Sachverhalt
keine ausreichende Grundlage zur Klageabweisung bilden würde.
2 Der Appellat schloss in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Berufung und Bestä- tigung des angefochtenen Urteils. Das Schweizerische Bundesgericht, II Zivilabteilung, erkannte mit Urteil vom 3. März 1997: "Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts (Zivilabteilung Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden vom 28. März 1996 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. [Zustellung.]" Mit Eingabe vom 9. Mai 1997 beantrage der Appellat die Einvernahme der Zeugen F. W., Ch. W., M. P. und P. G. Er verwies zum einen auf KB 32, Kopie Schreiben WIT an die "Secura" vom 20. Juli 1990, mit dem Wortlaut: "Vers. Antrag des M. Z., T. vom 02.07.1990 Sehr geehrte Damen und Herren Im Namen des oberwähnten Antragstellers möchte ich Sie bitten, den bei Ihrer Gesell- schaft am 02.07.1990 gestellten Lebensversicherungs-Antrag aufgrund Wegfall des Risi- kos als nicht zustandegekommen ablegen. Ihre GS Luzern, Hr. P. F. habe ich bereits te- lefonisch informiert." Zum anderen wies er auf das Zeugenprotokoll F. W. vom 10. Februar 1995 hin, worin dieser auf Seite 6, auf Vorhalt von KB 32 und der Frage, ob er dieses Schreiben tatsäch- lich an die "Secura" gesandt habe, antwortete: "Jawohl, das habe ich mit normaler Post, also nicht eingeschrieben." Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 wurde der Appellantin das Schreiben des Appellaten vom 9. Mai 1997 zur Kenntnisnahme zugestellt, und es wurde die Einvernahme der Zeu- gen F. W., Ch. W., M. P. und P. G. verfügt. Die Parteien wurden eingeladen, binnen 20 Tagen entsprechende Zeugenfragen einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Juni 1997 reichte der Appellat seine Zeugenfragen ein. Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 stellte die Appellantin innert erstreckter Frist das Ge- such: "Es seien die neuen Behauptungen des Appellaten gemäss Schreiben vom 9. Mai 1997 sowie die entsprechenden neuen Beweisangebote aus dem Recht zu weisen und es sei Frist zur Einreichung der Schlusssätze anzusetzen oder eine Schlussverhandlung an- zuberaumen." Sofern das Gericht die vom Appellaten genannten Zeugen einvernehme, werde noch einmal die Einvernahme der Zeugen K., F. und G. beantragt, wobei bezüglich der Zeugen K. und F. eine Konfrontationseinvernahme im Sinne von § 153 ZPO mit dem Zeugen W. beantragt werde. Da der Zeuge Wi. in der Zwischenzeit verstorben sei, werde von der Se- cura die Edition des Briefes, den Herr W. geschrieben habe, und der über den Zweck des Versicherungsantrages Auskunft gebe, beantragt. Eventuell weise dieser Brief ein Datum nach dem Brief KB 32 (20. Juli 1990) aus. Mit Editionsverfügung vom 23. September 1997 wurde das Schreiben des F. W., wel- ches der Zeuge R. Wi. an der Zeugeneinvernahme vom 10. Februar 1995 erwähnte, bei der Secura Versicherungsgesellschaft einverlangt. Das von der Secura Versicherungsgesellschaft am 1. Oktober 1997 edierte Schreiben (mit Datum vom 2. Juli 1990) wurde den Parteien am 3. Oktober 1997 zur Stellungnahme übersandt.
3 Am 3. Oktober 1997 wurden die Zeugen F. W., Ch. W., M. P., H.-P. G. und K. B. ein- vernommen, und am 10. Oktober 1997 eine Konfrontationsbefragung der Zeugen F. W., P. F. und E. K. durchgeführt, jeweils unter Beisein der Rechtsvertreter der Parteien. Der Zeuge F. W. gab anlässlich der Zeugenbefragung vom 3. Oktober 1997 an, er ha- be das Schreiben WIT an die "Secura" vom 20. Juli 1990 selber verfasst; er habe das Schreiben seiner Frau diktiert, und diese habe es auf der Schreibmaschine geschrieben. Den Brief habe er seiner Frau mitgegeben, welche ihn in den Briefkasten beim Gemein- dehaus geworfen habe. Er sei beim Einwurf des Briefes nicht persönlich dabei gewesen. Er habe in dieser Sache in der gleichen Zeit auch mit Herrn F. telefonischen Kontakt auf- genommen. Da dieser ein paar Tage vorher bei ihm noch weitere Unterlagen über Herrn Z. verlangt gehabt habe, habe er den Antrag auch persönlich bei Herrn F. zurückgezogen. Die Zeugin Ch. W. gab an der Zeugenbefragung vom 3. Oktober 1997 auf Vorhalt des Schreibens KB 32 an, dieses habe ihr Mann F. W. verfasst, d.h. er habe ihr diktiert und sie habe es auf der Schreibmaschine geschrieben. Nachdem sie den Brief geschrieben habe, habe ihn ihr Mann unterschrieben und sie gebeten davon Kopien zu machen und ihn in einen Briefumschlag zu stecken. Dann habe sie eine Briefmarke aufgeklebt und den Brief selber auf die Post gebracht. Herr P. könne dies bezeugen, er habe sie mit nach L. genommen und in St. beim Gemeindehaus angehalten und den Brief in den Briefkasten geworfen. Sie sei anwesend gewesen, als ihr Ehegatte mit der "Secura" in L. telefoniert und gesagt habe, dass der Antrag bei der "Secura" zurückgezogen werde. Sie nehme an, dass er mit Herrn F. telefoniert habe; sie kenne ihn, sie habe durch ihn ihren Mann ken- nengelernt, und beide hätten bei der "Secura" gearbeitet. 1990 habe ihr Mann in St. ein Büro und ein Sitzungszimmer gehabt. In seinem Büro habe ein grosser Schreibtisch ge- standen, und auf der Seite seien Anbauten gewesen, worauf die Schreibmaschine ge- standen habe. Telefonanrufe seien von ihrem Mann entgegengenommen worden; Schreibarbeiten habe er selbst gemacht; ab und zu habe sie ihm geholfen, wenn sie mal dort gewesen sei. Es sei eine Bürogemeinschaft gewesen. Im Jahr 1990 habe sie jeweils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr als Physiotherapeutin gear- beitet und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausser Freitags, wenn sie zu tun gehabt habe. An das Telefongespräch mit der "Secura" könne sie sich erinnern, weil sie am 27. Juli 1990 45 Jahre alt geworden sei, und das Telefongespräch eine Woche vorher, am Freitag den
20. Juli 1990 stattgefunden habe, weil ihr Mann in die Stadt habe gehen wollen, um ihr ein Schmuckstück kaufen, wenn diese Versicherung zustandegekommen wäre. Das Telefo- nat und die Aufgabe des Briefes hätten am gleichen Vormittag stattgefunden. Mit ihrem Mann habe sie das erste Mal über diesen Vorfall gesprochen, als sie die Vorladung bekommen habe; früher nie, soweit sie sich erinnern könne. Daran, ob ihr Mann sie einmal gefragt habe, ob das Schreiben an die "Secura" tatsächlich bei der Post aufgegeben worden sei, könne sie sich nicht erinnern. An die Sache selber erinnere sie sich deshalb so gut, weil es eine Provision von ungefähr Fr. 200'000.-- gewesen wäre, und die Enttäuschung entsprechend gross gewesen sei. Der Zeuge M. P. sagte an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 aus, er sei im Juli 1990 mit Herr W. von der WIT betreffend einer Versicherungsberatung in dessen Büro in St. gewesen. Während ihrer Besprechung habe das Telefon geläutet. Dass Herr W. von diesem Anruf nicht begeistert gewesen sei, habe er in dessen Gesicht gesehen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Herr W. habe in seiner Anwesenheit offensichtlich nicht lange diskutieren wollen. Er habe ihm im Anschluss an dieses Telefongespräch lediglich erklärt, nun gäbe es keine "Hochzeitsgeschenk"; er sei nach diesem Gespräch enttäuscht gewe- sen. Die Versicherungssumme müsse hoch gewesen sein, denn Herr W. habe von einer Provision von über Fr. 200'000.-- gesprochen, worauf er erwidert habe, dass er offensicht- lich den falschen Beruf habe. Sie hätten darüber geredet, dass solche Versicherungshö- hen nicht üblich seien und als Risikoversicherungen gegenüber Banken oder ähnlich ab- geschlossen würden. Er habe das Gefühl gehabt, Herr W. sei so enttäuscht gewesen, dass er für seinen Fall fast kein Interesse mehr aufgebracht habe.
4 Bereits vor der Besprechung habe ihn Herr W. gefragt, ob er seine Frau nach L. mit- nehmen könnte. Nach der Besprechung habe er ihn gebeten zu warten, er müsse noch seiner Frau einen Brief diktieren, welcher unbedingt auf die Post müsse. Auf dem Heim- weg habe er diesen Brief beim Briefkasten beim Gemeindehaus St., das sich in der Nähe seines Büros befinde, heruntergelassen. Frau W. sei im Auto sitzen geblieben. Sie sei ebenfalls enttäuscht gewesen. Dieser Brief habe seiner Meinung nach sicher etwas mit dem Telefongespräch zu tun gehabt. Er habe am 28. Juli 1990 geheiratet. Das Gespräch mit Herr W. müsse am 20., 21. oder 22. Juli 1990 gewesen sein, es sei seiner Meinung nach an einem Donnerstag oder einem Freitag gewesen. Die Zeitspanne zwischen dem Beginn dieses Gesprächs bis er den Brief eingeworfen habe, würde er grob zwischen 09.30 Uhr und 11.45 Uhr bezeich- nen, um 12.00 Uhr sei er im Geschäft gewesen. Auf Frau W. habe er im Besprechungs- zimmer gewartet, wo er sich die ganze Zeit aufgehalten habe. Der Brief sei im Büro ne- benan geschrieben worden. Herr W. habe ihn kurz nach dem Eingang des Telefons, das ihn so sehr enttäuscht ha- be, gefragt, ob es ihn störe, dass er ein wichtiges Telefon mache. Er habe vom Bespre- chungszimmer aus telefoniert, nachdem er zuvor Unterlagen geholt habe. Er habe das Telefongespräch mitverfolgt. Herr W. habe Ausdrücke gebraucht, wie "wir brauchen das nicht mehr", "wir können das abblasen" oder "annullieren" oder ähnliches; an den Namen des Kunden oder denjenigen des Telefonempfängers könne er sich nicht erinnern. Nach diesem Telefongespräch sei Herr W. zu seiner Frau gegangen oder sie sei ins Bespre- chungszimmer gekommen, und er habe gesagt, er müsse der Frau etwas diktieren, und sie müsse das nachher mitnehmen. Er nehme an, dass das der Brief gewesen sei, den er dann in den Briefkasten heruntergelassen habe. Das einzige, was ihn gewundert habe, dass das nicht eingeschrieben geschickt worden sei; bei Versicherungen müsse man doch immer alles eingeschrieben schicken. Der Zeuge H.-P. G., gab an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 an, er habe im gleichen Mietshaus in A. gewohnt, wie Herr W.; er habe seine Autoversicherungen und die Versicherungen für sein Geschäft über ihn gemacht. Ca. im März 1992 sei er im Zu- sammenhang mit einer Lebensversicherung bei Herr W. in dessen Büro in St. gewesen. Herr W. habe ihn angerufen, er solle nach St. kommen, er habe jemanden bei sich, der ihm eine lukrative Lebensversicherung anbieten könne. Der Name dieses Herrn sage ihm nichts; er sei ein bisschen grösser und fester als er gewesen und habe eine Brille getra- gen. Er könne den Mann nicht näher beschreiben, er würde ihn vermutlich wieder erken- nen. Die beiden Herren hätten von sehr hohen Versicherungssummen in anderen Fällen gesprochen, die aber auf seinen Fall nicht zugetroffen hätten. An Namen könne er sich nicht erinnern. Bei ihm habe es sich um eine Versicherung über Fr. 250'000.-- gehandelt, für die Abdeckung von DM 330'000.- Kaufpreis für ein Haus in Deutschland. Diese Versi- cherung sei nicht zustandegekommen. Die beiden Herren hätten Papiere gewechselt, aber er habe keine Einsicht gehabt. Ob Kopien angefertigt worden sei, könne er nicht sagen. Herr W. habe dem Herrn sicher Pa- piere übergeben. Er habe das Gefühl gehabt, es sei ein "Trauerspiel", als sei ihnen ein grosses Geschäft durch die Latte gegangen. Die Zeugin K. B.(-G.) sagte an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 aus, beim Lebensversicherungsantrag Z. habe es sich um eine Grössenordnung gehandelt, die vom Geschäftsstellenleiter direkt mit dem Hauptsitz verhandelt worden sei. Sie seien nur Ad- ministratoren gewesen, d.h. sie hätten die Papiere weitergeleitet. Ob sie noch beim Ge- schäftsstellenleiter nachgefragt habe, was mit diesem Antrag geschehen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Wenn ihr von einem Kunden telefonisch mitgeteilt würde, dass er den Versicherungsantrag zurückziehe, würde sie dies an Herrn F. bzw. im vorliegenden Fall auch an Herrn W. weiterleiten, und zwar mündlich oder mit einem Zettel. Nach heuti- gen Erkenntnissen würde sie nach dem Eintreffen einer solchen Rückzugsmeldung ein Aktenvermerk anbringen "nicht zustandegekommen", mit der Angabe, wem sie dies mit- geteilt habe, und diesen und dann ablegen. Wie das im vorliegende Fall damals abgelau
5 fen sei, könne sie heute nicht mehr genau sagen. Sie wisse nur grob, wie der Fall abge- laufen sei. Nach Ihrer Erinnerung sei der Fall noch einige Monate nicht abgelegt worden. An der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 1997 erklärte der Zeuge P. F., dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob ihn F. W. ca. drei Wochen nach der Stellung des Versicherungsantrages Z. in seinem Büro in L. angerufen und diesen Antrag telefonisch zurückgezogen habe; dies würde Jahre zurückliegen. Auch wenn es sich um einen Versicherungsantrag über 30 Millionen gehandelt habe, sei dies in ihrem Büro kein spezielles Thema gewesen. Es habe sich um eine reine Risikoversicherung gehandelt. In einem solchen Fall stelle sich immer die Frage, ob der Hauptsitz das Geschäft annehmen werde, ob er es rückversicherungsmässig plazieren könne. Das einzige, was er noch präsent habe, sei, dass es sich um den Namen Z. gehandelt habe, einen Namen, den er noch nie gehört habe und um einen hohen Versicherungs- wert; an mehr könne er sich nicht erinnern. Der Grund, dass er den Namen behalten habe sei der Todesfall. Der Provisionssatz für ihn oder seine Geschäftsstelle und für einen Broker, wie Herr W., beim Abschluss einer derartigen Versicherung, schätze er im Jahr 1990 auf 20 - 22 % von Jahresprämie mal Laufzeit in Jahren, Maximum 20 mal 1.5, Maximum Fr. 10'000.--; über Fr. 10'000.-- habe diskutiert werden müssen. Ein Antrag für eine Lebensversicherung von 30 Millionen komme an den Plafond der Maximierung. Den Provisionsanspruch von Herrn W. für eine Versicherungsdauer von 10 Jahren und eine Jahresprämie von Fr. 210'000.-- könne er nicht abschätzen, weil es über die Limitierung hinausgehe. Ein telefonischer Rückzug sei rechtlich nicht haltbar. Was er tun würde, wenn ihm je- mand am Telefon sagen würde, dass er den Versicherungsantrag zurückziehe, könne er nicht sagen; er könne sich nicht daran erinnern je einen solchen Rückzug erhalten zu ha- ben. Wo er am 20. Juli 1990 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 10.45 Uhr gewesen sei, könne er aus dem Kopf nicht beantworten. Es sei möglich, dass er in seinen Agenden nachsehe, wenn er diese noch nicht fortgeworfen habe. Er arbeite nicht mehr bei der "Se- cura". Er sei Ende April 1996 ausgetreten resp. habe zufolge Kompensationen Mitte Ja- nuar 1996 aufgehört. Auf Vorhalt des Schreiben WIT an Secura vom 2. Juli 1990 gab. P F. an, wenn er das lese, möge er sich an "Rudolfstetten" erinnern. Es sei schon möglich; wenn das an ihn adressiert sei, dann habe er das bekommen, er bekomme alle Post, die an ihn persönlich adressiert sei. An den Wortlaut könne er sich sonst, ausser "Rudolfstetten", nicht erinnern. Mit dem anwesenden F. W. habe er bei der Secura zusammen im Aussendienst gear- beitet und anschliessend sei er Geschäftsstellenleiter geworden und damit Vorgesetzter von Herr W., bis sie sich getrennt hätten. Weil sie sich von ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei der Secura gekannt hätten, habe ihn Herr W., nachdem er aus der Secura ausge- schieden sei, angerufen, wenn er etwas haben wissen wollen (Tarifierung). Die Telefonate hätten jeweils im Zusammenhang mit Offerten stattgefunden. Wenn er ins Büro gekom- men sei, sei es möglich gewesen, dass sie im Café S. einen Kaffee trinken gegangen sei- en. Abmachungen, wie mit einem Kollegen, habe er mit ihm nicht gehabt. Wenn Herr W. eine Offerte gewollt habe, habe er ihn angerufen; im Zusammenhang mit dem Antrag Z. sei eine Offerte gestellt worden, also hätten sie darüber gesprochen. Wenn ein un- terschriebener Antrag eingereicht werde, müsse dieser formell erledigt werden. Ein Rück- zug könne telefonisch avisiert werden, müsse aber noch formell erledigt werden. Auf Vorhalt von KB 32 gab P. F. an, er habe keine Ahnung, ob Herr W. ihm telefoniert und anschliessend die Sache schriftlich erledigt habe. Wenn er nicht in der Geschäfts- stelle gewesen sei, habe Herr W. üblicherweise entweder mit Frau G. oder eventuell mit Frau Sch. telefoniert. Er glaube, den Antrag habe er gesehen; im normalen Geschäftsab- lauf sehe er das. Ein Antrag der nicht vollständig ausgefüllt sei, werde retourniert und komplettiert. Bei dieser Versicherungsgrösse brauche es eine ärztliche Untersuchung. Wenn es eine solche brauche, seien die Fragen zum Gesundheitszustand auf dem Versi- cherungsantrag nicht zu beantworten. Deshalb seien diese auf dem Antrag wohl durch
6 strichen. Ob eine ärztliche Untersuchung angeordnet worden sei, könne er nicht sagen, aber der Antrag werde ohne ärztliche Untersuchung nicht bearbeitet; er könne damit gar nicht durchgehen. Wenn ihm der Antrag vom 2. Juli 1990 übergeben worden wäre oder sei, hätte er die ärztliche Untersuchung nicht selber einverlangt, das hätte sein Personal gemacht. Den Versicherungsnehmer kenne er nicht, Herrn W. werde man dies gesagt ha- ben, abgesehen davon, dass es dieser selber wisse. Der Zeuge F. W. führte aus, er habe mit Herrn F. nicht über die ärztliche Untersuchung gesprochen; es sei ganz klar, dass eine solche Untersuchung durchgeführt werden müs- se. Mit dem Antrag habe ihm die "Secura", Geschäftsstelle Luzern, auf jeden Fall die für die ärztliche Untersuchung notwendigen Formulare mitgegeben, die habe er ja nicht auf seinem Büro. Ob dies P. F. persönlich gewesen sei, wisse er nicht mehr, das betreffe ausschliesslich die Secura Versicherung. Seines Wissens, habe eine ärztliche Untersu- chung stattgefunden; er habe irgendeinmal ein Schriftstück gesehen, in welchem die Schweizer Rück bestätige, dass aus gesundheitlichen Gründen nichts einzuwenden sei; also müsse er beim Arzt gewesen sein. Einige Tage nach der Antragstellung habe Herr F. bei ihm telefonisch noch Unterlagen betreffs Einkommen, finanziellen Verhältnissen von Z. verlangt. Diese Auskunft habe er nach dem Rückzug des Antrages von Z. nicht mehr mitgeteilt. Schon aus diesem Grunde sei es für ihn nicht mehr als Anstand gewesen, die Geschäftsstelle P. F. zu informieren. Er habe P. F. über den Rückzug informiert. P. F. legte dar, wenn jeweils Fragen nach ergänzenden finanziellen Auskünften gestellt worden seien, so sei dies im Auftrag des Hauptsitzes erfolgt. Dann sei dem Vermittler mit- geteilt worden, welche Unterlagen er beibringen müsse. Ob er von Herrn W. ergänzende finanzielle Auskünfte betreffend diesen Antrag einverlangt habe, könne er nicht mehr sa- gen. Die Mitteilungsform zwischen Hauptsitz und Geschäftsstelle und zwischen Ge- schäftsstelle und Vermittler könne mündlich oder auch schriftlich sein. Auf Vorhalt der Schreiben "Secura" an Schweizerische Rück vom 30. Juli 1990 sowie Schweizerische Rück an "Secura" vom 6. August 1990, und die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass noch weitere Fragen betreffend Rückversicherungsdeckung gestellt würden, wenn ein Versicherungsvertrag am 20. Juli 1990 zurückgezogen worden wären, erklärte er, dass er sich das schwerlich vorstellen könne. Getrennt hätten sich die "Secura" und Herr W. we- gen grossen Meinungsdifferenzen. Er glaube dass Herr W. später einen schriftlichen Vermittlervertrag mit der "Secura" abgeschlossen habe. F. W. führte auf die Frage, ob ihm das Schreiben der Schweizerischen Rück, aus dem er habe ersehen können, dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt worden sei, aus den Prozessakten bekannt sei, und ob er die Rechtsschriften und die Prozessakten in diesem Prozess eingesehen habe und wann, aus, er habe mit Herrn I. eine Zeitlang eine Bürogemeinschaft gehabt, und dadurch über diesen Fall ab und zu diskutiert. Herr I. habe ihm mitgeteilt, dass der Antrag Secura damals angeblich abgelehnt worden sei, was ja auch zur Diskussion gestanden habe, weil ihm keine Ablehnung bekannt gewesen sei. Den Fax von Herrn W. habe er gesehen In Prozessakten habe er keine Einsicht. Es sei möglich, dass er dieses Schreiben frühestens nach Einreichung der Klageantwort vom 10. Januar 1995 gesehen habe. Der Zeuge E. K., Generalagent der Genfer Lebensversicherungsgesellschaft, gab an, er sei mit dem Fall M. Z. in Kontakt gekommen, weil der Versicherungsantrag über seine Generalagentur gelaufen sei. Herr W. habe einen Vermittlervertrag mit seiner Agentur ge- habt. Bei Abschluss des Vertrages habe er von dem von Herrn W. behaupteten Rückzug des Antrages vom 2. Juli 1990 keine Kenntnis gehabt; die Frage auf dem Antrag sei ja auch mit nein beantwortet gewesen. Erst nach dem geschehenen Mord hätten sie - nach Kontakt mit anderen Versicherungen - Kenntnis von Kontakten des Verstorbenen mit an- deren Versicherungen bekommen. In den Büroräumlichkeiten von Herrn W. sei er nie ge- wesen. Das Schreiben der WIT vom 9. März 1992 habe er gesehen, aber erst im nach- hinein. Das Schreiben sei aber in ihren Akten und den Akten der Genfer in Genf nicht vor- handen.
7 F. W. erklärte dagegen, Herr K. sei sicher einmal, als der Zeuge G. bei ihm gewesen sei, in seinem Büro gewesen. Ob sein Bürokollege Sch. dies bestätigen könne, wisse er nicht. Auf die Frage, ob es schon öfters vorgekommen sei, dass die Genfer Versicherungen Unterlagen, die ihr zugesandt worden seien, angeblich zuerst nicht erhalten habe, gab F. W. an, zu behaupten des öfteren, wäre übertrieben, aber es sei vorgekommen, dass bei einem Versicherungsnehmer in St. die gesamten ärztlichen Untersuchungen verschwun- den gewesen und ca. vier Monate später auf dem Hauptsitz wieder gefunden worden sei- en. Die Kopien der Zeugeneinvernahmen wurden den Parteien am 14. Oktober 1997 zur Stellungnahme zugesandt. Mit Schreiben innert erstreckter Frist vom 4. November 1997 nahm der Appellat Stel- lung zum edierten Schreiben des F. W. und zu den Zeugeneinvernahmen vom 3./10. Ok- tober 1997. Er beantragte, es sei eine Konfrontationsbefragung der Zeugen H.-P. G. und E. K., sowie zwischen E. K. und dem Büroinhaber, c/o Ib. AG, St., E. Sch. durchzuführen. E. Sch. solle auch im Zusammenhang mit einem Telefongespräch zwischen ihm und R. Wi. als Zeuge befragt werden. Mit Stellungnahme innert erstreckter Frist vom 11. November 1997 nahm die Appellan- tin Stellung und beantragte: "Es seien bei der Secura Versicherungsgesellschaft, Direktion, Limmatplatz 4, 8023 Zü- rich die gesamten Akten der Police-Nr. .., Z. zu edieren. Es sei bei der Secura Versicherungsgesellschaft, Generalagentur Luzern, Tauben- hausstrasse 38, 6005 Luzern die Urlaubsliste des Jahres 1990 und insbesondere die Ur- laubsliste von Herrn P. F. zu edieren. Es sei von Herrn P. F., in L. seine persönliche und/oder geschäftliche Agende des Jah- res 1990, eventuell des Juli 1990 zu edieren Eventuell sei P. F. unter Vorhalt dieser Agenden noch einmal als Zeuge zu befragen." Am 19. November 1997 wurde die Secura Lebensversicherungsgesellschaft, General- agentur Luzern, um Edition der Urlaubsliste des Jahre 1990 betreffend P. F. gebeten, und die Secura - Leben, Einzelversicherungen, Zürich, wurde um Edition der gesamten Akten der Police-Nr. .. in Sachen Z. ersucht. Gleichentags wurde P. F. ersucht, nach Terminab- sprache mit seiner persönlichen und/oder geschäftlichen Agenda des Jahres 1990, be- treffend der Frage, ob er am 20. Juli 1990 auf seinem Büro persönlich erreichbar gewesen sei, beim Obergerichtspräsidenten vorzusprechen. Die Secura Versicherungsgesellschaften, Zürich, teilte am 26. November 1997 betref- fend dem Editionsbegehren mit, dass sich mangels einer entsprechenden Präsenzliste bei den Secura Versicherungsgesellschaften die An- resp. Abwesenheit von Herrn P. F. am
20. Juli 1990 nicht ermitteln lasse. Aufgrund des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Datums sei auch eine Zeugenbeweis über die damals anwesenden Mitarbeiter nicht mehr möglich. Am 12. Dezember 1997 sprach P. F. persönlich beim Obergerichtspräsidenten vor und gab das Tagesblatt Freitag, den 20. Juli 1990 aus seiner Agenda zu den Akten. Zu den Einträgen vermerkt er, er habe um 07.00 Uhr einen Termin im Café S. gehabt. Anschlies- send habe er sich um 08.00 Uhr mit Herrn Gr. getroffen. Von ca. 09.00 bis 10.10 Uhr sei er im Büro gewesen, welches er dann verlassen habe, um sich nach H. zu begeben, wo er um 10.30 Uhr einen Termin bei der Firma A. wahrgenommen habe. Am 19. Dezember 1997 übersandte die Secura Versicherungsgesellschaften, Zürich, dem Obergericht die beantragten Akten der Police-Nr. .. in Sachen Z. Die Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997 wurde den Partei- en in Kopie zur Stellungnahme zugestellt.
8 Mit Schreiben innert erstreckter Frist vom 11. März 1998 hielt der Appellat an den Aus- führungen und Folgerungen in seiner Stellungnahme vom 4. November 1997 ausdrücklich fest, und er nahm abschliessend Stellung zu den Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997. Mit abschliessender Stellungnahme innert erstreckter Frist vom 20. April 1998 zu den Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997 beantragte die Appellan- tin: "Es sei in Gutheissung der Berufung die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." In der Beilage legte sie die Kopie einer von ihr eingereichten Strafanzeige vom 27. Ja- nuar 1998 gegen F. W. und evtl. Ch. W. sowie M. P. wegen Urkundenfälschung und fal- sches Zeugnis auf, und sie stellte das Gesuch: "Es sei das Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens gegen die Zeugen F. W., ev. Ch. W. und M. P. zu sistieren und die Akten der Strafuntersuchung beim Verhöramt zu edieren." Mit Verfügung vom 19. Mai 1998 sistierte der Obergerichtspräsident als Vorsitzender das Zivilverfahren nach § 56 ZPO, um den Ausgang des mit Strafanzeige der Appellantin gegen F. W., Ch. W. und M. P. wegen Urkundenfälschung und falschem Zeugnis vom 27. Januar 1998 beim Verhöramt N. eingeleiteten Strafverfahrens, insbesondere die gegen F. W. angehobene Strafuntersuchung abzuwarten. Den vom Appellaten dagegen erhobenen Rekurs vom 9. Juni 1998 wies das Oberge- richt mit Urteil vom 1. Oktober 1998 ab. Mit Einstellungsverfügung AK Nr. .. des Verhöramtes N. vom 28. Januar 1999, welche dem Obergericht am 11. März 1999 zugestellt wurde, wurde die Strafuntersuchung gegen F. W. eingestellt. Am 29. April 1999 hob das Obergericht die Sistierung des Verfahrens auf. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beratung und Beurteilung fand am Gerichtstag vom 9. Dezember 1999 in Abwe- senheit der Parteien statt. Gründe: Die I. Consulting AG als Versicherungsnehmerin und M. Z. als zu versichern- de Person haben am 4. März 1992 durch einen Versicherungsberater, WIT Versiche- rungsberatung in St., F. W., bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft einen An- trag für eine Lebensversicherung mit Todesfallrisiko eingereicht. Die Versicherungslei- stung betrug Fr. 1'500'000.-- für das Risiko Todesfall mit abnehmendem Todesfallkapital; als Zusatzversicherung wurden Fr. 400'000.-- für eine konstante temporäre Todesfallver- sicherung beantragt. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900'000.--. Gemäss Art. 64 Abs. 1 OG hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil unter An- gabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Ent- scheidung an die kantonale Instanz zurück, wenn der von der kantonalen Instanz festge- stellte Tatbestand der Vervollständigung bedarf. Die kantonale Instanz, an die eine Sache vom Bundesgericht zurückgewiesen wird, hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet worden ist, ihrer Ent- scheidung zugrunde zu legen (Art. 66 Abs. 1 OG). Mit der Rückweisung wird der Prozess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird demnach vom Rück- weisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Demgegen-
9 über bestimmt das kantonale Recht, welche kantonale Instanz die Neubeurteilung vorzu- nehmen hat, ob neue Tatsachen, die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils einge- treten sind, nun noch berücksichtigt werden dürfen, ob nochmals ein Beweisverfahren durchzuführen ist, ob die Klage erweitert oder reduziert werden darf, ob auch noch eine Anschlussappellation zulässig wäre. Alle diese prozessualen Schritte haben sich aber in- nerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (vgl. BGE 116 II 220 E. 4a). Nach § 225 Abs. 1 ZPO sind im Appellationsverfahren neue Tatsachen und Beweis- mittel sowie Rechtsbegehren nach § 127 Abs. 2 zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. Gemäss § 127 Abs. 2 ZPO kann der Kläger im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtes das Rechtsbe- gehren erweitern beziehungsweise ergänzen, sofern der enge Zusammenhang mit dem bisherigen Rechtsbegehren gewahrt bleibt und die Geltendmachung vorher nicht möglich oder zumutbar war. Mit seinem Entscheid vom 3. März 1997 hat das Bundesgericht die Berufung der Ap- pellantin teilweise gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Erwägung 2b wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Obergericht dargelegt habe, die als verheimlicht behaupteten Versicherungsanträgen an die Zürich Versicherung vom 21. August 1989, der Antrag an die Secura Versicherung vom 2. Juli 1990 und das Gespräch über ein Finanzierungsgeschäft mit den Ticino Versicherungen im Jahre 1991 seien alle längstens erledigt oder zurückgezogen gewesen und hätten in keinem Zusam- menhang mehr mit dem Antrag zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vom 4. März 1992 gestanden. Dabei hätte präzisiert werden müssen, welcher Antrag zurückge- zogen worden sein solle. Denn gemäss den verwiesenen Erwägungen des Kantonsge- richts habe sich die Behauptung des Appellaten, der Versicherungsberater habe den bei der "Secura" gestellten Antrag am 20. Juli 1990 zurückgezogen, offenbar nicht erhärten lassen. Die Bürochefin und Leiterin des Innendienstes bei der "Secura" in Luzern habe eine solche Mitteilung nicht bestätigen können und noch am 18. November 1991 solle der für die Risikoprüfung bei der "Secura" in Zürich zuständige Angestellte der Geschäfts- stelle in Luzern auf deren Nachfrage mitgeteilt haben, dass eine Annahme des Risikos und somit des Versicherungsantrages nicht in Frage kommen. Für das Kantonsgericht scheine diese klägerische Behauptung beweislos geblieben zu sein. Für die Frage der Anzeigepflichtverletzung sei es entscheidend, ob der Versicherungs- antrag an die "Secura" zurückgezogen worden sei. Die widersprüchlichen und vagen Ausführungen des Obergerichts dazu würden eine Rechtsanwendung verunmöglichen. Da es um Beweiswürdigung gehe, sei eine Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und eine Rückweisung zur Neubeurteilung unumgänglich. Diese habe unter den Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 OG zu geschehen: Zwar könne die fehlende Eindeutigkeit der Tat- sachenfeststellungen in diesem Punkt als (formeller) Urteilsmangel angesehen werden, im Vordergrund stehe jedoch, dass die kantonalen Instanzen die Entscheiderheblichkeit die- ses Sachverhaltsmoments offenbar rechtlich falsch beurteilt hätten, weshalb sich ein Vor- gehen nach Art. 64 Abs. 1 OG aufdränge, das in gewissem Umfang eine weitere Sach- verhaltsabklärung erlaube. In der Erwägung 3c führte das Bundesgericht aus, die Hauptfrage 1 im Versicherungs- antrag nach gleichartigen Lebensversicherungsanträgen sei unbestrittenermassen zutref- fend mit "ja" beantwortet. Was die Anschlussfragen 1a-1c angehe, könne eine Anzeige- pflichtverletzung - aufgrund der tatsächlichen Feststellungen - einzig durch unrichtige Mit- teilung des Antrages an die "Secura" zu bejahen sein. Unter Berücksichtigung dieses An- trages sei die Bejahung der Anschlussfrage 1a objektiv unwahr. Mit der Umschreibung "noch unerledigt" in der Anschlussfrage 1c könne nach allgemeinem Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung der anderen Fragen vernünftigerweise nur gemeint sein: weder
10 vom Versicherer angenommen noch förmlich abgelehnt oder zurückgestellt. Dass die Parteien die Anschlussfrage tatsächlich so verstanden hätten, mache der vor Kantonsge- richt erhobene Einwand des Klägers deutlich, wonach der Versicherungsberater der "Se- cura" schriftlich mitgeteilt habe, der Lebensversicherungsantrag vom 2. Juli 1990 sei we- gen Wegfall des Risikos hinfällig geworden, weshalb er auch nicht mehr anzuzeigen ge- wesen sei. Für die Anzeigepflichtverletzung sei diese Frage nach dem Rückzug des Ver- sicherungsantrages somit entscheidend. Denn rechtzeitig widerrufene Versicherungsan- träge müssten nicht als gestellt angezeigt werden und könnten nach erfolgtem Rückzug auch nicht mehr als "noch unerledigt" gelten. Das Obergericht werde diese Frage in tat- sächlicher Hinsicht zu klären haben. Sofern ein Rückzug des Versicherungsantrages zu verneinen bzw. beweislos sein sollte, müsste nicht nur deshalb auf Anzeigepflichtver- letzung erkannt werden, weil von der Versicherung einfach klassierte als noch unerledigte Anträge anzuzeigen seien, sondern auch, weil die am Versicherungsantrag Beteiligten je- nen Fall "Secura" damals tatsächlich nicht vergessen hätten und angesichts der beacht- lich hohen Versicherungssumme auch nicht hätten vergessen dürfen. In der Erwägung 4c stellte das Bundesgericht klar, dass ein Ausschluss des Rücktritt der Appellantin nach Art. 8 VVG aus den in Erwägung 4a und b dargelegten Gründen nicht in Betracht komme. Sofern das Obergericht auf Anzeigepflichtverletzung erkennen müsse, werde es anschliessend einzig zu prüfen haben, ob die Beklagte die First gemäss Art. 6 VVG gewahrt habe. Mehr oder anderes werde in rechtlicher Hinsicht nicht mehr zu erörtern sein (Art. 66 Abs. 1 OG). Nachdem das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 3. März 1997 das Urteil des Obergerichts vom 28. März 1996 unter den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 OG zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat und darin statuierte, das Obergericht werde die Frage nach dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. vom 2. Juli 1990 an die "Secura" in tat- sächlicher Hinsicht zu klären haben, hat das Bundesgericht den Streitpunkt vorgegeben und den Rahmen für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Bei den vom Appellaten am 9. Mai 1997 beantragten, und am 3. resp. am 10. Oktober 1997 vorgenommenen Zeugeneinvernahmen handelt es sich um Beweiserhebungen zur für die Ermittlung der Anzeigepflichtverletzung entscheidenden Frage nach dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. bei der "Secura" vom 2. Juli 1990. Diese Beweiserhebun- gen betreffen somit den vorgegebenen Streitpunkt, und sie bewegen sich innerhalb des rechtlichen Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorge- geben hat. Es handelt sich dabei um Beweiserhebungen, welche das Obergericht in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides von § 225 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 52 Abs. 2 ZPO, zur Klärung und Vervollständigung dieser Frage in tatsächlicher Hinsicht, auch unverlangt hätte treffen können. Überdies wurde von Seiten des Appellaten unbestrittenerweise bereits im Verfahren vor Kantonsgericht vorgebracht, der Versiche- rungsberater, F. W., habe der "Secura" schriftlich mitgeteilt, der Versicherungsantrag vom
2. Juli 1990 sei wegen Wegfall des Risikos hinfällig geworden; es wurde jedoch von den "kantonalen Instanzen die Entscheiderheblichkeit dieses Sachverhaltsmoments offenbar rechtlich falsch beurteilt". Aus den dargelegten Gründen wird dem Begehren der Appellantin, es seien die be- sagten Zeugeneinvernahmen nicht zu verwerten, nicht nachgekommen. Dem appellatischen Antrag eine Konfrontationsbefragung der Zeugen H.-P. G. und E. K., eine Zeugenbefragung von E. Sch. sowie eine Konfrontationsbefragung von E. Sch. und E. K. durchzuführen und die Provisionsvereinbarung zwischen der "Secura" und F. W. zu edieren, wurde dagegen nicht entsprochen: Es ist nicht erhellt und vom Appellaten nicht näher dargelegt, was der Umstand, ob E. K. im März 1992 im Büro des F. W. gewesen sei, über die vorliegend streitige Frage nach dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. vom 20 Juli 1990, auszusagen vermag. In der Folge sind hierüber auch keine Beweise zu erheben.
11 R. W. wurde am 10. Februar 1995 als Zeuge zur Sache, und auch zum besagten Rückzugsschreiben befragt, und er hat hierüber Auskunft erteilt. Was E. Sch., der Büro- partner von F. W., allenfalls darüber aussagen könnte, was ihm der zwischenzeitlich ver- schiedene R. Wi. nach seiner Zeugenaussage vom 10. Februar 1995, im Zusammenhang mit dem Rückzugsschreiben am Telefon für F. W., ausgerichtet habe, kann daher vorlie- gend offenbleiben. Allfällige Widersprüchlichkeiten mit den damaligen Aussagen von R. Wi. könnten in der gegebenen Situation ohnehin nicht mehr geklärt werden. Im Übrigen hätte R. Wi. durchaus die Möglichkeiten gehabt, öffentlich oder gegenüber F. W. eine von seiner Zeugenaussage vom 10. Februar 1995 abweichende Erklärung zum Schreiben vom 20. Juli 1990 abzugeben, wenn er dies denn gewollt hätte. Offenbar ging F. W. davon aus, dass die Provision beim Zustandekommen des Versi- cherungsvertrages mit der "Secura" ca. Fr. 200'000.-- betragen hätte. Dies kommunizierte er jedenfalls gegenüber seiner Ehegattin und gegenüber M. P. Ob dies auch dem genau- en Inhalt der Provisionsvereinbarung entspricht, ist vorliegend nicht relevant; mithin kann auf eine Edition der Provisionsvereinbarung zwischen der "Secura" und F. W. verzichtet werden. Die Zeugen F. und Ch. W. sowie M. P. bestätigten mit ihren Aussagen vom 3./10. Ok- tober 1997 die Darstellung des Appellaten, dass der Versicherungsantrag Z. vom 2. Juli 1990 am 20. Juli 1990 zurückgezogen worden sei. F. W. bekräftigte, seine Aussage vom
10. November 1995, wonach er das besagte Schreiben verfasst, und seine Ehegattin die- ses auf der Schreibmaschine geschrieben und anschliessend beim Gemeindehaus in St. in den Briefkasten eingeworfen habe. Im weiteren gab er an, dass er am gleichen Morgen mit P. F. telefoniert und den Versicherungsantrag Z. mündlich zurückgezogen habe. Schon weil Herr F. einige Tage nach der Antragstellung bei ihm telefonisch noch Unterla- gen betreffs Einkommen, finanziellen Verhältnissen von Z. verlangt habe, und er diese Auskunft nach dem Rückzug des Antrages von Z. nicht mehr mitgeteilt habe, sei es für ihn nicht mehr als Anstand gewesen, die Geschäftsstelle P. F. zu informieren. Ch. W. bestä- tigte die Darstellung ihres Mannes im Wesentlichen und gab an, dass nicht sie das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen habe, sondern M. P., mit welchem sie nach L. fuhr. Dem wiederum pflichtete M. P. bei. Auch wenn die Zeitangaben für den Einwurf des Schreibens von Ch. W. (zwischen 12.00 Uhr und 13 Uhr) und M. P. (um 12 Uhr wieder im Geschäft) nicht auf die Minute korrespondieren, lässt die Übereinstimmung der besagten Zeugenaussage, insbesondere auch die gemeinsamen Fahrt nach L., mit dem Zwischen- halt beim Gemeindehaus um das fragliche Schreiben einzuwerfen, nur den Schluss zu, dass das fragliche Rückzugsschreiben am 20. Juli 1990 in St. der Post übergeben wurde. Dass sich die eben erwähnten Zeugen in dieser Weise an die Begebenheiten vom 20. Juli 1990 zu erinnern vermochten, liegt insbesondere an der aussergewöhnlichen Höhe der damals in Aussicht stehenden Provision (F. W. hoffte auf über Fr. 200'000.--) und an- dererseits an der Verknüpfung derselben mit Ereignissen, welche den Zeugen privat be- deutsamen waren (45. Geburtstag am 27. Juli 1990 bei Ch. W. und die Heirat von M. P. am 28. Juli 1990): So konnte sich Ch. W. daran erinnern, dass ihr Ehegatte ihr aus der Provision ein Schmuckstück zum Geburtstag kaufen wollte und von Maurice P. blieb ins- besondere auch die Aussage von F. W. in Erinnerung, dass es nun eben kein Hochzeits- geschenk gebe. Die Strafanzeige der Appellantin gegen die Zeugen F. W. wegen Urkundenfälschung und falschen Zeugnisses sowie gegen ihn und eventuell gegen Ch. W. und M. P. wegen falschen Zeugnisses wurde mit Verfügung des Verhöramtes N. AK Nr. .. vom 28. Januar 1999 eingestellt. Der Verdacht der Appellantin, dass das Schreiben vom 20. Juli 1990 be- treffend den Rückzug des Versicherungsantrages Z. bei der "Secura" durch F. W. erst im Jahre 1994 geschrieben und damit vordatiert worden sei, konnte nicht erhärtet werden werden. Das beantragte Begutachtung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Z. brachte keine verwertbare Ergebnisse. Weder der Geschäftsstellenleiter P. F. noch die damaligen Angestellten der Geschäfts- stelle der "Secura" in L. konnten sich an den Telefonanruf des F. W. vom 20. Juli 1990
12 erinnern, mit dem dieser den Versicherungsantrag Z. mündlich zurückzog, und auch der Hauptsitz der "Secura" in Zürich konnte nicht bestätigen, das Rückzugsschreiben von demselben Datum erhalten zu haben. Aufgrund einer fehlenden Usanz, wie bei einem Antragsrückzug vorzugehen sei, war man sich indessen gerade in der Geschäftsstelle Lu- zern der "Secura" im Unklaren darüber, wie eine Rückzugsmeldung zu handhaben, und wem eine solche weiterzuleiten gewesen wäre. Ob und wie der Hauptsitz der "Secura" in Zürich eine Rückzugsmeldung an eine Geschäftsstelle weitergeleitet hätte, blieb unklar. Jedenfalls hätte die Mitteilungsform hierfür sowohl mündlich wie auch schriftlich sein kön- nen. Aus den Akten ergibt sich indes, dass nach dem 20. Juli 1990 zwischen der "Secura" einerseits und dem Versicherten, der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsbe- rater andererseits kein Kontakt mehr bestand. Nachdem die Versicherungsnehmerin resp. der Versicherungsberater F. W. am 20. Juli 1990 den Rückzug des Versicherungsantrages Z. erklärt hat, ist es vorliegend jedoch auch nicht der Erhalt dieses Schreibens durch die "Secura" entscheidend, sondern dass die Versicherungsnehmerin bei Stellung des Versicherungsantrages an die Genfer Versi- cherungen vom 4. März 1992 davon ausgehen konnte, dass die Versicherungsantrags- angelegenheit bei der "Secura" durch ihre Rückzugserklärung erledigt sei. Mit den obigen Zeugenaussagen hält es das Obergericht für erstellt, dass der Versiche- rungsantrag Z. mit Schreiben vom 20. Juli 1990 zurückgezogen resp. der Post übergeben worden ist. Damit ist dieser Antrag als nicht gestellt, im Sinne des Rückweisungsentschei- des zu betrachten, und es liegt in der Folge auch keine Anzeigeverletzung seitens der Versicherungsnehmerin vor. Mithin ist die Appellation abzuweisen. Nach § 94 Abs. 1 ZPO werden den Parteien die Gerichtskosten grundsätzlich im Ver- hältnis ihres Unterliegens auferlegt. In Anwendung von § 88 ZPO i.V.m. § 15 Prozessko- stenverordnung (PKoV) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 25'000.-- festgesetzt. Schreibge- bühr und Auslagen bemessen sich nach den §§ 37 und 38 PKoV. Die Gerichtskosten ge- hen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten der Appellantin. Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO sind die Parteien verpflichtet, im gleichen Verhältnis wie sie die Gerichtskosten zu tragen haben, auch die Gegenpartei zu entschädigen. Gestützt auf § 88 ZPO i.V.m. §§ 43 ff., § 54 i.V.m § 53 und § 64f. PKoV wird die Appellantin verpflich- tet, den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 40'327.20 zu entschädigen (Fr. 37'500.-- Hono- rar und Fr. 372.-- Auslagen sowie Fr. 2455.20 Mehrwertsteuer). erkannt:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Der Appellat schloss in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils.
Das Schweizerische Bundesgericht, II Zivilabteilung, erkannte mit Urteil vom 3. März
1997:
"Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des
Obergerichts (Zivilabteilung Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden vom 28. März 1996
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
[Zustellung.]"
Mit Eingabe vom 9. Mai 1997 beantrage der Appellat die Einvernahme der Zeugen F.
W., Ch. W., M. P. und P. G. Er verwies zum einen auf KB 32, Kopie Schreiben WIT an die
"Secura" vom 20. Juli 1990, mit dem Wortlaut:
"Vers. Antrag des M. Z., T. vom 02.07.1990
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Namen des oberwähnten Antragstellers möchte ich Sie bitten, den bei Ihrer Gesell-
schaft am 02.07.1990 gestellten Lebensversicherungs-Antrag aufgrund Wegfall des Risi-
kos als nicht zustandegekommen ablegen. Ihre GS Luzern, Hr. P. F. habe ich bereits te-
lefonisch informiert."
Zum anderen wies er auf das Zeugenprotokoll F. W. vom 10. Februar 1995 hin, worin
dieser auf Seite 6, auf Vorhalt von KB 32 und der Frage, ob er dieses Schreiben tatsäch-
lich an die "Secura" gesandt habe, antwortete: "Jawohl, das habe ich mit normaler Post,
also nicht eingeschrieben."
Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 wurde der Appellantin das Schreiben des Appellaten
vom 9. Mai 1997 zur Kenntnisnahme zugestellt, und es wurde die Einvernahme der Zeu-
gen F. W., Ch. W., M. P. und P. G. verfügt. Die Parteien wurden eingeladen, binnen 20
Tagen entsprechende Zeugenfragen einzureichen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1997 reichte der Appellat seine Zeugenfragen ein.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 stellte die Appellantin innert erstreckter Frist das Ge-
such: "Es seien die neuen Behauptungen des Appellaten gemäss Schreiben vom 9. Mai
1997 sowie die entsprechenden neuen Beweisangebote aus dem Recht zu weisen und es
sei Frist zur Einreichung der Schlusssätze anzusetzen oder eine Schlussverhandlung an-
zuberaumen."
Sofern das Gericht die vom Appellaten genannten Zeugen einvernehme, werde noch
einmal die Einvernahme der Zeugen K., F. und G. beantragt, wobei bezüglich der Zeugen
K. und F. eine Konfrontationseinvernahme im Sinne von § 153 ZPO mit dem Zeugen W.
beantragt werde. Da der Zeuge Wi. in der Zwischenzeit verstorben sei, werde von der Se-
cura die Edition des Briefes, den Herr W. geschrieben habe, und der über den Zweck des
Versicherungsantrages Auskunft gebe, beantragt. Eventuell weise dieser Brief ein Datum
nach dem Brief KB 32 (20. Juli 1990) aus.
Mit Editionsverfügung vom 23. September 1997 wurde das Schreiben des F. W., wel-
ches der Zeuge R. Wi. an der Zeugeneinvernahme vom 10. Februar 1995 erwähnte, bei
der Secura Versicherungsgesellschaft einverlangt.
Das von der Secura Versicherungsgesellschaft am 1. Oktober 1997 edierte Schreiben
(mit Datum vom 2. Juli 1990) wurde den Parteien am 3. Oktober 1997 zur Stellungnahme
übersandt.
E. 3 Am 3. Oktober 1997 wurden die Zeugen F. W., Ch. W., M. P., H.-P. G. und K. B. ein-
vernommen, und am 10. Oktober 1997 eine Konfrontationsbefragung der Zeugen F. W.,
P. F. und E. K. durchgeführt, jeweils unter Beisein der Rechtsvertreter der Parteien.
Der Zeuge F. W. gab anlässlich der Zeugenbefragung vom 3. Oktober 1997 an, er ha-
be das Schreiben WIT an die "Secura" vom 20. Juli 1990 selber verfasst; er habe das
Schreiben seiner Frau diktiert, und diese habe es auf der Schreibmaschine geschrieben.
Den Brief habe er seiner Frau mitgegeben, welche ihn in den Briefkasten beim Gemein-
dehaus geworfen habe. Er sei beim Einwurf des Briefes nicht persönlich dabei gewesen.
Er habe in dieser Sache in der gleichen Zeit auch mit Herrn F. telefonischen Kontakt auf-
genommen. Da dieser ein paar Tage vorher bei ihm noch weitere Unterlagen über Herrn
Z. verlangt gehabt habe, habe er den Antrag auch persönlich bei Herrn F. zurückgezogen.
Die Zeugin Ch. W. gab an der Zeugenbefragung vom 3. Oktober 1997 auf Vorhalt des
Schreibens KB 32 an, dieses habe ihr Mann F. W. verfasst, d.h. er habe ihr diktiert und
sie habe es auf der Schreibmaschine geschrieben. Nachdem sie den Brief geschrieben
habe, habe ihn ihr Mann unterschrieben und sie gebeten davon Kopien zu machen und
ihn in einen Briefumschlag zu stecken. Dann habe sie eine Briefmarke aufgeklebt und den
Brief selber auf die Post gebracht. Herr P. könne dies bezeugen, er habe sie mit nach L.
genommen und in St. beim Gemeindehaus angehalten und den Brief in den Briefkasten
geworfen. Sie sei anwesend gewesen, als ihr Ehegatte mit der "Secura" in L. telefoniert
und gesagt habe, dass der Antrag bei der "Secura" zurückgezogen werde. Sie nehme an,
dass er mit Herrn F. telefoniert habe; sie kenne ihn, sie habe durch ihn ihren Mann ken-
nengelernt, und beide hätten bei der "Secura" gearbeitet. 1990 habe ihr Mann in St. ein
Büro und ein Sitzungszimmer gehabt. In seinem Büro habe ein grosser Schreibtisch ge-
standen, und auf der Seite seien Anbauten gewesen, worauf die Schreibmaschine ge-
standen habe. Telefonanrufe seien von ihrem Mann entgegengenommen worden;
Schreibarbeiten habe er selbst gemacht; ab und zu habe sie ihm geholfen, wenn sie mal
dort gewesen sei. Es sei eine Bürogemeinschaft gewesen.
Im Jahr 1990 habe sie jeweils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr als Physiotherapeutin gear-
beitet und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausser Freitags, wenn sie zu tun gehabt habe. An
das Telefongespräch mit der "Secura" könne sie sich erinnern, weil sie am 27. Juli 1990
45 Jahre alt geworden sei, und das Telefongespräch eine Woche vorher, am Freitag den
20. Juli 1990 stattgefunden habe, weil ihr Mann in die Stadt habe gehen wollen, um ihr ein
Schmuckstück kaufen, wenn diese Versicherung zustandegekommen wäre. Das Telefo-
nat und die Aufgabe des Briefes hätten am gleichen Vormittag stattgefunden.
Mit ihrem Mann habe sie das erste Mal über diesen Vorfall gesprochen, als sie die
Vorladung bekommen habe; früher nie, soweit sie sich erinnern könne. Daran, ob ihr
Mann sie einmal gefragt habe, ob das Schreiben an die "Secura" tatsächlich bei der Post
aufgegeben worden sei, könne sie sich nicht erinnern. An die Sache selber erinnere sie
sich deshalb so gut, weil es eine Provision von ungefähr Fr. 200'000.-- gewesen wäre, und
die Enttäuschung entsprechend gross gewesen sei.
Der Zeuge M. P. sagte an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 aus, er sei im
Juli 1990 mit Herr W. von der WIT betreffend einer Versicherungsberatung in dessen Büro
in St. gewesen. Während ihrer Besprechung habe das Telefon geläutet. Dass Herr W. von
diesem Anruf nicht begeistert gewesen sei, habe er in dessen Gesicht gesehen. Es sei ein
kurzes Gespräch gewesen. Herr W. habe in seiner Anwesenheit offensichtlich nicht lange
diskutieren wollen. Er habe ihm im Anschluss an dieses Telefongespräch lediglich erklärt,
nun gäbe es keine "Hochzeitsgeschenk"; er sei nach diesem Gespräch enttäuscht gewe-
sen. Die Versicherungssumme müsse hoch gewesen sein, denn Herr W. habe von einer
Provision von über Fr. 200'000.-- gesprochen, worauf er erwidert habe, dass er offensicht-
lich den falschen Beruf habe. Sie hätten darüber geredet, dass solche Versicherungshö-
hen nicht üblich seien und als Risikoversicherungen gegenüber Banken oder ähnlich ab-
geschlossen würden. Er habe das Gefühl gehabt, Herr W. sei so enttäuscht gewesen,
dass er für seinen Fall fast kein Interesse mehr aufgebracht habe.
E. 4 Bereits vor der Besprechung habe ihn Herr W. gefragt, ob er seine Frau nach L. mit-
nehmen könnte. Nach der Besprechung habe er ihn gebeten zu warten, er müsse noch
seiner Frau einen Brief diktieren, welcher unbedingt auf die Post müsse. Auf dem Heim-
weg habe er diesen Brief beim Briefkasten beim Gemeindehaus St., das sich in der Nähe
seines Büros befinde, heruntergelassen. Frau W. sei im Auto sitzen geblieben. Sie sei
ebenfalls enttäuscht gewesen. Dieser Brief habe seiner Meinung nach sicher etwas mit
dem Telefongespräch zu tun gehabt.
Er habe am 28. Juli 1990 geheiratet. Das Gespräch mit Herr W. müsse am 20., 21.
oder 22. Juli 1990 gewesen sein, es sei seiner Meinung nach an einem Donnerstag oder
einem Freitag gewesen. Die Zeitspanne zwischen dem Beginn dieses Gesprächs bis er
den Brief eingeworfen habe, würde er grob zwischen 09.30 Uhr und 11.45 Uhr bezeich-
nen, um 12.00 Uhr sei er im Geschäft gewesen. Auf Frau W. habe er im Besprechungs-
zimmer gewartet, wo er sich die ganze Zeit aufgehalten habe. Der Brief sei im Büro ne-
benan geschrieben worden.
Herr W. habe ihn kurz nach dem Eingang des Telefons, das ihn so sehr enttäuscht ha-
be, gefragt, ob es ihn störe, dass er ein wichtiges Telefon mache. Er habe vom Bespre-
chungszimmer aus telefoniert, nachdem er zuvor Unterlagen geholt habe. Er habe das
Telefongespräch mitverfolgt. Herr W. habe Ausdrücke gebraucht, wie "wir brauchen das
nicht mehr", "wir können das abblasen" oder "annullieren" oder ähnliches; an den Namen
des Kunden oder denjenigen des Telefonempfängers könne er sich nicht erinnern. Nach
diesem Telefongespräch sei Herr W. zu seiner Frau gegangen oder sie sei ins Bespre-
chungszimmer gekommen, und er habe gesagt, er müsse der Frau etwas diktieren, und
sie müsse das nachher mitnehmen. Er nehme an, dass das der Brief gewesen sei, den er
dann in den Briefkasten heruntergelassen habe. Das einzige, was ihn gewundert habe,
dass das nicht eingeschrieben geschickt worden sei; bei Versicherungen müsse man
doch immer alles eingeschrieben schicken.
Der Zeuge H.-P. G., gab an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 an, er habe
im gleichen Mietshaus in A. gewohnt, wie Herr W.; er habe seine Autoversicherungen und
die Versicherungen für sein Geschäft über ihn gemacht. Ca. im März 1992 sei er im Zu-
sammenhang mit einer Lebensversicherung bei Herr W. in dessen Büro in St. gewesen.
Herr W. habe ihn angerufen, er solle nach St. kommen, er habe jemanden bei sich, der
ihm eine lukrative Lebensversicherung anbieten könne. Der Name dieses Herrn sage ihm
nichts; er sei ein bisschen grösser und fester als er gewesen und habe eine Brille getra-
gen. Er könne den Mann nicht näher beschreiben, er würde ihn vermutlich wieder erken-
nen. Die beiden Herren hätten von sehr hohen Versicherungssummen in anderen Fällen
gesprochen, die aber auf seinen Fall nicht zugetroffen hätten. An Namen könne er sich
nicht erinnern. Bei ihm habe es sich um eine Versicherung über Fr. 250'000.-- gehandelt,
für die Abdeckung von DM 330'000.- Kaufpreis für ein Haus in Deutschland. Diese Versi-
cherung sei nicht zustandegekommen.
Die beiden Herren hätten Papiere gewechselt, aber er habe keine Einsicht gehabt. Ob
Kopien angefertigt worden sei, könne er nicht sagen. Herr W. habe dem Herrn sicher Pa-
piere übergeben. Er habe das Gefühl gehabt, es sei ein "Trauerspiel", als sei ihnen ein
grosses Geschäft durch die Latte gegangen.
Die Zeugin K. B.(-G.) sagte an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 aus, beim
Lebensversicherungsantrag Z. habe es sich um eine Grössenordnung gehandelt, die vom
Geschäftsstellenleiter direkt mit dem Hauptsitz verhandelt worden sei. Sie seien nur Ad-
ministratoren gewesen, d.h. sie hätten die Papiere weitergeleitet. Ob sie noch beim Ge-
schäftsstellenleiter nachgefragt habe, was mit diesem Antrag geschehen sei, könne sie
heute nicht mehr sagen. Wenn ihr von einem Kunden telefonisch mitgeteilt würde, dass er
den Versicherungsantrag zurückziehe, würde sie dies an Herrn F. bzw. im vorliegenden
Fall auch an Herrn W. weiterleiten, und zwar mündlich oder mit einem Zettel. Nach heuti-
gen Erkenntnissen würde sie nach dem Eintreffen einer solchen Rückzugsmeldung ein
Aktenvermerk anbringen "nicht zustandegekommen", mit der Angabe, wem sie dies mit-
geteilt habe, und diesen und dann ablegen. Wie das im vorliegende Fall damals abgelau
E. 5 fen sei, könne sie heute nicht mehr genau sagen. Sie wisse nur grob, wie der Fall abge-
laufen sei. Nach Ihrer Erinnerung sei der Fall noch einige Monate nicht abgelegt worden.
An der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 1997 erklärte der Zeuge P. F.,
dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob ihn F. W. ca. drei Wochen nach der
Stellung des Versicherungsantrages Z. in seinem Büro in L. angerufen und diesen Antrag
telefonisch zurückgezogen habe; dies würde Jahre zurückliegen. Auch wenn es sich um
einen Versicherungsantrag über 30 Millionen gehandelt habe, sei dies in ihrem Büro kein
spezielles Thema gewesen. Es habe sich um eine reine Risikoversicherung gehandelt. In
einem solchen Fall stelle sich immer die Frage, ob der Hauptsitz das Geschäft annehmen
werde, ob er es rückversicherungsmässig plazieren könne.
Das einzige, was er noch präsent habe, sei, dass es sich um den Namen Z. gehandelt
habe, einen Namen, den er noch nie gehört habe und um einen hohen Versicherungs-
wert; an mehr könne er sich nicht erinnern. Der Grund, dass er den Namen behalten habe
sei der Todesfall.
Der Provisionssatz für ihn oder seine Geschäftsstelle und für einen Broker, wie Herr
W., beim Abschluss einer derartigen Versicherung, schätze er im Jahr 1990 auf 20 - 22 %
von Jahresprämie mal Laufzeit in Jahren, Maximum 20 mal 1.5, Maximum Fr. 10'000.--;
über Fr. 10'000.-- habe diskutiert werden müssen. Ein Antrag für eine Lebensversicherung
von 30 Millionen komme an den Plafond der Maximierung. Den Provisionsanspruch von
Herrn W. für eine Versicherungsdauer von 10 Jahren und eine Jahresprämie von Fr.
210'000.-- könne er nicht abschätzen, weil es über die Limitierung hinausgehe.
Ein telefonischer Rückzug sei rechtlich nicht haltbar. Was er tun würde, wenn ihm je-
mand am Telefon sagen würde, dass er den Versicherungsantrag zurückziehe, könne er
nicht sagen; er könne sich nicht daran erinnern je einen solchen Rückzug erhalten zu ha-
ben. Wo er am 20. Juli 1990 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 10.45 Uhr gewesen sei,
könne er aus dem Kopf nicht beantworten. Es sei möglich, dass er in seinen Agenden
nachsehe, wenn er diese noch nicht fortgeworfen habe. Er arbeite nicht mehr bei der "Se-
cura". Er sei Ende April 1996 ausgetreten resp. habe zufolge Kompensationen Mitte Ja-
nuar 1996 aufgehört.
Auf Vorhalt des Schreiben WIT an Secura vom 2. Juli 1990 gab. P F. an, wenn er das
lese, möge er sich an "Rudolfstetten" erinnern. Es sei schon möglich; wenn das an ihn
adressiert sei, dann habe er das bekommen, er bekomme alle Post, die an ihn persönlich
adressiert sei. An den Wortlaut könne er sich sonst, ausser "Rudolfstetten", nicht erinnern.
Mit dem anwesenden F. W. habe er bei der Secura zusammen im Aussendienst gear-
beitet und anschliessend sei er Geschäftsstellenleiter geworden und damit Vorgesetzter
von Herr W., bis sie sich getrennt hätten. Weil sie sich von ihrer gemeinsamen Tätigkeit
bei der Secura gekannt hätten, habe ihn Herr W., nachdem er aus der Secura ausge-
schieden sei, angerufen, wenn er etwas haben wissen wollen (Tarifierung). Die Telefonate
hätten jeweils im Zusammenhang mit Offerten stattgefunden. Wenn er ins Büro gekom-
men sei, sei es möglich gewesen, dass sie im Café S. einen Kaffee trinken gegangen sei-
en. Abmachungen, wie mit einem Kollegen, habe er mit ihm nicht gehabt. Wenn Herr W.
eine Offerte gewollt habe, habe er ihn angerufen; im Zusammenhang mit dem Antrag Z.
sei eine Offerte gestellt worden, also hätten sie darüber gesprochen. Wenn ein un-
terschriebener Antrag eingereicht werde, müsse dieser formell erledigt werden. Ein Rück-
zug könne telefonisch avisiert werden, müsse aber noch formell erledigt werden.
Auf Vorhalt von KB 32 gab P. F. an, er habe keine Ahnung, ob Herr W. ihm telefoniert
und anschliessend die Sache schriftlich erledigt habe. Wenn er nicht in der Geschäfts-
stelle gewesen sei, habe Herr W. üblicherweise entweder mit Frau G. oder eventuell mit
Frau Sch. telefoniert. Er glaube, den Antrag habe er gesehen; im normalen Geschäftsab-
lauf sehe er das. Ein Antrag der nicht vollständig ausgefüllt sei, werde retourniert und
komplettiert. Bei dieser Versicherungsgrösse brauche es eine ärztliche Untersuchung.
Wenn es eine solche brauche, seien die Fragen zum Gesundheitszustand auf dem Versi-
cherungsantrag nicht zu beantworten. Deshalb seien diese auf dem Antrag wohl durch
E. 6 strichen. Ob eine ärztliche Untersuchung angeordnet worden sei, könne er nicht sagen,
aber der Antrag werde ohne ärztliche Untersuchung nicht bearbeitet; er könne damit gar
nicht durchgehen. Wenn ihm der Antrag vom 2. Juli 1990 übergeben worden wäre oder
sei, hätte er die ärztliche Untersuchung nicht selber einverlangt, das hätte sein Personal
gemacht. Den Versicherungsnehmer kenne er nicht, Herrn W. werde man dies gesagt ha-
ben, abgesehen davon, dass es dieser selber wisse.
Der Zeuge F. W. führte aus, er habe mit Herrn F. nicht über die ärztliche Untersuchung
gesprochen; es sei ganz klar, dass eine solche Untersuchung durchgeführt werden müs-
se. Mit dem Antrag habe ihm die "Secura", Geschäftsstelle Luzern, auf jeden Fall die für
die ärztliche Untersuchung notwendigen Formulare mitgegeben, die habe er ja nicht auf
seinem Büro. Ob dies P. F. persönlich gewesen sei, wisse er nicht mehr, das betreffe
ausschliesslich die Secura Versicherung. Seines Wissens, habe eine ärztliche Untersu-
chung stattgefunden; er habe irgendeinmal ein Schriftstück gesehen, in welchem die
Schweizer Rück bestätige, dass aus gesundheitlichen Gründen nichts einzuwenden sei;
also müsse er beim Arzt gewesen sein. Einige Tage nach der Antragstellung habe Herr F.
bei ihm telefonisch noch Unterlagen betreffs Einkommen, finanziellen Verhältnissen von
Z. verlangt. Diese Auskunft habe er nach dem Rückzug des Antrages von Z. nicht mehr
mitgeteilt. Schon aus diesem Grunde sei es für ihn nicht mehr als Anstand gewesen, die
Geschäftsstelle P. F. zu informieren. Er habe P. F. über den Rückzug informiert.
P. F. legte dar, wenn jeweils Fragen nach ergänzenden finanziellen Auskünften gestellt
worden seien, so sei dies im Auftrag des Hauptsitzes erfolgt. Dann sei dem Vermittler mit-
geteilt worden, welche Unterlagen er beibringen müsse. Ob er von Herrn W. ergänzende
finanzielle Auskünfte betreffend diesen Antrag einverlangt habe, könne er nicht mehr sa-
gen. Die Mitteilungsform zwischen Hauptsitz und Geschäftsstelle und zwischen Ge-
schäftsstelle und Vermittler könne mündlich oder auch schriftlich sein. Auf Vorhalt der
Schreiben "Secura" an Schweizerische Rück vom 30. Juli 1990 sowie Schweizerische
Rück an "Secura" vom 6. August 1990, und die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass
noch weitere Fragen betreffend Rückversicherungsdeckung gestellt würden, wenn ein
Versicherungsvertrag am 20. Juli 1990 zurückgezogen worden wären, erklärte er, dass er
sich das schwerlich vorstellen könne. Getrennt hätten sich die "Secura" und Herr W. we-
gen grossen Meinungsdifferenzen. Er glaube dass Herr W. später einen schriftlichen
Vermittlervertrag mit der "Secura" abgeschlossen habe.
F. W. führte auf die Frage, ob ihm das Schreiben der Schweizerischen Rück, aus dem
er habe ersehen können, dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt worden sei, aus
den Prozessakten bekannt sei, und ob er die Rechtsschriften und die Prozessakten in
diesem Prozess eingesehen habe und wann, aus, er habe mit Herrn I. eine Zeitlang eine
Bürogemeinschaft gehabt, und dadurch über diesen Fall ab und zu diskutiert. Herr I. habe
ihm mitgeteilt, dass der Antrag Secura damals angeblich abgelehnt worden sei, was ja
auch zur Diskussion gestanden habe, weil ihm keine Ablehnung bekannt gewesen sei.
Den Fax von Herrn W. habe er gesehen In Prozessakten habe er keine Einsicht. Es sei
möglich, dass er dieses Schreiben frühestens nach Einreichung der Klageantwort vom 10.
Januar 1995 gesehen habe.
Der Zeuge E. K., Generalagent der Genfer Lebensversicherungsgesellschaft, gab an,
er sei mit dem Fall M. Z. in Kontakt gekommen, weil der Versicherungsantrag über seine
Generalagentur gelaufen sei. Herr W. habe einen Vermittlervertrag mit seiner Agentur ge-
habt. Bei Abschluss des Vertrages habe er von dem von Herrn W. behaupteten Rückzug
des Antrages vom 2. Juli 1990 keine Kenntnis gehabt; die Frage auf dem Antrag sei ja
auch mit nein beantwortet gewesen. Erst nach dem geschehenen Mord hätten sie - nach
Kontakt mit anderen Versicherungen - Kenntnis von Kontakten des Verstorbenen mit an-
deren Versicherungen bekommen. In den Büroräumlichkeiten von Herrn W. sei er nie ge-
wesen. Das Schreiben der WIT vom 9. März 1992 habe er gesehen, aber erst im nach-
hinein. Das Schreiben sei aber in ihren Akten und den Akten der Genfer in Genf nicht vor-
handen.
E. 7 F. W. erklärte dagegen, Herr K. sei sicher einmal, als der Zeuge G. bei ihm gewesen
sei, in seinem Büro gewesen. Ob sein Bürokollege Sch. dies bestätigen könne, wisse er
nicht.
Auf die Frage, ob es schon öfters vorgekommen sei, dass die Genfer Versicherungen
Unterlagen, die ihr zugesandt worden seien, angeblich zuerst nicht erhalten habe, gab F.
W. an, zu behaupten des öfteren, wäre übertrieben, aber es sei vorgekommen, dass bei
einem Versicherungsnehmer in St. die gesamten ärztlichen Untersuchungen verschwun-
den gewesen und ca. vier Monate später auf dem Hauptsitz wieder gefunden worden sei-
en.
Die Kopien der Zeugeneinvernahmen wurden den Parteien am 14. Oktober 1997 zur
Stellungnahme zugesandt.
Mit Schreiben innert erstreckter Frist vom 4. November 1997 nahm der Appellat Stel-
lung zum edierten Schreiben des F. W. und zu den Zeugeneinvernahmen vom 3./10. Ok-
tober 1997. Er beantragte, es sei eine Konfrontationsbefragung der Zeugen H.-P. G. und
E. K., sowie zwischen E. K. und dem Büroinhaber, c/o Ib. AG, St., E. Sch. durchzuführen.
E. Sch. solle auch im Zusammenhang mit einem Telefongespräch zwischen ihm und R.
Wi. als Zeuge befragt werden.
Mit Stellungnahme innert erstreckter Frist vom 11. November 1997 nahm die Appellan-
tin Stellung und beantragte:
"Es seien bei der Secura Versicherungsgesellschaft, Direktion, Limmatplatz 4, 8023 Zü-
rich die gesamten Akten der Police-Nr. .., Z. zu edieren.
Es sei bei der Secura Versicherungsgesellschaft, Generalagentur Luzern, Tauben-
hausstrasse 38, 6005 Luzern die Urlaubsliste des Jahres 1990 und insbesondere die Ur-
laubsliste von Herrn P. F. zu edieren.
Es sei von Herrn P. F., in L. seine persönliche und/oder geschäftliche Agende des Jah-
res 1990, eventuell des Juli 1990 zu edieren Eventuell sei P. F. unter Vorhalt dieser
Agenden noch einmal als Zeuge zu befragen."
Am 19. November 1997 wurde die Secura Lebensversicherungsgesellschaft, General-
agentur Luzern, um Edition der Urlaubsliste des Jahre 1990 betreffend P. F. gebeten, und
die Secura - Leben, Einzelversicherungen, Zürich, wurde um Edition der gesamten Akten
der Police-Nr. .. in Sachen Z. ersucht. Gleichentags wurde P. F. ersucht, nach Terminab-
sprache mit seiner persönlichen und/oder geschäftlichen Agenda des Jahres 1990, be-
treffend der Frage, ob er am 20. Juli 1990 auf seinem Büro persönlich erreichbar gewesen
sei, beim Obergerichtspräsidenten vorzusprechen.
Die Secura Versicherungsgesellschaften, Zürich, teilte am 26. November 1997 betref-
fend dem Editionsbegehren mit, dass sich mangels einer entsprechenden Präsenzliste bei
den Secura Versicherungsgesellschaften die An- resp. Abwesenheit von Herrn P. F. am
20. Juli 1990 nicht ermitteln lasse. Aufgrund des bereits mehrere Jahre zurückliegenden
Datums sei auch eine Zeugenbeweis über die damals anwesenden Mitarbeiter nicht mehr
möglich.
Am 12. Dezember 1997 sprach P. F. persönlich beim Obergerichtspräsidenten vor und
gab das Tagesblatt Freitag, den 20. Juli 1990 aus seiner Agenda zu den Akten. Zu den
Einträgen vermerkt er, er habe um 07.00 Uhr einen Termin im Café S. gehabt. Anschlies-
send habe er sich um 08.00 Uhr mit Herrn Gr. getroffen. Von ca. 09.00 bis 10.10 Uhr sei
er im Büro gewesen, welches er dann verlassen habe, um sich nach H. zu begeben, wo er
um 10.30 Uhr einen Termin bei der Firma A. wahrgenommen habe.
Am 19. Dezember 1997 übersandte die Secura Versicherungsgesellschaften, Zürich,
dem Obergericht die beantragten Akten der Police-Nr. .. in Sachen Z.
Die Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997 wurde den Partei-
en in Kopie zur Stellungnahme zugestellt.
E. 8 Mit Schreiben innert erstreckter Frist vom 11. März 1998 hielt der Appellat an den Aus-
führungen und Folgerungen in seiner Stellungnahme vom 4. November 1997 ausdrücklich
fest, und er nahm abschliessend Stellung zu den Unterlagen gemäss Editionsverfügung
vom 19. November 1997.
Mit abschliessender Stellungnahme innert erstreckter Frist vom 20. April 1998 zu den
Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997 beantragte die Appellan-
tin: "Es sei in Gutheissung der Berufung die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
In der Beilage legte sie die Kopie einer von ihr eingereichten Strafanzeige vom 27. Ja-
nuar 1998 gegen F. W. und evtl. Ch. W. sowie M. P. wegen Urkundenfälschung und fal-
sches Zeugnis auf, und sie stellte das Gesuch: "Es sei das Verfahren bis zur Beendigung
des Strafverfahrens gegen die Zeugen F. W., ev. Ch. W. und M. P. zu sistieren und die
Akten der Strafuntersuchung beim Verhöramt zu edieren."
Mit Verfügung vom 19. Mai 1998 sistierte der Obergerichtspräsident als Vorsitzender
das Zivilverfahren nach § 56 ZPO, um den Ausgang des mit Strafanzeige der Appellantin
gegen F. W., Ch. W. und M. P. wegen Urkundenfälschung und falschem Zeugnis vom 27.
Januar 1998 beim Verhöramt N. eingeleiteten Strafverfahrens, insbesondere die gegen F.
W. angehobene Strafuntersuchung abzuwarten.
Den vom Appellaten dagegen erhobenen Rekurs vom 9. Juni 1998 wies das Oberge-
richt mit Urteil vom 1. Oktober 1998 ab.
Mit Einstellungsverfügung AK Nr. .. des Verhöramtes N. vom 28. Januar 1999, welche
dem Obergericht am 11. März 1999 zugestellt wurde, wurde die Strafuntersuchung gegen
F. W. eingestellt.
Am 29. April 1999 hob das Obergericht die Sistierung des Verfahrens auf.
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Beratung und Beurteilung fand am Gerichtstag vom 9. Dezember 1999 in Abwe-
senheit der Parteien statt.
Gründe: Die I. Consulting AG als Versicherungsnehmerin und M. Z. als zu versichern-
de Person haben am 4. März 1992 durch einen Versicherungsberater, WIT Versiche-
rungsberatung in St., F. W., bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft einen An-
trag für eine Lebensversicherung mit Todesfallrisiko eingereicht. Die Versicherungslei-
stung betrug Fr. 1'500'000.-- für das Risiko Todesfall mit abnehmendem Todesfallkapital;
als Zusatzversicherung wurden Fr. 400'000.-- für eine konstante temporäre Todesfallver-
sicherung beantragt.
Der Streitwert beträgt Fr. 1'900'000.--.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 OG hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil unter An-
gabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Ent-
scheidung an die kantonale Instanz zurück, wenn der von der kantonalen Instanz festge-
stellte Tatbestand der Vervollständigung bedarf.
Die kantonale Instanz, an die eine Sache vom Bundesgericht zurückgewiesen wird, hat
die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet worden ist, ihrer Ent-
scheidung zugrunde zu legen (Art. 66 Abs. 1 OG). Mit der Rückweisung wird der Prozess
hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich
vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird demnach vom Rück-
weisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Demgegen-
E. 9 über bestimmt das kantonale Recht, welche kantonale Instanz die Neubeurteilung vorzu-
nehmen hat, ob neue Tatsachen, die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils einge-
treten sind, nun noch berücksichtigt werden dürfen, ob nochmals ein Beweisverfahren
durchzuführen ist, ob die Klage erweitert oder reduziert werden darf, ob auch noch eine
Anschlussappellation zulässig wäre. Alle diese prozessualen Schritte haben sich aber in-
nerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem Rück-
weisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf
also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (vgl. BGE 116
II 220 E. 4a).
Nach § 225 Abs. 1 ZPO sind im Appellationsverfahren neue Tatsachen und Beweis-
mittel sowie Rechtsbegehren nach § 127 Abs. 2 zulässig, es sei denn, dass sie infolge
groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. Gemäss § 127
Abs. 2 ZPO kann der Kläger im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtes das Rechtsbe-
gehren erweitern beziehungsweise ergänzen, sofern der enge Zusammenhang mit dem
bisherigen Rechtsbegehren gewahrt bleibt und die Geltendmachung vorher nicht möglich
oder zumutbar war.
Mit seinem Entscheid vom 3. März 1997 hat das Bundesgericht die Berufung der Ap-
pellantin teilweise gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist, und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In der Erwägung 2b wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Obergericht dargelegt
habe, die als verheimlicht behaupteten Versicherungsanträgen an die Zürich Versicherung
vom 21. August 1989, der Antrag an die Secura Versicherung vom 2. Juli 1990 und das
Gespräch über ein Finanzierungsgeschäft mit den Ticino Versicherungen im Jahre 1991
seien alle längstens erledigt oder zurückgezogen gewesen und hätten in keinem Zusam-
menhang mehr mit dem Antrag zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vom 4.
März 1992 gestanden. Dabei hätte präzisiert werden müssen, welcher Antrag zurückge-
zogen worden sein solle. Denn gemäss den verwiesenen Erwägungen des Kantonsge-
richts habe sich die Behauptung des Appellaten, der Versicherungsberater habe den bei
der "Secura" gestellten Antrag am 20. Juli 1990 zurückgezogen, offenbar nicht erhärten
lassen. Die Bürochefin und Leiterin des Innendienstes bei der "Secura" in Luzern habe
eine solche Mitteilung nicht bestätigen können und noch am 18. November 1991 solle der
für die Risikoprüfung bei der "Secura" in Zürich zuständige Angestellte der Geschäfts-
stelle in Luzern auf deren Nachfrage mitgeteilt haben, dass eine Annahme des Risikos
und somit des Versicherungsantrages nicht in Frage kommen. Für das Kantonsgericht
scheine diese klägerische Behauptung beweislos geblieben zu sein.
Für die Frage der Anzeigepflichtverletzung sei es entscheidend, ob der Versicherungs-
antrag an die "Secura" zurückgezogen worden sei. Die widersprüchlichen und vagen
Ausführungen des Obergerichts dazu würden eine Rechtsanwendung verunmöglichen. Da
es um Beweiswürdigung gehe, sei eine Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und eine
Rückweisung zur Neubeurteilung unumgänglich. Diese habe unter den Voraussetzungen
nach Art. 64 Abs. 1 OG zu geschehen: Zwar könne die fehlende Eindeutigkeit der Tat-
sachenfeststellungen in diesem Punkt als (formeller) Urteilsmangel angesehen werden, im
Vordergrund stehe jedoch, dass die kantonalen Instanzen die Entscheiderheblichkeit die-
ses Sachverhaltsmoments offenbar rechtlich falsch beurteilt hätten, weshalb sich ein Vor-
gehen nach Art. 64 Abs. 1 OG aufdränge, das in gewissem Umfang eine weitere Sach-
verhaltsabklärung erlaube.
In der Erwägung 3c führte das Bundesgericht aus, die Hauptfrage 1 im Versicherungs-
antrag nach gleichartigen Lebensversicherungsanträgen sei unbestrittenermassen zutref-
fend mit "ja" beantwortet. Was die Anschlussfragen 1a-1c angehe, könne eine Anzeige-
pflichtverletzung - aufgrund der tatsächlichen Feststellungen - einzig durch unrichtige Mit-
teilung des Antrages an die "Secura" zu bejahen sein. Unter Berücksichtigung dieses An-
trages sei die Bejahung der Anschlussfrage 1a objektiv unwahr. Mit der Umschreibung
"noch unerledigt" in der Anschlussfrage 1c könne nach allgemeinem Sprachgebrauch und
unter Berücksichtigung der anderen Fragen vernünftigerweise nur gemeint sein: weder
E. 10 vom Versicherer angenommen noch förmlich abgelehnt oder zurückgestellt. Dass die
Parteien die Anschlussfrage tatsächlich so verstanden hätten, mache der vor Kantonsge-
richt erhobene Einwand des Klägers deutlich, wonach der Versicherungsberater der "Se-
cura" schriftlich mitgeteilt habe, der Lebensversicherungsantrag vom 2. Juli 1990 sei we-
gen Wegfall des Risikos hinfällig geworden, weshalb er auch nicht mehr anzuzeigen ge-
wesen sei. Für die Anzeigepflichtverletzung sei diese Frage nach dem Rückzug des Ver-
sicherungsantrages somit entscheidend. Denn rechtzeitig widerrufene Versicherungsan-
träge müssten nicht als gestellt angezeigt werden und könnten nach erfolgtem Rückzug
auch nicht mehr als "noch unerledigt" gelten. Das Obergericht werde diese Frage in tat-
sächlicher Hinsicht zu klären haben. Sofern ein Rückzug des Versicherungsantrages zu
verneinen bzw. beweislos sein sollte, müsste nicht nur deshalb auf Anzeigepflichtver-
letzung erkannt werden, weil von der Versicherung einfach klassierte als noch unerledigte
Anträge anzuzeigen seien, sondern auch, weil die am Versicherungsantrag Beteiligten je-
nen Fall "Secura" damals tatsächlich nicht vergessen hätten und angesichts der beacht-
lich hohen Versicherungssumme auch nicht hätten vergessen dürfen.
In der Erwägung 4c stellte das Bundesgericht klar, dass ein Ausschluss des Rücktritt
der Appellantin nach Art. 8 VVG aus den in Erwägung 4a und b dargelegten Gründen
nicht in Betracht komme. Sofern das Obergericht auf Anzeigepflichtverletzung erkennen
müsse, werde es anschliessend einzig zu prüfen haben, ob die Beklagte die First gemäss
Art. 6 VVG gewahrt habe. Mehr oder anderes werde in rechtlicher Hinsicht nicht mehr zu
erörtern sein (Art. 66 Abs. 1 OG).
Nachdem das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 3. März 1997 das Urteil des
Obergerichts vom 28. März 1996 unter den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 OG zur
Neubeurteilung zurückgewiesen hat und darin statuierte, das Obergericht werde die Frage
nach dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. vom 2. Juli 1990 an die "Secura" in tat-
sächlicher Hinsicht zu klären haben, hat das Bundesgericht den Streitpunkt vorgegeben
und den Rahmen für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht abgesteckt.
Bei den vom Appellaten am 9. Mai 1997 beantragten, und am 3. resp. am 10. Oktober
1997 vorgenommenen Zeugeneinvernahmen handelt es sich um Beweiserhebungen zur
für die Ermittlung der Anzeigepflichtverletzung entscheidenden Frage nach dem Rückzug
des Versicherungsantrages Z. bei der "Secura" vom 2. Juli 1990. Diese Beweiserhebun-
gen betreffen somit den vorgegebenen Streitpunkt, und sie bewegen sich innerhalb des
rechtlichen Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorge-
geben hat. Es handelt sich dabei um Beweiserhebungen, welche das Obergericht in
Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides von § 225 Abs. 4 ZPO
i.V.m. § 52 Abs. 2 ZPO, zur Klärung und Vervollständigung dieser Frage in tatsächlicher
Hinsicht, auch unverlangt hätte treffen können. Überdies wurde von Seiten des Appellaten
unbestrittenerweise bereits im Verfahren vor Kantonsgericht vorgebracht, der Versiche-
rungsberater, F. W., habe der "Secura" schriftlich mitgeteilt, der Versicherungsantrag vom
2. Juli 1990 sei wegen Wegfall des Risikos hinfällig geworden; es wurde jedoch von den
"kantonalen Instanzen die Entscheiderheblichkeit dieses Sachverhaltsmoments offenbar
rechtlich falsch beurteilt".
Aus den dargelegten Gründen wird dem Begehren der Appellantin, es seien die be-
sagten Zeugeneinvernahmen nicht zu verwerten, nicht nachgekommen.
Dem appellatischen Antrag eine Konfrontationsbefragung der Zeugen H.-P. G. und E.
K., eine Zeugenbefragung von E. Sch. sowie eine Konfrontationsbefragung von E. Sch.
und E. K. durchzuführen und die Provisionsvereinbarung zwischen der "Secura" und F. W.
zu edieren, wurde dagegen nicht entsprochen:
Es ist nicht erhellt und vom Appellaten nicht näher dargelegt, was der Umstand, ob E.
K. im März 1992 im Büro des F. W. gewesen sei, über die vorliegend streitige Frage nach
dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. vom 20 Juli 1990, auszusagen vermag. In
der Folge sind hierüber auch keine Beweise zu erheben.
E. 11 R. W. wurde am 10. Februar 1995 als Zeuge zur Sache, und auch zum besagten
Rückzugsschreiben befragt, und er hat hierüber Auskunft erteilt. Was E. Sch., der Büro-
partner von F. W., allenfalls darüber aussagen könnte, was ihm der zwischenzeitlich ver-
schiedene R. Wi. nach seiner Zeugenaussage vom 10. Februar 1995, im Zusammenhang
mit dem Rückzugsschreiben am Telefon für F. W., ausgerichtet habe, kann daher vorlie-
gend offenbleiben. Allfällige Widersprüchlichkeiten mit den damaligen Aussagen von R.
Wi. könnten in der gegebenen Situation ohnehin nicht mehr geklärt werden. Im Übrigen
hätte R. Wi. durchaus die Möglichkeiten gehabt, öffentlich oder gegenüber F. W. eine von
seiner Zeugenaussage vom 10. Februar 1995 abweichende Erklärung zum Schreiben
vom 20. Juli 1990 abzugeben, wenn er dies denn gewollt hätte.
Offenbar ging F. W. davon aus, dass die Provision beim Zustandekommen des Versi-
cherungsvertrages mit der "Secura" ca. Fr. 200'000.-- betragen hätte. Dies kommunizierte
er jedenfalls gegenüber seiner Ehegattin und gegenüber M. P. Ob dies auch dem genau-
en Inhalt der Provisionsvereinbarung entspricht, ist vorliegend nicht relevant; mithin kann
auf eine Edition der Provisionsvereinbarung zwischen der "Secura" und F. W. verzichtet
werden.
Die Zeugen F. und Ch. W. sowie M. P. bestätigten mit ihren Aussagen vom 3./10. Ok-
tober 1997 die Darstellung des Appellaten, dass der Versicherungsantrag Z. vom 2. Juli
1990 am 20. Juli 1990 zurückgezogen worden sei. F. W. bekräftigte, seine Aussage vom
10. November 1995, wonach er das besagte Schreiben verfasst, und seine Ehegattin die-
ses auf der Schreibmaschine geschrieben und anschliessend beim Gemeindehaus in St.
in den Briefkasten eingeworfen habe. Im weiteren gab er an, dass er am gleichen Morgen
mit P. F. telefoniert und den Versicherungsantrag Z. mündlich zurückgezogen habe.
Schon weil Herr F. einige Tage nach der Antragstellung bei ihm telefonisch noch Unterla-
gen betreffs Einkommen, finanziellen Verhältnissen von Z. verlangt habe, und er diese
Auskunft nach dem Rückzug des Antrages von Z. nicht mehr mitgeteilt habe, sei es für ihn
nicht mehr als Anstand gewesen, die Geschäftsstelle P. F. zu informieren. Ch. W. bestä-
tigte die Darstellung ihres Mannes im Wesentlichen und gab an, dass nicht sie das
Schreiben in den Briefkasten eingeworfen habe, sondern M. P., mit welchem sie nach L.
fuhr. Dem wiederum pflichtete M. P. bei. Auch wenn die Zeitangaben für den Einwurf des
Schreibens von Ch. W. (zwischen 12.00 Uhr und 13 Uhr) und M. P. (um 12 Uhr wieder im
Geschäft) nicht auf die Minute korrespondieren, lässt die Übereinstimmung der besagten
Zeugenaussage, insbesondere auch die gemeinsamen Fahrt nach L., mit dem Zwischen-
halt beim Gemeindehaus um das fragliche Schreiben einzuwerfen, nur den Schluss zu,
dass das fragliche Rückzugsschreiben am 20. Juli 1990 in St. der Post übergeben wurde.
Dass sich die eben erwähnten Zeugen in dieser Weise an die Begebenheiten vom 20.
Juli 1990 zu erinnern vermochten, liegt insbesondere an der aussergewöhnlichen Höhe
der damals in Aussicht stehenden Provision (F. W. hoffte auf über Fr. 200'000.--) und an-
dererseits an der Verknüpfung derselben mit Ereignissen, welche den Zeugen privat be-
deutsamen waren (45. Geburtstag am 27. Juli 1990 bei Ch. W. und die Heirat von M. P.
am 28. Juli 1990): So konnte sich Ch. W. daran erinnern, dass ihr Ehegatte ihr aus der
Provision ein Schmuckstück zum Geburtstag kaufen wollte und von Maurice P. blieb ins-
besondere auch die Aussage von F. W. in Erinnerung, dass es nun eben kein Hochzeits-
geschenk gebe.
Die Strafanzeige der Appellantin gegen die Zeugen F. W. wegen Urkundenfälschung
und falschen Zeugnisses sowie gegen ihn und eventuell gegen Ch. W. und M. P. wegen
falschen Zeugnisses wurde mit Verfügung des Verhöramtes N. AK Nr. .. vom 28. Januar
1999 eingestellt. Der Verdacht der Appellantin, dass das Schreiben vom 20. Juli 1990 be-
treffend den Rückzug des Versicherungsantrages Z. bei der "Secura" durch F. W. erst im
Jahre 1994 geschrieben und damit vordatiert worden sei, konnte nicht erhärtet werden
werden. Das beantragte Begutachtung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Z.
brachte keine verwertbare Ergebnisse.
Weder der Geschäftsstellenleiter P. F. noch die damaligen Angestellten der Geschäfts-
stelle der "Secura" in L. konnten sich an den Telefonanruf des F. W. vom 20. Juli 1990
E. 12 erinnern, mit dem dieser den Versicherungsantrag Z. mündlich zurückzog, und auch der
Hauptsitz der "Secura" in Zürich konnte nicht bestätigen, das Rückzugsschreiben von
demselben Datum erhalten zu haben. Aufgrund einer fehlenden Usanz, wie bei einem
Antragsrückzug vorzugehen sei, war man sich indessen gerade in der Geschäftsstelle Lu-
zern der "Secura" im Unklaren darüber, wie eine Rückzugsmeldung zu handhaben, und
wem eine solche weiterzuleiten gewesen wäre. Ob und wie der Hauptsitz der "Secura" in
Zürich eine Rückzugsmeldung an eine Geschäftsstelle weitergeleitet hätte, blieb unklar.
Jedenfalls hätte die Mitteilungsform hierfür sowohl mündlich wie auch schriftlich sein kön-
nen. Aus den Akten ergibt sich indes, dass nach dem 20. Juli 1990 zwischen der "Secura"
einerseits und dem Versicherten, der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsbe-
rater andererseits kein Kontakt mehr bestand.
Nachdem die Versicherungsnehmerin resp. der Versicherungsberater F. W. am 20. Juli
1990 den Rückzug des Versicherungsantrages Z. erklärt hat, ist es vorliegend jedoch
auch nicht der Erhalt dieses Schreibens durch die "Secura" entscheidend, sondern dass
die Versicherungsnehmerin bei Stellung des Versicherungsantrages an die Genfer Versi-
cherungen vom 4. März 1992 davon ausgehen konnte, dass die Versicherungsantrags-
angelegenheit bei der "Secura" durch ihre Rückzugserklärung erledigt sei.
Mit den obigen Zeugenaussagen hält es das Obergericht für erstellt, dass der Versiche-
rungsantrag Z. mit Schreiben vom 20. Juli 1990 zurückgezogen resp. der Post übergeben
worden ist. Damit ist dieser Antrag als nicht gestellt, im Sinne des Rückweisungsentschei-
des zu betrachten, und es liegt in der Folge auch keine Anzeigeverletzung seitens der
Versicherungsnehmerin vor.
Mithin ist die Appellation abzuweisen.
Nach § 94 Abs. 1 ZPO werden den Parteien die Gerichtskosten grundsätzlich im Ver-
hältnis ihres Unterliegens auferlegt. In Anwendung von § 88 ZPO i.V.m. § 15 Prozessko-
stenverordnung (PKoV) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 25'000.-- festgesetzt. Schreibge-
bühr und Auslagen bemessen sich nach den §§ 37 und 38 PKoV. Die Gerichtskosten ge-
hen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten der Appellantin.
Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO sind die Parteien verpflichtet, im gleichen Verhältnis wie sie
die Gerichtskosten zu tragen haben, auch die Gegenpartei zu entschädigen. Gestützt auf
§ 88 ZPO i.V.m. §§ 43 ff., § 54 i.V.m § 53 und § 64f. PKoV wird die Appellantin verpflich-
tet, den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 40'327.20 zu entschädigen (Fr. 37'500.-- Hono-
rar und Fr. 372.-- Auslagen sowie Fr. 2455.20 Mehrwertsteuer).
erkannt:
Dispositiv
- Die Appellation wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus: a) Gerichtsgebühr Fr. 25'000.--, b) Kanzleigebühr Fr. 115.--, c) Auslagen Fr. 42.--, werden der Appellantin auferlegt.
- Die Appellantin hat den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 40'327.20 zu entschädi- gen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorinstanz, der Gerichtskasse und dem Bun- desamt für Privatversicherungen eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt10299.doc Obergericht des Kantons Nidwalden, 9. Dezember 1999, I. c. Genfer Lebensversicherungsgesellschaft, Genf Tatbestand: Für den Sachverhalt und das vorinstanzliche Verfahren wird auf das Urteil des Kantonsgerichts, Zivilabteilung Grosse Kammer I, vom 29. März 1995, verwiesen. Das Kantonsgericht, Zivilabteilung Grosse Kammer I, erkannte mit Urteil vom 29. März 1995: "In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'900'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Mai 1993 zu bezahlen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 47'509.40, werden mit dem klägerischen Vorschuss in Höhe von Fr. 41'000.-- verrechnet und gehen ausgangsgemäss zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat dem vorschusspflichtigen Kläger intern und direkt den Betrag von Fr. 41'000.-- zu vergüten und der Gerichtskasse Nidwalden die Kostenrestanz von Fr. 6'509.40 zu bezahlen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausserrechtlich mit Fr. 59'688.20 zu entschä- digen. [Rechtsmittelbelehrung.] [Zustellung.]" Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte am 11. September 1995 bei der Grossen Kammer der Zivilabteilung des Obergerichts mit den Anträgen: "In Gutheissung der Appellation seien das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." Der Kläger nahm am 24. November 1995 zur Appellation Stellung mit den Anträgen: "Die Appellation der Appellantin vom 11. September 1995 sei vollumfänglich abzuwei- sen, und das Urteil der Grossen Kammer I der Zivilabteilung des Kantonsgerichts Nidwal- den vom 29. März 1995 sei zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellantin." Das Obergericht, Zivilabteilung Grosse Kammer, erkannte mit Urteil vom 28. März 1996: "Die Appellation wird abgewiesen. Die Gerichtskosten, bestehend aus:
a) Gerichtsgebühr Fr.25'000.--,
b) Kanzleigebühr Fr. 115.--
c) Auslagen Fr. 42.--, werden der Appellantin auferlegt. Die Appellantin hat den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 30'606.-- zu entschädigen. [Zustellung.]" Dagegen erhob die Appellantin am 11. November 1996 Berufung beim Schweizeri- schen Bundesgericht. Sie beantragte, die Klage des Appellaten sei abzuweisen. Eventua- liter verlangte sie die Rückweisung, soweit der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage zur Klageabweisung bilden würde.
2 Der Appellat schloss in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Berufung und Bestä- tigung des angefochtenen Urteils. Das Schweizerische Bundesgericht, II Zivilabteilung, erkannte mit Urteil vom 3. März 1997: "Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts (Zivilabteilung Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden vom 28. März 1996 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. [Zustellung.]" Mit Eingabe vom 9. Mai 1997 beantrage der Appellat die Einvernahme der Zeugen F. W., Ch. W., M. P. und P. G. Er verwies zum einen auf KB 32, Kopie Schreiben WIT an die "Secura" vom 20. Juli 1990, mit dem Wortlaut: "Vers. Antrag des M. Z., T. vom 02.07.1990 Sehr geehrte Damen und Herren Im Namen des oberwähnten Antragstellers möchte ich Sie bitten, den bei Ihrer Gesell- schaft am 02.07.1990 gestellten Lebensversicherungs-Antrag aufgrund Wegfall des Risi- kos als nicht zustandegekommen ablegen. Ihre GS Luzern, Hr. P. F. habe ich bereits te- lefonisch informiert." Zum anderen wies er auf das Zeugenprotokoll F. W. vom 10. Februar 1995 hin, worin dieser auf Seite 6, auf Vorhalt von KB 32 und der Frage, ob er dieses Schreiben tatsäch- lich an die "Secura" gesandt habe, antwortete: "Jawohl, das habe ich mit normaler Post, also nicht eingeschrieben." Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 wurde der Appellantin das Schreiben des Appellaten vom 9. Mai 1997 zur Kenntnisnahme zugestellt, und es wurde die Einvernahme der Zeu- gen F. W., Ch. W., M. P. und P. G. verfügt. Die Parteien wurden eingeladen, binnen 20 Tagen entsprechende Zeugenfragen einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Juni 1997 reichte der Appellat seine Zeugenfragen ein. Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 stellte die Appellantin innert erstreckter Frist das Ge- such: "Es seien die neuen Behauptungen des Appellaten gemäss Schreiben vom 9. Mai 1997 sowie die entsprechenden neuen Beweisangebote aus dem Recht zu weisen und es sei Frist zur Einreichung der Schlusssätze anzusetzen oder eine Schlussverhandlung an- zuberaumen." Sofern das Gericht die vom Appellaten genannten Zeugen einvernehme, werde noch einmal die Einvernahme der Zeugen K., F. und G. beantragt, wobei bezüglich der Zeugen K. und F. eine Konfrontationseinvernahme im Sinne von § 153 ZPO mit dem Zeugen W. beantragt werde. Da der Zeuge Wi. in der Zwischenzeit verstorben sei, werde von der Se- cura die Edition des Briefes, den Herr W. geschrieben habe, und der über den Zweck des Versicherungsantrages Auskunft gebe, beantragt. Eventuell weise dieser Brief ein Datum nach dem Brief KB 32 (20. Juli 1990) aus. Mit Editionsverfügung vom 23. September 1997 wurde das Schreiben des F. W., wel- ches der Zeuge R. Wi. an der Zeugeneinvernahme vom 10. Februar 1995 erwähnte, bei der Secura Versicherungsgesellschaft einverlangt. Das von der Secura Versicherungsgesellschaft am 1. Oktober 1997 edierte Schreiben (mit Datum vom 2. Juli 1990) wurde den Parteien am 3. Oktober 1997 zur Stellungnahme übersandt.
3 Am 3. Oktober 1997 wurden die Zeugen F. W., Ch. W., M. P., H.-P. G. und K. B. ein- vernommen, und am 10. Oktober 1997 eine Konfrontationsbefragung der Zeugen F. W., P. F. und E. K. durchgeführt, jeweils unter Beisein der Rechtsvertreter der Parteien. Der Zeuge F. W. gab anlässlich der Zeugenbefragung vom 3. Oktober 1997 an, er ha- be das Schreiben WIT an die "Secura" vom 20. Juli 1990 selber verfasst; er habe das Schreiben seiner Frau diktiert, und diese habe es auf der Schreibmaschine geschrieben. Den Brief habe er seiner Frau mitgegeben, welche ihn in den Briefkasten beim Gemein- dehaus geworfen habe. Er sei beim Einwurf des Briefes nicht persönlich dabei gewesen. Er habe in dieser Sache in der gleichen Zeit auch mit Herrn F. telefonischen Kontakt auf- genommen. Da dieser ein paar Tage vorher bei ihm noch weitere Unterlagen über Herrn Z. verlangt gehabt habe, habe er den Antrag auch persönlich bei Herrn F. zurückgezogen. Die Zeugin Ch. W. gab an der Zeugenbefragung vom 3. Oktober 1997 auf Vorhalt des Schreibens KB 32 an, dieses habe ihr Mann F. W. verfasst, d.h. er habe ihr diktiert und sie habe es auf der Schreibmaschine geschrieben. Nachdem sie den Brief geschrieben habe, habe ihn ihr Mann unterschrieben und sie gebeten davon Kopien zu machen und ihn in einen Briefumschlag zu stecken. Dann habe sie eine Briefmarke aufgeklebt und den Brief selber auf die Post gebracht. Herr P. könne dies bezeugen, er habe sie mit nach L. genommen und in St. beim Gemeindehaus angehalten und den Brief in den Briefkasten geworfen. Sie sei anwesend gewesen, als ihr Ehegatte mit der "Secura" in L. telefoniert und gesagt habe, dass der Antrag bei der "Secura" zurückgezogen werde. Sie nehme an, dass er mit Herrn F. telefoniert habe; sie kenne ihn, sie habe durch ihn ihren Mann ken- nengelernt, und beide hätten bei der "Secura" gearbeitet. 1990 habe ihr Mann in St. ein Büro und ein Sitzungszimmer gehabt. In seinem Büro habe ein grosser Schreibtisch ge- standen, und auf der Seite seien Anbauten gewesen, worauf die Schreibmaschine ge- standen habe. Telefonanrufe seien von ihrem Mann entgegengenommen worden; Schreibarbeiten habe er selbst gemacht; ab und zu habe sie ihm geholfen, wenn sie mal dort gewesen sei. Es sei eine Bürogemeinschaft gewesen. Im Jahr 1990 habe sie jeweils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr als Physiotherapeutin gear- beitet und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausser Freitags, wenn sie zu tun gehabt habe. An das Telefongespräch mit der "Secura" könne sie sich erinnern, weil sie am 27. Juli 1990 45 Jahre alt geworden sei, und das Telefongespräch eine Woche vorher, am Freitag den
20. Juli 1990 stattgefunden habe, weil ihr Mann in die Stadt habe gehen wollen, um ihr ein Schmuckstück kaufen, wenn diese Versicherung zustandegekommen wäre. Das Telefo- nat und die Aufgabe des Briefes hätten am gleichen Vormittag stattgefunden. Mit ihrem Mann habe sie das erste Mal über diesen Vorfall gesprochen, als sie die Vorladung bekommen habe; früher nie, soweit sie sich erinnern könne. Daran, ob ihr Mann sie einmal gefragt habe, ob das Schreiben an die "Secura" tatsächlich bei der Post aufgegeben worden sei, könne sie sich nicht erinnern. An die Sache selber erinnere sie sich deshalb so gut, weil es eine Provision von ungefähr Fr. 200'000.-- gewesen wäre, und die Enttäuschung entsprechend gross gewesen sei. Der Zeuge M. P. sagte an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 aus, er sei im Juli 1990 mit Herr W. von der WIT betreffend einer Versicherungsberatung in dessen Büro in St. gewesen. Während ihrer Besprechung habe das Telefon geläutet. Dass Herr W. von diesem Anruf nicht begeistert gewesen sei, habe er in dessen Gesicht gesehen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Herr W. habe in seiner Anwesenheit offensichtlich nicht lange diskutieren wollen. Er habe ihm im Anschluss an dieses Telefongespräch lediglich erklärt, nun gäbe es keine "Hochzeitsgeschenk"; er sei nach diesem Gespräch enttäuscht gewe- sen. Die Versicherungssumme müsse hoch gewesen sein, denn Herr W. habe von einer Provision von über Fr. 200'000.-- gesprochen, worauf er erwidert habe, dass er offensicht- lich den falschen Beruf habe. Sie hätten darüber geredet, dass solche Versicherungshö- hen nicht üblich seien und als Risikoversicherungen gegenüber Banken oder ähnlich ab- geschlossen würden. Er habe das Gefühl gehabt, Herr W. sei so enttäuscht gewesen, dass er für seinen Fall fast kein Interesse mehr aufgebracht habe.
4 Bereits vor der Besprechung habe ihn Herr W. gefragt, ob er seine Frau nach L. mit- nehmen könnte. Nach der Besprechung habe er ihn gebeten zu warten, er müsse noch seiner Frau einen Brief diktieren, welcher unbedingt auf die Post müsse. Auf dem Heim- weg habe er diesen Brief beim Briefkasten beim Gemeindehaus St., das sich in der Nähe seines Büros befinde, heruntergelassen. Frau W. sei im Auto sitzen geblieben. Sie sei ebenfalls enttäuscht gewesen. Dieser Brief habe seiner Meinung nach sicher etwas mit dem Telefongespräch zu tun gehabt. Er habe am 28. Juli 1990 geheiratet. Das Gespräch mit Herr W. müsse am 20., 21. oder 22. Juli 1990 gewesen sein, es sei seiner Meinung nach an einem Donnerstag oder einem Freitag gewesen. Die Zeitspanne zwischen dem Beginn dieses Gesprächs bis er den Brief eingeworfen habe, würde er grob zwischen 09.30 Uhr und 11.45 Uhr bezeich- nen, um 12.00 Uhr sei er im Geschäft gewesen. Auf Frau W. habe er im Besprechungs- zimmer gewartet, wo er sich die ganze Zeit aufgehalten habe. Der Brief sei im Büro ne- benan geschrieben worden. Herr W. habe ihn kurz nach dem Eingang des Telefons, das ihn so sehr enttäuscht ha- be, gefragt, ob es ihn störe, dass er ein wichtiges Telefon mache. Er habe vom Bespre- chungszimmer aus telefoniert, nachdem er zuvor Unterlagen geholt habe. Er habe das Telefongespräch mitverfolgt. Herr W. habe Ausdrücke gebraucht, wie "wir brauchen das nicht mehr", "wir können das abblasen" oder "annullieren" oder ähnliches; an den Namen des Kunden oder denjenigen des Telefonempfängers könne er sich nicht erinnern. Nach diesem Telefongespräch sei Herr W. zu seiner Frau gegangen oder sie sei ins Bespre- chungszimmer gekommen, und er habe gesagt, er müsse der Frau etwas diktieren, und sie müsse das nachher mitnehmen. Er nehme an, dass das der Brief gewesen sei, den er dann in den Briefkasten heruntergelassen habe. Das einzige, was ihn gewundert habe, dass das nicht eingeschrieben geschickt worden sei; bei Versicherungen müsse man doch immer alles eingeschrieben schicken. Der Zeuge H.-P. G., gab an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 an, er habe im gleichen Mietshaus in A. gewohnt, wie Herr W.; er habe seine Autoversicherungen und die Versicherungen für sein Geschäft über ihn gemacht. Ca. im März 1992 sei er im Zu- sammenhang mit einer Lebensversicherung bei Herr W. in dessen Büro in St. gewesen. Herr W. habe ihn angerufen, er solle nach St. kommen, er habe jemanden bei sich, der ihm eine lukrative Lebensversicherung anbieten könne. Der Name dieses Herrn sage ihm nichts; er sei ein bisschen grösser und fester als er gewesen und habe eine Brille getra- gen. Er könne den Mann nicht näher beschreiben, er würde ihn vermutlich wieder erken- nen. Die beiden Herren hätten von sehr hohen Versicherungssummen in anderen Fällen gesprochen, die aber auf seinen Fall nicht zugetroffen hätten. An Namen könne er sich nicht erinnern. Bei ihm habe es sich um eine Versicherung über Fr. 250'000.-- gehandelt, für die Abdeckung von DM 330'000.- Kaufpreis für ein Haus in Deutschland. Diese Versi- cherung sei nicht zustandegekommen. Die beiden Herren hätten Papiere gewechselt, aber er habe keine Einsicht gehabt. Ob Kopien angefertigt worden sei, könne er nicht sagen. Herr W. habe dem Herrn sicher Pa- piere übergeben. Er habe das Gefühl gehabt, es sei ein "Trauerspiel", als sei ihnen ein grosses Geschäft durch die Latte gegangen. Die Zeugin K. B.(-G.) sagte an der Zeugeneinvernahme vom 3. Oktober 1997 aus, beim Lebensversicherungsantrag Z. habe es sich um eine Grössenordnung gehandelt, die vom Geschäftsstellenleiter direkt mit dem Hauptsitz verhandelt worden sei. Sie seien nur Ad- ministratoren gewesen, d.h. sie hätten die Papiere weitergeleitet. Ob sie noch beim Ge- schäftsstellenleiter nachgefragt habe, was mit diesem Antrag geschehen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Wenn ihr von einem Kunden telefonisch mitgeteilt würde, dass er den Versicherungsantrag zurückziehe, würde sie dies an Herrn F. bzw. im vorliegenden Fall auch an Herrn W. weiterleiten, und zwar mündlich oder mit einem Zettel. Nach heuti- gen Erkenntnissen würde sie nach dem Eintreffen einer solchen Rückzugsmeldung ein Aktenvermerk anbringen "nicht zustandegekommen", mit der Angabe, wem sie dies mit- geteilt habe, und diesen und dann ablegen. Wie das im vorliegende Fall damals abgelau
5 fen sei, könne sie heute nicht mehr genau sagen. Sie wisse nur grob, wie der Fall abge- laufen sei. Nach Ihrer Erinnerung sei der Fall noch einige Monate nicht abgelegt worden. An der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 1997 erklärte der Zeuge P. F., dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob ihn F. W. ca. drei Wochen nach der Stellung des Versicherungsantrages Z. in seinem Büro in L. angerufen und diesen Antrag telefonisch zurückgezogen habe; dies würde Jahre zurückliegen. Auch wenn es sich um einen Versicherungsantrag über 30 Millionen gehandelt habe, sei dies in ihrem Büro kein spezielles Thema gewesen. Es habe sich um eine reine Risikoversicherung gehandelt. In einem solchen Fall stelle sich immer die Frage, ob der Hauptsitz das Geschäft annehmen werde, ob er es rückversicherungsmässig plazieren könne. Das einzige, was er noch präsent habe, sei, dass es sich um den Namen Z. gehandelt habe, einen Namen, den er noch nie gehört habe und um einen hohen Versicherungs- wert; an mehr könne er sich nicht erinnern. Der Grund, dass er den Namen behalten habe sei der Todesfall. Der Provisionssatz für ihn oder seine Geschäftsstelle und für einen Broker, wie Herr W., beim Abschluss einer derartigen Versicherung, schätze er im Jahr 1990 auf 20 - 22 % von Jahresprämie mal Laufzeit in Jahren, Maximum 20 mal 1.5, Maximum Fr. 10'000.--; über Fr. 10'000.-- habe diskutiert werden müssen. Ein Antrag für eine Lebensversicherung von 30 Millionen komme an den Plafond der Maximierung. Den Provisionsanspruch von Herrn W. für eine Versicherungsdauer von 10 Jahren und eine Jahresprämie von Fr. 210'000.-- könne er nicht abschätzen, weil es über die Limitierung hinausgehe. Ein telefonischer Rückzug sei rechtlich nicht haltbar. Was er tun würde, wenn ihm je- mand am Telefon sagen würde, dass er den Versicherungsantrag zurückziehe, könne er nicht sagen; er könne sich nicht daran erinnern je einen solchen Rückzug erhalten zu ha- ben. Wo er am 20. Juli 1990 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 10.45 Uhr gewesen sei, könne er aus dem Kopf nicht beantworten. Es sei möglich, dass er in seinen Agenden nachsehe, wenn er diese noch nicht fortgeworfen habe. Er arbeite nicht mehr bei der "Se- cura". Er sei Ende April 1996 ausgetreten resp. habe zufolge Kompensationen Mitte Ja- nuar 1996 aufgehört. Auf Vorhalt des Schreiben WIT an Secura vom 2. Juli 1990 gab. P F. an, wenn er das lese, möge er sich an "Rudolfstetten" erinnern. Es sei schon möglich; wenn das an ihn adressiert sei, dann habe er das bekommen, er bekomme alle Post, die an ihn persönlich adressiert sei. An den Wortlaut könne er sich sonst, ausser "Rudolfstetten", nicht erinnern. Mit dem anwesenden F. W. habe er bei der Secura zusammen im Aussendienst gear- beitet und anschliessend sei er Geschäftsstellenleiter geworden und damit Vorgesetzter von Herr W., bis sie sich getrennt hätten. Weil sie sich von ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei der Secura gekannt hätten, habe ihn Herr W., nachdem er aus der Secura ausge- schieden sei, angerufen, wenn er etwas haben wissen wollen (Tarifierung). Die Telefonate hätten jeweils im Zusammenhang mit Offerten stattgefunden. Wenn er ins Büro gekom- men sei, sei es möglich gewesen, dass sie im Café S. einen Kaffee trinken gegangen sei- en. Abmachungen, wie mit einem Kollegen, habe er mit ihm nicht gehabt. Wenn Herr W. eine Offerte gewollt habe, habe er ihn angerufen; im Zusammenhang mit dem Antrag Z. sei eine Offerte gestellt worden, also hätten sie darüber gesprochen. Wenn ein un- terschriebener Antrag eingereicht werde, müsse dieser formell erledigt werden. Ein Rück- zug könne telefonisch avisiert werden, müsse aber noch formell erledigt werden. Auf Vorhalt von KB 32 gab P. F. an, er habe keine Ahnung, ob Herr W. ihm telefoniert und anschliessend die Sache schriftlich erledigt habe. Wenn er nicht in der Geschäfts- stelle gewesen sei, habe Herr W. üblicherweise entweder mit Frau G. oder eventuell mit Frau Sch. telefoniert. Er glaube, den Antrag habe er gesehen; im normalen Geschäftsab- lauf sehe er das. Ein Antrag der nicht vollständig ausgefüllt sei, werde retourniert und komplettiert. Bei dieser Versicherungsgrösse brauche es eine ärztliche Untersuchung. Wenn es eine solche brauche, seien die Fragen zum Gesundheitszustand auf dem Versi- cherungsantrag nicht zu beantworten. Deshalb seien diese auf dem Antrag wohl durch
6 strichen. Ob eine ärztliche Untersuchung angeordnet worden sei, könne er nicht sagen, aber der Antrag werde ohne ärztliche Untersuchung nicht bearbeitet; er könne damit gar nicht durchgehen. Wenn ihm der Antrag vom 2. Juli 1990 übergeben worden wäre oder sei, hätte er die ärztliche Untersuchung nicht selber einverlangt, das hätte sein Personal gemacht. Den Versicherungsnehmer kenne er nicht, Herrn W. werde man dies gesagt ha- ben, abgesehen davon, dass es dieser selber wisse. Der Zeuge F. W. führte aus, er habe mit Herrn F. nicht über die ärztliche Untersuchung gesprochen; es sei ganz klar, dass eine solche Untersuchung durchgeführt werden müs- se. Mit dem Antrag habe ihm die "Secura", Geschäftsstelle Luzern, auf jeden Fall die für die ärztliche Untersuchung notwendigen Formulare mitgegeben, die habe er ja nicht auf seinem Büro. Ob dies P. F. persönlich gewesen sei, wisse er nicht mehr, das betreffe ausschliesslich die Secura Versicherung. Seines Wissens, habe eine ärztliche Untersu- chung stattgefunden; er habe irgendeinmal ein Schriftstück gesehen, in welchem die Schweizer Rück bestätige, dass aus gesundheitlichen Gründen nichts einzuwenden sei; also müsse er beim Arzt gewesen sein. Einige Tage nach der Antragstellung habe Herr F. bei ihm telefonisch noch Unterlagen betreffs Einkommen, finanziellen Verhältnissen von Z. verlangt. Diese Auskunft habe er nach dem Rückzug des Antrages von Z. nicht mehr mitgeteilt. Schon aus diesem Grunde sei es für ihn nicht mehr als Anstand gewesen, die Geschäftsstelle P. F. zu informieren. Er habe P. F. über den Rückzug informiert. P. F. legte dar, wenn jeweils Fragen nach ergänzenden finanziellen Auskünften gestellt worden seien, so sei dies im Auftrag des Hauptsitzes erfolgt. Dann sei dem Vermittler mit- geteilt worden, welche Unterlagen er beibringen müsse. Ob er von Herrn W. ergänzende finanzielle Auskünfte betreffend diesen Antrag einverlangt habe, könne er nicht mehr sa- gen. Die Mitteilungsform zwischen Hauptsitz und Geschäftsstelle und zwischen Ge- schäftsstelle und Vermittler könne mündlich oder auch schriftlich sein. Auf Vorhalt der Schreiben "Secura" an Schweizerische Rück vom 30. Juli 1990 sowie Schweizerische Rück an "Secura" vom 6. August 1990, und die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass noch weitere Fragen betreffend Rückversicherungsdeckung gestellt würden, wenn ein Versicherungsvertrag am 20. Juli 1990 zurückgezogen worden wären, erklärte er, dass er sich das schwerlich vorstellen könne. Getrennt hätten sich die "Secura" und Herr W. we- gen grossen Meinungsdifferenzen. Er glaube dass Herr W. später einen schriftlichen Vermittlervertrag mit der "Secura" abgeschlossen habe. F. W. führte auf die Frage, ob ihm das Schreiben der Schweizerischen Rück, aus dem er habe ersehen können, dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt worden sei, aus den Prozessakten bekannt sei, und ob er die Rechtsschriften und die Prozessakten in diesem Prozess eingesehen habe und wann, aus, er habe mit Herrn I. eine Zeitlang eine Bürogemeinschaft gehabt, und dadurch über diesen Fall ab und zu diskutiert. Herr I. habe ihm mitgeteilt, dass der Antrag Secura damals angeblich abgelehnt worden sei, was ja auch zur Diskussion gestanden habe, weil ihm keine Ablehnung bekannt gewesen sei. Den Fax von Herrn W. habe er gesehen In Prozessakten habe er keine Einsicht. Es sei möglich, dass er dieses Schreiben frühestens nach Einreichung der Klageantwort vom 10. Januar 1995 gesehen habe. Der Zeuge E. K., Generalagent der Genfer Lebensversicherungsgesellschaft, gab an, er sei mit dem Fall M. Z. in Kontakt gekommen, weil der Versicherungsantrag über seine Generalagentur gelaufen sei. Herr W. habe einen Vermittlervertrag mit seiner Agentur ge- habt. Bei Abschluss des Vertrages habe er von dem von Herrn W. behaupteten Rückzug des Antrages vom 2. Juli 1990 keine Kenntnis gehabt; die Frage auf dem Antrag sei ja auch mit nein beantwortet gewesen. Erst nach dem geschehenen Mord hätten sie - nach Kontakt mit anderen Versicherungen - Kenntnis von Kontakten des Verstorbenen mit an- deren Versicherungen bekommen. In den Büroräumlichkeiten von Herrn W. sei er nie ge- wesen. Das Schreiben der WIT vom 9. März 1992 habe er gesehen, aber erst im nach- hinein. Das Schreiben sei aber in ihren Akten und den Akten der Genfer in Genf nicht vor- handen.
7 F. W. erklärte dagegen, Herr K. sei sicher einmal, als der Zeuge G. bei ihm gewesen sei, in seinem Büro gewesen. Ob sein Bürokollege Sch. dies bestätigen könne, wisse er nicht. Auf die Frage, ob es schon öfters vorgekommen sei, dass die Genfer Versicherungen Unterlagen, die ihr zugesandt worden seien, angeblich zuerst nicht erhalten habe, gab F. W. an, zu behaupten des öfteren, wäre übertrieben, aber es sei vorgekommen, dass bei einem Versicherungsnehmer in St. die gesamten ärztlichen Untersuchungen verschwun- den gewesen und ca. vier Monate später auf dem Hauptsitz wieder gefunden worden sei- en. Die Kopien der Zeugeneinvernahmen wurden den Parteien am 14. Oktober 1997 zur Stellungnahme zugesandt. Mit Schreiben innert erstreckter Frist vom 4. November 1997 nahm der Appellat Stel- lung zum edierten Schreiben des F. W. und zu den Zeugeneinvernahmen vom 3./10. Ok- tober 1997. Er beantragte, es sei eine Konfrontationsbefragung der Zeugen H.-P. G. und E. K., sowie zwischen E. K. und dem Büroinhaber, c/o Ib. AG, St., E. Sch. durchzuführen. E. Sch. solle auch im Zusammenhang mit einem Telefongespräch zwischen ihm und R. Wi. als Zeuge befragt werden. Mit Stellungnahme innert erstreckter Frist vom 11. November 1997 nahm die Appellan- tin Stellung und beantragte: "Es seien bei der Secura Versicherungsgesellschaft, Direktion, Limmatplatz 4, 8023 Zü- rich die gesamten Akten der Police-Nr. .., Z. zu edieren. Es sei bei der Secura Versicherungsgesellschaft, Generalagentur Luzern, Tauben- hausstrasse 38, 6005 Luzern die Urlaubsliste des Jahres 1990 und insbesondere die Ur- laubsliste von Herrn P. F. zu edieren. Es sei von Herrn P. F., in L. seine persönliche und/oder geschäftliche Agende des Jah- res 1990, eventuell des Juli 1990 zu edieren Eventuell sei P. F. unter Vorhalt dieser Agenden noch einmal als Zeuge zu befragen." Am 19. November 1997 wurde die Secura Lebensversicherungsgesellschaft, General- agentur Luzern, um Edition der Urlaubsliste des Jahre 1990 betreffend P. F. gebeten, und die Secura - Leben, Einzelversicherungen, Zürich, wurde um Edition der gesamten Akten der Police-Nr. .. in Sachen Z. ersucht. Gleichentags wurde P. F. ersucht, nach Terminab- sprache mit seiner persönlichen und/oder geschäftlichen Agenda des Jahres 1990, be- treffend der Frage, ob er am 20. Juli 1990 auf seinem Büro persönlich erreichbar gewesen sei, beim Obergerichtspräsidenten vorzusprechen. Die Secura Versicherungsgesellschaften, Zürich, teilte am 26. November 1997 betref- fend dem Editionsbegehren mit, dass sich mangels einer entsprechenden Präsenzliste bei den Secura Versicherungsgesellschaften die An- resp. Abwesenheit von Herrn P. F. am
20. Juli 1990 nicht ermitteln lasse. Aufgrund des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Datums sei auch eine Zeugenbeweis über die damals anwesenden Mitarbeiter nicht mehr möglich. Am 12. Dezember 1997 sprach P. F. persönlich beim Obergerichtspräsidenten vor und gab das Tagesblatt Freitag, den 20. Juli 1990 aus seiner Agenda zu den Akten. Zu den Einträgen vermerkt er, er habe um 07.00 Uhr einen Termin im Café S. gehabt. Anschlies- send habe er sich um 08.00 Uhr mit Herrn Gr. getroffen. Von ca. 09.00 bis 10.10 Uhr sei er im Büro gewesen, welches er dann verlassen habe, um sich nach H. zu begeben, wo er um 10.30 Uhr einen Termin bei der Firma A. wahrgenommen habe. Am 19. Dezember 1997 übersandte die Secura Versicherungsgesellschaften, Zürich, dem Obergericht die beantragten Akten der Police-Nr. .. in Sachen Z. Die Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997 wurde den Partei- en in Kopie zur Stellungnahme zugestellt.
8 Mit Schreiben innert erstreckter Frist vom 11. März 1998 hielt der Appellat an den Aus- führungen und Folgerungen in seiner Stellungnahme vom 4. November 1997 ausdrücklich fest, und er nahm abschliessend Stellung zu den Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997. Mit abschliessender Stellungnahme innert erstreckter Frist vom 20. April 1998 zu den Unterlagen gemäss Editionsverfügung vom 19. November 1997 beantragte die Appellan- tin: "Es sei in Gutheissung der Berufung die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." In der Beilage legte sie die Kopie einer von ihr eingereichten Strafanzeige vom 27. Ja- nuar 1998 gegen F. W. und evtl. Ch. W. sowie M. P. wegen Urkundenfälschung und fal- sches Zeugnis auf, und sie stellte das Gesuch: "Es sei das Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens gegen die Zeugen F. W., ev. Ch. W. und M. P. zu sistieren und die Akten der Strafuntersuchung beim Verhöramt zu edieren." Mit Verfügung vom 19. Mai 1998 sistierte der Obergerichtspräsident als Vorsitzender das Zivilverfahren nach § 56 ZPO, um den Ausgang des mit Strafanzeige der Appellantin gegen F. W., Ch. W. und M. P. wegen Urkundenfälschung und falschem Zeugnis vom 27. Januar 1998 beim Verhöramt N. eingeleiteten Strafverfahrens, insbesondere die gegen F. W. angehobene Strafuntersuchung abzuwarten. Den vom Appellaten dagegen erhobenen Rekurs vom 9. Juni 1998 wies das Oberge- richt mit Urteil vom 1. Oktober 1998 ab. Mit Einstellungsverfügung AK Nr. .. des Verhöramtes N. vom 28. Januar 1999, welche dem Obergericht am 11. März 1999 zugestellt wurde, wurde die Strafuntersuchung gegen F. W. eingestellt. Am 29. April 1999 hob das Obergericht die Sistierung des Verfahrens auf. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beratung und Beurteilung fand am Gerichtstag vom 9. Dezember 1999 in Abwe- senheit der Parteien statt. Gründe: Die I. Consulting AG als Versicherungsnehmerin und M. Z. als zu versichern- de Person haben am 4. März 1992 durch einen Versicherungsberater, WIT Versiche- rungsberatung in St., F. W., bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft einen An- trag für eine Lebensversicherung mit Todesfallrisiko eingereicht. Die Versicherungslei- stung betrug Fr. 1'500'000.-- für das Risiko Todesfall mit abnehmendem Todesfallkapital; als Zusatzversicherung wurden Fr. 400'000.-- für eine konstante temporäre Todesfallver- sicherung beantragt. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900'000.--. Gemäss Art. 64 Abs. 1 OG hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil unter An- gabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Ent- scheidung an die kantonale Instanz zurück, wenn der von der kantonalen Instanz festge- stellte Tatbestand der Vervollständigung bedarf. Die kantonale Instanz, an die eine Sache vom Bundesgericht zurückgewiesen wird, hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet worden ist, ihrer Ent- scheidung zugrunde zu legen (Art. 66 Abs. 1 OG). Mit der Rückweisung wird der Prozess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird demnach vom Rück- weisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Demgegen-
9 über bestimmt das kantonale Recht, welche kantonale Instanz die Neubeurteilung vorzu- nehmen hat, ob neue Tatsachen, die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils einge- treten sind, nun noch berücksichtigt werden dürfen, ob nochmals ein Beweisverfahren durchzuführen ist, ob die Klage erweitert oder reduziert werden darf, ob auch noch eine Anschlussappellation zulässig wäre. Alle diese prozessualen Schritte haben sich aber in- nerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (vgl. BGE 116 II 220 E. 4a). Nach § 225 Abs. 1 ZPO sind im Appellationsverfahren neue Tatsachen und Beweis- mittel sowie Rechtsbegehren nach § 127 Abs. 2 zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. Gemäss § 127 Abs. 2 ZPO kann der Kläger im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtes das Rechtsbe- gehren erweitern beziehungsweise ergänzen, sofern der enge Zusammenhang mit dem bisherigen Rechtsbegehren gewahrt bleibt und die Geltendmachung vorher nicht möglich oder zumutbar war. Mit seinem Entscheid vom 3. März 1997 hat das Bundesgericht die Berufung der Ap- pellantin teilweise gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Erwägung 2b wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Obergericht dargelegt habe, die als verheimlicht behaupteten Versicherungsanträgen an die Zürich Versicherung vom 21. August 1989, der Antrag an die Secura Versicherung vom 2. Juli 1990 und das Gespräch über ein Finanzierungsgeschäft mit den Ticino Versicherungen im Jahre 1991 seien alle längstens erledigt oder zurückgezogen gewesen und hätten in keinem Zusam- menhang mehr mit dem Antrag zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vom 4. März 1992 gestanden. Dabei hätte präzisiert werden müssen, welcher Antrag zurückge- zogen worden sein solle. Denn gemäss den verwiesenen Erwägungen des Kantonsge- richts habe sich die Behauptung des Appellaten, der Versicherungsberater habe den bei der "Secura" gestellten Antrag am 20. Juli 1990 zurückgezogen, offenbar nicht erhärten lassen. Die Bürochefin und Leiterin des Innendienstes bei der "Secura" in Luzern habe eine solche Mitteilung nicht bestätigen können und noch am 18. November 1991 solle der für die Risikoprüfung bei der "Secura" in Zürich zuständige Angestellte der Geschäfts- stelle in Luzern auf deren Nachfrage mitgeteilt haben, dass eine Annahme des Risikos und somit des Versicherungsantrages nicht in Frage kommen. Für das Kantonsgericht scheine diese klägerische Behauptung beweislos geblieben zu sein. Für die Frage der Anzeigepflichtverletzung sei es entscheidend, ob der Versicherungs- antrag an die "Secura" zurückgezogen worden sei. Die widersprüchlichen und vagen Ausführungen des Obergerichts dazu würden eine Rechtsanwendung verunmöglichen. Da es um Beweiswürdigung gehe, sei eine Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und eine Rückweisung zur Neubeurteilung unumgänglich. Diese habe unter den Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 OG zu geschehen: Zwar könne die fehlende Eindeutigkeit der Tat- sachenfeststellungen in diesem Punkt als (formeller) Urteilsmangel angesehen werden, im Vordergrund stehe jedoch, dass die kantonalen Instanzen die Entscheiderheblichkeit die- ses Sachverhaltsmoments offenbar rechtlich falsch beurteilt hätten, weshalb sich ein Vor- gehen nach Art. 64 Abs. 1 OG aufdränge, das in gewissem Umfang eine weitere Sach- verhaltsabklärung erlaube. In der Erwägung 3c führte das Bundesgericht aus, die Hauptfrage 1 im Versicherungs- antrag nach gleichartigen Lebensversicherungsanträgen sei unbestrittenermassen zutref- fend mit "ja" beantwortet. Was die Anschlussfragen 1a-1c angehe, könne eine Anzeige- pflichtverletzung - aufgrund der tatsächlichen Feststellungen - einzig durch unrichtige Mit- teilung des Antrages an die "Secura" zu bejahen sein. Unter Berücksichtigung dieses An- trages sei die Bejahung der Anschlussfrage 1a objektiv unwahr. Mit der Umschreibung "noch unerledigt" in der Anschlussfrage 1c könne nach allgemeinem Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung der anderen Fragen vernünftigerweise nur gemeint sein: weder
10 vom Versicherer angenommen noch förmlich abgelehnt oder zurückgestellt. Dass die Parteien die Anschlussfrage tatsächlich so verstanden hätten, mache der vor Kantonsge- richt erhobene Einwand des Klägers deutlich, wonach der Versicherungsberater der "Se- cura" schriftlich mitgeteilt habe, der Lebensversicherungsantrag vom 2. Juli 1990 sei we- gen Wegfall des Risikos hinfällig geworden, weshalb er auch nicht mehr anzuzeigen ge- wesen sei. Für die Anzeigepflichtverletzung sei diese Frage nach dem Rückzug des Ver- sicherungsantrages somit entscheidend. Denn rechtzeitig widerrufene Versicherungsan- träge müssten nicht als gestellt angezeigt werden und könnten nach erfolgtem Rückzug auch nicht mehr als "noch unerledigt" gelten. Das Obergericht werde diese Frage in tat- sächlicher Hinsicht zu klären haben. Sofern ein Rückzug des Versicherungsantrages zu verneinen bzw. beweislos sein sollte, müsste nicht nur deshalb auf Anzeigepflichtver- letzung erkannt werden, weil von der Versicherung einfach klassierte als noch unerledigte Anträge anzuzeigen seien, sondern auch, weil die am Versicherungsantrag Beteiligten je- nen Fall "Secura" damals tatsächlich nicht vergessen hätten und angesichts der beacht- lich hohen Versicherungssumme auch nicht hätten vergessen dürfen. In der Erwägung 4c stellte das Bundesgericht klar, dass ein Ausschluss des Rücktritt der Appellantin nach Art. 8 VVG aus den in Erwägung 4a und b dargelegten Gründen nicht in Betracht komme. Sofern das Obergericht auf Anzeigepflichtverletzung erkennen müsse, werde es anschliessend einzig zu prüfen haben, ob die Beklagte die First gemäss Art. 6 VVG gewahrt habe. Mehr oder anderes werde in rechtlicher Hinsicht nicht mehr zu erörtern sein (Art. 66 Abs. 1 OG). Nachdem das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 3. März 1997 das Urteil des Obergerichts vom 28. März 1996 unter den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 OG zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat und darin statuierte, das Obergericht werde die Frage nach dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. vom 2. Juli 1990 an die "Secura" in tat- sächlicher Hinsicht zu klären haben, hat das Bundesgericht den Streitpunkt vorgegeben und den Rahmen für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Bei den vom Appellaten am 9. Mai 1997 beantragten, und am 3. resp. am 10. Oktober 1997 vorgenommenen Zeugeneinvernahmen handelt es sich um Beweiserhebungen zur für die Ermittlung der Anzeigepflichtverletzung entscheidenden Frage nach dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. bei der "Secura" vom 2. Juli 1990. Diese Beweiserhebun- gen betreffen somit den vorgegebenen Streitpunkt, und sie bewegen sich innerhalb des rechtlichen Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorge- geben hat. Es handelt sich dabei um Beweiserhebungen, welche das Obergericht in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides von § 225 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 52 Abs. 2 ZPO, zur Klärung und Vervollständigung dieser Frage in tatsächlicher Hinsicht, auch unverlangt hätte treffen können. Überdies wurde von Seiten des Appellaten unbestrittenerweise bereits im Verfahren vor Kantonsgericht vorgebracht, der Versiche- rungsberater, F. W., habe der "Secura" schriftlich mitgeteilt, der Versicherungsantrag vom
2. Juli 1990 sei wegen Wegfall des Risikos hinfällig geworden; es wurde jedoch von den "kantonalen Instanzen die Entscheiderheblichkeit dieses Sachverhaltsmoments offenbar rechtlich falsch beurteilt". Aus den dargelegten Gründen wird dem Begehren der Appellantin, es seien die be- sagten Zeugeneinvernahmen nicht zu verwerten, nicht nachgekommen. Dem appellatischen Antrag eine Konfrontationsbefragung der Zeugen H.-P. G. und E. K., eine Zeugenbefragung von E. Sch. sowie eine Konfrontationsbefragung von E. Sch. und E. K. durchzuführen und die Provisionsvereinbarung zwischen der "Secura" und F. W. zu edieren, wurde dagegen nicht entsprochen: Es ist nicht erhellt und vom Appellaten nicht näher dargelegt, was der Umstand, ob E. K. im März 1992 im Büro des F. W. gewesen sei, über die vorliegend streitige Frage nach dem Rückzug des Versicherungsantrages Z. vom 20 Juli 1990, auszusagen vermag. In der Folge sind hierüber auch keine Beweise zu erheben.
11 R. W. wurde am 10. Februar 1995 als Zeuge zur Sache, und auch zum besagten Rückzugsschreiben befragt, und er hat hierüber Auskunft erteilt. Was E. Sch., der Büro- partner von F. W., allenfalls darüber aussagen könnte, was ihm der zwischenzeitlich ver- schiedene R. Wi. nach seiner Zeugenaussage vom 10. Februar 1995, im Zusammenhang mit dem Rückzugsschreiben am Telefon für F. W., ausgerichtet habe, kann daher vorlie- gend offenbleiben. Allfällige Widersprüchlichkeiten mit den damaligen Aussagen von R. Wi. könnten in der gegebenen Situation ohnehin nicht mehr geklärt werden. Im Übrigen hätte R. Wi. durchaus die Möglichkeiten gehabt, öffentlich oder gegenüber F. W. eine von seiner Zeugenaussage vom 10. Februar 1995 abweichende Erklärung zum Schreiben vom 20. Juli 1990 abzugeben, wenn er dies denn gewollt hätte. Offenbar ging F. W. davon aus, dass die Provision beim Zustandekommen des Versi- cherungsvertrages mit der "Secura" ca. Fr. 200'000.-- betragen hätte. Dies kommunizierte er jedenfalls gegenüber seiner Ehegattin und gegenüber M. P. Ob dies auch dem genau- en Inhalt der Provisionsvereinbarung entspricht, ist vorliegend nicht relevant; mithin kann auf eine Edition der Provisionsvereinbarung zwischen der "Secura" und F. W. verzichtet werden. Die Zeugen F. und Ch. W. sowie M. P. bestätigten mit ihren Aussagen vom 3./10. Ok- tober 1997 die Darstellung des Appellaten, dass der Versicherungsantrag Z. vom 2. Juli 1990 am 20. Juli 1990 zurückgezogen worden sei. F. W. bekräftigte, seine Aussage vom
10. November 1995, wonach er das besagte Schreiben verfasst, und seine Ehegattin die- ses auf der Schreibmaschine geschrieben und anschliessend beim Gemeindehaus in St. in den Briefkasten eingeworfen habe. Im weiteren gab er an, dass er am gleichen Morgen mit P. F. telefoniert und den Versicherungsantrag Z. mündlich zurückgezogen habe. Schon weil Herr F. einige Tage nach der Antragstellung bei ihm telefonisch noch Unterla- gen betreffs Einkommen, finanziellen Verhältnissen von Z. verlangt habe, und er diese Auskunft nach dem Rückzug des Antrages von Z. nicht mehr mitgeteilt habe, sei es für ihn nicht mehr als Anstand gewesen, die Geschäftsstelle P. F. zu informieren. Ch. W. bestä- tigte die Darstellung ihres Mannes im Wesentlichen und gab an, dass nicht sie das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen habe, sondern M. P., mit welchem sie nach L. fuhr. Dem wiederum pflichtete M. P. bei. Auch wenn die Zeitangaben für den Einwurf des Schreibens von Ch. W. (zwischen 12.00 Uhr und 13 Uhr) und M. P. (um 12 Uhr wieder im Geschäft) nicht auf die Minute korrespondieren, lässt die Übereinstimmung der besagten Zeugenaussage, insbesondere auch die gemeinsamen Fahrt nach L., mit dem Zwischen- halt beim Gemeindehaus um das fragliche Schreiben einzuwerfen, nur den Schluss zu, dass das fragliche Rückzugsschreiben am 20. Juli 1990 in St. der Post übergeben wurde. Dass sich die eben erwähnten Zeugen in dieser Weise an die Begebenheiten vom 20. Juli 1990 zu erinnern vermochten, liegt insbesondere an der aussergewöhnlichen Höhe der damals in Aussicht stehenden Provision (F. W. hoffte auf über Fr. 200'000.--) und an- dererseits an der Verknüpfung derselben mit Ereignissen, welche den Zeugen privat be- deutsamen waren (45. Geburtstag am 27. Juli 1990 bei Ch. W. und die Heirat von M. P. am 28. Juli 1990): So konnte sich Ch. W. daran erinnern, dass ihr Ehegatte ihr aus der Provision ein Schmuckstück zum Geburtstag kaufen wollte und von Maurice P. blieb ins- besondere auch die Aussage von F. W. in Erinnerung, dass es nun eben kein Hochzeits- geschenk gebe. Die Strafanzeige der Appellantin gegen die Zeugen F. W. wegen Urkundenfälschung und falschen Zeugnisses sowie gegen ihn und eventuell gegen Ch. W. und M. P. wegen falschen Zeugnisses wurde mit Verfügung des Verhöramtes N. AK Nr. .. vom 28. Januar 1999 eingestellt. Der Verdacht der Appellantin, dass das Schreiben vom 20. Juli 1990 be- treffend den Rückzug des Versicherungsantrages Z. bei der "Secura" durch F. W. erst im Jahre 1994 geschrieben und damit vordatiert worden sei, konnte nicht erhärtet werden werden. Das beantragte Begutachtung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Z. brachte keine verwertbare Ergebnisse. Weder der Geschäftsstellenleiter P. F. noch die damaligen Angestellten der Geschäfts- stelle der "Secura" in L. konnten sich an den Telefonanruf des F. W. vom 20. Juli 1990
12 erinnern, mit dem dieser den Versicherungsantrag Z. mündlich zurückzog, und auch der Hauptsitz der "Secura" in Zürich konnte nicht bestätigen, das Rückzugsschreiben von demselben Datum erhalten zu haben. Aufgrund einer fehlenden Usanz, wie bei einem Antragsrückzug vorzugehen sei, war man sich indessen gerade in der Geschäftsstelle Lu- zern der "Secura" im Unklaren darüber, wie eine Rückzugsmeldung zu handhaben, und wem eine solche weiterzuleiten gewesen wäre. Ob und wie der Hauptsitz der "Secura" in Zürich eine Rückzugsmeldung an eine Geschäftsstelle weitergeleitet hätte, blieb unklar. Jedenfalls hätte die Mitteilungsform hierfür sowohl mündlich wie auch schriftlich sein kön- nen. Aus den Akten ergibt sich indes, dass nach dem 20. Juli 1990 zwischen der "Secura" einerseits und dem Versicherten, der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsbe- rater andererseits kein Kontakt mehr bestand. Nachdem die Versicherungsnehmerin resp. der Versicherungsberater F. W. am 20. Juli 1990 den Rückzug des Versicherungsantrages Z. erklärt hat, ist es vorliegend jedoch auch nicht der Erhalt dieses Schreibens durch die "Secura" entscheidend, sondern dass die Versicherungsnehmerin bei Stellung des Versicherungsantrages an die Genfer Versi- cherungen vom 4. März 1992 davon ausgehen konnte, dass die Versicherungsantrags- angelegenheit bei der "Secura" durch ihre Rückzugserklärung erledigt sei. Mit den obigen Zeugenaussagen hält es das Obergericht für erstellt, dass der Versiche- rungsantrag Z. mit Schreiben vom 20. Juli 1990 zurückgezogen resp. der Post übergeben worden ist. Damit ist dieser Antrag als nicht gestellt, im Sinne des Rückweisungsentschei- des zu betrachten, und es liegt in der Folge auch keine Anzeigeverletzung seitens der Versicherungsnehmerin vor. Mithin ist die Appellation abzuweisen. Nach § 94 Abs. 1 ZPO werden den Parteien die Gerichtskosten grundsätzlich im Ver- hältnis ihres Unterliegens auferlegt. In Anwendung von § 88 ZPO i.V.m. § 15 Prozessko- stenverordnung (PKoV) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 25'000.-- festgesetzt. Schreibge- bühr und Auslagen bemessen sich nach den §§ 37 und 38 PKoV. Die Gerichtskosten ge- hen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten der Appellantin. Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO sind die Parteien verpflichtet, im gleichen Verhältnis wie sie die Gerichtskosten zu tragen haben, auch die Gegenpartei zu entschädigen. Gestützt auf § 88 ZPO i.V.m. §§ 43 ff., § 54 i.V.m § 53 und § 64f. PKoV wird die Appellantin verpflich- tet, den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 40'327.20 zu entschädigen (Fr. 37'500.-- Hono- rar und Fr. 372.-- Auslagen sowie Fr. 2455.20 Mehrwertsteuer). erkannt: 1. Die Appellation wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus:
a) Gerichtsgebühr Fr. 25'000.--,
b) Kanzleigebühr Fr. 115.--,
c) Auslagen Fr. 42.--, werden der Appellantin auferlegt. 3. Die Appellantin hat den Appellaten ausserrechtlich mit Fr. 40'327.20 zu entschädi- gen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorinstanz, der Gerichtskasse und dem Bun- desamt für Privatversicherungen eröffnet.