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19991103_d_lu_u_00

03. November 1999 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-11-03 · Deutsch CH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Aufklärungs- und Belehrungspflicht beim Ausfüllen des Versicherungsantrags nicht verlet-

zen können, nachdem alle Fragen aus subjektiver Sicht klar und zweifelsfrei gewesen sei-

en. Die Klägerin schliesse aus den Arztberichten von Dr. W. auf ein Wissen des Agenten

und zu Recht nicht auf ein Wissen des Versicherers. Sie habe erst am 17.1.1996 sichere

Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung erhalten, die erhebliche Tatsachen betreffen,

weshalb ihre Rücktrittserklärung nicht verspätet erfolgt sei.

Am 14.1.1999 und 19.8.1999 fanden Gerichtsverhandlungen statt.

Am 30.8.1999 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein. Im

Wesentlichen

machte

sie

geltend,

die

Anzeigepflichtverletzung

des

Versiche-

rungsnehmers sei erstellt. Aus den Aussagen des Zeugen Dr. J. K. gehe hervor, dass der

Versicherunasnehmer nicht nur an einem Erschöpfungszustand, sondern an einer psychi-

schen Krankheit gelitten habe. Der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass er bei ei-

nem Psychiater in Behandlung gewesen sei, auch wenn er selber seine Krankheit nicht

als solche habe wahrhaben wollen. Es sei beim Ausfüllen des Gesundheitsformulars nicht

entscheidend, ob sich der Antragsteller in psychischer Hinsicht gesund fühle oder nicht.

Allein massgebend sei der Umstand, dass er in ärztlicher Behandlung und für vier Wo-

chen in Kur gewesen sei. Die Klägerin reichte am 27.9.1999 ebenfalls eine Stellungnahme

zum Beweisergebnis ein. Zusammenfassend machte sie geltend, H. Sch. habe seinen

Zustand selbst einer nicht anzeigepflichtrelevanten Tatsache zugeordnet und habe dies

nach Treu und Glauben auch nicht tun müssen. Er habe somit die erhebliche Gefahrstat-

sache (sofern überhaupt eine solche vorliege) für sich persönlich nicht erkannt und habe

das Antragsformular aus seiner Sicht subjektiv vollständig und richtig ausgefüllt. A. B. sei

vollumfänglich über den Gesundheitszustand des Versicherunusnehmers informiert gewe-

sen. Nicht nur der Versicherungsnehmer sondern auch der Agent B. sei der Ansicht ge-

wesen, dass die Überlastungssituation nicht deklarierungswürdig sei, was insbesondere

aus dem Schreiben vom 23.1.1998 hervor gehe. Zudem erwecke der Winterthur-Konzern

gegenüber einem unbedarften Dritten den Anschein, dass wenn die "Winterthur-

Versicherungen" eine Leistung erbringe, dies auch die "Winterthur-Leben" wisse. Analog,

eines Konzernverhaltens oder einer Konzernhaftung könnten daher die verschiedenen

Arztberichte die bei der Winterthur-Regionaldirektion eingereicht worden seien und die

Taggeldleistungen ausgelöst hätten, der Beklagten angerechnet werden. Daher habe der

Versicherungsnehmer davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte Kenntnis gehabt habe

von den Taggeldzahlungen.

Gründe: Örtliche Zuständigkeit. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungs-

verträgen stehen dem Versicherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand gemäss Art.

59 BV, d.h. der Sitz oder Wohnsitz des Versicherers, oder sein schweizerischer Wohnsitz

zur Verfügung (Art. 46a VVG, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag SR

221.229.1, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, SR

961.01; Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 126). Sowohl der Wohn-

sitz der Klägerin als Anspruchsberechtigte wie auch der letzte Wohnsitz ihres Ehemannes

als Versicherungsnehmer befindet bzw. befand sich im Amt Luzern-Land, so dass das

hiesige Gericht zuständig ist.

Beweisverfahren: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten

genommen, und A. B. sowie J. K. wurden als Zeugen einvernommen. Weitere Beweiser-

hebungen, welche am Ausgang des Prozesses etwas ändern könnten, sind nicht bean-

tragt.

Legitimation: An der Gerichtsverhandlung vom 14.1.1999 brachte die Beklagte vor, ge-

mäss Faustpfandverschreibung vom 24.9.1990 sei die Todesfallrisikopolice Nr. .., welche

Gegenstand dieses Prozesses bilde, dem Schweizerischen Bankverein, Basel, als

Faustpfand übergeben worden. Sämtliche Ansprüche und Rechte aus dieser Police seien

E. 3 dem Schweizerischen Bankverein abgetreten worden. Die Klägerin sei daher heute gar

nicht mehr anspruchsberechtigt, und die Klage sei aus diesem Grunde abzuweisen.

Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen sind nach Art. 73 VVG

grundsätzlich zulässig. Bei einer Verpfändung jedoch bleibt der Versicherungsnehmer in

allen Beziehungen der Gegenkontrahent des Versicherers und das Subjekt der daraus für

ihn entstehenden Rechte und Pflichten. Der Pfandgläubiger wird nicht Anspruchsbe-

rechtigter und erwirbt lediglich ein beschränktes dingliches Recht am Versicherungsan-

spruch (Maurer, a.a.O., S. 391 mit weiteren Hinweisen; Roelli/Jaeger, Komm. zum

Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. 3, Bern 1933, N 86

zu Art. 73 VVG; Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1967, Aufl., S.

155). Dennoch ist es möglich, dass der Versicherungsnehmer dem Pfandgläubiger in be-

stimmten Situationen ausdrücklich gewisse Rechte einräumt (Roelli/Jaeger, a.a.O., N 86

zu Art. 73 VVG).

In der vorliegenden Faustpfandverschreibung vom 24.9.1990 wird festgehalten, dass

der Ehemann der Klägerin dem Schweizerischen Bankverein die Todesfallrisikopolice Nr.

.. unter Abtretung aller ihm daraus gegen die Versicherungsgesellschaften zustehenden

Rechte und Ansprüche übergebe. Mit Schreiben vom 11.2.1999 hielt die UBS AG fest,

dass sie sämtliche Rechte und Pflichten aus der ihr verpfändeten Lebensversicherungs-

police an die Klägerin abgetreten habe. Nach Eingang dieser Erklärung hat die Beklagte

die Sachlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten. Demzufolge ist die Klägerin im

vorliegenden Prozess aktivlegitimiert.

Versicherungsvertrag: Bei einer Lebensversicherung ist der Versicherungsfall in der

Regel mit der Dauer des menschlichen Lebens verknüpft. Die Todesfallversicherung ist

diejenige Lebens- und Personenversicherung, bei welcher der Eintritt des Todes der ver-

sicherten Person den Versicherungsfall bildet (Koenig, a.a.O., S. 391; Maurer, a.a.O., S.

434 f).

Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Ehemann der Klägerin am 14.8.1990 eine

Todesfiallrisikoversicherung in der Höhe von Fr. 100'000.-- bei der Rechtsvorgängerin der

Beklagten abgeschlossen hat und dass er am 12.6.1995 freiwillig aus dem Leben ge-

schieden ist. Da sich demzufolge das versicherte Risiko während der Vertragsdauer ver-

wirklicht hat, kommt es zu einem Versicherungsfall.

Rücktritt: Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beklagte mit Schreiben vom

2.2.1996 in Anwendung von Art. 6 VVG vom Vertrag zurückgetreten ist. Umstritten ist je-

doch, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäss Art. 6 VVG erfüllt sind.

Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Ge-

fahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen

hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen,

nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage

zurücktritt (Art. 6 VVG). Der Vertrag ist, ab Beginn nichtig, wenn der Versicherer sein

Rücktrittsrecht ausübt. Dabei darf die Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grösster Zu-

rückhaltung, angenommen werden. Diese Zurückhaltung drängt sich schon wegen der

strengen Folgen des Gesetzes auf, das eine Auflösung des Vertrags und nicht dessen

Anpassung vorsieht (BGE 118 II 338 ff. = Pra 82 [1993] Nr. 210; Maurer, a.a.O., Fn 554).

Die Beklagte macht geltend, der Antragsteller habe ihre Fragen zu seinem Gesund-

heitszustand nicht vollständig beantwortet. Er habe verschwiegen, dass er vom

16.11.1988 bis 12.12.1988 in der Klinik für medizinische Rehabilltation in G. hospitalisiert,

dieser Aufenthalt auch wegen seines psychischen Zustands erforderlich gewesen sei so-

wie dass er vom 10.10.1988 bis 5.5.1989 beim Psychiater Dr. J. K. in Behandlung gestan-

den habe. Demgegenüber führt die Klägerin an, es habe sich der Laienmeinung nach

nicht um eine Krankheit, sondern um eine Arbeitsüberlastungssituation gehandelt. Zudem

sei es lediglich um geringfügige Gesundheitsstörungen gegangen, die nicht deklarie-

rungspflichtig gewesen seien.

Objektiv erhebliche Gefahrstatsachen: Es muss sich um verschwiegene Tatsachen

handeln, die auf Grund einer objektiven, vernünftigen Würdigung möglicherweise den

E. 4 Entschluss des Versicherers, den Vertrag, überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingun-

gen abzuschliessen, beeinflussen. Dass der Versicherer, bei Kenntnis der Ge-

fahrstatsache, sicher nicht oder sicher nicht so, wie geschehen, kontrahiert hätte, ist nicht

gefordert. Es genügt vielmehr, dass die Gefahrstatsache nach vernünftigem Ermessen

den Schluss auf die Möglichkeit eines abweichenden rechtsgeschäftlichen Willens des

Versicherers gestattet. Es kommt auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses herrschenden

konkreten Verhältnisse an, insbesondere auf den konkreten Versicherer und das konkrete

Versicherungsrisiko (Roelli/Keller, Komm. zum Bundesgesetz über den Versicherungsver-

trag, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 1967, S. 98). Der Versicherer, welcher sich auf die Erheblichkeit

einer Gefahrstatsache beruft, um die Verletzung, der Anzeigepflicht geltend zu machen,

trägt die Beweislast. Diese Rechtslage wird für den Versicherer dadurch erleichtert, dass

nach Art. 4 Abs. 3 VVG Gefahrstatsachen, auf welche schriftliche Fragen des Versiche-

rers in bestimmter und unzweideutiger Fassung gerichtet sind, als erheblich vermutet wer-

den. Sobald eine präzise Fragestellung vorliegt, muss entgegen Art. 8 ZGB nicht mehr der

Versicherer den Beweis der Erheblichkeit führen. Es ist vielmehr Sache des Versiche-

rungsnehmers, den Gegenbeweis anzutreten, dass die Tatsache, nach welcher gefragt

worden war, nicht geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über-

haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben

(Koenig, a.a.O., S. 174 ff., Maurer, a.a.O., S. 251 ff.). Als nicht erheblich und somit als

nicht meldepflichtige Gefahrstatsache gelten geringfügige Gesundheitsstörungen des An-

tragstellers, wie vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die in guten Treuen als belang-

lose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachtet

werden dürfen. Ob eine geringfügige Gesundheitsstörung vorliegt, die nicht meldepflichtig

ist, hängt von der Wichtigkeit der früheren Beschwerden, von der Art, der Häufigkeit und

der Stärke des Auftretens ab, entweder für sich allein betrachtet oder in Verbindung mit

anderen Gesundheitsstörungen (Maurer, a.a.O., Fn 547, Roelli/Keller, a.a.O., S. 111,

BGE 116 II 340 = Pra 79 [1990] Nr. 273 BGE 106 V 174 und 109 V 38 E. 1b).

Vermutung der Erheblichkeit: Der Antragsteller und Ehemann der Klägerin hat die Fra-

ge 3 im Antragsformular der Beklagten "Mussten Sie in den letzten drei Jahren die Arbeit

wegen einer Krankheit oder eines Unfalls mehr als zwei Wochen aussetzen?" mit Nein

beantwortet. Die weitere Frage 6 "Wurden Sie schon in einem Krankenhaus, Sanatorium

oder einer Kuranstalt behandelt, operiert oder untersucht?" wurde vom Antragsteller mit

Ja beantwortet, wobei er jedoch in diesem Zusammenhang nur die ByPass-Herzoperation

vom 15.10.1984 am Unispital in Zürich angab. Die Frage 10.5 "Haben oder hatten Sie je-

mals eine der folgenden Gesundheitsstörungen: Erkrankung des Gehirns oder Nervensy-

stems wie Ohnmachten, Krämpfe oder Lähmungserscheinungen, Epilepsie, Nerven- oder

Gemütsleiden, psychische Störungen oder andere?" wurde vom Antragsteller ebenfalls

verneint.

Der in Frage 3 verwendete Begriff "Krankheit" ist als Ausdruck des täglichen Lebens

bestimmt gefasst. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Arzt ein Leiden würdigt, son-

dern darauf, wie der Laie über die Sache denken muss. Wird nach "Krankheit" gefragt, so

steht fest, dass der Versicherer wissen will, ob die zu versichernde Person frei von krank-

haften Erscheinungen sei, wobei der Begriff der "Krankheit" nur auf eigentliche Leiden an-

zuwenden ist (Roelli/Keller, a.a.O., S. 109). Die Frage 3 ist demzufolge klar und eindeutig

formuliert. Auch die Fragen 6 und 10.5 enthalten Ausdrücke der Alltagssprache bzw. aus

dem medizinischen Bereich, die allerdings auch Laien geläufig sind, wenn auch vielleicht

nicht entsprechend ihrer genauen technischen Definition (vgl. BGE 110 Il 504). Nachdem

diese erwähnten Fragen klar und eindeutig gestellt waren, spricht die Vermutung für die

Erheblichkeit ihrer Antworten.

Krankheitscharakter: Unter den Parteien ist unbestritten. dass der Antrausteller vom

10.10.1988 bis 5.5.1989 bei Dr. J. K., Arzt L. Psychotherapeut, in Behandlung, war und

sich vom 16.11. bis 12.12.1988 in der Klinik für medizinische Rehabilitation, G., aufhielt.

Aus der Zeugenaussage von Dr. J. K. geht hervor, dass er als Psychiater den Antragstel-

ler behandelte und mit ihm Systemtherapie betrieb, bei dem das ganze Lebensfeld be

E. 5 rücksichtigt wurde. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Klägerin keine entscheidende

Rolle, dass er mit dem Antragsteller Systemtherapie und keine Psychoanalyse betrieb.

Entscheidend ist, dass sich Dr. K. nur mit Psychiatrie und mit diesen Patienten beschäftigt

und der Antragsteller als solcher Patient vom Hausarzt an ihn überwiesen wurde. Aus der

Anamnese bei Eintritt in die Klinik G. geht zudem hervor, dass er bei Eintritt vom

16.11.1988 unter einem Erschöpfungszustand mit reaktiv depressiven Verstimmungen

(massive Einschlafstörungen, deutliche Nervosität, morgendliche Abgeschlagenheit, die

zu einem grossen Absinken der Arbeitsleistung geführt haben litt und dieser Aufenthalt

nicht auf seine Herzprobleme zurückzuführen war was auch von seinem damaligen Arzt

Dr. J. K. bestätigt wurde. Dieser hielt denn auch als Zeuge fest, dass der Aufenthalt in G.

als Erholungs- und Entlastungsaufenthalt für den Antragsteller bestimmt gewesen sei und

die notwendige Entlastung für den Patienten gebracht habe. Nach diesem Aufenthalt ab

20.12.1988 habe er den Patienten noch bei fünf weiteren Gesprächen, verteilt über sechs

Monate, gesehen. Von dieser Aussage kann ausgegangen werden, nachdem von den

Parteien keine Beweiseinreden gegen seine Aussagen geltend gemacht wurden und auch

sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.

Der Antragsteller war während seines beinahe vierwöchicen Aufenthalts in der Klinik für

medizinische Rehabilitation in G. nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen und, wurde

erst ab dem 15.12.1988 wieder voll arbeitsfähig geschrieben. Der Aufenthalt in G. brachte

zwar eine Entlastung des Problems, doch hatte er auch im Anschluss daran noch ver-

schiedene Gespräche mit seinem Psychiater Dr. J. K. Unter diesen Umständen musste

der Antragsteller seinem Zustand Krankheitscharakter beimessen, nachdem es sich nicht

um vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten handelte, die er in guten Treuen als belang-

lose und vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens betrachten durfte.

Zusammenfassend spricht im vorliegenden Fall die Vermutung für die Erheblichkeit der

Antworten auf die Fragen 3, 6 und 10.5. Zudem kann aufgrund der obigen Erwägungen

beim Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nicht von bloss geringfügigen Ge-

sundheitsstörungen gesprochen werden. Daher und weil es der Klägerin nicht gelingt, die

Vermutung zu entkräften, kann davon ausgegangen werden, dass es sich in den betref-

fenden Fragen um objektive erhebliche Gefahrstatsachen handelt.

Unrichtiges Mitteilen oder Verschweigen: Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn

erhebliche Gefahrstatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen wurden (Art. 6 VVG).

Gemäss herrschender Rechtsprechung ist weder nach einem rein subjektiven noch nach

einem rein objektiven Kriterium zu beurteilen. Ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht

erfüllt hat oder nicht (Pra 79 Nr. 273) und ob damit von einem unrichtigen Mitteilen oder

einem Verschweigen ausgegangen werden kann. Indem das Gesetz sich nicht damit be-

gnügt, dass der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen

die ihm tatsächlich bekannten erheblichen Gefahrstatsachen anzeigt, sondern darüber

hinaus vorschreibt, der Antragsteller habe auch die erheblichen Gefahrstatsachen anzu-

zeigen, die ihm bekannt sein müssen, stellt es ein objektives, vom tatsächlichen Wissen

des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges Kriterium auf. Bei der

Anwendung dieses Kriteriums ist jedoch den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tra-

gen, namentlich der Eigenschaften wie Intelligenz, Bildung Erfahrung, und das Befinden

des Antragstellers (Pra 79 Nr. 273 vgl. auch Roelli/Keller, a.a.O., S. 122). Dabei kann es

vorkommen, dass Menschen mit psychischen Problemen ihr Leiden nicht als Krankheit

anerkennen, es verdrängen und sich auch nicht behandeln lassen und den Begriff

"Krankheit" nur mit somatischen Beeinträchtigungen in Verbindung bringen. Ist jedoch

dem Versicherungsnehmer aufgrund seiner persönlicher Eigenschaften wie Intelligenz,

Bildungsgrad und Erfahrung die Einsicht zuzutrauen, dass auch psychische Erkrankungen

vom Begriff der Krankheit erfasst werden, er diese jedoch bei einer entsprechenden Fra-

gestellung nicht angibt, so ist ihm eine Verletzung der Anzeigepflicht vorzuwerfen (Pra 88

(1999) Nr. 92 S. 512 = Plädoyer Nr. 2/99, S. 57).

Objektiv unrichtig: Da den psychischen Problemen des Versicherungsnehmers Krank-

heitscharakter zukam (vgl. Erw. 5.1.2.), mussten sie auch im Formular über seien Ge

E. 6 sundheitszustand erwähnt werden. Demzufolge hätte der Antragsteller in der Frage 6 im

Formular nebst der Behandlung seiner Herzprobleme im Uni-Spital Z. auch seinen Auf-

enthalt in G. in der Klinik für medizinische Rehabilitation vom 16.11.1988 bis 12.12.1988

angeben müssen, der im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen stand. In

diesem Zusammenhang, hätte er auch die Frage 10.5, die sich nach der "Erkrankung des

Gehirns oder Nervensystems wie psychische Störungen" erkundigt, nicht mit "nein" be-

antworten dürfen. Ebenso wäre er bei Frage 3 verpflichtet gewesen, anzugeben, dass er

während seines beinahe vierwöchigen Aufenthalts in G. nicht in der Lage gewesen ist,

seiner Arbeit nachzugehen und erst ab 15.12.1988 wieder voll arbeitsfähig geschrieben

wurde. Zusammenfassend hat der Antragsteller die Fragen 6 und 10.5 objektiv gesehen

nicht richtig bzw. nicht vollständig beantwortet.

Subjektiv unrichtig: Aus der Zeugenbefragung mit dem Psychiater J. K. geht hervor,

dass der Antragsteller sich zuerst gegen seine Ueberweisung an einen Psychiater ge-

sträubt habe, weil es aus seiner Sicht der Lösung der Probleme nicht entsprochen habe.

Aus Sicht des Antragstellers litt er - was die Phase vom 10.10.1988-5.5.1989 betraf - nicht

unter psychischen Problemen, sondern es ging um verschiedene Geschäftsprobleme, die

auch Auswirkung hatten auf den partnerschaftlichen Bereich.

Der Zeuge J. K. konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob er seinem Patienten gegenüber

festgehalten habe, dass er sein Problem nicht als "technisches" betrachte. Ebenso konnte

er sich nicht mehr erinnern, ob er ihm gegenüber den Bericht von G. vom 14.12.1988 er-

öffnet habe, worin festgehalten sei, dass er unter einem depressiven Erschöpfungszu-

stand leide. Gemäss seiner Aussage habe er ihm jedoch immerhin bereits im ersten Ge-

spräch mitgeteilt, dass er bei ihm eine Erschöpfungsdepression diagnostiziere. Er habe

daher eine Überweisung dieses Patienten als völlig gerechtfertigt betrachtet. Dennoch

sträubte sich der Antragsteller dagegen, seine Probleme als psychische zu akzeptieren.

Wie bereits erwähnt, anerkennen gerade Menschen mit psychischen Problemen ihr Lei-

den häufig nicht als Krankheit, verdrängen es und lassen es nicht (oder kaum) behandeln

und bringen den Begriff "Krankheit" nur mit somatischen Beeinträchtigungen in Verbin-

dung (Pra 88 (1999) Nr. 92 S. 512). Dies traf gemäss der Beurteilung des Zeugen J. K.

auch für den Antragsteller zu. Gerade die Tatsachen, dass der Arzt ihm ausdrücklich mit-

geteilt hat, er leide unter einer Erschöpfungsdepression, er vom 10.10.1988 bis 5.5.1989

bei einem Psychiater in Behandlung war und ein Aufenthalt in G. notwendig wurde, hätten

ihm seine psychischen Probleme bewusst machen müssen. Dies schliesst auch aus, dass

er sich beim Ausfüllen des Formulars über seinen Gesundheitszustand in psychischer

Hinsicht gesund fühlen konnte. Auch wenn es nahe lag, dass er von seinem technischen

Beruf her seine Probleme als bloss organisatorische Schwierigkeiten und nicht als psychi-

sche betrachtete, hätte er aufgrund seiner Intelligenz und Erfahrung sowie seinem Bil-

dungsgrad und seinem Befinden auch subjektiv die Einsicht entwickeln können und müs-

sen, dass er unter einer psychischen Krankheit leidet (Pra 79 Nr. 273; Pra 88 (1999) Nr.

92). Daher waren seine Aussagen auch subjektiv betrachtet nicht richtig bzw. unvollstän-

dig.

Zusammenfassend hat der Antragsteller beim Ausfüllen des Formulars über seinen

Gesundheitszustand objektiv erhebliche Gefahrstatsachen unrichtig mitgeteilt bzw. ver-

schwiegen. Demzufolge konnte die Beklagte vom Vertrag zurücktreten, sofern sie nicht

selbst die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst und die Rücktrittsfrist ge-

mäss Art. 6 VVG eingehalten hat.

Verursachung der Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherer: Die Klägerin macht

geltend, der zuständige Versicherungsagent A. B. habe dem Versicherungsnehmer bei

der Ausfüllung des Fragebogens zu verstehen gegeben, der chronische Überlastungszu-

stand und sämtliche damit zusammenhängenden Arzt- und Klinikaufenthaltsbesuche sei-

en nicht relevant bzw. nicht deklarierungswürdig. Da zwischen dem Versicherungsnehm-

ner und A. B. ein tiefes persönliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, habe er auf

die Aufklärungen und Belehrungen des Agenten vertrauen dürfen. Die Beklagte bestreitet,

dass der Agent vom Antragsteller über sämtliche Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden

E. 7 sei bzw. dieser dem Antragsteller gesagt habe, der Erschöpfungszustand und der Klinik-

besuch müssten im Antragsformular keinen Eingang finden.

Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich für den Inhalt der Antworten, die in dem

von ihm unterzeichneten Fragebogen abgegeben worden sind, einzustehen. Der Versi-

cherer kann allerdings, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist, vom Vertrage nicht zu-

rücktreten, wenn der Versicherer die Verschweigung oder die unrichtige Angabe ver-

anlasst hat (Art. 8 Ziff. 2 VVG). Die Frage, ob und inwieweit der Vermittlungsagent durch

seine Handlungen den Versicherer verpflichtet, ist - vorbehältlich einer rechtsge-

schäftlichen Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis - nach Art. 34 VVG zu be-

urteilen. Danach gilt der Agent dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für

den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen ei-

nes solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit stillschweigen-

der Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt (Art. 34 Abs. 1 VVG). Zur Frage,

welche Funktionen ein Agent gewöhnlich ausübt, unterscheidet die Praxis zwischen Ab-

schluss- und Vermittlungsagent. Wird ein Vermittlungsagent für den Versicherer tätig,

muss sich der Versicherer das Wissen und das Verhalten des Vermittlungsagenten nur in

beschränktem Umfang als eigenes zurechnen lassen. Die Funktion des Vermittlungs-

agenten besteht darin, dem Kunden das Antragsformular zu erläutern, ihn über erklä-

rungsbedürftige Punkte - insbesondere unklare oder technisch schwierige Fragen - zu

belehren und allfällige Missverständnisse zu beseitigen. Dabei besteht diese Belehrungs-

und Aufklärungspflicht nicht nur insoweit, als es sich um objektiv unverständliche, unklare,

schwerverständliche oder an besondere Sachkunde appellierende Fragen handelt, son-

dern auch subjektiv, vom Antragsteller aus, wenn diese eine Frage nicht als klar und

zweifelsfrei erscheint (Roelli, Keller, a.a.O., S. 158; Urteil des Obergerichts vom 14.2.1978

i.S. K.W./A.). Diesbezüglich darf sich der Antragsteller darauf verlassen, dass die Erläute-

rungen des Agenten zutreffend sind, und dem Versicherer sind die durch den Agenten

erteilten Auskünfte zuzurechnen; umgekehrt wird der Versicherer nicht gebunden, wenn

der Vermittlungsagent zu einer klaren, einfachen und verständlichen Frage, die der Kunde

ohne weiteres verstehen kann, unrichtigere Belehrungen abgibt (Pra 87 [1998] Nr. 74 S.

451 minveiteren Hinweisen, insbes. Maurer, a.a.O., Fn 416 und Fn 552). Zu prüfen ist da-

her, ob A. B. dem Antragsteller falsche Belehrungen und Aufklärungen erteilt und in der

Folge die Fragen auf dem Antragsformular nicht vollständig ausgefüllt hat, wie die Kläge-

rin geltend macht, und wofür sie gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig ist. Die Klägerin legte

als Beweis das Schreiben vom 23. 1. 1998 auf. Gleichzeitig beantragte sie die Einver-

nahme von A. B. als Zeugen.

Unter den Parteien ist unbestritten, dass A. B. als Vermittlungsagent bei der Beklagten

tätig ist. Wie bereits in Erw. 5.1.1. festgehalten worden ist, waren die Fragen 3, 6 und

10.5, die nicht richtig bzw. nicht vollständig beantwortet worden sind, klar und eindeutig

formuliert. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass diese Fragen für den Antrag-

steller subjektiv gesehen unverständlich gewesen wären, und der Agent dies hätte erken-

nen können. Daher traf ihn in diesem Zusammenhang keine Aufklärungspflicht. Selbst

wenn A. B. als Vermittlungsagent, wie die Klägerin geltend macht, den Antragsteller durch

seine Auskunft dazu veranlasst haben sollte, diese klaren Fragen nicht richtig zu beant-

worten, wird die Beklagte aufgrund der obigen Erwägungen durch das Verhalten ihres

Agenten B. von vornherein nicht gebunden. Zudem ist nicht schlüssig nachgewiesen, dass

der Versicherer bzw. ihr Agent A. B. die Falschbeantwortung veranlasst hat, wie im Fol-

genden zu zeigen sein wird.

Im Schreiben vom 23.1.1998 hielt A. B. fest, er habe von der dauernden Überarbei-

tungssituation des Antragstellers und dem Besuch bei Dr. K. gewusst, der diesem einen

Erholungsaufenthalt empfohlen habe. Seines Erachtens sei es um keine Krankheit, son-

dern um ein physisches Problem gegangen, das durch den Aufenthalt habe gelöst werden

können. An der Zeugenbefragung vom 14.1.1999 hielt dieser fest, er habe beim zur Dis-

kussion stehenden Versicherungsantrag als Vermittlungsagent mitgewirkt. Er sei mit dem

Versicherungsnehmer das Antragsformular und die einzelnen Klauseln durchgegangen

E. 8 und habe dieses zusammen mit ihm ausgefüllt. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der

Antragsteller einmal in einer Klinik in G. geweilt und dass dieser Aufenthalt mehrere Wo-

chen gedauert habe. Nach seinem Wissensstand sei dies im Zusammenhang mit einem

Herzproblem gewesen. Bei ihren Diskussionen habe der Antragsteller manchmal von

Überarbeitung gesprochen. Von psychischen Problemen und von einem Klinikaufenthalt

bzw. von einer ärztlichen Behandlung durch Dr. K. in diesem Zusammenhang habe er je-

doch nichts gewusst. Beim Ausfüllen sei denn auch der Aufenthalt in G. kein Thema ge-

wesen. Er sei beim Antragsteller nicht von einer Gemütsverfassung ausgegangen, bei der

er psychische Probleme habe annehmen müssen. Wenn er hätte annehmen müssen, es

würde eine deklarationspflichtige Krankheit vorliegen, so hätte er sie sicher angegeben. Er

habe dem Antragsteller sicher nicht gesagt, er solle seine psychischen Probleme nicht de-

klarieren. Die Parteien machten keine Beweiseinreden gegen den Zeugen A. B. geltend.

Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen

bzw. seine Aussagen sprechen würden, auch wenn der Zeuge zur Beklagten in einem

Vermittler- und zur Winterthur-Versicherung in einem Agenturverhältnis steht. Daher kann

von seinen Aussagen ausgegangen werden.

Sowohl aus dem Schreiben vom 23.1.1998 als auch aus der Zeugenbefragung geht

hervor, dass A. B. im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses und auch später über die

psychischen Probleme des Antragstellers nicht informiert war. Es ist denn auch glaubhaft,

dass H. Sch., der seine psychischen Probleme selbst nicht wahrhaben wollte, den Versi-

cherungsagenten nicht auf entsprechende Störungen hinwies. Entgegen der Ansicht der

Klägerin konnte er daher - entsprechend seiner Zeugenaussage - dem Antragsteller auch

nicht gesagt haben, er müsse seine psychischen Probleme nicht deklarieren. Dagegen

wusste er aber immerhin, dass ihm vom Arzt Dr. K. ein Aufenthalt von mehreren Wochen

in der Klinik in G. verschrieben wurde, was notwendigerweise zu einer entsprechenden

Arbeitsunfähigkeit führte. Dennoch und obwohl klarerweise in Frage 3 und 6 danach ge-

fragt worden war, nahm er diese Angaben in seinem Formular über den Gesundheitszu-

stand des Antragstellers nicht auf. Der Vorwurf der Klägerin, die Anzeigepflichtverletzung

sei durch den Versicherer bzw. durch ihren Agenten A. B. verursacht worden, kann daher

nicht völlig von der Hand gewiesen werden. Auch hätte ihn die Einweisung des Antrag-

stellers in die Klinik in G. darauf aufmerksam machen müssen, dass es sich beim Aufent-

halt des Antragstellers nicht um einen üblichen Erholungsaufenthalt anstelle von den übli-

chen Ferien handeln konnte, sondern dass es um etwas Schwerwiegenderes gehen

musste. Trotzdem ist das Nichtangeben des Aufenthalts in G. durch den Agenten plausi-

bel erklärbar. Einerseits war er vom Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht über den wah-

ren Grund dieses Aufenthalts informiert worden. Daher brachte er diesen Aufenthalt mit

der ihm bekannten Überarbeitungssituation des Antragstellers in Verbindung und diese

wiederum mit den früheren Herzproblemen, die eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit

zur Folge hatten, und nach Meinung von A. B. durch den Aufenthalt gelöst werden konn-

ten. Aus der Zeugenaussage von Dr. K. geht jedoch hervor, dass es sich nicht um eine

einfache Überlastungssituation handelte. Diese war höchstens mitverursachende Ursache

der beim Antragsteller diagnostizierten Erschöpfungsdepression. Anderseits bestanden für

A. B. keine klaren Anhaltspunkte für psychische Probleme auf Seiten des Antragstellers.

Demzufolge führten die unvollständige Information von A. B. durch den Antragsteller und

die Tatsache, dass die psychischen Probleme des Antragstellers für einen Dritten nicht

ohne weiteres erkennbar waren, zur unvollständigen Beantwortung dieser Fragen. Da

beim Ausfüllen offenbar keine Unsicherheiten auftauchten und der Antragsteller auch kei-

ne entsprechenden Fragen stellte, kamen dem Agenten B. bei der Beantwortung der klar

formulierten Fragen auch keine Aufklärungs- und Belehrungspflichten zu. Zusammen-

gefasst kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Antragsteller falsch belehrt

hätte und die unvollständigen Antworten demzufolge durch das Mitwirken von A. B. ver-

schuldet worden wären.

Kenntnis oder Kennenmüssen der verschwiegenen Tatsachen: Die Klägerin macht

geltend, Dr. W. habe mit Arztberichten vom 21.11.1988, 17.2.1989 und 31.3.1989 der

E. 9 Winterthur-Regionaldirektion angezeigt, dass der Versicherungsnehmer an einem Er-

schöpfungszustand bei chronischer Arbeitsüberlastung leide und sich deshalb in der Klinik

in G. befinde. Zudem habe die Beklagte, Agentur Kriens-Grosshof, der Firma des Antrag-

stellers aufgrund des Erschöpfungszustands Taggeldleistungen erbracht. Auch von daher

hätte sich die Beklagte nicht darauf berufen können, dass sie seinen Zustand nicht kenne.

Die Beklagte wendet dagegen ein, die Taggeldleistungen hätten den Bereich der Kran-

kenversicherung und damit die "Winterthur-Versicherungen", der vorliegende Antrag vom

14.8.1990 jedoch die "Winterthur Leben", eine eigenständige und unabhängige Gesell-

schaft, betroffen. Eine Koordination der Akten oder ein Austausch von Informationen zwi-

schen diesen Gesellschaften erfolge nur auf entsprechenden Hinweis des Versicherungs-

nehmers.

Der Versicherer kann, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist. vom Vertrage nicht zu-

rücktreten, wenn er die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss

(Art. 8 Ziff. 3 VVG). Der Versicherer muss in seinem eigenen Betrieb in zumutbarer Weise

hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache nachforschen. Er ist jedoch nicht verpflichtet,

sich bei anderen Versicherern zu erkundigen oder Erhebungen anzustellen, wenn er Ver-

dacht auf eine Anzeigepflichtverletzung hat. Somit dürfte eine eng begrenzte Erkundi-

gungspflicht zu bejahen sein. Nur die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Versicherers

oder seines Vertreters wird nach Ziff. 3 beachtet. Dabei wird das Wissen des Abschluss-

agenten, der zum selbständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist, nicht jedoch das des

Vermittlungsagenten dem Versicherer angerechnet. Diejenigen Gefahrstatsachen, die

derselbe Versicherungsnehmer demselben Versicherer beim Abschluss eines früheren,

aber noch laufenden Vertrages derselben oder einer anderen Versicherungsart deklariert

hat, müssen diesem Versicherer bekannt sein. Das trifft dagegen nicht zu hinsichtlich sol-

cher Tatsachen, die einem anderen Versicherer, mag dieser auch zu jenem Versicherer

z.B. im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft stehen, deklariert worden sind

(Maurer, a.a.O., Fn 553a und 557a Roelli/Keller, a.a.O., S. 161 ff., insbes. S. 163).

Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, gingen am 21.11.1988, 17.2.1989 und

31.3.1989 Arztberichte von Dr. W. der "Winterthur-Versicherungen", Regionaldirektion Lu-

zern, zu. Daraus geht hervor, dass der Patient seit Monaten unter einem Erschöpfungszu-

stand bei chronischer Arbeitsüberlastung litt, vom 3.11.1988 bis 13.11.1988 zu 80%, vom

14.11.1988 bis 15.1.1989 zu 100% und vom 16.1.1989 bis 5.3. 1989 zu 50% arbeitsunfä-

hig war sowie sich ab 14.11.1988 in der Klinik für medizinische Rehabilitation in G. auf-

hielt. Im Zwischenbericht vom 31.3.1989 wurde dabei festgehalten, dass sich die Be-

schwerden sehr langsam bessern würden, und die ärztliche Behandlung noch fünf Monate

dauern dürfte. Entsprechend der verschriebenen Arbeitsunfähigkeit wurden Krankentag-

gelder für den Antragsteller ausbezahlt. Diese Fakten über den Gesundheitszustand des

Versicherungsnehmers waren demzufolge den "Winterthur-Versicherungen", Regionaldi-

rektion Luzern, schon vor dem Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung, vom

14.8.1990 bekannt gewesen. Die Klägerin hat indes weder substanziiert behauptet noch

bewiesen, dass auch die Beklagte die erwähnten Arztberichte - etwa im Zusammenhang

mit Abklärungen zu den deklarierten Herzproblemen von H. Sch. - tatsächlich eingesehen

und damit gekannt hat.

Streitig ist dagegen, ob das Wissen der "Winterthur-Versicherungen" auch der Beklag-

ten ('Winterthur Leben") anzurechnen ist. Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klä-

gerin bei den "Winterthur-Versicherungen" versichert und gleichzeitig, was die Le-

bensversicherung betrifft, bei der Beklagten, einer selbständigen Gesellschaft des glei-

chen Konzerns. Dass es sich bei der Beklagten und den "Winterthur-Versicherungen" um

selbständige Gesellschaften handelt, die im gleichen Konzern organisiert sind, geht auch

aus der Zeugenaussage von A. B. hervor (vgl. Handschin, Der Konzern im geltenden

schweizerischen Privatrecht, Zürich 1994, S. 21). Eine dem Mutterunternehmen anver-

traute Information kann grundsätzlich an ein Tochteruntemehmen weitergeleitet werden,

ohne dass eine Weiterleitung an Dritte vorliegt, weil in beiden Fällen institutionelle Mecha-

nismen bestehen, die verhindern, dass Informationen an Aussenstehende weitergegeben

E. 10 werden (Handschin, a.a.O., S. 272 ff., insbes. S. 274). Zudem hat der Antragsteller beim

Ausfüllen des Antrags zur Todesfallrisikoversicherung Institutionen, die über seinen Ge-

sundheitszustand Auskunft geben können, von der Geheimnispflicht entbunden. Daher

wäre es grundsätzlich möglich gewesen, dass die eine Unternehmung Einblick genommen

hätte in die Akten eines andern Unternehmens des vorliegenden Konzerns. Aufgrund der

obigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass in der herrschenden Literatur und Rechtspre-

chung von einer eng begrenzten Erkundigungspflicht ausgegangen wird, und Nachfor-

schungen hinsichtlich verschwiegener Tatsachen nur im eigenen Betrieb, nicht aber bei

anderen Betrieben desselben Konzerns, grundsätzlich zumutbar sind. Da die Beklagte

zudem selbst keinen Verdacht auf eine Anzeigepflichtverletzung hatte und auch der An-

tragsteller keinen Hinweis auf die sich bei der "Winterthur-Versicherungen" befindlichen

Arztberichte machte, war sie weder veranlasst noch verpflichtet, Erkundigungen bei an-

dern Konzern-Unternehmungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsneh-

mers einzuholen. Gerade im vorliegenden Fall ist dies nicht ganz unproblematisch, da für

einen Laien die Eigenständigkeit bzw. die interne Organisation eines Konzerns kaum

transparent sein dürfte, wie die Klägerin zu Recht geltend machte. Die Selbständigkeit der

beiden Unternehmen dürfte durch den Versicherungsnehmer umso weniger realisiert wor-

den sein, nachdem für ihn in Versicherungsfragen jeweils A. B. Ansprechpartner war, der

ihn in Versicherungsfragen seit 1986 umfassend und nicht nur in Bezug auf die Lebens-

versicherung beraten hat. Immerhin musste es jedoch auch für ihn klar sein, dass es sich

bei den "Winterthur-Versicherungen" einerseits und der Beklagten anderseits um zwei

verschiedene Versicherungszweige handeln musste, die nicht notwendigerweise zusam-

men, sondern - falls überhaupt - unabhängig voneinander und auch bei verschiedenen

Versicherungsunternehmen hätten abgeschlossen werden können. Dazu kommt, dass,

selbst wenn A. B. aufgrund seiner Tätigkeit bei den "Winterthur-Versicherungen" Kenntnis

der gesundheitlichen Probleme des Antragstellers gehabt hätte, sein Wissen als Verrnitt-

lungsagent bei der Beklagten dieser nicht angerechnet werden kann, wie sich aus den

einleitenden Erwägungen ergibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte ge-

mäss Art. 8 Ziff. 3 VVG von den verschwiegenen Tatsachen weder Kenntnis hatte noch

diese aus andern Gründen hätte kennen müssen. Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag

durch die Beklagte ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Rücktrittsfrist: Die Klägerin macht geltend, die Rücktrittserklärung sei verspätet erfolgt.

Der Beklagten sei die Krankheit des Antragstellers mit Arztberichten vom 21.11.1988,

17.2.1989 und 31. 3.1989 von Dr. W. mitgeteilt worden. Die Agentur Kriens-Grosshof ha-

be ihm Taggeldleistungen erbracht. Zudem habe Dr. H. K. mit Schreiben vom 18.12.1995

in einem ärztlichen Zeugnis an die Beklagte, zuhanden der Generalagentur G. I. in L., mit-

geteilt, der Versicherungsnehmer sei vom Oktober 1988 bis Mai 1989 sowie im Sommer

1991 bei ihm aufgrund von Erschöpfungszuständen in Behandlung gewesen. Die Beklagte

bestreitet, dass der Rücktritt zu spät erklärt worden sei. Sie habe erst am 17.1.1996 von

Dr. W. vom Klinikaufenthalt in G. erfahren und damit sichere Kenntnis von einer Anzeige-

pflichtverletzung erhalten. Am 18.1.1996 habe sie zudem erstmals von Dr. K. erfahren,

dass es sich bei der vierwöchigen Hospitalisation in G. um einen Aufenthalt gehandelt ha-

be, der die Psyche des Versicherten betreffe. Die Argumentation der Klägerin gehe fehl,

wenn sie von den Arztberichten von Dr. W. auf die Kenntnis des Versicherers über den

Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers schliesse. Diese Berichte seien an die

"Winterthur-Versicherungen" gerichtet gewesen und hätten den Bereich Krankenversiche-

rung betroffen. Zudem sei sie auch nicht mit Schreiben vom 18.12.1995 veranlasst wor-

den, weitere Nachforschungen im Hinblick auf eine allfällige Anzeigepflichtverletzung zu

tätigen, da es noch keine Indizien für eine solche gegeben habe.

Die Rücktrittserklärung ist nach Art. 6 VVG verspätet, wenn sie nicht binnen vier Wo-

chen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten

hat, erfolgt. Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über

alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist und er davon

tatsächliche Kenntnis hat. Blosse Vermutungen, Tatsachen, welche den Versicherer dazu

E. 11 veranlassen könnten, die Auskünfte des Antragstellers und Versicherungsnehmers zu

überprüfen, genügen nicht, um den Fristenlauf auszulösen. Die Einhaltung, der Frist ist

durch den Versicherer zu beweisen (Maurer. a.a.O., Fn 553a mit weiteren Hinweisen,

BGE 118 II 338 E. 3 = Pra 82 Nr. 210, S. 799, BGE 119 V 287 f. E. 5).

Wie bereits erwähnt, waren die Arztberichte von Dr. W. vom 21.11.1988, 17.2.1989 und

31.3.1989 an die "Winterthtir-Versicherungen", Regionaldirektion Luzern, einer gegenüber

der Beklagten selbständigen Versicherung gerichtet.

Daher kann dieses Wissen nur diesem Unternehmen, nicht jedoch der Beklagten ange-

rechnet werden. Auch die Taggeldleistungen dürften kaum, wie die Klägerin geltend

macht, von der Agentur Kriens-Grosshof, deren Leiter der Zeuge A. B. ist, ausgelöst wor-

den sein. Viel eher ist davon auszugehen, dass diese von der Regionaldirektion ausbe-

zahlt wurden, wie die Klägerin in ihrer späteren Eingabe anführt. Damit ist einerseits nicht

bewiesen, dass A. B. von den Taggeldzahlungen Kenntnis hatte, anderseits kann auch

dieses Wissen der Regionaldirektion aus den oben genannten Gründen der Beklagten

nicht angerechnet werden. Demzufolge kann die Klägerin daraus nichts für den Beginn

des Fristenlaufes ableiten. Zu prüfen bleibt jedoch, ob das Schreiben vom 18.12.1995

oder dasjenige vom 15.1.1996 den Fristenlauf ausgelöst hat.

Dr. J. K. bestätigte in seinem Schreiben vom 18.12.1995 an die Beklagte, dass er in der

fraglichen Zeit vor Abschluss der Todesfallrisikoversicherung den Patienten vom Oktober

1988 bis Mai 1989 behandelt habe. Es habe sich um Erschöpfungszustände mit körperli-

chen und psychischen Symptomen als Folge einer chronischen beruflichen Überforde-

rungssituation bei einem "Workaholic" gehandelt. Damit musste der Beklagten erstmals

bewusst werden, dass der Versicherte während längerer Zeit bei einem Psychotherapeu-

ten in Behandlung war, und es sich demzufolge nicht nur um eine geringfügige Gesund-

heitsstörung handeln konnte. Allerdings hatte sie mit diesem Schreiben noch keine siche-

re Kenntnis davon, dass der Versicherte die Anzeigepflicht verletzt hatte. Erst durch den

Fragebogen, der vom damaligen Hausarzt Dr. W. am 12.1.1996 ausgefüllt worden war,

erhielt die Beklagte Kenntnis von dessen Diagnose, die auf depressive Grundstimmung

lautete, und vom Aufenthalt in G., der vom 16.11.1988 bis 12.12.1988 dauerte. In diesem

Zeitpunkt musste der Beklagten klar sein, dass die Frage 6 vom Antragsteller nicht voll-

ständig beantwortet worden war und dass dieser daher seine Anzeigepflicht verletzt hatte.

In seinem weitern Schreiben vom 15.1.1996 hielt Dr. J. K. fest, dass er mit dem Patienten

in der Zeit vom 10. 10. 1988 bis 5.5.1989 acht Sitzungen sowie verschiedene Telefonate

abgehalten habe. Gleichzeitig erwähnte er die Hospitalisation zur Erholung, in G. vom

16.11.1988 bis 12.12.1988 und dass der Antragsteller ab 15.12.1988 wieder als voll ar-

beitsfähig angesehen worden sei. Dabei handelte es sich um weitere Informationen, die

der Beklagten zeigten, dass der Erschöpfungszustand des Versicherten einen Aufenthalt

in der Klinik in G. während vier Wochen notwendig machte. Unabhängig davon, ob vom

Fragebogen vom 12.1.1996 von Dr. W. oder vom Schreiben vom 15.1.1996 von Dr. J. K.

als fristauslösende Information ausgegangen wird, wird die Frist gemäss Art. 6 VVG mit

Rücktrittserklärung vom 2.2.1996 gewahrt.

Ergebnis: Damit steht fest, dass die Beklagte unter Einhaltung der gesetzlichen Vor-

aussetzungen vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Die Versicherungsleistung ist

damit nicht geschuldet, was zur Klageabweisung führt.

Kosten: Die unterliegende Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen (§ 119 Abs. 1

ZPO). Bei der Kostennote von Rechtsanwalt A. F. ist festzuhalten, dass seine Leistungen,

die vor dem 1.1.1999 erbracht worden sind, zu einem MWSt-Satz von 6,5 % und nur die-

jenigen ab 1.1.1999 zu einem MWSt-Satz von 7,5% abzurechnen sind (Weisung des

Obergerichts vom 4.12.1998).

E. 12 R e c h t s s p r u c h Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen pauschal Fr. 3400.-- (inkl. Zeugenlohn von Fr. 400.--) und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Dem- nach hat die Klägerin dem Amtsgericht Luzern-Land noch Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt A. F. wird auf Fr. 9'156.45 (inkl. Fr. 165.-- Auslagen und Fr. 330.85 MWSt [6,5% von Fr. 5'090.--] und Fr. 260.60 MWSt [7,5% von Fr. 3'475.--]) festgelegt. Demnach hat die Klägerin der Beklagten den Betrag von Fr. 9'156.45 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellationserklä- rung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kan- tons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt6099.doc Amtsgericht Luzern-Land, 3. November 1999, Sch. c. Winterthur Leben, Winterthur Tatbestand: Mit Klage vom 15.7.1998 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu ver- urteilen, ihr Fr. 100'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 12.6.1995 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie an, ihr Ehemann, H. Sch., habe am 14.8.1990 bei der Hauptagentur Kriens- Grosshof der Beklagten und dem Agenten A. B. eine Todesfallrisikoversicherung in der Höhe von Fr. 100'000.-- abgeschlossen, deren Begünstigte die Klägerin sei. Am 12.6.1995 habe ihr Ehemann Suizid begangen. In der Folge habe sich die Beklagte ge- weigert, ihr die Begünstigungszahlung zu leisten mit der Begründung, dass im Antrag zur Versicherung vom 14.8.1990 nichts von vorbestandenen psychischen Problemen erwähnt worden sei. Daher sei die Beklagte mit Schreiben vom 2.2.1996 und in Anwendung von Art. 6 VVG vom Vertrag zurückgetreten. Es liege jedoch keine Anzeigepflichtverletzung vor, bzw. der Versicherer habe die Anzeigepflichtverletzung selbst verursacht. Zudem sei die Rücktrittserklärung verspätet erfolgt. In ihrer Klageantwort vom 1.10.1998 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuwei- sen. Sie machte geltend, der Ehemann der Klägerin hätte sie als Versichererin über sei- nen Klinikaufenthalt vom 16.11. bis 12.12.1988 in G., der auch wegen seines psychischen Zustands erfolgt sei, sowie über seine Behandlung vom 10.10.1988 bis 5.5.1989 beim Psychiater Dr. J. K. informieren und dies im Antrag angeben müssen. Indem ihr der An- tragsteller diese Angaben nicht mitgeteilt habe, habe er ihr die Möglichkeit genommen, das Ausmass der Gesundheitsstörungen hinreichend festzustellen, und habe die Anzei- gepflicht verletzt. Weil ihr die Risikoverhältnisse nicht umfassend bekannt gewesen seien, sei lediglich ein Risikozuschlag von 8%o festgesetzt worden. Es werde bestritten, dass ihr Vermittlungsagent vom Antragsteller am 14.8.1990 tatsächlich über sämtliche Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden sei und ihm mitgeteilt habe, der Erschöpfungszustand sowie der Klinikbesuch müssten im Antragsformular keinen Eingang finden. Sie habe die Anzei- gepflichtverletzung nicht selber verursacht. Der Vertrag sei am 2.2.1996 fristgerecht ge- kündigt worden. Eine Koordination der Akten und der Austausch von Informationen zwi- schen der "Winterthur-Versicherungen" und ihrer Gesellschaft erfolge nur auf entspre- chenden Hinweis des Versicherungsnehmers. Daher könne das Wissen einer Gesell- schaft der andern nicht zugerrechnet werden. In ihrer beschränkten Replik vom 4.11.1998 hielt die Klägerin an ihren Anträgen und im Wesentlichen an ihrer Begründung fest. Es treffe nicht zu, dass in jedem Fall das Wissen des Vermittlunsagenten über die dem Versicherer selbst verborgenen Gefahrstatsachen dem Versicherer nicht zugerechnet werden könnten. A. B. habe sämtliche Angelegenhei- ten behandelt, welche die Winterthur betroffen hätten, und damit auch diejenigen Angele- genheiten der Beklagten. Er sei daher auch über den Aufenthalt des Versicherungsneh- mers in G. orientiert gewesen. A. B. habe daher seine Belehrungs- und Aufklärungspflicht verletzt, was der Beklagten angerechnet werden müsse. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben von Dr. H. K. vom 18.12.1995 zu ihren Handen zuverlässige Kenntnis von Tat- sachen erhalten, welche den sicheren Schluss auf eine allfällige Verletzung der Anzeige- pflicht zugelassen habe. Mit beschränkter Duplik vom 4.12.1998 hielt auch die Beklagte an ihren Anträgen fest. Der genaue Kenntnisstand des Vermittlungsagenten über die Person des Versicherungs- nehmers im Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit sei ungewiss. Für die Beurteilung, ob der Versicherer die angebliche Fehlberatung durch den Agenten zu vertreten habe, sei eine allfällige nachträgliche Kenntnisnahme des Agenten über die persönlichen Umstände des Versicherungsnehmers irrelevant. Es werde bestritten, dass ihr Agent vom Klinikaufenthalt vom 16.11. bis 12.12.1988 sowie von den Konsultationen bei einem Psychiater gewusst und die genaue Diagnose der behandelnden Ärzte gekannt habe. Der Agent habe seine

2 Aufklärungs- und Belehrungspflicht beim Ausfüllen des Versicherungsantrags nicht verlet- zen können, nachdem alle Fragen aus subjektiver Sicht klar und zweifelsfrei gewesen sei- en. Die Klägerin schliesse aus den Arztberichten von Dr. W. auf ein Wissen des Agenten und zu Recht nicht auf ein Wissen des Versicherers. Sie habe erst am 17.1.1996 sichere Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung erhalten, die erhebliche Tatsachen betreffen, weshalb ihre Rücktrittserklärung nicht verspätet erfolgt sei. Am 14.1.1999 und 19.8.1999 fanden Gerichtsverhandlungen statt. Am 30.8.1999 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Anzeigepflichtverletzung des Versiche- rungsnehmers sei erstellt. Aus den Aussagen des Zeugen Dr. J. K. gehe hervor, dass der Versicherunasnehmer nicht nur an einem Erschöpfungszustand, sondern an einer psychi- schen Krankheit gelitten habe. Der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass er bei ei- nem Psychiater in Behandlung gewesen sei, auch wenn er selber seine Krankheit nicht als solche habe wahrhaben wollen. Es sei beim Ausfüllen des Gesundheitsformulars nicht entscheidend, ob sich der Antragsteller in psychischer Hinsicht gesund fühle oder nicht. Allein massgebend sei der Umstand, dass er in ärztlicher Behandlung und für vier Wo- chen in Kur gewesen sei. Die Klägerin reichte am 27.9.1999 ebenfalls eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein. Zusammenfassend machte sie geltend, H. Sch. habe seinen Zustand selbst einer nicht anzeigepflichtrelevanten Tatsache zugeordnet und habe dies nach Treu und Glauben auch nicht tun müssen. Er habe somit die erhebliche Gefahrstat- sache (sofern überhaupt eine solche vorliege) für sich persönlich nicht erkannt und habe das Antragsformular aus seiner Sicht subjektiv vollständig und richtig ausgefüllt. A. B. sei vollumfänglich über den Gesundheitszustand des Versicherunusnehmers informiert gewe- sen. Nicht nur der Versicherungsnehmer sondern auch der Agent B. sei der Ansicht ge- wesen, dass die Überlastungssituation nicht deklarierungswürdig sei, was insbesondere aus dem Schreiben vom 23.1.1998 hervor gehe. Zudem erwecke der Winterthur-Konzern gegenüber einem unbedarften Dritten den Anschein, dass wenn die "Winterthur- Versicherungen" eine Leistung erbringe, dies auch die "Winterthur-Leben" wisse. Analog, eines Konzernverhaltens oder einer Konzernhaftung könnten daher die verschiedenen Arztberichte die bei der Winterthur-Regionaldirektion eingereicht worden seien und die Taggeldleistungen ausgelöst hätten, der Beklagten angerechnet werden. Daher habe der Versicherungsnehmer davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte Kenntnis gehabt habe von den Taggeldzahlungen. Gründe: Örtliche Zuständigkeit. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungs- verträgen stehen dem Versicherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand gemäss Art. 59 BV, d.h. der Sitz oder Wohnsitz des Versicherers, oder sein schweizerischer Wohnsitz zur Verfügung (Art. 46a VVG, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag SR 221.229.1, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, SR 961.01; Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 126). Sowohl der Wohn- sitz der Klägerin als Anspruchsberechtigte wie auch der letzte Wohnsitz ihres Ehemannes als Versicherungsnehmer befindet bzw. befand sich im Amt Luzern-Land, so dass das hiesige Gericht zuständig ist. Beweisverfahren: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen, und A. B. sowie J. K. wurden als Zeugen einvernommen. Weitere Beweiser- hebungen, welche am Ausgang des Prozesses etwas ändern könnten, sind nicht bean- tragt. Legitimation: An der Gerichtsverhandlung vom 14.1.1999 brachte die Beklagte vor, ge- mäss Faustpfandverschreibung vom 24.9.1990 sei die Todesfallrisikopolice Nr. .., welche Gegenstand dieses Prozesses bilde, dem Schweizerischen Bankverein, Basel, als Faustpfand übergeben worden. Sämtliche Ansprüche und Rechte aus dieser Police seien

3 dem Schweizerischen Bankverein abgetreten worden. Die Klägerin sei daher heute gar nicht mehr anspruchsberechtigt, und die Klage sei aus diesem Grunde abzuweisen. Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen sind nach Art. 73 VVG grundsätzlich zulässig. Bei einer Verpfändung jedoch bleibt der Versicherungsnehmer in allen Beziehungen der Gegenkontrahent des Versicherers und das Subjekt der daraus für ihn entstehenden Rechte und Pflichten. Der Pfandgläubiger wird nicht Anspruchsbe- rechtigter und erwirbt lediglich ein beschränktes dingliches Recht am Versicherungsan- spruch (Maurer, a.a.O., S. 391 mit weiteren Hinweisen; Roelli/Jaeger, Komm. zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. 3, Bern 1933, N 86 zu Art. 73 VVG; Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1967, Aufl., S. 155). Dennoch ist es möglich, dass der Versicherungsnehmer dem Pfandgläubiger in be- stimmten Situationen ausdrücklich gewisse Rechte einräumt (Roelli/Jaeger, a.a.O., N 86 zu Art. 73 VVG). In der vorliegenden Faustpfandverschreibung vom 24.9.1990 wird festgehalten, dass der Ehemann der Klägerin dem Schweizerischen Bankverein die Todesfallrisikopolice Nr. .. unter Abtretung aller ihm daraus gegen die Versicherungsgesellschaften zustehenden Rechte und Ansprüche übergebe. Mit Schreiben vom 11.2.1999 hielt die UBS AG fest, dass sie sämtliche Rechte und Pflichten aus der ihr verpfändeten Lebensversicherungs- police an die Klägerin abgetreten habe. Nach Eingang dieser Erklärung hat die Beklagte die Sachlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten. Demzufolge ist die Klägerin im vorliegenden Prozess aktivlegitimiert. Versicherungsvertrag: Bei einer Lebensversicherung ist der Versicherungsfall in der Regel mit der Dauer des menschlichen Lebens verknüpft. Die Todesfallversicherung ist diejenige Lebens- und Personenversicherung, bei welcher der Eintritt des Todes der ver- sicherten Person den Versicherungsfall bildet (Koenig, a.a.O., S. 391; Maurer, a.a.O., S. 434 f). Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Ehemann der Klägerin am 14.8.1990 eine Todesfiallrisikoversicherung in der Höhe von Fr. 100'000.-- bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen hat und dass er am 12.6.1995 freiwillig aus dem Leben ge- schieden ist. Da sich demzufolge das versicherte Risiko während der Vertragsdauer ver- wirklicht hat, kommt es zu einem Versicherungsfall. Rücktritt: Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beklagte mit Schreiben vom 2.2.1996 in Anwendung von Art. 6 VVG vom Vertrag zurückgetreten ist. Umstritten ist je- doch, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäss Art. 6 VVG erfüllt sind. Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Ge- fahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt (Art. 6 VVG). Der Vertrag ist, ab Beginn nichtig, wenn der Versicherer sein Rücktrittsrecht ausübt. Dabei darf die Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grösster Zu- rückhaltung, angenommen werden. Diese Zurückhaltung drängt sich schon wegen der strengen Folgen des Gesetzes auf, das eine Auflösung des Vertrags und nicht dessen Anpassung vorsieht (BGE 118 II 338 ff. = Pra 82 [1993] Nr. 210; Maurer, a.a.O., Fn 554). Die Beklagte macht geltend, der Antragsteller habe ihre Fragen zu seinem Gesund- heitszustand nicht vollständig beantwortet. Er habe verschwiegen, dass er vom 16.11.1988 bis 12.12.1988 in der Klinik für medizinische Rehabilltation in G. hospitalisiert, dieser Aufenthalt auch wegen seines psychischen Zustands erforderlich gewesen sei so- wie dass er vom 10.10.1988 bis 5.5.1989 beim Psychiater Dr. J. K. in Behandlung gestan- den habe. Demgegenüber führt die Klägerin an, es habe sich der Laienmeinung nach nicht um eine Krankheit, sondern um eine Arbeitsüberlastungssituation gehandelt. Zudem sei es lediglich um geringfügige Gesundheitsstörungen gegangen, die nicht deklarie- rungspflichtig gewesen seien. Objektiv erhebliche Gefahrstatsachen: Es muss sich um verschwiegene Tatsachen handeln, die auf Grund einer objektiven, vernünftigen Würdigung möglicherweise den

4 Entschluss des Versicherers, den Vertrag, überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingun- gen abzuschliessen, beeinflussen. Dass der Versicherer, bei Kenntnis der Ge- fahrstatsache, sicher nicht oder sicher nicht so, wie geschehen, kontrahiert hätte, ist nicht gefordert. Es genügt vielmehr, dass die Gefahrstatsache nach vernünftigem Ermessen den Schluss auf die Möglichkeit eines abweichenden rechtsgeschäftlichen Willens des Versicherers gestattet. Es kommt auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses herrschenden konkreten Verhältnisse an, insbesondere auf den konkreten Versicherer und das konkrete Versicherungsrisiko (Roelli/Keller, Komm. zum Bundesgesetz über den Versicherungsver- trag, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 1967, S. 98). Der Versicherer, welcher sich auf die Erheblichkeit einer Gefahrstatsache beruft, um die Verletzung, der Anzeigepflicht geltend zu machen, trägt die Beweislast. Diese Rechtslage wird für den Versicherer dadurch erleichtert, dass nach Art. 4 Abs. 3 VVG Gefahrstatsachen, auf welche schriftliche Fragen des Versiche- rers in bestimmter und unzweideutiger Fassung gerichtet sind, als erheblich vermutet wer- den. Sobald eine präzise Fragestellung vorliegt, muss entgegen Art. 8 ZGB nicht mehr der Versicherer den Beweis der Erheblichkeit führen. Es ist vielmehr Sache des Versiche- rungsnehmers, den Gegenbeweis anzutreten, dass die Tatsache, nach welcher gefragt worden war, nicht geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über- haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Koenig, a.a.O., S. 174 ff., Maurer, a.a.O., S. 251 ff.). Als nicht erheblich und somit als nicht meldepflichtige Gefahrstatsache gelten geringfügige Gesundheitsstörungen des An- tragstellers, wie vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die in guten Treuen als belang- lose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachtet werden dürfen. Ob eine geringfügige Gesundheitsstörung vorliegt, die nicht meldepflichtig ist, hängt von der Wichtigkeit der früheren Beschwerden, von der Art, der Häufigkeit und der Stärke des Auftretens ab, entweder für sich allein betrachtet oder in Verbindung mit anderen Gesundheitsstörungen (Maurer, a.a.O., Fn 547, Roelli/Keller, a.a.O., S. 111, BGE 116 II 340 = Pra 79 [1990] Nr. 273 BGE 106 V 174 und 109 V 38 E. 1b). Vermutung der Erheblichkeit: Der Antragsteller und Ehemann der Klägerin hat die Fra- ge 3 im Antragsformular der Beklagten "Mussten Sie in den letzten drei Jahren die Arbeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls mehr als zwei Wochen aussetzen?" mit Nein beantwortet. Die weitere Frage 6 "Wurden Sie schon in einem Krankenhaus, Sanatorium oder einer Kuranstalt behandelt, operiert oder untersucht?" wurde vom Antragsteller mit Ja beantwortet, wobei er jedoch in diesem Zusammenhang nur die ByPass-Herzoperation vom 15.10.1984 am Unispital in Zürich angab. Die Frage 10.5 "Haben oder hatten Sie je- mals eine der folgenden Gesundheitsstörungen: Erkrankung des Gehirns oder Nervensy- stems wie Ohnmachten, Krämpfe oder Lähmungserscheinungen, Epilepsie, Nerven- oder Gemütsleiden, psychische Störungen oder andere?" wurde vom Antragsteller ebenfalls verneint. Der in Frage 3 verwendete Begriff "Krankheit" ist als Ausdruck des täglichen Lebens bestimmt gefasst. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Arzt ein Leiden würdigt, son- dern darauf, wie der Laie über die Sache denken muss. Wird nach "Krankheit" gefragt, so steht fest, dass der Versicherer wissen will, ob die zu versichernde Person frei von krank- haften Erscheinungen sei, wobei der Begriff der "Krankheit" nur auf eigentliche Leiden an- zuwenden ist (Roelli/Keller, a.a.O., S. 109). Die Frage 3 ist demzufolge klar und eindeutig formuliert. Auch die Fragen 6 und 10.5 enthalten Ausdrücke der Alltagssprache bzw. aus dem medizinischen Bereich, die allerdings auch Laien geläufig sind, wenn auch vielleicht nicht entsprechend ihrer genauen technischen Definition (vgl. BGE 110 Il 504). Nachdem diese erwähnten Fragen klar und eindeutig gestellt waren, spricht die Vermutung für die Erheblichkeit ihrer Antworten. Krankheitscharakter: Unter den Parteien ist unbestritten. dass der Antrausteller vom 10.10.1988 bis 5.5.1989 bei Dr. J. K., Arzt L. Psychotherapeut, in Behandlung, war und sich vom 16.11. bis 12.12.1988 in der Klinik für medizinische Rehabilitation, G., aufhielt. Aus der Zeugenaussage von Dr. J. K. geht hervor, dass er als Psychiater den Antragstel- ler behandelte und mit ihm Systemtherapie betrieb, bei dem das ganze Lebensfeld be

5 rücksichtigt wurde. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Klägerin keine entscheidende Rolle, dass er mit dem Antragsteller Systemtherapie und keine Psychoanalyse betrieb. Entscheidend ist, dass sich Dr. K. nur mit Psychiatrie und mit diesen Patienten beschäftigt und der Antragsteller als solcher Patient vom Hausarzt an ihn überwiesen wurde. Aus der Anamnese bei Eintritt in die Klinik G. geht zudem hervor, dass er bei Eintritt vom 16.11.1988 unter einem Erschöpfungszustand mit reaktiv depressiven Verstimmungen (massive Einschlafstörungen, deutliche Nervosität, morgendliche Abgeschlagenheit, die zu einem grossen Absinken der Arbeitsleistung geführt haben litt und dieser Aufenthalt nicht auf seine Herzprobleme zurückzuführen war was auch von seinem damaligen Arzt Dr. J. K. bestätigt wurde. Dieser hielt denn auch als Zeuge fest, dass der Aufenthalt in G. als Erholungs- und Entlastungsaufenthalt für den Antragsteller bestimmt gewesen sei und die notwendige Entlastung für den Patienten gebracht habe. Nach diesem Aufenthalt ab 20.12.1988 habe er den Patienten noch bei fünf weiteren Gesprächen, verteilt über sechs Monate, gesehen. Von dieser Aussage kann ausgegangen werden, nachdem von den Parteien keine Beweiseinreden gegen seine Aussagen geltend gemacht wurden und auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Der Antragsteller war während seines beinahe vierwöchicen Aufenthalts in der Klinik für medizinische Rehabilitation in G. nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen und, wurde erst ab dem 15.12.1988 wieder voll arbeitsfähig geschrieben. Der Aufenthalt in G. brachte zwar eine Entlastung des Problems, doch hatte er auch im Anschluss daran noch ver- schiedene Gespräche mit seinem Psychiater Dr. J. K. Unter diesen Umständen musste der Antragsteller seinem Zustand Krankheitscharakter beimessen, nachdem es sich nicht um vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten handelte, die er in guten Treuen als belang- lose und vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens betrachten durfte. Zusammenfassend spricht im vorliegenden Fall die Vermutung für die Erheblichkeit der Antworten auf die Fragen 3, 6 und 10.5. Zudem kann aufgrund der obigen Erwägungen beim Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nicht von bloss geringfügigen Ge- sundheitsstörungen gesprochen werden. Daher und weil es der Klägerin nicht gelingt, die Vermutung zu entkräften, kann davon ausgegangen werden, dass es sich in den betref- fenden Fragen um objektive erhebliche Gefahrstatsachen handelt. Unrichtiges Mitteilen oder Verschweigen: Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn erhebliche Gefahrstatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen wurden (Art. 6 VVG). Gemäss herrschender Rechtsprechung ist weder nach einem rein subjektiven noch nach einem rein objektiven Kriterium zu beurteilen. Ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht erfüllt hat oder nicht (Pra 79 Nr. 273) und ob damit von einem unrichtigen Mitteilen oder einem Verschweigen ausgegangen werden kann. Indem das Gesetz sich nicht damit be- gnügt, dass der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen die ihm tatsächlich bekannten erheblichen Gefahrstatsachen anzeigt, sondern darüber hinaus vorschreibt, der Antragsteller habe auch die erheblichen Gefahrstatsachen anzu- zeigen, die ihm bekannt sein müssen, stellt es ein objektives, vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges Kriterium auf. Bei der Anwendung dieses Kriteriums ist jedoch den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tra- gen, namentlich der Eigenschaften wie Intelligenz, Bildung Erfahrung, und das Befinden des Antragstellers (Pra 79 Nr. 273 vgl. auch Roelli/Keller, a.a.O., S. 122). Dabei kann es vorkommen, dass Menschen mit psychischen Problemen ihr Leiden nicht als Krankheit anerkennen, es verdrängen und sich auch nicht behandeln lassen und den Begriff "Krankheit" nur mit somatischen Beeinträchtigungen in Verbindung bringen. Ist jedoch dem Versicherungsnehmer aufgrund seiner persönlicher Eigenschaften wie Intelligenz, Bildungsgrad und Erfahrung die Einsicht zuzutrauen, dass auch psychische Erkrankungen vom Begriff der Krankheit erfasst werden, er diese jedoch bei einer entsprechenden Fra- gestellung nicht angibt, so ist ihm eine Verletzung der Anzeigepflicht vorzuwerfen (Pra 88 (1999) Nr. 92 S. 512 = Plädoyer Nr. 2/99, S. 57). Objektiv unrichtig: Da den psychischen Problemen des Versicherungsnehmers Krank- heitscharakter zukam (vgl. Erw. 5.1.2.), mussten sie auch im Formular über seien Ge

6 sundheitszustand erwähnt werden. Demzufolge hätte der Antragsteller in der Frage 6 im Formular nebst der Behandlung seiner Herzprobleme im Uni-Spital Z. auch seinen Auf- enthalt in G. in der Klinik für medizinische Rehabilitation vom 16.11.1988 bis 12.12.1988 angeben müssen, der im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen stand. In diesem Zusammenhang, hätte er auch die Frage 10.5, die sich nach der "Erkrankung des Gehirns oder Nervensystems wie psychische Störungen" erkundigt, nicht mit "nein" be- antworten dürfen. Ebenso wäre er bei Frage 3 verpflichtet gewesen, anzugeben, dass er während seines beinahe vierwöchigen Aufenthalts in G. nicht in der Lage gewesen ist, seiner Arbeit nachzugehen und erst ab 15.12.1988 wieder voll arbeitsfähig geschrieben wurde. Zusammenfassend hat der Antragsteller die Fragen 6 und 10.5 objektiv gesehen nicht richtig bzw. nicht vollständig beantwortet. Subjektiv unrichtig: Aus der Zeugenbefragung mit dem Psychiater J. K. geht hervor, dass der Antragsteller sich zuerst gegen seine Ueberweisung an einen Psychiater ge- sträubt habe, weil es aus seiner Sicht der Lösung der Probleme nicht entsprochen habe. Aus Sicht des Antragstellers litt er - was die Phase vom 10.10.1988-5.5.1989 betraf - nicht unter psychischen Problemen, sondern es ging um verschiedene Geschäftsprobleme, die auch Auswirkung hatten auf den partnerschaftlichen Bereich. Der Zeuge J. K. konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob er seinem Patienten gegenüber festgehalten habe, dass er sein Problem nicht als "technisches" betrachte. Ebenso konnte er sich nicht mehr erinnern, ob er ihm gegenüber den Bericht von G. vom 14.12.1988 er- öffnet habe, worin festgehalten sei, dass er unter einem depressiven Erschöpfungszu- stand leide. Gemäss seiner Aussage habe er ihm jedoch immerhin bereits im ersten Ge- spräch mitgeteilt, dass er bei ihm eine Erschöpfungsdepression diagnostiziere. Er habe daher eine Überweisung dieses Patienten als völlig gerechtfertigt betrachtet. Dennoch sträubte sich der Antragsteller dagegen, seine Probleme als psychische zu akzeptieren. Wie bereits erwähnt, anerkennen gerade Menschen mit psychischen Problemen ihr Lei- den häufig nicht als Krankheit, verdrängen es und lassen es nicht (oder kaum) behandeln und bringen den Begriff "Krankheit" nur mit somatischen Beeinträchtigungen in Verbin- dung (Pra 88 (1999) Nr. 92 S. 512). Dies traf gemäss der Beurteilung des Zeugen J. K. auch für den Antragsteller zu. Gerade die Tatsachen, dass der Arzt ihm ausdrücklich mit- geteilt hat, er leide unter einer Erschöpfungsdepression, er vom 10.10.1988 bis 5.5.1989 bei einem Psychiater in Behandlung war und ein Aufenthalt in G. notwendig wurde, hätten ihm seine psychischen Probleme bewusst machen müssen. Dies schliesst auch aus, dass er sich beim Ausfüllen des Formulars über seinen Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht gesund fühlen konnte. Auch wenn es nahe lag, dass er von seinem technischen Beruf her seine Probleme als bloss organisatorische Schwierigkeiten und nicht als psychi- sche betrachtete, hätte er aufgrund seiner Intelligenz und Erfahrung sowie seinem Bil- dungsgrad und seinem Befinden auch subjektiv die Einsicht entwickeln können und müs- sen, dass er unter einer psychischen Krankheit leidet (Pra 79 Nr. 273; Pra 88 (1999) Nr. 92). Daher waren seine Aussagen auch subjektiv betrachtet nicht richtig bzw. unvollstän- dig. Zusammenfassend hat der Antragsteller beim Ausfüllen des Formulars über seinen Gesundheitszustand objektiv erhebliche Gefahrstatsachen unrichtig mitgeteilt bzw. ver- schwiegen. Demzufolge konnte die Beklagte vom Vertrag zurücktreten, sofern sie nicht selbst die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst und die Rücktrittsfrist ge- mäss Art. 6 VVG eingehalten hat. Verursachung der Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherer: Die Klägerin macht geltend, der zuständige Versicherungsagent A. B. habe dem Versicherungsnehmer bei der Ausfüllung des Fragebogens zu verstehen gegeben, der chronische Überlastungszu- stand und sämtliche damit zusammenhängenden Arzt- und Klinikaufenthaltsbesuche sei- en nicht relevant bzw. nicht deklarierungswürdig. Da zwischen dem Versicherungsnehm- ner und A. B. ein tiefes persönliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, habe er auf die Aufklärungen und Belehrungen des Agenten vertrauen dürfen. Die Beklagte bestreitet, dass der Agent vom Antragsteller über sämtliche Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden

7 sei bzw. dieser dem Antragsteller gesagt habe, der Erschöpfungszustand und der Klinik- besuch müssten im Antragsformular keinen Eingang finden. Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich für den Inhalt der Antworten, die in dem von ihm unterzeichneten Fragebogen abgegeben worden sind, einzustehen. Der Versi- cherer kann allerdings, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist, vom Vertrage nicht zu- rücktreten, wenn der Versicherer die Verschweigung oder die unrichtige Angabe ver- anlasst hat (Art. 8 Ziff. 2 VVG). Die Frage, ob und inwieweit der Vermittlungsagent durch seine Handlungen den Versicherer verpflichtet, ist - vorbehältlich einer rechtsge- schäftlichen Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis - nach Art. 34 VVG zu be- urteilen. Danach gilt der Agent dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen ei- nes solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit stillschweigen- der Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt (Art. 34 Abs. 1 VVG). Zur Frage, welche Funktionen ein Agent gewöhnlich ausübt, unterscheidet die Praxis zwischen Ab- schluss- und Vermittlungsagent. Wird ein Vermittlungsagent für den Versicherer tätig, muss sich der Versicherer das Wissen und das Verhalten des Vermittlungsagenten nur in beschränktem Umfang als eigenes zurechnen lassen. Die Funktion des Vermittlungs- agenten besteht darin, dem Kunden das Antragsformular zu erläutern, ihn über erklä- rungsbedürftige Punkte - insbesondere unklare oder technisch schwierige Fragen - zu belehren und allfällige Missverständnisse zu beseitigen. Dabei besteht diese Belehrungs- und Aufklärungspflicht nicht nur insoweit, als es sich um objektiv unverständliche, unklare, schwerverständliche oder an besondere Sachkunde appellierende Fragen handelt, son- dern auch subjektiv, vom Antragsteller aus, wenn diese eine Frage nicht als klar und zweifelsfrei erscheint (Roelli, Keller, a.a.O., S. 158; Urteil des Obergerichts vom 14.2.1978 i.S. K.W./A.). Diesbezüglich darf sich der Antragsteller darauf verlassen, dass die Erläute- rungen des Agenten zutreffend sind, und dem Versicherer sind die durch den Agenten erteilten Auskünfte zuzurechnen; umgekehrt wird der Versicherer nicht gebunden, wenn der Vermittlungsagent zu einer klaren, einfachen und verständlichen Frage, die der Kunde ohne weiteres verstehen kann, unrichtigere Belehrungen abgibt (Pra 87 [1998] Nr. 74 S. 451 minveiteren Hinweisen, insbes. Maurer, a.a.O., Fn 416 und Fn 552). Zu prüfen ist da- her, ob A. B. dem Antragsteller falsche Belehrungen und Aufklärungen erteilt und in der Folge die Fragen auf dem Antragsformular nicht vollständig ausgefüllt hat, wie die Kläge- rin geltend macht, und wofür sie gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig ist. Die Klägerin legte als Beweis das Schreiben vom 23. 1. 1998 auf. Gleichzeitig beantragte sie die Einver- nahme von A. B. als Zeugen. Unter den Parteien ist unbestritten, dass A. B. als Vermittlungsagent bei der Beklagten tätig ist. Wie bereits in Erw. 5.1.1. festgehalten worden ist, waren die Fragen 3, 6 und 10.5, die nicht richtig bzw. nicht vollständig beantwortet worden sind, klar und eindeutig formuliert. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass diese Fragen für den Antrag- steller subjektiv gesehen unverständlich gewesen wären, und der Agent dies hätte erken- nen können. Daher traf ihn in diesem Zusammenhang keine Aufklärungspflicht. Selbst wenn A. B. als Vermittlungsagent, wie die Klägerin geltend macht, den Antragsteller durch seine Auskunft dazu veranlasst haben sollte, diese klaren Fragen nicht richtig zu beant- worten, wird die Beklagte aufgrund der obigen Erwägungen durch das Verhalten ihres Agenten B. von vornherein nicht gebunden. Zudem ist nicht schlüssig nachgewiesen, dass der Versicherer bzw. ihr Agent A. B. die Falschbeantwortung veranlasst hat, wie im Fol- genden zu zeigen sein wird. Im Schreiben vom 23.1.1998 hielt A. B. fest, er habe von der dauernden Überarbei- tungssituation des Antragstellers und dem Besuch bei Dr. K. gewusst, der diesem einen Erholungsaufenthalt empfohlen habe. Seines Erachtens sei es um keine Krankheit, son- dern um ein physisches Problem gegangen, das durch den Aufenthalt habe gelöst werden können. An der Zeugenbefragung vom 14.1.1999 hielt dieser fest, er habe beim zur Dis- kussion stehenden Versicherungsantrag als Vermittlungsagent mitgewirkt. Er sei mit dem Versicherungsnehmer das Antragsformular und die einzelnen Klauseln durchgegangen

8 und habe dieses zusammen mit ihm ausgefüllt. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der Antragsteller einmal in einer Klinik in G. geweilt und dass dieser Aufenthalt mehrere Wo- chen gedauert habe. Nach seinem Wissensstand sei dies im Zusammenhang mit einem Herzproblem gewesen. Bei ihren Diskussionen habe der Antragsteller manchmal von Überarbeitung gesprochen. Von psychischen Problemen und von einem Klinikaufenthalt bzw. von einer ärztlichen Behandlung durch Dr. K. in diesem Zusammenhang habe er je- doch nichts gewusst. Beim Ausfüllen sei denn auch der Aufenthalt in G. kein Thema ge- wesen. Er sei beim Antragsteller nicht von einer Gemütsverfassung ausgegangen, bei der er psychische Probleme habe annehmen müssen. Wenn er hätte annehmen müssen, es würde eine deklarationspflichtige Krankheit vorliegen, so hätte er sie sicher angegeben. Er habe dem Antragsteller sicher nicht gesagt, er solle seine psychischen Probleme nicht de- klarieren. Die Parteien machten keine Beweiseinreden gegen den Zeugen A. B. geltend. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. seine Aussagen sprechen würden, auch wenn der Zeuge zur Beklagten in einem Vermittler- und zur Winterthur-Versicherung in einem Agenturverhältnis steht. Daher kann von seinen Aussagen ausgegangen werden. Sowohl aus dem Schreiben vom 23.1.1998 als auch aus der Zeugenbefragung geht hervor, dass A. B. im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses und auch später über die psychischen Probleme des Antragstellers nicht informiert war. Es ist denn auch glaubhaft, dass H. Sch., der seine psychischen Probleme selbst nicht wahrhaben wollte, den Versi- cherungsagenten nicht auf entsprechende Störungen hinwies. Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte er daher - entsprechend seiner Zeugenaussage - dem Antragsteller auch nicht gesagt haben, er müsse seine psychischen Probleme nicht deklarieren. Dagegen wusste er aber immerhin, dass ihm vom Arzt Dr. K. ein Aufenthalt von mehreren Wochen in der Klinik in G. verschrieben wurde, was notwendigerweise zu einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit führte. Dennoch und obwohl klarerweise in Frage 3 und 6 danach ge- fragt worden war, nahm er diese Angaben in seinem Formular über den Gesundheitszu- stand des Antragstellers nicht auf. Der Vorwurf der Klägerin, die Anzeigepflichtverletzung sei durch den Versicherer bzw. durch ihren Agenten A. B. verursacht worden, kann daher nicht völlig von der Hand gewiesen werden. Auch hätte ihn die Einweisung des Antrag- stellers in die Klinik in G. darauf aufmerksam machen müssen, dass es sich beim Aufent- halt des Antragstellers nicht um einen üblichen Erholungsaufenthalt anstelle von den übli- chen Ferien handeln konnte, sondern dass es um etwas Schwerwiegenderes gehen musste. Trotzdem ist das Nichtangeben des Aufenthalts in G. durch den Agenten plausi- bel erklärbar. Einerseits war er vom Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht über den wah- ren Grund dieses Aufenthalts informiert worden. Daher brachte er diesen Aufenthalt mit der ihm bekannten Überarbeitungssituation des Antragstellers in Verbindung und diese wiederum mit den früheren Herzproblemen, die eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit zur Folge hatten, und nach Meinung von A. B. durch den Aufenthalt gelöst werden konn- ten. Aus der Zeugenaussage von Dr. K. geht jedoch hervor, dass es sich nicht um eine einfache Überlastungssituation handelte. Diese war höchstens mitverursachende Ursache der beim Antragsteller diagnostizierten Erschöpfungsdepression. Anderseits bestanden für A. B. keine klaren Anhaltspunkte für psychische Probleme auf Seiten des Antragstellers. Demzufolge führten die unvollständige Information von A. B. durch den Antragsteller und die Tatsache, dass die psychischen Probleme des Antragstellers für einen Dritten nicht ohne weiteres erkennbar waren, zur unvollständigen Beantwortung dieser Fragen. Da beim Ausfüllen offenbar keine Unsicherheiten auftauchten und der Antragsteller auch kei- ne entsprechenden Fragen stellte, kamen dem Agenten B. bei der Beantwortung der klar formulierten Fragen auch keine Aufklärungs- und Belehrungspflichten zu. Zusammen- gefasst kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Antragsteller falsch belehrt hätte und die unvollständigen Antworten demzufolge durch das Mitwirken von A. B. ver- schuldet worden wären. Kenntnis oder Kennenmüssen der verschwiegenen Tatsachen: Die Klägerin macht geltend, Dr. W. habe mit Arztberichten vom 21.11.1988, 17.2.1989 und 31.3.1989 der

9 Winterthur-Regionaldirektion angezeigt, dass der Versicherungsnehmer an einem Er- schöpfungszustand bei chronischer Arbeitsüberlastung leide und sich deshalb in der Klinik in G. befinde. Zudem habe die Beklagte, Agentur Kriens-Grosshof, der Firma des Antrag- stellers aufgrund des Erschöpfungszustands Taggeldleistungen erbracht. Auch von daher hätte sich die Beklagte nicht darauf berufen können, dass sie seinen Zustand nicht kenne. Die Beklagte wendet dagegen ein, die Taggeldleistungen hätten den Bereich der Kran- kenversicherung und damit die "Winterthur-Versicherungen", der vorliegende Antrag vom 14.8.1990 jedoch die "Winterthur Leben", eine eigenständige und unabhängige Gesell- schaft, betroffen. Eine Koordination der Akten oder ein Austausch von Informationen zwi- schen diesen Gesellschaften erfolge nur auf entsprechenden Hinweis des Versicherungs- nehmers. Der Versicherer kann, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist. vom Vertrage nicht zu- rücktreten, wenn er die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 VVG). Der Versicherer muss in seinem eigenen Betrieb in zumutbarer Weise hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache nachforschen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich bei anderen Versicherern zu erkundigen oder Erhebungen anzustellen, wenn er Ver- dacht auf eine Anzeigepflichtverletzung hat. Somit dürfte eine eng begrenzte Erkundi- gungspflicht zu bejahen sein. Nur die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Versicherers oder seines Vertreters wird nach Ziff. 3 beachtet. Dabei wird das Wissen des Abschluss- agenten, der zum selbständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist, nicht jedoch das des Vermittlungsagenten dem Versicherer angerechnet. Diejenigen Gefahrstatsachen, die derselbe Versicherungsnehmer demselben Versicherer beim Abschluss eines früheren, aber noch laufenden Vertrages derselben oder einer anderen Versicherungsart deklariert hat, müssen diesem Versicherer bekannt sein. Das trifft dagegen nicht zu hinsichtlich sol- cher Tatsachen, die einem anderen Versicherer, mag dieser auch zu jenem Versicherer z.B. im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft stehen, deklariert worden sind (Maurer, a.a.O., Fn 553a und 557a Roelli/Keller, a.a.O., S. 161 ff., insbes. S. 163). Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, gingen am 21.11.1988, 17.2.1989 und 31.3.1989 Arztberichte von Dr. W. der "Winterthur-Versicherungen", Regionaldirektion Lu- zern, zu. Daraus geht hervor, dass der Patient seit Monaten unter einem Erschöpfungszu- stand bei chronischer Arbeitsüberlastung litt, vom 3.11.1988 bis 13.11.1988 zu 80%, vom 14.11.1988 bis 15.1.1989 zu 100% und vom 16.1.1989 bis 5.3. 1989 zu 50% arbeitsunfä- hig war sowie sich ab 14.11.1988 in der Klinik für medizinische Rehabilitation in G. auf- hielt. Im Zwischenbericht vom 31.3.1989 wurde dabei festgehalten, dass sich die Be- schwerden sehr langsam bessern würden, und die ärztliche Behandlung noch fünf Monate dauern dürfte. Entsprechend der verschriebenen Arbeitsunfähigkeit wurden Krankentag- gelder für den Antragsteller ausbezahlt. Diese Fakten über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers waren demzufolge den "Winterthur-Versicherungen", Regionaldi- rektion Luzern, schon vor dem Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung, vom 14.8.1990 bekannt gewesen. Die Klägerin hat indes weder substanziiert behauptet noch bewiesen, dass auch die Beklagte die erwähnten Arztberichte - etwa im Zusammenhang mit Abklärungen zu den deklarierten Herzproblemen von H. Sch. - tatsächlich eingesehen und damit gekannt hat. Streitig ist dagegen, ob das Wissen der "Winterthur-Versicherungen" auch der Beklag- ten ('Winterthur Leben") anzurechnen ist. Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klä- gerin bei den "Winterthur-Versicherungen" versichert und gleichzeitig, was die Le- bensversicherung betrifft, bei der Beklagten, einer selbständigen Gesellschaft des glei- chen Konzerns. Dass es sich bei der Beklagten und den "Winterthur-Versicherungen" um selbständige Gesellschaften handelt, die im gleichen Konzern organisiert sind, geht auch aus der Zeugenaussage von A. B. hervor (vgl. Handschin, Der Konzern im geltenden schweizerischen Privatrecht, Zürich 1994, S. 21). Eine dem Mutterunternehmen anver- traute Information kann grundsätzlich an ein Tochteruntemehmen weitergeleitet werden, ohne dass eine Weiterleitung an Dritte vorliegt, weil in beiden Fällen institutionelle Mecha- nismen bestehen, die verhindern, dass Informationen an Aussenstehende weitergegeben

10 werden (Handschin, a.a.O., S. 272 ff., insbes. S. 274). Zudem hat der Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags zur Todesfallrisikoversicherung Institutionen, die über seinen Ge- sundheitszustand Auskunft geben können, von der Geheimnispflicht entbunden. Daher wäre es grundsätzlich möglich gewesen, dass die eine Unternehmung Einblick genommen hätte in die Akten eines andern Unternehmens des vorliegenden Konzerns. Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass in der herrschenden Literatur und Rechtspre- chung von einer eng begrenzten Erkundigungspflicht ausgegangen wird, und Nachfor- schungen hinsichtlich verschwiegener Tatsachen nur im eigenen Betrieb, nicht aber bei anderen Betrieben desselben Konzerns, grundsätzlich zumutbar sind. Da die Beklagte zudem selbst keinen Verdacht auf eine Anzeigepflichtverletzung hatte und auch der An- tragsteller keinen Hinweis auf die sich bei der "Winterthur-Versicherungen" befindlichen Arztberichte machte, war sie weder veranlasst noch verpflichtet, Erkundigungen bei an- dern Konzern-Unternehmungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsneh- mers einzuholen. Gerade im vorliegenden Fall ist dies nicht ganz unproblematisch, da für einen Laien die Eigenständigkeit bzw. die interne Organisation eines Konzerns kaum transparent sein dürfte, wie die Klägerin zu Recht geltend machte. Die Selbständigkeit der beiden Unternehmen dürfte durch den Versicherungsnehmer umso weniger realisiert wor- den sein, nachdem für ihn in Versicherungsfragen jeweils A. B. Ansprechpartner war, der ihn in Versicherungsfragen seit 1986 umfassend und nicht nur in Bezug auf die Lebens- versicherung beraten hat. Immerhin musste es jedoch auch für ihn klar sein, dass es sich bei den "Winterthur-Versicherungen" einerseits und der Beklagten anderseits um zwei verschiedene Versicherungszweige handeln musste, die nicht notwendigerweise zusam- men, sondern - falls überhaupt - unabhängig voneinander und auch bei verschiedenen Versicherungsunternehmen hätten abgeschlossen werden können. Dazu kommt, dass, selbst wenn A. B. aufgrund seiner Tätigkeit bei den "Winterthur-Versicherungen" Kenntnis der gesundheitlichen Probleme des Antragstellers gehabt hätte, sein Wissen als Verrnitt- lungsagent bei der Beklagten dieser nicht angerechnet werden kann, wie sich aus den einleitenden Erwägungen ergibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte ge- mäss Art. 8 Ziff. 3 VVG von den verschwiegenen Tatsachen weder Kenntnis hatte noch diese aus andern Gründen hätte kennen müssen. Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch die Beklagte ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Rücktrittsfrist: Die Klägerin macht geltend, die Rücktrittserklärung sei verspätet erfolgt. Der Beklagten sei die Krankheit des Antragstellers mit Arztberichten vom 21.11.1988, 17.2.1989 und 31. 3.1989 von Dr. W. mitgeteilt worden. Die Agentur Kriens-Grosshof ha- be ihm Taggeldleistungen erbracht. Zudem habe Dr. H. K. mit Schreiben vom 18.12.1995 in einem ärztlichen Zeugnis an die Beklagte, zuhanden der Generalagentur G. I. in L., mit- geteilt, der Versicherungsnehmer sei vom Oktober 1988 bis Mai 1989 sowie im Sommer 1991 bei ihm aufgrund von Erschöpfungszuständen in Behandlung gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass der Rücktritt zu spät erklärt worden sei. Sie habe erst am 17.1.1996 von Dr. W. vom Klinikaufenthalt in G. erfahren und damit sichere Kenntnis von einer Anzeige- pflichtverletzung erhalten. Am 18.1.1996 habe sie zudem erstmals von Dr. K. erfahren, dass es sich bei der vierwöchigen Hospitalisation in G. um einen Aufenthalt gehandelt ha- be, der die Psyche des Versicherten betreffe. Die Argumentation der Klägerin gehe fehl, wenn sie von den Arztberichten von Dr. W. auf die Kenntnis des Versicherers über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers schliesse. Diese Berichte seien an die "Winterthur-Versicherungen" gerichtet gewesen und hätten den Bereich Krankenversiche- rung betroffen. Zudem sei sie auch nicht mit Schreiben vom 18.12.1995 veranlasst wor- den, weitere Nachforschungen im Hinblick auf eine allfällige Anzeigepflichtverletzung zu tätigen, da es noch keine Indizien für eine solche gegeben habe. Die Rücktrittserklärung ist nach Art. 6 VVG verspätet, wenn sie nicht binnen vier Wo- chen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erfolgt. Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist und er davon tatsächliche Kenntnis hat. Blosse Vermutungen, Tatsachen, welche den Versicherer dazu

11 veranlassen könnten, die Auskünfte des Antragstellers und Versicherungsnehmers zu überprüfen, genügen nicht, um den Fristenlauf auszulösen. Die Einhaltung, der Frist ist durch den Versicherer zu beweisen (Maurer. a.a.O., Fn 553a mit weiteren Hinweisen, BGE 118 II 338 E. 3 = Pra 82 Nr. 210, S. 799, BGE 119 V 287 f. E. 5). Wie bereits erwähnt, waren die Arztberichte von Dr. W. vom 21.11.1988, 17.2.1989 und 31.3.1989 an die "Winterthtir-Versicherungen", Regionaldirektion Luzern, einer gegenüber der Beklagten selbständigen Versicherung gerichtet. Daher kann dieses Wissen nur diesem Unternehmen, nicht jedoch der Beklagten ange- rechnet werden. Auch die Taggeldleistungen dürften kaum, wie die Klägerin geltend macht, von der Agentur Kriens-Grosshof, deren Leiter der Zeuge A. B. ist, ausgelöst wor- den sein. Viel eher ist davon auszugehen, dass diese von der Regionaldirektion ausbe- zahlt wurden, wie die Klägerin in ihrer späteren Eingabe anführt. Damit ist einerseits nicht bewiesen, dass A. B. von den Taggeldzahlungen Kenntnis hatte, anderseits kann auch dieses Wissen der Regionaldirektion aus den oben genannten Gründen der Beklagten nicht angerechnet werden. Demzufolge kann die Klägerin daraus nichts für den Beginn des Fristenlaufes ableiten. Zu prüfen bleibt jedoch, ob das Schreiben vom 18.12.1995 oder dasjenige vom 15.1.1996 den Fristenlauf ausgelöst hat. Dr. J. K. bestätigte in seinem Schreiben vom 18.12.1995 an die Beklagte, dass er in der fraglichen Zeit vor Abschluss der Todesfallrisikoversicherung den Patienten vom Oktober 1988 bis Mai 1989 behandelt habe. Es habe sich um Erschöpfungszustände mit körperli- chen und psychischen Symptomen als Folge einer chronischen beruflichen Überforde- rungssituation bei einem "Workaholic" gehandelt. Damit musste der Beklagten erstmals bewusst werden, dass der Versicherte während längerer Zeit bei einem Psychotherapeu- ten in Behandlung war, und es sich demzufolge nicht nur um eine geringfügige Gesund- heitsstörung handeln konnte. Allerdings hatte sie mit diesem Schreiben noch keine siche- re Kenntnis davon, dass der Versicherte die Anzeigepflicht verletzt hatte. Erst durch den Fragebogen, der vom damaligen Hausarzt Dr. W. am 12.1.1996 ausgefüllt worden war, erhielt die Beklagte Kenntnis von dessen Diagnose, die auf depressive Grundstimmung lautete, und vom Aufenthalt in G., der vom 16.11.1988 bis 12.12.1988 dauerte. In diesem Zeitpunkt musste der Beklagten klar sein, dass die Frage 6 vom Antragsteller nicht voll- ständig beantwortet worden war und dass dieser daher seine Anzeigepflicht verletzt hatte. In seinem weitern Schreiben vom 15.1.1996 hielt Dr. J. K. fest, dass er mit dem Patienten in der Zeit vom 10. 10. 1988 bis 5.5.1989 acht Sitzungen sowie verschiedene Telefonate abgehalten habe. Gleichzeitig erwähnte er die Hospitalisation zur Erholung, in G. vom 16.11.1988 bis 12.12.1988 und dass der Antragsteller ab 15.12.1988 wieder als voll ar- beitsfähig angesehen worden sei. Dabei handelte es sich um weitere Informationen, die der Beklagten zeigten, dass der Erschöpfungszustand des Versicherten einen Aufenthalt in der Klinik in G. während vier Wochen notwendig machte. Unabhängig davon, ob vom Fragebogen vom 12.1.1996 von Dr. W. oder vom Schreiben vom 15.1.1996 von Dr. J. K. als fristauslösende Information ausgegangen wird, wird die Frist gemäss Art. 6 VVG mit Rücktrittserklärung vom 2.2.1996 gewahrt. Ergebnis: Damit steht fest, dass die Beklagte unter Einhaltung der gesetzlichen Vor- aussetzungen vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Die Versicherungsleistung ist damit nicht geschuldet, was zur Klageabweisung führt. Kosten: Die unterliegende Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Bei der Kostennote von Rechtsanwalt A. F. ist festzuhalten, dass seine Leistungen, die vor dem 1.1.1999 erbracht worden sind, zu einem MWSt-Satz von 6,5 % und nur die- jenigen ab 1.1.1999 zu einem MWSt-Satz von 7,5% abzurechnen sind (Weisung des Obergerichts vom 4.12.1998).

12 R e c h t s s p r u c h Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen pauschal Fr. 3400.-- (inkl. Zeugenlohn von Fr. 400.--) und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Dem- nach hat die Klägerin dem Amtsgericht Luzern-Land noch Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt A. F. wird auf Fr. 9'156.45 (inkl. Fr. 165.-- Auslagen und Fr. 330.85 MWSt [6,5% von Fr. 5'090.--] und Fr. 260.60 MWSt [7,5% von Fr. 3'475.--]) festgelegt. Demnach hat die Klägerin der Beklagten den Betrag von Fr. 9'156.45 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellationserklä- rung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kan- tons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.