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urt6199.doc Amtsgericht Luzern-Land, 25. Oktober 1999, V. c. M. Tatbestand: Mit Klage vom 16.7.1999 beantragte der Kläger, der Beklagte habe ihm Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 9.2.1999 zu bezahlen. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, zwischen den Parteien habe ein Vertragsverhältnis für Fahrstunden mit Motorrad bestanden. Der Beklagte habe ihm eine Versicherungsdeckung bei der Win- terthur für das von ihm gelenkte Motorrad bei Unfällen während des Fahrunterrichts ver- kauft. Der Beklagte habe ihm auf entsprechende Anfrage mehrmals explizit zugesichert, dass aus dieser Versicherung kein Selbstbehalt resultiere. Nachdem es zum Unfall ge- kommen sei, habe er erfahren müssen, dass ein Selbstbehalt bestehe. Der Beklagte verlangte mit Klageantwort vom 23.8.1999 vollumfängliche Abweisung der Klage. Er machte unter anderem geltend, in keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusicherun- gen abgegeben oder falsch informiert zu haben. Der Umstand, dass die Vollkaskodek- kung nur gerade Fr. 35.-- gekostet habe, vermöge genügend zu dokumentieren, dass da- mit nicht auch noch der Selbstbehalt von Fr. 500.-- wegbedungen werden könne. Es kön- ne daher nicht angehen, dass er für den vom Kläger verursachten Unfall aufzukommen habe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4.10.1999 nahm der Kläger zum Beweisergebnis Stellung. Gründe: Zuständigkeit: Aufgrund der Höhe des Klagebegehrens und des Wohnsitzes der beklagtischen Partei ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig (§§ 18, 24 ZPO). Beweisverfahren: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen und G. G. als Zeuge einvernommen. Damit ist der Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen sind nicht beantragt. Der Kläger nahm beim Beklagten Motorrad-Fahrunterricht. Im Verlaufe der ersten Fahr- stunde verkaufte der Beklagte dem Kläger eine Kollektivversicherung für Fr. 35.--. Der Beklagte hielt anlässlich der Gerichtsverhandlung fest, dem Kläger eine von der Versicherung erstellte Zusammenfassung der Police ausgehändigt zu haben, was auch vom Zeugen bestätigt worden ist. Grundsätzlich waren sich die Parteien somit bei Ver- tragsschluss einig und der Vertrag zustande gekommen ist (Art. 1 ff. OR). Der Kläger führt zwar aus, die Versicherung nur wegen der Zusicherung abgeschlossen zu haben, dass aus der fraglichen Versicherung keinerlei Selbstbehalt resultiere. Er macht indes nicht geltend, der diesbezügliche Vertrag sei nicht zustande gekommen bzw. nichtig. Er hat denn auch die Versicherungsleistung (ohne die streitigen Fr. 500.-- Selbstbehalt) in An- spruch genommen. Es bleibt zu prüfen, ob dem Kläger aus dem Vertrag gegenüber dem Beklagten eine Forderung zusteht. Der dem Kläger ausgehändigten Police ist zu entnehmen, dass der Beklagte Versiche- rungsnehmer einer Kaskoversicherung betreffend Motorräder im Gruppenunterricht ist und nicht der Kläger als Fahrschüler. Der Beklagte hat dem Kläger für eine Prämie von Fr. 35.-- diesen Versicherungsschutz verkauft. Somit sind vorliegend grundsätzlich die Partei- en Vertragspartner geworden und nicht der Kläger und die Versicherung. Aus den Versi- cherungsbedingungen ergibt sich betreffend Kollisionsschäden nicht, dass sich der Ge- schädigte direkt an die Versicherung halten könnte. Der Kläger ist Geschädigter aber nicht Versicherungsnehmer. Somit hat er sich im Schadensfall an den Versicherungsnehmer, nämlich den Beklagten, zu halten, der sich allenfalls an die Versicherung wenden kann. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger während des Gruppenunterrichts beim Be- klagten am 15.6.1998 mit einem Motorfahrrad im Zusammenhang mit Bremsübungen ei
2 nen Selbstunfall hatte, dass er den Schaden beheben liess und die Winterthur Versiche- rungen gestützt auf die beim Beklagten abgeschlossene Versicherung "Strada" die ent- sprechende Rechnung abzüglich Fr. 500.-- Selbstbehalt beglichen hat. Es stellt sich nun die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die fraglichen Fr. 500.-- bezahlen muss. Der aufgelegten Police ist unter dem Titel "Kaskoversicherung für Fahrzeuge der Fahr- schüler" zu entnehmen, dass Schäden während des Fahrunterrichts versichert sind, von denen das Fahrzeug des Fahrschülers oder ein ihm von einem Dritten zur Verfügung ge- stelltes Fahrzeug betroffen wird. Ferner ist festgehalten, dass Schäden am Fahrzeug des Fahrschülers ohne Selbstbehalt versichert sind, während bei einem Kollisionsschaden ein Selbstbehalt von Fr. 500.-- zu tragen ist. Vorliegend handelt es sich, wie bereits ausgeführt, unbestritten um einen klägerischen Selbstunfall, der sich anlässlich des Gruppenunterrichts durch den Beklagen ereignete. Der Kläger macht einzig den Selbstbehalt des Schadens am von ihm benützten Motorrad geltend. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall mit einem Dritten oder einem Gegenstand kollidiert wäre. Es handelt sich somit nicht um einen Kollisionsschaden. Gemäss dem Kläger ausgehändigter Police trägt der Fahrschüler im fraglichen Fall keinen Selbstbehalt. Der Beklagte hat deshalb gestützt auf den dem Kläger verkauften Versicherungsschutz die Fr. 500.-- zu bezahlen. Zins: Der Kläger macht einen Zins zu 5% von Fr. 500.-- seit 9.2.1999 geltend. Vom haftpflichtigen Dritten ist ein Zins von 5% vom Zeitpunkt an geschuldet, ab dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt (Schaetzle in Münch/Geiser, Schaden-Haftung- Versicherung, Basel 1999, Rz. 9.39). Nachdem sich der Unfall am 15.6.1998 ereignete und der verlangte Zins bzw. der Zeitpunkt der diesbezüglichen Forderung nicht bestritten wird, ist der geforderte Verzugszins gerechtfertigt. Der Kläger fordert weiter Fr. 30.-- Betreibungskosten. Da die geltend gemachten Be- treibungskosten von Gesetzes wegen von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden können (Art. 68 Abs. 2 SchKG), ist auf das diesbezügliche Begehren mangels Prozessinteresses nicht einzutreten (LGVE 1982 I Nr. 41). Kosten: Der Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen (§ 119 ZPO). R e c h t s s p r u c h 1 . Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 9.2.1999 zu bezah- len. 2. Der Beklagte trägt die Prozesskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 340.-- (inkl. Fr. 40.-- Zeugenlohn). Sie werden dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 300.-- entnommen. Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 100.-- Vermittlerkosten und Fr. 300.-- Gerichtskosten zurückzuerstatten sowie dem Amts- gericht Luzern-Land Fr. 40.-- zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§§ 265 ff. ZPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpar- tei). Die Nichtigkeitsbeschwerde muss den Antrag, in welchem Umfang der erstinstanzli- che Rechtsspruch aufzuheben ist, sowie eine Begründung mit Angabe der Nichtigkeits- gründe enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.