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19990920_d_lu_o_00

20. September 1999 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-09-20 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Selbstunfall führenden Fahrt in einer gesetzlich nicht zulässigen Art und Weise benützt

habe.

Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte rechtzeitig am 1. März 1999. In ihrer Ap-

pellationserklärung vom 1. März 1999 und auch in ihrer Appellationsbegründung vom 9.

Juli 1999 wiederholte sie die erstinstanzlich in der Hauptsache gestellten Rechtsbegeh-

ren.

In seiner schriftlichen Appellationsantwort vom 28. Juli 1999 beantragte der Kläger die

Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Hochdorf vom 4. Februar 1999 und folglich die

Abweisung der gegen dieses Urteil eingelegten Appellation.

Auf die Begründung der gestellten Anträge wird im Folgenden, soweit erforderlich, zu-

rückgekommen.

Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet.

Gründe: Die von der Beklagten im Appellationsverfahren neue aufgelegte Urkunde

wird zu den Akten genommen.

Aufgrund eines vom Kläger der Beklagten am 20. Juli 1996 eingereichten Versiche-

rungsantrages haben die Parteien im Sommer 1996 einen Motorfahrzeugversicherungs-

vertrag mit Vertragsbeginn per 19. Juli 1996 abgeschlossen. Nach Massgabe des ent-

sprechenden Motorfahrzeugversicherungsvertrages umfasste der Versicherungsschutz,

den die Beklagte dem Kläger für seinen Personenwagen der Marke "Fiat Punto GT" ge-

währte, die gesetzlich vorgeschriebene (Motorfahrzeug-) Haftpflichtversicherung, eine

Teilkaskoversicherung und eine Kollisionskaskoversicherung. Dabei versteht sich die

Kombination von Teilkasko- und Kollisionskaskoversicherung als Vollkaskoversicherung.

Versichert waren neben den aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflicht-

ansprüchen Dritter somit u.a. auch Schäden am klägerischen Fahrzeug infolge von Kolli-

sion; (s. Maurer Alfred, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S.

519).

Unter diesen Umständen ist unbestritten, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund des

zwischen den Parteien abgeschlossenen Motorfahrzeugversicherungsvertrages grund-

sätzlich für denjenigen Schaden Versicherungsdeckung zu leisten hat, der ihm und der

Telecom PTT wegen seinem Selbstunfall vom 25. Juli 1996 entstanden ist. In einem er-

sten Schreiben vom 7. August 1996 hat die Beklagte denn auch einen von ihr im Zu-

sammenhang mit dem Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 zu übernehmenden

Schaden in Höhe von Fr. 22'600.-- anerkannt. Zudem hat sie der Telecom PTT die Ko-

sten für die Reparatur des beim Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 beschädigten

Telefonkandelabers in Höhe von Fr. 2'126.75 bezahlt. Später hat sie ihre Haftpflicht je-

doch abgelehnt und vom Kläger die Rückerstattung des von ihr bereits der Telecom PTT

vergüteten Betrages verlangt. Dies mit der Begründung, dass der Kläger seinen Perso-

nenwagen auf der Fahrt, die zum Selbstunfall vom 25. Juli 1996 führte, in einer gesetz-

lich nicht zulässigen Art und Weise benützt habe, weshalb sie keine Versicherungslei-

stungen erbringen müsse. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Beklagte ihre

Haftpflicht vorliegend zu Recht abgelehnt hat oder nicht.

Zum Motorfahrzeugversicherungsvertrag, den die Parteien im Sommer 1996 ab-

geschlossen haben, gehören als Vertragsbestandteil die Vertragsbedingungen Ausgabe

E 1996 der Beklagten. Der Kläger hat diesen Vertragsbedingungen denn auch global zu-

gestimmt, indem er ihren Erhalt im Versicherungsantrag vom 20. Juli 1996 bestätigte und

indem die einschlägige Versicherungspolice vom 7.8.1996 bestimmt, dass u.a. die Ver-

tragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten Vertragsinhalt bilden.

In den Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten ist auf Seite 2 unter dem

Titel "Die Motorfahrzeugversicherung der Basler bietet Ihnen freie Fahrt" u.a. Folgendes

geregelt:

E. 3 "Die in der Police enthaltenen sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den

Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem

Strassenverkehrsgesetz (SVG). Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) kommt analog zur

Anwendung.

Die Versicherung gilt ausschliesslich für die durch die zuständigen Behörden ge-

nehmigte und gesetzlich zulässige Benutzung des Fahrzeuges."

Die Beklagte vertritt wie erwähnt den Standpunkt, dass der Kläger seinen Personen-

wagen auf der Fahrt, die zum Selbstunfall vom 25. Juli 1996 führte, in einer gesetzlich

unzulässigen Art und Weise benützt habe. Also gelte der zwischen den Parteien im

Sommer 1996 abgeschlossene Motorfahrzeugversicherungsvertrag für diese Fahrt nicht,

weshalb sie für den Schaden, der beim Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 ent-

standen ist, nicht einzustehen habe. Dem hält der Kläger entgegen, dass die vorliegend

fragliche Bestimmung in den Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten (im

Folgenden: fragliche oder umstrittene Bestimmung) nicht Platz greift.

Aus den Akten des Amtsstatthalteramtes Hochdorf, die den Selbstunfall vom 25. Juli

1996 betreffen, ergibt sich, dass der Kläger bei diesem Selbstunfall verschiedentlich ge-

gen die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts verstossen hat. So verfügte der Kläger

damals erst über den Lernfahrausweis, weshalb er auf der Fahrt vom 25. Juli 1996 von

einer Person hätte begleitet werden müssen, die das 23. Altersjahr vollendet hat und seit

wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt (Art. 15 Abs. 1 SVG).

Zudem hätte der Kläger an seinem Fahrzeug das für Lernfahrten vorgeschriebene "L"

anbringen müssen (Art. 27 Abs. 1 VRV). Beides war jedoch nicht der Fall. Es ist denn

auch unbestritten, dass der den Kläger auf der Fahrt vom 25. Juli 1996 begleitende E. B.

seinerzeit erst 22 Jahre und 4 1/2 Monate alt und dass am Personenwagen des Klägers

kein "L" angebracht war, weshalb der Kläger sein Fahrzeug am 25. Juli 1996 gesetzes-

widrig verwendete.

In diesem Zusammenhang hält die Beklagte dafür, vorliegend seien nicht nur die bei-

den unbestrittenen Verletzungen des Strassenverkehrsrechts von Relevanz. Massge-

bend sei ausserdem und vor allem, dass es sich bei der Fahrt vom 25. Juli 1996 nicht um

eine Lernfahrt, sondern um eine Fahrt gehandelt habe, bei der der Kläger sein Fahrzeug

ohne den erforderlichen Führerausweis und in einer unverantwortlichen Weise gelenkt

habe. Der Kläger habe also mit Wissen und Willen gegen klare, ihm bekannte Gesetzes-

bestimmungen verstossen.

Das SVG umschreibt in den Art. 7 ff. unter dem Titel "Fahrzeuge und Fahrzeugführer"

die Voraussetzungen, die die Fahrzeuge und ihre Führer erfüllen müssen, um in zulässi-

ger Art und Weise die öffentlichen Strassen benützen zu können. Zu diesen Vorausset-

zungen gehören zum einen technische Anforderungen an die verschiedenen Fahrzeuge,

deren Einhaltung durch Erteilung des Fahrzeugausweises bestätigt wird. Zum andern

gehören dazu der Besitz und das Mitführen eines Führer- oder Lernfahrausweises. Dabei

gilt in Bezug auf den Lernfahrausweis, dass ihre Inhaber Motorwagen nur in Begleitung

von Personen, die das 23. Altersjahr vollendet haben und seit wenigstens drei Jahren

den entsprechenden Führerausweis besitzen, lenken dürfen (s. dazu Art. 7 ff. SVG und

Schaffhauser René, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Ver-

kehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, Rz 107 ff. und 199 ff.). In einem weite-

ren Teil enthält das SVG unter dem Titel "Verkehrsregeln" Vorschriften, die in Bezug auf

das Verhalten im Strassenverkehr für jedermann gelten. Sie finden Anwendung auf alle

Strassenbenützer, d.h. auf alle Personen, die sich im örtlichen Geltungsbereich der Ver-

kehrsregeln verkehrserheblich verhalten, indem sie entweder einen rechtlich geregelten

Verhaltensvorgang selbst vollziehen, oder aber in der Absicht, sich an der Strassenbe-

nützung zu beteiligen, auf einen solchen einwirken, der von anderen Personen vollzogen

wird. So ist der Führer eines Motorfahrzeuges Strassenbenützer, sofern er selbst am

Strassenverkehr im räumlichen Geltungsbereich der Verkehrsregeln teilnimmt, indem er

E. 4 ein Fahrzeug startet, lenkt und parkt ... und sich damit verkehrserheblich verhält, und

zwar unabhängig davon, ob er dabei über den erforderlichen Führerausweis verfügt oder

nicht (Schaffhauser René, a.a.O., Rz 284 und Giger Hans/Simmen Robert, Strassenver-

kehrsgesetz, mit Kommentar sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, Zürich

1996, N1 b zu Art. 90 SVG). Art. 90 SVG, der die strafrechtlichen Sanktionen bei der

Verletzung von Verkehrsregeln enthält, steht denn auch in Idealkonkurrenz zu Art. 95

SVG, in dem geregelt ist, wie eine Person bestraft wird, die ein Motorfahrzeug ohne den

erforderlichen Führerausweis führt (Giger Hans/Simmen Robert, a.a.O., Ziff. 4. lit. b zu

Art. 90 SVG). Mithin ist also zwischen den Vorschriften des SVG betreffend Fahrzeuge

und Fahrzeugführer (Art. 7 ff. SVG) und betreffend Verkehrsregeln (Art. 26 ff. SVG) zu

unterscheiden.

Vor diesem Hintergrund kann sich die umstrittene Bestimmung, wonach die Versiche-

rung ausschliesslich für die durch die zuständigen Behörden genehmigte und gesetzlich

zulässige Benützung des Fahrzeuges gilt, nur auf die Einhaltung der unter dem Titel

"Fahrzeuge und Fahrzeugführer" im SVG enthaltenen Vorschriften, nicht aber (auch) auf

die darin unter dem Titel "Verkehrsregeln" enthaltenen Normen beziehen. In diesem Zu-

sammenhang gehen die Parteien denn auch übereinstimmend davon aus, dass unter

dem Vorbehalt von Art. 14 VVG (schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignis-

ses) die - blosse - Verletzung einer der in Art. 26 ff. SVG stipulierten Verkehrsregeln nicht

zum Ausschluss der Haftpflicht der Beklagten führen kann. Demnach ist für die Beurtei-

lung der Haftpflicht der Beklagten nicht wesentlich, ob der Kläger bei der Fahrt vom 25.

Juli 1996 nicht nur die Vorschriften von Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 VRV, son-

dern auch noch Verkehrsregeln, namentlich Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahr-

zeuges/übersetzte Geschwindigkeit), verletzt hat oder nicht. Hinzu kommt, dass das SVG

in Bezug auf die Besitzer von Lernfahrausweisen nur von Lernfahrten spricht und in sei-

nem Art. 95 Abs. 1 das Fahren ohne Führerausweis der gIeichen Sanktion unterstellt,

wie das Fahren mit Lernfahrausweis, jedoch ohne die vorgeschriebene Begleitung. Das

Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis ist nämlich gleichermassen eine ge-

setzlich unzulässige Fahrzeugbenützung, wie das Fahren mit Lernfahrausweis ohne die

erforderliche Begleitperson (s. Art. 10 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 95 Ziff. 1. SVG).

In Bezug auf die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene Bestimmung vorliegend

überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, vertritt die Beklagte zunächst den Stand-

punkt, diese Frage sei weder nach der Unklarheitsregel noch nach der Ungewöhnlich-

keitsregel zu beantworten. Diese Bestimmung definiere eine primäre Leistungsvorausset-

zung, weshalb für den Fall, dass sie nicht erfüllt werde, zum Vornherein keine Haftpflicht

der Beklagten gegeben sei. Demgegenüber argumentiert der Kläger, dass nicht zwischen

Leistungsvoraussetzung und Leistungsausschluss differenziert werden könne und dass

folglich die Frage nach der Gültigkeit der umstrittenen Bestimmung direkt aufgrund der

Unklarheitsregel und der Ungewöhnlichkeitsregel zu beantworten sei.

Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale

der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei

denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von

der Versicherung ausschliesst. Art. 33 VVG enthält demnach zwei Bestimmungen, die für

die Auslegung von Versicherungsverträgen hinsichtlich der versicherten Gefahr und der

Ausschlüsse bedeutsam sind.

Zum einen geht es um die versicherte Gefahr, die im Zweifel umfassend versichert ist.

Deshalb wird die versicherte Gefahr durch die Versicherer regelmässig vertraglich einge-

schränkt (s. Maurer Alfred, a.a.O., S. 246). Im hier zur Diskussion stehenden Fall erfolgte

dies, indem im zwischen den Parteien im Sommer 1996 abgeschlossenen Motorfahr-

zeugversicherungsvertrag vereinbart wurde, dass dieser die (obligatorische Motorfahr-

zeug-) Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung zum Inhalt hat. Zum an-

dern sind nach Art. 33 VVG Ausschlüsse nur dann beachtlich, wenn sie in bestimmter,

unzweideutiger Formulierung umschrieben werden. Allerdings gilt Art. 33 VVG in diesem

Sinne nicht nur für Ausschlüsse, sondern auch dann, wenn die versicherte Gefahr ein

E. 5 schränkend umschrieben wird (Maurer Alfred, a.a.O., S. 247; Keller Max/Roelli Hans, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I: Die allgemeinen Bestimmungen, 2. Aufl., Bern 1968, S. 475 f.). Vorliegend greift dem- nach Art. 33 VVG, der nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der Unklar- heitsregel für einen Teilbereich vertraglicher Bestimmungen, nämlich für den Bereich der versicherten Gefahr ist, unabhängig davon Platz, ob die umstrittene Bestimmung als Lei- stungsvoraussetzung oder als Leistungsausschluss verstanden werden will. Analoges gilt betreffend die vom Kläger ebenfalls angerufene Ungewöhnlichkeitsregel, die dann zum Tragen kommt, wenn ein konkreter Vertrag eine Bestimmung enthält, mit der eine dem konkreten Vertrag global zustimmende Partei nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftigerweise auch nicht rechnen musste (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,

E. 7 trag u.a. auf die gesetzlich zulässige Benützung des Personenwagens des Klägers be-

schränkte.

Was die Platzierung der fraglichen Bestimmung in der Broschüre betrifft, in der die

Beklagte ihre Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 festgehalten hat, zeigt sich, dass

sie zwar ausserhalb der eigentlichen Vertragsbedingungen steht. Systematisch sind die-

se Vertragsbedingungen so aufgebaut, dass die Beklagte die einzelnen Versicherungen,

die sie unter dem Oberbegriff "Motorfahrzeug-Versicherung" anbietet, getrennt vonein-

ander in den Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 auflistet. Dabei wird pro Versiche-

rung zwischen Bedingungen unterschieden, die einerseits den Umfang der Versicherung

und anderseits die Ausschlüsse von der Versicherung betreffen. Die umstrittene Bestim-

mung findet sich nun aber nicht in den pro Versicherung aufgeführten Ausschlüssen. Sie

steht auch nicht in den Bedingungen, die allgemein für jede Versicherung gelten, die die

Beklagte unter dem Titel "Motorfahrzeug-Versicherung" anbietet. Vielmehr steht sie vor

der Einleitung und dem Inhaltsverzeichnis auf S. 2 der Vertragsbedingungen Ausgabe E

1996 der Beklagten. Dort ist sie jedoch deutlich und in einer Art und Weise vom gesam-

ten übrigen Text der Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten abgehoben.

Durch Verwendung von Fett- und Kursivschrift unterscheiden sich die Einleitungsbe-

stimmungen, zu denen namentlich die fragliche Bestimmung gehört, nämlich drucktech-

nisch deutlich von den übrigen Bestimmungen in den Vertragsbedingungen Ausgabe E

1996 der Beklagten. In Bezug auf die umstrittene Bestimmung kann deshalb nicht davon

gesprochen werden, sie sei aufgrund ihrer Plazierung in den Vertragsbedingungen Aus-

gabe E 1996 der Beklagten ungewöhnlich oder gar versteckt (s. auch Pra 83 [1994] Nr.

229 E. 1b mit Hinweisen).

Zur Begründung seiner Forderung beruft sich der Kläger zudem auf die sog. Un-

klarheitsregel. Er hält dafür, dass die umstrittene Bestimmung unklar und zweifelhaft sei,

weshalb sie vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne. Dieser Auffassung hat sich

die Vorinstanz angeschlossen und insbesondere erwogen, dass es die fragliche Bestim-

mung offenlasse, unter welchen Voraussetzungen der Kläger von Anfang an keinen Ver-

sicherungsschutz geniesst oder den Versicherungsschutz nachträglich verliert. Dagegen

ist die Beklagte der Auffassung, dass die umstrittene Bestimmung präzis sei und keine

Fragen offenlasse.

Nach der Unklarheitsregel gilt, dass zweideutige Wendungen in allgemeinen for-

mularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers

auszulegen sind. Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG diese Unklar-

heitsregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale

der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignis-

se in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesse (BGE 115

II 268 f. mit Hinweisen). D.h., die zweideutige Klausel darf gar nicht angewendet werden,

wenn sie die versicherte Gefahr im Sinne von Art. 33 VVG einschränkt; für andere Berei-

che vertraglicher Regelungen führt jedoch die Unklarheitsregel nicht zur Ungültigkeit der

vertraglichen Bestimmung, sondern nur dazu, dass diese zu Ungunsten des Versicherers

ausgelegt wird (Maurer Alfred, a.a.O., S. 247). Für die Anwendung der Unklarheitsregel

ist dabei vorausgesetzt, dass sich die zur Diskussion stehende Unklarheit nicht auf dem

Wege der Auslegung ausräumen lässt (Keller Max/Roelli Hans, a.a.O., S. 457).

Nach der fraglichen Bestimmung gilt die Versicherung gemäss zwischen den Parteien

im Sommer 1996 abgeschlossenem Motorfahrzeugversicherungsvertrag u.a. dann nicht,

wenn das Fahrzeug in einer gesetzlich unzulässigen Art und Weise benützt wird. Wann

und unter welchen Voraussetzungen die Benützung eines Fahrzeuges gesetzlich unzu-

lässig ist, ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen unter dem Titel "Fahrzeuge

und Fahrzeugführer" des SVG (Art. 7 ff. SVG; s. auch: E. 2. c und 3. d oben). Damit ist

aber klar festgelegt, dass der Versicherungsschutz nur dann Platz greift, wenn die Be-

nützung des Fahrzeuges rechtmässig erfolgt. Eine solche Umschreibung der nicht versi-

cherten Fahrzeugbenützung genügt. Art. 33 VVG verlangt nämlich keine abschliessende

Aufzählung aller ausgeschlossenen Ereignisse; es ist hinreichend, eine Gattung genau

E. 8 und unzweideutig zu umschreiben, so dass unter Berücksichtigung des Zusammenhangs

kein Zweifel über den Umfang des Versichertenrisikos besteht (Pra 82 [1993] Nr. 211 E.

1.a mit Hinweisen).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die umstrittene Bestim-

mung bei einer Missachtung oder Verletzung von Verkehrsregeln nicht zum Tragen

kommt. Unter dem Vorbehalt von Art. 14 VVG besteht denn auch Versicherungsschutz in

allen Fällen, in denen im Rahmen einer behördlich genehmigten und gesetzlich zulässi-

gen Benützung des Fahrzeuges ein Schaden verursacht wird (s. auch E. 2.c und 3.d

oben). Dabei wird mit der Verursachung des Schadens oft die Missachtung oder Verlet-

zung von Verkehrsregeln verbunden sein. Nur führt die Missachtung oder Verletzung von

Verkehrsregeln für sich allein betrachtet nicht zu einem Ausschluss der Versicherung

aufgrund der fraglichen Bestimmung. Das Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeu-

ges (s. Art. 29 SVG), für das ein Fahrzeugausweis besteht und das über die vorgeschrie-

benen Kontrollschilder verfügt, ist denn auch nicht das gleiche, wie das Führen eines

Fahrzeuges, für das die zuständigen Behörden keinen Fahrzeugausweis abgegeben ha-

ben (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 SVG). Analoges gilt, wenn ein auf einer Lernfahrt

verwendetes Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen "L" ausgerüstet ist (Art. 27 Abs.

1 VRV). Dieser Fall stellt eine Missachtung bzw. Verletzung einer Verkehrsregel dar (s.

Art. 90 Ziff. 1. SVG), die nicht zu einer Anwendung der fraglichen Bestimmung führt.

Demgegenüber ist es eine im Sinne der fraglichen Bestimmung unzulässige Benützung

des Fahrzeuges, wenn der Inhaber eines Lernfahrausweises ohne die erforderliche Be-

gleitperson fährt (Art. 15 Abs. 1 SVG).

Nach Art. 8 UWG handelt unlauter, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedin-

gungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der

unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen

(Art. 8 lit. a UWG) oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von

Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 lit. b UWG). Nach Lehre und Rechtsprechung

muss die Voraussetzung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen geeignet sind, einen

Irrtum entstehen zu lassen, sowohl im Falle von Art. 8 lit. a UWG als auch im Falle von

Art. 8 lit. b UWG erfüllt sein. Art. 8 UWG ist somit nicht anwendbar, wenn der Tatbestand

entweder nur von Art. 8 lit. a UWG oder nur von Art. 8 lit. b UWG vorliegt, ohne dass

nicht auch die vorgenannte Bedingung erfüllt ist (Pra 87 [1998] Nr. 9 E. 2.a mit Hinwei-

sen).

Im vorliegenden Fall kann die Frage offengelassen werden, ob Art. 8 UWG von Amtes

wegen anzuwenden ist oder nicht (s. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz 1156 ff.).

Dies, weil der Versicherungsausschluss dann, wenn der Inhaber eines Lernfahrauswei-

ses ohne die vorgeschriebene Begleitperson fährt, gesetzlich zulässig ist (s. Art. 65 Abs.

2 SVG), und in den AVB auch regelmässig vorkommt (Schaffhauser René/Zellweger Ja-

kob, a.a.O., Rz 1650 f.). Zudem ist es mit der Natur eines Motorfahrzeugversicherungs-

vertrages vereinbar, dass in ihm die Haftung für diejenigen Fälle ausgeschlossen wird, in

denen die Benützung des versicherten Fahrzeuges in einer gesetzlich unzulässigen Art

und Weise erfolgt. Es ist denn auch ohne weiteres einleuchtend, dass eine Versicherung

nur dann haften will und kann, wenn die Verwendung des versicherten Fahrzeuges

grundsätzlich rechtmässig ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Appellation gutzuheissen und die Klage ab-

zuweisen ist.

Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger sämtliche Prozess-

kosten zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO).

Der vor Obergericht relevante Streitwert beträgt Fr. 16'418.30. Es rechtfertigt sich des-

halb, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 9 lit. a. KoV). Die Gerichtsge-

bühr vor Amtsgericht wird bestätigt. Die Kostennote des beklagtischen Anwalts ist im

Rahmen der §§ 52 Abs. 1 und 54 Kostenverordnung festzusetzen.

U r t e i l s s p r u c h

E. 9 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat sämtliche Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 1'500.-- und vor Obergericht Fr. 1'200.--. Diese sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse des Klägers von Fr. 1'800.-- und der Beklagten von Fr. 1'200.-- gedeckt. Die kantonale Gerichtskasse hat dem Kläger die Restanz von Fr. 300.-- zurückzubezahlen. Der Kläger hat der Beklagten für den Prozess vor Amtsgericht eine Anwaltskostenent- schädigung von Fr. 4'329.50 (inkl. Fr. 65.-- Auslagen und Fr. 264.20 MWST) und vor Obergericht eine solche von Fr. 3'031.50 (inkl. Fr. 20.-- Auslagen und Fr. 211.50 MWST) zu bezahlen. Zudem hat der Kläger der Beklagten den Kostenvorschuss vor Obergericht von Fr.1'200.-- zu ersetzen.

3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Hochdorf, 1. Abteilung, zuzu- stellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt4599.doc Obergericht des Kantons Luzern, 20. September 1999, H. c. Basler Versicherungen, Dornach Tatbestand: Der Kläger schloss mit der Beklagten im Sommer 1996 für seinen Per- sonenwagen der Marke "Fiat Punto GT" einen Motorfahrzeugversicherungsvertrag ab. Gemäss einschlägiger Police umfasste die diesbezügliche Motorfahrzeugversicherung die (gesetzliche Motorfahrzeug-) Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und eine Kollisi- onskaskoversicherung. Der entsprechende Motorfahrzeugversicherungsvertrag begann am 19. Juli 1996 und hatte wenigstens bis zum 31. Dezember 1998 Gültigkeit. Am 25. Juli 1996 verursachte der Kläger mit seinem Personenwagen einen Selbstun- fall. Bei diesem Selbstunfall entstand am Personenwagen des Klägers ein Totalschaden; ausserdem wurde dabei ein Telefonkandelaber der Telecom PTT beschädigt. Zum Zeitpunkt seines Selbstunfalls verfügte der Kläger über einen Lernfahrausweis. Er unterliess es aber, an seinem Personenwagen das für Lernfahrten vorgeschriebene "L" anzubringen. Zudem war die Person, die den Kläger auf seiner zum Selbstunfall füh- renden Fahrt vom 25. Juli 1996 begleitete, damals lediglich 22 Jahre und 4 1/2 Monate, statt wie vorgeschrieben wenigstens 23 Jahre alt. Mit dem Hinweis auf ihre Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996, wonach die Versi- cherung ausschliesslich für die durch die zuständigen Behörden genehmigte und gesetz- lich zulässige Benützung des Fahrzeuges gilt, lehnte es die Beklagte in der Folge ab, den dem Kläger bei seinem Selbstunfall vom 25. Juli 1996 entstandenen Schaden zu decken. Ausserdem stellte sie dem Kläger den Betrag in Rechnung, den sie der Telecom PTT für die Reparatur des beim Selbstunfall vom 25. Juli 1996 beschädigten Telefonkandelabers direkt vergütet hatte. Mit Klage vom 13. März 1997 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 24'726.75 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Antrages machte er im Wesent- lichen geltend, dass die Beklagte trotz der von ihr angerufenen Bestimmung in den zum zwischen den Parteien im Sommer 1996 abgeschlossenen Motorfahrzeugversicherungs- vertrag gehörenden allgemeinen Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 den Schaden zu ersetzen habe, der ihm und der Telecom PTT im Rahmen seines Selbstunfalles vom 25. Juli 1996 entstanden sei. Dies, weil vorliegend die fragliche Bestimmung sowohl nach Massgabe der sog. Unklarheitsregel, als auch nach Massgabe der sog. Ungewöhnlich- keitsregel unbeachtlich sei. In ihrer Klageantwort vom 17. Juni 1997 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Dabei führte sie hauptsächlich aus, dass sie für den beim Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 entstandenen Schaden nicht haftpflichtig sei. So habe der Kläger sei- nen Personenwagen auf der Fahrt, die zu diesem Selbstunfall führte, nicht in einer ge- setzlich zulässigen Art und Weise benützt. Deshalb habe der zwischen den Parteien ab- geschlossene Motorfahrzeugversicherungsvertrag keine Geltung. Abgesehen davon würden vorliegend weder die sog. Unklarheitsregel noch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel Platz greifen. Am 9. Januar 1998 haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen. In diesem Ver- gleich wurde für den Fall einer rechtskräftigen Bejahung der Haftpflicht der Beklagten vereinbart, dass diese dem Kläger für den bei seinem Selbstunfall vom 25. Juli 1996 ent- standenen Schaden Fr. 16'418.30 bezahlt und dass die Prozesskosten in jedem Fall ge- richtlich zu verlegen sind. Mit Urteil vom 4. Februar 1999 hat das Amtsgericht Hochdorf die Klage im Umfang der von den Parteien vergleichsweise festgesetzten Summe, d.h. im Betrag von Fr. 16'418.30, gutgeheissen. Es war zum Schluss gekommen, dass sich die Beklagte nach Massgabe der Unklarheitsregel und der Ungewöhnlichkeitsregel nicht darauf berufen könne, sie habe für den beim Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 entstandenen Schaden deshalb nicht einzustehen, weil er seinen Personenwagen auf der zu diesem

2 Selbstunfall führenden Fahrt in einer gesetzlich nicht zulässigen Art und Weise benützt habe. Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte rechtzeitig am 1. März 1999. In ihrer Ap- pellationserklärung vom 1. März 1999 und auch in ihrer Appellationsbegründung vom 9. Juli 1999 wiederholte sie die erstinstanzlich in der Hauptsache gestellten Rechtsbegeh- ren. In seiner schriftlichen Appellationsantwort vom 28. Juli 1999 beantragte der Kläger die Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Hochdorf vom 4. Februar 1999 und folglich die Abweisung der gegen dieses Urteil eingelegten Appellation. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird im Folgenden, soweit erforderlich, zu- rückgekommen. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet. Gründe: Die von der Beklagten im Appellationsverfahren neue aufgelegte Urkunde wird zu den Akten genommen. Aufgrund eines vom Kläger der Beklagten am 20. Juli 1996 eingereichten Versiche- rungsantrages haben die Parteien im Sommer 1996 einen Motorfahrzeugversicherungs- vertrag mit Vertragsbeginn per 19. Juli 1996 abgeschlossen. Nach Massgabe des ent- sprechenden Motorfahrzeugversicherungsvertrages umfasste der Versicherungsschutz, den die Beklagte dem Kläger für seinen Personenwagen der Marke "Fiat Punto GT" ge- währte, die gesetzlich vorgeschriebene (Motorfahrzeug-) Haftpflichtversicherung, eine Teilkaskoversicherung und eine Kollisionskaskoversicherung. Dabei versteht sich die Kombination von Teilkasko- und Kollisionskaskoversicherung als Vollkaskoversicherung. Versichert waren neben den aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflicht- ansprüchen Dritter somit u.a. auch Schäden am klägerischen Fahrzeug infolge von Kolli- sion; (s. Maurer Alfred, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 519). Unter diesen Umständen ist unbestritten, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Motorfahrzeugversicherungsvertrages grund- sätzlich für denjenigen Schaden Versicherungsdeckung zu leisten hat, der ihm und der Telecom PTT wegen seinem Selbstunfall vom 25. Juli 1996 entstanden ist. In einem er- sten Schreiben vom 7. August 1996 hat die Beklagte denn auch einen von ihr im Zu- sammenhang mit dem Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 zu übernehmenden Schaden in Höhe von Fr. 22'600.-- anerkannt. Zudem hat sie der Telecom PTT die Ko- sten für die Reparatur des beim Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 beschädigten Telefonkandelabers in Höhe von Fr. 2'126.75 bezahlt. Später hat sie ihre Haftpflicht je- doch abgelehnt und vom Kläger die Rückerstattung des von ihr bereits der Telecom PTT vergüteten Betrages verlangt. Dies mit der Begründung, dass der Kläger seinen Perso- nenwagen auf der Fahrt, die zum Selbstunfall vom 25. Juli 1996 führte, in einer gesetz- lich nicht zulässigen Art und Weise benützt habe, weshalb sie keine Versicherungslei- stungen erbringen müsse. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Beklagte ihre Haftpflicht vorliegend zu Recht abgelehnt hat oder nicht. Zum Motorfahrzeugversicherungsvertrag, den die Parteien im Sommer 1996 ab- geschlossen haben, gehören als Vertragsbestandteil die Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten. Der Kläger hat diesen Vertragsbedingungen denn auch global zu- gestimmt, indem er ihren Erhalt im Versicherungsantrag vom 20. Juli 1996 bestätigte und indem die einschlägige Versicherungspolice vom 7.8.1996 bestimmt, dass u.a. die Ver- tragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten Vertragsinhalt bilden. In den Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten ist auf Seite 2 unter dem Titel "Die Motorfahrzeugversicherung der Basler bietet Ihnen freie Fahrt" u.a. Folgendes geregelt:

3 "Die in der Police enthaltenen sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Strassenverkehrsgesetz (SVG). Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) kommt analog zur Anwendung. Die Versicherung gilt ausschliesslich für die durch die zuständigen Behörden ge- nehmigte und gesetzlich zulässige Benutzung des Fahrzeuges." Die Beklagte vertritt wie erwähnt den Standpunkt, dass der Kläger seinen Personen- wagen auf der Fahrt, die zum Selbstunfall vom 25. Juli 1996 führte, in einer gesetzlich unzulässigen Art und Weise benützt habe. Also gelte der zwischen den Parteien im Sommer 1996 abgeschlossene Motorfahrzeugversicherungsvertrag für diese Fahrt nicht, weshalb sie für den Schaden, der beim Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 ent- standen ist, nicht einzustehen habe. Dem hält der Kläger entgegen, dass die vorliegend fragliche Bestimmung in den Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten (im Folgenden: fragliche oder umstrittene Bestimmung) nicht Platz greift. Aus den Akten des Amtsstatthalteramtes Hochdorf, die den Selbstunfall vom 25. Juli 1996 betreffen, ergibt sich, dass der Kläger bei diesem Selbstunfall verschiedentlich ge- gen die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts verstossen hat. So verfügte der Kläger damals erst über den Lernfahrausweis, weshalb er auf der Fahrt vom 25. Juli 1996 von einer Person hätte begleitet werden müssen, die das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt (Art. 15 Abs. 1 SVG). Zudem hätte der Kläger an seinem Fahrzeug das für Lernfahrten vorgeschriebene "L" anbringen müssen (Art. 27 Abs. 1 VRV). Beides war jedoch nicht der Fall. Es ist denn auch unbestritten, dass der den Kläger auf der Fahrt vom 25. Juli 1996 begleitende E. B. seinerzeit erst 22 Jahre und 4 1/2 Monate alt und dass am Personenwagen des Klägers kein "L" angebracht war, weshalb der Kläger sein Fahrzeug am 25. Juli 1996 gesetzes- widrig verwendete. In diesem Zusammenhang hält die Beklagte dafür, vorliegend seien nicht nur die bei- den unbestrittenen Verletzungen des Strassenverkehrsrechts von Relevanz. Massge- bend sei ausserdem und vor allem, dass es sich bei der Fahrt vom 25. Juli 1996 nicht um eine Lernfahrt, sondern um eine Fahrt gehandelt habe, bei der der Kläger sein Fahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis und in einer unverantwortlichen Weise gelenkt habe. Der Kläger habe also mit Wissen und Willen gegen klare, ihm bekannte Gesetzes- bestimmungen verstossen. Das SVG umschreibt in den Art. 7 ff. unter dem Titel "Fahrzeuge und Fahrzeugführer" die Voraussetzungen, die die Fahrzeuge und ihre Führer erfüllen müssen, um in zulässi- ger Art und Weise die öffentlichen Strassen benützen zu können. Zu diesen Vorausset- zungen gehören zum einen technische Anforderungen an die verschiedenen Fahrzeuge, deren Einhaltung durch Erteilung des Fahrzeugausweises bestätigt wird. Zum andern gehören dazu der Besitz und das Mitführen eines Führer- oder Lernfahrausweises. Dabei gilt in Bezug auf den Lernfahrausweis, dass ihre Inhaber Motorwagen nur in Begleitung von Personen, die das 23. Altersjahr vollendet haben und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzen, lenken dürfen (s. dazu Art. 7 ff. SVG und Schaffhauser René, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Ver- kehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, Rz 107 ff. und 199 ff.). In einem weite- ren Teil enthält das SVG unter dem Titel "Verkehrsregeln" Vorschriften, die in Bezug auf das Verhalten im Strassenverkehr für jedermann gelten. Sie finden Anwendung auf alle Strassenbenützer, d.h. auf alle Personen, die sich im örtlichen Geltungsbereich der Ver- kehrsregeln verkehrserheblich verhalten, indem sie entweder einen rechtlich geregelten Verhaltensvorgang selbst vollziehen, oder aber in der Absicht, sich an der Strassenbe- nützung zu beteiligen, auf einen solchen einwirken, der von anderen Personen vollzogen wird. So ist der Führer eines Motorfahrzeuges Strassenbenützer, sofern er selbst am Strassenverkehr im räumlichen Geltungsbereich der Verkehrsregeln teilnimmt, indem er

4 ein Fahrzeug startet, lenkt und parkt ... und sich damit verkehrserheblich verhält, und zwar unabhängig davon, ob er dabei über den erforderlichen Führerausweis verfügt oder nicht (Schaffhauser René, a.a.O., Rz 284 und Giger Hans/Simmen Robert, Strassenver- kehrsgesetz, mit Kommentar sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, Zürich 1996, N1 b zu Art. 90 SVG). Art. 90 SVG, der die strafrechtlichen Sanktionen bei der Verletzung von Verkehrsregeln enthält, steht denn auch in Idealkonkurrenz zu Art. 95 SVG, in dem geregelt ist, wie eine Person bestraft wird, die ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führt (Giger Hans/Simmen Robert, a.a.O., Ziff. 4. lit. b zu Art. 90 SVG). Mithin ist also zwischen den Vorschriften des SVG betreffend Fahrzeuge und Fahrzeugführer (Art. 7 ff. SVG) und betreffend Verkehrsregeln (Art. 26 ff. SVG) zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund kann sich die umstrittene Bestimmung, wonach die Versiche- rung ausschliesslich für die durch die zuständigen Behörden genehmigte und gesetzlich zulässige Benützung des Fahrzeuges gilt, nur auf die Einhaltung der unter dem Titel "Fahrzeuge und Fahrzeugführer" im SVG enthaltenen Vorschriften, nicht aber (auch) auf die darin unter dem Titel "Verkehrsregeln" enthaltenen Normen beziehen. In diesem Zu- sammenhang gehen die Parteien denn auch übereinstimmend davon aus, dass unter dem Vorbehalt von Art. 14 VVG (schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignis- ses) die - blosse - Verletzung einer der in Art. 26 ff. SVG stipulierten Verkehrsregeln nicht zum Ausschluss der Haftpflicht der Beklagten führen kann. Demnach ist für die Beurtei- lung der Haftpflicht der Beklagten nicht wesentlich, ob der Kläger bei der Fahrt vom 25. Juli 1996 nicht nur die Vorschriften von Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 VRV, son- dern auch noch Verkehrsregeln, namentlich Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahr- zeuges/übersetzte Geschwindigkeit), verletzt hat oder nicht. Hinzu kommt, dass das SVG in Bezug auf die Besitzer von Lernfahrausweisen nur von Lernfahrten spricht und in sei- nem Art. 95 Abs. 1 das Fahren ohne Führerausweis der gIeichen Sanktion unterstellt, wie das Fahren mit Lernfahrausweis, jedoch ohne die vorgeschriebene Begleitung. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis ist nämlich gleichermassen eine ge- setzlich unzulässige Fahrzeugbenützung, wie das Fahren mit Lernfahrausweis ohne die erforderliche Begleitperson (s. Art. 10 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 95 Ziff. 1. SVG). In Bezug auf die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, vertritt die Beklagte zunächst den Stand- punkt, diese Frage sei weder nach der Unklarheitsregel noch nach der Ungewöhnlich- keitsregel zu beantworten. Diese Bestimmung definiere eine primäre Leistungsvorausset- zung, weshalb für den Fall, dass sie nicht erfüllt werde, zum Vornherein keine Haftpflicht der Beklagten gegeben sei. Demgegenüber argumentiert der Kläger, dass nicht zwischen Leistungsvoraussetzung und Leistungsausschluss differenziert werden könne und dass folglich die Frage nach der Gültigkeit der umstrittenen Bestimmung direkt aufgrund der Unklarheitsregel und der Ungewöhnlichkeitsregel zu beantworten sei. Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Art. 33 VVG enthält demnach zwei Bestimmungen, die für die Auslegung von Versicherungsverträgen hinsichtlich der versicherten Gefahr und der Ausschlüsse bedeutsam sind. Zum einen geht es um die versicherte Gefahr, die im Zweifel umfassend versichert ist. Deshalb wird die versicherte Gefahr durch die Versicherer regelmässig vertraglich einge- schränkt (s. Maurer Alfred, a.a.O., S. 246). Im hier zur Diskussion stehenden Fall erfolgte dies, indem im zwischen den Parteien im Sommer 1996 abgeschlossenen Motorfahr- zeugversicherungsvertrag vereinbart wurde, dass dieser die (obligatorische Motorfahr- zeug-) Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung zum Inhalt hat. Zum an- dern sind nach Art. 33 VVG Ausschlüsse nur dann beachtlich, wenn sie in bestimmter, unzweideutiger Formulierung umschrieben werden. Allerdings gilt Art. 33 VVG in diesem Sinne nicht nur für Ausschlüsse, sondern auch dann, wenn die versicherte Gefahr ein

5 schränkend umschrieben wird (Maurer Alfred, a.a.O., S. 247; Keller Max/Roelli Hans, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I: Die allgemeinen Bestimmungen, 2. Aufl., Bern 1968, S. 475 f.). Vorliegend greift dem- nach Art. 33 VVG, der nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der Unklar- heitsregel für einen Teilbereich vertraglicher Bestimmungen, nämlich für den Bereich der versicherten Gefahr ist, unabhängig davon Platz, ob die umstrittene Bestimmung als Lei- stungsvoraussetzung oder als Leistungsausschluss verstanden werden will. Analoges gilt betreffend die vom Kläger ebenfalls angerufene Ungewöhnlichkeitsregel, die dann zum Tragen kommt, wenn ein konkreter Vertrag eine Bestimmung enthält, mit der eine dem konkreten Vertrag global zustimmende Partei nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftigerweise auch nicht rechnen musste (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,

7. Aufl., Zürich 1998, Rz 1141). Es erübrigt sich deshalb, weiter auf die von der Beklag- ten vorgetragene Unterscheidung zwischen Leistungsvoraussetzung und Leistungsaus- schluss einzugehen. Bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich unbestrittenermassen um eine vorfor- mulierte allgemeine Versicherungsbedingung, die aufgrund des Versicherungsantrages vom 20. Juli 1996 und der Versicherungspolice vom 7. August 1996 zusammen mit den vom Kläger global übernommenen Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 Inhalt des zwischen den Parteien im Sommer 1996 abgeschlossenen Motorfahrzeugversicherungs- vertrages wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Gültigkeit solcher allgemeiner Versi- cherungsbedingungen (AVB) durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Gemäss dieser Regel sind von der globalen Zustimmung zu AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfah- rene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist (Pra 87 [1998] Nr. 9 E. 11 mit Hinweisen). Die Partei, welche die AVB in den Vertrag aufgenommen hat, muss auf- grund des Vertrauensprinzips davon ausgehen, dass sein unerfahrener Vertragspartner gewisse ungewöhnliche Klauseln nicht will. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, muss aus der Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Die Antwort fällt individuell aus, auch eine branchenübliche Klausel kann für einen Branchen- fremden ungewöhnlich sein. Im Hinblick auf das Vertrauensprinzip sind die persönlichen Vorstellungen des Vertragsschliessenden soweit massgebend, als sie für die andere Partei erkennbar sind. Es genügt nicht, dass der Vertragspartner in der fraglichen Bran- che unerfahren ist. Neben dieser subjektiven Voraussetzung muss die betreffende Klau- sel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. sie muss die Vertragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen dieses Vertragstypus fallen. Je stärker die Klausel die Rechtsstellung des Ver- tragspartners beeinträchtigt, um so eher darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (Pra 83 [1994] Nr. 229 E. 1.a mit Hinweisen). Dabei kann sich die Ungewöhnlichkeit der fraglichen Klausel auch aus anderen Umständen ergeben, namentlich aus der unge- wöhnlichen ("versteckten") Plazierung einer Bestimmung oder aus ihrer Abweichung zum Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz 1141 b mit Hinweisen). Die Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger speziell auf die fragliche Be- stimmung aufmerksam gemacht worden wäre. Deshalb und weil vorliegend davon aus- zugehen ist, dass der bei Abschluss des Motorfahrzeugversicherungsvertrages im Som- mer 1996 gut 22 Jahre alte Kläger, der Mechaniker von Beruf ist, seinerzeit über keine Branchenerfahrung verfügte, ist die Ungewöhnlichkeitsregel in Bezug auf die umstrittene Bestimmung anzuwenden, falls sie objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt auf- weist (BGE 109 II 458; Pra 83 [1994] Nr. 229 E. 1a). Grundsätzlich gilt, dass ein Motorfahrzeug nur dann in den öffentlichen Verkehr ge- bracht werden darf, wenn eine Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des SVG vorgängig abgeschlossen wurde (Art. 63 Abs. 1 SVG). Zur Durchsetzung dieser Versi- cherungspflicht ist in Art. 11 Abs. 1 SVG u.a. weiter vorgesehen, dass der für die Ver

6 wendung eines Motorfahrzeuges vorausgesetzte Fahrzeugausweis erst ausgefertigt und abgegeben wird, wenn der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nachgewiesen wurde (s. auch Art. 68 Abs. 1 SVG). Mithin hängt also die in der fraglichen Bestimmung für die Geltung der Versicherung vorbehaltene behördlich genehmigte Be- nützung des Fahrzeuges davon ab, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung besteht und dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht sowie verkehrssicher ist (Art. 11 Abs. 1 SVG). Diese Voraussetzungen waren vorliegend bei der Fahrt, die zum Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 führte, erfüllt. Es ist denn auch unbestritten, dass für den Personenwagen des Klägers am 25. Juli 1996 ein gültiger Fahrzeugausweis vorhanden war und dass er über die notwendigen Kontrollschilder verfügte. Hier ist also nicht zu be- urteilen, ob der Ausschluss der Versicherung für eine nicht durch die zuständigen Behör- den genehmigte Benützung des Fahrzeuges unter die Ungewöhnlichkeitsregel fällt oder nicht. Demgegenüber ist vorliegend aber die Frage zu beantworten, wie es sich damit in Bezug auf eine gesetzlich unzulässige Benützung des Fahrzeuges verhält. Das Führen eines Motorfahrzeuges durch den Inhaber eines Lernfahrausweises ohne die erforderli- che Begleitperson stellt nämlich unbestrittenermassen eine unzulässige Benützung des Fahrzeuges im Sinne der fraglichen Bestimmung dar (Art. 10 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 95 Ziff. 1. SVG; s. auch: E. 2.b oben). Soweit die umstrittene Bestimmung also zu beurteilen ist, zielt sie darauf ab, die Haf- tung der Beklagten in allen Fällen auszuschliessen, in denen der Lenker des versicherten Fahrzeuges die in persönlicher Hinsicht gemäss SVG an den Fahrzeugführer gestellten Anforderungen nicht erfüllt. In diesen Fällen liegt eine im Sinne der fraglichen Bestim- mung nicht gesetzlich zulässige Benützung des Fahrzeuges vor (s. Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 SVG; Schaffhauser René, a.a.O., Rz 200). Solche grundsätzlichen Ausschlüsse bzw. Beschränkungen der Versicherungsdeckung auf die gesetzlich zulässige Benützung eines Fahrzeuges kommen in der Motorfahrzeugversicherung regelmässig vor. Sie kön- nen ohne weiteres zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart werden. Dabei gilt einschränkend, dass sie im Rahmen der obligatorischen (Motorfahrzeug-) Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können. Sie gewähren dem Versicherer aber ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer (Art. 65 Abs. 2 SVG; Schaffhauser René/Zellweger Jakob, Grundriss des Schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Bd. II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, Rz 1650 f.). Es ist denn auch naheliegend, dass der Versicherer seine Haftpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer insoweit beschränkt, als nur Schäden gedeckt werden, die im Zu- sammenhang mit im Grundsatz zulässigen Benützungen von Motorfahrzeugen entste- hen. Andernfalls wäre nämlich jeder Führer eines Motorfahrzeuges bei Vorliegen einer kombinierten Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für die von ihm gegebenenfalls ver- ursachten Schäden versichert, und zwar unabhängig davon, ob er überhaupt zum Führen des betreffenden Motorfahrzeuges befugt ist oder nicht. Damit aber wäre einem Miss- brauch von Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung Tür und Tor geöffnet, was nicht ange- hen kann. Anders verhält es sich in Bezug auf die umstrittene Bestimmung dann, wenn der Füh- rer eines Fahrzeuges anlässlich einer zulässigen Benützung Verkehrsregeln im Sinne von Art. 26 ff. SVG missachtet oder verletzt. Dann nämlich ist die Benützung des Fahr- zeuges nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr erfolgt im Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Benützung eines Fahrzeuges die Verkehrsregelmissachtung oder -verletzung. Wenn nun eine solche Verkehrsregelmissachtung oder -verletzung zu einem Schaden führt, ist er durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung unter dem Vorbehalt von Art. 14 VVG gedeckt. Zu Recht behauptet die Beklagte nicht, sie hätte selbst dann nicht für den beim Selbstunfall des Klägers vom 25. Juli 1996 entstandenen Schaden aufkommen müssen, wenn der Kläger von einer seinerzeit wenigstens 23 Jahre alten Person beglei- tet gewesen wäre. Demnach ist es nicht ungewöhnlich, dass die Beklagte ihre Haftpflicht aus dem zwi- schen den Parteien im Sommer 1996 abgeschlossenen Motorfahrzeugversicherungsver

7 trag u.a. auf die gesetzlich zulässige Benützung des Personenwagens des Klägers be- schränkte. Was die Platzierung der fraglichen Bestimmung in der Broschüre betrifft, in der die Beklagte ihre Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 festgehalten hat, zeigt sich, dass sie zwar ausserhalb der eigentlichen Vertragsbedingungen steht. Systematisch sind die- se Vertragsbedingungen so aufgebaut, dass die Beklagte die einzelnen Versicherungen, die sie unter dem Oberbegriff "Motorfahrzeug-Versicherung" anbietet, getrennt vonein- ander in den Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 auflistet. Dabei wird pro Versiche- rung zwischen Bedingungen unterschieden, die einerseits den Umfang der Versicherung und anderseits die Ausschlüsse von der Versicherung betreffen. Die umstrittene Bestim- mung findet sich nun aber nicht in den pro Versicherung aufgeführten Ausschlüssen. Sie steht auch nicht in den Bedingungen, die allgemein für jede Versicherung gelten, die die Beklagte unter dem Titel "Motorfahrzeug-Versicherung" anbietet. Vielmehr steht sie vor der Einleitung und dem Inhaltsverzeichnis auf S. 2 der Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten. Dort ist sie jedoch deutlich und in einer Art und Weise vom gesam- ten übrigen Text der Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten abgehoben. Durch Verwendung von Fett- und Kursivschrift unterscheiden sich die Einleitungsbe- stimmungen, zu denen namentlich die fragliche Bestimmung gehört, nämlich drucktech- nisch deutlich von den übrigen Bestimmungen in den Vertragsbedingungen Ausgabe E 1996 der Beklagten. In Bezug auf die umstrittene Bestimmung kann deshalb nicht davon gesprochen werden, sie sei aufgrund ihrer Plazierung in den Vertragsbedingungen Aus- gabe E 1996 der Beklagten ungewöhnlich oder gar versteckt (s. auch Pra 83 [1994] Nr. 229 E. 1b mit Hinweisen). Zur Begründung seiner Forderung beruft sich der Kläger zudem auf die sog. Un- klarheitsregel. Er hält dafür, dass die umstrittene Bestimmung unklar und zweifelhaft sei, weshalb sie vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne. Dieser Auffassung hat sich die Vorinstanz angeschlossen und insbesondere erwogen, dass es die fragliche Bestim- mung offenlasse, unter welchen Voraussetzungen der Kläger von Anfang an keinen Ver- sicherungsschutz geniesst oder den Versicherungsschutz nachträglich verliert. Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, dass die umstrittene Bestimmung präzis sei und keine Fragen offenlasse. Nach der Unklarheitsregel gilt, dass zweideutige Wendungen in allgemeinen for- mularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind. Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG diese Unklar- heitsregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignis- se in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesse (BGE 115 II 268 f. mit Hinweisen). D.h., die zweideutige Klausel darf gar nicht angewendet werden, wenn sie die versicherte Gefahr im Sinne von Art. 33 VVG einschränkt; für andere Berei- che vertraglicher Regelungen führt jedoch die Unklarheitsregel nicht zur Ungültigkeit der vertraglichen Bestimmung, sondern nur dazu, dass diese zu Ungunsten des Versicherers ausgelegt wird (Maurer Alfred, a.a.O., S. 247). Für die Anwendung der Unklarheitsregel ist dabei vorausgesetzt, dass sich die zur Diskussion stehende Unklarheit nicht auf dem Wege der Auslegung ausräumen lässt (Keller Max/Roelli Hans, a.a.O., S. 457). Nach der fraglichen Bestimmung gilt die Versicherung gemäss zwischen den Parteien im Sommer 1996 abgeschlossenem Motorfahrzeugversicherungsvertrag u.a. dann nicht, wenn das Fahrzeug in einer gesetzlich unzulässigen Art und Weise benützt wird. Wann und unter welchen Voraussetzungen die Benützung eines Fahrzeuges gesetzlich unzu- lässig ist, ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen unter dem Titel "Fahrzeuge und Fahrzeugführer" des SVG (Art. 7 ff. SVG; s. auch: E. 2. c und 3. d oben). Damit ist aber klar festgelegt, dass der Versicherungsschutz nur dann Platz greift, wenn die Be- nützung des Fahrzeuges rechtmässig erfolgt. Eine solche Umschreibung der nicht versi- cherten Fahrzeugbenützung genügt. Art. 33 VVG verlangt nämlich keine abschliessende Aufzählung aller ausgeschlossenen Ereignisse; es ist hinreichend, eine Gattung genau

8 und unzweideutig zu umschreiben, so dass unter Berücksichtigung des Zusammenhangs kein Zweifel über den Umfang des Versichertenrisikos besteht (Pra 82 [1993] Nr. 211 E. 1.a mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die umstrittene Bestim- mung bei einer Missachtung oder Verletzung von Verkehrsregeln nicht zum Tragen kommt. Unter dem Vorbehalt von Art. 14 VVG besteht denn auch Versicherungsschutz in allen Fällen, in denen im Rahmen einer behördlich genehmigten und gesetzlich zulässi- gen Benützung des Fahrzeuges ein Schaden verursacht wird (s. auch E. 2.c und 3.d oben). Dabei wird mit der Verursachung des Schadens oft die Missachtung oder Verlet- zung von Verkehrsregeln verbunden sein. Nur führt die Missachtung oder Verletzung von Verkehrsregeln für sich allein betrachtet nicht zu einem Ausschluss der Versicherung aufgrund der fraglichen Bestimmung. Das Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeu- ges (s. Art. 29 SVG), für das ein Fahrzeugausweis besteht und das über die vorgeschrie- benen Kontrollschilder verfügt, ist denn auch nicht das gleiche, wie das Führen eines Fahrzeuges, für das die zuständigen Behörden keinen Fahrzeugausweis abgegeben ha- ben (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 SVG). Analoges gilt, wenn ein auf einer Lernfahrt verwendetes Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen "L" ausgerüstet ist (Art. 27 Abs. 1 VRV). Dieser Fall stellt eine Missachtung bzw. Verletzung einer Verkehrsregel dar (s. Art. 90 Ziff. 1. SVG), die nicht zu einer Anwendung der fraglichen Bestimmung führt. Demgegenüber ist es eine im Sinne der fraglichen Bestimmung unzulässige Benützung des Fahrzeuges, wenn der Inhaber eines Lernfahrausweises ohne die erforderliche Be- gleitperson fährt (Art. 15 Abs. 1 SVG). Nach Art. 8 UWG handelt unlauter, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedin- gungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen (Art. 8 lit. a UWG) oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 lit. b UWG). Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Voraussetzung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen geeignet sind, einen Irrtum entstehen zu lassen, sowohl im Falle von Art. 8 lit. a UWG als auch im Falle von Art. 8 lit. b UWG erfüllt sein. Art. 8 UWG ist somit nicht anwendbar, wenn der Tatbestand entweder nur von Art. 8 lit. a UWG oder nur von Art. 8 lit. b UWG vorliegt, ohne dass nicht auch die vorgenannte Bedingung erfüllt ist (Pra 87 [1998] Nr. 9 E. 2.a mit Hinwei- sen). Im vorliegenden Fall kann die Frage offengelassen werden, ob Art. 8 UWG von Amtes wegen anzuwenden ist oder nicht (s. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz 1156 ff.). Dies, weil der Versicherungsausschluss dann, wenn der Inhaber eines Lernfahrauswei- ses ohne die vorgeschriebene Begleitperson fährt, gesetzlich zulässig ist (s. Art. 65 Abs. 2 SVG), und in den AVB auch regelmässig vorkommt (Schaffhauser René/Zellweger Ja- kob, a.a.O., Rz 1650 f.). Zudem ist es mit der Natur eines Motorfahrzeugversicherungs- vertrages vereinbar, dass in ihm die Haftung für diejenigen Fälle ausgeschlossen wird, in denen die Benützung des versicherten Fahrzeuges in einer gesetzlich unzulässigen Art und Weise erfolgt. Es ist denn auch ohne weiteres einleuchtend, dass eine Versicherung nur dann haften will und kann, wenn die Verwendung des versicherten Fahrzeuges grundsätzlich rechtmässig ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Appellation gutzuheissen und die Klage ab- zuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger sämtliche Prozess- kosten zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Der vor Obergericht relevante Streitwert beträgt Fr. 16'418.30. Es rechtfertigt sich des- halb, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 9 lit. a. KoV). Die Gerichtsge- bühr vor Amtsgericht wird bestätigt. Die Kostennote des beklagtischen Anwalts ist im Rahmen der §§ 52 Abs. 1 und 54 Kostenverordnung festzusetzen. U r t e i l s s p r u c h

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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat sämtliche Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 1'500.-- und vor Obergericht Fr. 1'200.--. Diese sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse des Klägers von Fr. 1'800.-- und der Beklagten von Fr. 1'200.-- gedeckt. Die kantonale Gerichtskasse hat dem Kläger die Restanz von Fr. 300.-- zurückzubezahlen. Der Kläger hat der Beklagten für den Prozess vor Amtsgericht eine Anwaltskostenent- schädigung von Fr. 4'329.50 (inkl. Fr. 65.-- Auslagen und Fr. 264.20 MWST) und vor Obergericht eine solche von Fr. 3'031.50 (inkl. Fr. 20.-- Auslagen und Fr. 211.50 MWST) zu bezahlen. Zudem hat der Kläger der Beklagten den Kostenvorschuss vor Obergericht von Fr.1'200.-- zu ersetzen.

3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Hochdorf, 1. Abteilung, zuzu- stellen.