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19990825_d_ch_b_00

25. August 1999 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-08-25 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. März 1999 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 3.- Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons, Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt1899.doc Bundesgericht, 25. August 1999, V. c. Schweizer Union, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Genf Tatbestand: M. V. fuhr am 10. Oktober 1994 mit dem Lastwagen seiner Arbeitgeberin von L. Richtung S., als er mit der Leiteinrichtung einer Baustellenabschrankung am rech- ten Strassenrand kollidierte. Durch den Aufprall geriet das Fahrzeug auf die gegenüberlie- gende Strassenseite, wo es schliesslich an einer Lärmschutzwand am Fahrbahnrand zum Stehen kam. An dem Lastwagen, der Baustellenabschrankung und der Lärmschutzwand sowie am Personenwagen eines Dritten entstand Sachschaden in der Höhe von insge- samt Fr. 144'312.55. Aufgrund dieses Unfalls wurde M. V. mit Strafbefehl vom 7. Juni 1995 wegen grober Verkehrsregelverletzung gebüsst, wobei der Strafbefehl auch einen zweiten, im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Unfall mit einfacher Ver- kehrsregelverletzung umfasste. Die Haftpflichtversicherung der Halterin des Lastwagens, die Schweizer Union, Allge- meine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Union), beglich den Schaden bis auf Fr. 1'000.- Selbstbehalt und nahm auf M. V. Rückgriff wegen grobfahrlässiger Verursachung des Unfalls. Dieser widersetzte sich einer Zahlung mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. Am 30. Mai 1997 erhob die Union Klage gegen M. V. auf Bezahlung eines richterlich festzusetzenden Betrages, mindestens jedoch von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 1996. Das Bezirksgericht L. hiess die Klage mit Urteil vom 14. Mai 1998 im Betrage von Fr. 20'000.- nebst Zins gut. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen gerichtete Appellation des Beklagten mit Urteil vom 23. März 1999 ab. M. V. führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Union schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Ober- gericht hat keine Vernehmlassung eingereicht. Gründe: Streitig ist unter den Parteien einzig, ob die Regressforderung der Klägerin gegen den Beklagten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verjährt war. Das Be- zirksgericht hatte diese Frage mit doppelter Begründung verneint: Zunächst führte es aus, die Klägerin habe von der Person des Haftpflichtigen und von den Tatsachen, welche dessen Ersatzpflicht begründen, erst am 28. Mai 1996 hinreichende Kenntnis erlangt. Die im Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 SVG vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist für Re- gressforderungen sei daher noch nicht verstrichen, als die Klägerin am 30. Mai 1997 ans Friedensrichteramt gelangte. Überdies müsse die Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 i.f. SVG, wonach bei Herleitung der Schadenersatzklage aus einer strafbaren Handlung die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch gelte, analog auch für die Verjährung von Regressansprüchen gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG gelten. Nach Auffassung des Obergerichts verfügte die Klägerin frühestens nach Erlass des Strafbefehls vom 7. Juni 1995 gegen den Beklagten über den notwendigen Kenntnis- stand, um ihre Regressforderung begründen und mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich durchsetzen zu können. Insbesondere habe sie auch nach Einsicht in die Strafakten am

29. November 1994 noch nicht mit Sicherheit davon ausgehen müssen, der Beklagte werde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bestraft werden. Bis zur Klageeinreichung seien somit weniger als zwei Jahre verstrichen. Unter diesen Umständen brauche nicht geprüft zu werden, ob auch auf Regressansprüche ge- mäss Art. 83 Abs. 3 SVG die längere strafrechtliche Verjährungsfrist im Sinne von Art. 83 Abs. 1 i.f. SVG anzuwenden sei.

2 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG zu Unrecht auf den Erlass des Strafbefehls abgestellt zu haben. Massgeblich sei allein, ob die schädigende Handlung nach zivilrechtlichen Kriterien als grobfahrlässig zu qualifizieren sei, nicht aber, ob der Schädiger strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werde. Die Klägerin sei spätestens nach Einsicht in die Strafakten am 29. November 1994 über Unfallhergang und Person des Schädigers im Bilde gewesen und habe abschätzen können, ob die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf den Beklagten gegeben seien. Am 15. Mai 1995 habe sie sodann die letzte Zahlung an die Geschädigten geleistet, so dass der Beginn der Verjährungsfrist spätestens auf jenen Zeitpunkt anzusetzen sei. Die Klägerin übernahm als Haftpflichtversicherung der Halterin des Lastwagens den gesamten Schaden, bis auf einen Selbstbehalt von Fr. 1'000.--. Ihre Forderung gegen den Beklagten stützt sie auf Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherung Rückgriff auf den Versiche- rungsnehmer und den Versicherten nehmen kann, wenn sie nach dem Versicherungsver- trag, der Strassenverkehrsgesetzgebung oder dem Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen berechtigt ist, so namentlich im Falle grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses. Denselben Kürzungs- grund sieht auch Art. 14 Abs. 2 VVG vor. Ob Grobfahrlässigkeit im Sinne dieser Bestim- mungen vorliegt, ist nach herrschender Lehre und der jüngeren Rechtsprechung aufgrund des allgemeinen, auch im übrigen Zivilrecht geltenden Massstabes zu beurteilen (BGE 92 II 250 E. 2 S. 253 f.; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 26 Rz 219 f.; Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schwei- zerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1988, Rz 1689 und 1030; Bussy/Rusconi Commentaire du Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl., Lausanne 1996, N 3.7, insbes. N 3.7.3 zu Art. 65 SVG). Aussergewöhnlich grobe Fahrlässigkeit oder gar ein an Vorsatz grenzendes Verhalten ist mithin nicht erforderlich (BGE 92 II 250 E. 2 S. 254). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit deckt sich ferner nicht mit demjenigen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der subjektive Tatbestand dieser Strafnorm setzt zwar mindestens eine grobe Fahrlässigkeit des Täters voraus, doch muss dieser darüber hinaus eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet haben (BGE 123 IV 88 E. 2a S. 91; 122 IV 173 E. 2b/aa S. 175). Grobe Fahrlässigkeit im Strassenverkehr kann somit auch ohne Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen (Alfred Keller, Haft- pflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 195 f.). Kommt es für die Beurteilung der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG (bzw. vorliegend Art. 27 Abs. 1 AVB) nicht auf die strafrechtliche Qualifikation einer Handlung an, so erscheint der Schluss der Vorinstanz, die Klägerin habe erst nach Erlass des Strafbefehls über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um auf den Beklagten Rück- griff zu nehmen, nicht überzeugend. Wie das Obergericht selbst ausführt, geschah zwi- schen der Einsichtnahme in die Akten am 29. November 1994 und dem Entscheid des Strafrichters vom 7. Juni 1995 nichts, was den Kenntnisstand der Klägerin hinsichtlich der Regresspflicht des Beklagten erhöht hätte. Aber auch dem Strafbefehl, der bloss eine knappe, summarische Begründung enthält, lässt sich lediglich entnehmen, dass der Be- klagte schliesslich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gebüsst worden war. Neue Erkenntnisse über den Unfallhergang und insbesondere das Verschulden des Be- klagten konnte die Klägerin dadurch von vornherein nicht gewinnen. Demgegenüber lässt namentlich das in den Akten befindliche Protokoll der Einvernah- me des Beklagten vom 23. November 1994 den Schluss zu, der Selbstunfall sei grob- fahrlässig verursacht worden, geht daraus doch hervor, dass der Fahrer des Lastwagens während der Fahrt den Führerrapport gelesen und deshalb das Lenkrad verzogen hat. Selbst wenn der Strafrichter dieses Verhalten noch nicht als grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifizieren würde, musste sich der Klägerin die Annahme aufdrängen, es könne jedenfalls im zivilrechtlichen Sinne eine grobe Fahrläs- sigkeit vorliegen, welche sie nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. nach

3 Art. 14 Abs. 2 VVG zur Leistungskürzung und damit zum Rückgriff auf den Beklagten be- rechtigen würde. Nun ist unter den Parteien umstritten, ob dieses Einvernahmeprotokoll unter denjenigen Akten war, in welche die Klägerin am 29. November 1994 Einsicht nehmen konnte. Das Obergericht hat dazu lediglich festgestellt, die Aussage des Beklagten habe sich zu die- sem Zeitpunkt "möglicherweise" in den Akten befunden. Die Frage, wann die Klägerin über genügend Kenntnisse über Unfallhergang und Person des Haftpflichtigen verfügt hat, damit der Fristenlauf gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG ausgelöst wird, kann letztlich jedoch of- fen bleiben, wenn - wie bereits die erste kantonale Instanz in einer selbständigen Begrün- dung angenommen hat auch die Rückgriffsforderung gegebenenfalls der längeren straf- rechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1 SVG unterliegt. Dies ist im Folgenden zu prüfen. Art. 83 SVG regelt die Verjährung sowohl der direkten Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen als auch der im Strassenver- kehrsgesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte. In beiden Fällen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Wird der Anspruch jedoch aus einer strafbaren Handlung her- geleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG auch für den zivilrechtlichen Direktanspruch. Demgegenüber enthält Ab- satz 3, welcher die Verjährung der Rückgriffsrechte zum Gegenstand hat, dem Wortlaut nach keine entsprechende Präzisierung. Weder aus der Botschaft des Bundesrates zum Strassenverkehrsgesetz noch aus den Beratungen in National- und Ständerat geht hervor, aus welchen Gründen in Absatz 3 ein Verweis auf die strafrechtlichen Verjährungsfristen unterblieb bzw. ob die Differenz zwischen den beiden Absätzen auf eine bewusste Ent- scheidung des Gesetzgebers zurückgeht. Der Botschaft lässt sich immerhin entnehmen, dass eine einheitliche Verjährung des Anspruchs gegen den Fahrzeugführer, den Halter und den Haftpflichtversicherer sowie gegen weitere, neben dem Halter haftende Personen angestrebt wurde. Entsprechend der Regel von Art. 60 OR sollte ferner vermieden wer- den, dass der Zivilanspruch verjährt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts ein- tritt. Was die Verjährung der Rückgriffsrechte anbelangt, erwähnte die Botschaft wiederum das Ziel einer einheitlichen Regelung, ohne aber zur Frage der Anwendbarkeit der straf- rechtlichen Verjährungsfristen Stellung zu nehmen (BBl 1955 II 58 f.). Die Verjährungsfristen des Strafrechtes gelten subsidiär in weiten Bereichen des aus- servertraglichen Haftpflichtrechts. Neben Art. 60 Abs. 2 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG sieht auch Art. 39 Abs. 1 RLG (Rohrleitungsgesetz; SR 746.1) sie ausdrücklich vor. Ausserdem gelten sie mittels Verweis auf Art. 60 OR auch im Umweltschutzgesetz (SR 814.01), Sprengstoffgesetz (SR 941.41) und Jagdgesetz (SR 922.0). Sinn und Zweck dieser Aus- nahmeregelungen ist die Harmonisierung der Vorschriften des zivil- und Strafrechts im Be- reich der Verjährung. Es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Wiedergutmachung des zugefügten Schadens aber nicht mehr ver- langt werden dürfte (BGE 122 III 225 E. 5 S. 228; 122 III 5 E. 2b S. 7; 100 II 332 E. 2a S. 334 f.; Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1998, N 66 f.; Keller, a.a.O., S. 269 f.; Berti, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 1996, N 11 zu Art. 60 OR). In BGE 111 II 429 E. 2d S. 439 f. (bestätigt in BGE 112 II 172 E. II/2c S. 190) entschied das Bundesgericht, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist sei auch juristischen Per- sonen entgegenzuhalten, welche den von ihren Organen verursachten Schaden zu erset- zen haben. In BGE 112 II 79 E. 3 S. 81 ff. hielt das Bundesgericht sodann fest, auch der unmittelbare Anspruch gegen den Versicherer gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG unterliege ge- gebenenfalls der strafrechtlichen Verjährungsfrist. Es führte aus, der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 SVG mache - ebenso wie Art. 60 Abs. 2 OR - die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist allein davon abhängig, dass die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde, setze aber nicht voraus, dass diese Handlung vom Beklagten selbst begangen worden sei. Ein Teil der Lehre schloss daraus, Art. 60 Abs. 2 OR gelte allge- mein auch gegenüber demjenigen, der für das Verhalten des Täters wie für sein eigenes einzustehen habe (Brehm, a.a.O., N 101 zu Art. 60 OR). Diese Auffassung wurde in BGE

4 122 III 225 E. 5 S. 228 bestätigt und die längere Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR folgerichtig auch auf die Hilfspersonenhaftung gemäss Art. 55 OR ausgedehnt. Wird ein Haftpflichtversicherer vom Geschädigten unmittelbar in Anspruch genommen, kann er diesem gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG keinerlei Einreden aus dem Versicherungs- vertrag oder aus dem VVG entgegenhalten. Im Interesse eines konsequenten und umfas- senden Schutzes des Geschädigten ist der Versicherer deshalb unter Umständen gehal- ten, Leistungen zu erbringen, die er aufgrund des internen Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten abzulehnen oder zu kürzen berechtigt wäre. Zum Ausgleich räumt ihm Art. 65 Abs. 3 SVG ein gesetzliches Rückgriffs- recht ein. Diesen Anspruch in verjährungsrechtlicher Hinsicht anders zu behandeln als das direkte Forderungsrecht des Geschädigten, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Versi- cherer, der von Gesetzes wegen eine Leistung zu erbringen hat, zu der er vertraglich nicht verpflichtet ist, muss sich vom Geschädigten die längere strafrechtliche Verjährungsfrist entgegenhalten lassen (BGE 112 II 79 E. 3 S. 81 ff.). Es wäre daher unbillig, wenn sein Rückgriff gegen den Schädiger seinerseits der kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist un- terliegen würde. Umgekehrt gibt es keinen Grund, einen Schädiger, der eine strafbare Handlung begangen hat, zu privilegieren und seine zivilrechtliche Leistungspflicht vor dem ihr zugrunde liegenden Delikt verjähren zu lassen, nur weil der Geschädigte in Anwen- dung von Art. 65 Abs. 1 SVG direkt gegen den Versicherer vorgegangen ist. Es erschiene nicht weniger unbefriedigend als im Falle des Direktanspruchs, wenn der Regressan- spruch verjähren könnte, solange der Schädiger noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies ist denn auch die einhellige Meinung jener Autoren, die sich zu dieser Frage äussern (Oftinger/Stark, a.a.O., Rz 776; Bussy/Rusconi, a.a.O., N 5.3 zu Art. 83 SVG; Schaffhau- ser/ Zellweger, a.a.O., Rz 1508). Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass der Gesetzgeber den Verweis auf die Verjährungsfristen des Strafrechts in Art. 83 Abs. 3 SVG nicht bewusst unterlassen hat. Beim Erlass dieser Bestimmung stand eine einheitliche Regelung von Beginn und Dauer der Verjährung der Rückgriffsrechte des Strassenverkehrsgesetzes im Vordergrund (E. 3a hiervor). Einer Klärung bedurfte namentlich der Beginn der Verjährung, wofür - zusätzlich zur Kenntnis des Ersatzpflichtigen der Zeitpunkt der letzten Zahlung des Rückgriffsbe- rechtigten nahe lag, da damit erst das Regressrecht entstehen und dessen Obergrenze bestimmt werden kann. Eine Abweichung von den in Art. 83 Abs. 1 SVG vorgesehenen Fristen wurde hingegen nicht beabsichtigt. Dem Bestreben nach möglichst weitgehender Vereinheitlichung der Verjährung würde vielmehr zuwiderlaufen, den regressierenden Versicherer anders zu behandeln als den unmittelbar Geschädigten. Demnach ist Abs. 3 so zu lesen, dass die erneute Erwähnung derselben Verjährungsfrist wie in Abs. 1 ledig- lich den Gleichlauf der Verjährungsdauer betont, während eigentlicher Regelungsgegen- stand der dies a quo ist. Bei Herleitung der Schadenersatzklage aus einer strafbaren Handlung muss die in Art. 83 Abs. 1 SVG vorgesehene strafrechtliche Verjährungsfrist deshalb auch für den Regressanspruch gelten. Was der Beklagte in der Berufungsschrift dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Verfehlt ist zunächst das Argument, der Regress des Versicherers sei vertragli- cher Natur, so dass es an einer strafbaren Handlung und damit an einer Voraussetzung für die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist fehle. Wie aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 SVG hervorgeht, setzt die Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist bloss voraus, dass die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Weder kommt es darauf an, dass die Straftat vom Beklagten selbst begangen wurde (BGE 122 III 225 E; 5 S. 228), noch verlangt der Wortlaut dieser Bestimmung, dass der Kläger als Opfer zu betrachten ist. Die Rechtsnatur des Rückgriffsrechts des Versicherers ist im Übrigen umstritten (vgl. Oftinger/Stark, a.a.O., § 26 Rz 214 und FN 376). Fest steht jedoch, dass der Regress auf dem Gesetz, nämlich Art. 65 Abs. 3 SVG beruht, und dass er auf eine Rückerstattung von Leistungen zielt, die der Versicherer über seine Vertrags- pflicht hinaus erbracht hat. Diese Leistungen erbringt der Versicherer mithin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, sondern viel

5 mehr - aufgrund des gesetzlichen Einredenausschlusses gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG - trotz möglicher Einreden aus Vertrag oder Gesetz. Auch die vom Beklagten vorgeschlagene grammatikalische Auslegung von Art. 83 Abs. 1 SVG vermag nicht zu überzeugen. Beim Regress des Versicherers gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG wird der Anspruch offensichtlich "aus einer strafbaren Handlung hergeleitet", ist diese (bzw. die grobfahrlässige Herbeiführung des Schadenereignisses) doch gerade Grund und Voraussetzung für den Rückgriff. Der Beklagte will seinen Standpunkt ferner aufgrund systematischer Auslegung gestützt wissen. Er macht geltend, das Rückgriffsrecht des Versicherers bezwecke eine Wieder- herstellung der "normalen Verhältnisse gemäss VVG". Dieses Gesetz sehe aber in Art. 46 VVG für alle Forderungen aus Versicherungsverträgen eine zweijährige Verjährungsfrist vor. Der Beklagte übersieht allerdings, dass Art. 83 SVG eigene Verjährungsbestimmun- gen enthält und nicht auf das VVG verweist. Das erscheint folgerichtig, da der Einreden- ausschluss gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG und als dessen Ausgleich der Regress des Versi- cherers gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG ihre Grundlage nicht im Versicherungsvertrag, son- dern im Gesetz haben (Oftinger/Stark, a.a.O., § 26, Rz 2114 und FN 376). Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, wenn er eine blosse Anpassung an die Fristen des VVG be- zweckt hätte, bei einem Verweis belassen können. Unbegründet ist sodann die Befürchtung des Beklagten, die allgemeine zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG würde zur Makulatur verkommen, weil einige der im SVG geregelten Rückgriffsrechte stets, mit einer als Vergehen strafbaren Handlung in Zusammenhang stünden. Wie der Beklagte selbst aufzeigt, handelt es sich dabei um weniger als die Hälfte, nämlich um zwei der insgesamt fünf Rückgriffsrechte, welche das SVG erwähnt. Für die Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist bleibt mithin genü- gend Raum. Die Ausführungen des Beklagten zu den Unterschieden zwischen Ersatz- und Rück- griffsanspruch vermögen, seinen Standpunkt ebenso wenig zu stützen. Namentlich trifft nicht zu, dass es der Versicherer in der Hand habe, den Beginn der Verjährungsfrist durch Erbringen der letzten Zahlung selbst festzusetzen. Die Zahlungen an den Geschädigten stehen nicht im Belieben des Versicherers, sondern er ist von Gesetzes wegen dazu ver- pflichtet (Art. 65 Abs. 1 SVG) und kann im Rahmen des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens vom Geschädigten dazu angehalten werden. Auch das Argument, der Versi- cherer werde anders als der Geschädigte an den Schadenfall und damit an die Möglich- keit des Regresses erinnert, wenn er vom Geschädigten direkt in Anspruch genommen werde, ist verfehlt. Der Beklagte verkennt dabei den wahren Regelungszweck, die Harmo- nisierung der zivil- und strafrechtlichen Verjährung. Namentlich kann er aus einer anders gelagerten, speziellen Verjährungsregelung im Kernenergiehaftpflichtgesetz nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die vom Beklagten angeführte Anzeigeobliegen- heit gemäss Vorentwurf zur Revision des Haftpflichtrechts, den das geltende Recht nicht kennt. Schliesslich lässt sich auch aus dem Aspekt der Rechtssicherheit nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten. Die Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfri- sten bedeutet keineswegs, dass der Schuldner in alle Zukunft noch in Anspruch genom- men werden kann, sondern nur, dass Direktanspruch und Regressanspruch in verjäh- rungsrechtlicher Hinsicht einheitlich behandelt werden. Nach dem Gesagten unterliegt die Regressforderung der Klägerin der längeren straf- rechtlichen Verjährungsfrist. Der Beklagte wurde wegen des Unfalls vom 10. Oktober 1994 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt. Diese Bestimmung sieht als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Gemäss Art. 70 StGB tritt die Verfolgungsverjährung in diesem Fall nach fünf Jahren ein. Die Vorinstanz hat mithin im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Verjährungseinrede des Beklagten abgewiesen hat. Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet. Bei diesem Verfah- rensausgang wird der Beklagte als unterliegende Partei kosten- und entschädigungs

6 pflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Von dieser Regel abzuweichen besteht entgegen der Auffassung des Beklagten kein Anlass. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. März 1999 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 3.- Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons, Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.