Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt2999.doc Amtsgericht Luzern-Stadt, 9. August 1999, E. c. Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeuges Lancia Thema 2.9 V6. Er hatte das Fahrzeug von der inzwischen konkursiten M erworben, welche früher seine Arbeitgebe- rin war. Am 16. April 1997 erstellte die Beklagte bezüglich dieses Fahrzeuges einen schriftli- chen Vertrag über eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung in der Höhe von Fr. 40'800.--. Die Versicherungsdeckung begann laut Vertrag am 21. Februar 1997 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2000. Gemäss der Darstellung des Klägers fuhr dieser am 23. März 1997 zusammen mit seiner Lebenspartnerin für einige Tage nach Süditalien in die Kleinstadt O, um dort seine Mutter und seinen Stiefvater zu besuchen. In der darauffolgenden Nacht verschwand der Lancia Thema 2.9 V6 vor dem Elternhaus des Klägers. Nach Benachrichtigung der lokalen Polizei setzte sich der Kläger mit der Zweigniederlassung der Beklagten in F telefonisch in Verbin- dung und übermittelte eine Diebstahlsmeldung. Am 28. März 1997 reiste der Kläger mit einem bei der A Autovermietung in B gemieteten Fahrzeug zurück in die Schweiz. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'908.10 für das Mietauto wurden von der Beklagten aufgrund der mit dem Kläger abgeschlossenen Reiseversicherung vom 15. Dezember 1995 übernommen. Am 11. April 1997 reichte der Kläger eine schriftliche Schadenanzeige an die Zweignie- derlassung der Beklagten in T ein. Mit Schreiben vom 24. April 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, sämtliche Fahrzeugschlüssel, den Fahrzeugausweis sowie den Kaufvertrag nachzureichen. Am 9. Mai 1997 sandte der Kläger einen Teil der gewünschten Belege, 2 ge- brauchte Fahrschlüssel und 2 ungebrauchte Serviceschlüssel an die Beklagte. Auf spezielles Verlangen der Beklagten reichte der Kläger Mitte Dezember 1997 dann noch eine Fernbe- dienung für die Türöffnung nach. Eine zweite Fernbedienung hat er gemäss eigenen Anga- ben nicht mehr aufgefunden. Mit Schreiben vom 5. Januar 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nicht für den entstandenen Schaden aufzukommen gedenke. Sie machte geltend, dass aufgrund der Aussagen des Klägers in den Befragungen vom 3. und 19. September 1997 und aus dem sonstigen Verhalten gewichtige Diskrepanzen aufgetaucht seien, welche bei der Beklagten ernsthafte Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses hervorgerufen hätten. Der Kläger reichte am 9. April 1998 die Klage ein. Zur Begründung seiner Forderung von Fr. 24'000.-- berief er sich auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag, auf die Versicherungspolice und auf die Ziffern C. 1.23 und 3.2311 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen (AVB), gemäss welchen für den Verlust des Autos ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung im eingeklagten Umfang bestehe. Er schilderte die nähern Umstände seines Aufenthaltes in O sowie seine Beobachtungen und Vorkehrungen nach der Entdeckung des Diebstahls. Insbesonders sei ihm aufgefallen, dass sich am Tatort Glasscherben am Boden befunden hätten. Der Diebstahl könne durch seine Reisebegleiterin und notfalls auch durch seine Mutter in O bestätigt werden. Er hielt fest, dass er wegen sei- ner damaligen, ausserordentlich schlechten psychischen und gesundheitlichen Situation zu einem klug und kaltblütig eingefädelten Versicherungsbetrug gar nicht fähig gewesen wäre. Mit Klageantwort vom 10. September 1998 beantragte die Beklagte die Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens mit der Begründung, dass gegen die Forderung des Klägers diverse Deckungseinwände bestehen würden. So habe im Zeitpunkt des versicherten Scha- densereignisses noch gar kein Versicherungsvertrag bestanden. Ein solcher habe erst am
16. April 1997 vorgelegen. Ferner bemängelte die Beklagte was folgt: die Anzeigeerstattung erst 5 Stunden nach dem entdeckten Diebstahl; den in der Schadenanzeige ohne ersichtli- chen Grund gemachte Hinweis, dem Kläger sei noch nie ein Auto entwendet worden; die Falschangabe betreffend Diebstähle anlässlich der Antragstellung vom 8. April 1997; das
2 Einreichen von "Originalschlüsseln", die gar nicht zum "gestohlenen" Fahrzeug gehörten; das spurlose Verschwinden einer Fernbedienung; das Nichteinreichen des Kaufvertrages; die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einem früheren Autodiebstahl sowie das massierte Auftreten von Schadenfällen durch Diebstahl. Auch liessen die exakten Wertangaben an- lässlich der Anzeigeerstattung ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers aufkommen. Mit gleichzeitiger Widerklage beantragte die Beklagte die Zahlung von Fr. 1'908.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Mai 1997. Sie führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der er- heblichen Zweifel am Diebstahlereignis und der Glaubwürdigkeit des Klägers die Zahlung der Rückführungskosten zu Unrecht erfolgt sei; diese verlange sie vom Kläger zurück. Mit Replik und Widerklageantwort vom 7. Dezember 1998 (Postaufgabe) hielt der Kläger und Widerbeklagte an seinem Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der Wi- derklage. Zur Begründung führte er ergänzend u.a. an, mittels Urkunden und Zeugen sei der Fahrzeugdiebstahl mit hoher Wahrscheinlichkeit bewiesen. Ein strikter Beweis, wie ihn die Beklagte fordere, müsse im Versicherungsrecht für anspruchsbegründende Tatsachen nicht erbracht werden. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 17. Februar 1999 erneuerte die Beklagte und Wider- klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Klage und hielt an den widerklageweise gestellten Anträgen fest. Zur Begründung führte sie ergänzend an, dass der Kläger den Beweis des Gegenteils führen müsse. In concreto heisse dies, dass der Kläger die Unzulässigkeit der Deckungseinwände beweisen müsse. Am 25. März 1999 reichte der Kläger und Widerbeklagte seine Widerklageduplik ein und wiederholte seine schon in der Replik und Widerklageantwort geäusserten Anträge. An der Gerichtsverhandlung vom 6. Mai 1999 nahm der Instruktionsrichter die aufgelegten Urkunden und Augenscheinsobjekte zu den Akten und vernahm die vom Kläger beantragte G als Zeugin. Mit Verfügung vom 25. Juni 1999 wurden die Parteien über den bevorstehenden Schluss des Beweisverfahrens orientiert. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 19. Juli 1999 nahm die Beklagte zum Beweisergebnis Stellung. Gründe: Der Kläger verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistung, welche ihm ge- stützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag nach dem Verlust des Fahrzeuges der Marke Lancia Thema 2.9 V6 zustehe. Die Beklagte macht geltend, dass der Vertragsabschluss erst am 16. April 1997 erfolgt sei und somit im Zeitpunkt des Schadensereignisses (23./24. März 1997) noch gar kein Vertrag vorgelegen habe. Zu diesem Einwand ist zu beachten, dass das Datum der Police (16.4.1997) für den Versicherungsbeginn nicht massgebend ist, und dass diesem Datum auch für das Zustandekommen des Vertrages keine Bedeutung zukommt (Kuhn M., Grund- züge des Schweizerischen Privatversicherungsrecht, Zürich 1989, S. 127). Die Beklagte be- streitet nicht, dass ihrerseits bereits am 21. Februar 1997 eine mündliche Deckungszusage abgegeben worden ist. Es kann also den Parteien am 16. April 1997 nur noch darum gegan- gen sein, das am 21. Februar 1997 mündlich Vereinbarte noch schriftlich zu fixieren; etwas anderes liesse sich nicht mit der Versicherungspolice vereinbaren, welche als Versiche- rungsbeginn ausdrücklich den 21. Februar 1997 nennt. Das Fahrzeug des Klägers war also ab diesem Datum grundsätzlich versichert. Der Kläger begründet seinen Anspruch damit, dass sein Fahrzeug in der Nacht vom 23. März 1997 auf den 24. März 1997 in der süditalienischen Kleinstadt O gestohlen worden sei. Das Auto wurde bis anhin nicht wieder aufgefunden. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Diebstahls. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsnehmer, den die Lei- stungspflicht des Versicherers begründenden Eintritt des Schadensfalles zu beweisen. An
3 gesichts der Beweisschwierigkeiten beim Nachweis des unfreiwilligen Abhandenkommens einer Sache ist allerdings das Beweismass zu senken; nach Lehre und Rechtsprechung ge- nügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast mit dem Primafacie-Beweis (Beweis auf ersten Anschein, Anscheinsbeweis), was bedeutet, dass der behauptete Ablauf des Ge- schehens aufgrund der Lebenserfahrung typisch (wahrscheinlich) sein muss. Anderes gilt freilich dann, wenn Tatsachen erstellt sind, die Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Scha- densereignisses rechtfertigen; in diesem Fall trägt der Versicherungsnehmer die volle Be- weislast (BJM 2/1998, S. 94 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch H. Steiner, SVZ/RSA 66 [1998] 7/8, S. 224 ff.). Der Kläger hat die nähern Umstände des Verschwindens seines Fahrzeuges relativ aus- führlich dargelegt. Er hat den Diebstahl noch gleichentags bei der örtlichen Polizei gemeldet, und dort wurde ein entsprechender Rapport erstellt. Auch die erforderlichen Meldungen und Schadensanzeigen an die Versicherung wurden gemacht. Die Ausführungen des Klägers sind weder widersprüchlich noch zum vornherein unglaubwürdig. Ein Diebstahl eines Lancia Thema 2.9 V6 ist gerade in Italien nichts Aussergewöhnliches. Unter diesen Umständen ge- nügt seine Darstellung zunächst als Anscheinsbeweis. Die Beklagte verweigert die vom Kläger beanspruchte Leistung, weil auf ihrer Seite erheb- liche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses und damit am Eintritt des versi- cherten Risikos bestehen. Sie führt unter anderem aus, der Kläger sei als direkt und indirekt Betroffener in der Vergangenheit mehrmals von Diebstahlsfällen betroffen gewesen und ha- be bei der Antragsstellung falsche Angaben gemacht. Da sich im weiteren Verlauf der Er- mittlungen noch weitere Ungereimtheiten ergeben hätten, würden an der Unfreiwilligkeit des Abhandenkommens des Fahrzeugs ernsthafte Zweifel bestehen. Damit genüge der vom Kläger erbrachte Anscheinsbeweis nicht, er trage die volle Beweislast. Nach Art. 40 VVG ist der Versicherer nicht an den Versicherungsvertrag gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers aus- schliessen, unrichtig mitteilt oder verschweigt, namentlich ist es dem Versicherer nicht ver- wehrt, gegen seine prinzipielle Leistungspflicht Deckungseinwände zu erheben. Die meisten der von der Beklagten in den Rechtsschriften vorgebrachten Einwände ge- genüber den klägerischen Angaben erscheinen wenig stichhaltig und lassen sich mittels plausibler Erklärungen entkräften. Dies gilt z.B. für die Vorwürfe der "verspäteten" Meldung bei der Polizei; der präzisen Angaben über den Wert des Fahrzeuges und des Zubehörs; des Hinweises in der Schadenanzeige, der Kläger sei schon oft nach Italien gefahren, ohne dass ihm das Auto entwendet worden sei; der unrichtigen Angaben im Policenantrag. Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, sie habe sich in ungewohnter Häufigkeit mit Diebstahlstatbeständen zu befassen, in welche der Kläger in irgendeiner Form involviert sei. Sie weist darauf hin, dass der Kläger im Juni 1992 als Mitinhaber der Firma L einen Dieb- stahl eines Lancia Thema in Italien gemeldet hatte. Versicherungsnehmer war damals die L, und gefahren wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter. Die Tatsache dieses rund fünf Jahre zurückliegenden Diebstahls eines Firmenfahrzeuges vermag keine Verdachtsmo- mente gegen die Integrität des Klägers zu begründen. Das Gleiche gilt bezüglich des in der Klage erwähnten Diebstahls eines Natels eines Mitarbeiters der M im Jahre 1989. Der schwerwiegendste Vorwurf der Beklagten an die Adresse des Klägers lautet wie folgt: Er habe ihr nach dem Diebstahl gar nicht die zum gestohlenen Lancia gehörenden Schlüssel übergeben, sondern andere bzw. falsche. Zur Begründung weist die Beklagte darauf hin, der Kläger habe ihr insgesamt vier Schlüssel, zwei Fahrschlüssel und zwei Serviceschlüssel ab- gegeben. Der Voreigentümer des umstrittenen Lancias, P, sei sicher, dass er vom besagten Fahrzeug lediglich zwei Schlüssel gehabt habe. Ein durch die Beklagte veranlasstes techni- sches Gutachten habe ergeben, dass es sich bei den vier vom Kläger abgegebenen Schlüs- seln um einen vollständigen serienmässigen Original-Schlüsselsatz mit zwei Hauptschlüs- seln und zwei Werkstattschlüsseln handle. An keinem dieser vier Schlüsseln befänden sich Spuren, die auf die nachträgliche Fertigung eines Nachschlüssels auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine hinweisen würden. Die Beklagte zieht aus den erwähnten Umständen
4 folgenden Schluss: wenn es vor dem Diebstahl nur zwei zum Lancia passende Schlüssel gab, und wenn von diesen Schlüsseln keine Kopien gemacht worden sind, so konnte der Kläger unmöglich vier passende Schlüssel vorlegen; die wirklich aufgelegten Schlüssel ge- hörten somit nicht zum umstrittenen Lancia. Diese Argumentation der Beklagten ist zwar grundsätzlich überzeugend, sie basiert aber auf der nicht bewiesenen Annahme, es seien lediglich zwei Autoschlüssel vorhanden gewe- sen. Die Beklagte hat dazu beim Ehepaar S recherchiert und diese beiden als Zeugen ange- rufen. Offenbar hat auch der Kläger diverse Erkundigungen eingezogen und ruft sämtliche Voreigentümer als Zeugen an, darunter auch P. Alle diese Zeugen sollen die Version des Klägers bestätigen, dass es zum umstrittenen Lancia mehr als zwei Schlüssel gegeben ha- be, vor allem zwei Serviceschlüssel in der Servicemappe. P soll nie in diese Servicemappe reingeschaut haben und schliesse es nicht aus, dass darin zwei Serviceschlüssel waren. Auch ohne die Einvernahme aller von beiden Parteien beantragten Zeugen durchgeführt zu haben, ist aufgrund der obigen Schilderungen schon heute absehbar, dass der klare und wi- derspruchsfreie Beweis von lediglich zwei vorhandenen Schlüsseln mit grösster Wahr- scheinlichkeit nicht erbracht werden kann. Auch wenn es der Beklagten gelingen sollte, die Übergabe von lediglich zwei Schlüsseln zu beweisen, würden die dadurch erweckten Zweifel nicht ausreichen, um den nachfolgend skizzierten, vom Kläger geleisteten Nachweis der Unfreiwilligkeit des Abhandenkommens des Fahrzeuges zu entkräften. Im Zeitpunkt der Reise des Klägers nach O war dieser mit G befreundet. Sie wurde als Zeugin einvernommen. Unter Wahrheitspflicht bestätigte sie, damals zusammen mit dem Kläger nach Italien gefahren zu sein. Das Auto sei am Abend neben dem Haus der Eltern des Klägers entlang an der Strasse parkiert gewesen. Sie habe im gleichen Zimmer wie der Kläger geschlafen. Sie erinnere sich, im Halbschlaf ein Auto mit quietschenden Reifen und aufheulendem Motor gehört zu haben. Des weitem sagte sie: "Am nächsten Morgen als ich vom Bad kam, sagte die Mutter zum Kläger, dass das Auto weg sei. Ich dachte zuerst, die Mutter mache einen Witz. Als wir nach draussen gingen, war das Auto aber tatsächlich weg und es befand sich ein Haufen Scherben am Boden. Es waren lauter kleine grünliche Glas- teile am Boden. ... Für mich war es klar, dass das Glas am Boden von einer Autoscheibe stammen musste. ... Der Kläger rief dann sofort die Versicherung in der Schweiz und die Po- lizei an. Die Eltern hatten kein eigenes Auto zur Verfügung. Irgend jemand der Nachbarn sagte uns dann, dass wir ihr Auto haben könnten. ... Das (Miet)Auto musste in einem Städt- chen bei A abgeholt werden. Ich fuhr dann mit dem Mietauto zurück; der Kläger fuhr mit dem Auto des Kollegen zurück. Bei der Polizei war ich auch anwesend. Für mich war klar, dass das Auto gestohlen wurde. Für mich ist es undenkbar und steht ausser Diskussion, dass der Diebstahl geplant gewesen sein soll. Ich traue dem Kläger dies nicht zu. Ich kenne ihn schon lange. Die Mutter könnte den Diebstahl auch bestätigen. ... Die Nachbarn bekamen den Diebstahl am nächsten Tag auch mit. Es war ein Gerede auf der Strasse." Soweit sich die Zeugin erinnern konnte, wurde diese Italienreise relativ spontan geplant und die Idee dazu stammte von beiden. Sie wollten einfach für ein paar Tage wegfahren, und sie wollte die Mutter des Klägers kennenlernen. Die Zeugin sagte zudem aus, der Kläger habe an seinem Auto Freude gehabt (sie übrigens auch). Er habe das Auto speziell gut gepflegt, habe es tiefer gelegt etc. G machte bei ihrer Aussage unter Wahrheitspflicht einen glaubwürdigen Eindruck. Sie kennt den Kläger schon lange, war mit ihm aber nur kurz näher befreundet und hat keine re- gelmässigen Kontakte mehr mit ihm. Sie bestätigte, vor der Zeugeneinvernahme von keiner Partei beeinflusst worden zu sein und selber keine eigenen Interessen am Prozessausgang zu haben. Ihre Aussage enthält einerseits keinerlei Widersprüche, bestätigt aber anderseits nicht einfach alle zu Gunsten des Klägers sprechenden Argumente (z.B. schlechter psychi- scher Zustand des Klägers). Auf ihre Aussage kann somit abgestellt werden.
5 Zusammenfassend zeigt sich, dass G die in den klägerischen Rechtsschriften gemachten Ausführungen in allen wesentlichen Punkten als richtig bestätigt. Die Gesamtheit ihrer Aus- sagen spricht eindeutig gegen die von der Beklagten behauptete Betrugsversion. Es gibt eine Reihe von einzelnen Fakten, die alle gegen einen vom Kläger geplanten Diebstahl sprechen: kurzfristige gemeinsame Reiseplanung; schwierige Planung des Dieb- stahls aus der "fernen" Schweiz; Mitnahme der Freundin; Tatort vor dem Elternhaus; Er- staunen der Eltern und Aufhebens in Nachbarschaft; Freude des Klägers an seinem eigenen Auto; Ueberzeugung von G, es sei ein echter Diebstahl gewesen. Ein weiterer bisher noch nicht erwähnter Umstand, ergibt sich aus dem als kläg. Bel. 6 aufgelegten Polizeirapport vom
24. März 1997. Dort ist vermerkt, dass sich im gestohlenen Auto u.a. der Pass des Klägers und seine Brille und zwei Sonnenbrillen befinden. Hätte der Kläger den "Diebstahl" selbst or- ganisiert, so hätte er wohl kaum seinen Pass und seine Brillen im Auto liegen lassen. In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass dem Kläger und seiner Begleiterin durch den Diebstahl sehr viele Unannehmlichkeiten und grosser Zeitverlust erwachsen sind. In Würdigung sämtlicher bisher bekannten Behauptungen, Umstände und Beweismittel kommt das Gericht zum Schluss, dass keine namhaften Gründe gegen die Darstellung des Klägers sprechen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wurde durch das Beweisverfahren nicht erschüttert. Es rechtfertigt sich der Verdacht nicht, der Kläger habe mit dem Diebstahl selber zu tun gehabt. Der Nachweis des Eintritts des versicherten Ereignisses wurde in dem Aus- mass erbracht, wie er bei negativen Tatsachen (Unfreiwilligkeit des Abhandenkommens) vernünftigerweise überhaupt möglich ist (zwar nicht unmittelbar, jedoch durch andere positi- ve Sachumstände). Damit steht fest, dass die Beklagte zur Erbringung der versicherten Lei- stungen verpflichtet ist. Der Kläger verlangt bei einem versicherten Fahrzeugwert von Fr. 40'800.-- unter Berück- sichtigung des Zeitwertzusatzes von 45 % eine Entschädigung von 18'360.-- für den Verlust seines Autos. Die Beklagte bestreitet die Anwendung des Zeitwertzusatzes und vertritt die Ansicht, vorliegend sei Ziffer C. 3.233 der AVB anwendbar und dies führe zu einer Entschä- digung von rund Fr. 7000.-- (Zeitwert im Zeitpunkt des Kaufes durch den Kläger). Die Parteien sind sich darüber einig, dass der versicherte Fahrzeugwert Fr. 40'800.-- be- trägt. In der Versicherungspolice heisst es bei Kasko und Entschädigungsart bei einem To- talschaden: "Zeitwertzusatz gemäss C. 3.2311 AVB". In dieser Ziffer wird unter dem Stich- wort "Zeitwertzusatz" tabellarisch erklärt, wie viele Prozent des Fahrzeugwertes dieser be- trägt, und zwar pro Jahr der Betriebsdauer. Das Fahrzeug des Klägers wurde am 18.1.1991 in Verkehr gesetzt und befand sich somit im Diebstahlszeitpunkt im 7. Betriebsjahr; der ent- sprechende Prozentsatz beträgt 45 - 40. Wenn der Kläger hier 45 % d.h. Fr. 18'360.-- ver- langt, so ist dies vertretbar. Der Einwand der Beklagten unter Verweis auf C. 3.233 kann nicht gehört werden. Erstens gehört diese Ziffer unter das Stichwort "Zeitwert" und zweitens heisst es in C. 3.21 unter dem Titel: Welche Entschädigungsart ist massgebend?: "Für die Kaskoereignisse werden bei einem Totalschaden die Leistungen für das Fahrzeug ... auf- grund der in der Police aufgeführten Entschädigungsart (Zeitwertzusatz, Wiederbeschaf- fungswert oder Zeitwert) festgelegt". Nachdem vorliegend in der Police als Entschädigungs- art ausdrücklich der Zeitwertzusatz festgelegt worden ist, hat sich die Beklagte auf der ent- sprechenden Schadensberechnung des Klägers behaften zu lassen. Der Kläger macht zudem unter dem Titel "Zusatzausrüstung und Zubehör" einen Schaden von Fr. 4'080.-- und für mitgeführte Sachen einen solchen von Fr. 2'000.-- geltend. Diese Be- rechnung bestreitet die Beklagte nicht; sie hat die entsprechenden Forderungen sogar aus- drücklich anerkannt. Gemäss den obigen Ausführungen stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten An- sprüche im Gesamtbetrag von Fr. 24'440.-- zu (Fr. 18'360.-- + Fr. 4'080.-- + Fr. 2'000.--). Um einer möglichen andern Gewichtung des Zeitwertzusatzes Rechnung zu tragen, hat der Klä- ger lediglich Fr. 24'000.-- eingeklagt. Dieser Betrag ist ihm zuzusprechen.
6 Der Kläger verlangt mit ausführlicher Begründung einen Verzugszins von 5 % seit dem 10. November 1997. Die Beklagte hat gegen diese Terminierung keine Einwände vorgebracht. Einer Zusprechung im beantragten Umfang steht nichts im Wege. Die Beklagte hat vom Kläger widerklageweise die Rückerstattung von Fr. 1'908.10 nebst 5 % Zins seit 23. Mai 1997 verlangt. Sie begründet diese Forderung mit ihrer bereits erfolgten, aber unbegründeten Zahlung für das Mietauto der A. Gemäss den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers tatsächlich gestohlen worden ist. Somit bestand für die Beklagte eine Leistungspflicht aus Vertrag. Die Entschädigung wurde nicht zu Unrecht bezahlt und kann nicht zurückgefordert werden. Die entsprechende Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat als unterliegende Partei gemäss § 119 ZPO sämtliche Prozesskosten zu übernehmen. Zur Kostennote des klägerischen Anwaltes ist zu bemerken, dass bei einem Streitwert von Fr. 26'000.-- gemäss § 52 Abs. 1 KoV die Maximalgebühr Fr. 6'000.-- beträgt. Zuschlagsgründe wurden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Auch der ausser- gewöhnlich hohe Betrag für Fotokopien muss ermessensweise reduziert werden, und der MWST-Satz von 7.5 % ist nicht auf dem gesamten Aufwand geschuldet, da die Leistungen teilweise (geschätzt 2/3) vor dem 1. Januar 1999 erbracht worden sind. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 24'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 10. November 1997 zu bezahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat sämtliche Prozesskosten zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1'800.-- (inkl. Widerklage). Nach Verrechnung mit dem klä- gerischen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- und mit jenem der Beklagten von Fr. 400.--, ver- bleiben zu Gunsten des Klägers Fr. 100.--, welche ihm von der Gerichtskasse zu erstatten sind. Die Beklagte hat dem Kläger zu bezahlen: a) Fr. 1'500.-- geleistete Gerichtskosten; b) Fr. 6'642.-- an dessen Anwaltskosten (inkl. Fr. 217.20 Auslagen und Fr. 424.80 MWST). 4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.