Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Autokauf: Gemäss Kaufvertrag vom 24.12.1996 erwarb der Kläger von der H. Atelier AG, G., den Audi A4 zum Preis von Fr. 25'969.85. Der Kaufpreis wurde mit einer Rechnung (der N. AG) verrechnet. Für Zubehör und Service wurde ein weiterer Teilbetrag von Fr. 5'736. 10 in Rechnung gestellt, wovon Fr. 3'736. 10 mit Arbeiten der NBB AG verrechnet wurden und Fr. 2'000. - in WIR zu bezahlen waren. Der Audi A4 verfügt werkseitig über eine elektronische Wegfahrsperre. Auf Wunsch des Klägers liess die Verkäuferin am 18.12.1996 bei der "Garagen N.-G. AG" zusätzlich eine Alarmanlage einbauen. J. H. (H. Atelier AG) übergab dem Kläger am 24.12.1996 mit dem Audi A4 zwei Origi- nalschlüssel (zum Fahrzeug) sowie zwei kleine Schlüssel für die Alarmanlage J. H. hatte für dieses Fahrzeug nie Nachschlüssel anfertigen lassen. B. B.-N., Ehefrau des Klägers, erklärte gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen, dass ihr Mann und sie je über einen Fahrzeugschlüssel verfügt hätten. Der Kläger erklärte, er habe nie einen Nachschlüssel anfertigen lassen.
E. 2.2 Nachschlüssel: Aus dem Gutachten G. geht hervor, dass vom eingereichten Hauptschlüssel ein Nachschlüssel erstellt worden ist und dass der Hauptschlüssel nach Erstellung dieses Nachschlüssels nicht mehr oft betätigt worden ist.
E. 2.3 Alarmanlage: Der Audi A4 hat eine Wegfahrsperre und eine Alarmanlage. Er war laut Aussage von B. B. unmittelbar vor dem Hotel parkiert. Dennoch hat niemand den Diebstahl gehört.
E. 2.4 Gründe für den Autokauf: Im Versicherungsantrag hat der Kläger festgehalten, er sei der häufigste Lenker des Audi A4, bei der Befragung hat er dann erklärt, er habe das Auto vor allem für seine Frau gekauft. Der Kläger hat den Audi A4 für rund Fr. 30'000.-- gekauft, dies trotz finanzieller Probleme, er hat dann das Auto aber nur gerade für eine Fahrt nach Jugoslawien benützt und dann dort stehen lassen. Dies ist jedenfalls ein un- gewöhnliches Verhalten.
E. 2.5 Verbleib des Audi A4 vom 25.12.1996 bis 1.2.1997: Der Kläger konnte in der Be- fragung keinen plausiblen Grund angeben, weshalb er aus Jugoslawien zurückgeflogen und nicht mit dem Audi A4 nach Hause gefahren ist. Der Kläger hat auch keinen Beleg für diesen Rückflug eingereicht; dabei ist doch anzunehmen, dass er einen solchen Beleg für die Buchhaltung seiner AG aufbewahrt hätte. Die Ehefrau des Klägers ist angeblich mit den Kindern im Car zurückgereist. Dem widerspricht nun aber der Stempel in ihrem Rei- sepass, der die Ausreise mit einem Auto belegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger seinen Reisepass nicht ediert hat. Die Darstellung des Klägers über den Verbleib des Fahrzeugs vom 25.12.1996 bis 1.2.1997 ist unwahrscheinlich, nicht be- legt, im Gegenteil widerspricht ihr der einzige Beleg, nämlich der Stempel im Reisepass der Ehefrau.
E. 2.6 Belege: Der Kläger hat weder seinen Reisepass noch die Reisepässe der Kinder beigebracht. Er hat damit die Überprüfung der behaupteten Ein- und Ausreisedaten ver- unmöglicht, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht.
E. 2.7 Grenzversicherung: Auch für die Grenzversicherung hat der Kläger keinen Beleg vorlegen können.
E. 2.8 Jugoslawienreise von B. B.: Die Aussagen von B. B. über die Gründe dieser Reise sind widersprüchlich. Einmal erklärte sie, sie habe ihre Mutter abholen wollen, ein ander- mal erklärte sie, sie habe ihre Eltern besuchen wollen. Weiter hat B. B. einen falschen Grenzübergang für die Einreise angegeben. Weiter widersprechen sich die Aussagen des
5 Klägers und von B. B. über das Abholen/Entgegenfahren bei der Rückreise. Laut B. B. wäre ihr der Kläger mit einem Kollegen nach Ungarn entgegengefahren, der Kläger scheint davon nichts gewusst zu haben, sagt er doch aus, er hätte seine Ehefrau an der Schweizer Grenze abgeholt. Insgesamt sind die Umstände der Reise von B. B. auffallend unklar, ja widersprüchlich geblieben.
E. 2.9 Verbleib der Effekten im Auto: Es ist ungewöhnlich, dass B. B. bei der angeblich ungeplanten und damit unvorbereiteten Übernachtung im Hotel "O." ihre gesamte persön- liche Ausstattung, ihre sämtlichen Kleider und auch die Kleider des Kindes über Nacht im parkierten Auto zurückgelassen hat.
3. Insgesamt spricht aufgrund dieser Sachumstände keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Diebstahlsversion des Klägers. Am gewichtigsten ist dabei das Fehlen des zweiten Hauptschlüssels, dieses Indiz bekommt noch zusätzliches Gewicht dadurch, dass zur Zeit als der Kläger Eigentümer war, Nachschlüssel erstellt wurden. Wie für das Fehlen des zweiten Hauptschlüssels hat der Kläger auch für diese Nachschlüssel keine Erklärung, er bestreitet einfach. Dabei ist der Besitz von zwei Hauptschlüsseln wie auch die Erstellung von Nachschlüsseln bewiesen. Hinzu kommen all die vielen weiteren Unstimmigkeiten und Widersprüche. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Diebstahls ist damit nicht glaubhaft ge- macht, im Gegenteil sprechen erhebliche Zweifel gegen die klägerische Darstellung. Da- mit ist der Nachweis eines Schadensereignisses, dass die Leistungspflicht der Beklagten auslöst, nicht erbracht. Die Klage ist abzuweisen. IV. KOSTEN Prozesskosten sind die Gerichts- und Parteikosten (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Der Kläger als unterlegene Partei hat die Prozesskosten zu tragen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Ko- stennote des beklagtischen Rechtsvertreters erscheint das Honorar betreffend als ange- messen (Fr. 4'802.--; Art. 14 lit. c HonO), die Barauslagen von Fr. 341.20 und die Mehr- wertsteuer von Fr. 378.25 sind ausgewiesen. Entscheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Kläger auferlegt, unter Verrechnung der Einschreibgebühr von Fr. 700.--.
3. Der Kläger hat die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 5'421.45.-- zu entschädigen.
E. 3 Reise an Weihnachten 1996: Am 25.12.1995 reiste der Kläger mit seiner Familie nach Jugoslawien. Darstellung des Klägers: Der Kläger sagte aus, er habe für diese Reise den Audi A4 benützt. Zurückge- reist sei er mit dem Flugzeug, das Auto habe er in Jugoslawien zurückgelassen. B. B. er- klärte, der Kläger sei wegen eines geschäftlichen Termines mit dem Flugzeug zurückge- reist, sie und die Kinder seien mit dem Autocar zurückgereist. Der Audi A4 sei in der Ga- rage bei den Eltern des Klägers gestanden. Die Beklagte bestritt diese Darstellung und erklärte, anlässlich des Grenzübertritts nach Jugoslawien hätte für den Audi A4 eine "Grenzversicherung" abgeschlossen werden müs- sen. Zudem verlangte sie die Edition der Reisepässe des Klägers, von dessen Ehefrau und von den Kindern. Der Kläger erklärte demgegenüber, bei der Einreise am 25.12.1996 sei eine Grenzversicherung abgeschlossen worden. Nach der Ausreise mit dem Audi A4 am 1.2.1997 sei die Grenzversicherung jedoch nicht mehr benötigt worden. Es habe also keinen Grund gegeben, etwaige Belege aufzubewahren. Reisepässe edierte der Kläger keine. Für die Ehefrau des Klägers liegen Kopien aus dem Reisepass bei den Akten. Ein Stempel belegt, dass sie am 6.1.1997 beim Grenzübergang H. aus Jugoslawien ausge- reist ist und zwar mit einem Auto. Stempel mit Symbol für Auto.
E. 4 Reise der Ehefrau: Darstellung des Klägers: Nach Aussage des Klägers fahr seine Ehefrau mit L. M. nach Jugoslawien, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Auf der Rückreise hätte sie mit dem
2 Audi A4 bis an die Schweizer Grenze fahren sollen. B. B. erklärte am 3.3.1997 gegenüber der Kantonspolizei, sie sei am 28.1.1997 nach B. gereist, um ihre Eltern zu besuchen. Am 6.10.1997 erklärte B. B., sie sei am 28.1.1997, ca. 22.00 Uhr mit L. M., in Begleitung ihres jüngsten Sohnes nach Jugoslawien gereist. Sie habe dort ihre Mutter abholen wollen. Da sie - B. B. - am 6.2.1997 in St. Gallen operiert werden sollte, hätte die Mutter während des Spitalaufenhalts zu den Kindern schauen sollen. Der Grenzübertritt nach Jugoslawien sei bei S. erfolgt. B. hätten sie am 29.1.1997 um ca. 21.00 Uhr erreicht. Laut Stempel im Reisepass von B. B. erfolgte die Einreise nach Jugoslawien am 29.1.1997 nicht bei S., sondern beim Grenzübergang T.-K.
E. 5 Rückreise und Diebstahl: Darstellung des Klägers: B. B. erklärte, am 1.2.1997 um ca. 14.00 Uhr sei sie mit dem Audi A4 von P., dem Wohnort ihrer Schwiegereltern, abgereist. Dies in Begleitung ihres Sohnes, ihre kranke Mutter habe nicht mitkommen können. Sie habe sich die Fahrt zuge- traut, weil ihr Mann sie auf halber Strecke abgeholt hätte, er wäre ihr mit einem Kollegen bis Ungarn entgegengekommen. Demgegenüber erklärte der Kläger, er hätte seine Ehe- frau an der Schweizer Grenze abgeholt. B. B. erklärte weiter, die Einreise nach Ungarn sei beim gleichen Grenzübergang bei S. erfolgt wie bei der Hinreise, dies am 1.2.1997. Laut Stempel im Reisepass erfolgte die Einreise nach Ungarn am 1.2.1997 bei S. B. B. hat ei- nen jugoslawischen Führerausweis, der für die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein aberkannt ist. B. B. erklärte weiter, sie habe den Audi A4 an diesem Tag zum ersten Mal gefahren. Sie habe in K. (ca. 60 kin nach dem Grenzübergang S., das Hotel "O." aufge- sucht, weil sich ihr Kind nicht wohlgefühlt habe. Sie habe den Audi A4 auf dem Hotelpark- platz abgestellt und abgeschlossen. Die Ausweise und das Bargeld habe sie im Hotel- zimmer in der Handtasche gehabt. Im Wagen hätten sich ihre gesamte persönliche Aus- stattung, ihre sämtlichen Kleider und auch die Kleider ihres Kindes befunden. Gemäss Aussagen der im Restaurant arbeitenden Kellner sei der Audi A4 ungefähr um 02.00 Uhr noch auf dem Parkplatz gestanden. Um 06.00 Uhr sei sie zum Abstellplatz des Wagens gegangen und habe feststellen müssen, dass der Audi A4 samt Inhalt entwendet worden sei. Belege liegen vor für die Hotelübernachtung im "O." (bar bezahlt DM 60.--), für den Rückflug von Bu. nach Z. von B. B. und ihrem Sohn am 2.2.1997 (bar bezahlt SFR 200.-- und DM 306.--) und die Taxifahrt zum Flughafen Bu. (bar bezahlt DM 200. --. B. B. hat am 2.2.1997 um 06.38 Uhr bei der Polizei in K. Diebstahlsanzeige gemacht.
E. 6 Schadenanzeige: Am 6.2.1997 füllte der Kläger die Schadenanzeige aus und reichte der Beklagten einen Hauptschlüssel sowie zwei kleine Schlüssel für die Alarmanlage ein. Einen zweiten Hauptschlüssel hat der Kläger bis heute nicht übergeben. Der Kläger macht geltend, dass er beim Kauf des Audis A4 nicht mehr als einen Haupt- schlüssel erhalten habe.
E. 7 Nachschlüssel: Die Beklagte liess den eingereichten Hauptschlüssel untersuchen. Laut Gutachten des Sachverständigenbüros G. weist der Hauptschlüssel Spann- und Abtastspuren auf, die die Feststellung zulassen, dass dieser Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine gedient hat. Diese Spuren sind nur von schwachen Gebrauchsspuren überlagert, d.h. dass mit dem Hauptschlüssel das Schloss nach Herstellung des Nachschlüssel ca. 1 - 15 Mal betätigt worden ist.
3
E. 8 Weiterer Ablauf: Mit Schreiben vom 28.4.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die hohe Wahr- scheinlichkeit eines Diebstahls nicht bewiesen sei. Am 6.10.1997 wurden der Kläger und dessen Ehefrau durch die Beklagte unter Erstellung eines schriftlichen Protokolls befragt. Mit Wirkung per 28.11.1997 wurde über die N. AG der Konkurs eröffnet. Die finanzielle Situation des Klägers ist prekär, es bestehen Betreibungen in Höhe von mehr als Fr. 150'000.--.
E. 9 Der Kläger macht geltend, aus Versicherungsvertrag habe die Beklagte ihn für den Diebstahl mit dem Wiederbeschaffungswert zu entschädigen. Der Wiederbeschaf- fungswert belaufe sich gemäss kläg. act. 10 auf Fr. 24'884.--. Die Beklagte macht geltend, der Beweis für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls sei nicht erbracht. Die Sachdarstellung des Klägers sei unglaubwürdig. Auf detaillierte Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den folgenden recht- lichen Erwägungen einzugehen. III. RECHTLICHES
1. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die mit der Beklagten abgeschlossene Kas- koversicherung. Nach dem Vertrag bietet diese Versicherung u.a. Schutz bei Diebstahl. Kann das Abhanden gekommene Fahrzeug innert 30 Tagen nicht gefunden werden, wird der Wiederbeschaffungswert entschädigt. Die Beweislast für den von der Beklagten bestrittenen Diebstahl trifft den Kläger, der daraus den eingeklagten Anspruch auf Versicherungsleistungen ableitet (Art. 8 ZGB). Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung der fraglichen Tatsache "überzeugt" ist. Von diesem Regelbeweis- mass wird namentlich im Anwendungsbereich des Privatversicherungsrechts abgewichen, wo es für den Nachweis des Versicherungsfalles grundsätzlich als genügend erachtet wird, dass dieser als glaubhaft erscheint. Dies wird deshalb angenommen, weil gerade in Fällen von behaupteten Diebstählen sich dem Versicherungsnehmer erhebliche Bewei- sprobleme stellen können. In solchen Fällen gilt: Je schwieriger ein Beweis zu erbringen ist, desto weniger hohe Anforderungen dürfen an seine Vollständigkeit gestellt werden. Der Versicherer braucht sich mit der blossen Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm Abhanden gekommen, nicht zufrieden zu geben. Er kann konkrete Anga- ben über die Umstände verlangen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Ergibt deren Überprüfung dann aber, dass die als gestohlen gemeldete Sache, wie vom Versicherungsnehmer angegeben, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, so muss der Nachweis des Diebstahls - im Sinne der Glaubhaftmachung einer entsprechend ho- hen Wahrscheinlichkeit - grundsätzlich als erbracht gelten. Der Grundsatz der Absenkung des Beweismasses beim Nachweis des Versiche- rungsfalles gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Versicherer keine erheblichen Zweifel an der Diebstahlsversion dartun kann. Bei fragwürdigen Um- ständen ist mehr als ein im obigen Sinn abgeschwächter Beweis zu verlangen, weil in ei- nem solchen Fall eben auch andere Varianten des tatsächlichen Geschehens als die vom Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Es gilt dann: Wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, genügt es, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen. Wenn dann aber verschiedene Möglichkeiten ernsthaft in Frage kommen, genügt
4 es noch nicht unbedingt, dass der Versicherungsnehmer lediglich dartut, dass die von ihm geltend gemachte die wahrscheinlichste ist. Vielmehr muss dann der allgemeine Grund- satz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderun- gen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich - z.B. wegen weiteren Sachverhaltsvarian- ten - die Behauptung ist (vgl. zum ganzen GVP 1996 Nr. 28 mit Verweisen).
2. Die Angaben des Klägers weisen zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf:
2. 1. Hauptschlüssel: Der Kläger hat der Beklagten nur einen Hauptschlüssel ausge- händigt. Aufgrund der Aussage von J. H., die auch von B. B. bestätigt wird, ist davon aus- zugehen, dass der Kläger im Besitz von zwei Hauptschlüsseln gewesen ist. Im übrigen erscheint die klägerische Darstellung, wonach er nur einen Hauptschlüssel erhalten und keine Nachschlüssel angefertigt hat, als sehr unwahrscheinlich, hat er doch ein Auto für rund Fr. 30'000.-- gekauft, das nach eigenen Angaben von zwei verschiedenen Personen (Kläger und Ehefrau) benutzt werden sollte. Zusammenfassend: Es fehlt ein Hauptschlüs- sel, der der Beklagten nicht zurückgegeben werden konnte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8299.doc Bezirksgericht St.Gallen, 6. Juli 1999, B. c. Zürich Versicherungs-Gesellschaft Tatbestand: Am 18.12.1996 schloss der Kläger mit der Beklagten mit Wirkung ab 24.12.1996 einen Versicherungsvertrag betreffend Motorfahrzeughaftpflicht, Unfallversi- cherung und Kaskoversicherung ab. Gegenstand der Kaskoversicherung war ein Mo- torfahrzeug der Marke "Audi A4".
2. Autokauf: Gemäss Kaufvertrag vom 24.12.1996 erwarb der Kläger von der H. Atelier AG, G., den Audi A4 zum Preis von Fr. 25'969.85. Der Kaufpreis wurde mit einer Rechnung (der N. AG) verrechnet. Für Zubehör und Service wurde ein weiterer Teilbetrag von Fr. 5'736. 10 in Rechnung gestellt, wovon Fr. 3'736. 10 mit Arbeiten der NBB AG verrechnet wurden und Fr. 2'000. - in WIR zu bezahlen waren. Der Audi A4 verfügt werkseitig über eine elektronische Wegfahrsperre. Auf Wunsch des Klägers liess die Verkäuferin am 18.12.1996 bei der "Garagen N.-G. AG" zusätzlich eine Alarmanlage einbauen. J. H. (H. Atelier AG) übergab dem Kläger am 24.12.1996 mit dem Audi A4 zwei Origi- nalschlüssel (zum Fahrzeug) sowie zwei kleine Schlüssel für die Alarmanlage J. H. hatte für dieses Fahrzeug nie Nachschlüssel anfertigen lassen. B. B.-N., Ehefrau des Klägers, erklärte gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen, dass ihr Mann und sie je über einen Fahrzeugschlüssel verfügt hätten. Der Kläger erklärte, er habe nie einen Nachschlüssel anfertigen lassen.
3. Reise an Weihnachten 1996: Am 25.12.1995 reiste der Kläger mit seiner Familie nach Jugoslawien. Darstellung des Klägers: Der Kläger sagte aus, er habe für diese Reise den Audi A4 benützt. Zurückge- reist sei er mit dem Flugzeug, das Auto habe er in Jugoslawien zurückgelassen. B. B. er- klärte, der Kläger sei wegen eines geschäftlichen Termines mit dem Flugzeug zurückge- reist, sie und die Kinder seien mit dem Autocar zurückgereist. Der Audi A4 sei in der Ga- rage bei den Eltern des Klägers gestanden. Die Beklagte bestritt diese Darstellung und erklärte, anlässlich des Grenzübertritts nach Jugoslawien hätte für den Audi A4 eine "Grenzversicherung" abgeschlossen werden müs- sen. Zudem verlangte sie die Edition der Reisepässe des Klägers, von dessen Ehefrau und von den Kindern. Der Kläger erklärte demgegenüber, bei der Einreise am 25.12.1996 sei eine Grenzversicherung abgeschlossen worden. Nach der Ausreise mit dem Audi A4 am 1.2.1997 sei die Grenzversicherung jedoch nicht mehr benötigt worden. Es habe also keinen Grund gegeben, etwaige Belege aufzubewahren. Reisepässe edierte der Kläger keine. Für die Ehefrau des Klägers liegen Kopien aus dem Reisepass bei den Akten. Ein Stempel belegt, dass sie am 6.1.1997 beim Grenzübergang H. aus Jugoslawien ausge- reist ist und zwar mit einem Auto. Stempel mit Symbol für Auto.
4. Reise der Ehefrau: Darstellung des Klägers: Nach Aussage des Klägers fahr seine Ehefrau mit L. M. nach Jugoslawien, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Auf der Rückreise hätte sie mit dem
2 Audi A4 bis an die Schweizer Grenze fahren sollen. B. B. erklärte am 3.3.1997 gegenüber der Kantonspolizei, sie sei am 28.1.1997 nach B. gereist, um ihre Eltern zu besuchen. Am 6.10.1997 erklärte B. B., sie sei am 28.1.1997, ca. 22.00 Uhr mit L. M., in Begleitung ihres jüngsten Sohnes nach Jugoslawien gereist. Sie habe dort ihre Mutter abholen wollen. Da sie - B. B. - am 6.2.1997 in St. Gallen operiert werden sollte, hätte die Mutter während des Spitalaufenhalts zu den Kindern schauen sollen. Der Grenzübertritt nach Jugoslawien sei bei S. erfolgt. B. hätten sie am 29.1.1997 um ca. 21.00 Uhr erreicht. Laut Stempel im Reisepass von B. B. erfolgte die Einreise nach Jugoslawien am 29.1.1997 nicht bei S., sondern beim Grenzübergang T.-K.
5. Rückreise und Diebstahl: Darstellung des Klägers: B. B. erklärte, am 1.2.1997 um ca. 14.00 Uhr sei sie mit dem Audi A4 von P., dem Wohnort ihrer Schwiegereltern, abgereist. Dies in Begleitung ihres Sohnes, ihre kranke Mutter habe nicht mitkommen können. Sie habe sich die Fahrt zuge- traut, weil ihr Mann sie auf halber Strecke abgeholt hätte, er wäre ihr mit einem Kollegen bis Ungarn entgegengekommen. Demgegenüber erklärte der Kläger, er hätte seine Ehe- frau an der Schweizer Grenze abgeholt. B. B. erklärte weiter, die Einreise nach Ungarn sei beim gleichen Grenzübergang bei S. erfolgt wie bei der Hinreise, dies am 1.2.1997. Laut Stempel im Reisepass erfolgte die Einreise nach Ungarn am 1.2.1997 bei S. B. B. hat ei- nen jugoslawischen Führerausweis, der für die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein aberkannt ist. B. B. erklärte weiter, sie habe den Audi A4 an diesem Tag zum ersten Mal gefahren. Sie habe in K. (ca. 60 kin nach dem Grenzübergang S., das Hotel "O." aufge- sucht, weil sich ihr Kind nicht wohlgefühlt habe. Sie habe den Audi A4 auf dem Hotelpark- platz abgestellt und abgeschlossen. Die Ausweise und das Bargeld habe sie im Hotel- zimmer in der Handtasche gehabt. Im Wagen hätten sich ihre gesamte persönliche Aus- stattung, ihre sämtlichen Kleider und auch die Kleider ihres Kindes befunden. Gemäss Aussagen der im Restaurant arbeitenden Kellner sei der Audi A4 ungefähr um 02.00 Uhr noch auf dem Parkplatz gestanden. Um 06.00 Uhr sei sie zum Abstellplatz des Wagens gegangen und habe feststellen müssen, dass der Audi A4 samt Inhalt entwendet worden sei. Belege liegen vor für die Hotelübernachtung im "O." (bar bezahlt DM 60.--), für den Rückflug von Bu. nach Z. von B. B. und ihrem Sohn am 2.2.1997 (bar bezahlt SFR 200.-- und DM 306.--) und die Taxifahrt zum Flughafen Bu. (bar bezahlt DM 200. --. B. B. hat am 2.2.1997 um 06.38 Uhr bei der Polizei in K. Diebstahlsanzeige gemacht.
6. Schadenanzeige: Am 6.2.1997 füllte der Kläger die Schadenanzeige aus und reichte der Beklagten einen Hauptschlüssel sowie zwei kleine Schlüssel für die Alarmanlage ein. Einen zweiten Hauptschlüssel hat der Kläger bis heute nicht übergeben. Der Kläger macht geltend, dass er beim Kauf des Audis A4 nicht mehr als einen Haupt- schlüssel erhalten habe.
7. Nachschlüssel: Die Beklagte liess den eingereichten Hauptschlüssel untersuchen. Laut Gutachten des Sachverständigenbüros G. weist der Hauptschlüssel Spann- und Abtastspuren auf, die die Feststellung zulassen, dass dieser Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine gedient hat. Diese Spuren sind nur von schwachen Gebrauchsspuren überlagert, d.h. dass mit dem Hauptschlüssel das Schloss nach Herstellung des Nachschlüssel ca. 1 - 15 Mal betätigt worden ist.
3
8. Weiterer Ablauf: Mit Schreiben vom 28.4.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die hohe Wahr- scheinlichkeit eines Diebstahls nicht bewiesen sei. Am 6.10.1997 wurden der Kläger und dessen Ehefrau durch die Beklagte unter Erstellung eines schriftlichen Protokolls befragt. Mit Wirkung per 28.11.1997 wurde über die N. AG der Konkurs eröffnet. Die finanzielle Situation des Klägers ist prekär, es bestehen Betreibungen in Höhe von mehr als Fr. 150'000.--.
9. Der Kläger macht geltend, aus Versicherungsvertrag habe die Beklagte ihn für den Diebstahl mit dem Wiederbeschaffungswert zu entschädigen. Der Wiederbeschaf- fungswert belaufe sich gemäss kläg. act. 10 auf Fr. 24'884.--. Die Beklagte macht geltend, der Beweis für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls sei nicht erbracht. Die Sachdarstellung des Klägers sei unglaubwürdig. Auf detaillierte Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den folgenden recht- lichen Erwägungen einzugehen. III. RECHTLICHES
1. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die mit der Beklagten abgeschlossene Kas- koversicherung. Nach dem Vertrag bietet diese Versicherung u.a. Schutz bei Diebstahl. Kann das Abhanden gekommene Fahrzeug innert 30 Tagen nicht gefunden werden, wird der Wiederbeschaffungswert entschädigt. Die Beweislast für den von der Beklagten bestrittenen Diebstahl trifft den Kläger, der daraus den eingeklagten Anspruch auf Versicherungsleistungen ableitet (Art. 8 ZGB). Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung der fraglichen Tatsache "überzeugt" ist. Von diesem Regelbeweis- mass wird namentlich im Anwendungsbereich des Privatversicherungsrechts abgewichen, wo es für den Nachweis des Versicherungsfalles grundsätzlich als genügend erachtet wird, dass dieser als glaubhaft erscheint. Dies wird deshalb angenommen, weil gerade in Fällen von behaupteten Diebstählen sich dem Versicherungsnehmer erhebliche Bewei- sprobleme stellen können. In solchen Fällen gilt: Je schwieriger ein Beweis zu erbringen ist, desto weniger hohe Anforderungen dürfen an seine Vollständigkeit gestellt werden. Der Versicherer braucht sich mit der blossen Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm Abhanden gekommen, nicht zufrieden zu geben. Er kann konkrete Anga- ben über die Umstände verlangen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Ergibt deren Überprüfung dann aber, dass die als gestohlen gemeldete Sache, wie vom Versicherungsnehmer angegeben, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, so muss der Nachweis des Diebstahls - im Sinne der Glaubhaftmachung einer entsprechend ho- hen Wahrscheinlichkeit - grundsätzlich als erbracht gelten. Der Grundsatz der Absenkung des Beweismasses beim Nachweis des Versiche- rungsfalles gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Versicherer keine erheblichen Zweifel an der Diebstahlsversion dartun kann. Bei fragwürdigen Um- ständen ist mehr als ein im obigen Sinn abgeschwächter Beweis zu verlangen, weil in ei- nem solchen Fall eben auch andere Varianten des tatsächlichen Geschehens als die vom Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Es gilt dann: Wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, genügt es, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles weitere Möglichkeiten bestehen, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen. Wenn dann aber verschiedene Möglichkeiten ernsthaft in Frage kommen, genügt
4 es noch nicht unbedingt, dass der Versicherungsnehmer lediglich dartut, dass die von ihm geltend gemachte die wahrscheinlichste ist. Vielmehr muss dann der allgemeine Grund- satz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderun- gen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich - z.B. wegen weiteren Sachverhaltsvarian- ten - die Behauptung ist (vgl. zum ganzen GVP 1996 Nr. 28 mit Verweisen).
2. Die Angaben des Klägers weisen zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf:
2. 1. Hauptschlüssel: Der Kläger hat der Beklagten nur einen Hauptschlüssel ausge- händigt. Aufgrund der Aussage von J. H., die auch von B. B. bestätigt wird, ist davon aus- zugehen, dass der Kläger im Besitz von zwei Hauptschlüsseln gewesen ist. Im übrigen erscheint die klägerische Darstellung, wonach er nur einen Hauptschlüssel erhalten und keine Nachschlüssel angefertigt hat, als sehr unwahrscheinlich, hat er doch ein Auto für rund Fr. 30'000.-- gekauft, das nach eigenen Angaben von zwei verschiedenen Personen (Kläger und Ehefrau) benutzt werden sollte. Zusammenfassend: Es fehlt ein Hauptschlüs- sel, der der Beklagten nicht zurückgegeben werden konnte. 2.2. Nachschlüssel: Aus dem Gutachten G. geht hervor, dass vom eingereichten Hauptschlüssel ein Nachschlüssel erstellt worden ist und dass der Hauptschlüssel nach Erstellung dieses Nachschlüssels nicht mehr oft betätigt worden ist. 2.3. Alarmanlage: Der Audi A4 hat eine Wegfahrsperre und eine Alarmanlage. Er war laut Aussage von B. B. unmittelbar vor dem Hotel parkiert. Dennoch hat niemand den Diebstahl gehört. 2.4. Gründe für den Autokauf: Im Versicherungsantrag hat der Kläger festgehalten, er sei der häufigste Lenker des Audi A4, bei der Befragung hat er dann erklärt, er habe das Auto vor allem für seine Frau gekauft. Der Kläger hat den Audi A4 für rund Fr. 30'000.-- gekauft, dies trotz finanzieller Probleme, er hat dann das Auto aber nur gerade für eine Fahrt nach Jugoslawien benützt und dann dort stehen lassen. Dies ist jedenfalls ein un- gewöhnliches Verhalten. 2.5. Verbleib des Audi A4 vom 25.12.1996 bis 1.2.1997: Der Kläger konnte in der Be- fragung keinen plausiblen Grund angeben, weshalb er aus Jugoslawien zurückgeflogen und nicht mit dem Audi A4 nach Hause gefahren ist. Der Kläger hat auch keinen Beleg für diesen Rückflug eingereicht; dabei ist doch anzunehmen, dass er einen solchen Beleg für die Buchhaltung seiner AG aufbewahrt hätte. Die Ehefrau des Klägers ist angeblich mit den Kindern im Car zurückgereist. Dem widerspricht nun aber der Stempel in ihrem Rei- sepass, der die Ausreise mit einem Auto belegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger seinen Reisepass nicht ediert hat. Die Darstellung des Klägers über den Verbleib des Fahrzeugs vom 25.12.1996 bis 1.2.1997 ist unwahrscheinlich, nicht be- legt, im Gegenteil widerspricht ihr der einzige Beleg, nämlich der Stempel im Reisepass der Ehefrau. 2.6. Belege: Der Kläger hat weder seinen Reisepass noch die Reisepässe der Kinder beigebracht. Er hat damit die Überprüfung der behaupteten Ein- und Ausreisedaten ver- unmöglicht, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. 2.7. Grenzversicherung: Auch für die Grenzversicherung hat der Kläger keinen Beleg vorlegen können. 2.8. Jugoslawienreise von B. B.: Die Aussagen von B. B. über die Gründe dieser Reise sind widersprüchlich. Einmal erklärte sie, sie habe ihre Mutter abholen wollen, ein ander- mal erklärte sie, sie habe ihre Eltern besuchen wollen. Weiter hat B. B. einen falschen Grenzübergang für die Einreise angegeben. Weiter widersprechen sich die Aussagen des
5 Klägers und von B. B. über das Abholen/Entgegenfahren bei der Rückreise. Laut B. B. wäre ihr der Kläger mit einem Kollegen nach Ungarn entgegengefahren, der Kläger scheint davon nichts gewusst zu haben, sagt er doch aus, er hätte seine Ehefrau an der Schweizer Grenze abgeholt. Insgesamt sind die Umstände der Reise von B. B. auffallend unklar, ja widersprüchlich geblieben. 2.9. Verbleib der Effekten im Auto: Es ist ungewöhnlich, dass B. B. bei der angeblich ungeplanten und damit unvorbereiteten Übernachtung im Hotel "O." ihre gesamte persön- liche Ausstattung, ihre sämtlichen Kleider und auch die Kleider des Kindes über Nacht im parkierten Auto zurückgelassen hat.
3. Insgesamt spricht aufgrund dieser Sachumstände keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Diebstahlsversion des Klägers. Am gewichtigsten ist dabei das Fehlen des zweiten Hauptschlüssels, dieses Indiz bekommt noch zusätzliches Gewicht dadurch, dass zur Zeit als der Kläger Eigentümer war, Nachschlüssel erstellt wurden. Wie für das Fehlen des zweiten Hauptschlüssels hat der Kläger auch für diese Nachschlüssel keine Erklärung, er bestreitet einfach. Dabei ist der Besitz von zwei Hauptschlüsseln wie auch die Erstellung von Nachschlüsseln bewiesen. Hinzu kommen all die vielen weiteren Unstimmigkeiten und Widersprüche. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Diebstahls ist damit nicht glaubhaft ge- macht, im Gegenteil sprechen erhebliche Zweifel gegen die klägerische Darstellung. Da- mit ist der Nachweis eines Schadensereignisses, dass die Leistungspflicht der Beklagten auslöst, nicht erbracht. Die Klage ist abzuweisen. IV. KOSTEN Prozesskosten sind die Gerichts- und Parteikosten (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Der Kläger als unterlegene Partei hat die Prozesskosten zu tragen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Ko- stennote des beklagtischen Rechtsvertreters erscheint das Honorar betreffend als ange- messen (Fr. 4'802.--; Art. 14 lit. c HonO), die Barauslagen von Fr. 341.20 und die Mehr- wertsteuer von Fr. 378.25 sind ausgewiesen. Entscheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Kläger auferlegt, unter Verrechnung der Einschreibgebühr von Fr. 700.--.
3. Der Kläger hat die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 5'421.45.-- zu entschädigen.