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19990629_d_zh_o_00

29. Juni 1999 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-06-29 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Für den Rückgriff zwischen Schuldnern gilt nach Art. 144 Abs. 1 IPRG das Kumulati-

onsprinzip d.h. der Rückgriff ist nur und insoweit zulässig, als dies sowohl das Kausal-

statut - hier das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und O. F. anwendbare

Recht, mithin das deutsche Recht - wie auch das Forderungsstatut (hier das auf das

Rechtsverhältnis zwischen O.F. und der Beklagten anwendbare Recht, mithin das

schweizerische Recht gestatten (IPRG-Gasser, N 6 zu Art. 144 IPRG; IPRG-Kommentar

Keller/Girsberger, N 15 ff . zu Art. 144 IPRG). Zwar liegt im Falle des Anspruchs eines

Arbeitgebers eines Geschädigten gegen den Versicherer des Geschädigten - wie nach-

stehend noch darzulegen sein wird - kein Rückgriffsanspruch im Sinne von Art. 51 OR

vor; Art. 51 OR kommt lediglich analog zur Anwendung. Indessen drängt sich angesichts

der Gleichartigkeit der zu regelnden Fragen die Subsumption auch des hier zu beurtei-

lenden Falles einer analogen Anwendung von Art. 51 OR unter die Norm von Art. 144

Abs. 1 IPRG auf. Vorliegend sieht das deutsche Recht den Rückgriff, wenn auch über

den Weg der Abtretung der Forderung (§ 38 Abs. 1 BAT) vor. Dass dieser Rückgriff nach

deutschem Recht die vom Kläger geforderten Positionen erfasst, wird von der Beklagten

nicht in Frage gestellt. Zu fragen bleibt damit noch, ob und wieweit dem Kläger auch das

schweizerische Recht einen Anspruch gegenüber der Beklagten einräumt.

Im schweizerischen Recht ist in Literatur und Rechtsprechung das Verhältnis zwischen

dem zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber einerseits und dem zum Ersatz sei-

nes Schadens verpflichteten Haftpflichtigen anderseits nicht eindeutig geklärt. Allgemein

wird die direkte Anwendbarkeit der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR abgelehnt, da

der Arbeitgeber nicht als im eigentlichen Sinne Haftpflichtiger betrachtet wird. In analoger

Anwendung der genannten Bestimmung wird jedoch ein "Regressanspruch" des Arbeit-

gebers - jedenfalls soweit er sich dadurch nicht bereichert - auf den Haftpflichtigen bejaht

(Kommentar Brehm, N 31 zu Art. 41 OR und N 36 zu Art. 46 OR; Oftinger/Stark, Schwei-

zerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil Bd. I, N 69 zu § 6 und N 126 ff. zu § 10).

Dem liegt die Ueberlegung zugrunde, dass der durch unerlaubte Handlung den Scha-

den verursachende Haftpflichtige nicht von der Leistungspflicht des Arbeitgebers profitie-

ren soll. Gleiches gilt selbstredend auch für den Haftpflichtversicherer des Schädigers, der

gegen ein Entgelt das Risiko des Haftpflichtigen übernommen hat. Der Kläger kann mithin

vorliegend grundsätzlich auch nach schweizerischem Recht einen Rückerstattungs-

anspruch für die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten erheben. Zu

prüfen ist dessen Umfang.

O.F. hat in der hier massgeblichen Zeit, unbestrittenermassen einen Lohn von brutto

DEM 5'965.17 (vor Abzug seiner eigenen Beiträge an die Sozialversicherung, jedoch ohne

diejenigen der Beklagten) pro Monat bezogen. Der Kläger nimmt bei der Berechnung sei-

nes Ersatzanspruchs die monatlichen Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung von

DEM 938.81 und zur Zusatzversicherung von DEM 267.85 sowie die Lohnsteuer und die

Kirchenlohnsteuer von DEM 28.35 hinzu. Zusammen mit dem Bruttolohn errechnet er ei-

nen monatlichen Betrag von DEM 7'200.18.

Die Beklagte anerkennt die Höhe des Bruttobezugs von DEM, 5'965.17 pro Monat als

Basis für die Berechnung des Ersatzanspruchs, bestreitet jedoch den Anspruch des Klä-

gers auf Ersatz der weiteren vom Kläger angeführrten Beträge. Sie macht geltend, eine

Vermögenseinbusse von O. F. sei diesbezüglich nicht belegt. Sie bestreitet namentlich,

dass O.F.einen Rentenversicherungsschaden erlitten hätte, wenn der Kläger während der

Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen erbracht hätte.

Es sei offensichtlich, dass der Kläger auch Ersatz der Arbeitgeberbeiträge verlange, wel-

che für die Arbeitslosenversicherung, als Risikoprämien für Invalidität und Unfall und der-

gleichen bestimmt sei. Diesen komme jedoch keine rentenbildende Funktion zu.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesgericht zur Berechnung des Rückgriffsan-

spruchs des Arbeitgebers aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht während der Arbeitsunfä-

higkeit gegenüber einem Haftpflichtigen - namentlich eines ausländischen Arbeitgebers

auf einen nach schweizerischem Recht Haftpflichtigen - in einem publizierten Entscheid

bisher je geäussert hätte. Was allgemein die Schadensberechnung betrifft, so geht Oftin

E. 3 ger/Stark davon aus, dass bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dem Geschädigten

nach Aufhören der Lohnfortzahlungspflicht lediglich der Nettolohn zu ersetzen sei; nur

dieser gehe dem Arbeitnehmer durch seine Arbeitsunfähigkeit verloren (Oftinger/Stark,

Schweizerisches Haftplichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, N 142 zu § 6). Damit ist indessen

die Frage nicht beantwortet, wie der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers während der

Lohnfortzahlungspflicht zu berechnen ist. Immerhin postuliert Oftinger/Stark, bei der Be-

rechnung des Invaliditätsschadens vom vollen Bruttolohn (inkl. Arbeiltgeberbeiträge an die

Sozialversicherungen) als Basis auszugehen (Oftinger/Stark, N 144 zu § 6). Im gleichen

Sinne äussert sich auch Brehm für den Ersatz des Dauerschadens; nur die vollständige

Berücksichtigung der Sozialversicherungsprämien (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträ-

ge an die 1. und 2. Säule) gewährten einen umfassenden Schadenersatz (BE-Kommentar

Brehm, N 23 ff . zu Art. 45 / 46 OR) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird

dies im Bereich der Berechnung des Invaliditätsschadens in dem Masse getan, als die

Beiträge an die Sozialversicherung rentenbildend sind (BGE 113 II 350 und 116 II 298).

Der zitierten Literatur und Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, wie bei vorüberge-

hender Arbeitsunfähigkeit der Ersatzanspruch des Arbeitgebers für die Lohnfortzahlung zu

berechnen ist.

Der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Haftpflichtigen ist - wie angeführt -

ein solcher eigener Art. Der analogen Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR auf den Fall des

Rückgriffs des Arbeitnehmers auf den Haftpflichtigen entspricht es, sich auch für dessen

Umfang an dem für die Schadensermittlung nach schweizerischem Recht massgeblichen

Begriff der Vermögensverminderung (Oftinger/Stark, N 2 ff. zu § 2) zu orientieren. Zu fra-

gen ist nach den - hypothetischen - Folgen der Arbeitsunfähigkeit für den Geschädigten

für den Fall dass eine Lohnfortzahlungspflicht nicht bestünde. Dabei kann es bei der Be-

stimmung des Haftungsumfangs insbesondere nicht auf die arbeitsvertraglichen Normen

zu den Ansprüchen von O.F. für den Fall einer unverschuldeten Abwesenheit am Arbeits-

platz (sei es nach deutschem oder nach schweizerischem Recht) ankommen; diesen An-

sprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber liegen Wertungen bzw. Interessen-

abwägungen des Arbeits- oder allenfalls des öffentlichen Rechts zugrunde, welche nicht

jenen entsprechen müssen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeit-

nehmer einerseits und dem Haftpflichtigen bzw. seinem Versicherer anderseits gelten.

Insbesondere können die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber -

aus sozialpolitischen Gründen - über das hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der

Haftung bzw. des Regresses noch als gerechtfertigt erscheint. Es kann nicht Sinn des

Regressrechts sein, den Haftpflichtigen bzw. dessen Versicherer auf dem Umweg über

den Rückgriff für einen Reflexschaden des Arbeitgebers haften zu lassen.

Die hier zur Diskussion stehenden Beiträge an die Sozial- und Zusatzversicherung - ob

nun vom Kläger als Arbeitgeber oder von O.F. als Arbeitnehmer geleistet - haben jeden-

falls unbestrittenermassen Versicherungscharakter; die Beklagte rügt lediglich, es liege

keine Differenzierung zwischen Risikobeiträgen einerseits und Beiträgen für die Altersver-

sicherung anderseits vor. Ob diese Beiträge indessen der Altersversicherung zugeführt

werden oder der Abdeckung anderer Risiken des Arbeitnehmers dienen, ist ohne Belang.

Hier massgeblich ist, dass die Beiträge zum einen wirtschaftlich ein Aequivalent für die

Arbeitsleistung von O.F. als Arbeitnehmer darstellen und ihm anderseits in Form einer

Abdeckung von Risiken d.h. Versicherungen zugute kommen. Zwar enthält, das System

der deutschen Sozialversicherungen gewichtige Komponenten der Umverteilung. Insbe-

sondere beruht die Altersvorsorge auf dem Umlageverfahren. Der Rentenanspruch wird

dabei aufgrund politischer Entscheide berechnet; der effektive Vermögensvorteil aus der

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entspricht dabei nicht unbedingt den gemachten

Einzahlungen, er lässt sich auch nicht genau im voraus berechnen. Dies ändert indessen

nichts daran, dass auch diese Beiträge der Abdeckung von Risiken dienen, und damit

Versicherungscharakter haben. Der vorübergehend arbeitsunfähige Arbeitnehmer ver-

bleibt auch während der Zeit der Lohnfortzahlung im System der angeführten Versicherun-

gen; er kommt damit in den Genuss der bisherigen Versicherungsdeckung. Insofern lässt

E. 4 sich der Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit dem der dauernden Inva-

lidität vergleichen.

Es rechtfertigt sich daher, für die Berechnung des Regressanspruchs des Arbeitgebers

gegenüber dem haftpflichtigen Schädiger über den Nettolohn hinaus in gleicher Weise

die Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an die Sozial- und die Zusatzversiche-

rung zu berücksichtigen. Soweit der Kläger ferner auf dem Arbeitseinkommen von O. F.

Steuern - Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer - an der Quelle abführte, so handelte es sich

dabei ebenfalls um das Entgelt für die Arbeitsleistung von O.F. und ist gleich zu be-

handeln.

Die Beklagte hat die Höhe der vom Kläger behaupteten Arbeitgeberbeiträge an die So-

zialversicherung sowie der abgeführten Steuern im vorinstanzlichen wie im Berufungs-

verfahren bestritten. Mit Beschluss vom 5. Mai 1999 wurde dem Kläger für seine Sachdar-

stellung der Hauptbeweis auferlegt und den Parteien Gelegenheit gegeben, hiezu ihre Be-

weismittel zu nennen. Der Kläger hatte dazu bereits vor Vorinstanz eine "Kurzmitteilung"

der Bezirksfinanzdirektion Würzburg über die Auszahlungen an den Kläger eingereicht.

Die Beklagte nennt dazu im Berufungsverfahren keine Gegenbeweismittel. Die Beklagte

bestreitet zwar die Richtigkeit und die Beweiskraft der angeführten "Kurzmitteilung und

verweist dazu auf weitere Unterlagen der Bezirksfinanzdirektion Würzburg unter Hinweis

auf ..). Diese Urkunden stehen indessen im wesentlichen durchaus im Einklang mit den

Angaben in der "Kurzmitteilung". So werden in .. für die Zeit ab Januar 1993 Arbeitgeber-

anteile für die Rentenversicherung von DEM 536.31 und für die Arbeitslosenversicherung

von DEM 199.20 ausgewiesen (die für den Juli 1993 aufgeführten Beiträge an die Ren-

tenversicherung von Fr. 580.06 und an die Arbeislosenversicherung von Fr. 215.45 für Juli

1993 sind sogar etwas höher); der KV-Zuschuss - gemäss .. vom Arbeitgeber übernom-

men - beträgt DEM 203.30.

Dies ergibt total DEM 938.81, was der Position 1.2 in der "Kurzmitteilung" entspricht.

Die Aufwendungen für die Zusatzversicherung von DEM 267.85 und für die Steuern von

DEM 28.35 finden sich ebenfalls in Urk. 3/14. Von der Richtigkeit der Zahlen in der Kurz-

mitteilung, namentlich des Gesamtbetrags der Vergütung von DEM 7'200.18 pro Monat,

darf daher ausgegangen werden; einer Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen

die Auskünfte der Finanzdirektion Würzburg nicht (§ 168 ZPO).

Zu Recht hat die Vorinstanz ausgehend vom Zeitpunkt des Unfalls am 24. Mai 1993,

1700 Uhr eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem nächsten Tag angenommen und dement-

sprechend für den Anspruch des Klägers nur die Krankenbezüge für die Zeit vom 25. Mai

bis 15. August 1993 berücksichtigt. Wenn das deutsche Recht in einem solchen Fall auch

für den Tag des Unfalls einen Anspruch auf Lohnersatz gewährt, so liegt darin eine Wer-

tung, welche für das Arbeitsverhältnis zwischen O.F. und dem Kläger, nicht jedoch für die

Berechnung des Ersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte massgebend sein

kann. Die Berücksichtigung des Unfalltags beinhaltet eine Besserstellung im Verhältnis

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche mit der Arbeitsunfähigkeit nichts mehr zu

tun hat. Es ergibt sich mithin ein Anspruch für Krankenbezüge von DEM 19'510.15 (7/31

von DEM 7'200.18 entsprechend DEM 1'625.84 für Mai 1993; je DEM 7'200.18 für Juni

und Juli 1993; 15/31 von DM 7'200.18 entsprechend DEM 3'483.95 für August 1993).

Der Kläger verlangt unter dem Titel "Urlaubsentgelt" Ersatz dafür, dass er O.F. nach

deutschem Recht ungeachtet seiner Arbeitsunfähigkeit einen vollen Urlaubsanspruch für

die Jahre 1993 und 1994 ausgerichtet habe. Er berechnet diesen Anspruch auf DEM

7'017.73 für 1993 und auf DEM 1'031.94 für 1994.

Nach dem deutschen Recht hat O.F. ungeachtet seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit

Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bzw. auf ein Nachholen der durch die Arbeitsunfä-

higkeit ausgefallenen Urlaubstage. Nach schweizerischem Arbeitsvertragsrecht wird der

Ferienanspruch bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers über einen Monat

hinaus pro rata temporis gekürzt (Art 329b Abs. 2 OR; vgl. dazu Streiff/von Kaenel, Leitfa-

den zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, N 1 ff. zu Art. 329b OR). Die arbeitsvertragliche

E. 5 Regelung kann indessen - wie bereits angeführt - für die Frage nach dem Umfang des

Rückgriffes des Arbeitgebers auf den Haftpflichtigen nicht massgebend sein. Für den Re-

gressanspruch des Klägers ergeben sich die massgeblichen Wertungen nicht aus dem

Arbeitsrecht, sondern aus den Grundsätzen des Schadenersatzrechts.

Der Arbeitnehmer erarbeitet sich im Verlaufe des Jahres den Anspruch auf Ferien, d.h.

auf Auszahlung des Lohnes für eine Zeit, während welcher er nicht arbeitet. Wird der Ar-

beitnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und entfällt in der Zeit dieser Ar-

beitsunfähigkeit der vorgesehene Ferienbezug, so fragt es sich, ob der Arbeitnehmer da-

durch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, welcher über die Folgen der Arbeitsunfä-

higkeit als solcher hinausgeht. Bei relativ kurzer Zeit der Arbeitsunfähigkeit und erhebli-

cher Beeinträchtigung der Gesundheit durch Krankheit oder Unfall (Operation, Bettläge-

rigkeit) bedarf der Arbeitnehmer in der Regel der - nachgeholten Ferien, um - wie dies

auch ein Zweck der Ferien ist seine Kräfte für die weitere Arbeit zu regenerieren. Insofern

liegt ein eigentlicher Schaden im Sinne des Schadenersatzrechts vor (vgl. dazu auch die

Praxis des schweizerischen Arbeitsvertragsrechts bei Krankheit und Unfall während der

Ferien; Streiff/von Kaenel, N 6 zu Art. 329a OR). Bei einer Arbeitsunfähigkeit indessen,

welche - wie im vorliegenden Falle - ein vielfaches der verpassten Ferien ausmacht, stellt

sich die Frage, ob bzw. wieweit der Arbeitnehmer zur Regeneration des Nachholens der

Ferien bedarf. Es ist dabei Sache des Anspruchsberechtigten d.h. vorliegend des Klä-

gers, diese Voraussetzungen darzutun.

Der Kläger hat sich zur Frage, ob bzw. wieweit O.F. nach der Zeit seiner Arbeitsunfä-

higkeit vom 24. Mai 1993 bis 31. Januar 1994 (mithin während immerhin über 8 Monaten)

zur Regeneration des Nachholens von Ferien bedurfte, weder in erster Instanz noch im

zweitinstanzlichen Hauptverfahren geäussert. Da für den Kläger nicht ohne weiteres er-

kennbar war, dass diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren massgebliche Be-

deutung zukommen würde, wurde ihm mit Beschluss der Kammer vom 5. Mai 1999 Gele-

genheit gegeben, sich zu dieser Frage noch zu äussern und seine Beweismittel für seine

Sachdarstellung zu nennen. Der Kläger macht auch in seiner Eingabe vom 27. Mai 1999

hiezu jedoch keine substanzierten Ausführungen. Er offeriert als Beweismittel lediglich das

Zeugnis von Prof. Dr. med. A. W. und von O. F. sowie die Einholung eines Sachverstän-

digengutachtens. Es ist indessen - wie angeführt - Sache des Klägers, die Voraussetzun-

gen für seinen Anspruch substanziert darzutun. Der blosse Hinweis auf vorhandene Be-

weismittel genügt hiefür nicht. Damit entfällt vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Er-

satz der von ihm unter dem Titel "Urlaubsentgelt" erbrachten Leistungen.

O.F. hat gemäss deutschem Recht an Urlaubsgeld für das Jahr 1993 DEM 560.-- und

für das Jahr 1994 DEM 564.25 bezogen; auf die entsprechenden Angaben in der Bestäti-

gung der Finanzdirektion Würzburg kann - wie bereits angeführt - abgestellt werden; dass

O. F. bis zum 31. Januar 1994 arbeitsunfähig war, wird von der Beklagten heute aner-

kannt. Bei 221 Krankheitstagen von 365 Kalendertagen im Jahre 1993 ergibt dies DEM

339.06 und bei 31 Krankheitstagen von 365 Kalendertagen im Jahre 1994 DEM 47.92,

total DEM 386.98. In diesem anteilsmässigen Umfang hat der Kläger gegenüber der Be-

klagten Anspruch auf Ersatz seiner Leistungen.

O.F. wurde für die Arbeitstätigkeit in der Zeit von Januar bis August 1993 (243 Kalen-

dertage) unbestrittenermassen ein Weihnachtsgeld von DEM 3'968.11 ausbezahlt; hinzu

kamen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von DEM 476.17 und zur Zusatzversi-

cherung von DEM 178.57 sowie Steuern von DEM 7.35. Dies ergibt ein Total von DEM

4'630.20. Hiefür steht dem Kläger an sich der anteilsmässige Ersatz entsprechend der

Zeit der Arbeitslosigkeit ab 25. Mai 1993 bis 31. August 1993 (99 Tage) zu. Dies entsprä-

che DEM 1'886.29 (DEM 4'630.20: 243 x 99); selbst bei Berücksichtigung eines Brutto-

betrags von DEM 3'968.11 wären es noch DEM 1'616.63. Der Kläger beschränkt sich al-

lerdings auf die Zeit vom 25. Mai bis 15. August 1993 (Ende der Lohnfortzahlung) mithin

auf 83 Tage. Dies ergibt einen Ersatzanspruch von DEM 1'581.50 (DEM 4'630.20: 243 x

83).

E. 6 Insgesamt beläuft sich der Rückforderungsanspruch des Klägers auf DEM 21.478.63 zu (Krankengeld DEM 19'510.15; Urlaubsgeld DEM 386.98; Weihnachtsgeld DEM 1'581.50). Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von DEM 18'407.76 ist noch eine Restforderung von DEM 3'070.87 ausgewiesen. Dass die Beklagte dem Kläger DEM 18'407.76 überwies und dessen Bank hievon DEM 27.61 Spesen in Abzug brachte, wird vom Kläger nicht substanziert bestritten. Zu Recht hat der Kläger ferner den Anspruch in DEM eingeklagt, in der Währung näm- lich, in welcher der Vermögensverlust von O.F. aus Delikt eingetreten ist (IPRG- Kommentar Vischer, N 9 zu Art. 147 IPRG). Schliesslich wurde mit der Zahlung der ent- sprechenden Positionen an O.F. der Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklag- ten fällig. Der Kläger hat dabei die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1996 zur Beglei- chung der Forderung bis zum 19. April 1996 aufgefordert, was die Beklagte nicht substan- ziert bestreitet. Die Pflicht zur Leistung von Verzugszins von 5% ab 20. April 1996, wie vom Kläger gefordert, ist damit ausgewiesen (Art. 102 ff. OR). Im angeführten Umfang von DEM 3'070.87 nebst Zins zu 5% seit 20. April 1996 ist die Klage gutzuheissen, im Mehrbetrag abzuweisen. Sollte der Kläger für O. F. während einer durch den Unfall vom 24. Mai 1993 bedingten weiteren Arbeitsunfähigkeit erneut gestützt auf das Arbeitsverhältnis Zahlungen zu leisten haben, so steht es ihm frei, hiefür die Be- klagte erneut zu belangen. Die materielle Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstreckt sich nicht auf einen solchen andern Lebensvorgang. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren der Kläger je zu 3/4 und die Beklagte je zu 1/4 kostenpflichtig. Der Kläger hat ferner der Beklagten für beide Verfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädi- gung zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger DEM 3'070.87 nebst 5% Zins ab 20. April 1996 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 2) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: Fr. 764.-- Schreibgebühren, Fr. 456.-- Zustellungen und Porti.
  4. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und -unter Rücksendung der Akten - an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein.
  7. Gegen diesen Entscheid kann a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden; b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 7 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt6799.doc Obergericht des Kantons Zürich, 29.Juni 1999, F. c. A. Versicherungs-AG Tatbestand: O. F. wurde am 24. Mai 1993 auf der N 13 in R./GR als Lenker eines Motorrads Opfer eines Verkehrsunfalles. Er erlitt dabei eine Unterschenkelfraktur links, eine Fraktur des ersten Mittelhandknochens rechts, eine Schulterprellung links sowie eine HWS-Prellung, was zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai 1993 bis zum 31. Januar 1994 führte. Verursacht wurde der Unfall durch die PW-Lenkerin steht beim Kläger in ei- nem Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarif BAT.G. P. war bei der Beklag- ten haftpflichtversichert. Die Beklagte anerkannte nach dem Unfall grundsätzlich ihre Er- satzpflicht gegenüber dem Kläger für Leistungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit von O.F. Ueber deren Höhe konnten sich die Parteien indessen nicht einigen. O.F. trat seinerseits seine Ansprüche auf Ersatz des Ein- kommensschadens aus dem Unfall gestützt auf S. 38 Abs. 1 des BAT an den Kläger ab. Mit Eingabe vom 24. September 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er ver- langt von der Beklagten die Erstattung der Krankenbezüge von F. für die Zeit vom 24. Mai 1993 bis 15. August 1993 im Betrag von DEM 19'745.06, einen Anteil am Urlaubs-entgelt für 1993 von DEM 7'017.73 und für 1994 von 1'031.94, einen Anteil am Urlaubsgeld für 1993 von DEM 386.08 und für 1994 von DEM 54.66 sowie schliesslich einen Anteil am Weihnachtsgeld für 1993 von DEM 1'944.68, insgesamt DEM 30'180.15. Hievon bringt er die von der Beklagten geleistete Zahlung von DEM 18'380.15 in Abzug und verlangt die Differenz von DEM 11'800.--. Mit Urteil vom 10. Juli 1998 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger fristgerecht Berufung. Nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel erliess die Kammer am 5. Mai 1999 einen Beweisbescheid und setzte dem Kläger gleichzeitig Frist zur Ergänzung seiner Vorbringen an. Nach Ein- gang der Eingaben der Parteien zu diesem Beschluss ist die Sache heute spruchreif. Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen kommt gemäss Art. 134 IPRG grundsätz- lich das Haager Uebereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht (SR 0.741.31) zur Anwendung. Nach Art. 3 dieses Uebereinkommens ist für Strassenverkehrsunfälle grundsätzlich das innerstaatliche Recht des Staates mass- geblich, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, vorliegend mithin schweize- risches Recht. Dies gilt zunächst für den Anspruch, dann aber auch für seinen Anspruch gegenüber der Beklagten. Dabei hat O. F. als Geschädigter gemäss Art. 9 Abs. 1 des Ue- bereinkommens einen direkten Anspruch gegenüber der Beklagten als Versicherer. Das nach dem angeführten Uebereinkommen anzuwendende Recht bestimmt nach dessen Art. 8 insbesondere auch die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung. Das Haager Uebereinkommen vom 4. Mai 1971 findet allerdings keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen (Art. 2 Ziff. 4) sowie auf Rück- griffsansprüche und den Uebergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind (Art. 2 Ziff. 5). Regresstatbestände sollen wegen ihrer Komplexität vom Geltungsbereich des Uebereinkommens ausgenommen sein (IPRG-Rufener, N 17 zu Art. 134 IPRG). Zwar lässt sich der vorliegende Fall nach dem Wortlaut weder Ziff. 4 noch Ziff. 5 ohne weiteres zuordnen. Allerdings dürfte es dem Sinne von Art. 2 Ziff. 4 und 5 des Uebereinkommens entsprechen, Tatbestände, bei welchen sich die Frage des Rückgriffs stellt, in der Regel von seiner Anwendbarkeit auszunehmen, mithin auch den Anspruch eines Arbeitgebers eines Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Haftpflichtigen. Gerade hier bedarf es einer differenzierten Regelung des anzuwendenden Rechts, welche das Ueberein- kommen nicht bietet. Die Frage nach dem für den Anspruch des Klägers anzuwendenden Rechts ist daher nach dem IPRG zu beurteilen.

2 Für den Rückgriff zwischen Schuldnern gilt nach Art. 144 Abs. 1 IPRG das Kumulati- onsprinzip d.h. der Rückgriff ist nur und insoweit zulässig, als dies sowohl das Kausal- statut - hier das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und O. F. anwendbare Recht, mithin das deutsche Recht - wie auch das Forderungsstatut (hier das auf das Rechtsverhältnis zwischen O.F. und der Beklagten anwendbare Recht, mithin das schweizerische Recht gestatten (IPRG-Gasser, N 6 zu Art. 144 IPRG; IPRG-Kommentar Keller/Girsberger, N 15 ff . zu Art. 144 IPRG). Zwar liegt im Falle des Anspruchs eines Arbeitgebers eines Geschädigten gegen den Versicherer des Geschädigten - wie nach- stehend noch darzulegen sein wird - kein Rückgriffsanspruch im Sinne von Art. 51 OR vor; Art. 51 OR kommt lediglich analog zur Anwendung. Indessen drängt sich angesichts der Gleichartigkeit der zu regelnden Fragen die Subsumption auch des hier zu beurtei- lenden Falles einer analogen Anwendung von Art. 51 OR unter die Norm von Art. 144 Abs. 1 IPRG auf. Vorliegend sieht das deutsche Recht den Rückgriff, wenn auch über den Weg der Abtretung der Forderung (§ 38 Abs. 1 BAT) vor. Dass dieser Rückgriff nach deutschem Recht die vom Kläger geforderten Positionen erfasst, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Zu fragen bleibt damit noch, ob und wieweit dem Kläger auch das schweizerische Recht einen Anspruch gegenüber der Beklagten einräumt. Im schweizerischen Recht ist in Literatur und Rechtsprechung das Verhältnis zwischen dem zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber einerseits und dem zum Ersatz sei- nes Schadens verpflichteten Haftpflichtigen anderseits nicht eindeutig geklärt. Allgemein wird die direkte Anwendbarkeit der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR abgelehnt, da der Arbeitgeber nicht als im eigentlichen Sinne Haftpflichtiger betrachtet wird. In analoger Anwendung der genannten Bestimmung wird jedoch ein "Regressanspruch" des Arbeit- gebers - jedenfalls soweit er sich dadurch nicht bereichert - auf den Haftpflichtigen bejaht (Kommentar Brehm, N 31 zu Art. 41 OR und N 36 zu Art. 46 OR; Oftinger/Stark, Schwei- zerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil Bd. I, N 69 zu § 6 und N 126 ff. zu § 10). Dem liegt die Ueberlegung zugrunde, dass der durch unerlaubte Handlung den Scha- den verursachende Haftpflichtige nicht von der Leistungspflicht des Arbeitgebers profitie- ren soll. Gleiches gilt selbstredend auch für den Haftpflichtversicherer des Schädigers, der gegen ein Entgelt das Risiko des Haftpflichtigen übernommen hat. Der Kläger kann mithin vorliegend grundsätzlich auch nach schweizerischem Recht einen Rückerstattungs- anspruch für die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten erheben. Zu prüfen ist dessen Umfang. O.F. hat in der hier massgeblichen Zeit, unbestrittenermassen einen Lohn von brutto DEM 5'965.17 (vor Abzug seiner eigenen Beiträge an die Sozialversicherung, jedoch ohne diejenigen der Beklagten) pro Monat bezogen. Der Kläger nimmt bei der Berechnung sei- nes Ersatzanspruchs die monatlichen Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung von DEM 938.81 und zur Zusatzversicherung von DEM 267.85 sowie die Lohnsteuer und die Kirchenlohnsteuer von DEM 28.35 hinzu. Zusammen mit dem Bruttolohn errechnet er ei- nen monatlichen Betrag von DEM 7'200.18. Die Beklagte anerkennt die Höhe des Bruttobezugs von DEM, 5'965.17 pro Monat als Basis für die Berechnung des Ersatzanspruchs, bestreitet jedoch den Anspruch des Klä- gers auf Ersatz der weiteren vom Kläger angeführrten Beträge. Sie macht geltend, eine Vermögenseinbusse von O. F. sei diesbezüglich nicht belegt. Sie bestreitet namentlich, dass O.F.einen Rentenversicherungsschaden erlitten hätte, wenn der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen erbracht hätte. Es sei offensichtlich, dass der Kläger auch Ersatz der Arbeitgeberbeiträge verlange, wel- che für die Arbeitslosenversicherung, als Risikoprämien für Invalidität und Unfall und der- gleichen bestimmt sei. Diesen komme jedoch keine rentenbildende Funktion zu. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesgericht zur Berechnung des Rückgriffsan- spruchs des Arbeitgebers aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht während der Arbeitsunfä- higkeit gegenüber einem Haftpflichtigen - namentlich eines ausländischen Arbeitgebers auf einen nach schweizerischem Recht Haftpflichtigen - in einem publizierten Entscheid bisher je geäussert hätte. Was allgemein die Schadensberechnung betrifft, so geht Oftin

3 ger/Stark davon aus, dass bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dem Geschädigten nach Aufhören der Lohnfortzahlungspflicht lediglich der Nettolohn zu ersetzen sei; nur dieser gehe dem Arbeitnehmer durch seine Arbeitsunfähigkeit verloren (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftplichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, N 142 zu § 6). Damit ist indessen die Frage nicht beantwortet, wie der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers während der Lohnfortzahlungspflicht zu berechnen ist. Immerhin postuliert Oftinger/Stark, bei der Be- rechnung des Invaliditätsschadens vom vollen Bruttolohn (inkl. Arbeiltgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) als Basis auszugehen (Oftinger/Stark, N 144 zu § 6). Im gleichen Sinne äussert sich auch Brehm für den Ersatz des Dauerschadens; nur die vollständige Berücksichtigung der Sozialversicherungsprämien (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträ- ge an die 1. und 2. Säule) gewährten einen umfassenden Schadenersatz (BE-Kommentar Brehm, N 23 ff . zu Art. 45 / 46 OR) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dies im Bereich der Berechnung des Invaliditätsschadens in dem Masse getan, als die Beiträge an die Sozialversicherung rentenbildend sind (BGE 113 II 350 und 116 II 298). Der zitierten Literatur und Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, wie bei vorüberge- hender Arbeitsunfähigkeit der Ersatzanspruch des Arbeitgebers für die Lohnfortzahlung zu berechnen ist. Der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Haftpflichtigen ist - wie angeführt - ein solcher eigener Art. Der analogen Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR auf den Fall des Rückgriffs des Arbeitnehmers auf den Haftpflichtigen entspricht es, sich auch für dessen Umfang an dem für die Schadensermittlung nach schweizerischem Recht massgeblichen Begriff der Vermögensverminderung (Oftinger/Stark, N 2 ff. zu § 2) zu orientieren. Zu fra- gen ist nach den - hypothetischen - Folgen der Arbeitsunfähigkeit für den Geschädigten für den Fall dass eine Lohnfortzahlungspflicht nicht bestünde. Dabei kann es bei der Be- stimmung des Haftungsumfangs insbesondere nicht auf die arbeitsvertraglichen Normen zu den Ansprüchen von O.F. für den Fall einer unverschuldeten Abwesenheit am Arbeits- platz (sei es nach deutschem oder nach schweizerischem Recht) ankommen; diesen An- sprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber liegen Wertungen bzw. Interessen- abwägungen des Arbeits- oder allenfalls des öffentlichen Rechts zugrunde, welche nicht jenen entsprechen müssen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeit- nehmer einerseits und dem Haftpflichtigen bzw. seinem Versicherer anderseits gelten. Insbesondere können die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber - aus sozialpolitischen Gründen - über das hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der Haftung bzw. des Regresses noch als gerechtfertigt erscheint. Es kann nicht Sinn des Regressrechts sein, den Haftpflichtigen bzw. dessen Versicherer auf dem Umweg über den Rückgriff für einen Reflexschaden des Arbeitgebers haften zu lassen. Die hier zur Diskussion stehenden Beiträge an die Sozial- und Zusatzversicherung - ob nun vom Kläger als Arbeitgeber oder von O.F. als Arbeitnehmer geleistet - haben jeden- falls unbestrittenermassen Versicherungscharakter; die Beklagte rügt lediglich, es liege keine Differenzierung zwischen Risikobeiträgen einerseits und Beiträgen für die Altersver- sicherung anderseits vor. Ob diese Beiträge indessen der Altersversicherung zugeführt werden oder der Abdeckung anderer Risiken des Arbeitnehmers dienen, ist ohne Belang. Hier massgeblich ist, dass die Beiträge zum einen wirtschaftlich ein Aequivalent für die Arbeitsleistung von O.F. als Arbeitnehmer darstellen und ihm anderseits in Form einer Abdeckung von Risiken d.h. Versicherungen zugute kommen. Zwar enthält, das System der deutschen Sozialversicherungen gewichtige Komponenten der Umverteilung. Insbe- sondere beruht die Altersvorsorge auf dem Umlageverfahren. Der Rentenanspruch wird dabei aufgrund politischer Entscheide berechnet; der effektive Vermögensvorteil aus der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entspricht dabei nicht unbedingt den gemachten Einzahlungen, er lässt sich auch nicht genau im voraus berechnen. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch diese Beiträge der Abdeckung von Risiken dienen, und damit Versicherungscharakter haben. Der vorübergehend arbeitsunfähige Arbeitnehmer ver- bleibt auch während der Zeit der Lohnfortzahlung im System der angeführten Versicherun- gen; er kommt damit in den Genuss der bisherigen Versicherungsdeckung. Insofern lässt

4 sich der Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit dem der dauernden Inva- lidität vergleichen. Es rechtfertigt sich daher, für die Berechnung des Regressanspruchs des Arbeitgebers gegenüber dem haftpflichtigen Schädiger über den Nettolohn hinaus in gleicher Weise die Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an die Sozial- und die Zusatzversiche- rung zu berücksichtigen. Soweit der Kläger ferner auf dem Arbeitseinkommen von O. F. Steuern - Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer - an der Quelle abführte, so handelte es sich dabei ebenfalls um das Entgelt für die Arbeitsleistung von O.F. und ist gleich zu be- handeln. Die Beklagte hat die Höhe der vom Kläger behaupteten Arbeitgeberbeiträge an die So- zialversicherung sowie der abgeführten Steuern im vorinstanzlichen wie im Berufungs- verfahren bestritten. Mit Beschluss vom 5. Mai 1999 wurde dem Kläger für seine Sachdar- stellung der Hauptbeweis auferlegt und den Parteien Gelegenheit gegeben, hiezu ihre Be- weismittel zu nennen. Der Kläger hatte dazu bereits vor Vorinstanz eine "Kurzmitteilung" der Bezirksfinanzdirektion Würzburg über die Auszahlungen an den Kläger eingereicht. Die Beklagte nennt dazu im Berufungsverfahren keine Gegenbeweismittel. Die Beklagte bestreitet zwar die Richtigkeit und die Beweiskraft der angeführten "Kurzmitteilung und verweist dazu auf weitere Unterlagen der Bezirksfinanzdirektion Würzburg unter Hinweis auf ..). Diese Urkunden stehen indessen im wesentlichen durchaus im Einklang mit den Angaben in der "Kurzmitteilung". So werden in .. für die Zeit ab Januar 1993 Arbeitgeber- anteile für die Rentenversicherung von DEM 536.31 und für die Arbeitslosenversicherung von DEM 199.20 ausgewiesen (die für den Juli 1993 aufgeführten Beiträge an die Ren- tenversicherung von Fr. 580.06 und an die Arbeislosenversicherung von Fr. 215.45 für Juli 1993 sind sogar etwas höher); der KV-Zuschuss - gemäss .. vom Arbeitgeber übernom- men - beträgt DEM 203.30. Dies ergibt total DEM 938.81, was der Position 1.2 in der "Kurzmitteilung" entspricht. Die Aufwendungen für die Zusatzversicherung von DEM 267.85 und für die Steuern von DEM 28.35 finden sich ebenfalls in Urk. 3/14. Von der Richtigkeit der Zahlen in der Kurz- mitteilung, namentlich des Gesamtbetrags der Vergütung von DEM 7'200.18 pro Monat, darf daher ausgegangen werden; einer Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen die Auskünfte der Finanzdirektion Würzburg nicht (§ 168 ZPO). Zu Recht hat die Vorinstanz ausgehend vom Zeitpunkt des Unfalls am 24. Mai 1993, 1700 Uhr eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem nächsten Tag angenommen und dement- sprechend für den Anspruch des Klägers nur die Krankenbezüge für die Zeit vom 25. Mai bis 15. August 1993 berücksichtigt. Wenn das deutsche Recht in einem solchen Fall auch für den Tag des Unfalls einen Anspruch auf Lohnersatz gewährt, so liegt darin eine Wer- tung, welche für das Arbeitsverhältnis zwischen O.F. und dem Kläger, nicht jedoch für die Berechnung des Ersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte massgebend sein kann. Die Berücksichtigung des Unfalltags beinhaltet eine Besserstellung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche mit der Arbeitsunfähigkeit nichts mehr zu tun hat. Es ergibt sich mithin ein Anspruch für Krankenbezüge von DEM 19'510.15 (7/31 von DEM 7'200.18 entsprechend DEM 1'625.84 für Mai 1993; je DEM 7'200.18 für Juni und Juli 1993; 15/31 von DM 7'200.18 entsprechend DEM 3'483.95 für August 1993). Der Kläger verlangt unter dem Titel "Urlaubsentgelt" Ersatz dafür, dass er O.F. nach deutschem Recht ungeachtet seiner Arbeitsunfähigkeit einen vollen Urlaubsanspruch für die Jahre 1993 und 1994 ausgerichtet habe. Er berechnet diesen Anspruch auf DEM 7'017.73 für 1993 und auf DEM 1'031.94 für 1994. Nach dem deutschen Recht hat O.F. ungeachtet seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bzw. auf ein Nachholen der durch die Arbeitsunfä- higkeit ausgefallenen Urlaubstage. Nach schweizerischem Arbeitsvertragsrecht wird der Ferienanspruch bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers über einen Monat hinaus pro rata temporis gekürzt (Art 329b Abs. 2 OR; vgl. dazu Streiff/von Kaenel, Leitfa- den zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, N 1 ff. zu Art. 329b OR). Die arbeitsvertragliche

5 Regelung kann indessen - wie bereits angeführt - für die Frage nach dem Umfang des Rückgriffes des Arbeitgebers auf den Haftpflichtigen nicht massgebend sein. Für den Re- gressanspruch des Klägers ergeben sich die massgeblichen Wertungen nicht aus dem Arbeitsrecht, sondern aus den Grundsätzen des Schadenersatzrechts. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich im Verlaufe des Jahres den Anspruch auf Ferien, d.h. auf Auszahlung des Lohnes für eine Zeit, während welcher er nicht arbeitet. Wird der Ar- beitnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und entfällt in der Zeit dieser Ar- beitsunfähigkeit der vorgesehene Ferienbezug, so fragt es sich, ob der Arbeitnehmer da- durch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, welcher über die Folgen der Arbeitsunfä- higkeit als solcher hinausgeht. Bei relativ kurzer Zeit der Arbeitsunfähigkeit und erhebli- cher Beeinträchtigung der Gesundheit durch Krankheit oder Unfall (Operation, Bettläge- rigkeit) bedarf der Arbeitnehmer in der Regel der - nachgeholten Ferien, um - wie dies auch ein Zweck der Ferien ist seine Kräfte für die weitere Arbeit zu regenerieren. Insofern liegt ein eigentlicher Schaden im Sinne des Schadenersatzrechts vor (vgl. dazu auch die Praxis des schweizerischen Arbeitsvertragsrechts bei Krankheit und Unfall während der Ferien; Streiff/von Kaenel, N 6 zu Art. 329a OR). Bei einer Arbeitsunfähigkeit indessen, welche - wie im vorliegenden Falle - ein vielfaches der verpassten Ferien ausmacht, stellt sich die Frage, ob bzw. wieweit der Arbeitnehmer zur Regeneration des Nachholens der Ferien bedarf. Es ist dabei Sache des Anspruchsberechtigten d.h. vorliegend des Klä- gers, diese Voraussetzungen darzutun. Der Kläger hat sich zur Frage, ob bzw. wieweit O.F. nach der Zeit seiner Arbeitsunfä- higkeit vom 24. Mai 1993 bis 31. Januar 1994 (mithin während immerhin über 8 Monaten) zur Regeneration des Nachholens von Ferien bedurfte, weder in erster Instanz noch im zweitinstanzlichen Hauptverfahren geäussert. Da für den Kläger nicht ohne weiteres er- kennbar war, dass diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren massgebliche Be- deutung zukommen würde, wurde ihm mit Beschluss der Kammer vom 5. Mai 1999 Gele- genheit gegeben, sich zu dieser Frage noch zu äussern und seine Beweismittel für seine Sachdarstellung zu nennen. Der Kläger macht auch in seiner Eingabe vom 27. Mai 1999 hiezu jedoch keine substanzierten Ausführungen. Er offeriert als Beweismittel lediglich das Zeugnis von Prof. Dr. med. A. W. und von O. F. sowie die Einholung eines Sachverstän- digengutachtens. Es ist indessen - wie angeführt - Sache des Klägers, die Voraussetzun- gen für seinen Anspruch substanziert darzutun. Der blosse Hinweis auf vorhandene Be- weismittel genügt hiefür nicht. Damit entfällt vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Er- satz der von ihm unter dem Titel "Urlaubsentgelt" erbrachten Leistungen. O.F. hat gemäss deutschem Recht an Urlaubsgeld für das Jahr 1993 DEM 560.-- und für das Jahr 1994 DEM 564.25 bezogen; auf die entsprechenden Angaben in der Bestäti- gung der Finanzdirektion Würzburg kann - wie bereits angeführt - abgestellt werden; dass O. F. bis zum 31. Januar 1994 arbeitsunfähig war, wird von der Beklagten heute aner- kannt. Bei 221 Krankheitstagen von 365 Kalendertagen im Jahre 1993 ergibt dies DEM 339.06 und bei 31 Krankheitstagen von 365 Kalendertagen im Jahre 1994 DEM 47.92, total DEM 386.98. In diesem anteilsmässigen Umfang hat der Kläger gegenüber der Be- klagten Anspruch auf Ersatz seiner Leistungen. O.F. wurde für die Arbeitstätigkeit in der Zeit von Januar bis August 1993 (243 Kalen- dertage) unbestrittenermassen ein Weihnachtsgeld von DEM 3'968.11 ausbezahlt; hinzu kamen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von DEM 476.17 und zur Zusatzversi- cherung von DEM 178.57 sowie Steuern von DEM 7.35. Dies ergibt ein Total von DEM 4'630.20. Hiefür steht dem Kläger an sich der anteilsmässige Ersatz entsprechend der Zeit der Arbeitslosigkeit ab 25. Mai 1993 bis 31. August 1993 (99 Tage) zu. Dies entsprä- che DEM 1'886.29 (DEM 4'630.20: 243 x 99); selbst bei Berücksichtigung eines Brutto- betrags von DEM 3'968.11 wären es noch DEM 1'616.63. Der Kläger beschränkt sich al- lerdings auf die Zeit vom 25. Mai bis 15. August 1993 (Ende der Lohnfortzahlung) mithin auf 83 Tage. Dies ergibt einen Ersatzanspruch von DEM 1'581.50 (DEM 4'630.20: 243 x 83).

6 Insgesamt beläuft sich der Rückforderungsanspruch des Klägers auf DEM 21.478.63 zu (Krankengeld DEM 19'510.15; Urlaubsgeld DEM 386.98; Weihnachtsgeld DEM 1'581.50). Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von DEM 18'407.76 ist noch eine Restforderung von DEM 3'070.87 ausgewiesen. Dass die Beklagte dem Kläger DEM 18'407.76 überwies und dessen Bank hievon DEM 27.61 Spesen in Abzug brachte, wird vom Kläger nicht substanziert bestritten. Zu Recht hat der Kläger ferner den Anspruch in DEM eingeklagt, in der Währung näm- lich, in welcher der Vermögensverlust von O.F. aus Delikt eingetreten ist (IPRG- Kommentar Vischer, N 9 zu Art. 147 IPRG). Schliesslich wurde mit der Zahlung der ent- sprechenden Positionen an O.F. der Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklag- ten fällig. Der Kläger hat dabei die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1996 zur Beglei- chung der Forderung bis zum 19. April 1996 aufgefordert, was die Beklagte nicht substan- ziert bestreitet. Die Pflicht zur Leistung von Verzugszins von 5% ab 20. April 1996, wie vom Kläger gefordert, ist damit ausgewiesen (Art. 102 ff. OR). Im angeführten Umfang von DEM 3'070.87 nebst Zins zu 5% seit 20. April 1996 ist die Klage gutzuheissen, im Mehrbetrag abzuweisen. Sollte der Kläger für O. F. während einer durch den Unfall vom 24. Mai 1993 bedingten weiteren Arbeitsunfähigkeit erneut gestützt auf das Arbeitsverhältnis Zahlungen zu leisten haben, so steht es ihm frei, hiefür die Be- klagte erneut zu belangen. Die materielle Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstreckt sich nicht auf einen solchen andern Lebensvorgang. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren der Kläger je zu 3/4 und die Beklagte je zu 1/4 kostenpflichtig. Der Kläger hat ferner der Beklagten für beide Verfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädi- gung zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger DEM 3'070.87 nebst 5% Zins ab 20. April 1996 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 2) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: Fr. 764.-- Schreibgebühren, Fr. 456.-- Zustellungen und Porti.

4. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und -unter Rücksendung der Akten - an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Gegen diesen Entscheid kann

a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden; b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022

7 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden.