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19990611_d_zg_o_00

11. Juni 1999 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-06-11 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 An der Hauptverhandlung vom 8. Februar 1999 hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Gründe: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Krankentaggel-

dern für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte verneint aber aus verschiedenen

Gründen eine Leistungspflicht.

Zunächst macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei bei ihr nicht versichert. Wie es

sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin nämlich auch dann kei-

nen Anspruch auf Versicherungsleistungen hätte, wenn sie in die Versicherung bei der

Beklagten aufgenommen worden wäre.

Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht unter Berufung auf Art. 9.1 Abs. 2 AVB. Da

die Klägerin teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, habe sie sowieso nicht in den Genuss

der Versicherungsleistungen kommen können. Die Klägerin dagegen argumentiert, sie sei

zwar teilweise erwerbsunfähig, sie habe aber ihr vertragliches Pensum grundsätzlich er-

füllen können. Zudem sei in der Kollektivversicherung eine Volldeckung vereinbart wor-

den, wonach die vereinbarte Leistungsdauer auch für vorbestandene Krankheiten gelte.

Art. 9.1 Abs. 2 AVB lautet wie folgt: "Jede zu versichernde Person, die am Tage ihrer

Aufnahme in die Versicherung infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeits-

unfähig ist, kommt erst am Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit in den Genuss der Versiche-

rung." Art. 10. 1. 1 AVB lautet: "Bei Volldeckung gilt die vereinbarte Leistungsdauer auch

für vorbestandene Krankheiten."

Es steht vorliegend unbestritten fest, dass die Klägerin eine halbe IV-Rente bezieht und

jedenfalls während der relevanten Zeit teilweise erwerbs- bzw. arbeitsunfähig war. Im

Zeitpunkt des möglichen Eintritts in die Versicherung war die Klägerin mithin teilweise ar-

beitsunfähig. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 9.1 Abs. 2 AVB konnte die Klägerin somit -

bei Antritt ihrer Stelle und solange diese Arbeitsunfähigkeit andauerte - nicht in den Ge-

nuss von Versicherungsleistungen kommen. Daran ändert auch nichts, dass zwischen

dem Arbeitgeber der Klägerin und der Beklagten eine Volldeckung vereinbart wurde, da

zwischen der vorbestandenen Krankheit gemäss Art. 10.1.1 AVB und der bei Eintritt in die

Versicherung bestehenden Arbeitsunfähigkeit klar unterschieden werden muss.

Die Beklagte macht ausserdem geltend, dass sie auch im Fall einer allfälligen Ver-

pflichtung zur Leistung diese gemäss Art. 33.4 AVB verweigern könnte, da die Klägerin

weder ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen noch ihre Obliegenheiten aus dem Versiche-

rungsvertrag erfüllt habe.

Am 10. Mai 1996 meldete der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei der

Beklagten. Mit Schreiben vom 2. Juni 1996 schickte der Arbeitgeber der Beklagten Kopien

von Arztzeugnissen, um die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit vom

11. Februar 1996 bis zum 30. April 1996 nachzuweisen. Die Originale wurden nach-

gereicht, ebenso weitere Zeugnisse für die Zeit von Mai 1996 und ab dem 1. Juni 1996 bis

auf Weiteres. Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 verweigerte die Beklagte dann ihre Lei-

stungen unter Berufung auf die Tatsache, dass die Klägerin wegen ihrer teilweisen Invali-

dität nicht versichert sei. Mit Schreiben vom 30. August 1996 forderte die Klägerin die Be-

klagte auf zu bestätigen, dass die Beklagte keine Versicherungsleistungen erbringen wer-

de. Dieser Bitte entsprach die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. September 1996.

Erstmals mit Schreiben vom 11. Juli 1997 forderte die Klägerin von der Beklagten die Be-

zahlung von Taggeldern. Am 21. Juli 1997 erklärte daraufhin die Beklagte, den Fall erneut

prüfen zu wollen, und verlangte die Unterzeichnung einer Vollmacht, damit sie Einsicht in

die IV-Akten nehmen könne. Diese Vollmacht wurde der Beklagten verweigert. Am 8. Au-

gust 1997 wiederholte dann die Beklagte, dass sie keine Leistungen erbringen werde und

berief sich dabei zusätzlich noch auf Art. 33.4 AVB.

E. 3 Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den vorliegenden Arztzeugnissen, dass die

Klägerin es unterlassen hat, sich 14-täglich einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen und

dies mittels Zeugnissen zu belegen, wozu sie gemäss Art. 33.1 und 33.3 AVB verpflichtet

gewesen wäre. Da sich die Klägerin auf das Bestehen der Versicherung berufen wollte,

hatte sie ihrerseits ihre aus dem Versicherungsvertrag fliessenden Pflichten grundsätzlich

zu erfüllen, auch wenn die Beklagte das Bestehen des Versicherungsanspruches ver-

neinte. Kommt hinzu, dass der Arbeitgeber der Klägerin es als Versicherungsnehmer der

Beklagten unterliess, den Schadenfall der Beklagten rechtzeitig anzumelden. Die Anmel-

dung erfolgte erst drei Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, weshalb es der Be-

klagten erschwert wurde, für diese Zeit einen Beweis für die Arbeitsunfähigkeit zu verlan-

gen. Zu berücksichtigen ist aber insbesondere, dass die Klägerin es auch sonst an der

erforderlichen Mitarbeit fehlen liess. Als sie erstmals Leistungen von der Beklagten ver-

langte, dauerte die - behauptete - vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr. Ei-

ne vertrauensärztliche Untersuchung war zu diesem Zeitpunkt kaum mehr sinnvoll bzw.

nicht mehr aussagekräftig für die Vergangenheit. Die einzige Möglichkeit für die Beklagte,

die Dauer und das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, war daher, Einblick in

die IV-Akten zu nehmen. Dies wurde ihr aber von der Klägerin verunmöglicht, weil diese

sich weigerte, eine entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen. Da die Klägerin ihre Ob-

liegenheiten gegenüber der Beklagten im Schadenfall mehrfach nicht erfüllt hat, durfte die

Beklagte ihre Leistung verweigern und hätte ausserdem vom Vertrag zurücktreten können

(Art. 33.4 AVB).

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit

rechtsgenüglich nachgewiesen hat, was von der Beklagten bestritten wird. Auch die offe-

rierte Zeugenbefragung von Dr. med. P. G. kann daher unterbleiben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klage gestützt auf Art. 9.1 Abs. 2

AVB sowie 33.4 AVB abgewiesen werden muss.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen

(§ 38 Abs. 1 ZPO). Zudem hat sie die Beklagte für ihre Umtriebe angemessen zu ent-

schädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin mit Verfügung vom 17. April 1998 die Un-

entgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes zuerkannt wurden, sind die

Gerichtskosten sowie die Kosten ihres Rechtsvertreters auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn sie zu Vermögen gelangt (§

51 bis ZPO).

URTEILSSPRUCH

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 2'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 30.-- Kanzleikosten Fr. 110.-- Auslagen Fr. 2'140.-- total und werden auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn sie zu Vermögen gelangt.
  3. Die Klägerin hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 1'075.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4 Der Vertreter der Klägerin wird mit Fr. 4'873.50.-- (Honorar und Barauslagen bis Ende 1998: Fr. 3'258.90; 6,5 % MwSt. bis Ende 1998: Fr. 211.85; Honorar und Barauslagen ab 1999: Fr. 1'304.90; 7,5 % MwSt. ab 1999: Fr. 97.85) aus der Staatskasse entschädigt. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn sie zu Vermögen gelangt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begrün- deter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
  5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schriftlich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Entscheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kos- ten und Entschädigungen Fr. 500.-- übersteigen.
  6. Mitteilung an die Parteien und an das Bundesamt für Privatversicherungen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt1499.doc Kantonsgericht des Kantons Zug, 11. Juni 1999, W. c. Genfer Versicherungen, Genf Tatbestand: Am 16. Mai 1995 unterzeichnete M. C., der Arbeitgeber der Klägerin (im Folgenden Arbeitgeber genannt), einen "Antrag für eine Kollektivkrankenversicherung" bei der Beklagten. Unter Ziff. 1.4 hatte der Arbeitgeber durch Ankreuzen der entsprechenden Felder unter anderem anzugeben, ob sich unter den zu versichernden Personen Invalide, nur teilweise arbeitsfähige oder arbeitsunfähige Personen befänden. Diese drei Fragen waren mit einem Stern (*) versehen, welcher zu folgendem Hinweis führte: "Wenn ja, An- meldeschein". Der Arbeitgeber verneinte alle drei Fragen. Der Antrag wurde von der Beklagten akzeptiert und per 1. Juni 1995 trat die Versiche- rung in Kraft. Die Versicherung sollte für den Arbeitgeber, für zwei männliche sowie drei weibliche Angestellte jeweils den Lohnausfall während 716 Tagen zu 80% abdecken. Für das Personal wurde eine Volldeckung gemäss Art. 10.1. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten (im Folgenden AVB genannt) verein- bart. Am 19. Juni 1995 trat die Klägerin beim vorstehend genannten Arbeitgeber eine Stelle als Bardame im Restaurant Ch. mit einem 60% Pensum an. Gemäss Anstellungs- vertrag vom 27. Juni 1995 wurde der Klägerin der Beitrag für die "Krankengeldversiche- rung" direkt vom Lohn abgezogen. Die Klägerin gilt seit März 1994 gegenüber der IV als durch langdauernde Krankheit zu 40% in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Sie erhält seither eine halbe IV-Rente. In der Zeit zwischen dem 11. Februar 1996 und dem 10. August 1997 war die Klägerin nach ei- genen Angaben wegen ihres Rückenleidens zu 100% arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber mel- dete diesen Fall am 10. Mai 1996 der Beklagten. Diese teilte daraufhin am 27. Juni 1996 dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass gestützt auf Art. 9.1 AVB für diesen Schadenfall kei- ne Leistungen übernommen werden könnten bzw. dass die Klägerin durch den Vertrag nicht versichert sei. An diesem Standpunkt änderten auch verschiedene direkte Kontakte zwischen der Klägerin und der Beklagten nichts. Am 20. März 1998 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Zug die vor- liegende Klage ein und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klägerin habe am 19. Juni 1995 ihre Stelle im Restaurant Ch. angetreten. Da ihr Arbeitgeber bereits vor diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eine Kollektiv-Kranken- versicherung abgeschlossen habe, sei die Klägerin mit Dienstantritt automatisch in diese Versicherung aufgenommen worden. Aus dem Antrag für die Kollektiv-Kranken- versicherung gehe hervor, dass eine Versicherungsdeckung ohne Einschränkung verein- bart worden sei, weshalb die vereinbarten Leistungen auch für vorbestandene Krankhei- ten zu erbringen seien. Zwischen dem 11. Februar 1996 und dem 10. August 1997 sei die Klägerin zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Beklagte ihr 80% des versicherten Lohnes für diese Zeit auszurichten habe. Mit Klageantwort vom 27. April 1998 verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es sei richtig, dass der Arbeitgeber der Klägerin mit der Beklagten eine Kollektiv- Krankenversicherung abgeschlossen habe. Er sei aber bereits bei der Antragstellung dar- auf hingewiesen worden, dass invalide und arbeitsunfähige Personen nur mittels Anmel- deschein und nicht automatisch in die Versicherung aufgenommen würden. Ein solcher Anmeldeschein sei nie eingereicht worden, weshalb die Klägerin auch nicht in die Versi- cherung aufgenommen worden sei. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Be- klagte überhaupt Leistungen erbringen könnte. In einem zweiten Schriftenwechsel beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten.

2 An der Hauptverhandlung vom 8. Februar 1999 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gründe: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Krankentaggel- dern für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte verneint aber aus verschiedenen Gründen eine Leistungspflicht. Zunächst macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei bei ihr nicht versichert. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin nämlich auch dann kei- nen Anspruch auf Versicherungsleistungen hätte, wenn sie in die Versicherung bei der Beklagten aufgenommen worden wäre. Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht unter Berufung auf Art. 9.1 Abs. 2 AVB. Da die Klägerin teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, habe sie sowieso nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen können. Die Klägerin dagegen argumentiert, sie sei zwar teilweise erwerbsunfähig, sie habe aber ihr vertragliches Pensum grundsätzlich er- füllen können. Zudem sei in der Kollektivversicherung eine Volldeckung vereinbart wor- den, wonach die vereinbarte Leistungsdauer auch für vorbestandene Krankheiten gelte. Art. 9.1 Abs. 2 AVB lautet wie folgt: "Jede zu versichernde Person, die am Tage ihrer Aufnahme in die Versicherung infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeits- unfähig ist, kommt erst am Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit in den Genuss der Versiche- rung." Art. 10. 1. 1 AVB lautet: "Bei Volldeckung gilt die vereinbarte Leistungsdauer auch für vorbestandene Krankheiten." Es steht vorliegend unbestritten fest, dass die Klägerin eine halbe IV-Rente bezieht und jedenfalls während der relevanten Zeit teilweise erwerbs- bzw. arbeitsunfähig war. Im Zeitpunkt des möglichen Eintritts in die Versicherung war die Klägerin mithin teilweise ar- beitsunfähig. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 9.1 Abs. 2 AVB konnte die Klägerin somit - bei Antritt ihrer Stelle und solange diese Arbeitsunfähigkeit andauerte - nicht in den Ge- nuss von Versicherungsleistungen kommen. Daran ändert auch nichts, dass zwischen dem Arbeitgeber der Klägerin und der Beklagten eine Volldeckung vereinbart wurde, da zwischen der vorbestandenen Krankheit gemäss Art. 10.1.1 AVB und der bei Eintritt in die Versicherung bestehenden Arbeitsunfähigkeit klar unterschieden werden muss. Die Beklagte macht ausserdem geltend, dass sie auch im Fall einer allfälligen Ver- pflichtung zur Leistung diese gemäss Art. 33.4 AVB verweigern könnte, da die Klägerin weder ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen noch ihre Obliegenheiten aus dem Versiche- rungsvertrag erfüllt habe. Am 10. Mai 1996 meldete der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 2. Juni 1996 schickte der Arbeitgeber der Beklagten Kopien von Arztzeugnissen, um die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit vom

11. Februar 1996 bis zum 30. April 1996 nachzuweisen. Die Originale wurden nach- gereicht, ebenso weitere Zeugnisse für die Zeit von Mai 1996 und ab dem 1. Juni 1996 bis auf Weiteres. Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 verweigerte die Beklagte dann ihre Lei- stungen unter Berufung auf die Tatsache, dass die Klägerin wegen ihrer teilweisen Invali- dität nicht versichert sei. Mit Schreiben vom 30. August 1996 forderte die Klägerin die Be- klagte auf zu bestätigen, dass die Beklagte keine Versicherungsleistungen erbringen wer- de. Dieser Bitte entsprach die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. September 1996. Erstmals mit Schreiben vom 11. Juli 1997 forderte die Klägerin von der Beklagten die Be- zahlung von Taggeldern. Am 21. Juli 1997 erklärte daraufhin die Beklagte, den Fall erneut prüfen zu wollen, und verlangte die Unterzeichnung einer Vollmacht, damit sie Einsicht in die IV-Akten nehmen könne. Diese Vollmacht wurde der Beklagten verweigert. Am 8. Au- gust 1997 wiederholte dann die Beklagte, dass sie keine Leistungen erbringen werde und berief sich dabei zusätzlich noch auf Art. 33.4 AVB.

3 Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den vorliegenden Arztzeugnissen, dass die Klägerin es unterlassen hat, sich 14-täglich einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen und dies mittels Zeugnissen zu belegen, wozu sie gemäss Art. 33.1 und 33.3 AVB verpflichtet gewesen wäre. Da sich die Klägerin auf das Bestehen der Versicherung berufen wollte, hatte sie ihrerseits ihre aus dem Versicherungsvertrag fliessenden Pflichten grundsätzlich zu erfüllen, auch wenn die Beklagte das Bestehen des Versicherungsanspruches ver- neinte. Kommt hinzu, dass der Arbeitgeber der Klägerin es als Versicherungsnehmer der Beklagten unterliess, den Schadenfall der Beklagten rechtzeitig anzumelden. Die Anmel- dung erfolgte erst drei Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, weshalb es der Be- klagten erschwert wurde, für diese Zeit einen Beweis für die Arbeitsunfähigkeit zu verlan- gen. Zu berücksichtigen ist aber insbesondere, dass die Klägerin es auch sonst an der erforderlichen Mitarbeit fehlen liess. Als sie erstmals Leistungen von der Beklagten ver- langte, dauerte die - behauptete - vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr. Ei- ne vertrauensärztliche Untersuchung war zu diesem Zeitpunkt kaum mehr sinnvoll bzw. nicht mehr aussagekräftig für die Vergangenheit. Die einzige Möglichkeit für die Beklagte, die Dauer und das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, war daher, Einblick in die IV-Akten zu nehmen. Dies wurde ihr aber von der Klägerin verunmöglicht, weil diese sich weigerte, eine entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen. Da die Klägerin ihre Ob- liegenheiten gegenüber der Beklagten im Schadenfall mehrfach nicht erfüllt hat, durfte die Beklagte ihre Leistung verweigern und hätte ausserdem vom Vertrag zurücktreten können (Art. 33.4 AVB). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen hat, was von der Beklagten bestritten wird. Auch die offe- rierte Zeugenbefragung von Dr. med. P. G. kann daher unterbleiben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klage gestützt auf Art. 9.1 Abs. 2 AVB sowie 33.4 AVB abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Zudem hat sie die Beklagte für ihre Umtriebe angemessen zu ent- schädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin mit Verfügung vom 17. April 1998 die Un- entgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes zuerkannt wurden, sind die Gerichtskosten sowie die Kosten ihres Rechtsvertreters auf die Staatskasse zu nehmen. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn sie zu Vermögen gelangt (§ 51 bis ZPO). URTEILSSPRUCH

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 2'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 30.-- Kanzleikosten Fr. 110.-- Auslagen Fr. 2'140.-- total und werden auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn sie zu Vermögen gelangt.

3. Die Klägerin hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 1'075.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4 Der Vertreter der Klägerin wird mit Fr. 4'873.50.-- (Honorar und Barauslagen bis Ende 1998: Fr. 3'258.90; 6,5 % MwSt. bis Ende 1998: Fr. 211.85; Honorar und Barauslagen ab 1999: Fr. 1'304.90; 7,5 % MwSt. ab 1999: Fr. 97.85) aus der Staatskasse entschädigt. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn sie zu Vermögen gelangt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begrün- deter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.

5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schriftlich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Entscheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kos- ten und Entschädigungen Fr. 500.-- übersteigen.

6. Mitteilung an die Parteien und an das Bundesamt für Privatversicherungen.