Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Beklagten tatsächlich anwendbar sind, bedarf es daher keiner weiteren Erhebungen; da-
bei versteht es sich von selbst, dass diese als Ganzes und nicht bloss Teile davon zur An-
wendung zu gelangen haben. Daran vermöchten die Aussagen der beiden angerufenen
Zeugen zweifellos nichts mehr zu ändern.
Bezüglich der Schadenanzeige bzw. der Schadenmeldung gegenüber der Beklagten
kann ebenfalls von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden. Die
Aussagen der Zeugen vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern, wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt; weitere Beweisanträge der Parteien lie-
gen denn auch nicht vor, weshalb von dem schon von der Vorinstanz angenommenen
Sachverhalt auszugehen ist.
Bezüglich der Schadenanzeige bzw. der Schadenmeldung gegenüber der Beklagten ist
die Vorinstanz aufgrund der Akten davon ausgegangen, dass diese nicht innerhalb der in
den AVB verankerten Frist von 15 Tagen nach dem Schadenereignis erfolgt ist und das
Vorliegen einer unverschuldeten Fristversäumnis mit Nachholung der Handlung im Sinne
von Art. 45 VVG weder geltend gemacht noch gegeben war. Im Einzelnen hat sie dazu
wörtlich festgehalten:
Vorliegend wurde das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin am 15. Februar 1996 in S.
gestohlen. Die Klägerin macht geltend, dass der Diebstahl der Beklagten mit Schreiben
vom 6., 7. und 13. März 1996 schriftlich angezeigt worden sei. Dazu ist allerdings festzu-
halten, dass von diesen drei Schreiben lediglich dasjenige vom 13. März 1996 direkt an
die Beklagte adressiert ist, währenddem die andern beiden an die St. Consulting gesandt
wurden. Die Frage, ob die Schadenanzeige nicht an die Beklagte selbst hätte erfolgen
müssen, kann jedoch offenbleiben. Tatsache ist nämlich, dass gemäss Art. 208.1 AVB der
Diebstahl bis spätestens am 1. März 1996 der Beklagten hätte angezeigt werden müssen.
Sämtliche oben erwähnten Schreiben wurden jedoch erst nach dem 1. März 1996 ver-
sandt. Bezüglich der Frage, ob bereits vor dem 6. März 1996 eine telefonische Anzeige an
die Beklagte erfolgt ist, verstrickt sich die Klägerin in Widersprüche. Während sie in einem
an die Beklagte adressierten Brief vom 19. Juli 1996 noch von einer telefonischen Scha-
denmeldung von C. C. an die Beklagte vor dem 6. März 1996 wissen wollte, hielt sie in der
vom 6. Januar 1997 datierten Klageschrift, also knapp ein halbes Jahr später, fest, dass
es sich ihrer aktuellen Kenntnis entziehe, ob denn C. C. vorgängig auch mündlich über
das Schadenereignis informiert habe. Das Schreiben vom 6. März 1996 bleibt somit die
früheste Anzeige, sofern es überhaupt als solches gewertet werden kann.
In der Appellationsbegründung macht nun die Klägerin zunächst geltend, mit diesen
Ausführungen habe die Vorinstanz ohne weitere Überprüfung auf die Behauptungen der
Beklagten in der Klageantwort vom 11. März 1997 abgestellt, wozu sie aufgrund der mit
Präsidialverfügung vom 14. März 1997 erlassenen Replikbeschränkung gar nie habe
Stellung nehmen können. Weder das eine noch das andere ist der Fall, das Vorbringen ist
unbehelflich. Tatsache ist, dass die entsprechenden Sachbehauptungen der Beklagten
nicht nur an den von der Klägerin zitierten Stellen der Rechtsantwort der Beklagten befin-
den, sondern bereits in der eingehenden chronologischen Darstellung unter Ziff. 0.5 ff. der
Rechtsantwort enthalten sind, wozu zu replizieren der Klägerin mit der Präsidialverfügung
vom 14. März 1997 nicht verwehrt worden war.
Zwischen den Parteien ist vorerst streitig, ob überhaupt ein gültiger Versicherungs-
vertrag zwischen C. C. und der Beklagten zustande gekommen ist. Diese Frage wurde
von der Vorinstanz offen gelassen.
Der Versicherungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag und kommt durch überein-
stimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien zustande (Art. 1 OR). Für den
Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages sowie dessen Annahme gelten die
besonderen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Antragsteller ist in der Regel der Versicherungsinteressent und nicht der Versicherer. In
der Praxis wird dabei meistens ein Antragsformular verwendet, das die objektiv wesentli-
chen Vertragspunkte wie das zu versichernde Risiko (Gefahr), die zu versichernde Sache,
E. 3 die Versicherungsleistung und die Versicherungsprämie sowie die Dauer des Vertrages
beinhalten muss. Gemäss Art. 1 VVG bleibt der Antragsteller 14 Tage an seinen Antrag
gebunden, wobei die Frist mit der Übergabe des Antrages an den Versicherer oder des-
sen Agenten zu laufen beginnt. Der Antragsteller wird frei, wenn ihm die Annahmeerklä-
rung des Versicherers nicht vor Ablauf der Bindungsfrist zugegangen ist. Der Vertrag
kommt somit nur zustande, wenn überhaupt eine Annahmeerklärung erfolgt und überdies
beim Versicherungsnehmer eingetroffen ist. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Sie ist
daher z.B. auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten möglich. Ein solches ist et-
wa gegeben, wenn der Versicherer dem Antragsteller die Police übergibt oder zustellt.
Schweigen des Versicherers bedeutet hingegen grundsätzlich Ablehnung des Antrages
(BGE 112 II 245 ff. = Pra. 76 Nr. 238; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversiche-
rungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 214 ff.; Moritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen
Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 114 ff.). In der Praxis stellt die Ausstellung und
Übergabe der Police die häufigste Form der Annahmeerklärung dar. Da die Bindungsfrist
von 14 Tagen für die administrativen Aufwendungen zur Prüfung des Antrages und zur
Ausfertigung der Police in der Regel zu kurz ist, wird vom Versicherer für diese Zeitspanne
häufig eine sog. vorläufige Deckungszusage erteilt.
Bei den Akten liegt ein Antragsformular der Zürich Versicherungen. Als Versiche-
rungsnehmerin/Antragstellerin ist C. C. und deren Adresse in D. aufgeführt; ansonsten
enthält das Formular keinerlei Angaben. Auf der letzten Seite ist das Datum (1.2.1996)
eingesetzt und die Unterschrift von C. C. angebracht. Gemäss den übereinstimmenden
Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass C. C. dieses Formular bei J. St.,
St. Consulting, B., blanko unterzeichnete. Weiter legte die Beklagte einen von ihrer
Hauptagentur in U. am 19. Februar 1996 ausgearbeiteten "Vorschlag für die Personenwa-
genversicherung" auf. Dieses Papier enthält die notwendigen Angaben betreffend das zu
versichernde Auto und die Art der abzuschliessenden Versicherung. Dieser vom Versiche-
rer erstellte Vorschlag ist als Versicherungsantrag ausgestaltet, wurde aber von C. C.
nicht unterzeichnet. Die Beklagte macht nun geltend, C. C. habe keinen gültigen Versiche-
rungsantrag gestellt, weshalb kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Sie
selber ist nun aber offenbar davon ausgegangen, es sei ein genügender Antrag einge-
gangen. Mit Schreiben vom 12. März 1996 an C. C. wird deren "Kasko-Antrag vom 1. Fe-
bruar 1996" abgelehnt und mit Schreiben vom 18. März 1996 teilt die Beklagte der Kläge-
rin mit, dass der eingereichte Kasko-Antrag abgelehnt worden sei. Wenn die Beklagte
heute nichts mehr von einem genügenden Versicherungsantrag wissen will, so wider-
spricht diese Argumentation den von ihr verfassten Schreiben, bei denen sie zu behaften
ist.
Aufgrund der Akten ist nun aber nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Antrag von
C. C. auf Abschluss einer Kaskoversicherung angenommen hat. Im Gegenteil lehnte sie
den Versicherungsantrag ausdrücklich ab. Zum gleichen Schluss gelangt man auch, wenn
man den von der Hauptagentur Unterägeri redigierten "Vorschlag für die Personenwagen-
versicherung" nicht als Antrag von C. C. sondern als solchen der Beklagten betrachten
wollte. In den Akten ist kein Hinweis ersichtlich, dass C. C. einem solchen Antrag zuge-
stimmt hätte. Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass sie davon gar nie Kenntnis er-
hielt. Kommt noch hinzu, dass zu diesem Zeitpunkt (19.2.1996) das zu versichernde Fahr-
zeug nach Angaben der Klägerin in S. (M.) bereits gestohlen war. Somit war das befürch-
tete Ereignis bereits eingetreten, weshalb gestützt auf den "Vorschlag für die Personen-
wagenversicherung" gar kein gültiger Versicherungsvertrag zustande kommen konnte (Art.
9 VVG; Moritz Kuhn, a.a.O., S. 97). Der Nachweis, wonach C. C. mit der Beklagten einen
gültigen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, ist somit nicht erbracht.
Damit aber bleibt noch die Frage, ob die Beklagte eine vorläufige Deckungszusage er-
teilt hat. Die vorläufige Deckung bedeutet, dass der Antragsteller ab einem bestimmten
Zeitpunkt Versicherungsschutz hat, obwohl der Versicherer die Annahme des gestellten
Versicherungsantrages noch nicht erklärt hat (Alfred Maurer, a.a.O., S. 226).
E. 4 Wie bereits ausgeführt, hatte C. C. betreffend den Versicherungsantrag mit J. St. von der St. Consulting Kontakt. Dass dieser gegenüber der Antragstellerin eine vorläufige Deckungszusage abgegeben hat, ist aufgrund der Akten nicht erstellt. Eine solche wäre für die Beklagte aber auch nicht verbindlich, da der als Vermittlungsagent tätige J. St. nicht berechtigt war, für eingegangene Anträge ohne schriftliche Ermächtigung durch die Beklagte Deckungszusagen zu erteilen. Dass C. C. mit der Versicherungsgesellschaft sel- ber Kontakt hatte und ihr von der Beklagten direkt eine Deckungszusage erteilt worden wäre, wird von der Klägerin im Übrigen nicht behauptet. Somit ist auch nicht nachgewie- sen, dass C. C. von der Beklagten eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden ist. Daran ändert auch das Schreiben der Beklagten vom 12. März 1996 nichts. Darin wird zwar ausgeführt, der Versicherungsschutz erlösche drei Tage nach Zustellung der Ableh- nungserklärung; indes handelt es sich dabei offensichtlich um eine Standartformulierung, die im Zusammenhang mit erteilten Deckungszusagen verwendet wird. Die unsorgfältige Formulierung des Ablehnungsschreibens schadet der Beklagten aber im vorliegenden Fall nichts, da - wie eben ausgeführt - gar nie eine Deckungszusage erteilt worden ist. Mangels eines gültigen Versicherungsvertrages und einer erteilten Deckungszusage stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Ansprüche zu, weshalb Klage und Appellation abzuweisen und sämtliche Kosten in beiden Instanzen der unterliegenden Klägerin zu überbinden sind (§ 119 ZPO). U r t e i l s s p r u c h
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen. Die Gerichtskosten betragen in erster Instanz Fr. 1'200.-- und vor Obergericht ebenfalls Fr. 1'200.--; sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse der Klägerin in gleicher Höhe bereits abgegolten. Die Klägerin hat der Beklagten für das Verfahren vor Amtsgericht eine Anwaltskos- tenentschädigung von Fr. 4'539.20 und im Appellationsverfahren eine solche von Fr. 3'257.75 (je inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt, 1. Abteilung, zuzu- stellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4499.doc Obergericht des Kantons Luzern, 31. Mai 1999, WF AG c. Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Luzern Tatbestand: Die Klägerin schloss am 1. Februar 1996 mit C. C. einen Leasing-Vertrag über einen Personenwagen Marke VW Corrado 2.0 16V ab. Am 15. Februar 1996 wurde das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin in S. (M.) durch unbekannte Täterschaft ge- stohlen. In der Folge wurde es wieder aufgefunden und konnte am 29. März 1996 C. C. durch die Polizei in S. wieder übergeben werden. Mit Klage vom 6. Januar 1997 beantragte die Klägerin, die Beklagte habe ihr Fr. 16'500.-- nebst Zins zu bezahlen. Sie berief sich dabei auf den Antrag der Leasingnehme- rin C. C. vom 1. Februar 1996 auf Abschluss einer Vollkasko-Versicherung der Beklagten; der Diebstahl des Fahrzeuges sei der Beklagten mit Schreiben vom 6., 7. und 13. März 1996 angezeigt worden. In ihrer Klageantwort vom 11. März 1997 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an. In ihrer Begründung bestritt sie in erster Linie, dass überhaupt ein rechtsgültiger An- trag gestellt und ein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Aber selbst wenn von einem Vertragsabschluss ausgegangen würde, könne sie eine Leistung verweigern, da die Versicherungsnehmerin den Schaden nicht innert der in den AVB vorgesehenen Frist an- gezeigt habe. Mit Replik und Duplik beteuerten und ergänzten die Parteien ihre Standpunkte. Mit Urteil vom 20. Januar 1998 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage ab und überband sämtliche Verfahrenskosten der Klägerin. Die Vorinstanz liess offen, ob ein Ver- sicherungsvertrag aufgrund des - mangelhaften - Antrages von C. C. überhaupt zustande gekommen sei. So oder so bestehe keine Entschädigungspflicht der Beklagten, weil die in Art. 208.1 der AVB, auf welche sich beide Parteien beriefen, verankerte Frist für die Schadenanzeige nicht eingehalten worden sei. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin rechtzeitig Appellation. In ihrer schriftlichen Appellationsbegründung vom 22. April 1998 beantragte sie die Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und die Gutheissung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Im Beweispunkt stellte sie den Antrag, J. St. und C. C. seien als Zeugen einzuvernehmen. Die Beklagte ihrerseits beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 1998, die von der Klägerin angerufenen Zeugen seien nicht einzuvernehmen und Klage wie Appellation seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Auf die Begründung dieser Appellationsanträge wird - soweit für den Ausgang des Ver- fahrens von Belang - in den nachstehenden Erwägungen zurückgekommen. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet. Gründe: Die Klägerin beantragt die Einvernahme von C. C. und von J. St. als Zeugen in zweierlei Hinsicht, einerseits im Zusammenhang mit der Frage, ob die AVB der Be- klagten der Versicherungsnehmerin C. tatsächlich ausgehändigt worden sind, und ander- seits im Zusammenhang mit der Frage, ob die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten im Sinne von Art. 208.1 AVB fristgerecht eine Schadenanzeige erstattet hat. Was die Frage nach der Aushändigung der AVB an die Versicherungsnehmerin anbe- langt, ist eine Zeugenbefragung zweifellos nicht erforderlich. Mit der Unterzeichnung des - mangelhaften - Versicherungsantrages vom 1. Februar 1996 hat die Zeugin C. unter- schriftlich bestätigt, die AVB der Beklagten erhalten zu haben. In ihren Rechtsschriften be- rufen sich denn auch beide Parteien auf die AVB. Für die Feststellung, dass die AVB der
2 Beklagten tatsächlich anwendbar sind, bedarf es daher keiner weiteren Erhebungen; da- bei versteht es sich von selbst, dass diese als Ganzes und nicht bloss Teile davon zur An- wendung zu gelangen haben. Daran vermöchten die Aussagen der beiden angerufenen Zeugen zweifellos nichts mehr zu ändern. Bezüglich der Schadenanzeige bzw. der Schadenmeldung gegenüber der Beklagten kann ebenfalls von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden. Die Aussagen der Zeugen vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt; weitere Beweisanträge der Parteien lie- gen denn auch nicht vor, weshalb von dem schon von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt auszugehen ist. Bezüglich der Schadenanzeige bzw. der Schadenmeldung gegenüber der Beklagten ist die Vorinstanz aufgrund der Akten davon ausgegangen, dass diese nicht innerhalb der in den AVB verankerten Frist von 15 Tagen nach dem Schadenereignis erfolgt ist und das Vorliegen einer unverschuldeten Fristversäumnis mit Nachholung der Handlung im Sinne von Art. 45 VVG weder geltend gemacht noch gegeben war. Im Einzelnen hat sie dazu wörtlich festgehalten: Vorliegend wurde das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin am 15. Februar 1996 in S. gestohlen. Die Klägerin macht geltend, dass der Diebstahl der Beklagten mit Schreiben vom 6., 7. und 13. März 1996 schriftlich angezeigt worden sei. Dazu ist allerdings festzu- halten, dass von diesen drei Schreiben lediglich dasjenige vom 13. März 1996 direkt an die Beklagte adressiert ist, währenddem die andern beiden an die St. Consulting gesandt wurden. Die Frage, ob die Schadenanzeige nicht an die Beklagte selbst hätte erfolgen müssen, kann jedoch offenbleiben. Tatsache ist nämlich, dass gemäss Art. 208.1 AVB der Diebstahl bis spätestens am 1. März 1996 der Beklagten hätte angezeigt werden müssen. Sämtliche oben erwähnten Schreiben wurden jedoch erst nach dem 1. März 1996 ver- sandt. Bezüglich der Frage, ob bereits vor dem 6. März 1996 eine telefonische Anzeige an die Beklagte erfolgt ist, verstrickt sich die Klägerin in Widersprüche. Während sie in einem an die Beklagte adressierten Brief vom 19. Juli 1996 noch von einer telefonischen Scha- denmeldung von C. C. an die Beklagte vor dem 6. März 1996 wissen wollte, hielt sie in der vom 6. Januar 1997 datierten Klageschrift, also knapp ein halbes Jahr später, fest, dass es sich ihrer aktuellen Kenntnis entziehe, ob denn C. C. vorgängig auch mündlich über das Schadenereignis informiert habe. Das Schreiben vom 6. März 1996 bleibt somit die früheste Anzeige, sofern es überhaupt als solches gewertet werden kann. In der Appellationsbegründung macht nun die Klägerin zunächst geltend, mit diesen Ausführungen habe die Vorinstanz ohne weitere Überprüfung auf die Behauptungen der Beklagten in der Klageantwort vom 11. März 1997 abgestellt, wozu sie aufgrund der mit Präsidialverfügung vom 14. März 1997 erlassenen Replikbeschränkung gar nie habe Stellung nehmen können. Weder das eine noch das andere ist der Fall, das Vorbringen ist unbehelflich. Tatsache ist, dass die entsprechenden Sachbehauptungen der Beklagten nicht nur an den von der Klägerin zitierten Stellen der Rechtsantwort der Beklagten befin- den, sondern bereits in der eingehenden chronologischen Darstellung unter Ziff. 0.5 ff. der Rechtsantwort enthalten sind, wozu zu replizieren der Klägerin mit der Präsidialverfügung vom 14. März 1997 nicht verwehrt worden war. Zwischen den Parteien ist vorerst streitig, ob überhaupt ein gültiger Versicherungs- vertrag zwischen C. C. und der Beklagten zustande gekommen ist. Diese Frage wurde von der Vorinstanz offen gelassen. Der Versicherungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag und kommt durch überein- stimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien zustande (Art. 1 OR). Für den Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages sowie dessen Annahme gelten die besonderen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Antragsteller ist in der Regel der Versicherungsinteressent und nicht der Versicherer. In der Praxis wird dabei meistens ein Antragsformular verwendet, das die objektiv wesentli- chen Vertragspunkte wie das zu versichernde Risiko (Gefahr), die zu versichernde Sache,
3 die Versicherungsleistung und die Versicherungsprämie sowie die Dauer des Vertrages beinhalten muss. Gemäss Art. 1 VVG bleibt der Antragsteller 14 Tage an seinen Antrag gebunden, wobei die Frist mit der Übergabe des Antrages an den Versicherer oder des- sen Agenten zu laufen beginnt. Der Antragsteller wird frei, wenn ihm die Annahmeerklä- rung des Versicherers nicht vor Ablauf der Bindungsfrist zugegangen ist. Der Vertrag kommt somit nur zustande, wenn überhaupt eine Annahmeerklärung erfolgt und überdies beim Versicherungsnehmer eingetroffen ist. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Sie ist daher z.B. auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten möglich. Ein solches ist et- wa gegeben, wenn der Versicherer dem Antragsteller die Police übergibt oder zustellt. Schweigen des Versicherers bedeutet hingegen grundsätzlich Ablehnung des Antrages (BGE 112 II 245 ff. = Pra. 76 Nr. 238; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 214 ff.; Moritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 114 ff.). In der Praxis stellt die Ausstellung und Übergabe der Police die häufigste Form der Annahmeerklärung dar. Da die Bindungsfrist von 14 Tagen für die administrativen Aufwendungen zur Prüfung des Antrages und zur Ausfertigung der Police in der Regel zu kurz ist, wird vom Versicherer für diese Zeitspanne häufig eine sog. vorläufige Deckungszusage erteilt. Bei den Akten liegt ein Antragsformular der Zürich Versicherungen. Als Versiche- rungsnehmerin/Antragstellerin ist C. C. und deren Adresse in D. aufgeführt; ansonsten enthält das Formular keinerlei Angaben. Auf der letzten Seite ist das Datum (1.2.1996) eingesetzt und die Unterschrift von C. C. angebracht. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass C. C. dieses Formular bei J. St., St. Consulting, B., blanko unterzeichnete. Weiter legte die Beklagte einen von ihrer Hauptagentur in U. am 19. Februar 1996 ausgearbeiteten "Vorschlag für die Personenwa- genversicherung" auf. Dieses Papier enthält die notwendigen Angaben betreffend das zu versichernde Auto und die Art der abzuschliessenden Versicherung. Dieser vom Versiche- rer erstellte Vorschlag ist als Versicherungsantrag ausgestaltet, wurde aber von C. C. nicht unterzeichnet. Die Beklagte macht nun geltend, C. C. habe keinen gültigen Versiche- rungsantrag gestellt, weshalb kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Sie selber ist nun aber offenbar davon ausgegangen, es sei ein genügender Antrag einge- gangen. Mit Schreiben vom 12. März 1996 an C. C. wird deren "Kasko-Antrag vom 1. Fe- bruar 1996" abgelehnt und mit Schreiben vom 18. März 1996 teilt die Beklagte der Kläge- rin mit, dass der eingereichte Kasko-Antrag abgelehnt worden sei. Wenn die Beklagte heute nichts mehr von einem genügenden Versicherungsantrag wissen will, so wider- spricht diese Argumentation den von ihr verfassten Schreiben, bei denen sie zu behaften ist. Aufgrund der Akten ist nun aber nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Antrag von C. C. auf Abschluss einer Kaskoversicherung angenommen hat. Im Gegenteil lehnte sie den Versicherungsantrag ausdrücklich ab. Zum gleichen Schluss gelangt man auch, wenn man den von der Hauptagentur Unterägeri redigierten "Vorschlag für die Personenwagen- versicherung" nicht als Antrag von C. C. sondern als solchen der Beklagten betrachten wollte. In den Akten ist kein Hinweis ersichtlich, dass C. C. einem solchen Antrag zuge- stimmt hätte. Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass sie davon gar nie Kenntnis er- hielt. Kommt noch hinzu, dass zu diesem Zeitpunkt (19.2.1996) das zu versichernde Fahr- zeug nach Angaben der Klägerin in S. (M.) bereits gestohlen war. Somit war das befürch- tete Ereignis bereits eingetreten, weshalb gestützt auf den "Vorschlag für die Personen- wagenversicherung" gar kein gültiger Versicherungsvertrag zustande kommen konnte (Art. 9 VVG; Moritz Kuhn, a.a.O., S. 97). Der Nachweis, wonach C. C. mit der Beklagten einen gültigen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, ist somit nicht erbracht. Damit aber bleibt noch die Frage, ob die Beklagte eine vorläufige Deckungszusage er- teilt hat. Die vorläufige Deckung bedeutet, dass der Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt Versicherungsschutz hat, obwohl der Versicherer die Annahme des gestellten Versicherungsantrages noch nicht erklärt hat (Alfred Maurer, a.a.O., S. 226).
4 Wie bereits ausgeführt, hatte C. C. betreffend den Versicherungsantrag mit J. St. von der St. Consulting Kontakt. Dass dieser gegenüber der Antragstellerin eine vorläufige Deckungszusage abgegeben hat, ist aufgrund der Akten nicht erstellt. Eine solche wäre für die Beklagte aber auch nicht verbindlich, da der als Vermittlungsagent tätige J. St. nicht berechtigt war, für eingegangene Anträge ohne schriftliche Ermächtigung durch die Beklagte Deckungszusagen zu erteilen. Dass C. C. mit der Versicherungsgesellschaft sel- ber Kontakt hatte und ihr von der Beklagten direkt eine Deckungszusage erteilt worden wäre, wird von der Klägerin im Übrigen nicht behauptet. Somit ist auch nicht nachgewie- sen, dass C. C. von der Beklagten eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden ist. Daran ändert auch das Schreiben der Beklagten vom 12. März 1996 nichts. Darin wird zwar ausgeführt, der Versicherungsschutz erlösche drei Tage nach Zustellung der Ableh- nungserklärung; indes handelt es sich dabei offensichtlich um eine Standartformulierung, die im Zusammenhang mit erteilten Deckungszusagen verwendet wird. Die unsorgfältige Formulierung des Ablehnungsschreibens schadet der Beklagten aber im vorliegenden Fall nichts, da - wie eben ausgeführt - gar nie eine Deckungszusage erteilt worden ist. Mangels eines gültigen Versicherungsvertrages und einer erteilten Deckungszusage stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Ansprüche zu, weshalb Klage und Appellation abzuweisen und sämtliche Kosten in beiden Instanzen der unterliegenden Klägerin zu überbinden sind (§ 119 ZPO). U r t e i l s s p r u c h
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen. Die Gerichtskosten betragen in erster Instanz Fr. 1'200.-- und vor Obergericht ebenfalls Fr. 1'200.--; sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse der Klägerin in gleicher Höhe bereits abgegolten. Die Klägerin hat der Beklagten für das Verfahren vor Amtsgericht eine Anwaltskos- tenentschädigung von Fr. 4'539.20 und im Appellationsverfahren eine solche von Fr. 3'257.75 (je inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt, 1. Abteilung, zuzu- stellen.