Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 der von ihm eigenhändig unterzeichneten Erklärung vom 1. Juli 1997 an die Appellantin
ab.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall zudem, dass grundsätzlich beide Parteien aus ver-
schiedenen Rechtsgründen für den durch das Unfallereignis entstandenen Schaden haf-
ten. Hingegen hält die Appellantin an ihrer bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung
fest, gemäss welcher die Appellatin die von ihr vorschüssig erbrachten Leistungen und die
von der Verunfallten übernommenen Kosten ersetzen müsse, weil sie den Schaden ange-
sichts der Gefährdungshaftpflicht der Appellatin aufgrund der Subsidiaritätsklausel im
Versicherungsvertrag, mithin in Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 des zum fraglichen Zeit-
punkt gültigen Leistungsreglements 1994 (nachfolgend als LR bezeichnet), nicht zu tragen
habe und die Ansprüche von Frau K. gegen die Appellatin an die Appellantin ab getreten
worden seien. Die Gefährdungshaftpflicht der Appellatin ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Trolleybusunternehmungen vom 29.3.50 (TG; SR 744.21)
i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), weil die von Frau
K. im Trolleybus der Appellatin erlittenen Verletzungen bzw. die durch deren Behandlung
entstandenen Kosten adäquat kausal durch den Betrieb eines solchen Fahrzeugs verur-
sacht worden seien. Für den Fall, dass die Subsidiarität ihrer Haftung gegenüber dieser
Gefährdungshaftung der Appellatin aufgrund von Art. 51 Abs. 2 OR verneint werde, erge-
be sich die Haftung der Appellatin auch aus Art. 41 OR, weil der Schaden eine adäquat
kausale Folge des fahrlässigen Verhaltens des Buschauffeurs, des Zeugen H., gewesen
sei. Dieser habe nämlich die nach den Umständen zu wahrende Sorgfaltspflicht, mithin
die Pflicht zum sicheren Transport der Fahrgäste, verletzt, insbesondere indem er losge-
fahren sei, bevor die betagte Frau auf einem Sitz Platz genommen habe bzw. ohne dies
mit einem Kontrollblick auf den Innenrückspiegel des Busses zu überprüfen. Ferner hafte
die Appellatin auch aus dem Vertrag, den Frau K. mit ihr durch den Kauf der Busfahrkarte
geschlossen habe; diesbezüglich habe die Appellatin gemäss Art. 97 Abs. 1 OR sogar die
Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit des Verschuldens des Buschauffeurs zu tragen.
Demgegenüber bestritt die Appellatin unter Hinweis auf die Erwägungen zum ange-
fochtenen Urteil, dass den Zeugen H. ein Verschulden treffe. Eine Regel betreffend Kon-
trolle des Businnenraums durch den Chauffeur bestehe lediglich bezüglich des Türbe-
reichs, in welchem sich Frau K. aber unbestrittenermassen im Zeitpunkt des Unfalles nicht
mehr aufgehalten habe. Ein besonders ruckartiges Anfahren sei mangels Gangschaltung
und aufgrund der elektronischen Steuerung, welche die Beschleunigung auf 1,2M/s2 be-
grenze, ausgeschlossen. Zudem wäre es angesichts der grossen Zahl von Fahrgästen
und der kurzen Zeit, welche für die Bedienung einer Haltestelle zur Verfügung stehe, auch
gar nicht sachgerecht, einem Buschauffeur die Pflicht aufzuerlegen, gemäss welcher er
sich vor dem Losfahren versichern müsse, dass sämtliche Fahrgäste auf einem Sitz Platz
genommen hätten oder sich an einem geeigneten Ort festhielten. Der Umstand, dass Frau
K. an der Alzheimerkrankheit in einem ziemlich fortgeschrittenen Stadium gelitten habe,
sei für den Zeugen H. nicht erkennbar gewesen. Mangels eines Verschulden des Chauf-
feurs seien weder die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR noch diejenigen aus ei-
nem Vertrag, mithin von Art. 97 Abs. 1 OR, erfüllt. Mit Blick auf die konstante Praxis des
Bundesgerichts zu Art. 51 Abs. 2 OR könne auch die Subsidiaritätsklausel im Versiche-
rungsvertrag der Appellantin deren Regressanspruch gegen die Appellatin nicht begrün-
den, auch wenn dies von einem Teil der Lehre postuliert werde. Der Umstand, dass die
subsidiäre Haftung der Krankenkassen mit der am 1.1.96 in Kraft getretenen KVG-
Revision eingeführt worden sei, ändere daran nichts.
Mit Blick auf die Stufenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR ist im vorliegenden Fall vorab zu
prüfen, ob die Appellatin aus Verschulden haftet, mithin ob Frau K. im Bus infolge eines
fahrlässigen Verhaltens des Buschauffeurs gestürzt ist. Fahrlässig verhält sich, wer die
Sorgfalt nicht beachtet, zu der die Umstände und die persönlichen Verhältnisse ver-
pflichten. Dabei muss es sich immer um objektive Gegebenheiten handeln; verlangt wird
ein gewisses Normverhalten, soviel an Aufmerksamkeit und Können, wie man eben von
einem Menschen dieses Alters und Berufs in der betreffenden Lage erwarten darf. Soweit
E. 3 das Verhalten von Vorschriften geregelt wird, kann regelmässig von deren Missachtung
auf das Vorliegen eines Verschuldens geschlossen werden. Grundsätzlich gewährleistet
aber der Einklang eines Verhaltens mit den gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres
Schuldlosigkeit, weil die gesetzliche Regelung auch Lücken aufweisen kann (Keller, Haft-
pflicht im Privatrecht, Bern 1993, Bd. I, 1. Teil, 5. Abschnitt, Ziff. IV, S. 101 ff.).
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, ergeben sich im vorliegenden Fall aus
der Gesetzgebung, insbesondere aus dem SVG, der VRV, dem TG sowie der Trolley-
bus-Verordnung (SR 744.21), keine konkreten dem Buschauffeur obliegenden Pflichten
hinsichtlich der Beobachtung des Businnenraums sowie des Anfahrens. Gemäss dem
Fahrdienstreglement der SVB vom 1.1.80 hat der Buschauffeur die Haltezeit an den Hal-
testellen auf das unbedingt nötige Mass zu beschränken, die Türen zwecks Vermeidung
von Unfällen nach Möglichkeit während des Schliessvorganges zu überwachen sowie mit
dem Anfahren zu warten, bis das Ein- bzw. Aussteigen der Fahrgäste beendet ist und
sämtliche automatischen Türen verriegelt sind. Dass jedoch noch andere, für den vorlie-
genden Fall relevante Vorschriften in diesem Reglement bestehen, ist nicht anzunehmen.
Insbesondere sagte nämlich der Buschauffeur H., welcher bereits seit 1981 bei den SVB
arbeitet, seit 1983 Trolleybus fährt und bisher nicht in besonders viele Unfälle verwickelt
war, am 19.1.98 als Zeuge aus, dass es keine speziellen Vorschriften gebe, gemäss wel-
chen mit dem Anfahren gewartet werden müsse, bis jeder Fahrgast einen Sitzplatz einge-
nommen habe. Ferner wurde im Rahmen der SVB-intemen Überprüfung des Falles ge-
mäss dem Leiter des Unfalldienstes, Herrn Sch., keine Dienstvorschriftsverletzung festge-
stellt, obwohl gerichtsnotorisch ist, dass solche Überprüfungen regelmässig sehr gewis-
senhaft durchgeführt werden. Herr Sch. dachte bei seiner anlässlich des Parteiverhörs
vom 19.1.98 zu Protokoll gegebenen Antwort, dass die Businnenraumbeobachtung in in-
ternen Reglementen geregelt sei, offenbar vor allem an die Vorschriften betreffend Beob-
achtung der Bustürbereiche, zumal er das Warten, bis alle Fahrgäste einen sicheren Platz
eingenommen haben, nicht als Vorschrift, sondern als Komfort bezeichnete, welcher den
Fahrgästen je nach den Umständen zu gewähren sei. Weil es im fraglichen Zeitpunkt
ziemlich viele Leute im Bus hatte, welche immerhin aber alle gesessen sind (so die Zeugin
F., sowie der Zeuge H.), ist es naheliegend, dass Frau K., welche sich ja nicht mehr im
Bereich der dritten Türe, sondern bereits kurz vor dem ersten Doppelsitz, mithin eher auf
der linken Seite, des relativ dunklen Gelenkteils des Busses befand, für den Buschauffeur
gar nicht erkennbar war. So gab denn auch der Zeuge H. zu Protokoll, dass er diesen Teil
des Busses nur dann einsehen könne, wenn es nicht viele Leute habe. Eine generelle
Pflicht des Buschauffeurs, in jedem Fall zu kontrollieren, ob sämtliche Fahrgäste einen
sicheren Platz eingenommen haben, erscheint denn auch mit Blick auf seine anderen
Pflichten, insbesondere betreffend Beobachtung der Busumgebung sowie Befolgung des
Fahrplans, nicht als sachgerecht und jedenfalls bei einer grossen Zahl von Fahrgästen als
unzumutbar.
Ferner wird gemäss dem Leiter des Unfalldienstes der SVB, Herrn Sch., älteren und
gebrechlichen Fahrgästen empfohlen, durch die vorderste Bustür, welche durch den
Chauffeur praktisch uneingeschränkt überblickt und zudem auch manuell offengehalten
werden kann, einzusteigen. Zudem kann dort der Chauffeur auch auf eine nicht ohne
weiteres erkennbare Krankheit oder Behinderung aufmerksam gemacht werden. Diese
Empfehlung der SVB kann ebenso als allgemein bekannt bezeichnet werden wie der Um-
stand, dass die Buspassagiere unmittelbar nach dem Schliessen der Türen mit dem An-
fahren des Busses und damit zwangsläufig auch mit einem Ruck zu rechnen haben, der
Fahrgäste, welche sich nicht festhalten, aus dem Gleichgewicht bringen kann. Dass dieser
Ruck praktisch unvermeidbar ist und durch den Chauffeur infolge der Be-
schleunigungsbegrenzung nur unwesentlich beeinflusst werden kann, wurde von der Vor-
instanz eingehend abgeklärt und kann aufgrund des Beweisverfahrens auch als erwiesen
betrachtet werden. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass dem Buschauffeur im vorlie-
genden Fall keinerlei Verschulden zur Last fällt. Von einer Haftung der Appellatin aufgrund
von Art. 41 OR oder eines Vertrags kann daher keine Rede sein.
E. 4 Unbestrittenermassen besteht hingegen grundsätzlich eine Kausalhaftpflicht der Ap-
pellatin aufgrund von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Trolleybusunterneh-
mungen vom 29.3.50 (TG; SR 744.21) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgeset-
zes (SVG; SR 741.01), weil die von Frau K. im Trolleybus der Appellatin edittenen Verlet-
zungen bzw. die durch deren Behandlung entstandenen Kosten adäquat kausal durch den
Betrieb eines solchen Fahrzeugs verursacht worden sind. Gemäss Art. 51 Abs. 2 OR hat
jedoch derjenige, der für einen Schaden, für den mehrere Personen aus verschiedenen
Rechtsgründen haften, ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Ge-
setzesvorschrift haftbar ist, diesen Schaden nur in letzter Linie zu tragen. Der Zweck die-
ser Bestimmung deckt sich mit demjenigen von Art. 72 VVG, der die Ersatzforderung aus
unerlaubter Handlung in der Regel auf den privaten Schadensversicherer übergehen lässt
und nur die in Abs. 3 umschriebenen Ausnahmen kennt (vgl. dazu Brehm, Berner Kom-
mentar, 2. A. 1998, N. 61 f. zu Art. 51 OR). In Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR wies
denn auch die Vorinstanz die Klage der Appellantin zu Recht ab, weil diese für den durch
den Unfall entstandenen Schaden aufgrund des Versicherungsvertrags aufzukommen hat,
die Bestimmung von Art. 79 KVG, welche den Krankenkassen seit dem 1.1.96 ein ent-
sprechendes Rückgriffsrecht einräumt, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar
ist sowie die Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR nach der bisherigen Bundesge-
richtspraxis zu befolgen ist und nicht durch eine Vereinbarung zwischen der Krankenkas-
se und dem Versicherten abgeändert bzw. umgangen werden kann.
Zwar wird von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Regressordnung
gemäss Art. 51 Abs. 2 OR nur eine Regel sei, welche allenfalls zu einer Zeit richtig gewe-
sen sei, als die heutige Gestalt und das aktuelle Gewicht der Gefährdungshaftungen noch
nicht erkennbar gewesen seien. Deshalb soll diese Regel nach Keller (Haftpflicht im Pri-
vatrecht, Bd. II, Bern 1998, S. 188 f.) von vornherein nur noch auf die Haftungen innerhalb
des OR Anwendung finden; beim Zusammentreffen von Verschuldenshaftungen mit spe-
zialgesetzlich geregelten Kausalhaftungen sei hingegen aufgrund des richterlichen Er-
messens zu entscheiden, wobei natürlich Art. 60 SVG als Massgabe diene. Hätten sich
nämlich diejenige Person, welche für einen Schaden aus Gefährdung hafte, und diejenige,
welche für diesen infolge Verschuldens hafte, gegenseitig geschädigt, so würde nach den
Regeln über die Haftungskollisionen der grössere Teil zu Lasten der kausalhaftpflichtigen
Person gehen. Ob die beiden Haftpflichtigen einen Dritten schädigen oder nur einander,
ändere doch an der Gewichtung der Schadenursachen, die sie zu vertreten haben, nichts
(vgl. auch Bucher, OR AT, Zürich 1988, S. 496, Fn. 52). Ferner verlangt Schaer (recht
1991, S. 15 ff., v.a. S. 18), dass der eine Schadenursache setzende Haftpflichtige, insbe-
sondere wenn er aus einer Gefährdungshaftung verantwortlich gemacht werde, wer-
tungsmässig vor dem ursachenlosen Ersatzpflichtigen wie einer Krankenkasse zur Scha-
dendeckung herangezogen werden müsse (vgl. auch Schaer, Grundzüge des Zu-
sammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 289 ff., Rz. 842 ff.; fer-
ner Widmer, Ethos und Adäquanz der Regressordnung ..., in: Festschrift Assista 1979, S.
275 f.). Schaer verweist in seiner Abhandlung im recht zudem auf ein Rechtsgutachten
von Tercier vom 10.7.86, in welchem dieser ausführe, dass Art. 51 Abs. 2 OR nicht strikte
zu interpretieren sei; vielmehr sei in Anbetracht der Zunahme der Kausalhaftungen und
der Objektivierung des Verschuldensbegriffs nicht einzusehen, weshalb ein (Gebäude-)
Versicherer nicht auch auf einen Kausalhaftpflichtigen regressieren dürfe. Gemäss Stark
(Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, Zürich 1995, § 10, N. 73, S. S.
514, und § 11, N. 65 ff., S. 561 ff.) dränge sich eine Unterscheidung zwischen den aus
Vertragsverletzung und den aus Versicherungsvertrag Ersatzpflichtigen auf; letzteren sei
ein interner Anspruch aus Solidarität gegen alle Haftpflichtigen einzuräumen. Der Scha-
denversicherer erleide nämlich durch den Versicherungsfall nicht im gleichen Sinn einen
Schaden wie seine Kunden, weil die Zahlung von Schäden bloss seine vertragliche Ge-
genleistung zum Einkassieren der Prämien der Kunden sei. Zwar habe der Versicherer
unabhängig davon, ob dem Versicherten ein Haftpflichtanspruch gegen einen Dritten zu-
stehe oder nicht, Deckung zu gewähren; wenn der Versicherer aber den Haftpflichtan
E. 5 spruch gegen den Dritten anstelle des Versicherten geltend machen könne, reduziere sich
in Zukunft die Prämie, die sich aus der Statistik ergebe (a.a.O., N. 68 ff., S. 562; vgl. fer-
ner auch die illustrativen Beispiele in Stark, ZBJV 128/1992, S. 221 ff.). Insbesondere
verweist Stark auch darauf, dass schon Eugen Huber (Stenbull. NR 1909 522, 737) die
dominierende Bedeutung des richterlichen Ermessens in solchen Regressfragen und der
Überprüfung der Angemessenheit der Rückgriffsordnung in jedem einzelnen Anwen-
dungsfall betont habe (a. a.O., § 10, Fn. 96, S. 511).
Bereits Stark bezeichnet eine solche Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR aber als "sehr
freimütig" (a.a.O., § 11, N. 76, S. 564). Entscheidend ist jedoch, dass die Rechtslage nach
der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich klar ist und im vorliegenden
Fall nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt. Die von der Klägerschaft angeführten Urteile
des eidgenössischen Versicherungsgerichts können nicht massgebend sein, weil sich der
Sozialversicherungsrichter ohnehin nicht mit der Frage zu befassen hat, ob der Dritte aus
Verschulden, Vertrag oder Gesetzesvorschrift haftet, ob und in welchem Umfang die
Krankenkasse allfällige Ansprüche gegen den Dritthaftpflichtigen durchsetzen kann und
ob sie ein Regressrecht gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR hat. "Dies zu beurteilen ist Sache
des Zivilrichters" (BGE 114 V 179). Wie in den Erwägungen zum angefochtenen Urteil be-
reits zutreffend ausgeführt wurde, ist nach der seit vielen Jahrzehnten ständigen Recht-
sprechung der Zivilabteilung des Bundesgerichts die Regressordnung gemäss Art. 51
Abs. 2 OR mangels einer spezialgesetzlichen Ausnahmebestimmung für die Krankenkas-
sen als relativ strikte Regel zu befolgen, so dass diese nur ein Regressrecht gegenüber
den infolge eines Verschuldens Haftpflichtigen, nicht jedoch gegenüber bloss Kausalhaft-
pflichtigen hat (BGE 115 II 26 und 107 II 495, E. 5a); mit Blick auf die Gefahr, dass die
Nichtanwendung dieser Regel zur Ausnahme werden könnte, wurde ausdrücklich festge-
halten, dass eine Ausnahme von dieser Regel nur mit grosser Zurückhaltung aus Billig-
keitserwägungen in Betracht gezogen werden könne (Gauch/Aepli/Casanova, OR AT,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 51 Abs. 2, Zürich 1996, S. 163 f., insbeson-
dere mit dem Hinweis auf BGE 115 II 28; ferner auch Brehm, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 51
OR). Als Beispiel dafür ist auf das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 5.5.87
i.S. Michaud und Konsorten gegen Eidgenossenschaft und Konsorten hinzuweisen, auf
welches auch in BGE 116 II 649 Bezug genommen wurde (vgl. Stark, ZBJV 128/1992, S.
223). Von einem so engen Zusammenwirken der verschiedenen Haftungsgründe kann im
vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.
Ausserdem besteht für eine Abweichung von der Bundesgerichtspraxis jedenfalls im
vorliegenden Fall keine Veranlassung. Weil nun praktisch alle Sozialversicherungen auf-
grund spezialgesetzlicher Regelungen über das von der obenerwähnten Lehre geforderte
Rückgriffsrecht verfügen, dürfte sich die Problematik nur noch auf wenige Fälle beschrän-
ken. Den Krankenkassen wurde dieses Regressrecht hinsichtlich der obligatorischen
Krankenversicherung erst mit der am 1.1.96 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 79
KVG eingeräumt; vorher hatten sie "über keinerlei gesetzliches Forderungsrecht gegen-
über haftenden Dritten" verfügt (BBI 1992, Bd. I, S. 207; Brehm, a.a.O., N. 67b zu Art. 51
OR). Demnach steht ihnen für den Fall, dass sie vor dem 1.1.96 Vorleistungen an Versi-
cherte erbracht haben, kein Regressanspruch gegen Kausalhaftpflichtige zu (Brehm, Ber-
ner Kommentar, 1. A. 1990, N. 67 zu Art. 51 OR mit Hinweisen; vgl. ferner auch Oftinger,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Zürich 1958, S. 311, Guhl/Merz/Koller, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 8. A., Zürich 1991, S. 202, und Honsell/Vogt/Wiegand,
Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 1992, N. 11 zu Art. 51). Letzteres trifft im vorlie-
genden Fall zu. Im übrigen erbrachte die Appellantin ihre Leistungen nicht freiwillig, son-
dern aufgrund eines entsprechenden Anspruchs der Versicherten gemäss LR. Zwar rich-
tete die Appellantin ihre Leistungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 LR bei Unfall
nur subsidiär im Verhältnis zu den Leistungen, welche ein anderer - insbesondere auch
aus Gesetzesvorschrift - Haftpflichtiger dem betreffenden Versicherten für denselben
Schaden schuldet. Mit Art. 10 Abs. 4 LR räumte die Appellantin ihren Versicherten jedoch
einen Anspruch auf Vorleistungen für den Fall ein, dass der Dritte seine Leistungspflicht
E. 6 bestreitet; einzige Bedingung ist dabei, dass der betreffende Versicherte seine Ansprüche gegen diesen Dritten an die Appellantin abtritt. Dass es sich dabei - wie von der Appellan- tin geltend gemacht wurde - um eine Suspensiv - und nicht um eine Resolutivbedingung handelte, ist aufgrund des LR nicht erkennbar und mit Blick auf die Interessen der Versi- cherten auch nicht anzunehmen. Mit Blick auf den Wettbewerb zwischen den Kran- kenkassen und den Privatversicherern wäre diesfalls eine Privilegierung nicht gerechtfer- tigt (Brehm, a.a.O., 1. A. 1990, S. 429, N. 68 zu Art. 51). Unter diesen Umständen besteht in jedem Fall Anspruchskonkurrenz mit der Folge, dass der Appellantin aufgrund der Re- gressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR kein Regressanspruch gegen die Appellatin zu- steht. Wie bereits Merz (ZBJV 127/1991, S. 240) unter Hinweis auf die feststehende Recht- sprechung des Bundesgerichts (v. a. BGE 115 II 26 f.) feststellte, aber auch von der herr- schenden Lehre anerkannt wird, kann die in Art. 51 OR statuierte Regressordnung nicht durch Statuten- und Reglementsbestimmungen der Krankenkassen oder durch eine Zes- sion der Ansprüche des Geschädigten gegen den Kausalhaftpflichtigen an die Kranken- kasse abgeändert werden (Keller, a.a.O., Bd. II, 3. Teil, Ziff. II, 3c, S. 210; Oftinger/Stark, a.a.O., § 11, Rz. 78, S. 564 f.; Brehm, 1. A. 1990, a.a.O., N. 67 f. zu Art. 51 OR; Hon- sell/Vogt/Wiegand, a.a.O., Basel 1996, N. 24 zu Art. 51 OR). Somit ist die Klage der Appellantin mangels eines Regressanspruchs gegen die Appel- latin vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO sämtliche Kosten der unterlegenen Klägerin/Appellantin aufzuerlegen. Aus diesen Gründen wird e r k a n n t:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der ersten Instanz, bestimmt auf Fr. 3'900.- (inkl. Auslagen von Fr. 30.--) und der oberen Instanz, bestimmt auf Fr. 1'500.- pro Partei, insgesamt ausma- chend Fr. 3'000.- werden vollumfänglich der Klägerin/Appellantin auferlegt und mit den von beiden Parteien in diesem Umfang geleisteten Vorschüssen verrechnet, unter Ein- räumung eines insgesamt Fr. 3'450.- ausmachenden Rückgriffsrecht an die Beklag- te/Appellatin.
3. Die Klägerin/Appellantin wird verurteilt, der Beklagten/Appellatin die Parteikosten zu ersetzen, welche wie folgt bestimmt werden:
a) für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt (inkl. MWSt) Fr. 7'765.75
b) für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt (inkl. MWSt) Fr. 3'805.50
c) Rückgriffsrecht gemäss vorstehender Ziffer 2 Fr. 3'450.00 Total Fr. 15'021.25 4. Den Parteien mündlich mitzuteilen und mit den Erwägungen schriftlich zu eröffnen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8399.doc Appellationshof des Kantons Bern, 26. Mai 1999, E. c. KPT Krankenkasse, Bern Tatbestand/Gründe: Mit Eingabe vom 23. Juni 1998 erklärte die Klägerin form- und fristgerecht (Art. 338 f. ZPO) die Appellation gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 18. Juni 1998, mit welchem ihre Klage vom 10. Juli 1997 vollumfänglich abgewiesen worden war. Mit der Appellationserklärung sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. Januar 1999 stellte und begründete die Appellantin die folgenden Rechtsbegehren: "Es sei die Appellatin in vollständiger Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu ver- pflichten, der Appellantin den Betrag von Fr. 29'089.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Mai 1995 zu bezahlen. "Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollständiger Abän- derung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich der Appellatin aufzuerlegen. Es der Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.- (inklusive 6,5% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin". Die Appellatin schloss anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. Januar 1999 auf kostenfällige Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Appellationshof hat auf die vorliegende Streitsache einzutreten, zumal er zu deren oberinstanzlichen Beurteilung in jeder Hinsicht zuständig ist (Art. 7 Abs. 1, 333 und 335 Abs. 1 ZPO). Den von der Appellantin erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. Ja- nuar 1999 gestellten Beweisantrag auf Edierung des vollständigen Reglementes der Ap- pellatin betreffend Fahrdienst Autobus/Trolleybus vom 1.1.80 wies die Kammer ab, weil dieser Beweisantrag ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können und genügende Entschuldigungsgründe für das nachträgliche Vorbringen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO nicht ersichtlich sind (vgl. dazu Leuch/Marbach/- Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, S. 662, N. 2c zu Art. 346, i.V.m. S. 245, N. 3 zu Art. 93). Im übrigen war aber - wie aus den nachfolgenden Er- wägungen zur Frage des Verschuldens des Buschauffeurs hervorgeht - von Anfang an nicht anzunehmen, dass der Teil dieses Reglements, welcher von der Vorinstanz nicht von Amtes wegen verlangt und von der Appellatin daher auch nicht eingereicht wurde, für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlich wäre. Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts kann im Wesentlichen auf die zutref- fenden Erwägungen zum angefochtenen Urteil verwiesen werden. Demnach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass Frau G. K., geb. 29.9.26, am 31. Januar 1995 ungefähr um 10.00 Uhr bei der Busstation Bo. in B. durch die vordere Türe des Nachläuferwagens in einen Gelenktrolleybus der städtischen Verkehrsbetriebe der Appellatin (SVB) einstieg, welcher auf der Linie 20 vom Bahnhof zur Station W. fuhr. Als sie sich in Begleitung der Zeugin F. auf dem Weg durch das Gelenkteil des Busses hindurch zum nächstgelegenen Doppelsitz im Vorderwagen befand, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung; dadurch ge- riet sie aus dem Gleichgewicht und stürzte so zu Boden, dass sie einen Oberschenkel- halsbruch erlitt. Aufgrund des Versicherungsvertrags, den sie mit der Appellantin abge- schlossen hatte, erbrachte diese Leistungen von insgesamt Fr. 30'642.80 für die Behand- lung der Unfallfolgen. Zudem bezahlte die Verunfallte selber den Fr. 285.60 ausmachen- den Teil der durch das S.-spital, B., in Rechnung gestellten Kosten sowie den Fr. 1'267.45 ausmachenden Teil der durch das Kurheim Sch., B., in Rechnung gestellten Kosten. Nachdem Frau G. K. am 1. Dezember 1995 gestorben war, trat der Alleinerbe, Herr R. K., seine allfälligen infolge dieses Unfalls entstandenen Ansprüche gegen die Appellatin mit
2 der von ihm eigenhändig unterzeichneten Erklärung vom 1. Juli 1997 an die Appellantin ab. Unbestritten ist im vorliegenden Fall zudem, dass grundsätzlich beide Parteien aus ver- schiedenen Rechtsgründen für den durch das Unfallereignis entstandenen Schaden haf- ten. Hingegen hält die Appellantin an ihrer bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung fest, gemäss welcher die Appellatin die von ihr vorschüssig erbrachten Leistungen und die von der Verunfallten übernommenen Kosten ersetzen müsse, weil sie den Schaden ange- sichts der Gefährdungshaftpflicht der Appellatin aufgrund der Subsidiaritätsklausel im Versicherungsvertrag, mithin in Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 des zum fraglichen Zeit- punkt gültigen Leistungsreglements 1994 (nachfolgend als LR bezeichnet), nicht zu tragen habe und die Ansprüche von Frau K. gegen die Appellatin an die Appellantin ab getreten worden seien. Die Gefährdungshaftpflicht der Appellatin ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Trolleybusunternehmungen vom 29.3.50 (TG; SR 744.21) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), weil die von Frau K. im Trolleybus der Appellatin erlittenen Verletzungen bzw. die durch deren Behandlung entstandenen Kosten adäquat kausal durch den Betrieb eines solchen Fahrzeugs verur- sacht worden seien. Für den Fall, dass die Subsidiarität ihrer Haftung gegenüber dieser Gefährdungshaftung der Appellatin aufgrund von Art. 51 Abs. 2 OR verneint werde, erge- be sich die Haftung der Appellatin auch aus Art. 41 OR, weil der Schaden eine adäquat kausale Folge des fahrlässigen Verhaltens des Buschauffeurs, des Zeugen H., gewesen sei. Dieser habe nämlich die nach den Umständen zu wahrende Sorgfaltspflicht, mithin die Pflicht zum sicheren Transport der Fahrgäste, verletzt, insbesondere indem er losge- fahren sei, bevor die betagte Frau auf einem Sitz Platz genommen habe bzw. ohne dies mit einem Kontrollblick auf den Innenrückspiegel des Busses zu überprüfen. Ferner hafte die Appellatin auch aus dem Vertrag, den Frau K. mit ihr durch den Kauf der Busfahrkarte geschlossen habe; diesbezüglich habe die Appellatin gemäss Art. 97 Abs. 1 OR sogar die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit des Verschuldens des Buschauffeurs zu tragen. Demgegenüber bestritt die Appellatin unter Hinweis auf die Erwägungen zum ange- fochtenen Urteil, dass den Zeugen H. ein Verschulden treffe. Eine Regel betreffend Kon- trolle des Businnenraums durch den Chauffeur bestehe lediglich bezüglich des Türbe- reichs, in welchem sich Frau K. aber unbestrittenermassen im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr aufgehalten habe. Ein besonders ruckartiges Anfahren sei mangels Gangschaltung und aufgrund der elektronischen Steuerung, welche die Beschleunigung auf 1,2M/s2 be- grenze, ausgeschlossen. Zudem wäre es angesichts der grossen Zahl von Fahrgästen und der kurzen Zeit, welche für die Bedienung einer Haltestelle zur Verfügung stehe, auch gar nicht sachgerecht, einem Buschauffeur die Pflicht aufzuerlegen, gemäss welcher er sich vor dem Losfahren versichern müsse, dass sämtliche Fahrgäste auf einem Sitz Platz genommen hätten oder sich an einem geeigneten Ort festhielten. Der Umstand, dass Frau K. an der Alzheimerkrankheit in einem ziemlich fortgeschrittenen Stadium gelitten habe, sei für den Zeugen H. nicht erkennbar gewesen. Mangels eines Verschulden des Chauf- feurs seien weder die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR noch diejenigen aus ei- nem Vertrag, mithin von Art. 97 Abs. 1 OR, erfüllt. Mit Blick auf die konstante Praxis des Bundesgerichts zu Art. 51 Abs. 2 OR könne auch die Subsidiaritätsklausel im Versiche- rungsvertrag der Appellantin deren Regressanspruch gegen die Appellatin nicht begrün- den, auch wenn dies von einem Teil der Lehre postuliert werde. Der Umstand, dass die subsidiäre Haftung der Krankenkassen mit der am 1.1.96 in Kraft getretenen KVG- Revision eingeführt worden sei, ändere daran nichts. Mit Blick auf die Stufenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR ist im vorliegenden Fall vorab zu prüfen, ob die Appellatin aus Verschulden haftet, mithin ob Frau K. im Bus infolge eines fahrlässigen Verhaltens des Buschauffeurs gestürzt ist. Fahrlässig verhält sich, wer die Sorgfalt nicht beachtet, zu der die Umstände und die persönlichen Verhältnisse ver- pflichten. Dabei muss es sich immer um objektive Gegebenheiten handeln; verlangt wird ein gewisses Normverhalten, soviel an Aufmerksamkeit und Können, wie man eben von einem Menschen dieses Alters und Berufs in der betreffenden Lage erwarten darf. Soweit
3 das Verhalten von Vorschriften geregelt wird, kann regelmässig von deren Missachtung auf das Vorliegen eines Verschuldens geschlossen werden. Grundsätzlich gewährleistet aber der Einklang eines Verhaltens mit den gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres Schuldlosigkeit, weil die gesetzliche Regelung auch Lücken aufweisen kann (Keller, Haft- pflicht im Privatrecht, Bern 1993, Bd. I, 1. Teil, 5. Abschnitt, Ziff. IV, S. 101 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Gesetzgebung, insbesondere aus dem SVG, der VRV, dem TG sowie der Trolley- bus-Verordnung (SR 744.21), keine konkreten dem Buschauffeur obliegenden Pflichten hinsichtlich der Beobachtung des Businnenraums sowie des Anfahrens. Gemäss dem Fahrdienstreglement der SVB vom 1.1.80 hat der Buschauffeur die Haltezeit an den Hal- testellen auf das unbedingt nötige Mass zu beschränken, die Türen zwecks Vermeidung von Unfällen nach Möglichkeit während des Schliessvorganges zu überwachen sowie mit dem Anfahren zu warten, bis das Ein- bzw. Aussteigen der Fahrgäste beendet ist und sämtliche automatischen Türen verriegelt sind. Dass jedoch noch andere, für den vorlie- genden Fall relevante Vorschriften in diesem Reglement bestehen, ist nicht anzunehmen. Insbesondere sagte nämlich der Buschauffeur H., welcher bereits seit 1981 bei den SVB arbeitet, seit 1983 Trolleybus fährt und bisher nicht in besonders viele Unfälle verwickelt war, am 19.1.98 als Zeuge aus, dass es keine speziellen Vorschriften gebe, gemäss wel- chen mit dem Anfahren gewartet werden müsse, bis jeder Fahrgast einen Sitzplatz einge- nommen habe. Ferner wurde im Rahmen der SVB-intemen Überprüfung des Falles ge- mäss dem Leiter des Unfalldienstes, Herrn Sch., keine Dienstvorschriftsverletzung festge- stellt, obwohl gerichtsnotorisch ist, dass solche Überprüfungen regelmässig sehr gewis- senhaft durchgeführt werden. Herr Sch. dachte bei seiner anlässlich des Parteiverhörs vom 19.1.98 zu Protokoll gegebenen Antwort, dass die Businnenraumbeobachtung in in- ternen Reglementen geregelt sei, offenbar vor allem an die Vorschriften betreffend Beob- achtung der Bustürbereiche, zumal er das Warten, bis alle Fahrgäste einen sicheren Platz eingenommen haben, nicht als Vorschrift, sondern als Komfort bezeichnete, welcher den Fahrgästen je nach den Umständen zu gewähren sei. Weil es im fraglichen Zeitpunkt ziemlich viele Leute im Bus hatte, welche immerhin aber alle gesessen sind (so die Zeugin F., sowie der Zeuge H.), ist es naheliegend, dass Frau K., welche sich ja nicht mehr im Bereich der dritten Türe, sondern bereits kurz vor dem ersten Doppelsitz, mithin eher auf der linken Seite, des relativ dunklen Gelenkteils des Busses befand, für den Buschauffeur gar nicht erkennbar war. So gab denn auch der Zeuge H. zu Protokoll, dass er diesen Teil des Busses nur dann einsehen könne, wenn es nicht viele Leute habe. Eine generelle Pflicht des Buschauffeurs, in jedem Fall zu kontrollieren, ob sämtliche Fahrgäste einen sicheren Platz eingenommen haben, erscheint denn auch mit Blick auf seine anderen Pflichten, insbesondere betreffend Beobachtung der Busumgebung sowie Befolgung des Fahrplans, nicht als sachgerecht und jedenfalls bei einer grossen Zahl von Fahrgästen als unzumutbar. Ferner wird gemäss dem Leiter des Unfalldienstes der SVB, Herrn Sch., älteren und gebrechlichen Fahrgästen empfohlen, durch die vorderste Bustür, welche durch den Chauffeur praktisch uneingeschränkt überblickt und zudem auch manuell offengehalten werden kann, einzusteigen. Zudem kann dort der Chauffeur auch auf eine nicht ohne weiteres erkennbare Krankheit oder Behinderung aufmerksam gemacht werden. Diese Empfehlung der SVB kann ebenso als allgemein bekannt bezeichnet werden wie der Um- stand, dass die Buspassagiere unmittelbar nach dem Schliessen der Türen mit dem An- fahren des Busses und damit zwangsläufig auch mit einem Ruck zu rechnen haben, der Fahrgäste, welche sich nicht festhalten, aus dem Gleichgewicht bringen kann. Dass dieser Ruck praktisch unvermeidbar ist und durch den Chauffeur infolge der Be- schleunigungsbegrenzung nur unwesentlich beeinflusst werden kann, wurde von der Vor- instanz eingehend abgeklärt und kann aufgrund des Beweisverfahrens auch als erwiesen betrachtet werden. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass dem Buschauffeur im vorlie- genden Fall keinerlei Verschulden zur Last fällt. Von einer Haftung der Appellatin aufgrund von Art. 41 OR oder eines Vertrags kann daher keine Rede sein.
4 Unbestrittenermassen besteht hingegen grundsätzlich eine Kausalhaftpflicht der Ap- pellatin aufgrund von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Trolleybusunterneh- mungen vom 29.3.50 (TG; SR 744.21) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgeset- zes (SVG; SR 741.01), weil die von Frau K. im Trolleybus der Appellatin edittenen Verlet- zungen bzw. die durch deren Behandlung entstandenen Kosten adäquat kausal durch den Betrieb eines solchen Fahrzeugs verursacht worden sind. Gemäss Art. 51 Abs. 2 OR hat jedoch derjenige, der für einen Schaden, für den mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen haften, ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Ge- setzesvorschrift haftbar ist, diesen Schaden nur in letzter Linie zu tragen. Der Zweck die- ser Bestimmung deckt sich mit demjenigen von Art. 72 VVG, der die Ersatzforderung aus unerlaubter Handlung in der Regel auf den privaten Schadensversicherer übergehen lässt und nur die in Abs. 3 umschriebenen Ausnahmen kennt (vgl. dazu Brehm, Berner Kom- mentar, 2. A. 1998, N. 61 f. zu Art. 51 OR). In Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR wies denn auch die Vorinstanz die Klage der Appellantin zu Recht ab, weil diese für den durch den Unfall entstandenen Schaden aufgrund des Versicherungsvertrags aufzukommen hat, die Bestimmung von Art. 79 KVG, welche den Krankenkassen seit dem 1.1.96 ein ent- sprechendes Rückgriffsrecht einräumt, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist sowie die Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR nach der bisherigen Bundesge- richtspraxis zu befolgen ist und nicht durch eine Vereinbarung zwischen der Krankenkas- se und dem Versicherten abgeändert bzw. umgangen werden kann. Zwar wird von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR nur eine Regel sei, welche allenfalls zu einer Zeit richtig gewe- sen sei, als die heutige Gestalt und das aktuelle Gewicht der Gefährdungshaftungen noch nicht erkennbar gewesen seien. Deshalb soll diese Regel nach Keller (Haftpflicht im Pri- vatrecht, Bd. II, Bern 1998, S. 188 f.) von vornherein nur noch auf die Haftungen innerhalb des OR Anwendung finden; beim Zusammentreffen von Verschuldenshaftungen mit spe- zialgesetzlich geregelten Kausalhaftungen sei hingegen aufgrund des richterlichen Er- messens zu entscheiden, wobei natürlich Art. 60 SVG als Massgabe diene. Hätten sich nämlich diejenige Person, welche für einen Schaden aus Gefährdung hafte, und diejenige, welche für diesen infolge Verschuldens hafte, gegenseitig geschädigt, so würde nach den Regeln über die Haftungskollisionen der grössere Teil zu Lasten der kausalhaftpflichtigen Person gehen. Ob die beiden Haftpflichtigen einen Dritten schädigen oder nur einander, ändere doch an der Gewichtung der Schadenursachen, die sie zu vertreten haben, nichts (vgl. auch Bucher, OR AT, Zürich 1988, S. 496, Fn. 52). Ferner verlangt Schaer (recht 1991, S. 15 ff., v.a. S. 18), dass der eine Schadenursache setzende Haftpflichtige, insbe- sondere wenn er aus einer Gefährdungshaftung verantwortlich gemacht werde, wer- tungsmässig vor dem ursachenlosen Ersatzpflichtigen wie einer Krankenkasse zur Scha- dendeckung herangezogen werden müsse (vgl. auch Schaer, Grundzüge des Zu- sammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 289 ff., Rz. 842 ff.; fer- ner Widmer, Ethos und Adäquanz der Regressordnung ..., in: Festschrift Assista 1979, S. 275 f.). Schaer verweist in seiner Abhandlung im recht zudem auf ein Rechtsgutachten von Tercier vom 10.7.86, in welchem dieser ausführe, dass Art. 51 Abs. 2 OR nicht strikte zu interpretieren sei; vielmehr sei in Anbetracht der Zunahme der Kausalhaftungen und der Objektivierung des Verschuldensbegriffs nicht einzusehen, weshalb ein (Gebäude-) Versicherer nicht auch auf einen Kausalhaftpflichtigen regressieren dürfe. Gemäss Stark (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, Zürich 1995, § 10, N. 73, S. S. 514, und § 11, N. 65 ff., S. 561 ff.) dränge sich eine Unterscheidung zwischen den aus Vertragsverletzung und den aus Versicherungsvertrag Ersatzpflichtigen auf; letzteren sei ein interner Anspruch aus Solidarität gegen alle Haftpflichtigen einzuräumen. Der Scha- denversicherer erleide nämlich durch den Versicherungsfall nicht im gleichen Sinn einen Schaden wie seine Kunden, weil die Zahlung von Schäden bloss seine vertragliche Ge- genleistung zum Einkassieren der Prämien der Kunden sei. Zwar habe der Versicherer unabhängig davon, ob dem Versicherten ein Haftpflichtanspruch gegen einen Dritten zu- stehe oder nicht, Deckung zu gewähren; wenn der Versicherer aber den Haftpflichtan
5 spruch gegen den Dritten anstelle des Versicherten geltend machen könne, reduziere sich in Zukunft die Prämie, die sich aus der Statistik ergebe (a.a.O., N. 68 ff., S. 562; vgl. fer- ner auch die illustrativen Beispiele in Stark, ZBJV 128/1992, S. 221 ff.). Insbesondere verweist Stark auch darauf, dass schon Eugen Huber (Stenbull. NR 1909 522, 737) die dominierende Bedeutung des richterlichen Ermessens in solchen Regressfragen und der Überprüfung der Angemessenheit der Rückgriffsordnung in jedem einzelnen Anwen- dungsfall betont habe (a. a.O., § 10, Fn. 96, S. 511). Bereits Stark bezeichnet eine solche Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR aber als "sehr freimütig" (a.a.O., § 11, N. 76, S. 564). Entscheidend ist jedoch, dass die Rechtslage nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich klar ist und im vorliegenden Fall nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt. Die von der Klägerschaft angeführten Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts können nicht massgebend sein, weil sich der Sozialversicherungsrichter ohnehin nicht mit der Frage zu befassen hat, ob der Dritte aus Verschulden, Vertrag oder Gesetzesvorschrift haftet, ob und in welchem Umfang die Krankenkasse allfällige Ansprüche gegen den Dritthaftpflichtigen durchsetzen kann und ob sie ein Regressrecht gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR hat. "Dies zu beurteilen ist Sache des Zivilrichters" (BGE 114 V 179). Wie in den Erwägungen zum angefochtenen Urteil be- reits zutreffend ausgeführt wurde, ist nach der seit vielen Jahrzehnten ständigen Recht- sprechung der Zivilabteilung des Bundesgerichts die Regressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR mangels einer spezialgesetzlichen Ausnahmebestimmung für die Krankenkas- sen als relativ strikte Regel zu befolgen, so dass diese nur ein Regressrecht gegenüber den infolge eines Verschuldens Haftpflichtigen, nicht jedoch gegenüber bloss Kausalhaft- pflichtigen hat (BGE 115 II 26 und 107 II 495, E. 5a); mit Blick auf die Gefahr, dass die Nichtanwendung dieser Regel zur Ausnahme werden könnte, wurde ausdrücklich festge- halten, dass eine Ausnahme von dieser Regel nur mit grosser Zurückhaltung aus Billig- keitserwägungen in Betracht gezogen werden könne (Gauch/Aepli/Casanova, OR AT, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 51 Abs. 2, Zürich 1996, S. 163 f., insbeson- dere mit dem Hinweis auf BGE 115 II 28; ferner auch Brehm, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 51 OR). Als Beispiel dafür ist auf das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 5.5.87 i.S. Michaud und Konsorten gegen Eidgenossenschaft und Konsorten hinzuweisen, auf welches auch in BGE 116 II 649 Bezug genommen wurde (vgl. Stark, ZBJV 128/1992, S. 223). Von einem so engen Zusammenwirken der verschiedenen Haftungsgründe kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Ausserdem besteht für eine Abweichung von der Bundesgerichtspraxis jedenfalls im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Weil nun praktisch alle Sozialversicherungen auf- grund spezialgesetzlicher Regelungen über das von der obenerwähnten Lehre geforderte Rückgriffsrecht verfügen, dürfte sich die Problematik nur noch auf wenige Fälle beschrän- ken. Den Krankenkassen wurde dieses Regressrecht hinsichtlich der obligatorischen Krankenversicherung erst mit der am 1.1.96 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 79 KVG eingeräumt; vorher hatten sie "über keinerlei gesetzliches Forderungsrecht gegen- über haftenden Dritten" verfügt (BBI 1992, Bd. I, S. 207; Brehm, a.a.O., N. 67b zu Art. 51 OR). Demnach steht ihnen für den Fall, dass sie vor dem 1.1.96 Vorleistungen an Versi- cherte erbracht haben, kein Regressanspruch gegen Kausalhaftpflichtige zu (Brehm, Ber- ner Kommentar, 1. A. 1990, N. 67 zu Art. 51 OR mit Hinweisen; vgl. ferner auch Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Zürich 1958, S. 311, Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. A., Zürich 1991, S. 202, und Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 1992, N. 11 zu Art. 51). Letzteres trifft im vorlie- genden Fall zu. Im übrigen erbrachte die Appellantin ihre Leistungen nicht freiwillig, son- dern aufgrund eines entsprechenden Anspruchs der Versicherten gemäss LR. Zwar rich- tete die Appellantin ihre Leistungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 LR bei Unfall nur subsidiär im Verhältnis zu den Leistungen, welche ein anderer - insbesondere auch aus Gesetzesvorschrift - Haftpflichtiger dem betreffenden Versicherten für denselben Schaden schuldet. Mit Art. 10 Abs. 4 LR räumte die Appellantin ihren Versicherten jedoch einen Anspruch auf Vorleistungen für den Fall ein, dass der Dritte seine Leistungspflicht
6 bestreitet; einzige Bedingung ist dabei, dass der betreffende Versicherte seine Ansprüche gegen diesen Dritten an die Appellantin abtritt. Dass es sich dabei - wie von der Appellan- tin geltend gemacht wurde - um eine Suspensiv - und nicht um eine Resolutivbedingung handelte, ist aufgrund des LR nicht erkennbar und mit Blick auf die Interessen der Versi- cherten auch nicht anzunehmen. Mit Blick auf den Wettbewerb zwischen den Kran- kenkassen und den Privatversicherern wäre diesfalls eine Privilegierung nicht gerechtfer- tigt (Brehm, a.a.O., 1. A. 1990, S. 429, N. 68 zu Art. 51). Unter diesen Umständen besteht in jedem Fall Anspruchskonkurrenz mit der Folge, dass der Appellantin aufgrund der Re- gressordnung gemäss Art. 51 Abs. 2 OR kein Regressanspruch gegen die Appellatin zu- steht. Wie bereits Merz (ZBJV 127/1991, S. 240) unter Hinweis auf die feststehende Recht- sprechung des Bundesgerichts (v. a. BGE 115 II 26 f.) feststellte, aber auch von der herr- schenden Lehre anerkannt wird, kann die in Art. 51 OR statuierte Regressordnung nicht durch Statuten- und Reglementsbestimmungen der Krankenkassen oder durch eine Zes- sion der Ansprüche des Geschädigten gegen den Kausalhaftpflichtigen an die Kranken- kasse abgeändert werden (Keller, a.a.O., Bd. II, 3. Teil, Ziff. II, 3c, S. 210; Oftinger/Stark, a.a.O., § 11, Rz. 78, S. 564 f.; Brehm, 1. A. 1990, a.a.O., N. 67 f. zu Art. 51 OR; Hon- sell/Vogt/Wiegand, a.a.O., Basel 1996, N. 24 zu Art. 51 OR). Somit ist die Klage der Appellantin mangels eines Regressanspruchs gegen die Appel- latin vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO sämtliche Kosten der unterlegenen Klägerin/Appellantin aufzuerlegen. Aus diesen Gründen wird e r k a n n t:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der ersten Instanz, bestimmt auf Fr. 3'900.- (inkl. Auslagen von Fr. 30.--) und der oberen Instanz, bestimmt auf Fr. 1'500.- pro Partei, insgesamt ausma- chend Fr. 3'000.- werden vollumfänglich der Klägerin/Appellantin auferlegt und mit den von beiden Parteien in diesem Umfang geleisteten Vorschüssen verrechnet, unter Ein- räumung eines insgesamt Fr. 3'450.- ausmachenden Rückgriffsrecht an die Beklag- te/Appellatin.
3. Die Klägerin/Appellantin wird verurteilt, der Beklagten/Appellatin die Parteikosten zu ersetzen, welche wie folgt bestimmt werden:
a) für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt (inkl. MWSt) Fr. 7'765.75
b) für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt (inkl. MWSt) Fr. 3'805.50
c) Rückgriffsrecht gemäss vorstehender Ziffer 2 Fr. 3'450.00 Total Fr. 15'021.25 4. Den Parteien mündlich mitzuteilen und mit den Erwägungen schriftlich zu eröffnen.