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19990511_d_be_u_00

11. Mai 1999 Bern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-05-11 · Deutsch CH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 1. Darstellung des Klägers

a) Reise nach M.

Am 8.9.1996 sei der Kläger in seinem Fiat Punto GT, Jahrgang 1994, zwischen 07.00

und 07.30 Uhr mit seinem Kollegen B. R. nach M. abgefahren, um sich dort das Formel 1

Rennen anzusehen. Nachdem er B. in B. abgeholt habe, sei er von der Autobahneinfahrt

B.-N. an auf der A6, A1 und A2 bei leichtem Verkehr bis C. gefahren. Danach sei er auf

der Autobahn Richtung Ma. gefahren und schliesslich um ca. 10.30 bis 11.00 Uhr in M.

angekommen. Anfangs der Reise habe es leicht geregnet, bei L. aufgehört; im Tessin sei

das Wetter gut gewesen. Er habe darauf geachtet, die Geschwindigkeitsbeschränkung

maximal um 30 km/h zu überschreiten, damit ihm gegebenenfalls der Führerausweis nicht

entzogen würde.

b) Parkplatzsuche in M., Busfahrt zum Renngelände und zurück

Er habe M. damals zum ersten Mal besucht. Sein Kollege B. kenne jedoch M. und die

Reiseroute gut. Um dem Verkehrschaos im Rennareal zu entgehen und weil er ange-

nommen habe, dort ohnehin keinen Parkplatz zu finden, habe er in M. seitlich des Bahn-

hofgebäudes parkiert, jedoch nicht auf einem offiziellen Parkfeld, da die öffentlichen Park-

plätze bereits besetzt gewesen seien. An dieser Stelle habe ein Parkverbot mit Ab-

schleppschild gestanden.

Auf Anraten seines Kollegen hin habe er seine halblange Lederjacke und die mitge-

führte Videokamera mit den anderen Effekten im Kofferraum des Autos verstaut. Sein

Kollege sei der Meinung gewesen, es hätte keinen Sinn, im Gedränge an der Rennstrecke

eine Kamera bei sich zu haben; auch die Jacke hätte gestört. Er habe stattdessen nur ei-

ne leichte Plastikjacke zum Rennen mitgenommen. Nach einer kurzen Busfahrt zum

Renngelände hätten der Kläger und sein Kollege gegen 11.30 Uhr zwei Billette gekauft.

Nach Ende des Rennens - gewonnen hatte F. - hätten sie noch an den Feierlichkeiten

teilgenommen und seien gegen 18.00 Uhr nach einer verkehrsbedingt ca. halbstündigen

Fahrt per Bus zum Bahnhof zurückgekehrt. Dort hätten sie festgestellt, dass das Auto weg

war.

c) Verhalten nach Bemerken des Verlusts, Rückreise nach T.

Der Kläger habe schliesslich bei den Carabinieri Anzeige erstattet, nachdem die Polizei

mitgeteilt habe, es liege ihr keine Abschleppmeldung vor, weshalb das Auto wohl gestoh-

len worden sei. Dies habe ca. eine Viertelstunde gedauert.

An sich habe der Kläger noch ein paar Tage in M. verweilen wollen. Daher sei es ei-

gentlich seine Absicht gewesen, B. R. an diesem Abend noch zum Bahnhof Ma. zu fah-

ren, damit dieser per Zug hätte nach Hause reisen können; B. habe sich am Montag wie-

der zur Arbeit begeben müssen. Nachdem der Kläger und sein Kollege aber den letzten

Zug nach Ma. verpasst hatten, seien sie im Laufe der gemeinsamen Beurteilung der Lage

zufällig auf zwei Italiener namens S. und L. gestossen, welche einen schwarzen VW Golf

mit Bernernummer fuhren. Diese hätten sich schliesslich bereit erklärt, den Kläger und B.

bis nach T. mitzunehmen.

Nach der Abreise aus M. sei ein Stau entstanden, danach sei der Verkehr bis nach der

Schweizergrenze, wo sich wieder ein Stau gebildet habe, flüssig gewesen. Man habe sich

auf der Fahrt vor allem über das Rennen unterhalten und keine weiteren persönlichen An-

gaben ausgetauscht. Insbesondere die Nachnamen von S. und L. seien dem Kläger nicht

bekannt. Gegen 00.30 hätten der Kläger und B. T. erreicht. Die Zufallsbekanntschaften L.

und S. wurden später mit Radioaufrufen erfolglos aufgefordert, sich als Zeugen zu mel-

den.

d) Schadensmeldung beim Versicherer

E. 3 Am nächsten Morgen habe sich der Kläger mit einer Zusammenstellung der verlustig

gegangenen Sachen sofort zur Versicherung begeben und dort in Anwesenheit von Sach-

bearbeiterin St. T. einen Schadensrapport ausgefüllt. Der Sachbearbeiterin habe er neben

dem Polizeirapport aus M. auch das Billett des Autorennens zeigen wollen; letzteres habe

diese aber als unwichtig erachtet.

e) Befragungen durch die Versicherung

In der Folge wurde der Kläger von Herrn Th. (tätig in der Stelle für Bekämpfung von

Versicherungsmissbrauch bei den Winterthur-Versicherungen) am 11.10.1996 zu.

Der gelegentliche Regen und die nasse Fahrbahn setzten einer Fahrt in übersetzter

Geschwindigkeit ebenfalls gewisse Schranken. Auch die zahlreichen Tempobeschrän-

kungen auf 80 km/h verlangten zeitweise eine Drosselung der Geschwindigkeit, da man

sich sonst jenseits der Grenze zum Führerausweisentzug bewege. Ausserdem seien die

Verkehrsverhältnisse in M. Aussagen der Zeugin C. zufolge chaotisch gewesen.

b) Ad Parkplatzsuche in M., Busfahrt zum Renngelände und zurück.

Es sei unverständlich, weshalb der Kläger nicht beim Renngelände parkiert habe: Ei-

nerseits habe nach seinen Angaben kein Stau geherrscht, anderseits habe er nach seiner

Ankunft in M. bis zum Beginn des Rennens um 14.00 Uhr drei Stunden Zeit gehabt. Aus-

serdem sei notorisch, dass gerade in Norditalien in der Nähe der Bahnhöfe die Parkplatz-

situation hoffnungslos sei. In der Befragung vom 11.10.1996 habe der Kläger angegeben,

es seien genügend öffentliche, nicht gebührenpflichtige Parkplätze verfügbar gewesen, an

der Hauptverhandlung habe er aber ausgesagt, alle öffentlichen Parkplätze seien besetzt

gewesen. Die Art des Parkplatzes sei in den verschiedenen Aussagen stets anders be-

schrieben worden. Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass an der vom Kläger mittels

Skizze des Bahnhofsareals M. bezeichneten Stelle keine Parkmöglichkeiten bestanden

hätten. Auch die Aussagen des Klägers bei der Polizei in M. seien fragwürdig.

c) Ad Rückreise

Die Angaben des Klägers zur Rückreise werden im Gesamtkontext bestritten. Der Klä-

ger habe in der Befragung vom 11.10.1996 angegeben, mit dem Zug in die Schweiz zu-

rückgereist zu sein. In der zweiten, aufgrund von Zweifeln seitens der Beklagten veran-

lassten Befragung habe er schliesslich zugegeben, den Rückweg nach T. per Autostopp

zurückgelegt zu haben. Diese eingestandenermassen falschen Aussagen machten die

klägerischen Ausführungen insgesamt unglaubwürdig. Im Übrigen lägen auch zur zweiten

Rückreisevariante keine verlässlichen Angaben vor: Selbst nach einer 400 km langen

Fahrt mit S. und L. sei es dem Kläger nicht möglich gewesen nähere Angaben zu diesen

Personen bzw. zum Kontrollschild des VW Golf beizubringen.

Die völlig andere Darstellung der Geschehnisse in der Klage und die von den ersten

Angaben abweichenden Aussagen in der Hauptverhandlung liessen die Gesamtsituation

in einem unglaubwürdigen Licht erscheinen. Ausserdem sei der Kläger während den Be-

fragungen durch den Versicherer auffallend nervös gewesen.

d) Ad Effekten im Auto

E. 4 Die Aussage, der Kläger habe eine speziell für den Grand Prix mitgenommene Video-

kamera im Auto gelassen, sei nicht nachvollziehbar; dasselbe gelte für den wenig ver-

trauenswürdigen Umgang mit einer teuren Lederjacke.

Zur verlustig gegangenen Stereoanlage wird bemerkt, es sei unverständlich, weshalb

eine über Fr. 5'000.00 teure Anlage unter Verzicht auf sämtliche Gewährleistungs- und

Garantieansprüche wegen eines geringen Preisnachlasses (offizieller Preis Fr. 5700.00)

auf dem Schwarzmarkt erworben werde. Eine solche Investition stehe ausserdem im Ge-

gensatz zur finanziellen Lage des Klägers.

e) Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs

Aufgrund der in der ersten Befragung durch die Versicherung am 11.10.1996 wider

besseres Wissen gemachten Angaben über die Rückreise brachte die Beklagte in der

Hauptverhandlung vor, die Versicherungsleistung sei schon deshalb nicht mehr ge-

schuldet, weil der Versicherer angesichts dieser unwahren Angaben nach Massgabe von

Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2.4.1908 (VVG, SR

221.229.1) nicht mehr an den Vertrag gebunden sei.

3. Würdigung des Sachverhalts

Da angesichts dieser Streitlage ein Beweisurteil zu fällen ist, wird die Beurteilung des

bestrittenen Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorgenommen, worauf

an dieser Stelle verwiesen wird.

III. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

1. Allgemeines

Im Bereich des Versicherungsvertrags ist die Person, die gegenüber dem Versicherer

einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein

Versicherungsfall, wie er im VVG und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen näher

umschrieben wird, eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (vgl.

BGE vom 5.12.1996 i.S. R. gegen X. Versicherungsgesellschaft, E. 3b, sowie Martha

Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis

des Fahrzeugdiebstahls, in Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht und Versicherungsrechts-

tagung 1997, Verlag Institut für Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen 1997, S.

230).

Mitunter ist jedoch besonders der Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls problematisch,

da sich in diesen Fällen selten objektive Spuren auswerten lassen. Da für den Versi-

cherungsnehmer der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versi-

cherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist und die Beweisbelastung

die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht a priori verunmöglichen soll, geniesst er nach

der

Rechtsprechung

angesichts

dieses

Beweisnotstandes

insofern

eine

Be-

weiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des

geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (in diesem Sinne BGE vom

5.12.1996 a.a.O., E. 3b). Der Wahrscheinlichkeitsbeweis tritt an die Stelle des oftmals

unmöglichen direkten Beweises (in diesem Sinne Maurer, Schweizerisches Privatversi-

cherungsrecht, 3., völlig neubearbeitete Auflage, Bern 1995, S. 333). Insofern wird mit

solchen abgeschwächten Beweispflichten von der Regel des Art. 8 ZGB abgewichen (zu

Art. 8 ZGB vgl. statt vieler Kummer in Berner Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht,

hrsg. von H.B. Becker, Bern 1962, Band I, 1. Abteilung, Einleitung, N. 1 ff zu Art. 8 ZGB).

E. 5 2. Besonderheiten im Zusammenhang mit Autodiebstählen

Nach dem oben zitierten BGE vom 5.12.1996 hat die Rechtsprechung für die Beweis-

führung in Autodiebstahlfällen folgendes System entwickelt:

Vorerst muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl glaubhaft machen. Dabei genügt

die blosse Behauptung, die versicherte Sache sei abhanden gekommen, nicht. Vielmehr

muss der Versicherungsnehmer konkrete Angaben über die Umstände machen, unter de-

nen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Kann er in diesem Sinn beweisen, dass ein

Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich

beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, gilt der Nachweis des Diebstahls prin-

zipiell als erbracht. Diese Glaubhaftmachung des Versicherungsfalls kann sich auf die all-

gemeine Lebenserfahrung, tatsächliche Vermutungen oder Indizien stützen, aus welchen

das Gericht den Schluss auf die zu beweisende Tatsache zieht; es handelt sich hierbei

mithin um einen Hauptbeweis (hierzu Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233 f und Kummer,

a.a.O., N. 106 ff und 362 ff zu Art. 8 ZGB). Mit Blick auf den Versicherungsnehmer be-

deutet diese Beweiserleichterung, dass seine Glaubwürdigkeit vermutet wird (Niquil-

le-Eberle, a.a.O., S. 244 f.

Im Weiteren ist es nun am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und zu bewei-

sen, mit welchen erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante und an der Glaubwürdigkeit

des Versicherungsnehmers geweckt werden können - der Versicherer hat somit den Ge-

genbeweis (Kummer, a.a.O., N. 107 zu Art. 8 ZGB) anzutreten. Gelingt es dem Versiche-

rer, diesen Gegenbeweis zu erbringen und entsprechende Zweifel am aus der tatsächli-

chen Vermutung gezogenen Schluss zu wecken, genügt die blosse Darstellung des äus-

seren Ablauf des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr, weil dann auch andere Vari-

anten als die vom Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen (BGE

vom 5.12.1996, a.a.O., E 3b). und Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233 f.

Wurden solche Zweifel geweckt, hat der Versicherungsnehmer sodann den strikten

Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu erbringen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass

an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind,

je weniger wahrscheinlich - z.B. wegen weiterer Sachverhaltsvarianten - die Behauptung

ist. Für eine völlig unwahrscheinliche Behauptung ist demnach ein strikter Beweis zu for-

dern, für eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit genügt die Glaubhaftmachung (in die-

sem Sinne Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233 und BGE vom 5.12.1996, a.a.O., E. 3b). Der

Grund hierfür besteht darin, dass die gewährte Beweiserleichterung nur dem redlichen

Versicherungsnehmer zu Gute kommen soll (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239).

Haupt- und Gegenbeweis sind jeweils im Gesamtkontext auch unter Berücksichtigung

zeitlich und räumlich entfernterer Begebenheiten zu würdigen.

3. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (VVG 40)

Vorweg ist zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt ist und die Beklagte

nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden ist. Eigenen Aussagen zufolge hatte

der Kläger anlässlich der ersten Befragung durch Herrn Th. am 11. 10. 1996 wider besse-

res Wissen angegeben, die Rückreise nach T. per Zug vorgenommen zu haben, da er

den Preis für das Zugsbillett in Rechnung stellen wollte.

Art. 40 VVG entfaltet seine Rechtsfolgen, wenn der Versicherungsnehmer versucht hat,

den Versicherer in die Irre zu führen und zu einer nicht geschuldeten Leistung zu bewe-

gen. Erfasst wird somit hauptsächlich der Versicherungsbetrug im zivil- und straf-

rechtlichen Sinn. Gelingt es dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer den Betrugs-

versuch nachzuweisen, ist er nicht länger an den Versicherungsvertrag gebunden und

kann davon zurücktreten. Die Unverbindlichkeit erstreckt sich auf den ganzen geltend ge-

machten Anspruch, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen geringen Teil dessel

E. 6 ben bezogen hat. Der Wille zur Täuschung genügt, ein zu hohes Angebot des Versiche-

rers muss nicht erfolgt sein (vgl. Maurer, a.a.O., S. 385 f.).

In casu hatte der Kläger von der Beklagten in der ersten Befragung vom 11.10.1996

zugegebenermassen ca. ITL 82'000.00 (was ca. SFR 70.00 entspricht) für ein Bahnbillett

gefordert, welches er nie erworben hatte; er versuchte - offensichtlich leichtsinnigerweise -

einen Anspruch geltend zu machen, der ihm nicht zustand (Simulation). Obwohl dieser

Betrag nur einen verschwindend kleinen Prozentsatz des gesamten Streitwerts von Fr.

23'695.00 ausmacht, ist dieses Verhalten nach dem soeben Ausgeführten an sich geeig-

net, einen Anwendungsfall von Art. 40 VVG darzustellen. Der vorliegende Fall weist je-

doch eine Besonderheit auf: Der Preis der fraglichen Fahrkarte erscheint in keiner Weise

in der Schadensanzeige vom 9.9.1996, sondern wurde laut Antwortbeilage 2 erst am

11.10.1996 erwähnt; der Kläger hatte diesen Anspruch formell noch gar nicht gestellt. Von

sich aus und ohne auf die Ungereimtheiten seiner ersten Aussagen in der Befragung vom

11.10.1996 aufmerksam gemacht worden zu sein, informierte der Kläger den Befrager am

4.11.1996, bezüglich der Rückreise gelogen zu haben. Dieser Umstand muss dem Kläger

in casu zu Gute gehalten werden: Indem er aus eigenem Antrieb seine Verfehlung korri-

gierte, trat er - strafrechtlich gesprochen - von seinem (unvollendeten) Versuch zurück,

noch bevor der fragliche Anspruch ernstlich als betrügerisch begründet hätte bezeichnet

werden können. Der Kläger unternahm mit anderen Worten alles, um schädliche Folgen

seiner Verfehlung für den Versicherer und sich selber zu vermeiden. Dieses Verhalten des

Klägers zeugt von einer gewissen Ernsthaftigkeit hinsichtlich der Verfolgung der anhängig

gemachten Forderung.

Angesichts dieser Umstände auf einen vollständigen Bruch des Vertrauensverhältnis-

ses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu schliessen und gestützt darauf

das gesamte Schuldverhältnis trotz der erwähnten Gegenmassnahmen des Klägers auf-

zulösen, würde der Intention von Art. 40 VVG, den Versicherer vor unredlichen Versiche-

rungsnehmern und deren Schädigungspotential zu schützen, Gewalt antun. Art. 40 VVG

findet daher in diesem Falle keine Anwendung.

4. Gesamtwürdigung von Haupt- und Gegenbeweis

Im Folgenden muss geprüft werden, ob die Schilderungen des Klägers zum Abhan-

denkommen seines Fahrzeugs glaubhaft sind, resp. ob es der Beklagten gelingt, mit den

von ihr vorgebrachten Indizien derartige Zweifel am Ablauf des beschriebenen Gesche-

hens und an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu schüren, dass ihm aufgrund dieses Ge-

genbeweises der strikte Nachweis des Versicherungsfalls auferlegt würde. Zur Erschütte-

rung der Plausibilität des äusseren Bildes des Diebstahls und der Glaubwürdigkeit des

Klägers kann die Beklagte unmittelbare und mittelbare, zeitlich näher und weiter zurück-

liegende Indizien vorbringen (in diesem Sinne Niquille-Eberle, a.a.O., S. 244 f).

a) Das äussere Bild des Diebstahls

Würdigung der einzelnen Sachverhaltselemente

Als erstellt betrachtet das Gericht, dass der Kläger und der Zeuge B. R. an besagtem

Datum in M. weilten. Der Polizeirapport datiert vom 8.9.1996 und nennt als Anzeigeer-

statter Ca. G. Ebenfalls als erwiesen hält das Gericht, dass der Kläger und B. R. dem

Autorennen beigewohnt haben: Die Zeugin Str. T. erinnerte sich, der Kläger habe ihr ein

vermutlich hellblaues Billett gezeigt; sie habe es aber nicht genau angeschaut. Obwohl

das Billett nicht mehr greifbar ist, besteht aufgrund der glaubwürdigen Angaben über den

Ablauf des Autorennens, die Stehplätze in der Nähe der Boxen und die anschliessenden

Festivitäten kein Anlass, an der Anwesenheit des Klägers und seines Kollegen auf dem

Renngelände zu zweifeln.

E. 7 Die Angaben des Klägers zur Reise nach M. wurden durch den Zeugen B. R. weitge-

hend bestätigt. Als Abreisezeit gab dieser einen Zeitraum von 07.00 bis ca. 07.10 Uhr an,

auch die Beschreibung der Strecke wurde analog wiedergegeben. Ebenso erinnerte sich

der Zeuge, der Kläger "sei gerast" und man habe M. ohne Pause erreicht. Aufgrund des

Verkehrs sei man nicht zur Rennstrecke, sondern zum Bahnhof gefahren. Auch ohne zu-

sätzliche Angaben zu Reiseroute und zum Fahrstil des Klägers kommt das Gericht zum

Schluss, dass die Strecke T.-M. innert dreieinhalb bis vier Stunden zurückgelegt werden

kann - besonders, wenn der Fahrer einen halsbrecherischen Fahrstil pflegt, was auf den

Kläger zweifelsohne zutrifft. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Kläger offenbar

im Umgang mit der Zeit mangels Uhr schwertut und er auf die Angabe ungefährer Zeiten

kaum behaftet werden kann, erscheint der Ablauf der Reise trotz den bisweilen modifi-

zierten Abfahrtszeiten nicht unglaubwürdig.

Die Aussagen der Zeugin C. sind in diesen Belangen ohne Relevanz, da sie auf dem

Weg nach M. übernachtet hatte. Im Übrigen stimmt ihre Beurteilung der Verkehrslage in

M. weitestgehend mit dedenigen des Zeugen B. und des Klägers überein.

Dass der Kläger sodann auf Anraten seines ortskundigen Kollegen nicht zum Renn-

gelände, sondern zum Bahnhof gefahren ist, mutet keineswegs befremdlich an: Die Ver-

kehrslage und die Organisation im Renngelände waren gemäss Zeugin C. tatsächlich

chaotisch, was der offensichtlich ortskundige Zeuge B. zutreffend vorausgesehen hatte.

Die Stelle, an welcher das Auto abgestellt wurde, bezeichneten sowohl der Kläger als

auch der Zeuge B. auf den vorgehaltenen Fotos weitgehend identisch. Es muss immerhin

bemerkt werden, dass die von der Beklagten vorgelegten Fotografien am 25.6.1997, also

rund neun Monate nach dem fraglichen Tag aufgenommen wurden. Es gilt daher zu be-

rücksichtigen, dass die Situation am 8.9.1996 wohl nicht exakt derjenigen auf den Bildern

entsprach. Obwohl die früheren Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Parkplatzsitua-

tion verglichen mit späteren Beschreibungen gelegentlich nicht vollkommen überein-

stimmten, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angegebenen Stelle

tatsächlich um den fraglichen Parkplatz handelt. Angesichts der lokalen, liberalen Haltung

gegenüber der Qualifikation von Parkfeldern als offiziell oder inoffiziell und der Ortskun-

digkeit des Zeugen B. - welche nicht angezweifelt wird - vermögen diesbezügliche Wider-

sprüche die Glaubwürdigkeit des Hergangs nicht zu erschüttern. Dass der Kläger seine

Kamera und seine Lederjacke auf Anraten seines Kollegen im Auto gelassen hatte, ist

angesichts der Erfahrung von B. R. ebenso nachvollziehbar.

Ob und wie lange der Kläger und sein Kollege an den Festivitäten im Rennareal teil-

genommen hatten und wann sie zum Bahnhof M. zurückgekehrt waren, ist für die Be-

weiswürdigung weitgehend irrelevant. Doch auch hier ergeben sich keine Widersprüche

zwischen früheren und heutigen Aussagen des Klägers und den Ausführungen des Zeu-

gen B. Erwiesen ist ferner, dass die Diebstahlsanzeige bei der Polizei um 18.40 Uhr er-

stattet wurde.

Da der Kläger tags darauf mit der Versicherung Kontakt aufgenommen hatte und eine

Schadensanzeige ausfüllte, bzw. weil B. R. wieder zur Arbeit anzutreten hatte, ist erwie-

sen, dass in der Nacht auf Montag die Rückreise stattfand. Die übereinstimmende Dar-

stellung der Rückfahrt nach T. im Auto der beiden Zufallsbekanntschaften S. und L. las-

sen trotz der Einwände der Beklagten auch diesen Sachverhaltsabschnitt als plausibel er-

scheinen: Allein der Umstand, dass die Autoinsassen während der Fahrt keine persönli-

chen Informationen ausgetauscht und ausschliesslich über Formel 1 gesprochen haben,

kann noch nicht als Indiz für eine unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung gewertet werden,

zumal berücksichtigt werden muss, dass in südlichen Kulturkreisen die Gesprächsschwer-

punkte oftmals eigenwillig gesetzt werden.

Alternativszenarien

Wie im bereits mehrfach zitierten BGE vom 5.12.1996, E. 3b, festgehalten wird, sind an

den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen, je weni

E. 8 ger wahrscheinlich - beispielsweise wegen weiterer Sachverhaltsvarianten - die Behaup-

tung ist. So drängt sich die Frage nach allfälligen Alternativszenarien auf, welche den ge-

schilderten Sachverhaltshergang als unplausibel erscheinen lassen würden. Neben der

vorgebrachten Diebstahlsvariante erscheinen die folgenden, illustrationshalber gebildeten

Szenarien jedoch unwahrscheinlich:

Der Kläger, eventuell in Begleitung seines Kollegen B. R., begab sich ohne Auto

nach M. zum Rennen und meldete danach sein Fahrzeug als gestohlen. Dem steht ent-

gegen, dass nach Erstattung der Anzeige bei der Polizei um 18.40 Uhr, was zweifellos mit

einer gewissen Wartezeit verbunden war, die letzten Zugsverbindungen in die Schweiz

verpasst waren. Da erwiesen ist, dass der Kläger am nächsten Tag zur Bürozeit in der

Winterthur-Agentur in T.-D. erschienen ist, fällt eine solche Variante vernünftigerweise

weg.

Der Kläger begab sich ohne Auto nach M., besuchte das Rennen nicht und

wartete mit der Erstattung der Anzeige, bis der letzte Zug in die Schweiz verpasst war.

Abgesehen davon, dass dieses Szenario an sich schon sinnlos ist, hätte der Kläger der

Sachbearbeiterin St. am nächsten Tag wohl nicht das Billett zeigen wollen - er hätte ver-

nünftigerweise mit der Prüfung desselben rechnen müssen.

Selbst wenn der Kläger am Rennen zugegen gewesen wäre, erscheint der getroffene

Aufwand kaum nachvollziehbar.

Der Kläger meldete sein Auto in M. als gestohlen, obwohl er dort noch in dessen

Besitze ist und verkauft es danach. Indizien auf einen solchen Verkauf, wie etwa das

Fehlen von Originalschlüsseln oder Hinweise auf die Herstellung von Ersatzschlüsseln,

wurden jedoch nicht vorgebracht. Dagegen spricht auch die enge zeitliche Abfolge der

Meldungen bei der Polizei und der Versicherung.

Der Kläger hat sein Auto verkauft und begab sich in einem anderen Auto nach

M., um dort die Anzeige zu erstatten. Gegen diese Variante spricht, dass wohl kaum der

Trubel des Autorennens von M. für die Erstattung einer vorbereiteten Anzeige ausgewählt

wird und dass der Kläger und B. R. ihre Aussagen bis ins Detail abgesprochen haben

müssten, was angesichts des Eindrucks, den B. dem Gericht machte, sehr unwahrschein-

lich wäre.

So liessen sich weitere Szenarien entwerfen, welche aber offenkundig erheblich un-

wahrscheinlicher als die klägerischen Sachverhaltstsdarstellung wären. Ein vernünftiges

Alternativszenario, welches den notwendigen Aufwand für die Rückreise in die Schweiz

rechtfertigen würde, ist nicht greifbar. Dies spricht zusätzlich für die Plausibilität der vom

Kläger vorgebrachten Diebstahlsversion.

Zwischenfazit

Die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klä-

gers vermögen als Indizien die Plausibilität des äusseren Bildes des Diebstahl nicht zu er-

schüttern.

b) Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist vor allem entscheidend, wenn er

keine objektiven Beweise zum behaupteten Diebstahl anbieten kann. Ausgangspunkt für

die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bildet sein Verhalten.

E. 9 Welche Tatsachen zum Erwecken ernsthafter Zweifel ausreichen, kann nicht generell ge-

sagt werden.

In casu bestätigte der Zeuge B. die wesentlichen Punkte der klägerischen Sachver-

haltsdarstellung. In freier Beweiswürdigung gemäss Art. 219 ZPO beurteilt das Gericht B.

R. aufgrund seines Aussageverhaltens als verlässlich und misst seinen Ausführungen

ausreichenden Beweiswert zu. Eine Beeinflussung des Zeugen durch den Kläger schliesst

das Gericht aus. Dieser unmittelbare Beweis (vgl. etwa Niquille-Eberle, a.a.O., S. 231)

untermauert die gemachten Angaben in beträchtlichen Masse, ungeachtet des sonstigen

Verhaltens des Klägers.

Andere Unregelmässigkeiten wie etwa die im Laufe der verschiedenen Aussagen

wechselnden Abfahrtszeiten, die fehlende Kenntnis der Adressen der Zufallsbekannt-

schaften S. und L. oder des Kontrollschilds ihres Fahrzeuges lassen den Versicherungs-

nehmer nicht als unglaubwürdig erscheinen: Der Beweis der Unglaubwürdigkeit muss sich

- wie die sonstigen Beweise zur Vortäuschung des Diebstahls - auf bewiesene Tatsachen

abstützen; blosse Zweifel und Ungereimtheiten genügen nicht (Niquille-Eberle, a.a.O., S.

247). Die bislang vorgebrachten Indizien genügen noch nicht als Beweis jener Tatsachen,

die den Versicherungsnehmer einer Gruppe von Personen zuordnen, bei welchen das ge-

nerelle Risiko von Lügen zur Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile signifikant

hoch ist, welches zu tragen dem Versicherer nicht zugemutet werden kann (sinngemäss

Niquille-Eberle, a.a.O., S. 245). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass

jedenfalls die Angaben zur Fahrzeit einfach überprüfbar waren und als bewusste Lüge

sehr plump gewesen wären.

Anlass zu weiteren Erörterungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers geben

hingegen die wider besseres Wissen geltend gemachten Kosten für das Bahnbillett, auf

welche der Kläger keinen Anspruch hatte. Aus dem gescheiterten Nachweis des Versiche-

rungsbetrugs nach Art. 40 VVG kann nicht unbesehen geschlossen werden, es liege ein

Diebstahl vor (BGE vom 5.12.1996, a.a.O., E. 4): Eine wie vorliegend offenkundige

Falschangabe kann im Rahmen der Gesamtwürdigung zusammen mit anderen Indizien

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und der behaupteten Dieb-

stahlsvariante wecken (in diesem Sinne Niquille-Eberle, a.a.O., S. 236). Nach den oben

dargelegten Erörterungen zu Art. 40 VVG, besonders angesichts der freiwilligen Berichti-

gung der unwahren Angabe, ist indessen zu bedenken, dass nicht jede bewusst falsche

Angabe zur Schadenshöhe ausreicht, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vor-

täuschung eines Diebstahls anzunehmen. Denn zwischen dem Vorhaben, die durch einen

versicherten Diebstahl geschaffene Situation zur Geltendmachung einer überhöhten Ent-

schädigungssumme auszunutzen, und dem Entschluss, den Diebstahl überhaupt vorzu-

täuschen, liegt in der Regel schon psychologisch, etwa von der moralischen Hemm-

schwelle her, ein erheblicher Unterschied (vgl. Niquille-Eberle, a.a.O., S. 246, FN 76 mit

Verweis auf das Urteil des BGH vom 18.11.1986, VersR 1987, S. 61 f, E. 6). Eingedenk

solcher Erwägungen, der offensichtlichen Reue des Klägers hinsichtlich seiner Verfehlung

und der Grundfrage dieses Falles, welche vorab den Diebstahl eines Fahrzeugs (und nicht

die charakterliche Disposition des Klägers) zum Gegenstand hat, gelingt es der Beklagten

nicht, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu erschüttern.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger seinerzeit einen Ver-

gleichsvorschlag über Fr. 17'000.00 zuzüglich Fr. 1'500.00 Interventionskosten unter-

breitet hat. Dieser Betrag, welcher rund 71 % des aktuellen Streitwerts entspricht, wurde

angeboten, obwohl die Beklagte im entsprechenden Schreiben die Ansicht vertrat, die

Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers sei zerstört und die Erbringung des strikten

Beweises sei ihm nicht möglich. Der Kläger hat dieses zweifellos verlockende Angebot je-

doch abgelehnt und die Beschwernisse und Risiken eines Zivilprozesses auf sich ge-

nommen, obwohl er den grössten Teil des behaupteten Schadens ohne Weiteres ersetzt

erhalten hätte. Die derart geäusserte Überzeugung in die Richtigkeit seines Handelns

E. 10 stellt im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Versicherungsnehmers einen

weiteren Hinweis dar, welcher die Glaubwürdigkeit des Klägers stützt.

5. Fazit

Der Beklagten gelingt es nicht, erhebliche Zweifel am klägerischen Wahrscheinlich-

keitsbeweis zu wecken. Da die Beklagte diesen Gegenbeweis nicht zu leisten vermag, hat

der Kläger den strikten Beweis des Diebstahls seines Fahrzeugs nicht anzutreten, womit

das Gericht in Übereinstimmung mit der vom Kläger glaubhaft gemachten Sach-

verhaltsdarstellung zum Schluss kommt, dass der umstrittene Versicherungsfall einge-

treten ist. Folglich hat die Beklagte die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

6. Zinspflicht

Nach Art. 41 Abs. 1 VVG ist die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit Ablauf

von vier Wochen vom Zeitpunkt an fällig, in welchem der Versicherer Angaben erhalten

hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Diese vier-

wöchige Zeitspanne beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seinen Anspruch nach Ge-

setz und Vertrag genügend begründet hat. Dies bedeutet, dass er die Anzeigepflicht nach

Art. 38 VVG sowie den gesetzlich und allenfalls vertraglich nötigen Mitwirkungspflichten

nach Art. 39 VVG entsprochen haben muss (vgl. Maurer, a.a.O., S. 387 ff). Die vierwöchi-

ge Bedenkzeit der Versicherung begann im vorliegenden Fall nicht mit der Ausstellung der

Schadensanzeige am 9.9.1996, da der Kläger seinen Auskunftspflichten erst bei der

zweiten Befragung durch die Beklagte am 4.11.1996 nachgekommen war, indem er diese

über den inexistenten Anspruch auf Erstattung der Kosten des Bahnbilletts informierte.

Somit wurde die vertragliche Leistung erst am 2.12.1996 fällig.

Nach Art. 102 OR gerät der Schuldner erst mit Mahnung in Verzug. Da seitens des

Klägers eine solche unterblieben ist, geriet die Beklagte erst mit Kenntnis des vom Kläger

gestellten Gesuchs um Ladung zum Aussöhnungsversuch in Verzug. Dies rechtfertigt sich

deshalb, weil als Mahnung eine bestimmte Erklärung verstanden wird, die geschuldete

Leistung werde ungesäumt verlangt (vgl. etwa Bucher, Schweizerisches Obligationen-

recht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 356). Mit dem Gesuch um Ladung zum

Aussöhnungsversuch wird unmissverständlich ausgedrückt, der Gesuchsteller resp. Gläu-

biger insistiere auf sofortige Leistung. Die Vorladung zum Aussöhnungsversuch wurde der

Beklagten per Gerichtsurkunde am 11. 11. 1997 zugestellt, weshalb sie an diesem Tag in

Verzug geraten ist. Der Verzugszinssatz beträgt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5%.

Somit hat die Beklagte Verzugszinsen von 5 % auf einen Betrag von Fr. 23'695.00 ab

dem 11. 11. 1997 zu entrichten. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.

IV.Kosten

Da die Beklagte in der Hauptsache unterlegen ist, hat sie in Anwendung von Art. 58

ZPO die gesamten Gerichtskosten zu tragen. Ferner hat sie dem obsiegenden Kläger die

Parteikosten zu ersetzen. Antragsgemäss wird dem Kläger eine angemessene Parteient-

schädigung zugesprochen.

Aus diesen Gründen wird

e r k a n n t

E. 11 1. Die Winterthur-Versicherungen werden verurteilt, Ca. G. einen Betrag von Fr. 23'695.00 zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 11.11.1997 zu bezahlen. Soweit weiter- gehend wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 2'600.00, werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger für vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1200.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten von Fr. 10'584.60 (Anwaltsgebühr Fr. 9'500.00, Auslagen Anwalt Fr. 160.10, MWSt Anwalt Fr. 724.50, Parteientschädigung Fr. 200.00), zu ersetzen. Soweit weitergehend trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt4699.doc Gerichtskreis X Thun, 11. Mai 1999, G. c. Winterthur-Versicherungen, Bern Tatbestand: Am 3.9.1997 stellte der Kläger ein Gesuch um Ladung zum Aussöh- nungsversuch. Nach aussergerichtlichen, erfolglosen Vergleichsverhandlungen verzich- tete die Beklagte mit Schreiben vom 7.1.1998 auf die Durchführung eines Aussöhnungs- versuchs, worauf der Kläger das eingereichte Ladungsgesuch am 9.1.1998 zurückzog. Von diesem Rückzug wurde mit Verfügung vom 12.1.1998 Kenntnis genommen und ge- geben. Mit Eingabe vom 7.9.1998 (Eingang 8.9.1998) stellte der Kläger beim Gerichtskreis X Thun den Antrag, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm den Betrag Von Fr. 23'695.00 zu- züglich 5 % Zins seit dem 9.9.1996 aus Versicherungsvertrag zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nach zweimaliger Verlängerung der Antwortfrist reichte der Vertreter der Beklagten mit Eingabe vom 23.12.1998 (Eingang 24.12.1998) die Klage- antwort ein und beantragte kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Eingaben vom 15.1.1999 bzw. 19.3.1999 beantragte der Vertreter des Klägers, ne- ben den bereits als Zeugen genannten B. R. und C. D. zusätzlich die bei der Beklagten tätigen St. T. (Winterthur-Agentur Dürrenast-Gwatt) und T. M. als Zeugen vorzuladen. Wegen Terminkollisionen wurden die Einvernahmen dieser beiden Zeugen vorgezogen: Die Einvernahme von St. T. fand am 22.3.1999, diejerlige von T. M. am 29.3.1999 statt, jeweils im Beisein der Parteivertreter, resp. deren Substituenten. Zur Hauptverhandlung vom 1.4.1999 wurden als Zeugen lediglich noch B. R. und C. D. vorgeladen. Der Kläger besuchte nach eigenen Angaben mit seinem Kollegen B. R. am 8.9.1996 den Formel 1 Grand Prix in M. Dort sei ihm während des Rennens sein Auto gestohlen worden. Dieser Sachverhalt wird von der Beklagten bestritten, insbesondere der Diebstahl des Fahrzeugs in M. Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, er habe den Diebstahl seines Fahrzeugs hinreichend glaubhaft gemacht, wogegen die Beklagte der Ansicht ist, ange- sichts vieler Ungereimtheiten bestünden Zweifel am Eintritt des versicherten Ereignisses, weshalb der Kläger den strikten Beweis der Entwendung seines Autos zu erbringen habe; dies gelinge ihm aber nicht, weshalb die Versicherungsleistung nicht geschuldet sei. Unbestritten ist, dass das fragliche Fahrzeug bei der Winterthur-Versicherung teilkasko- versichert war, womit auch Diebstahlsrisiken gedeckt sind. Wie Ziffer 3 der von den Par- teien genehmigten Beweisverfügung zu entnehmen ist, wurde festgestellt, dass auch die vom Kläger behauptete Schadenshöhe unbestritten ist. Ebenso ist unbestritten, dass die Winterthur-Versicherungen dem Kläger mit Schreiben vom 7.1.1998 einen Vergleichsvor- schlag über Fr. 17'000.00 per Saldo aller Ansprüche unterbreitet haben. Auf dieses Ange- bot ging der Kläger indessen nicht ein. Im Folgenden werden die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien zur Reise nach M., zum Besuch des Rennens, zu den Umständen des Diebstahls des Fahrzeugs, zur Rück- reise des Klägers und dessen Kollegen B. R. in die Schweiz, zur Meldung des Schadens bei der Beklagten bzw. zu den Befragungen des Klägers in dieser Sache durch die Winterthur-Versicherungen sowie zu den mit dem Fahrzeug entwendeten Effekten zu- sammengefasst wiedergegeben.

2

1. Darstellung des Klägers

a) Reise nach M. Am 8.9.1996 sei der Kläger in seinem Fiat Punto GT, Jahrgang 1994, zwischen 07.00 und 07.30 Uhr mit seinem Kollegen B. R. nach M. abgefahren, um sich dort das Formel 1 Rennen anzusehen. Nachdem er B. in B. abgeholt habe, sei er von der Autobahneinfahrt B.-N. an auf der A6, A1 und A2 bei leichtem Verkehr bis C. gefahren. Danach sei er auf der Autobahn Richtung Ma. gefahren und schliesslich um ca. 10.30 bis 11.00 Uhr in M. angekommen. Anfangs der Reise habe es leicht geregnet, bei L. aufgehört; im Tessin sei das Wetter gut gewesen. Er habe darauf geachtet, die Geschwindigkeitsbeschränkung maximal um 30 km/h zu überschreiten, damit ihm gegebenenfalls der Führerausweis nicht entzogen würde.

b) Parkplatzsuche in M., Busfahrt zum Renngelände und zurück Er habe M. damals zum ersten Mal besucht. Sein Kollege B. kenne jedoch M. und die Reiseroute gut. Um dem Verkehrschaos im Rennareal zu entgehen und weil er ange- nommen habe, dort ohnehin keinen Parkplatz zu finden, habe er in M. seitlich des Bahn- hofgebäudes parkiert, jedoch nicht auf einem offiziellen Parkfeld, da die öffentlichen Park- plätze bereits besetzt gewesen seien. An dieser Stelle habe ein Parkverbot mit Ab- schleppschild gestanden. Auf Anraten seines Kollegen hin habe er seine halblange Lederjacke und die mitge- führte Videokamera mit den anderen Effekten im Kofferraum des Autos verstaut. Sein Kollege sei der Meinung gewesen, es hätte keinen Sinn, im Gedränge an der Rennstrecke eine Kamera bei sich zu haben; auch die Jacke hätte gestört. Er habe stattdessen nur ei- ne leichte Plastikjacke zum Rennen mitgenommen. Nach einer kurzen Busfahrt zum Renngelände hätten der Kläger und sein Kollege gegen 11.30 Uhr zwei Billette gekauft. Nach Ende des Rennens - gewonnen hatte F. - hätten sie noch an den Feierlichkeiten teilgenommen und seien gegen 18.00 Uhr nach einer verkehrsbedingt ca. halbstündigen Fahrt per Bus zum Bahnhof zurückgekehrt. Dort hätten sie festgestellt, dass das Auto weg war.

c) Verhalten nach Bemerken des Verlusts, Rückreise nach T. Der Kläger habe schliesslich bei den Carabinieri Anzeige erstattet, nachdem die Polizei mitgeteilt habe, es liege ihr keine Abschleppmeldung vor, weshalb das Auto wohl gestoh- len worden sei. Dies habe ca. eine Viertelstunde gedauert. An sich habe der Kläger noch ein paar Tage in M. verweilen wollen. Daher sei es ei- gentlich seine Absicht gewesen, B. R. an diesem Abend noch zum Bahnhof Ma. zu fah- ren, damit dieser per Zug hätte nach Hause reisen können; B. habe sich am Montag wie- der zur Arbeit begeben müssen. Nachdem der Kläger und sein Kollege aber den letzten Zug nach Ma. verpasst hatten, seien sie im Laufe der gemeinsamen Beurteilung der Lage zufällig auf zwei Italiener namens S. und L. gestossen, welche einen schwarzen VW Golf mit Bernernummer fuhren. Diese hätten sich schliesslich bereit erklärt, den Kläger und B. bis nach T. mitzunehmen. Nach der Abreise aus M. sei ein Stau entstanden, danach sei der Verkehr bis nach der Schweizergrenze, wo sich wieder ein Stau gebildet habe, flüssig gewesen. Man habe sich auf der Fahrt vor allem über das Rennen unterhalten und keine weiteren persönlichen An- gaben ausgetauscht. Insbesondere die Nachnamen von S. und L. seien dem Kläger nicht bekannt. Gegen 00.30 hätten der Kläger und B. T. erreicht. Die Zufallsbekanntschaften L. und S. wurden später mit Radioaufrufen erfolglos aufgefordert, sich als Zeugen zu mel- den.

d) Schadensmeldung beim Versicherer

3 Am nächsten Morgen habe sich der Kläger mit einer Zusammenstellung der verlustig gegangenen Sachen sofort zur Versicherung begeben und dort in Anwesenheit von Sach- bearbeiterin St. T. einen Schadensrapport ausgefüllt. Der Sachbearbeiterin habe er neben dem Polizeirapport aus M. auch das Billett des Autorennens zeigen wollen; letzteres habe diese aber als unwichtig erachtet.

e) Befragungen durch die Versicherung In der Folge wurde der Kläger von Herrn Th. (tätig in der Stelle für Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch bei den Winterthur-Versicherungen) am 11.10.1996 zu. Der gelegentliche Regen und die nasse Fahrbahn setzten einer Fahrt in übersetzter Geschwindigkeit ebenfalls gewisse Schranken. Auch die zahlreichen Tempobeschrän- kungen auf 80 km/h verlangten zeitweise eine Drosselung der Geschwindigkeit, da man sich sonst jenseits der Grenze zum Führerausweisentzug bewege. Ausserdem seien die Verkehrsverhältnisse in M. Aussagen der Zeugin C. zufolge chaotisch gewesen.

b) Ad Parkplatzsuche in M., Busfahrt zum Renngelände und zurück. Es sei unverständlich, weshalb der Kläger nicht beim Renngelände parkiert habe: Ei- nerseits habe nach seinen Angaben kein Stau geherrscht, anderseits habe er nach seiner Ankunft in M. bis zum Beginn des Rennens um 14.00 Uhr drei Stunden Zeit gehabt. Aus- serdem sei notorisch, dass gerade in Norditalien in der Nähe der Bahnhöfe die Parkplatz- situation hoffnungslos sei. In der Befragung vom 11.10.1996 habe der Kläger angegeben, es seien genügend öffentliche, nicht gebührenpflichtige Parkplätze verfügbar gewesen, an der Hauptverhandlung habe er aber ausgesagt, alle öffentlichen Parkplätze seien besetzt gewesen. Die Art des Parkplatzes sei in den verschiedenen Aussagen stets anders be- schrieben worden. Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass an der vom Kläger mittels Skizze des Bahnhofsareals M. bezeichneten Stelle keine Parkmöglichkeiten bestanden hätten. Auch die Aussagen des Klägers bei der Polizei in M. seien fragwürdig.

c) Ad Rückreise Die Angaben des Klägers zur Rückreise werden im Gesamtkontext bestritten. Der Klä- ger habe in der Befragung vom 11.10.1996 angegeben, mit dem Zug in die Schweiz zu- rückgereist zu sein. In der zweiten, aufgrund von Zweifeln seitens der Beklagten veran- lassten Befragung habe er schliesslich zugegeben, den Rückweg nach T. per Autostopp zurückgelegt zu haben. Diese eingestandenermassen falschen Aussagen machten die klägerischen Ausführungen insgesamt unglaubwürdig. Im Übrigen lägen auch zur zweiten Rückreisevariante keine verlässlichen Angaben vor: Selbst nach einer 400 km langen Fahrt mit S. und L. sei es dem Kläger nicht möglich gewesen nähere Angaben zu diesen Personen bzw. zum Kontrollschild des VW Golf beizubringen. Die völlig andere Darstellung der Geschehnisse in der Klage und die von den ersten Angaben abweichenden Aussagen in der Hauptverhandlung liessen die Gesamtsituation in einem unglaubwürdigen Licht erscheinen. Ausserdem sei der Kläger während den Be- fragungen durch den Versicherer auffallend nervös gewesen.

d) Ad Effekten im Auto

4 Die Aussage, der Kläger habe eine speziell für den Grand Prix mitgenommene Video- kamera im Auto gelassen, sei nicht nachvollziehbar; dasselbe gelte für den wenig ver- trauenswürdigen Umgang mit einer teuren Lederjacke. Zur verlustig gegangenen Stereoanlage wird bemerkt, es sei unverständlich, weshalb eine über Fr. 5'000.00 teure Anlage unter Verzicht auf sämtliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche wegen eines geringen Preisnachlasses (offizieller Preis Fr. 5700.00) auf dem Schwarzmarkt erworben werde. Eine solche Investition stehe ausserdem im Ge- gensatz zur finanziellen Lage des Klägers.

e) Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs Aufgrund der in der ersten Befragung durch die Versicherung am 11.10.1996 wider besseres Wissen gemachten Angaben über die Rückreise brachte die Beklagte in der Hauptverhandlung vor, die Versicherungsleistung sei schon deshalb nicht mehr ge- schuldet, weil der Versicherer angesichts dieser unwahren Angaben nach Massgabe von Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2.4.1908 (VVG, SR 221.229.1) nicht mehr an den Vertrag gebunden sei.

3. Würdigung des Sachverhalts Da angesichts dieser Streitlage ein Beweisurteil zu fällen ist, wird die Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorgenommen, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. III. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

1. Allgemeines Im Bereich des Versicherungsvertrags ist die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein Versicherungsfall, wie er im VVG und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen näher umschrieben wird, eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (vgl. BGE vom 5.12.1996 i.S. R. gegen X. Versicherungsgesellschaft, E. 3b, sowie Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeugdiebstahls, in Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht und Versicherungsrechts- tagung 1997, Verlag Institut für Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen 1997, S. 230). Mitunter ist jedoch besonders der Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls problematisch, da sich in diesen Fällen selten objektive Spuren auswerten lassen. Da für den Versi- cherungsnehmer der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versi- cherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist und die Beweisbelastung die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht a priori verunmöglichen soll, geniesst er nach der Rechtsprechung angesichts dieses Beweisnotstandes insofern eine Be- weiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (in diesem Sinne BGE vom 5.12.1996 a.a.O., E. 3b). Der Wahrscheinlichkeitsbeweis tritt an die Stelle des oftmals unmöglichen direkten Beweises (in diesem Sinne Maurer, Schweizerisches Privatversi- cherungsrecht, 3., völlig neubearbeitete Auflage, Bern 1995, S. 333). Insofern wird mit solchen abgeschwächten Beweispflichten von der Regel des Art. 8 ZGB abgewichen (zu Art. 8 ZGB vgl. statt vieler Kummer in Berner Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, hrsg. von H.B. Becker, Bern 1962, Band I, 1. Abteilung, Einleitung, N. 1 ff zu Art. 8 ZGB).

5

2. Besonderheiten im Zusammenhang mit Autodiebstählen Nach dem oben zitierten BGE vom 5.12.1996 hat die Rechtsprechung für die Beweis- führung in Autodiebstahlfällen folgendes System entwickelt: Vorerst muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl glaubhaft machen. Dabei genügt die blosse Behauptung, die versicherte Sache sei abhanden gekommen, nicht. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer konkrete Angaben über die Umstände machen, unter de- nen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Kann er in diesem Sinn beweisen, dass ein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, gilt der Nachweis des Diebstahls prin- zipiell als erbracht. Diese Glaubhaftmachung des Versicherungsfalls kann sich auf die all- gemeine Lebenserfahrung, tatsächliche Vermutungen oder Indizien stützen, aus welchen das Gericht den Schluss auf die zu beweisende Tatsache zieht; es handelt sich hierbei mithin um einen Hauptbeweis (hierzu Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233 f und Kummer, a.a.O., N. 106 ff und 362 ff zu Art. 8 ZGB). Mit Blick auf den Versicherungsnehmer be- deutet diese Beweiserleichterung, dass seine Glaubwürdigkeit vermutet wird (Niquil- le-Eberle, a.a.O., S. 244 f. Im Weiteren ist es nun am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und zu bewei- sen, mit welchen erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante und an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers geweckt werden können - der Versicherer hat somit den Ge- genbeweis (Kummer, a.a.O., N. 107 zu Art. 8 ZGB) anzutreten. Gelingt es dem Versiche- rer, diesen Gegenbeweis zu erbringen und entsprechende Zweifel am aus der tatsächli- chen Vermutung gezogenen Schluss zu wecken, genügt die blosse Darstellung des äus- seren Ablauf des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr, weil dann auch andere Vari- anten als die vom Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen (BGE vom 5.12.1996, a.a.O., E 3b). und Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233 f. Wurden solche Zweifel geweckt, hat der Versicherungsnehmer sodann den strikten Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu erbringen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich - z.B. wegen weiterer Sachverhaltsvarianten - die Behauptung ist. Für eine völlig unwahrscheinliche Behauptung ist demnach ein strikter Beweis zu for- dern, für eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit genügt die Glaubhaftmachung (in die- sem Sinne Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233 und BGE vom 5.12.1996, a.a.O., E. 3b). Der Grund hierfür besteht darin, dass die gewährte Beweiserleichterung nur dem redlichen Versicherungsnehmer zu Gute kommen soll (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239). Haupt- und Gegenbeweis sind jeweils im Gesamtkontext auch unter Berücksichtigung zeitlich und räumlich entfernterer Begebenheiten zu würdigen.

3. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (VVG 40) Vorweg ist zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt ist und die Beklagte nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden ist. Eigenen Aussagen zufolge hatte der Kläger anlässlich der ersten Befragung durch Herrn Th. am 11. 10. 1996 wider besse- res Wissen angegeben, die Rückreise nach T. per Zug vorgenommen zu haben, da er den Preis für das Zugsbillett in Rechnung stellen wollte. Art. 40 VVG entfaltet seine Rechtsfolgen, wenn der Versicherungsnehmer versucht hat, den Versicherer in die Irre zu führen und zu einer nicht geschuldeten Leistung zu bewe- gen. Erfasst wird somit hauptsächlich der Versicherungsbetrug im zivil- und straf- rechtlichen Sinn. Gelingt es dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer den Betrugs- versuch nachzuweisen, ist er nicht länger an den Versicherungsvertrag gebunden und kann davon zurücktreten. Die Unverbindlichkeit erstreckt sich auf den ganzen geltend ge- machten Anspruch, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen geringen Teil dessel

6 ben bezogen hat. Der Wille zur Täuschung genügt, ein zu hohes Angebot des Versiche- rers muss nicht erfolgt sein (vgl. Maurer, a.a.O., S. 385 f.). In casu hatte der Kläger von der Beklagten in der ersten Befragung vom 11.10.1996 zugegebenermassen ca. ITL 82'000.00 (was ca. SFR 70.00 entspricht) für ein Bahnbillett gefordert, welches er nie erworben hatte; er versuchte - offensichtlich leichtsinnigerweise - einen Anspruch geltend zu machen, der ihm nicht zustand (Simulation). Obwohl dieser Betrag nur einen verschwindend kleinen Prozentsatz des gesamten Streitwerts von Fr. 23'695.00 ausmacht, ist dieses Verhalten nach dem soeben Ausgeführten an sich geeig- net, einen Anwendungsfall von Art. 40 VVG darzustellen. Der vorliegende Fall weist je- doch eine Besonderheit auf: Der Preis der fraglichen Fahrkarte erscheint in keiner Weise in der Schadensanzeige vom 9.9.1996, sondern wurde laut Antwortbeilage 2 erst am 11.10.1996 erwähnt; der Kläger hatte diesen Anspruch formell noch gar nicht gestellt. Von sich aus und ohne auf die Ungereimtheiten seiner ersten Aussagen in der Befragung vom 11.10.1996 aufmerksam gemacht worden zu sein, informierte der Kläger den Befrager am 4.11.1996, bezüglich der Rückreise gelogen zu haben. Dieser Umstand muss dem Kläger in casu zu Gute gehalten werden: Indem er aus eigenem Antrieb seine Verfehlung korri- gierte, trat er - strafrechtlich gesprochen - von seinem (unvollendeten) Versuch zurück, noch bevor der fragliche Anspruch ernstlich als betrügerisch begründet hätte bezeichnet werden können. Der Kläger unternahm mit anderen Worten alles, um schädliche Folgen seiner Verfehlung für den Versicherer und sich selber zu vermeiden. Dieses Verhalten des Klägers zeugt von einer gewissen Ernsthaftigkeit hinsichtlich der Verfolgung der anhängig gemachten Forderung. Angesichts dieser Umstände auf einen vollständigen Bruch des Vertrauensverhältnis- ses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu schliessen und gestützt darauf das gesamte Schuldverhältnis trotz der erwähnten Gegenmassnahmen des Klägers auf- zulösen, würde der Intention von Art. 40 VVG, den Versicherer vor unredlichen Versiche- rungsnehmern und deren Schädigungspotential zu schützen, Gewalt antun. Art. 40 VVG findet daher in diesem Falle keine Anwendung.

4. Gesamtwürdigung von Haupt- und Gegenbeweis Im Folgenden muss geprüft werden, ob die Schilderungen des Klägers zum Abhan- denkommen seines Fahrzeugs glaubhaft sind, resp. ob es der Beklagten gelingt, mit den von ihr vorgebrachten Indizien derartige Zweifel am Ablauf des beschriebenen Gesche- hens und an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu schüren, dass ihm aufgrund dieses Ge- genbeweises der strikte Nachweis des Versicherungsfalls auferlegt würde. Zur Erschütte- rung der Plausibilität des äusseren Bildes des Diebstahls und der Glaubwürdigkeit des Klägers kann die Beklagte unmittelbare und mittelbare, zeitlich näher und weiter zurück- liegende Indizien vorbringen (in diesem Sinne Niquille-Eberle, a.a.O., S. 244 f).

a) Das äussere Bild des Diebstahls Würdigung der einzelnen Sachverhaltselemente Als erstellt betrachtet das Gericht, dass der Kläger und der Zeuge B. R. an besagtem Datum in M. weilten. Der Polizeirapport datiert vom 8.9.1996 und nennt als Anzeigeer- statter Ca. G. Ebenfalls als erwiesen hält das Gericht, dass der Kläger und B. R. dem Autorennen beigewohnt haben: Die Zeugin Str. T. erinnerte sich, der Kläger habe ihr ein vermutlich hellblaues Billett gezeigt; sie habe es aber nicht genau angeschaut. Obwohl das Billett nicht mehr greifbar ist, besteht aufgrund der glaubwürdigen Angaben über den Ablauf des Autorennens, die Stehplätze in der Nähe der Boxen und die anschliessenden Festivitäten kein Anlass, an der Anwesenheit des Klägers und seines Kollegen auf dem Renngelände zu zweifeln.

7 Die Angaben des Klägers zur Reise nach M. wurden durch den Zeugen B. R. weitge- hend bestätigt. Als Abreisezeit gab dieser einen Zeitraum von 07.00 bis ca. 07.10 Uhr an, auch die Beschreibung der Strecke wurde analog wiedergegeben. Ebenso erinnerte sich der Zeuge, der Kläger "sei gerast" und man habe M. ohne Pause erreicht. Aufgrund des Verkehrs sei man nicht zur Rennstrecke, sondern zum Bahnhof gefahren. Auch ohne zu- sätzliche Angaben zu Reiseroute und zum Fahrstil des Klägers kommt das Gericht zum Schluss, dass die Strecke T.-M. innert dreieinhalb bis vier Stunden zurückgelegt werden kann - besonders, wenn der Fahrer einen halsbrecherischen Fahrstil pflegt, was auf den Kläger zweifelsohne zutrifft. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Kläger offenbar im Umgang mit der Zeit mangels Uhr schwertut und er auf die Angabe ungefährer Zeiten kaum behaftet werden kann, erscheint der Ablauf der Reise trotz den bisweilen modifi- zierten Abfahrtszeiten nicht unglaubwürdig. Die Aussagen der Zeugin C. sind in diesen Belangen ohne Relevanz, da sie auf dem Weg nach M. übernachtet hatte. Im Übrigen stimmt ihre Beurteilung der Verkehrslage in M. weitestgehend mit dedenigen des Zeugen B. und des Klägers überein. Dass der Kläger sodann auf Anraten seines ortskundigen Kollegen nicht zum Renn- gelände, sondern zum Bahnhof gefahren ist, mutet keineswegs befremdlich an: Die Ver- kehrslage und die Organisation im Renngelände waren gemäss Zeugin C. tatsächlich chaotisch, was der offensichtlich ortskundige Zeuge B. zutreffend vorausgesehen hatte. Die Stelle, an welcher das Auto abgestellt wurde, bezeichneten sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. auf den vorgehaltenen Fotos weitgehend identisch. Es muss immerhin bemerkt werden, dass die von der Beklagten vorgelegten Fotografien am 25.6.1997, also rund neun Monate nach dem fraglichen Tag aufgenommen wurden. Es gilt daher zu be- rücksichtigen, dass die Situation am 8.9.1996 wohl nicht exakt derjenigen auf den Bildern entsprach. Obwohl die früheren Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Parkplatzsitua- tion verglichen mit späteren Beschreibungen gelegentlich nicht vollkommen überein- stimmten, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angegebenen Stelle tatsächlich um den fraglichen Parkplatz handelt. Angesichts der lokalen, liberalen Haltung gegenüber der Qualifikation von Parkfeldern als offiziell oder inoffiziell und der Ortskun- digkeit des Zeugen B. - welche nicht angezweifelt wird - vermögen diesbezügliche Wider- sprüche die Glaubwürdigkeit des Hergangs nicht zu erschüttern. Dass der Kläger seine Kamera und seine Lederjacke auf Anraten seines Kollegen im Auto gelassen hatte, ist angesichts der Erfahrung von B. R. ebenso nachvollziehbar. Ob und wie lange der Kläger und sein Kollege an den Festivitäten im Rennareal teil- genommen hatten und wann sie zum Bahnhof M. zurückgekehrt waren, ist für die Be- weiswürdigung weitgehend irrelevant. Doch auch hier ergeben sich keine Widersprüche zwischen früheren und heutigen Aussagen des Klägers und den Ausführungen des Zeu- gen B. Erwiesen ist ferner, dass die Diebstahlsanzeige bei der Polizei um 18.40 Uhr er- stattet wurde. Da der Kläger tags darauf mit der Versicherung Kontakt aufgenommen hatte und eine Schadensanzeige ausfüllte, bzw. weil B. R. wieder zur Arbeit anzutreten hatte, ist erwie- sen, dass in der Nacht auf Montag die Rückreise stattfand. Die übereinstimmende Dar- stellung der Rückfahrt nach T. im Auto der beiden Zufallsbekanntschaften S. und L. las- sen trotz der Einwände der Beklagten auch diesen Sachverhaltsabschnitt als plausibel er- scheinen: Allein der Umstand, dass die Autoinsassen während der Fahrt keine persönli- chen Informationen ausgetauscht und ausschliesslich über Formel 1 gesprochen haben, kann noch nicht als Indiz für eine unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung gewertet werden, zumal berücksichtigt werden muss, dass in südlichen Kulturkreisen die Gesprächsschwer- punkte oftmals eigenwillig gesetzt werden. Alternativszenarien Wie im bereits mehrfach zitierten BGE vom 5.12.1996, E. 3b, festgehalten wird, sind an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen, je weni

8 ger wahrscheinlich - beispielsweise wegen weiterer Sachverhaltsvarianten - die Behaup- tung ist. So drängt sich die Frage nach allfälligen Alternativszenarien auf, welche den ge- schilderten Sachverhaltshergang als unplausibel erscheinen lassen würden. Neben der vorgebrachten Diebstahlsvariante erscheinen die folgenden, illustrationshalber gebildeten Szenarien jedoch unwahrscheinlich: • Der Kläger, eventuell in Begleitung seines Kollegen B. R., begab sich ohne Auto nach M. zum Rennen und meldete danach sein Fahrzeug als gestohlen. Dem steht ent- gegen, dass nach Erstattung der Anzeige bei der Polizei um 18.40 Uhr, was zweifellos mit einer gewissen Wartezeit verbunden war, die letzten Zugsverbindungen in die Schweiz verpasst waren. Da erwiesen ist, dass der Kläger am nächsten Tag zur Bürozeit in der Winterthur-Agentur in T.-D. erschienen ist, fällt eine solche Variante vernünftigerweise weg. • Der Kläger begab sich ohne Auto nach M., besuchte das Rennen nicht und wartete mit der Erstattung der Anzeige, bis der letzte Zug in die Schweiz verpasst war. Abgesehen davon, dass dieses Szenario an sich schon sinnlos ist, hätte der Kläger der Sachbearbeiterin St. am nächsten Tag wohl nicht das Billett zeigen wollen - er hätte ver- nünftigerweise mit der Prüfung desselben rechnen müssen. Selbst wenn der Kläger am Rennen zugegen gewesen wäre, erscheint der getroffene Aufwand kaum nachvollziehbar. • Der Kläger meldete sein Auto in M. als gestohlen, obwohl er dort noch in dessen Besitze ist und verkauft es danach. Indizien auf einen solchen Verkauf, wie etwa das Fehlen von Originalschlüsseln oder Hinweise auf die Herstellung von Ersatzschlüsseln, wurden jedoch nicht vorgebracht. Dagegen spricht auch die enge zeitliche Abfolge der Meldungen bei der Polizei und der Versicherung. • Der Kläger hat sein Auto verkauft und begab sich in einem anderen Auto nach M., um dort die Anzeige zu erstatten. Gegen diese Variante spricht, dass wohl kaum der Trubel des Autorennens von M. für die Erstattung einer vorbereiteten Anzeige ausgewählt wird und dass der Kläger und B. R. ihre Aussagen bis ins Detail abgesprochen haben müssten, was angesichts des Eindrucks, den B. dem Gericht machte, sehr unwahrschein- lich wäre. So liessen sich weitere Szenarien entwerfen, welche aber offenkundig erheblich un- wahrscheinlicher als die klägerischen Sachverhaltstsdarstellung wären. Ein vernünftiges Alternativszenario, welches den notwendigen Aufwand für die Rückreise in die Schweiz rechtfertigen würde, ist nicht greifbar. Dies spricht zusätzlich für die Plausibilität der vom Kläger vorgebrachten Diebstahlsversion. Zwischenfazit Die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klä- gers vermögen als Indizien die Plausibilität des äusseren Bildes des Diebstahl nicht zu er- schüttern.

b) Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist vor allem entscheidend, wenn er keine objektiven Beweise zum behaupteten Diebstahl anbieten kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bildet sein Verhalten.

9 Welche Tatsachen zum Erwecken ernsthafter Zweifel ausreichen, kann nicht generell ge- sagt werden. In casu bestätigte der Zeuge B. die wesentlichen Punkte der klägerischen Sachver- haltsdarstellung. In freier Beweiswürdigung gemäss Art. 219 ZPO beurteilt das Gericht B. R. aufgrund seines Aussageverhaltens als verlässlich und misst seinen Ausführungen ausreichenden Beweiswert zu. Eine Beeinflussung des Zeugen durch den Kläger schliesst das Gericht aus. Dieser unmittelbare Beweis (vgl. etwa Niquille-Eberle, a.a.O., S. 231) untermauert die gemachten Angaben in beträchtlichen Masse, ungeachtet des sonstigen Verhaltens des Klägers. Andere Unregelmässigkeiten wie etwa die im Laufe der verschiedenen Aussagen wechselnden Abfahrtszeiten, die fehlende Kenntnis der Adressen der Zufallsbekannt- schaften S. und L. oder des Kontrollschilds ihres Fahrzeuges lassen den Versicherungs- nehmer nicht als unglaubwürdig erscheinen: Der Beweis der Unglaubwürdigkeit muss sich

- wie die sonstigen Beweise zur Vortäuschung des Diebstahls - auf bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel und Ungereimtheiten genügen nicht (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 247). Die bislang vorgebrachten Indizien genügen noch nicht als Beweis jener Tatsachen, die den Versicherungsnehmer einer Gruppe von Personen zuordnen, bei welchen das ge- nerelle Risiko von Lügen zur Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile signifikant hoch ist, welches zu tragen dem Versicherer nicht zugemutet werden kann (sinngemäss Niquille-Eberle, a.a.O., S. 245). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass jedenfalls die Angaben zur Fahrzeit einfach überprüfbar waren und als bewusste Lüge sehr plump gewesen wären. Anlass zu weiteren Erörterungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers geben hingegen die wider besseres Wissen geltend gemachten Kosten für das Bahnbillett, auf welche der Kläger keinen Anspruch hatte. Aus dem gescheiterten Nachweis des Versiche- rungsbetrugs nach Art. 40 VVG kann nicht unbesehen geschlossen werden, es liege ein Diebstahl vor (BGE vom 5.12.1996, a.a.O., E. 4): Eine wie vorliegend offenkundige Falschangabe kann im Rahmen der Gesamtwürdigung zusammen mit anderen Indizien Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und der behaupteten Dieb- stahlsvariante wecken (in diesem Sinne Niquille-Eberle, a.a.O., S. 236). Nach den oben dargelegten Erörterungen zu Art. 40 VVG, besonders angesichts der freiwilligen Berichti- gung der unwahren Angabe, ist indessen zu bedenken, dass nicht jede bewusst falsche Angabe zur Schadenshöhe ausreicht, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vor- täuschung eines Diebstahls anzunehmen. Denn zwischen dem Vorhaben, die durch einen versicherten Diebstahl geschaffene Situation zur Geltendmachung einer überhöhten Ent- schädigungssumme auszunutzen, und dem Entschluss, den Diebstahl überhaupt vorzu- täuschen, liegt in der Regel schon psychologisch, etwa von der moralischen Hemm- schwelle her, ein erheblicher Unterschied (vgl. Niquille-Eberle, a.a.O., S. 246, FN 76 mit Verweis auf das Urteil des BGH vom 18.11.1986, VersR 1987, S. 61 f, E. 6). Eingedenk solcher Erwägungen, der offensichtlichen Reue des Klägers hinsichtlich seiner Verfehlung und der Grundfrage dieses Falles, welche vorab den Diebstahl eines Fahrzeugs (und nicht die charakterliche Disposition des Klägers) zum Gegenstand hat, gelingt es der Beklagten nicht, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu erschüttern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger seinerzeit einen Ver- gleichsvorschlag über Fr. 17'000.00 zuzüglich Fr. 1'500.00 Interventionskosten unter- breitet hat. Dieser Betrag, welcher rund 71 % des aktuellen Streitwerts entspricht, wurde angeboten, obwohl die Beklagte im entsprechenden Schreiben die Ansicht vertrat, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers sei zerstört und die Erbringung des strikten Beweises sei ihm nicht möglich. Der Kläger hat dieses zweifellos verlockende Angebot je- doch abgelehnt und die Beschwernisse und Risiken eines Zivilprozesses auf sich ge- nommen, obwohl er den grössten Teil des behaupteten Schadens ohne Weiteres ersetzt erhalten hätte. Die derart geäusserte Überzeugung in die Richtigkeit seines Handelns

10 stellt im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Versicherungsnehmers einen weiteren Hinweis dar, welcher die Glaubwürdigkeit des Klägers stützt.

5. Fazit Der Beklagten gelingt es nicht, erhebliche Zweifel am klägerischen Wahrscheinlich- keitsbeweis zu wecken. Da die Beklagte diesen Gegenbeweis nicht zu leisten vermag, hat der Kläger den strikten Beweis des Diebstahls seines Fahrzeugs nicht anzutreten, womit das Gericht in Übereinstimmung mit der vom Kläger glaubhaft gemachten Sach- verhaltsdarstellung zum Schluss kommt, dass der umstrittene Versicherungsfall einge- treten ist. Folglich hat die Beklagte die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

6. Zinspflicht Nach Art. 41 Abs. 1 VVG ist die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt an fällig, in welchem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Diese vier- wöchige Zeitspanne beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seinen Anspruch nach Ge- setz und Vertrag genügend begründet hat. Dies bedeutet, dass er die Anzeigepflicht nach Art. 38 VVG sowie den gesetzlich und allenfalls vertraglich nötigen Mitwirkungspflichten nach Art. 39 VVG entsprochen haben muss (vgl. Maurer, a.a.O., S. 387 ff). Die vierwöchi- ge Bedenkzeit der Versicherung begann im vorliegenden Fall nicht mit der Ausstellung der Schadensanzeige am 9.9.1996, da der Kläger seinen Auskunftspflichten erst bei der zweiten Befragung durch die Beklagte am 4.11.1996 nachgekommen war, indem er diese über den inexistenten Anspruch auf Erstattung der Kosten des Bahnbilletts informierte. Somit wurde die vertragliche Leistung erst am 2.12.1996 fällig. Nach Art. 102 OR gerät der Schuldner erst mit Mahnung in Verzug. Da seitens des Klägers eine solche unterblieben ist, geriet die Beklagte erst mit Kenntnis des vom Kläger gestellten Gesuchs um Ladung zum Aussöhnungsversuch in Verzug. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil als Mahnung eine bestimmte Erklärung verstanden wird, die geschuldete Leistung werde ungesäumt verlangt (vgl. etwa Bucher, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 356). Mit dem Gesuch um Ladung zum Aussöhnungsversuch wird unmissverständlich ausgedrückt, der Gesuchsteller resp. Gläu- biger insistiere auf sofortige Leistung. Die Vorladung zum Aussöhnungsversuch wurde der Beklagten per Gerichtsurkunde am 11. 11. 1997 zugestellt, weshalb sie an diesem Tag in Verzug geraten ist. Der Verzugszinssatz beträgt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5%. Somit hat die Beklagte Verzugszinsen von 5 % auf einen Betrag von Fr. 23'695.00 ab dem 11. 11. 1997 zu entrichten. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. IV.Kosten Da die Beklagte in der Hauptsache unterlegen ist, hat sie in Anwendung von Art. 58 ZPO die gesamten Gerichtskosten zu tragen. Ferner hat sie dem obsiegenden Kläger die Parteikosten zu ersetzen. Antragsgemäss wird dem Kläger eine angemessene Parteient- schädigung zugesprochen. Aus diesen Gründen wird e r k a n n t

11 1. Die Winterthur-Versicherungen werden verurteilt, Ca. G. einen Betrag von Fr. 23'695.00 zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 11.11.1997 zu bezahlen. Soweit weiter- gehend wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 2'600.00, werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger für vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1200.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten von Fr. 10'584.60 (Anwaltsgebühr Fr. 9'500.00, Auslagen Anwalt Fr. 160.10, MWSt Anwalt Fr. 724.50, Parteientschädigung Fr. 200.00), zu ersetzen. Soweit weitergehend trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten.