Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Ehegatte, Eltern und Kinder des Versicherungsnehmers unvermeidet daher jede Unklar-
heit. Die kantonalen Gerichte haben zudem die Umstände des Vertragsschlusses abge-
klärt und dabei festgestellt, dass weder in Betracht gezogen wurde den Kläger in die Poli-
ce einzubeziehen, noch dass der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten überhaupt ge-
wusst hat, dass neben dem Versicherungsnehmer und seiner Ehefrau, weitere Famili-
englieder im Betrieb mitarbeiten würden. Gegenteils war dem Aussendienstmitarbeiter be-
kannt, dass der Kläger einen eigenen Malerbetrieb in Glarus führte, ohne allerdings zu
wissen, dass über diesen Betrieb der Konkurs verhängt werden musste. Aus den Um-
ständen des Vertragsschlusses lässt sich deshalb nichts dafür ableiten, die Vertragsbe-
stimmung zu Gunsten des Klägers entgegen ihrem klaren Wortlaut auszulegen.
Die kantonalen Gerichte haben festgestellt, dass der Lohndeklaration des Jahres 1992
eine Lohnbescheinigung beigeheftet war, auf welcher auch der Name des Klägers er-
schien. Zudem ist dem Kläger einmal,- nach Angaben der Beklagten irrtümlich,- eine ein-
malige Versicherungsleistung von wenigen hundert Franken ausgerichtet worden. Das
Obergericht hat aber teilweise unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts festge-
halten, dass der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie diese Li-
ste nicht näher geprüft hatte, zumal eine solche Prüfung nicht erforderlich war und für die
Prämienfestsetzung die Angabe der pauschalen Lohnsumme genügte. Die einmalige
Auszahlung von Krankentaggeld erachteten die kantonalen Gerichte ebenfalls nicht für
massgebend, weil es sich um einen geringfügigen Betrag handelte und bei summarischer
Prüfung nicht auffallen musste, dass nicht der gleichnamige Vater, sondern der Sohn des
Versicherungsnehmers als krank gemeldet wurde.
Für eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz sind die Umstände mitzu-
berücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren.
Nachträgliches Parteiverhalten kann Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen ge-
ben. Dies betrifft aber die subjektive Vertragsauslegung, welche auf Beweiswürdigung be-
ruht und daher der Überprüfung im bundesgerichtlichen Verfahren entzogen ist (BGE 118
II 365 E. 1 S. 366 107 II 417 E. 6 S. 418). Einen nachträglichen konkludenten Einbezug
des Klägers haben die Vorinstanzen sodann zu Recht abgelehnt. Hiefür genügt jedenfalls
noch nicht, dass die Beklagte versehentlich eine einmalige geringfügige Leistung er-
brachte oder dass bei genauer Prüfung allenfalls hätte bemerkt werden können, dass in
der für die Prämienfestlegung massgebenden Lohnsumme der Lohn für den Kläger ent-
halten war.
Schliesslich ist unerfindlich, was der Kläger aus Art. 8 UVG ableiten will. Es kann nicht
die Rede davon sein, dass die hier massgebende Bestimmung der allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen "in irreführender Weise" eine der Vertragsnatur erheblich widerspre-
chende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen würde.
Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren
nach Art. 36a OG abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Kläger
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsant-
wort eingeholt wurde und der Beklagten somit keine Aufwendungen erwachsen sind, ent-
fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom
- Februar 1999 wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
- Dieses Urteil, wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt1599.doc Bundesgericht, 6.Mai 1999, S. c. X. Tatbestand: S. trat im Jahre 1989 im Maler- und Tapezierergeschäft seines gleichna- migen Vaters eine Arbeitsstelle als Maler an. Ab August 1993 musste er krankheitsbedingt seinen Arbeitseinsatz auf 50% reduzieren. In der Folge verlangte er von der X. Versiche- rungs-Gesellschaft, bei der sein Vater und Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeld- versicherung unterhielt die Auszahlung von Taggeldern. Die Versicherungs-Gesellschaft verneinte indes eine Leistungspflicht unter Hinweis darauf, dass nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen Familienglieder nur dann versichert sind, wenn sie in der Police ausdrücklich erwähnt sind, was für S. jun. nicht zutreffe. Die von S. erhobene Klage wiesen das Kantonsgericht und das Obergericht des Kan- tons Zug am 20. Oktober 1997 resp. am 23. Februar 1999 ab. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger am 9. April 1999 eidgenössische Be- rufung erklärt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu ver- pflichten, ihm den Betrag von Fr. 110'016.-- nebst Zins zu bezahlen. Art. 20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umschreibt den Kreis der versicherten Personen (Hervorhebungen auch im Original) wie folgt: Die versicherten Personen sind in der Police bezeichnet. Versicherbar sind Personen, die im versicherten Betrieb tätig sind. Nur wenn dies in der Police ausdrücklich erwähnt ist, sind Versicherungsnehmer (Be- triebsinhaber oder Selbständigerwerbender) und - sofern im Betrieb mitarbeitend - dessen Familienglieder (Ehegatte, Kinder und Eltern) versichert. Das selbe gilt für Heimarbeiter und im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Hausangestellte. Der Kläger ist in der Versicherungspolice im Unterschied zum Versicherungsnehmer und dessen Ehefrau nicht namentlich aufgeführt. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, er geniesse wie das übrige in der Police nicht namentlich erwähnte Personal Versicherungs- schutz, weil, als "Familienglieder" im Sinne von Art. 20 lit. c AVB nur Angehörige gelten könnten, welche mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt lebten, was für ihn nicht zutreffe. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirkliche Parteiwille nicht er- gründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht er- scheint, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung ge- wollt haben. Schliesslich gilt nach konstanter Rechtsprechung, dass gemäss der soge- nannten Unklarheitsregel zweideutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vor- geformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121, mit Hinweisen). Der Wortlaut der Bestimmung ist klar Ehegatte, Kinder und Eltern des Versicherungs- nehmers sollen nur versichert sein, wenn sie in der Police namentlich erwähnt sind. Wie schon die kantonalen Gerichte festgestellt haben, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nur dann gelten sollte, wenn eine Hausgemeinschaft besteht. Weder lässt sich sol- ches aus dem Begriff „Familienglieder“ ableiten, noch daraus, dass diese nur in die Police eingeschlossen werden können, wenn sie "mitarbeiten". Der Begriff der Familie ist nicht auf die Hausgemeinschaft reduziert, und „mitarbeiten“ im Betrieb kann nicht nur eine Per- son sein, die im gleichen Haushalt lebt. Wäre in Art. 20 lit. c AVB, nur und ohne weitere Präzisierung von „mitarbeitenden Familiengliedern“ die Rede, würde sich die Frage stellen wie der Kreis abzugrenzen ist, nach Nähe der Verwandtschaft der im Sinne des Klägers nach dem Kriterium der Hausgemeinschaft Art. 20 lit. c AVB erwähnt aber ausdrücklich
2 Ehegatte, Eltern und Kinder des Versicherungsnehmers unvermeidet daher jede Unklar- heit. Die kantonalen Gerichte haben zudem die Umstände des Vertragsschlusses abge- klärt und dabei festgestellt, dass weder in Betracht gezogen wurde den Kläger in die Poli- ce einzubeziehen, noch dass der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten überhaupt ge- wusst hat, dass neben dem Versicherungsnehmer und seiner Ehefrau, weitere Famili- englieder im Betrieb mitarbeiten würden. Gegenteils war dem Aussendienstmitarbeiter be- kannt, dass der Kläger einen eigenen Malerbetrieb in Glarus führte, ohne allerdings zu wissen, dass über diesen Betrieb der Konkurs verhängt werden musste. Aus den Um- ständen des Vertragsschlusses lässt sich deshalb nichts dafür ableiten, die Vertragsbe- stimmung zu Gunsten des Klägers entgegen ihrem klaren Wortlaut auszulegen. Die kantonalen Gerichte haben festgestellt, dass der Lohndeklaration des Jahres 1992 eine Lohnbescheinigung beigeheftet war, auf welcher auch der Name des Klägers er- schien. Zudem ist dem Kläger einmal,- nach Angaben der Beklagten irrtümlich,- eine ein- malige Versicherungsleistung von wenigen hundert Franken ausgerichtet worden. Das Obergericht hat aber teilweise unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts festge- halten, dass der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie diese Li- ste nicht näher geprüft hatte, zumal eine solche Prüfung nicht erforderlich war und für die Prämienfestsetzung die Angabe der pauschalen Lohnsumme genügte. Die einmalige Auszahlung von Krankentaggeld erachteten die kantonalen Gerichte ebenfalls nicht für massgebend, weil es sich um einen geringfügigen Betrag handelte und bei summarischer Prüfung nicht auffallen musste, dass nicht der gleichnamige Vater, sondern der Sohn des Versicherungsnehmers als krank gemeldet wurde. Für eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz sind die Umstände mitzu- berücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Nachträgliches Parteiverhalten kann Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen ge- ben. Dies betrifft aber die subjektive Vertragsauslegung, welche auf Beweiswürdigung be- ruht und daher der Überprüfung im bundesgerichtlichen Verfahren entzogen ist (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366 107 II 417 E. 6 S. 418). Einen nachträglichen konkludenten Einbezug des Klägers haben die Vorinstanzen sodann zu Recht abgelehnt. Hiefür genügt jedenfalls noch nicht, dass die Beklagte versehentlich eine einmalige geringfügige Leistung er- brachte oder dass bei genauer Prüfung allenfalls hätte bemerkt werden können, dass in der für die Prämienfestlegung massgebenden Lohnsumme der Lohn für den Kläger ent- halten war. Schliesslich ist unerfindlich, was der Kläger aus Art. 8 UVG ableiten will. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die hier massgebende Bestimmung der allgemeinen Ge- schäftsbedingungen "in irreführender Weise" eine der Vertragsnatur erheblich widerspre- chende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen würde. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsant- wort eingeholt wurde und der Beklagten somit keine Aufwendungen erwachsen sind, ent- fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom
23. Februar 1999 wird bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3. Dieses Urteil, wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.