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19990422_d_zh_u_00

22. April 1999 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-04-22 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 klagten nicht ordnungsgemäss darüber informiert habe, dass eine Kündigung bezüglich

der Zusatzversicherung per 1. Januar 1997 für fünf Jahre verunmöglicht wird, habe der

Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass eine Kündigung wie im

ursprünglichen Vertragsverhältnis möglich sei; die Einführung einer fünfjährigen Vertrags-

dauer hätte ebenfalls der schriftlichen Anerkennung durch den Versicherungsnehmer be-

durft. Zudem sei unter dem Gesichtspunkt der Ungewöhnlichkeit zu berücksichtigen, dass

der Beklagte nicht damit habe rechnen müssen, dass ein neuer Vertrag, und zwar insbe-

sondere mit einer fünfjährigen Vertragsdauer bezüglich der Zusatzversicherung, ohne

ausdrücklichen Hinweis abgeschlossen werde. Im Übrigen werde einem Versicherten

durch die fünfjährige Kündigungsverunmöglichung betreffend die Zusatzversicherungen

der Übertritt in eine neue Versicherung erschwert, was unter dem Aspekt der Gesetzes-

umgehung zu würdigen sei.

Das Vorhandensein eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen

(vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I

§ 18 Rz 16). Beruht die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung auf einer durch die

Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung, so spricht der Richter die

provisorische Rechtsöffnung aus, wenn der Schuldner nicht Einwendungen, die die

Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Die-

se Glaubhaftmachung besteht nicht nur in einer mehr oder minder glaubwürdigen Be-

hauptung, sondern sie erfordert überdies objektive Anhaltspunkte, wenn diese auch nicht

so bestimmt zu sein brauchen, wie es zur Annahme eines vollen Beweises erforderlich

wäre. Die Einwendungen, erscheinen dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter

überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Bei der Würdigung steht ihm ein

grosses Ermessen zu (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, Ziff. 1f., Ziff.

9f. zu § 26; ZR 66 (1967) Nr. 110).

Für Versicherungsprämien gemäss VVG gilt der vom Betriebenen unterzeichnete Ver-

sicherungsantrag als Schuldanerkennung und damit als Rechtsöffnungstitel, sofern des-

sen rechtzeitige Annahme durch die Versicherung belegt (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O.,

Ingress zu §§ 94 und 95) oder das Zustandekommen des Vertrages sonstwie ausgewie-

sen oder von der beklagten Partei anerkannt ist. Der Antrag des Versicherungsnehmers

allein stellt eine blosse Offerte zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dar und bin-

det den Antragsteller nur für 14 Tage bzw. bei einer ärztlichen Untersuchung für vier Wo-

chen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VVG). Vorliegend ergibt sich das Zustandekommen des Versi-

cherungsvertrages einerseits aus den bei den Akten liegenden späteren Kündigungserklä-

rungen des Beklagten vom 26. Juni 1997 sowie vom 15. Oktober 1997. Zudem wird auch

aus der heutigen Stellungnahme des Beklagten - vorbehältlich der erhobenen besonderen

Einwendungen - das Zustandekommen des Vertrags ersichtlich; insbesondere beruft sich

der Beklagte selber darauf, dass sein Aufnahmegesuch vom 29. Februar 1996, offenbar

bei der Klägerin eingegangen am 26. März 1996, am 31. März 1996 und somit innerhalb

der Frist von 14 Tagen von der Klägerin angenommen wurde.

Der Beklagte wendet - wie bereits erwähnt - vorerst ein, die Klägerin habe bei Unter-

zeichnung des Antrags durch den Beklagten noch keine VVG-Versicherungen anbieten

dürfen, da sie damals weder über die erforderliche Bewilligung als Privatversicherer noch

über genehmigte allgemeine Vertragsbedingungen für eine solche VVG-Versicherung ver-

fügt habe; ohne die erwähnte Bewilligung sei der Vertrag über die Zusatzversicherungen

nach VVG indessen nichtig. Die Klägerin werde also kaum behaupten wollen, dass sie

damals einen VVG-Vertrag habe abschliessen wollen, zumal auch nach Art. 50 Ziff. 1

VAG das Betreiben des Versicherungsgeschäftes ohne die erforderliche Bewilligung straf-

bar sei. Es ergibt sich jedoch aus den Akten und dem Begehren der Klägerin klar, dass

diese sich für die betriebene Forderung auf einen Vertrag nach VVG stützt. So werden die

geltend gemachten Prämien im unterschriebenen Antrag vom 29. Februar 1996 ausdrück-

lich unter dem Titel "Versicherungen gemäss dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

(VVG)" aufgeführt. Mit seinem Einwand beruft sich der Beklagte somit auf einen Mangel

des Vertrags, der sich nicht aus diesem bzw. der Schuldanerkennung selbst ergibt und

E. 3 der daher nur berücksichtigt werden kann, wenn er von ihm glaubhaft gemacht wird

(Staehelin A./Bauer Th./Staehelin D., Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-

bung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München, 1998, N 49 zu Art. 82

SchKG). Dafür, dass die Klägerin über keine Bewilligung als Privatversicherer verfügte, als

der Beklagte den Antrag unterzeichnete, fehlen indessen jegliche objektiven Anhalts-

punkte. Die Beweisofferte des Beklagten, es seien die Zulassungspapiere durch die Klä-

gerin zu edieren, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig und hat unberücksichtigt

zu bleiben (§ 209 ZPO; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 160, vgl. v.a. Ziff. 17). Im Übrigen

hätte das Fehlen der erwähnten Bewilligung allenfalls aufsichts- und strafrechtliche Folgen

für die Klägerin, würde aber keineswegs die Unverbindlichkeit des mit dem Beklagten ab-

geschlossenen Vertrags nach sich ziehen (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht,

Basel u. Frankfurt a.M., 1996, S. 13). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe im

Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beklagten nicht über die erforderliche Bewilligung

als Privatversicherer verfügt, weshalb der VVG-Vertrag nichtig sei, vermag daher den vor-

gelegten Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist denn auch nicht weiter auf die Ausfüh-

rungen des Beklagten, der Vertrag habe hinsichtlich der verlangten Prämien ursprünglich

(allenfalls) dem KUVG unterstanden und hätte in der Folge dem neuen Recht angepasst

werden müssen - obwohl das KVG anerkanntermassen schon vor Abschluss des Vertrags

in Kraft getreten war -, wobei bestimmte Formvorschriften einzuhalten gewesen wären,

einzugehen. Denn wie bereits ausgeführt fehlen schon Anhaltspunkte dafür, dass der

Versicherungsvertrag mit dem Beklagten nicht gültig nach VVG zustande gekommen ist.

Damit ist aber auch davon auszugehen, dass von Anfang an die - unbestrittenerma-

ssen

in

den

allgemeinen

Versicherungsbedingungen

der

Klägerin

für

VVG-

Versicherungen enthaltene - fünfjährige Vertragsdauer galt und eine ordentliche Kündi-

gung erst auf Ablauf des Vertrages ausgesprochen werden konnte. Auf die Ausführungen

des Beklagten über die Voraussetzungen einer Änderung der Kündigungsfrist, über die

Ungewöhnlichkeit einer solchen und die angeblich damit verbundene Gesetzesverletzung

ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen. Dass aber eine Veränderung der Prämien der

KVG-Versicherung ein Kündigungsrecht des Beklagten für die VVG-Versicherung nach

Art. 10 der für Letztere geltenden allgemeinen Vertragsbedingungen begründe, findet we-

der im Wortlaut dieser Bestimmungen noch in Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung eine

Stütze. Typischerweise können die beiden Versicherungen gemäss KVG und VVG, auch

wenn sie ursprünglich gleichzeitig bei der gleichen Versicherung abgeschlossen wurden,

verschiedene Schicksale haben, da sie unterschiedlichen gesetzlichen und vertraglichen

Regeln unterstehen. Im Übrigen hat sich der Beklagte mit Bezug auf die von ihm be-

hauptete Änderung der KVG-Prämien nur auf - unzulässige (vgl. oben) - Edition der Prä-

mientarife berufen, weshalb es auch für diese Behauptung schon an der erforderlichen

Glaubhaftmachung fehlt.

Nach der gegebenen Aktenlage konnte somit die Kündigung des Beklagten vom 26.

Juni 1997 bzw. 15. Oktober 1997 mit Bezug auf die Zusatzversicherungen nach VVG so

oder anders per Ende 1997 keine Wirkung entfalten, weshalb der vorgelegte Antrag vom

29. Februar 1996 für die Prämien gemäss VVG von Januar bis Juni 1998 einen provisori-

schen Rechtsöffnungstitel bildet. Es ist somit für den Betrag von Fr. 224.70 die provisori-

sche Rechtsöffnung zu erteilen.

Für die geltend gemachten Spesen von Fr. 10.-- liegt nichts bei den Akten, was als

Rechtsöffnungstitel in Frage käme. Das Rechtsöffnungsbegehren ist daher in diesem Um-

fang abzuweisen.

Was die Betreibungskosten betrifft, so ist anteilsmässig Rechtsöffnung zu erteilen.

Da die beklagte Partei fast vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfah-

rens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; § 64 Abs. 2 ZPO). Der klagenden Partei ist kei-

ne Prozessentschädigung zuzusprechen, weil sie keine verlangt hat (Art. 62 Abs. 1 GebV

SchKG).

E. 4 Der klagenden Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt.

E. 6 Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann die beklagte Partei innert 20 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Be- hörde unter Beilage dieser Verfügung schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der For- derung klagen; unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.

E. 7 Diese Verfügung ist rechtskräftig (§ 286 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach deren Zustellung schriftlich und im Doppel unter Beilage dieser Ausfertigung beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivil- kammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerde ist unter Nach- weis der Nichtigkeitsgründe (§ 281 ZPO) anzugeben, inwieweit diese Verfügung ange- fochten wird und welche Abänderungen beantragt werden.

E. 8 Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (§ 140 Abs. 3 GVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt10199.doc Bezirksgericht Zürich, 22. April 1999, B. c. Assura, Kranken- und Unfallversicherung Tatbestand/Gründe: Am 3. März 1999 (Datum Poststempel) stellte die klagende Partei das Begehren, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. .., Betreibungsamt Z. 2, Zahlungsbefehl vom 29. April 1998, für Fr. 234.70, Fr. 30.-- Betreibungskosten. Der Beklagte liess anlässlich der heutigen Verhandlung die Abweisung des Begehrens beantragen. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf einen Antrag für ine Krankenversicherung vom 29. Februar 1996, worin sich der Beklagte unterschriftlich zur Bezahlung einer monatlichen Prämie von total Fr. 125.20 verpflichtete, davon Fr. 86.-- für die Basisversicherung ge- mäss KVG und Fr. 38.-- für die Zusatzversicherungen gemäss VVG (Complementa "Plus" Fr. 18.--, Natura Fr. 20.--). Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 kündigte der Beklagte den Vertrag sowohl bezüglich der Grund- als auch der Zusatzversicherungen per 31. Dezem- ber 1997, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 1997 die Kündigung für die Grundversicherung (KVG) per 31. Dezember 1997 und für die Zusatzversicherung (VVG) per 31. Dezember 2001 akzeptierte. In der Folge ging bei der Klägerin ein Schreiben des Beklagten vom 15. Oktober 1997 ein, worin er die Kündigung der Zusatzversicherungen per 31. Dezember 1997 gemäss Artikel 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Kündigung infolge Prämienveränderung) geltend machte. Verlangt wird von der Klägerin die Rechtsöffnung für Prämien gemäss VVG der Monate Januar bis Juni 1998 zuzüglich Kosten; die Forderung setzt sich zusammen aus Prämien gemäss VVG von Fr. 224.70 und Spesen von Fr. 10.--. Der Beklagte liess in der heutigen Verhandlung im Wesentlichen ausführen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keine Bewilligung als Privatversicherer gemäss VAG verfügt habe. Daher habe sie keine Versicherung nach VVG abschliessen können, weshalb kein Vertrag über eine Zusatzversicherung nach VVG habe zustande kommen können bzw. ein solcher Vertrag allenfalls nichtig wäre. Gehe man dennoch da- von aus, dass ein Vertrag über eine Zusatzversicherung geschlossen worden sei, so habe die Zusatzversicherung dem KUVG unterstanden. Da indessen KUVG-Versicherungen per Ende 1996 von Gesetzes wegen ausliefen, habe es für die Zeit nach dem 31. Dezem- ber 1996 des Abschlusses eines neuen Vertrages nach VVG bedurft; das öf- fentlich-rechtliche Vertragsverhältnis habe per 1. Januar 1997 in ein privatrechtliches Ver- sicherungsverhältnis überführt werden müssen. Ein Vertrag nach VVG sei jedoch nie ab- geschlossen worden, da dem Beklagten nie eine Offerte unterbreitet worden sei; zudem sei die erforderliche Schriftform für den Vertragsabschluss nicht eingehalten worden. Auch sei ein stillschweigender oder konkludenter Vertragsschluss nicht möglich, da das Bun- desamt für Privatversicherungswesen die ausdrückliche und schriftliche Vertragsannahme sowie die gleichen Formvorschriften bei Vertragsänderungen verlange. Unabhängig da- von, ob tatsächlich ab dem 1. Januar 1997 ein Vertrag nach VVG zustande gekommen sei, fehle es zudem aber an einem Rechtsöffnungstitel, da keine unterschriftlich bekräf- tigte Schuldanerkennung gegeben sei. Der vom Beklagten unterzeichnete Antrag zur ur- sprünglichen Zusatzversicherung könne nicht genügen, da sich dieser nur auf eine Zu- satzversicherung nach dem alten KUVG beziehen könne; das Gegenteil würde bedeuten, dass die Klägerin eine strafbare Handlung beging, denn das Anbieten von Privatversiche- rungen ohne die erforderliche Bewilligung nach VAG stelle nach Art. 50 Ziff. 1 VAG eine strafbare Handlung dar. Selbst wenn man indessen letztlich vom Bestehen einer VVG-Zusatzversicherung ausginge, hätte der Beklagte diese rechtmässig gekündigt. Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin sähen nämlich eine Kündi- gungsmöglichkeit für den Fall der Prämienerhöhung vor; als Erhöhung der Prämie habe der Beklagte jedoch nach dem Vertrauensprinzip auch die Erhöhung der Gesamtprämie von Grund- und Zusatzversicherung verstehen dürfen. Da zudem die Klägerin den Be

2 klagten nicht ordnungsgemäss darüber informiert habe, dass eine Kündigung bezüglich der Zusatzversicherung per 1. Januar 1997 für fünf Jahre verunmöglicht wird, habe der Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass eine Kündigung wie im ursprünglichen Vertragsverhältnis möglich sei; die Einführung einer fünfjährigen Vertrags- dauer hätte ebenfalls der schriftlichen Anerkennung durch den Versicherungsnehmer be- durft. Zudem sei unter dem Gesichtspunkt der Ungewöhnlichkeit zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht damit habe rechnen müssen, dass ein neuer Vertrag, und zwar insbe- sondere mit einer fünfjährigen Vertragsdauer bezüglich der Zusatzversicherung, ohne ausdrücklichen Hinweis abgeschlossen werde. Im Übrigen werde einem Versicherten durch die fünfjährige Kündigungsverunmöglichung betreffend die Zusatzversicherungen der Übertritt in eine neue Versicherung erschwert, was unter dem Aspekt der Gesetzes- umgehung zu würdigen sei. Das Vorhandensein eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I § 18 Rz 16). Beruht die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung auf einer durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung, so spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn der Schuldner nicht Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Die- se Glaubhaftmachung besteht nicht nur in einer mehr oder minder glaubwürdigen Be- hauptung, sondern sie erfordert überdies objektive Anhaltspunkte, wenn diese auch nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es zur Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre. Die Einwendungen, erscheinen dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Bei der Würdigung steht ihm ein grosses Ermessen zu (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, Ziff. 1f., Ziff. 9f. zu § 26; ZR 66 (1967) Nr. 110). Für Versicherungsprämien gemäss VVG gilt der vom Betriebenen unterzeichnete Ver- sicherungsantrag als Schuldanerkennung und damit als Rechtsöffnungstitel, sofern des- sen rechtzeitige Annahme durch die Versicherung belegt (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., Ingress zu §§ 94 und 95) oder das Zustandekommen des Vertrages sonstwie ausgewie- sen oder von der beklagten Partei anerkannt ist. Der Antrag des Versicherungsnehmers allein stellt eine blosse Offerte zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dar und bin- det den Antragsteller nur für 14 Tage bzw. bei einer ärztlichen Untersuchung für vier Wo- chen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VVG). Vorliegend ergibt sich das Zustandekommen des Versi- cherungsvertrages einerseits aus den bei den Akten liegenden späteren Kündigungserklä- rungen des Beklagten vom 26. Juni 1997 sowie vom 15. Oktober 1997. Zudem wird auch aus der heutigen Stellungnahme des Beklagten - vorbehältlich der erhobenen besonderen Einwendungen - das Zustandekommen des Vertrags ersichtlich; insbesondere beruft sich der Beklagte selber darauf, dass sein Aufnahmegesuch vom 29. Februar 1996, offenbar bei der Klägerin eingegangen am 26. März 1996, am 31. März 1996 und somit innerhalb der Frist von 14 Tagen von der Klägerin angenommen wurde. Der Beklagte wendet - wie bereits erwähnt - vorerst ein, die Klägerin habe bei Unter- zeichnung des Antrags durch den Beklagten noch keine VVG-Versicherungen anbieten dürfen, da sie damals weder über die erforderliche Bewilligung als Privatversicherer noch über genehmigte allgemeine Vertragsbedingungen für eine solche VVG-Versicherung ver- fügt habe; ohne die erwähnte Bewilligung sei der Vertrag über die Zusatzversicherungen nach VVG indessen nichtig. Die Klägerin werde also kaum behaupten wollen, dass sie damals einen VVG-Vertrag habe abschliessen wollen, zumal auch nach Art. 50 Ziff. 1 VAG das Betreiben des Versicherungsgeschäftes ohne die erforderliche Bewilligung straf- bar sei. Es ergibt sich jedoch aus den Akten und dem Begehren der Klägerin klar, dass diese sich für die betriebene Forderung auf einen Vertrag nach VVG stützt. So werden die geltend gemachten Prämien im unterschriebenen Antrag vom 29. Februar 1996 ausdrück- lich unter dem Titel "Versicherungen gemäss dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)" aufgeführt. Mit seinem Einwand beruft sich der Beklagte somit auf einen Mangel des Vertrags, der sich nicht aus diesem bzw. der Schuldanerkennung selbst ergibt und

3 der daher nur berücksichtigt werden kann, wenn er von ihm glaubhaft gemacht wird (Staehelin A./Bauer Th./Staehelin D., Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München, 1998, N 49 zu Art. 82 SchKG). Dafür, dass die Klägerin über keine Bewilligung als Privatversicherer verfügte, als der Beklagte den Antrag unterzeichnete, fehlen indessen jegliche objektiven Anhalts- punkte. Die Beweisofferte des Beklagten, es seien die Zulassungspapiere durch die Klä- gerin zu edieren, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig und hat unberücksichtigt zu bleiben (§ 209 ZPO; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 160, vgl. v.a. Ziff. 17). Im Übrigen hätte das Fehlen der erwähnten Bewilligung allenfalls aufsichts- und strafrechtliche Folgen für die Klägerin, würde aber keineswegs die Unverbindlichkeit des mit dem Beklagten ab- geschlossenen Vertrags nach sich ziehen (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel u. Frankfurt a.M., 1996, S. 13). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beklagten nicht über die erforderliche Bewilligung als Privatversicherer verfügt, weshalb der VVG-Vertrag nichtig sei, vermag daher den vor- gelegten Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist denn auch nicht weiter auf die Ausfüh- rungen des Beklagten, der Vertrag habe hinsichtlich der verlangten Prämien ursprünglich (allenfalls) dem KUVG unterstanden und hätte in der Folge dem neuen Recht angepasst werden müssen - obwohl das KVG anerkanntermassen schon vor Abschluss des Vertrags in Kraft getreten war -, wobei bestimmte Formvorschriften einzuhalten gewesen wären, einzugehen. Denn wie bereits ausgeführt fehlen schon Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsvertrag mit dem Beklagten nicht gültig nach VVG zustande gekommen ist. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass von Anfang an die - unbestrittenerma- ssen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin für VVG- Versicherungen enthaltene - fünfjährige Vertragsdauer galt und eine ordentliche Kündi- gung erst auf Ablauf des Vertrages ausgesprochen werden konnte. Auf die Ausführungen des Beklagten über die Voraussetzungen einer Änderung der Kündigungsfrist, über die Ungewöhnlichkeit einer solchen und die angeblich damit verbundene Gesetzesverletzung ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen. Dass aber eine Veränderung der Prämien der KVG-Versicherung ein Kündigungsrecht des Beklagten für die VVG-Versicherung nach Art. 10 der für Letztere geltenden allgemeinen Vertragsbedingungen begründe, findet we- der im Wortlaut dieser Bestimmungen noch in Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung eine Stütze. Typischerweise können die beiden Versicherungen gemäss KVG und VVG, auch wenn sie ursprünglich gleichzeitig bei der gleichen Versicherung abgeschlossen wurden, verschiedene Schicksale haben, da sie unterschiedlichen gesetzlichen und vertraglichen Regeln unterstehen. Im Übrigen hat sich der Beklagte mit Bezug auf die von ihm be- hauptete Änderung der KVG-Prämien nur auf - unzulässige (vgl. oben) - Edition der Prä- mientarife berufen, weshalb es auch für diese Behauptung schon an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt. Nach der gegebenen Aktenlage konnte somit die Kündigung des Beklagten vom 26. Juni 1997 bzw. 15. Oktober 1997 mit Bezug auf die Zusatzversicherungen nach VVG so oder anders per Ende 1997 keine Wirkung entfalten, weshalb der vorgelegte Antrag vom

29. Februar 1996 für die Prämien gemäss VVG von Januar bis Juni 1998 einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel bildet. Es ist somit für den Betrag von Fr. 224.70 die provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen. Für die geltend gemachten Spesen von Fr. 10.-- liegt nichts bei den Akten, was als Rechtsöffnungstitel in Frage käme. Das Rechtsöffnungsbegehren ist daher in diesem Um- fang abzuweisen. Was die Betreibungskosten betrifft, so ist anteilsmässig Rechtsöffnung zu erteilen. Da die beklagte Partei fast vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfah- rens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; § 64 Abs. 2 ZPO). Der klagenden Partei ist kei- ne Prozessentschädigung zuzusprechen, weil sie keine verlangt hat (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

4 Der Einzelrichter verfügt: 1.Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. .., Betreibungsamt Z. 2, Zahlungsbefehl vom 29. April 1998, für Fr. 224.70, Fr. 30.-- Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieser Verfügung. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.--.

3. Die Kosten werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber von der beklag- ten Partei zu ersetzen.

4. Der klagenden Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt.

6. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann die beklagte Partei innert 20 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Be- hörde unter Beilage dieser Verfügung schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der For- derung klagen; unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.

7. Diese Verfügung ist rechtskräftig (§ 286 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach deren Zustellung schriftlich und im Doppel unter Beilage dieser Ausfertigung beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivil- kammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerde ist unter Nach- weis der Nichtigkeitsgründe (§ 281 ZPO) anzugeben, inwieweit diese Verfügung ange- fochten wird und welche Abänderungen beantragt werden.

8. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (§ 140 Abs. 3 GVG).