Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Gründe: Gemäss Art. 538 Abs. 1 ZGB erfolgt die Eröffnung des Erbganges für die Ge-
samtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. Klagen auf Ungültigerklä-
rung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers sowie auf Herausgabe oder Tei-
lung der Erbschaft sind beim Richter dieses Wohnsitzes anzubringen (Art. 538 Abs. 2
ZGB). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Das Bundesgericht lässt den
bundesrechtlichen Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers für alle Klagen mit
engem Bezug zum Erbrecht zu (Schwander, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 1998, Art.
538 N 10). Der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt im hiesigen Gerichtssprengel. Die ört-
liche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben. Im Übrigen hat sich die
Beklagte aus prozessökonomischen Gründen auf die Klage eingelassen.
Der Streitwert beträgt Fr. 196'745.40, womit das angerufene Gericht auch sachlich zu-
ständig ist (§ 12 Abs. 1 ZPO).
Das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter wurde am 19.10.1998 ergebnislos
durchgeführt. Der erforderliche Weisungsschein liegt bei.
Den Ausführungen der Parteien ist nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen, wie sie die
Rechtsnatur des vorliegenden Vertrages beurteilen. Die rechtliche Qualifikation ist aber für
die Frage, ob, und allenfalls zu welchen Teilen, die Versicherungssumme in den Nachlass
fällt, entscheidend, sodass im Folgenden diese Frage abzuklären ist.
In Art. 34quater BV wird für die Vorsorge bei Tod, Invalidität und Alter faktisch das
Drei-Säulen-Prinzip verankert. In diesem Aufbau steht die Säule 3a für die gebundene
Selbstvorsorge, die Säule 3b für die ungebundene Selbstvorsorge zur Verfügung. Der
Bund fördert diese Selbstvorsorge des Bürgers zusammen mit den Kantonen durch
Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik (Maurer, Schweizerisches Privatversiche-
rungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 456; Reber/Meili, SJZ 92 [1996], S. 117). Die gebundene
Selbstvorsorge der Säule 3a kann in zwei verschiedenen Formen errichtet werden: Ent-
weder mittels einer Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung oder in Form
eines besonderen Sparvertrages (Vorsorgevereinbarung) mit einer Bank (Reber/Meili,
a.a.O., S. 122; ZBGR 1989, S. 285; Staehelin, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 1998, Art.
476 N 21 und 22, Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BVV 3). Als gebundene Vorsorgeversicherun-
gen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen, die auf den Erlebens-, Invali-
ditäts- öder Todesfall geschlossen werden (Art. 1 Abs. 2 BVV 3). Diese Vorsorgeversiche-
rungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 22).
Demgegenüber fallen Vereinbarungen mit Bankstiftungen nicht unter den Versicherungs-
vertrag (ZBGR, a.a.O., S. 285). Bei solchen gemischten (Lebens-)Versicherungen wird
aus den Prämien ein Sparguthaben geäufnet, welches bei Erreichen eines bestimmten
Alters ausbezahlt wird; stirbt der Versicherte vorher, so erhalten die Erben oder Begün-
stigten die Summe schon dann. In diesem letzten Element liegt die zu jeder Versicherung
gehörende Risikoabdeckung (Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. A., Bern 1992, § 13 N
32). Gemischte Versicherungen entstehen, wenn die Erlebens- und die Todesfallversiche-
rung verbunden werden (Maurer, a.a.O., S. 436).
Der Erblasser hat bei der Beklagten, einer Versicherungseinrichtung, eine Vorsorgever-
sicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme ist beim Tode des Erblassers, jedoch
spätestens beim Erleben des 19. April 2025 zahlbar, weshalb die vorliegende Versiche-
rung als gemischte Erlebens- und Todesfallversiche-rung zu qualifizieren ist.
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass der volle Anspruch gegen die Versiche-
rung (und nicht bloss der Rückkaufswert) zuerst in den Nachlass falle, wenn ein Versiche-
rungsanspruch durch Verfügung von Todes wegen übertragen werde. Die vom Erblasser
vorgenommene Erbeinsetzung in Verbindung mit einer Teilungsvorschrift stelle eine sol-
che Verfügung von Todes wegen dar. Die Beklagte führt dagegen an, die Todesfall-
leistung aus einer Vorsorgepolice stelle einen vom Erbrecht unabhängigen Anspruch dar,
der nicht in die Erbmasse falle. Diese Leistung beruhe auf einem Vertrag zugunsten Drit-
ter gemäss Art. 112 OR, weshalb die Todesfallsumme direkt dem Vermögen des Begün
E. 5 stigten zuzurechnen sei. Bei der Säule 3a erfolge keine - auch nicht eine rein rechnerische
- Hinzurechnung zum Vermögen des Erblassers, weshalb der Versicherungsanspruch
auch nicht der Herabsetzung unterliege. Die Unabhängigkeit der Ansprüche aus einer
Vorsorgepolice vom Erbrecht ergebe sich auch aus der Verwandtschaft zwischen der 2.
Säule und der Säule 3a. Hinsichtlich der 2. Säule habe das Bundesgericht bereits mehr-
fach bestätigt, dass Vorsorgeansprüche direkter Natur seien und unabhängig vom Erb-
recht anfielen. Der Kläger führt dazu aus, eine Gleichbehandlung zwischen der 2. Säule
und der Säule 3a falle schon aus teleologischen Gründen ausser Betracht, da es sich bei
der 2. Säule um zwingend vorgeschriebene, bei der Säule 3a jedoch um freiwillig aufge-
baute Altersvorsorge handle. Falls überhaupt Analogieschlüsse gezogen werden wollten,
müsste dies mit der Säule 3b geschehen.
Im Folgenden ist die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeversicherung bei einer
Versicherungseinrichtung und der Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung bezüglich
des Nachlasses zu betrachten:
Da Vorsorgeversicherungen dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen (Staehelin,
a.a.O., Art. 476 N 22), gehen sie grundsätzlich am Nachlass vorbei (Staehelin, a.a.O., Art.
476 N 4), und wären somit erbrechtlich irrelevant. Bei den Vorsorgevereinbarungen dage-
gen fallen die Ansprüche ganz in den Nachlass, da diese Werte gesamthaft vom Erblas-
ser stammen und nicht erst bei dessen Tod entstehen. Deshalb ist der gesamte Betrag,
den die Begünstigten von der Bank erhalten, zum Nachlass hinzuzurechnen (Druey,
a.a.O., § 13 N 28; Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 21). Diese Unterscheidung rührt daher,
dass bei Versicherungen mit einem Sparvorgang in der Regel ein Rückkauf der Versiche-
rung möglich ist (Maurer, a.a.O., S. 444). Die eigentliche Risikoabdeckung dagegen weist
keinen solchen Rückkaufswert auf (Druey, a.a.O., § 13 N 34), da der Versicherer erst lei-
stungspflichtig wird, wenn das versicherte Risiko, d.h. der Tod des Versicherungsneh-
mers, eintritt (Maurer, a.a.O., S. 434). Vorsorgevereinbarungen, als Spar- oder Anlage-
verträge, weisen nur ein Spar-, aber kein Risikoelement auf (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N
21; ZBGR, a.a.O., S. 285), weshalb sie als Ganzes zum Nachlass hinzuzurechnen sind.
Da auch bei Vorsorgeversicherungen der grössere Teil der Versicherungsprämie auf das
sogenannte Sparelement entfällt, während nur der kleinere Teil der Prämie für die Risiko-
abdeckung gebraucht wird (Druey, a.a.O., § 13 N 35), stellt sich die Frage, ob hier der
Rückkaufswert nicht ebenfalls eine erbrechtliche Bedeutung haben sollte. Dieser Wert
stammt - wie bei den Vorsorgevereinbarungen - vom Erblasser und entsteht nicht erst bei
Eintritt des versicherten Risikos. Das Erbrecht hat nun das Problem zwar in Art. 476 ZGB
an der Wurzel gepackt, aber nicht ganz gelöst, da der Wortlaut dieser Bestimmung nur die
fest auf die ganze Lebenszeit abgeschlossene Todesfallversicherung erfasst, nicht aber
die hier vorliegende gemischte Lebensversicherung. Art. 476 ZGB sieht folgerichtig aus
der Konzeption, dass die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört, vor, dass in
die Pflichtteilsberechnung der sogenannte Rückkaufswert einbezogen werden soll (Druey,
a.a.O., § 13 N 33). Das Sparelement der gemischten Versicherung weist, wie bereits aus-
geführt, ebenfalls einen Rückkaufswert auf (Maurer, a.a.O., S. 444, Druey, a.a.O., § 13 N
35), weshalb nichts gegen eine analoge Anwendung von Art. 476 ZGB spricht. Denn wäre
dieser rechnerische Einbezug des Pflichtteils nicht zulässig, könnte der Vorsorgenehmer
pflichtteilsgeschützte Erben praktisch kalt "enterben" (Nussbaum, SZS 32 [1988], S. 200).
Es ist somit der volle Rückkaufswert der Versicherung in die Pflichtteilsberechnung einzu-
setzen (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 22; Druey, a.a.O., § 13 N 35). Es erübrigt sich daher,
auf die weiteren Ausführungen der Parteien bezüglich der Verwandtschaft zwischen der 2.
Säule und der Säule 3a einzugehen.
Der Rückkaufswert der vom Erblasser abgeschlossenen gemischten Lebensversiche-
rung beträgt Fr. 32'183.80. Da bei steuerbegünstigten Vorsorgeversicherungen der ganze
Rückkaufswert der Versicherung zum Nachlass hinzuzuzählen ist, wird die Beklagte, in
teilweiser Gutheissung der Klage, angewiesen, dem Kläger in seiner Funktion als Willens-
vollstrecker des Nachlasses des Erblassers Fr. 32'183.80 für Rechnung der Erben-
gemeinschaft zu überweisen.
E. 6 Da nur der Rückkaufswert der Versicherungssumme in den Nachlass fällt, ist im Fol-
genden zu beurteilen, welche Bestimmungen auf die verbleibende Versicherungssumme
anwendbar sind. Allenfalls ist auch die Frage der Aktiviegitimation des Klägers als Wil-
lensvollstrecker zu prüfen.
Der Kläger, der sich auf den Basler Kommentar beruft, ist der Meinung, der volle An-
spruch gegen die Versicherung falle in den Nachlass. Im Gegensatz dazu geht die Be-
klagte davon aus, dass Todesfallleistungen aus einer Vorsorgepolice einen vom Erbrecht
unabhängigen Anspruch darstellten, und somit direkt dem Vermögen des Begünstigten
zuzurechnen seien. Des Weitern führt die Beklagte aus, der Kreis der begünstigten Per-
sonen im Rahmen einer Vorsorgepolice werde in Art. 2 BVV 3 abschliessend geregelt. Die
BVV 3 sei gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG (Gesetz im formellen Sinn) erlassen worden.
Eine freie, von der Ordnung in der BVV 3 abweichende Regelung der Begünstigung sei
ausgeschlossen, da Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 BVV 3 zwingend seien. Nachdem der
Erblasser einen Sohn hinterlasse, entfalle eine andere Verfügungsmöglichkeit von vorn-
herein. Darauf entgegnete der Kläger, es sei zwar richtig, dass Art. 2 Abs. 3 BVV 3 ge-
stützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG und gestützt auf Art. 99 VVG erlassen worden sei, für eine
Beschneidung der im ZGB statuierten Verfügungsfreiheit des Erblassers fielen aber beide
Bestimmungen als Delegationsnorm aus unterschiedlichen Gründen ausser Betracht. Zu-
dem müssten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundzüge der delegierten
Regelung im formellen Gesetz selbst enthalten sein. Eine Verfassungsverletzung durch
Art. 2 Abs. 3 BVV 3 sei allerdings nur gegeben, wenn man in dieser Bestimmung eine Be-
schränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers sehe, nicht aber, wenn es sich bloss
um eine Normierung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen handle.
Vom Betrag, den die Versicherungssumme den Rückkaufswert übersteigt, profitiert
ausschliesslich der Begünstigte oder Zessionar. Diese Summe erleidet demgemäss keine
Herabsetzung und wird bei der Bestimmung der verfügbaren Quote nicht in Ansatz ge-
bracht (Tuor, Berner Kommentar, Bd. III/1, 2. A., Bern 1964, Art. 476 N 15). Die Begünsti-
gung ist grundsätzlich unabhängig vom Erbrecht (Maurer, a.a.O., S. 176). Es ist daher auf
die verbleibende Versicherungssumme Versicherungsvertrags- und nicht Erbrecht an-
wendbar, weshalb sich die Frage der Aktivlegitimation des Klägers stellt.
Der Willensvollstrecker hat eine erbrechtliche Aufgabe, die sich auf den Nachlass er-
streckt (Karrer, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 1998, Art. 518 N 5). Das Ziel der Willens-
vollstreckung ist die Vorbereitung der Erbteilung. Die Kompetenzen des Willensvollstrek-
kers erstrecken sich auf den gesamten Nachlass (Karrer, a.a.O., Art. 518 N 14). Was die
Prozessführung betrifft, wird die Aktivlegitimation des Willensvollstreckers bezüglich An-
sprüchen des Nachlasses von Lehre und Praxis einhellig anerkannt (Karrer, a.a.O., Art.
518 N 76). Der Willensvollstrecker ist somit einzig zu Handlungen befugt, welche die An-
sprüche des Nachlasses betreffen.
Der verbleibende, nicht dem Erbrecht unterstehende Teil der Versicherungssumme ist
damit weder auszugleichen noch herabzusetzen. Auf diesen Teil sind vielmehr die Be-
stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes anwendbar. Der Kläger, als Willensvoll-
strecker des Erblassers, ist deshalb zu Handlungen, die nicht den Nachlass betreffen,
nicht aktivlegitimiert. Das Begehren des Klägers auf Herausgabe der verbleibenden Versi-
cherungssumme ist aufgrund der vorliegenden Rechtslage abzuweisen.
Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers ist auf die Frage, ob die verblei-
bende Versicherungssumme dem begünstigten Sohn gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
BVV 3, oder aber der Mutter, die der Erblasser in einem später erstellten Testament be-
günstigte, zusteht, in diesem Verfahren nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob
der Bundesrat zum Erlass der BVV 3 aufgrund von Art. 82 Abs. 2 BVG ermächtigt war.
Der Kläger hat den Eventualantrag gestellt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm in
seiner Funktion als Vermögensverwalter im Sinne von Art. 322 Abs. 2 ZGB den Betrag
von Fr. 196'745.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. September 1998 zur Vermögensver-
waltung zu überweisen. Dazu führt er aus, eine systematische Betrachtung der Artikel 318
ff. ZGB ergebe, dass diese die Verwaltung und den Verbrauch des Kindesvermögens
E. 7 umfassend regeln wollten. Es müsse deshalb auch möglich sein, Ansprüche, welche ei-
nem Kind nicht qua Nachlass zuständen, von der elterlichen Verwaltung auszunehmen,
sofern der Anspruch eben den Tod einer anderen Person zur Voraussetzung habe. Die
Beklagte führt dagegen an, aus Art. 322 ZGB sei nicht ersichtlich, dass auch Ver-
mögenswerte, die einem Kind zwar infolge Todesfall einer anderen Person zufielen, nicht
aber mit deren Nachlass direkt zu tun hätten, gemeint seien. Im Testament des Erblassers
sei lediglich vom Nachlass die Rede, nicht aber von anderen Vermögenswerten. Der Wil-
lensvollstrecker dürfe sich deshalb nicht über den klaren Wortlaut der letztwilligen Verfü-
gung hinwegsetzen.
Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZGB ist es möglich, durch Verfügung von Todes wegen auch
den Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung auszunehmen. Gemäss Art. 471
Ziff. 1 ZGB beträgt der Pflichtteil für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen
Erbanspruches.
Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZGB sind vorliegenden-
falls gegeben. Der Erblasser hat mit Testament vom 16.06.1997 bestimmt, dass sämtliche
Vermögenswerte, die seinem Sohn A. R. aus seinem Nachlass zufliessen, im Sinne von
Art. 322 ZGB von der elterlichen Verwaltung auszunehmen und bis zur Mündigkeit seines
Sohnes durch den Willensvollstrecker zu verwalten seien. Im gleichen Testament wurde
der Kläger mit der Vermögensverwaltung beauftragt. Der Erblasser hat somit auch den
Pflichtteil seines Sohnes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen. Der Nachlass des
Erblassers besteht, wie bereits festgestellt, aus dem Rückkaufswert der Vorsorgeversiche-
rung. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt gemäss Art. 471 Ziff. 1 ZGB drei Viertel des
Rückkaufswertes, somit Fr. 24'137.85. Bezüglich des Rückkaufswertes erübrigen sich die
Ausführungen der Parteien, da dieser in den Nachlass fällt, womit nicht über eine analoge
Anwendung von Art. 322 ZGB entschieden werden muss. Solange über die Person des
oder der Begünstigten der verbleibenden Versicherungssumme keine Klarheit herrscht,
kann der Entscheid, ob allenfalls auch diese Summe - in einer systematischen Betrach-
tung der Art. 318 ff. ZGB - von der elterlichen Verwaltung auszunehmen ist, im jetzigen
Zeitpunkt noch nicht gefällt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte angewiesen wird, dem Kläger in
seiner Funktion als Vermögensverwalter im Sinne von Art. 322 Abs. 2 ZGB den Betrag
von Fr. 24'137.85 zuzüglich Zins ab 01.11.1998 auf das entsprechende Konto zu überwei-
sen.
Mit Brief vom 21.10.1998 hat der Kläger der Beklagten eine Frist bis Ende Oktober
1998 gesetzt, um den Betrag von Fr. 196'745.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14.09.1998
auf das Konto der "Erbschaft R." einzuzahlen.
Wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, so wird der Schuldner durch die Mahnung des
Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 104 OR hat der Schuld-
ner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinse von 5 % zu bezah-
len.
Die Versicherungssumme ist unbestrittenermassen fällig. Der Kläger hat zudem die Be-
klagte mit Brief vom 21.10.1998 gemahnt, indem er ihr eine Frist zur Auszahlung der Ver-
sicherungssumme bis am 31.10.1998 gesetzt hat. Eine frühere Mahnung des Klägers ist
den Akten nicht zu entnehmen, sodass der Zins ab dem 01.11.1998 geschuldet ist.
Des Weitern führt die Beklagte an, sie sei eventuell Besitzerin eines Spezialtitels, so-
dass die Erbschaftsklage ausgeschlossen sei. Sie verweigert die Auszahlung der Versi-
cherungssumme an den Kläger, beansprucht diese jedoch nicht für sich selber, sondern
macht sie für den, ihrer Meinung nach, Begünstigten geltend. Sie bestreitet damit sinn-
gemäss ihre Passivlegitimation.
Gemäss § 75 Abs. 1 ZPO gilt für das Verfahren vor Bezirksgericht die Verhandlungs-
maxime. Mit der Verhandlungsmaxime wird den Parteien die Behauptungs- und Substan-
tiierungslast auferlegt (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess-
ordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a. M. 1998, § 75 N 1 und 3). Unter Substantiierungslast
versteht man das Erfordernis, Tatsachenbehauptungen so in Einzeltatsachen aufzuglie
E. 8 dern, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und die Rechtsanwendung mög-
lich wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 75 N 7). Es ist nicht Sache des Richters, einen
überhaupt nicht substantiierten Anspruch oder einen einzelnen Standpunkt trotz Fehlens
einer Substantiierung von Amtes wegen abzuklären und im Beweisverfahren nach an-
spruchsbegründenden Tatsachen zu forschen (AGVE 1997 Nr. 19, S. 71). Bei ungenü-
gend substantiiertem Bestreiten gelten die anspruchsbegründenden Tatsachen als nicht
bestritten und sind daher nicht beweisbedürftig (§ 198 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte führt in der Klageantwort lediglich aus, es sei durch das Gericht allenfalls
zu prüfen, ob sie im Besitze eines Spezialtitels sei, der die Erbschaftsklage ausschliessen
würde. Ausser der genannten Behauptung führt die Beklagte keine weiteren Beweise für
das Vorliegen eines derartigen Spezialtitels an. Die Beklagte hat die Behauptung nicht
weiter aufgegliedert, sodass darüber kein Beweis abgenommen werden kann. Die Passiv-
legitimation gilt somit als nicht bestritten, und ist nicht beweisbedürftig. Aufgrund der vor-
handenen Passivlegitimation ist die Klage nicht abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Parteien im Verhältnis zu ihrem Unterlie-
gen, der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6, kostenpflichtig (§ 112 Abs. 2 ZPO). Der
Streitwert beläuft sich auf Fr. 196'745.40. Nach Massgabe des Verfahrenskostendekrets
ist somit eine Gerichtsgebühr von Fr. 9'800.- zu erheben (§ 7 Abs. 1 VKD). Die Parteiko-
sten werden wettgeschlagen, da der Beklagten kein nennenswerter Mehraufwand ent-
standen ist.
Demgemäss wird einstimmig
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr.
32'183.80 zuzüglich Zins zu 5% ab 01.11.1998 zu überweisen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'800.-- sowie
den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 258.--, insgesamt Fr. 10'058.--, haben der
Kläger zu 5/6 mit Fr. 8'381.65 und die Beklagte zu 1/6 mit Fr. 1'676.35 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung: Appellation (§§ 317 ff ZPO)
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung der vollständigen Urteils-
ausfertigung die Appellation eingereicht werden.
Die Appellation ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau
einzureichen. Sie muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthal-
ten:
a) die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän-
derungen beantragt werden,
b) eine kurze Begründung dieser Anträge.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
URT8099.DOC Bezirksgericht Aarau, 21. April 1999, R. c. Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Tatbestand: Der am 21.05.1998 verstorbene Erblasser hatte bei der Beklagten mit Datum vom 04.05.1990 eine gebundene Vorsorgepolice abgeschlossen. Versicherte Per- son und Versicherungsnehmer war der Erblasser (Nr. 1 der auf Beweisanordnung hin ein- gereichten Beilagen [Beilagen]). Gestützt auf diesen Versicherungsvertrag gelangte beim Tode des Erblassers die Summe von Fr. 196'745.40 zur Auszahlung. Am 16.06.1997 errichtete der Erblasser eine öffentliche letztwillige Verfügung, in wel- cher er seinen Sohn A. R. bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auf den Pflichtteil, und seine Mutter, Frau E. F., im Rahmen der verfügbaren Quote als Erbin einsetzte. Im Weite- ren wurde festgehalten, dass durch die bei der Beklagten abgeschlossene Lebens- versicherung unter denselben Voraussetzungen die Mutter des Erblassers begünstigt sein sollte. Zudem setzte der Erblasser in Abschnitt Vl. des Testamentes den Kläger als Wil- lensvollstrecker ein. Mit Schreiben vom 03.06.1998 wurde dem Kläger mitgeteilt, er sei vom Erblasser als Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator eingesetzt worden. Mit Eingabe vom 04.11.1998 (Poststempel) reichte der Kläger die folgenden Begehren ein: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in seiner Funktion als Willens- vollstrecker des Nachlasses des F. R., gest. am 21.5.1998, für Rechnung der Erbenge- meinschaft des Erblassers Fr. 196'745.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. September 1998 auf folgendes Konto zu überweisen: Neue Aargauer Bank, Aarau, Kontokorrent Erbschaft R., Nr. .. . Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in seiner Funktion als Vermögens- verwalter im Sinne von Art. 322 Abs. 2 ZGB den Betrag von Fr. 196'745.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. September 1998 zur Vermögensverwaltung auf folgendes Konto zu über- weisen: Neue Aargauer Bank, Aarau, Kontokorrent Treuhand, Nr. .. .
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Kläger sei als Wil- lensvollstrecker zur Erbschaftsklage legitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten sei gegeben, da die Erbschaftsklage auch gegen denjenigen zulässig sei, der überhaupt kei- nen Titel für sich geltend mache. Bei einem Versicherungsanspruch, der durch Verfügung von Todes wegen übertragen werde, falle der volle Anspruch gegen die Versicherung (und nicht bloss der Rückkaufswert) zuerst in den Nachlass. Eine solche Verfügung von Todes wegen liege durch die vorgenommene Erbeinsetzung in Verbindung mit einer Tei- lungsvorschrift vor. Auch Art. 2 Abs. 3 BVV 3 stehe, entgegen der Ansicht der Beklagten, einer solchen Verfügung von Todes wegen nicht entgegen, da die im ZGB normierte Ver- fügungsfreiheit durch vorgenannte Verordnung nicht abgeändert werden könne. Der Sohn des Erblassers partiziere im Rahmen seines Pflichtteilsrechts trotzdem am Nachlass. Be- züglich des Eventualbegehrens wurde ausgeführt, eine systematische Betrachtung der Artikel 318 ff. ZGB ergebe, dass diese die Verwaltung und den Verbrauch des Kindes- vermögens umfassend regeln wollten. Dem Art. 322 ZGB liege der Gedanke zugrunde, dass sämtliches Vermögen, welches einem Kind als Folge des Todes einer andern Per- son zufliesse, von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden könne. Gestützt auf
2 eine teleologische Auslegung müsse es auch möglich sein, Ansprüche, welche einem Kind nicht qua Nachlass zustünden, von der elterlichen Verwaltung auszunehmen, sofern der Anspruch den Tod einer andern Person zur Voraussetzung habe. Mit Eingabe vom 01.12.1998 (Poststempel) reichte die Beklagte folgende Begehren ein: "1. Die Klage bzw. das klägerische Eventualbegehren seien abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die VO zum BG (BVV 3) sei ge- stützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG, und damit einem Gesetz im formellen Sinn, erlassen wor- den. Art. 2 BVV 3 regle den Kreis der begünstigten Personen im Rahmen einer Vorsorge- police (Säule 3a) abschliessend. Eine freie Regelung der Begünstigung sei, anders als etwa bei der freien Vorsorge bei der Säule 3b, ausgeschlossen. Jede vorangehende Gruppe schliesse die nachfolgenden Gruppen aus. Der Vorsorgenehmer habe lediglich das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten gemäss Ziffern 3 - 5 von Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 zu ändern. Nachdem der Verstorbene einen Sohn hinterlasse, habe dieser An- spruch auf die gesamte Todesfallsumme. Die Mutter könne als Begünstigte einer nachfol- genden Gruppe keinen Anspruch geltend machen. Die Todesfallleistung aus einer Vor- sorgepolice stelle einen vom Erbrecht unabhängigen Anspruch dar, der nicht in die Erb- masse falle. Die Todesfallsumme sei deshalb direkt dem Vermögen des Begünstigten zu- zurechnen. Weil bei der Säule 3a keine Hinzurechnung zum Vermögen des Erblassers stattfinde, könne ein Versicherungsanspruch aus einer Vorsorgepolice auch nicht der Herabsetzung unterliegen. Hinsichtlich der 2. Säule, welche der Säule verwandt sei, habe das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt, dass Vorsorgeansprüche direkter Natur sei- en und unabhängig vom Erbrecht anfielen. Im Gegenzug zu den steuerlichen Privilegie- rungen dürften fällige Leistungen dafür nur einem bestimmten, eng umschriebenen Per- sonenkreis zugute kommen. Der Gesetzgeber beabsichtige nicht nur in steuerrechtlicher Hinsicht eine Gleichbehandlung der Säule 3a mit der 2. Säule, sondern beide Säulen sollten auch ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Das Bundesgericht habe kürzlich in BGE 121 III 285 ff. auch in Bezug auf die Zwangsvollstreckung die beiden Säulen einander gleichgestellt und vor Fälligkeit als unpfändbar erklärt. Hätte der Gesetz- geber eine Unterstellung der gebundenen Vorsorge unter die erbrechtlichen Bestimmun- gen herbeiführen wollen, so hätte er dies sicher getan. Zum Eventualbegehren wurde angeführt, aus Art. 322 Abs. 1 ZGB sei nicht ersichtlich, dass auch Vermögenswerte gemeint seien, die einem Kind zwar infolge Todesfalls einer andern Person zufielen, nicht aber mit deren Nachlass direkt zu tun hätten. Der Erblasser habe in seinem Testament nur bestimmt, alle Vermögenswerte, die seinem Sohn Adrian aus seinem Nachlass zufliessen würden, seien von der elterlichen Verwaltung ausge- nommen. Von Vermögenswerten, die dem Sohn anderweitig zufielen, sei jedoch nicht die Rede. Deshalb sei auch das Eventualbegehren nicht zu hören. Replicando hielt der Kläger am 07.01.1999 (Poststempel) am Haupt- und am Eventual- begehren fest. Es sei wohl richtig, dass Art. 2 Abs. 3 BVV 3 gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG erlassen worden sei, und zusätzlich auch Art. 99 VVG als Delegationsnorm gedient habe. Zwar handle es sich in beiden Fällen um Gesetze im formellen Sinn, für eine Be- schneidung der im ZGB statuierten - Verfügungsfreiheit des Erblassers fielen die beiden Bestimmungen als Delegationsnormen aber ausser Betracht, da Art. 99 VVG den Bundes- rat nur ermächtige, bestehende Beschränkungen aufzuheben, nicht aber weitere zu erlas- sen. Dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 BVG könne ebenfalls keine entsprechende Er- mächtigung des Bundesrates entnommen werden. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssten mindestens die Grundzüge der delegierten Regelung im formellen Gesetz selbst enthalten sein. Eine Verfassungsverletzung liege allerdings nur dann vor, wenn Art. 2 Abs. 3 BVV 3 eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers dar- stelle, nicht jedoch dann, wenn man darin bloss eine Normierung der steuerlichen Ab
3 zugsfähigkeit von Beiträgen sehe, welche an anerkannte Vorsorgeformen geleistet wür- den. Im Übrigen bestehe keine derart enge Verwandtschaft zwischen der 2. Säule und der Säule 3a. Schon aus teleologischen Gründen falle eine Gleichbehandlung ausser Be- tracht: Die 2. Säule sei vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen, während die Säule 3a freiwillig sei. Falls überhaupt Analogieschlüsse gezogen werden könnten, dann zur Säule 3a, bei welcher sicherlich keine erbrechtlichen Verfügungsbeschränkungen beständen. Nur in BGE 121 II 285 ff. werde zum ersten und einzigen Mal von einer Verwandtschaft der 2. Säule mit der 3. Säule gesprochen, und auch dies nur bezüglich noch nicht fälliger Ansprüche auf Vorsorgeleistungen. Das Bundesgericht begründe die Unpfändbarkeit von auf der Säule 3a beruhenden Ansprüchen vor allem mit dem solchen Policen von Geset- zes wegen verliehenen Vorsorgecharakter. Dabei verweise das Bundesgericht auf Art. 4 BVV 3, wonach für die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungs- ansprüchen sinngemäss Art. 39 BVG gelte. E contrario könne daraus die Schlussfolge- rung gezogen werden, bei der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit liege eben gerade keine Analogie vor. Im Falle einer Gutheissung der Klage stände der Anspruch nicht dem Sohn des Erblassers, sondern den Erben des Erblassers zu. Der auf den Pflichtteil gesetzte Sohn Adrian erhielte immerhin noch 75 %, d.h. Fr. 147'000.--. Der Erblasser habe seine Mutter begünstigt, weil sie ihm in den beiden letzten Jahren vor dem Tod zur Seite ge- standen sei. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 04.03.1999 (Poststempel) an ihrem Begehren fest. Es sei unzutreffend, von einer Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers zu sprechen, da durch den Umstand, dass die Todesfallleistungen den Begünstigten di- rekt zukämen, die Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers nach erbrechtlichen Regeln überhaupt nicht tangiert seien. Sodann werde bereits im Titel von Art. 82 BVG von "Gleichstellung anderer Vorsorge- formen" gesprochen. Somit gehe selbst der Gesetzgeber von einer Gleichstellung aus. In BGE 121 III 285 ff. habe das Bundesgericht nicht nur eine Verwandtschaft bezüglich Pfändbarkeit gesehen, sondern grundsätzlich die Gemeinsamkeit von 2. Säule und Säule 3a festgestellt. Art. 4 Abs. 1 BVV 3 verweise zwar betreffend Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen auf Art. 39 BVG; es sei aber unzutreffend, daraus den Umkehrschluss ziehen zu wollen, bei der Frage der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit zwischen der 2. Säule und der Säule 3a bestehe keine Analogie. Aufgrund der Verwei- sung auf das BVG zeige sich vielmehr die enge Verwandtschaft der beiden Vorsorgefor- men. Die Säule 3a basiere zwar auf reiner Freiwilligkeit, eine Erwerbstätigkeit sei jedoch die Voraussetzung für den Abschluss einer Vorsorgepolice. In seiner Stellungnahme habe das Bundesamt für Justiz u.a. auch erklärt, es stehe fest, dass die Ansprüche nicht in die Erbmasse fielen, wenn die Berechtigten eine direkte Forderung gegenüber dem Vorsor- gegeber hätten. Der direkte Vermögenszufluss werde vom Bundesamt jedoch lediglich bezüglich des steuerbegünstigten Banksparens bezweifelt. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um ein Vorsorgekonto bei einer Bank, sondern um eine Vorsorgepolice bei einer Versicherung. Selbst wenn nachvollziehbar sei, dass sich der Erblasser gegenüber seiner Mutter für die selbstlose Unterstützung erkenntlich zeigen wollte, dürfe nicht vom Ergebnis her argumentiert werden. Am 15.02.1999 verfügte der Gerichtspräsident die Zustellung der Duplik an den Kläger, und teilte gleichzeitig mit, es sei vorgesehen, das Urteil ohne Hauptverhandlung zu fällen, nachdem keine Beweise abzunehmen seien. Gleichzeitig setzte er den Parteien eine Frist von 10 Tagen an, fakultativ Rechtserörterungen schriftlich einzureichen. Des Weitern er- liess der Gerichtspräsident am 04.03.1999 die vorläufige Beweisanordnung. Am 21.04.1999 fällte das Gericht das nachfolgende, nicht eröffnete Urteil, welches den Parteien in vollständiger Ausfertigung zugestellt wird. Das Gericht zieht in Erwägung:
4 Gründe: Gemäss Art. 538 Abs. 1 ZGB erfolgt die Eröffnung des Erbganges für die Ge- samtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. Klagen auf Ungültigerklä- rung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers sowie auf Herausgabe oder Tei- lung der Erbschaft sind beim Richter dieses Wohnsitzes anzubringen (Art. 538 Abs. 2 ZGB). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Das Bundesgericht lässt den bundesrechtlichen Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers für alle Klagen mit engem Bezug zum Erbrecht zu (Schwander, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 1998, Art. 538 N 10). Der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt im hiesigen Gerichtssprengel. Die ört- liche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben. Im Übrigen hat sich die Beklagte aus prozessökonomischen Gründen auf die Klage eingelassen. Der Streitwert beträgt Fr. 196'745.40, womit das angerufene Gericht auch sachlich zu- ständig ist (§ 12 Abs. 1 ZPO). Das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter wurde am 19.10.1998 ergebnislos durchgeführt. Der erforderliche Weisungsschein liegt bei. Den Ausführungen der Parteien ist nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen, wie sie die Rechtsnatur des vorliegenden Vertrages beurteilen. Die rechtliche Qualifikation ist aber für die Frage, ob, und allenfalls zu welchen Teilen, die Versicherungssumme in den Nachlass fällt, entscheidend, sodass im Folgenden diese Frage abzuklären ist. In Art. 34quater BV wird für die Vorsorge bei Tod, Invalidität und Alter faktisch das Drei-Säulen-Prinzip verankert. In diesem Aufbau steht die Säule 3a für die gebundene Selbstvorsorge, die Säule 3b für die ungebundene Selbstvorsorge zur Verfügung. Der Bund fördert diese Selbstvorsorge des Bürgers zusammen mit den Kantonen durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik (Maurer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 456; Reber/Meili, SJZ 92 [1996], S. 117). Die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a kann in zwei verschiedenen Formen errichtet werden: Ent- weder mittels einer Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung oder in Form eines besonderen Sparvertrages (Vorsorgevereinbarung) mit einer Bank (Reber/Meili, a.a.O., S. 122; ZBGR 1989, S. 285; Staehelin, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 1998, Art. 476 N 21 und 22, Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BVV 3). Als gebundene Vorsorgeversicherun- gen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen, die auf den Erlebens-, Invali- ditäts- öder Todesfall geschlossen werden (Art. 1 Abs. 2 BVV 3). Diese Vorsorgeversiche- rungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 22). Demgegenüber fallen Vereinbarungen mit Bankstiftungen nicht unter den Versicherungs- vertrag (ZBGR, a.a.O., S. 285). Bei solchen gemischten (Lebens-)Versicherungen wird aus den Prämien ein Sparguthaben geäufnet, welches bei Erreichen eines bestimmten Alters ausbezahlt wird; stirbt der Versicherte vorher, so erhalten die Erben oder Begün- stigten die Summe schon dann. In diesem letzten Element liegt die zu jeder Versicherung gehörende Risikoabdeckung (Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. A., Bern 1992, § 13 N 32). Gemischte Versicherungen entstehen, wenn die Erlebens- und die Todesfallversiche- rung verbunden werden (Maurer, a.a.O., S. 436). Der Erblasser hat bei der Beklagten, einer Versicherungseinrichtung, eine Vorsorgever- sicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme ist beim Tode des Erblassers, jedoch spätestens beim Erleben des 19. April 2025 zahlbar, weshalb die vorliegende Versiche- rung als gemischte Erlebens- und Todesfallversiche-rung zu qualifizieren ist. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass der volle Anspruch gegen die Versiche- rung (und nicht bloss der Rückkaufswert) zuerst in den Nachlass falle, wenn ein Versiche- rungsanspruch durch Verfügung von Todes wegen übertragen werde. Die vom Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung in Verbindung mit einer Teilungsvorschrift stelle eine sol- che Verfügung von Todes wegen dar. Die Beklagte führt dagegen an, die Todesfall- leistung aus einer Vorsorgepolice stelle einen vom Erbrecht unabhängigen Anspruch dar, der nicht in die Erbmasse falle. Diese Leistung beruhe auf einem Vertrag zugunsten Drit- ter gemäss Art. 112 OR, weshalb die Todesfallsumme direkt dem Vermögen des Begün
5 stigten zuzurechnen sei. Bei der Säule 3a erfolge keine - auch nicht eine rein rechnerische
- Hinzurechnung zum Vermögen des Erblassers, weshalb der Versicherungsanspruch auch nicht der Herabsetzung unterliege. Die Unabhängigkeit der Ansprüche aus einer Vorsorgepolice vom Erbrecht ergebe sich auch aus der Verwandtschaft zwischen der 2. Säule und der Säule 3a. Hinsichtlich der 2. Säule habe das Bundesgericht bereits mehr- fach bestätigt, dass Vorsorgeansprüche direkter Natur seien und unabhängig vom Erb- recht anfielen. Der Kläger führt dazu aus, eine Gleichbehandlung zwischen der 2. Säule und der Säule 3a falle schon aus teleologischen Gründen ausser Betracht, da es sich bei der 2. Säule um zwingend vorgeschriebene, bei der Säule 3a jedoch um freiwillig aufge- baute Altersvorsorge handle. Falls überhaupt Analogieschlüsse gezogen werden wollten, müsste dies mit der Säule 3b geschehen. Im Folgenden ist die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung und der Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung bezüglich des Nachlasses zu betrachten: Da Vorsorgeversicherungen dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 22), gehen sie grundsätzlich am Nachlass vorbei (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 4), und wären somit erbrechtlich irrelevant. Bei den Vorsorgevereinbarungen dage- gen fallen die Ansprüche ganz in den Nachlass, da diese Werte gesamthaft vom Erblas- ser stammen und nicht erst bei dessen Tod entstehen. Deshalb ist der gesamte Betrag, den die Begünstigten von der Bank erhalten, zum Nachlass hinzuzurechnen (Druey, a.a.O., § 13 N 28; Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 21). Diese Unterscheidung rührt daher, dass bei Versicherungen mit einem Sparvorgang in der Regel ein Rückkauf der Versiche- rung möglich ist (Maurer, a.a.O., S. 444). Die eigentliche Risikoabdeckung dagegen weist keinen solchen Rückkaufswert auf (Druey, a.a.O., § 13 N 34), da der Versicherer erst lei- stungspflichtig wird, wenn das versicherte Risiko, d.h. der Tod des Versicherungsneh- mers, eintritt (Maurer, a.a.O., S. 434). Vorsorgevereinbarungen, als Spar- oder Anlage- verträge, weisen nur ein Spar-, aber kein Risikoelement auf (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 21; ZBGR, a.a.O., S. 285), weshalb sie als Ganzes zum Nachlass hinzuzurechnen sind. Da auch bei Vorsorgeversicherungen der grössere Teil der Versicherungsprämie auf das sogenannte Sparelement entfällt, während nur der kleinere Teil der Prämie für die Risiko- abdeckung gebraucht wird (Druey, a.a.O., § 13 N 35), stellt sich die Frage, ob hier der Rückkaufswert nicht ebenfalls eine erbrechtliche Bedeutung haben sollte. Dieser Wert stammt - wie bei den Vorsorgevereinbarungen - vom Erblasser und entsteht nicht erst bei Eintritt des versicherten Risikos. Das Erbrecht hat nun das Problem zwar in Art. 476 ZGB an der Wurzel gepackt, aber nicht ganz gelöst, da der Wortlaut dieser Bestimmung nur die fest auf die ganze Lebenszeit abgeschlossene Todesfallversicherung erfasst, nicht aber die hier vorliegende gemischte Lebensversicherung. Art. 476 ZGB sieht folgerichtig aus der Konzeption, dass die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört, vor, dass in die Pflichtteilsberechnung der sogenannte Rückkaufswert einbezogen werden soll (Druey, a.a.O., § 13 N 33). Das Sparelement der gemischten Versicherung weist, wie bereits aus- geführt, ebenfalls einen Rückkaufswert auf (Maurer, a.a.O., S. 444, Druey, a.a.O., § 13 N 35), weshalb nichts gegen eine analoge Anwendung von Art. 476 ZGB spricht. Denn wäre dieser rechnerische Einbezug des Pflichtteils nicht zulässig, könnte der Vorsorgenehmer pflichtteilsgeschützte Erben praktisch kalt "enterben" (Nussbaum, SZS 32 [1988], S. 200). Es ist somit der volle Rückkaufswert der Versicherung in die Pflichtteilsberechnung einzu- setzen (Staehelin, a.a.O., Art. 476 N 22; Druey, a.a.O., § 13 N 35). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Parteien bezüglich der Verwandtschaft zwischen der 2. Säule und der Säule 3a einzugehen. Der Rückkaufswert der vom Erblasser abgeschlossenen gemischten Lebensversiche- rung beträgt Fr. 32'183.80. Da bei steuerbegünstigten Vorsorgeversicherungen der ganze Rückkaufswert der Versicherung zum Nachlass hinzuzuzählen ist, wird die Beklagte, in teilweiser Gutheissung der Klage, angewiesen, dem Kläger in seiner Funktion als Willens- vollstrecker des Nachlasses des Erblassers Fr. 32'183.80 für Rechnung der Erben- gemeinschaft zu überweisen.
6 Da nur der Rückkaufswert der Versicherungssumme in den Nachlass fällt, ist im Fol- genden zu beurteilen, welche Bestimmungen auf die verbleibende Versicherungssumme anwendbar sind. Allenfalls ist auch die Frage der Aktiviegitimation des Klägers als Wil- lensvollstrecker zu prüfen. Der Kläger, der sich auf den Basler Kommentar beruft, ist der Meinung, der volle An- spruch gegen die Versicherung falle in den Nachlass. Im Gegensatz dazu geht die Be- klagte davon aus, dass Todesfallleistungen aus einer Vorsorgepolice einen vom Erbrecht unabhängigen Anspruch darstellten, und somit direkt dem Vermögen des Begünstigten zuzurechnen seien. Des Weitern führt die Beklagte aus, der Kreis der begünstigten Per- sonen im Rahmen einer Vorsorgepolice werde in Art. 2 BVV 3 abschliessend geregelt. Die BVV 3 sei gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG (Gesetz im formellen Sinn) erlassen worden. Eine freie, von der Ordnung in der BVV 3 abweichende Regelung der Begünstigung sei ausgeschlossen, da Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 BVV 3 zwingend seien. Nachdem der Erblasser einen Sohn hinterlasse, entfalle eine andere Verfügungsmöglichkeit von vorn- herein. Darauf entgegnete der Kläger, es sei zwar richtig, dass Art. 2 Abs. 3 BVV 3 ge- stützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG und gestützt auf Art. 99 VVG erlassen worden sei, für eine Beschneidung der im ZGB statuierten Verfügungsfreiheit des Erblassers fielen aber beide Bestimmungen als Delegationsnorm aus unterschiedlichen Gründen ausser Betracht. Zu- dem müssten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundzüge der delegierten Regelung im formellen Gesetz selbst enthalten sein. Eine Verfassungsverletzung durch Art. 2 Abs. 3 BVV 3 sei allerdings nur gegeben, wenn man in dieser Bestimmung eine Be- schränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers sehe, nicht aber, wenn es sich bloss um eine Normierung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen handle. Vom Betrag, den die Versicherungssumme den Rückkaufswert übersteigt, profitiert ausschliesslich der Begünstigte oder Zessionar. Diese Summe erleidet demgemäss keine Herabsetzung und wird bei der Bestimmung der verfügbaren Quote nicht in Ansatz ge- bracht (Tuor, Berner Kommentar, Bd. III/1, 2. A., Bern 1964, Art. 476 N 15). Die Begünsti- gung ist grundsätzlich unabhängig vom Erbrecht (Maurer, a.a.O., S. 176). Es ist daher auf die verbleibende Versicherungssumme Versicherungsvertrags- und nicht Erbrecht an- wendbar, weshalb sich die Frage der Aktivlegitimation des Klägers stellt. Der Willensvollstrecker hat eine erbrechtliche Aufgabe, die sich auf den Nachlass er- streckt (Karrer, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 1998, Art. 518 N 5). Das Ziel der Willens- vollstreckung ist die Vorbereitung der Erbteilung. Die Kompetenzen des Willensvollstrek- kers erstrecken sich auf den gesamten Nachlass (Karrer, a.a.O., Art. 518 N 14). Was die Prozessführung betrifft, wird die Aktivlegitimation des Willensvollstreckers bezüglich An- sprüchen des Nachlasses von Lehre und Praxis einhellig anerkannt (Karrer, a.a.O., Art. 518 N 76). Der Willensvollstrecker ist somit einzig zu Handlungen befugt, welche die An- sprüche des Nachlasses betreffen. Der verbleibende, nicht dem Erbrecht unterstehende Teil der Versicherungssumme ist damit weder auszugleichen noch herabzusetzen. Auf diesen Teil sind vielmehr die Be- stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes anwendbar. Der Kläger, als Willensvoll- strecker des Erblassers, ist deshalb zu Handlungen, die nicht den Nachlass betreffen, nicht aktivlegitimiert. Das Begehren des Klägers auf Herausgabe der verbleibenden Versi- cherungssumme ist aufgrund der vorliegenden Rechtslage abzuweisen. Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers ist auf die Frage, ob die verblei- bende Versicherungssumme dem begünstigten Sohn gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3, oder aber der Mutter, die der Erblasser in einem später erstellten Testament be- günstigte, zusteht, in diesem Verfahren nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Bundesrat zum Erlass der BVV 3 aufgrund von Art. 82 Abs. 2 BVG ermächtigt war. Der Kläger hat den Eventualantrag gestellt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm in seiner Funktion als Vermögensverwalter im Sinne von Art. 322 Abs. 2 ZGB den Betrag von Fr. 196'745.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. September 1998 zur Vermögensver- waltung zu überweisen. Dazu führt er aus, eine systematische Betrachtung der Artikel 318 ff. ZGB ergebe, dass diese die Verwaltung und den Verbrauch des Kindesvermögens
7 umfassend regeln wollten. Es müsse deshalb auch möglich sein, Ansprüche, welche ei- nem Kind nicht qua Nachlass zuständen, von der elterlichen Verwaltung auszunehmen, sofern der Anspruch eben den Tod einer anderen Person zur Voraussetzung habe. Die Beklagte führt dagegen an, aus Art. 322 ZGB sei nicht ersichtlich, dass auch Ver- mögenswerte, die einem Kind zwar infolge Todesfall einer anderen Person zufielen, nicht aber mit deren Nachlass direkt zu tun hätten, gemeint seien. Im Testament des Erblassers sei lediglich vom Nachlass die Rede, nicht aber von anderen Vermögenswerten. Der Wil- lensvollstrecker dürfe sich deshalb nicht über den klaren Wortlaut der letztwilligen Verfü- gung hinwegsetzen. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZGB ist es möglich, durch Verfügung von Todes wegen auch den Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung auszunehmen. Gemäss Art. 471 Ziff. 1 ZGB beträgt der Pflichtteil für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZGB sind vorliegenden- falls gegeben. Der Erblasser hat mit Testament vom 16.06.1997 bestimmt, dass sämtliche Vermögenswerte, die seinem Sohn A. R. aus seinem Nachlass zufliessen, im Sinne von Art. 322 ZGB von der elterlichen Verwaltung auszunehmen und bis zur Mündigkeit seines Sohnes durch den Willensvollstrecker zu verwalten seien. Im gleichen Testament wurde der Kläger mit der Vermögensverwaltung beauftragt. Der Erblasser hat somit auch den Pflichtteil seines Sohnes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen. Der Nachlass des Erblassers besteht, wie bereits festgestellt, aus dem Rückkaufswert der Vorsorgeversiche- rung. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt gemäss Art. 471 Ziff. 1 ZGB drei Viertel des Rückkaufswertes, somit Fr. 24'137.85. Bezüglich des Rückkaufswertes erübrigen sich die Ausführungen der Parteien, da dieser in den Nachlass fällt, womit nicht über eine analoge Anwendung von Art. 322 ZGB entschieden werden muss. Solange über die Person des oder der Begünstigten der verbleibenden Versicherungssumme keine Klarheit herrscht, kann der Entscheid, ob allenfalls auch diese Summe - in einer systematischen Betrach- tung der Art. 318 ff. ZGB - von der elterlichen Verwaltung auszunehmen ist, im jetzigen Zeitpunkt noch nicht gefällt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte angewiesen wird, dem Kläger in seiner Funktion als Vermögensverwalter im Sinne von Art. 322 Abs. 2 ZGB den Betrag von Fr. 24'137.85 zuzüglich Zins ab 01.11.1998 auf das entsprechende Konto zu überwei- sen. Mit Brief vom 21.10.1998 hat der Kläger der Beklagten eine Frist bis Ende Oktober 1998 gesetzt, um den Betrag von Fr. 196'745.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14.09.1998 auf das Konto der "Erbschaft R." einzuzahlen. Wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, so wird der Schuldner durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 104 OR hat der Schuld- ner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinse von 5 % zu bezah- len. Die Versicherungssumme ist unbestrittenermassen fällig. Der Kläger hat zudem die Be- klagte mit Brief vom 21.10.1998 gemahnt, indem er ihr eine Frist zur Auszahlung der Ver- sicherungssumme bis am 31.10.1998 gesetzt hat. Eine frühere Mahnung des Klägers ist den Akten nicht zu entnehmen, sodass der Zins ab dem 01.11.1998 geschuldet ist. Des Weitern führt die Beklagte an, sie sei eventuell Besitzerin eines Spezialtitels, so- dass die Erbschaftsklage ausgeschlossen sei. Sie verweigert die Auszahlung der Versi- cherungssumme an den Kläger, beansprucht diese jedoch nicht für sich selber, sondern macht sie für den, ihrer Meinung nach, Begünstigten geltend. Sie bestreitet damit sinn- gemäss ihre Passivlegitimation. Gemäss § 75 Abs. 1 ZPO gilt für das Verfahren vor Bezirksgericht die Verhandlungs- maxime. Mit der Verhandlungsmaxime wird den Parteien die Behauptungs- und Substan- tiierungslast auferlegt (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess- ordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a. M. 1998, § 75 N 1 und 3). Unter Substantiierungslast versteht man das Erfordernis, Tatsachenbehauptungen so in Einzeltatsachen aufzuglie
8 dern, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und die Rechtsanwendung mög- lich wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 75 N 7). Es ist nicht Sache des Richters, einen überhaupt nicht substantiierten Anspruch oder einen einzelnen Standpunkt trotz Fehlens einer Substantiierung von Amtes wegen abzuklären und im Beweisverfahren nach an- spruchsbegründenden Tatsachen zu forschen (AGVE 1997 Nr. 19, S. 71). Bei ungenü- gend substantiiertem Bestreiten gelten die anspruchsbegründenden Tatsachen als nicht bestritten und sind daher nicht beweisbedürftig (§ 198 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte führt in der Klageantwort lediglich aus, es sei durch das Gericht allenfalls zu prüfen, ob sie im Besitze eines Spezialtitels sei, der die Erbschaftsklage ausschliessen würde. Ausser der genannten Behauptung führt die Beklagte keine weiteren Beweise für das Vorliegen eines derartigen Spezialtitels an. Die Beklagte hat die Behauptung nicht weiter aufgegliedert, sodass darüber kein Beweis abgenommen werden kann. Die Passiv- legitimation gilt somit als nicht bestritten, und ist nicht beweisbedürftig. Aufgrund der vor- handenen Passivlegitimation ist die Klage nicht abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Parteien im Verhältnis zu ihrem Unterlie- gen, der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6, kostenpflichtig (§ 112 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 196'745.40. Nach Massgabe des Verfahrenskostendekrets ist somit eine Gerichtsgebühr von Fr. 9'800.- zu erheben (§ 7 Abs. 1 VKD). Die Parteiko- sten werden wettgeschlagen, da der Beklagten kein nennenswerter Mehraufwand ent- standen ist. Demgemäss wird einstimmig erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 32'183.80 zuzüglich Zins zu 5% ab 01.11.1998 zu überweisen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'800.-- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 258.--, insgesamt Fr. 10'058.--, haben der Kläger zu 5/6 mit Fr. 8'381.65 und die Beklagte zu 1/6 mit Fr. 1'676.35 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Rechtsmittelbelehrung: Appellation (§§ 317 ff ZPO) Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung der vollständigen Urteils- ausfertigung die Appellation eingereicht werden. Die Appellation ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau einzureichen. Sie muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthal- ten:
a) die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän- derungen beantragt werden,
b) eine kurze Begründung dieser Anträge.