Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten, zwischen Vorsorgeeinrich-
tungen und Arbeitgebern und zwischen Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Nicht
Partei des Verfahrens ist u.a. die konzessionierte Versicherungsgesellschaft, und zwar
sowohl im Falle des Art. 331 Abs. 2 OR (Ausnahme von der Verselbständigungspflicht,
was nur im über-, unter- oder vorobligatorischen Bereich zulässig ist), als auch im Falle,
wo die Vorsorgeeinrichtung mit der konzessionierten Versicherungsgesellschaft einen
Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (sogenannte nichtautonome Vorsorgestiftung als
Partei eines Gruppenversicherungsvertrages, Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
in ZSR 1987, I. Halbband, S. 610 f. mit Hinweisen; vgl. dazu auch Riemer, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 6 N 3).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen der Beklagten als
Vorsorgeeinrichtung und der Klägerin als Versicherungsgesellschaft, die nicht unter die
Zuständigkeitsbestimmung von Art. 73 BVG fällt. Das Kantonsgericht ist daher zur Beur-
teilung der vorliegenden Klage sachlich und gemäss Ziff. 6.3 der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen AVB auch örtlich zuständig.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, die gemäss Ver-
sicherungsvertrag geschuldeten Prämien für die Jahre 1995 bis 1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beanstandet die Berechnung der ausstehenden Prämien an sich nicht,
bringt aber vor, dass die Berechnung auf falschen Lohnsummen basiere.
Der für die Prämie massgebende jährliche Grundlohn wird gemäss Ziff. 5.1 AVB zum
Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes - unter Berücksichtigung der
für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen - bestimmt. Gemäss Ziff. 6.1 des
Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer der Winterthur-Leben jährlich auf
den 1. Januar den bereinigten Versichertenbestand sowie die jährlichen Grundlöhne zu
melden. Die letzte Meldung über Änderungen erstattete die Beklagte am 25. Februar
1994. Darin erklärte sie, dass sie nunmehr lediglich einen einzigen Angestellten, nämlich
D. K., habe und dass dieser einen Jahreslohn von Fr. 43'100.-- beziehe. Obwohl die Klä-
gerin der Beklagten für die folgenden Jahre unbestrittenermassen jeweils per 1. Januar
eine Prämienrechnung zusandte, unterliess es die Beklagte, allfällige Änderungen für das
laufende Jahr zu melden. Die Beklagte führt dazu zwar aus, sie habe immer wieder mit
der Klägerin Kontakt aufgenommen und sie über Änderungen der Lohnsumme informiert,
diese Behauptung hat die Beklagte aber in keiner Weise dokumentiert oder belegt. Der
von der Beklagten an der Hauptverhandlung eingereichte Kontoauszug vom 9. Januar
1999, auf welchem die Beklagte die Kalkulationen der Klägerin als unzutreffend bezeich-
net, betrifft nicht die Jahre, für welche die Klägerin die Prämien verlangt. Zudem wäre aus
dem handschriftlichen Vermerk auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Beklagte
die Kalkulation beanstanden wollte.
Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Meldung von Änderungen per 1. Januar des folgenden
Jahres somit offensichtlich nicht nachgekommen, weshalb sie sich die früher deklarierte
Lohnsumme von Fr. 43'000.-- entgegenhalten lassen muss und sie die Prämien gestützt
auf diese Lohnsumme der vorangegangenen Jahre schuldet. Die für die Jahre 1995 bis
1997 geschuldeten Prämien berechnen sich inkl. Zins gemäss Zusammenfassung in Bei-
lage 1, S. 4. Diese Berechnung hat die Beklagte nicht bestritten, weshalb sie zu verpflich-
ten ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'417.55 zu bezahlen.
Neben dem Forderungsbetrag verlangt die Klägerin einen Zins zu 6 % seit 1 . Januar
1998. Gemäss Ziff. 17.6 des Versicherungsvertrages haben die Parteien eine Verzinsung
der Prämien vereinbart. Die Höhe des Zinssatzes wurde von der Klägerin vertragsgemäss
für 1998 auf 6 % festgesetzt. Weder die Zinspflicht, noch der Zinsbeginn oder die Zinshö-
he wurden von der Beklagten bestritten. Die Beklagte schuldet daher der Klägerin auf
dem Forderungsbetrag von Fr. 5'417.55 einen Zins von 6 % seit 1. Januar 1998.
Im Weiteren macht die Klägerin Zahlungsbefehlskosten von Fr. 126.-- geltend, die
durch den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. ausgewiesen
E. 3 sind. Da der Schuldner gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten trägt, hat die Beklagte der Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 126.-- zu ersetzen. Mit der Gutheissung der Klage ist antragsgemäss festzuhalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z. für den Betrag von Fr. 5'417.55 nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1998 fortsetzen kann (Art. 79 SchKG). Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 126.-- braucht keine Rechtsöff nung erteilt zu werden, da der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die gerichtlichen Kosten zu tra- gen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Klägerin für deren prozessuale Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 ZPO). Der Richter setzt die Parteientschädigung unter Berücksich- tigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest (§ 40 Abs. 2 ZPO). Der vorliegende Prozess hat einen Streitwert von Fr. 5'417.55. Die einfache Grundgebühr be- trägt gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 Fr. 1'083.50. Zu dieser Grundgebühr ist ein Zuschlag von 25 % für die Durchführung der Hauptverhandlung gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 Anwaltstarif hinzuzurechnen, was eine Grundgebühr von Fr. 1'355.- ergibt. Hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen von Fr. 241.30. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der vorliegende Prozess weder in tat- sächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zuzusprechen. URTEILSSPRUCH 1 .Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'417.55 nebst Zins zu
E. 6 % seit 1. Januar 1998 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 126.-- zu bezahlen, und es wird verurkundet, dass die Klägerin die Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. für den Betrag von Fr. 5'417.55 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1998 fortsetzen kann.
2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 650.-- Gerichtsgebühr Fr. 20.-- Kanzleikosten Fr. 50.-- Auslagen Fr. 720.-- total und werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte hat die Klägerin für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 1'600.-- zu ent- schädigen.
4. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8799.doc Kantonsgericht des Kantons Zug, 19. April 1999, P. c. "Winterthur" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Winterthur Tatbestand: Am 9. November 1998 liess die Klägerin beim Kantonsgericht Klage ge- gen die Beklagte mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die sich nicht nach der Zuständigkeit gemäss Art. 73 BVG richte. Eingeklagt werde eine spezifisch versicherungsrechtlich geschuldete Prämie aus dem zwischen den Parteien geschlosse- nen "Versicherungsvertrag" (Kollektivversicherungsvertrag im Sinne eines Rückversiche- rungsvertrages und nicht eines Anschlussvertrages). Die Parteien hätten am 30. Juli 1992 den Versicherungsvertrag Nr. .. geschlossen. Zweck dieses Vertrages sei die Versicherung der BVG-pflichtigen Arbeitnehmer der D. Strategem Management S. AG in Z. gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit. Am 1. Januar 1995 habe ein Saldo von Fr. 989.45 zu Gunsten der Beklagten resultiert. In der Folge sei die Bezahlung der Prämien 1995-1997 im Gesamtbetrag von Fr. 5'417.55 ausgeblieben. Diese Summe basiere insbe- sondere auf dem Jahreslohn von D. K., der seit 1. Januar 1994 auf Fr. 43'100.-- festge- setzt worden sei. Die Beklagte habe die Berechnung der Prämie nie beanstandet, mache aber geltend, Prämienhöhe sei falsch, weil sie von einem zu hohen Jahreslohn von D. K. ausgehe. Bei dieser Behauptung handle es sich um eine nicht bewiesene Schutzbehauptung. Zudem würde der Umstand, dass die Prämien für die Jahre 1995-97 tatsächlich auf einem zu ho- hen Jahreslohn basierten, keine rückwirkende Prämienreduktion bewirken. Gemäss Ziff. 6.1 des Versicherungsvertrages habe der Versicherungsnehmer die Pflicht, der Klägerin den bereinigten Versichertenbestand sowie die jährlichen Grundlöhne zu meiden. Dazu würden den Versicherten Meldelisten für Änderungen per 1. Januar versandt. Auch der Beklagten seien jährlich solche Meldelisten zusammen mit der Prämienrechnung und der Aufforderung, Änderungen mitzuteilen, versandt worden. Nach der Meldung der Beklagten per 1. Januar 1994 sei keine weitere Meldeliste bei der Klägerin eingegangen. Die Folgen dieser Vertragsverletzung habe die Beklagte zu tragen, was in casu bedeute, dass die Prämien anhand der Meldung vom 1. Januar 1994 berechnet und diese Berechnungen rückwirkend nicht mehr geändert würden. Mittels dieser Meldung sei nämlich insbesonde- re auch Versicherungsschutz gewährt worden. Wäre ein Versicherungsfall eingetreten, hätte die Klägerin dementsprechend ihre Leistung, z.B. die Zahlung einer Rente, erfüllt. In diesem Fall wäre es der Beklagten auch nicht in den Sinn gekommen, eine Abänderung des gemeldeten Jahreslohnes zu verlangen. In ihrer Klageantwort vom 19. Januar 1999 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. Zur Begründung wurde ausgeführt, D. K. habe 1995 und 1996 kein Salär und 1997 und 1998 lediglich Fr. 30'000.-- als Salär erzielt. Die Beklagte habe wie- derholt versucht, die Klägerin deswegen zu kontaktieren. Diese sei jedoch nicht darauf eingegangen. An der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1999 hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Gründe: Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt oder ob es sich dabei um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73 BVG han- delt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Art. 73 Abs. 1 BVG bezieht sich nur auf Streitigkeiten
2 zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten, zwischen Vorsorgeeinrich- tungen und Arbeitgebern und zwischen Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Nicht Partei des Verfahrens ist u.a. die konzessionierte Versicherungsgesellschaft, und zwar sowohl im Falle des Art. 331 Abs. 2 OR (Ausnahme von der Verselbständigungspflicht, was nur im über-, unter- oder vorobligatorischen Bereich zulässig ist), als auch im Falle, wo die Vorsorgeeinrichtung mit der konzessionierten Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (sogenannte nichtautonome Vorsorgestiftung als Partei eines Gruppenversicherungsvertrages, Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in ZSR 1987, I. Halbband, S. 610 f. mit Hinweisen; vgl. dazu auch Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 6 N 3). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen der Beklagten als Vorsorgeeinrichtung und der Klägerin als Versicherungsgesellschaft, die nicht unter die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 73 BVG fällt. Das Kantonsgericht ist daher zur Beur- teilung der vorliegenden Klage sachlich und gemäss Ziff. 6.3 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen AVB auch örtlich zuständig. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, die gemäss Ver- sicherungsvertrag geschuldeten Prämien für die Jahre 1995 bis 1997 zu bezahlen. Die Beklagte beanstandet die Berechnung der ausstehenden Prämien an sich nicht, bringt aber vor, dass die Berechnung auf falschen Lohnsummen basiere. Der für die Prämie massgebende jährliche Grundlohn wird gemäss Ziff. 5.1 AVB zum Voraus aufgrund des letzten bekannten AHV-Jahreslohnes - unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits bekannten Änderungen - bestimmt. Gemäss Ziff. 6.1 des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer der Winterthur-Leben jährlich auf den 1. Januar den bereinigten Versichertenbestand sowie die jährlichen Grundlöhne zu melden. Die letzte Meldung über Änderungen erstattete die Beklagte am 25. Februar
1994. Darin erklärte sie, dass sie nunmehr lediglich einen einzigen Angestellten, nämlich D. K., habe und dass dieser einen Jahreslohn von Fr. 43'100.-- beziehe. Obwohl die Klä- gerin der Beklagten für die folgenden Jahre unbestrittenermassen jeweils per 1. Januar eine Prämienrechnung zusandte, unterliess es die Beklagte, allfällige Änderungen für das laufende Jahr zu melden. Die Beklagte führt dazu zwar aus, sie habe immer wieder mit der Klägerin Kontakt aufgenommen und sie über Änderungen der Lohnsumme informiert, diese Behauptung hat die Beklagte aber in keiner Weise dokumentiert oder belegt. Der von der Beklagten an der Hauptverhandlung eingereichte Kontoauszug vom 9. Januar 1999, auf welchem die Beklagte die Kalkulationen der Klägerin als unzutreffend bezeich- net, betrifft nicht die Jahre, für welche die Klägerin die Prämien verlangt. Zudem wäre aus dem handschriftlichen Vermerk auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Beklagte die Kalkulation beanstanden wollte. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Meldung von Änderungen per 1. Januar des folgenden Jahres somit offensichtlich nicht nachgekommen, weshalb sie sich die früher deklarierte Lohnsumme von Fr. 43'000.-- entgegenhalten lassen muss und sie die Prämien gestützt auf diese Lohnsumme der vorangegangenen Jahre schuldet. Die für die Jahre 1995 bis 1997 geschuldeten Prämien berechnen sich inkl. Zins gemäss Zusammenfassung in Bei- lage 1, S. 4. Diese Berechnung hat die Beklagte nicht bestritten, weshalb sie zu verpflich- ten ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'417.55 zu bezahlen. Neben dem Forderungsbetrag verlangt die Klägerin einen Zins zu 6 % seit 1 . Januar
1998. Gemäss Ziff. 17.6 des Versicherungsvertrages haben die Parteien eine Verzinsung der Prämien vereinbart. Die Höhe des Zinssatzes wurde von der Klägerin vertragsgemäss für 1998 auf 6 % festgesetzt. Weder die Zinspflicht, noch der Zinsbeginn oder die Zinshö- he wurden von der Beklagten bestritten. Die Beklagte schuldet daher der Klägerin auf dem Forderungsbetrag von Fr. 5'417.55 einen Zins von 6 % seit 1. Januar 1998. Im Weiteren macht die Klägerin Zahlungsbefehlskosten von Fr. 126.-- geltend, die durch den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. ausgewiesen
3 sind. Da der Schuldner gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten trägt, hat die Beklagte der Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 126.-- zu ersetzen. Mit der Gutheissung der Klage ist antragsgemäss festzuhalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z. für den Betrag von Fr. 5'417.55 nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1998 fortsetzen kann (Art. 79 SchKG). Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 126.-- braucht keine Rechtsöff nung erteilt zu werden, da der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die gerichtlichen Kosten zu tra- gen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Klägerin für deren prozessuale Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 ZPO). Der Richter setzt die Parteientschädigung unter Berücksich- tigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest (§ 40 Abs. 2 ZPO). Der vorliegende Prozess hat einen Streitwert von Fr. 5'417.55. Die einfache Grundgebühr be- trägt gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 Fr. 1'083.50. Zu dieser Grundgebühr ist ein Zuschlag von 25 % für die Durchführung der Hauptverhandlung gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 Anwaltstarif hinzuzurechnen, was eine Grundgebühr von Fr. 1'355.- ergibt. Hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen von Fr. 241.30. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der vorliegende Prozess weder in tat- sächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zuzusprechen. URTEILSSPRUCH 1 .Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'417.55 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1998 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 126.-- zu bezahlen, und es wird verurkundet, dass die Klägerin die Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Z. für den Betrag von Fr. 5'417.55 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1998 fortsetzen kann.
2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 650.-- Gerichtsgebühr Fr. 20.-- Kanzleikosten Fr. 50.-- Auslagen Fr. 720.-- total und werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte hat die Klägerin für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 1'600.-- zu ent- schädigen.
4. Mitteilung an die Parteien.