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19990115_d_be_o_00

15. Januar 1999 Bern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1999-01-15 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt8499.doc Der Appellationshof des Kantons Bern, 15. Januar 1999, R. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Tatbestand: Mit Klage vom 28. Mai 1996 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom

13. August 1998 und vom 13. Januar 1999 stellte und begründete der Kläger die Rechts- begehren, gemäss welchen die Beklagte unter Kostenfolge zur Bezahlung des Betrags von Fr. 50'710.40 nebst 5% Zins seit dem 13. April 1995 und des Betrags von Fr. 1'868.- nebst 5% Zins seit dem 14. April 1995 zu verurteilen sei. Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 4. September 1996 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 1998 und vom 13. Januar 1999 auf kostenfällige Abweisung der Klage. Auf Antrag der Beklagten wurden die Akten des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland betreffend das Strafverfahren ediert, welches aufgrund der Strafanzeige der ehemaligen Freundin des Klägers, Frau L. F., vom 27. März 1996 gegen diesen eröff- net und mit Beschluss vom 10./24. März 1998 weitgehend, mithin bezüglich der Anschul- digungen der Veruntreuung, des mehrfachen (Versicherungs-) Betrugs, der Förderung der Prostitution sowie der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, aufgehoben worden war. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 1998 fanden im vorliegenden Verfah- ren ein Parteiverhör und die Einvernahme des Zeugen Z. statt. Am 13. Januar 1999 wur- den zudem noch einmal der Kläger sowie die Zeugen R., von B., I. und Sch. einvernom- men. Der Appellationshof hat auf die vorliegende Streitsache einzutreten, zumal er zu deren Beurteilung in jeder Hinsicht zuständig ist (Ziff. II., 1 b der ZPO-Revision vom 19. März 1996 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Alt-ZPO und Art. 46 OG). Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund des von den Parteien per 2. November 1994 abgeschlossenen Vollkasko-versiche- rungsvertrags den Schaden zu ersetzen habe, den er infolge des Diebstahls seines im Oktober 1994 bei der CS Auto Leasing AG geleasten Personenwagens, eines schwarzen, fabrikneuen Toyota Celica 2.0 Turbo 4WD, erlitten habe. Am Freitagabend, 10. März 1995, sei er nämlich mit diesem Auto in Begleitung der tschechischen Staatsangehörigen J. M., welche damals in T. gewohnt habe, von dort in ungefähr acht Stunden nach K., einem Vorort von P. gefahren, um dort und in P. das Wochenende zu verbringen. In jenem Ort hätten die Eltern sowie eine Bekannte seiner Begleiterin gewohnt. Weil sowohl der Kläger als auch seine Begleiterin damals eine feste Beziehung gehabt hätten, hätten sie diese Reise vor ihren Partnern verheimlicht; die heimliche Beziehung habe damals bereits ungefähr seit einem Jahr bestanden. Weil der Kläger, welcher im Aussendienst der Institut Sch. AG, St., gearbeitet habe, am Montag, 13. März 1994, um 14.00 Uhr, den ersten Besprechungstermin in B. gehabt habe, sei die Rückreise in der Nacht vom 12. auf den 13. März 1994 geplant gewesen. Als sie jedoch am 13. März 1994, ungefähr um 0.30 Uhr, nach einem Disco- und Barbesuch in P. zu ihrem an diesem Abend in der Nähe parkierten Auto zurückgekehrt seien, hätten sie festgestellt, dass dieses trotz der Weg- fahrsperre gestohlen worden sei. Nachdem sie das Auto vergeblich gesucht und der Poli- zei den Diebstahl gemeldet hätten, seien sie mit dem Taxi nach K. gefahren, um dort zu übernachten. Am Morgen seien sie dann mit einem Taxi zuerst zum Flughafen und, weil die Miete eines Autos nicht möglich gewesen sei, nach M. gefahren; dort hätten sie dann ein Auto gemietet, mit welchem sie am Abend in B. angekommen seien. Nach seiner Rückkehr habe der Kläger den Diebstahl unverzüglich der Beklagten mündlich gemeldet. Gemäss deren Aufforderung im Schreiben vom 15. März 1995 habe er am 17. März 1995 das Schadenmeldungsformular sowie den Fragebogen ausgefüllt und ihr zusammen mit dem Kaufvertrag, dem Polizeirapport, den drei Zündungsschlüsseln

2 sowie den beiden Wegfahrsperreschlüssein im von ihr erhaltenen, vorfrankierten Antwort- kuvert der Grösse B6 (176mm x 125mm) geschickt. Auf das Schreiben der Beklagten vom

23. März 1995 hin, gemäss welchem diese lediglich zwei Schlüssel erhalten habe, habe der Kläger mit Schreiben vom 25. März 1995 sofort darauf hingewiesen, dass er der Be- klagten alle drei Schlüssel geschickt habe. Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers seien nicht gerechtfertigt; dieser habe den Vorfall mehrmals im Wesentlichen gleich geschildert. Seine Aussagen würden durch den Polizeirapport sowie die Aussagen seiner Reisebegleitehn, der Zeugen M., und seines Vaters, des Zeugen R., bestätigt. Letzterer sei als Zeuge für den Versand der Schlüssel erst in der Klageschrift genannt worden, weil der Kläger von Anfang an völlig überzeugt gewesen sei, dass er sämtliche Schlüssel abgeschickt habe und dass der fehlende Schlüssel bei der Beklagten verloren gegangen sein müsse. Dies sei allenfalls ungeschickt gewesen, stelle jedoch keinen Grund für einen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit dar. Die Sendung mit den Schlüsseln habe er nicht eingeschrieben verschickt, weil er das vorfrankierte Antwortkuvert der Be- klagten dazu verwendet und diese ihn nicht zum Einschreiben aufgefordert habe. Die Dossierbearbeitung der Beklagten erscheine zudem nicht gerade als sorgfältig und geord- net. Die Zeugenaussagen ihrer Angestellten seien widersprüchlich. Ferner sei das Straf- verfahren wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug aufgehoben worden, ohne dass der diesbezügliche Beschluss der Strafbehörden von der Beklagten angefochten worden wäre. Der Kläger habe weder den Verlust einer teuren Zusatzausrüstung behauptet, noch eine Reiseversicherung abgeschlossen. Wenn er den Diebstahl bloss vorgetäuscht hätte, hätte er die Rückreise doch besser geplant. Von einer finanziellen Notlage des Klägers könne keine Rede sein. Überhaupt nütze der Diebstahl dem Kläger nichts, weil dieser die Leasingraten bis zum Verlust des Autos bezahlt habe und die Abrechnung mit der Lea- singgesellschaft ohnehin noch ausstehend sei. Auffälligerweise habe die Beklagte mit ihm trotz der vorliegenden Auseinandersetzung bereits am 16. Juni 1995 ohne weiteres vor- behaltlos einen neuen Versicherungsvertrag für das BMW-Cabriolet abgeschlossen, das er für ungefähr Fr. 60'000.- gekauft habe, nachdem er während drei Monaten einen Opel Ascona für eine Monatspauschale von Fr. 400.- gemietet gehabt habe. Vom Kaufpreis habe er einen ungefähr Fr. 20'000.-- ausmachenden Teil sofort bezahlt. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass die Klage abzuweisen sei, weil der Kläger den ihm gemäss Art. 8 ZGB und der Beweisverfügung vom 13. August 1998 oblie- genden Beweis für den Diebstahl seines Autos nicht erbracht habe. Falls das Gericht dennoch davon überzeugt sei, sei zumindest zu berücksichtigen, dass dem Kläger ge- mäss den vorliegend anwendbaren allgemeinen Bedingungen für die Motorfahrzeugversi- cherung von 1994 jedenfalls kein Anspruch auf vollständigen Ersatz der Kosten für das Mietauto zustehe. Der Kläger habe jedoch nicht einmal den Anscheinsbeweis für den von ihm behaupteten Diebstahl erbracht. Zudem gebe es erhebliche Zweifel an seiner Sach- verhaltsdarstellung, so dass er im vorliegenden Verfahren ohnehin den strikten Beweis für den Diebstahl erbringen müsse. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche vor allem, dass trotz des sorgfältigen Umganges der Angestellten der Beklagten mit den bei ihr ein- gehenden Briefsendungen ausgerechnet ein Zündungsschlüssel sowie ein Wegfahrsper- reschlüssel fehlten und der Kläger die Wegfahrsperreschlüssel weder in der Schadenmel- dung noch in einem seiner folgenden Schreiben erwähnt habe. Dies gelte um so mehr, als der Kläger mit seinem Vater gemäss dessen Zeugenaussagen noch beim Verpacken der betreffenden Briefsendung ausdrücklich über die Möglichkeit des Fehlens eines Wegfahr- sperreschlüssels gesprochen habe. Auffällig sei zudem, dass der Kläger die Anwesenheit seines Vaters beim Verpacken während der Briefwechsel vor der Klageeinreichung nie erwähnt habe. Ausserdern bestehe ein klarer Widerspruch zwischen der Aussage des Klägers, gemäss welcher er einen Zündungsschlüssel sowie einen Wegfahrsperreschlüs- sei an je einem Schlüsselanhänger gehabt habe, und der Zeugenaussage seines Vaters, gemäss welcher der Kläger vor dem Verpacken sämtliche Schlüssel an einem Anhänger gehabt habe.

3 Der Zeuge Z., welcher sich als erster mit der die betreffenden Schlüssel enthaltenden Briefsendung des Klägers befasst habe, habe eindeutig nur drei und offensichtlich ver- schiedene Schlüssel, nämlich zwei Zündungs- und einen Wegfahrsperreschlüssel, festge- stellt. Die Behauptung, der Kläger habe kein finanzielles Interesse am Vorspiegeln eines Diebstahls, sei nicht nachvollziehbar. Auffällig sei zudem, dass gemäss dem Schlüssel- gutachten vom 8.5.95 nun ausgerechnet die beiden Zündungsschlüssel noch vorhanden seien, welche vom Kläger und seiner heutigen Ehefrau gemäss seinen Aussagen regel- mässig bzw. sporadisch benutzt worden und bis zum Verpacken der betreffenden Brief- sendung je zusammen mit einem der beiden Wegfahrsperreschlüssel an einem separaten Anhänger gewesen seien. Demnach fehle jetzt der Zündungsschlüssel, den der Kläger zu Hause in einem Versteck aufbewahrt und daher praktisch nie benutzt habe. Wenn er - wie von ihm geltend gemacht worden sei - beim Verpacken der Schlüssel einen zweiten Zün- dungsschlüssel an einem der beiden Anhänger befestigt habe, hätte er dazu doch nahe- liegenderweise diesen dritten Zündungsschlüssel, den er vorher ja ohne einen Wegfahr- sperreschlüssel aufbewahrt habe, genommen. Nicht überzeugend begründet habe der Kläger ferner, weshalb er das enge Verhältnis zu seiner Reisebegleiterin vorerst ver- schwiegen habe. Merkwürdig sei auch die Sachverhaltsdarstellung des Klägers, gemäss welcher er sich vor der Rückreise noch bis nach Mitternacht in einer Disco oder Bar auf- gehalten habe, obwohl er bereits am folgenden Nachmittag um 14.00 Uhr in B. einen Be- sprechungstermin gehabt habe. Der Kläger habe zudem nie einen Grund für das Fehlen des Fahrzeugausweises angegeben. Ausgerechnet am 18. März 1995, mithin am Tag nach dem Versand des Briefes mit den Schlüsseln, habe sich der Kläger offenbar eine Rechnung für die Miete eines Ersatzautos für ungefähr drei Monate ausstellen lassen. Ein unerklärbarer Widerspruch bestehe ferner zwischen seiner Aussage, gemäss welcher er beim Kauf des Autos einen Toyota Starlet eingetauscht habe, und den Kaufverträgen vom 22.9. und 1.10.94, in welchen weder dies noch eine Anzahlung überhaupt erwähnt sei. Gemäss Art. 219 ZPO entscheidet der Richter über die Richtigkeit einer umstrittenen Tatsachenbehauptung nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Beweise und unter Be- rücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung. Der strikte Beweis ist erbracht, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, dass vernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils zu rechnen ist. Er ist aber bereits misslungen, wenn sich eine solche Überzeugung nicht ergibt, nicht erst, wenn der Richter von der Unwahrheit der Behauptung überzeugt ist (Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, S. 462, N. 2a zu Art. 219). Ist der direkte Beweis allerdings nicht oder nicht mehr möglich, darf der Richter seine Überzeugung auf Indizien oder einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit stützen (a.a.O., S. 463, N. 2c zu Art. 219). Der Autodiebstahl ist geradezu das Paradebeispiel für einen Fall, bei dem der Versicherungsnehmer regelmässig Schwierigkeiten mit dem ihm im Prozess an sich gemäss Art. 8 ZGB obliegenden Nachweis des Eintritts des Versiche- rungsfalles hat, wie er im Versicherungsvertragsgesetz und den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen näher umschrieben ist (Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, aus: Alfred Koller (Herausgeber), Beiträge zur Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 230). Deshalb hat der Versiche- rungsnehmer nur glaubhaft zu machen, dass das als gestohlen gemeldete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand. Gelingt es jedoch dem Versicherer, beim Gericht mit Tatsachenbehauptungen und Beweismittel erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Diebstahls zu wecken, genügt die blosse Glaubhaftmachung durch den Versiche- rungsnehmer nicht mehr, weil dann auch andere Sachverhaltsvarianten als ernsthaft mög- lich erscheinen. Diesfalls hat der Versicherungsnehmer den strikten Beweis zu erbringen, was allerdings höchstens dann möglich sein dürfte, wenn die Täterschaft ermittelt werden konnte oder jemand den Diebstahl beobachtete (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 233, mit Hin- weisen, insbesondere auf das durch den unveröffentlichten Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 5.12.96 bestätigte Urteil der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts

4 St. Gallen vom 8./9. Februar 1996; ferner Alfred Maurer, Schweiz. Privatversicherungs- recht, 3. A., Bern 1995, S. 333 f., § 34, Ziff. II.2., sowie das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 1996/Nr. .. . Analog zur Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts ist der Dieb- stahl allerdings nicht bereits dann glaubhaft gemacht, wenn der Versicherungsnehmer die blosse Möglichkeit eines Diebstahls dartut; verlangt wird vielmehr der Beweisgrad der ho- hen Wahrscheinlichkeit (Maurer, a.a.O., S. 334, mit Hinweisen). Die Sachverhaltsdarstel- lung muss aufgrund der Lebenserfahrung als typisch erscheinen (so das Urteil des Ap- pellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.12.96/Nr. .. . Eine glaubhafte Sach- verhaltsschilderung setzt voraus, dass diese nicht als solche bereits unwahrscheinlich er- scheint oder in sich widersprüchlich ist sowie dass sie genügend substantiiert ist, mithin ein gewisses Mass an konkreten und überprüfbaren Anhaltspunkten aufweist (Niquil- le-Eberle, a.a.O., S. 240 f.). Ist letzteres dem Versicherungsnehmer nicht möglich, genügt seine blosse Sachverhaltsdarstellung nur dann für den Anscheinsbeweis des Diebstahls, wenn das geschilderte Geschehen glaubhaft und der Versicherungsnehmer zudem selber als glaubwürdig erscheint. Dies wird zwar grundsätzlich vermutet, weil der redliche Versi- cherungsnehmer doch der Regelfall sein wird und der Versicherer ein abstraktes Durch- schnittsrisiko einer Lüge zur Erlangung von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen zu tragen hat. Es besteht aber kein Grund, dem Versicherer ein überdurchschnittliches Risiko einer solchen Lüge zuzuweisen; dieses liegt beispielsweise dann vor, wenn sich vor allem durch den Gegenbeweis des Versicherers jene Tatsachen ergeben, aufgrund derer der Versicherungsnehmer einer Personengruppe zuzuordnen ist, bei der das Risiko von Lü- gen zur Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile signifikant hoch ist. Ausgangs- punkt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers muss aber im- mer sein Verhalten bleiben. Welche Tatsachen ausreichen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen, lässt sich nicht generell sagen. Allenfalls kann ein einzelnes besonders gewichtiges Indiz genügen; in einem Fall können aber auch mehrere für sich allein weniger starke Anhaltspunkte im Zusammenhang dazu führen, dass Glaubwürdigkeit nicht mehr anzunehmen ist (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 240 unten und S. 244 ff., insbesondere der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 21.2.96) Im vorliegenden Fall sind auf den ersten Blick keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ernsthafte Zweifel an der das äussere Bild des Diebstahls betreffenden Sachverhaltsdar- stellung des Klägers begründen würden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als dieser sein Auto am 12. März 1995, ungefähr um 22.00 Uhr, auf einem Parkfeld vor der Liegenschaft Bl.-Strasse Nr. .. in P. 2 abgestellt und beim nächsten Nachsehen rund zweieinhalb Stun- den später festgestellt haben will, dass das Auto sich nicht mehr dort befunden habe. Ins- besondere liegen diesbezüglich nicht bloss mehrfach geäusserte Behauptungen des Klä- gers vor; diese werden vielmehr durch den Polizeirapport vom 13. März 1995, die Bestäti- gung von D. Bu. vom 27.5.96, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger von J. M. am 20.10.97 zu Protokoll gegebenen Zeugenaussagen sowie verschiedene Rech- nungen weitgehend objektiviert. Entgegen der von der Beklagtschaft vertretenen Auffas- sung erscheint die Sachverhaftsdarstellung des Klägers nicht als auffällig und ohne weite- res als möglich, gemäss welcher er trotz des Geschäftstermins vom 13. März 1995, 14.00 Uhr, noch bis nach Mitternacht in einer Disco oder Bar gewesen sei, weil seine Begleiterin noch Bekannte getroffen habe. Dass er ein Wochenende mit Frau M., mit welcher er da- mals bereits seit einem Jahr eine engere, vor den Partnern verheimlichte Beziehung hatte, in P. verbringen wollte, ist angesichts der Herkunft und der Sprachkenntnisse seiner Rei- sebegleiterin ebenfalls durchaus naheliegend. Trotzdem ergeben sich aus dem Beweisverfahren erhebliche Zweifel an der klägeri- schen Darstellung des Sachverhalts, gemäss welchem sein Auto ohne sein Wissen ge- stohlen worden sei. Insbesondere gilt dies bezüglich der Schlüsselverhältnisse, welche mangels Kenntnis des aktuellen Standorts dieses Autos und damit der spurenkundlichen Auswertungsmöglichkeit eine gewichtige Rolle als objektives Indiz spielen. Bei einem vor- getäuschten Diebstahl wird der Versicherungsnehmer nämlich einen Originalschlüssel

5 oder zumindest einen Nachschlüssel entgegen seiner Auskunftspflicht nicht an den Versi- cherer herausgeben, damit er weiterhin bzw. ein Abnehmer das Fahrzeug ohne weiteres benützen kann. Folglich liegt ein wichtiges Indiz für das Vortäuschen eines Diebstahls vor, wenn ein Originalschlüssel fehlt oder der Versicherungsnehmer die Herstellung eines Nachschlüssels verschweigt (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 243). Im vorliegenden Fall fehlt nicht nur ein Originalzündschlüssel, sondern ausgerechnet auch noch ein Schlüssel zum Lösen der automatischen Dreifachwegfahrsperre, welche der Kläger vor Weihnachten 1994 in seinem Auto montieren liess; dadurch lässt sich gemäss den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen der Beklagten der prozentuale Selbstbehalt bei der Autodiebstahls- versicherung vermeiden. Hinsichtlich der beiden fehlenden Schlüssel vertrat der Kläger die Auffassung, dass diese nach der Entgegennahme durch die Beklagte verloren gegan- gen seien, weil er am 17. März 1995 alle drei Originalzündschlüssel sowie beide Wegfahr- sperreschlüssel im an die Direktion B. der Beklagten adressierten Briefumschlag bei der Poststelle T. R. abgeschickt habe und die Nachforschungen der PTT nach den beiden fehlenden Schlüsseln erfolglos geblieben seien. Nach dem Beweisverfahren erscheint nun aber die Möglichkeit, dass die beiden lose in den eher etwas zu kleinen und nicht eingeschrieben abgeschickten Briefumschlag geleg- ten Schlüssel bei der Post verloren gingen, zwar als unwahrscheinlich, allerdings aber immer noch als wahrscheinlicher als ein Verlust nach der Zustellung dieser Briefsendung an die Beklagte, zumal dieser praktisch ausgeschlossen werden kann. So ist aufgrund der glaubhaft erscheinenden Aussagen der Zeugen I. und Z. davon auszugehen, dass die Zeugin I. oder der ihr in betreffenden Zeit zugeteilte Lehrling den vom Kläger erwähnten Briefumschlag in einer Kiste von der Post entgegennahm und in einem separaten Postbü- ro in den Räumlichkeiten der Direktion B. der Beklagten auf einem Tisch öffnete. Sie bzw. der Lehrling nahm die Schriftstücke aus dem Briefumschlag heraus, heftete diese mit ei- ner Büroklammer an diesen und legte das Bündel in eine für die Motorfahrzeugschaden- abteilung bestimmte Postkiste, welche in der Folge auf einem Wagen dorthin transportiert wurde. Schlüssel, welche die Zeugin eher selten in den Briefsendungen findet, waren ihr noch nie auf den Boden gefallen. Wenn dies dem Lehrling geschehen wäre, hätte dieser das bemerkt und die Schlüssel wieder in den Briefumschlag gelegt. Die betreffende Post- kiste, aus welcher nichts unbemerkt herausfallen kann, nahm der Teamleiter der Motor- fahrzeugschadenabteilung, der Zeuge Z., entgegen, um den Inhalt der betreffenden Brief- sendung aufgrund des beiliegenden Fragebogens auf die Vollständigkeit hin zu kontrollie- ren, den Briefumschlag mit dem Inhalt an das betreffende Schadenmäppchen zu heften und in weiteren Mäppchen an die zuständige Sachbearbeiterin weiterzuleiten. Den Inhalt des vom Kläger geschickten Briefumschlags erachtete der Zeuge als vollständig, weil er feststellte, dass er in einem guten Zustand war, mithin weder Risse noch Löcher aufwies, dass sich darin drei Schlüssel an einem Anhänger befanden und dass im vom Kläger ausgefüllten Fragebogen angegeben war, dass drei Fahrzeugschlüssel vorhanden und keine Nachschlüssel angefertigt worden seien. Zwar bemerkte er, dass sich einer der drei Schlüssel, von welchem er erst später erfuhr, dass es ein Wegfahrsperreschlüssel war, erheblich von den beiden anderen Schlüsseln unterschied; für ihn war jedoch im betref- fenden Zeitpunkt nur wesentlich, dass die Anzahl der im Briefumschlag vorgefundenen und im Fragebogen angegebenen Schlüssel übereinstimmte sowie dass alle drei Schlüs- sel zum Fahrzeug gehören mussten. Alles weitere war aufgrund der internen Organisation erst im Hauptsitz in Ba. zu prüfen, weil es sich um ein Dossier mit Auslandzusammenhang handelte. Dass bei der Arbeit des Zeugen Z. die fehlenden beiden Schlüssel unbemerkt aus dem vom Kläger geschickten Briefumschlag gefallen wären, ist praktisch ausge- schlossen, zumal dieser seit 1981 bei der Beklagten tätige Zeuge sich nicht erinnern konnte, dass einmal ein Teil einer Briefsendung oder eines Dossiers plötzlich nicht mehr vorhanden gewesen wäre. In der Folge schickte der Zeuge Z. das Schadendossier des Klägers an den Hauptsitz der Beklagten in Ba. Der zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin Sch., fiel gemäss ihren ebenfalls als glaubhaft erscheinenden Aussagen dann auf, dass sich nur zwei der drei Originalzündschlüssel und ein Wegfahrsperreschlüssel im vom

6 Kläger geschickten Briefumschlag befanden. Auf diesem brachte sie daher mit Filzstift neben der Schadennummer auch den Vermerk "2 Orig. Schlüssel" an. Auch auf dem Deckblatt des Schadendossier notierte sie "2 Originalschlüssel". Sie kopierte zudem den Schlüsselbund und nahm anschliessend die drei Schlüssel vom Anhänger, um sie einzeln auf einen Karton zu kleben. Aufgrund ihrer Zeugenaussagen kann wiederum praktisch ausgeschlossen werden, dass die beiden fehlenden Schlüssel im Hauptsitz der Beklagten abhandengekommen sind. Der betreffende Mitarbeiter, welcher den vom Kläger ge- schickten Briefumschlag öffnete und an die Zeugin Sch. weiterleitete, ist gemäss deren Aussagen zuverlässig; diese Zeugin konnte sich zudem nicht erinnern, dass sie während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten je erfahren hätte, dass einmal so etwas verloren gegan- gen wäre. Auffällig ist ferner auch das Verhalten des Klägers, welches dieser gegenüber der Be- klagten zeigte. Ein sorgfältiger Durchschnittsversicherungsnehmer, welcher feststellt, dass die drei Zündschlüssel sowie die beiden Wegfahrsperreschlüssel an zwei Schlüsselan- hängern neben dem Schadenmeldungsformular, dem Fragebogen, dem Kaufvertrag und dem Polizeirapport im von der Versicherung erhaltenen, vorfrankierten Antwortkuvert der Grösse B6 kaum Platz findet, hätte wegen der ausserordentlichen Bedeutung der Brief- sendung entweder einen grösseren Briefumschlag verwendet, die Sendung persönlich bei der Adressatin, welche sich in der Nähe seines Wohnorts befand, abgegeben oder zu- mindest alle Schlüssel einzeln auf einen Karton geklebt und ohne die Schlüsselanhänger abgeschickt. Dass der Kläger jedoch einfach zwei Schlüssel lose und drei Schlüssel an einem Anhänger in den kleinen Briefumschlag steckte sowie die Lasche des Briefum- schlags noch mit Klebband verstärkte, ist nicht gerade naheliegend, zumal er den Brief während der üblichen Bürozeiten in T. abschickte, obwohl er ihn bei seinem Vater in der Stadt B., in welcher sich auch die Adressatin befand, verpackt hatte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers spricht ferner, dass dieser zwar beim Verpacken dieser Briefsendung noch mit seinem Vater über die Anzahl der Wegfahrsperreschlüssel sprach und auch auf dem Fragebogen unter Ziffer 6 die Wegfahrsperre erwähnte, trotzdem aber unter Ziffer 12 lediglich die Anzahl der Fahrzeug- schlüssel mit drei angab, ohne - wie beim Nachforschungsauftrag an die PTT vom 14. Juli 1995 - einen Hinweis auf die beiden Wegfahrsperreschlüssel zu machen. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte gar nicht wissen konnte, dass der Kläger mehr als einen Wegfahr- sperreschlüssel besass. Die Erklärung des Klägers für die fehlende Erwähnung dieser Schlüssel, gemäss welcher im Fragebogen ja nur nach den Fahrzeugschlüsseln gefragt worden sei, überzeugt nicht, zumal ein Wegfahrsperreschlüssel für den Betrieb des Fahr- zeuges unbedingt nötig ist. Jedenfalls wäre ein Hinweis auf die Wegfahrsperreschlüssel zumindest im Schreiben des Klägers vom 25. März 1994 angebracht gewesen, nachdem er von der Beklagten ausdrücklich aufgefordert worden war, sie "über den Verbleib des 3. Originalschlüssels", womit offensichtlich der dritte Zündschlüssel gemeint war, zu informie- ren. Der Kläger begnügte sich jedoch damit, darauf mit der Behauptung, "sämtliche drei Schlüssel eingesandt zu haben, zu antworten. Auch in seinen folgenden Schreiben an die Beklagte vom 2. April, 10. und 26. Mai 1995 sowie denjenigen seines damaligen Anwalts vom 29. Juni und vom 5. Juli 1995 hielt er einen Hinweis darauf, dass er neben den drei Zündschlüsseln noch zwei Wegfahrsperreschlüssel geschickt habe, ebensowenig für nötig wie denjenigen, dass sein Vater beim Verpacken der betreffenden Briefsendung dabei gewesen sei. Letzteres wurde erstmals in einem Nebensatz der Begründung der Klage vom 28. Mai 1996 erwähnt. Ferner erscheinen die Schreiben des Klägers vom 10. und 22. Mai 1995 als für die Wahrheitswidrigkeit sprechende Dreistigkeitssignale, mithin Gegenangriffe des Klägers, zu welchen dieser aufgrund der konkreten Umstände keinen vernünftigen Anlass hatte (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, 2. A., München 1995, S. 171 ff, Rz. 335 ff.). So versuchte er die Beklagte unter Druck zu setzen, indem er sich nach rund zwei Monaten schon äusserst ungeduldig zeigte, ein Schreiben als Expresssendung schickte, eine Kopie davon dem "Heissen Draht" der Tageszeitung "Blick" zukommen

7 liess, Fristen ansetzte und damit drohte, die Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben. Dieses Verhalten erscheint als übertrieben, wenn auch ein gewisser Unmut des Klägers angesichts der vorübergehend fehlenden Verfügbarkeit des betreffenden Dossiers durch- aus verständlich ist. Obwohl aber dem Kläger vor allem aufgrund der Schreiben der Be- klagten vom 23. März 1995 und vom 19. Mai 1995 der Hauptgrund für die Verzögerung, mithin der fehlende Zündschlüssel, klar bewusst sein musste, äusserte er sich in seinen Schreiben praktisch nicht dazu, sondern stellt dieses Vorbringen der Beklagten in seinem Schreiben vom 22. Mai 1995 sogar noch als neues Element der ihr unterstellten Verzöge- rungstaktik dar. Schliesslich wandte sich der Kläger auch noch an die Ombudsstelle für Privatversicherung. Auch wenn die Glaubwürdigkeit von Frau F. insbesondere aufgrund ihres Verhaltens im Strafverfahren gegen den Kläger insgesamt als erheblich vermindert erscheint, kann ihre Aussage vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, gemäss welcher der Kläger ihr gegen- über die sehr konkrete Absicht geäussert habe, sein Auto zu verkaufen und der Beklagten als gestohlen zu meiden. Entgegen der von der Beklagtschaft vertretenen Auffassung spricht allerdings der Um- stand, dass der Kläger im Prozess keine Ausführungen zum Verbleib des Fahrzeugaus- weises machte, nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. So ist es naheliegend, dass dieser mit dem Auto verschwand, weil Fahrzeugausweise regelmässig im betreffenden Auto gelas- sen oder sogar dauernd aufbewahrt werden. Zudem ist dem Polizeirapport vom 13. März 1995 zu entnehmen, dass der Kläger bereits den Polizeibeamten in P. sagte, dass er den Fahrzeugausweis im Auto gelassen habe. Zweifel ergeben sich hingegen bezüglich der Zeugenaussagen des Vaters des Klägers. Obwohl er sich angesichts seiner Angaben und des Gesprächs mit dem Kläger betreffend die Anzahl der Schlüssel noch sehr gut an den immerhin schon bald vier Jahre zurücklie- genden Vorfall erinnern konnte, widerspricht seine Aussage, anfänglich seien sämtliche Schlüssel an einem Bund gewesen, den entsprechenden Ausführungen des Klägers, ge- mäss welchen er sie anfänglich an zwei Anhängern gehabt habe. Nachdem er nach dieser spontan und mit Bestimmtheit geäusserten Aussage noch einmal vom Anwalt der Be- klagten dazu befragt worden war, schwächte er seine Aussage sofort ab und machte gel- tend, dass er nicht so genau hingesehen habe. Es ist im übrigen aber auch nicht gerade naheliegend, dass er zwar die Anzahl der Schlüssel, nicht aber diejenige der Schlüsse- lanhänger genau angeben konnte. Ferner erschien der Kammer der Gefühlsausbruch des Zeugen sowie dessen Geheimnistuerei im Anschluss an seine Einvernahme als inadäquat. Jedenfalls ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - keine zu den Aussagen der Klägers und seines Vaters passende Erklärung dafür ersichtlich, dass der Kläger die Wahrnehmung seines Vaters betreffend die Anzahl der Zündschlüssel, mithin den prak- tisch von Anfang an wesentlichsten Streitpunkt der Parteien, erst in der Klageschrift er- wähnte. Dem Kläger kann ferner höchstens eine herabgesetzte allgemeine Glaubwürdigkeit zu- gebilligt werden. So verkehrte er in einer Gesellschaftsgruppe, in welcher - was gerichts- notorisch ist - Versicherungsbetrüger gehäuft zu finden sind. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern vom 29.9.95 (Nr. ..) wurde ferner das vom Kläger angefochtene Urteil des Strafamtsgerichts Bern vom 24. März 1995 oberinstanzlich bestätigt, gemäss welchem er der am 8.11.93 durch einmaligen Konsum von Kokain begangenen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des in der Zeit von Herbst 1991 bis Herbst 1992 mehrfach und gewerbsmässig begangenen Wuchers schuldig erklärt worden war, obwohl der Kläger immer darauf beharrt hatte, dass er von den Prostituierten, mit welchen er als Verwaltungsratspräsident der M. AG einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, neben dem ordentlichen Mietzins nicht auch noch Schwarzgeldzahlungen verlangt habe. Sowohl seine heutige Ehefrau als auch seine ehemalige Lebenspartnerin, Frau F., arbeiteten als Prostituierte, letztere mit einer leitenden Funktion im Bordellbetrieb an der Sch.-strasse in B.; Frau F. wurde bei ihrer Tätigkeit jedenfalls insofern durch den Kläger unterstützt, als dieser ein Bankkonto der M. AG zur Verfügung stellte und ihr ein Kredit

8 kartengerät beschaffte. Zudem ist der Kläger nach wie vor Verwaltungsratspräsident der M. AG, welche praktisch nur noch diese Liegenschaft verwaltet. Als Motiv für einen Versicherungsbetrug kommt ein finanzieller Engpass des Klägers in Frage, zumal dieser seine in der Zeit vom 1.1.93 bis 31.12.94 begangenen Widerhand- lungen gegen das AHVG gegenüber dem Untersuchungsrichter mit finanziellen Schwie- rigkeiten begründete. Nicht nachvollziehbar ist die von der Klägerschaft vertretene Auffas- sung, gemäss welcher der Kläger durch das Vorspiegeln des Diebstahls nicht bereichert würde, weil er seine Leasingraten bis zum Verlust des Autos bezahlt habe. Mit der vorlie- gend geltend gemachten Versicherungsleistung der Beklagten sowie mit dem aus dem Verkauf seines als gestohlen gemeldeten Autos erzielten Erlös wäre er selbst dann noch bereichert, wenn er aufgrund des Vertrags mit der Leasinggesellschaft diese noch befrie- digen müsste. Insgesamt bestehen also ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klä- gers, gemäss welcher sein Auto gestohlen worden sei. Demnach ist die Herabsetzung der Anforderungen an den Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Weil aber der strikte Beweis des Diebstahls vorliegend nicht er- bracht wurde, hat der Kläger aufgrund von Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Somit ist davon auszugehen, dass sein Auto nicht gestohlen worden ist. Folglich schuldet die Beklagte dem Kläger auch nicht die vorliegend geltend gemachte Versiche- rungsleistung. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterlegene Kläger gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO die Kosten vollumfänglich zu tragen. Aus diesen Gründen wird e r k a n n t: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gebühr, bestimmt auf Fr. 4000.- pro Par- tei, insgesamt ausmachend Fr. 8'000.--, werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt und mit den von beiden Parteien in diesem Umfang geleisteten Vorschüssen verrechnet, unter Einräumung eines Fr. 4'000.- ausmachenden Rückgriffsrechts an die Beklagte. 3. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen, weiche wie folgt bestimmt werden: Anwaltsgebühr Fr. 10'400.-- Anwaltsauslagen Fr. 200.-- 6,5% MWSt auf Fr. 8'800.- (Anteil Anwaltskosten bis 31.12.98) Fr. 572.-- 7,5% MWSt auf Fr. 1'800.- (Anteil Anwaltskosten seit 1.1.99) Fr. 135.-- Rückgriffsrecht gemäss vorstehender Ziffer 2 Fr. 4'000.-- Total Fr. 1'530.-- 4. Den Parteien mündlich mitzuteilen und schriftlich zu eröffnen.