Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Ausführungen zum Rechtlichen und zur Glaubwürdigkeit des Klägers. Dieser habe, ob-
wohl seit den Sechzigerjahren bei der Beklagten versichert, bis heute abgesehen von drei
Bagatellschäden mit Schadenssumme unter Fr. 6'000.--, keine Versicherungsleistungen
bezogen.
Die Beklagte bestreitet die Forderung vollumfänglich mit dem Argument, der Kläger ha-
be bis heute nicht in rechtsgenügender Weise dargetan, dass der Schaden an seinem
Fahrzeug wie geschildert entstanden sei. Ihm sei es nicht gelungen, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit den von ihm geschilderten Ereignisablauf unter Beweis zu stellen.
Wenn der Versicherer erhebliche Zweifel an einer Diebstahlsvariante darlegen könne, so
könne vom Versicherten gemäss Bundesgericht der strikte Beweis gefordert werden.
Dies müsse sinngemäss auch für den vorliegenden Fall von Vandalismus gelten. In der
Folge führt die Beklagte Indizien an, welche ihrer Meinung nach erhebliche Zweifel an der
Vandalismusversion rechtfertigen: Der Kläger habe bis heute weder mit einem Eintrittsbil-
let noch mit einer entsprechenden Bestätigung bewiesen, dass er am 26. November 1997
besagte Sauna am Z.'berg besucht habe. Nicht stimmen könne der vom Kläger geschil-
derte Rückweg auf der K.-strasse über den A.'berg, sei doch diese Strasse am 14. No-
vember 1997 für unbefristete Zeit auf Fahrverbot umsignalisiert worden. Sodann sei das
Fahrzeug mit Ausnahme des Spoilers und der beiden Scheinwerfer überall zerkratzt wor-
den und der Kläger habe sein Fahrzeug in der Folge mit Ausnahme der erwähnten Teile
von weinrot auf silbergrau umspritzen lassen. Vandalenakte würden gemäss Erfahrungen
der Beklagten niemals in einem derartigen Ausmass bei Fahrzeugen auf öffentlichen Plät-
zen erfolgen, müssten doch Vandalen jederzeit mit Entdeckung rechnen, insbesondere
auch am behaupteten Tatort. Auch Tiefe und Breite der Kratzspuren seien für Vandalen-
akte ungewöhnlich. Obwohl nach den Aussagen des Klägers der Porsche rückwärts ge-
gen ein Gebüsch parkiert gewesen sei, seien auch am Heckteil unterhalb des Spoilers
Kratzspuren vorhanden gewesen. Zweifel lasse auch der Umstand aufkommen, dass alle
vier Felgen und die beiden Aussenrückspiegel auf den bemalten und später umgespritzen
Seiten zerkratzt worden seien. Der Kläger habe im übrigen am 1. August 1997, also vier
Monate vor dem behaupteten Vandalenakt, eine Diebstahlsmeldung betreffend des be-
schädigten Fahrzeugs gemacht, obwohl dieses mit einer Alarmanlage ausgerüstet sei. In
der Folge sei das Fahrzeug im Flughafenparkhaus wieder zum Vorschein gekommen.
Schliesslich sei die Forderung des Klägers auch nicht genügend substanziert, habe dieser
doch die erwähnte Rechnung nicht ins Recht gelegt.
In der Replik führte der Kläger aus, die Beklagte habe die geforderte Rechnung bei ih-
ren Akten. Die Frage betreffend die Rückfahrt sei geklärt, indem der Kläger in der zwi-
schenzeitlich durchgeführten persönlichen Befragung erklärt habe, durch die frei befahr-
bare K.-strasse gefahren zu sein. Ein Schaden von der Art des eingetretenen sei absolut
nichts Aussergewöhnliches und es gebe auch keine Untersuchungen darüber, wie Van-
dalen tätig würden.
Duplikando führte die Beklagte aus, auch wenn der Kläger allenfalls kein Eintrittsbillet in
der Sauna habe lösen müssen, bestehe die Klägerin auf einer Bestätigung seines Sauna-
besuches. Unabhängig davon, ob die Beklagte die Rechnung der Autoreparatur habe,
müsse der Kläger seine Ansprüche betragsmässig mit der Rechnung beweisen, indem er
diese ins Recht lege. Die Experten der Beklagten hätten sodann ausgeführt, dass sie ei-
nen Fall wie den vorliegenden noch nicht gesehen hätten, dieser sei ungewöhnlich.
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der geltend gemachte Schaden grundsätzlich
von ihr zu ersetzen wäre.
Damit ist nach der Dispositionsmaxime unmassgeblich, dass Kratzer in der abschlies-
senden Aufzählung der Schäden durch Vandalismus gemäss der unbestrittenermassen
Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung von Art. 202.8 AVB nicht genannt sind. Die Be-
klagte bestreitet aber, dass dieser Schaden so wie geschildert bzw. sinngemäss gegen
den Willen des Klägers entstanden ist, was eine Voraussetzung ihrer Leistungspflicht dar-
stellt (Art. 201 AVB; ebenda).
E. 3 Beide Parteien gehen bei der Beweislast zu Recht von Art. 8 ZGB aus, wonach es
grundsätzlich dem Versicherungsnehmer obliegt, den die Leistungspflicht des Versiche-
rers begründenden Schaden zu beweisen. Sie stimmen richtigerweise auch darin überein,
dass bei Unmöglichkeit des direkten Beweises im Versicherungsrecht in der Regel der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, weil die Beweisbelastung
nicht verhindern darf, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch durchsetzen kann
(so schon Hans Rudolf Suter, Die Allgemeinen Bedingungen der Einbruchdiebstahl-
versicherung, Bern 1944, S. 25: "grosse Wahrscheinlichkeit"; Dr. Max Keller, Kommentar
zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bern 1968, S. 449 f.;
"hohe Wahrscheinlichkeit"; Dr. Willy König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.
Auflage, Bern, 261: Der Versicherte hat den Eintritt des befürchteten Ereignisses mit "ho-
her Wahrscheinlichkeit" zu beweisen).
Der Kläger beruft sich darauf, der prima facie Beweis (Beweis auf ersten Anschein, An-
scheinsbeweis) sei geleistet, weil der Ablauf des Geschehens aufgrund der Lebenser-
fahrung vorliegendenfalls typisch sei.
Demgegenüber macht die Beklagte wie bereits erwähnt verschiedene Umstände gel-
tend, welche ihrer Meinung nach erhebliche Zweifel an der vom Kläger vorgebrachten
Schadensentstehung begründen. Gestützt darauf verlangt sie im vorliegenden Fall vom
Kläger den strikten Beweis über die Entstehung des Schadens. Die von der Beklagten
geltend gemachten Umstände seien nachfolgend im einzelnen geprüft:
Fehl geht die Beklagte zunächst in der Annahme, es komme im vorliegenden Prozess
darauf an, ob der Kläger das Billet seines Saunabesuches des 26. November 1997 oder
eine entsprechende Bestätigung der Sauna am Z.'berg beibringen könne. Gemäss Art.
208.1 AGB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Versicherung das Schadenser-
eignis, für welches er Ersatz beansprucht, unverzüglich zu melden. Unbestrittenermassen
hat der Kläger noch am gleichen Abend dem "help-point" der Beklagten angerufen und mit
dieser Schadensmeldung seine entsprechende Obliegenheit erfüllt. Ob der Kläger am be-
treffenden Nachmittag die Sauna besucht hat oder nicht, ist an sich für die Schadens-
entstehung unerheblich. Aus diesem Grund obliegt auch nicht ihm der entsprechende
Nachweis, sondern hat gegenteils die Beklagte das Gegenteil zu beweisen, wenn sie dar-
aus etwas ableiten will. Nachdem sie aber vor dem Prozess unbestrittenermassen nie ei-
ne solche Bestätigung vom Kläger verlangt hat, kann sie dies nunmehr, beinahe ein Jahr
nach dem Vorfall, auch nicht mehr verlangen. Jedenfalls ergibt sich daraus, unabhängig
davon, ob der Kläger ein Billet oder eine entsprechende Bestätigung vorlegen kann, kein
Zweifel an der durch den Kläger behaupteten Entstehung des Schadens.
Einen zweiten Anlass zu Zweifeln an der Version des Klägers sieht die Beklagte in der
von diesem behaupteten Rückfahrt. Anlässlich der Befragung (durch die Beklagte) vom
11. Dezember 1997 habe der Kläger angegeben und unterschriftlich bestätigt, nach dem
Saunabesuch (und der Entstehung des Schadens) direkt via A.'berg, auf der K.-strasse,
zurückgefahren zu sein. Diese Aussage könne nicht stimmen, weil die Ueberprüfungen
der Beklagten ergeben hätten, dass die A.-strasse am 14. November 1997 für unbefristete
Zeit auf Fahrverbot umsignalisiert worden sei. Auch hier ist zunächst festzuhalten, dass
der vom Kläger gefahrene Rückweg grundsätzlich nichts mit der Entstehung des
Schadens zu tun hat. Im übrigen ist nicht einzusehen, warum an der klägerischen Version
zu zweifeln wäre, wenn der Kläger die Rückfahrt durch die K.-strasse behauptet und die
Beklagte ihrerseits, die A.-strasse, also eine andere Strasse, sei mit Fahrverbot belegt.
Dass der Kläger behauptete hätte, er sei durch die A.-strasse zurückgefahren, trifft nicht
zu. Vielmehr erklärte er lediglich, er sei über den A.'berg gefahren, durch welche
Gebietsbezeichnung unbestrittenermassen auch die K.-strasse erfasst wird (siehe
persönliche Befragung des Klägers in Prot. S. 7 wonach er über die T.-strasse in die K.-
strasse gelangte, diese Version wurde in der Duplik von der Beklagten nicht bestritten, so
dass sie als anerkannt zu gelten hat). Aus diesem Grund ist auch kein Augenschein vor
Ort nötig, wie ihn die Beklagte für das behauptete Fahrverbot offeriert hat.
E. 4 Einen weiteren Anlass zu Zweifeln erblickt die Beklagte darin, dass das Fahrzeug des
Klägers mit Ausnahme des Spoilers und der beiden Scheinwerfer überall zerkratzt wurde
und dieser den Porsche in der Folge mit Ausnahme der drei vorgenannten Wagenteile
von weinrot auf silbergrau umspritzen liess. Die Erfahrungen der Beklagten hätten gezeigt,
dass Vandalenakte niemals in einem derartigen Ausmass bei Fahrzeugen auf öffentlichen
Plätzen erfolgten, müssten doch Vandalen jederzeit damit rechnen, von Dritten bei ihrer
verbotenen Tätigkeit entdeckt zu werden, insbesondere bei einem öffentlichen Sportzen-
trum mit Sauna, Kunsteisbahn und Wellenbad. Auch die Tiefe und Breite der Kratzspuren
seien für Vandalenakte ungewöhnlich. Weiter gelte es zu beachten, dass das Fahrzeug
nach Aussagen des Klägers rückwärts gegen ein Gebüsch parkiert worden sei und den-
noch auch am Heckteil und am Spoiler Kratzspuren vorhanden gewesen seien. Zweifel
erwecke auch der Umstand, dass alle vier Felgen und die beiden Aussenrückspiegel, wel-
che ebenfalls umgespritzt worden seien, auf den bemalten Seiten zerkratzt worden seien.
Da Vandalen mit Entdeckung rechnen müssten, positionierten sie sich geschickterweise
derart, dass sie einen Ueberblick über die gesamte Umgebung hätten. Zudem pflegten sie
sich einen schnellen Fluchtweg offen zu halten, damit sie nicht erwischt werden könnten.
Beim Zerkratzen der Felgen hätten sich die Vandalen bücken müssen mit der Folge, dass
sie während dieser Zeit den Gesamtüberblick über die Umgebung aufgegeben hätten und
während der Beschädigung des Heckteils unterhalb des Spoilers hätten sie auf einen
schnellen Fluchtweg verzichtet. Diese Umstände und die akribischen, mit grossem Zeit-
aufwand verbundenen Beschädigungen sprächen eindeutig dagegen, dass die Beschädi-
gungen am Fahrzeug des Klägers durch einen Vandalenakt entstanden seien.
Dieser Argumentation der Beklagten kann wiederum nicht gefolgt werden, unabhängig
davon, was der Zeuge De C., der die Reparatur ausgeführt hat, dazu aussagen kann. Zu-
nächst ist der Aspekt zu behandeln, dass der Kläger sein Fahrzeug umspritzen liess. Ein
solches Verhalten ist durchaus nichts Aussergewöhnliches und im übrigen auch legitim.
Wenn das Fahrzeug ohnehin neu gespritzt werden muss, so steht es im Belieben des
Klägers, dabei seine gegenwärtige Lieblingsfarbe spritzen zu lassen, sofern dies nicht ei-
nen Mehraufwand oder - wert verursacht, was auch die Beklagte nicht behauptet.
Aber auch aus der Art der Beschädigungen lässt sich kein Zweifel an der Schadensver-
sion des Klägers ableiten, jedenfalls kein genügend starker, welcher die von der Be-
klagten geforderte strikte Beweisführungpflicht des Klägers begründen würde. Würde
nämlich jeder etwas ungewöhnliche Schadensfall diese Rechtsfolge nach sich ziehen, so
würde letztlich der Zweck der Versicherung vereitelt, weist doch wohl jeder Schaden eine
gewisse Ungewöhnlichkeit auf, insbesondere aber Vandalenschäden. Der Kläger führt zu
Recht an, dass der resultierende Schaden ohne weiteres auch von Zurechnungsunfähi-
gen oder von einer Mehrzahl von Tätern verursacht sein könnte, womit die Argumente der
Beklagten samt und sonders obsolet würden. Eine Mehrzahl von Tätern kann das Entdek-
kungsrisiko auch bei Art und Lage der vorliegenden Kratzspuren ebenso klein halten wie
ein Einzelner, welcher nur wenige Kratzer verübt. Entscheidend ist aber, dass der Vertrag
zwischen den Parteien auch ungewöhnliche Schäden abdeckt. Ebenso solche, bei denen
die Täter ein Entdeckungsrisiko eingehen. Dieses ist im übrigen auch für einen Einzeltäter
am fraglichen Ort für Art und Umfang der Kratzer wohl nicht grösser, als wenige Kratzeren
an einem sehr viel belebteren Ort. Als Fazit ist festzuhalten, dass die von der Beklagten
angeführte Ungewöhnlichkeit es in der vorzunehmenen Interessenabwägung nicht recht-
fertigt, die von ihr geforderte strikte Beweisführung des Klägers eintreten zu lassen, weil
dies im Effekt darauf hinausläuft, ungewöhnliche Schäden (welche auch in der Form des
noch nie Gesehenen oder Gehörten immer wieder vorkommen und je nach Definition viel-
leicht sogar die Mehrzahl der Fälle bilden) ohne entsprechende Vertragsklausel von der
Versicherung auszuschliessen.
Was die Tiefe der Kratzspuren anbelangt, so kehrt sich die Argumentation der Beklag-
ten gar ins Gegenteil. Unter der Hypothese, dass der Kläger die Kratzer selber verur-
sachte oder diese zumindest nicht gegen seinen Willen erfolgten, ist nicht einzusehen,
warum diese besonders tief sein sollten, wenn er später das Auto mit einer anderen Farbe
E. 5 versehen weiter verwenden wollte. Die Tiefe der Kratzspuren spricht somit eher für die
Version des Klägers, als dass sie Zweifel daran weckt.
Schliesslich führt die Klägerin für den Ausschluss ihrer Inanspruchnahme bzw. für die
strikte Beweisführung durch den Kläger an, dieser habe bei ihr bereits am 1. August 1997,
also vier Monate vor dem behaupteten Vandalenakt, eine Diebstahlsmeldung erstattet,
obwohl das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgestattet sei. In der Folge sei das Fahr-
zeug im Flughafenparkhaus wieder zum Vorschein gekommen. Wenn die Beklagte mit
diesem Sachverhalt die Glaubwürdigkeit des Klägers in Zweifel ziehen will, so kann ihr
wiederum nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen erfolgte ein Anruf der Flughafenpo-
lizei an den Kläger, wonach das Fahrzeug dort gefunden worden sei. Im übrigen wäre,
wiederum die Hypothese der Beklagten verfolgend, nicht einzusehen, warum der Kläger
bei einer fälschlichen Diebstahlsmeldung sein Fahrzeug im Flughafenparkhaus ver-
schwinden lassen sollte, wo es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor einer
Auszahlung der Versicherung (gemäss Vertrag nach einem Monat) wieder aufgefunden
wird. Unbestrittenermassen hätte der Kläger aber zufolge fehlendem Zeitwertzusatz von
einem Diebstahl auch nicht profitiert.
Nachdem die Einwände der Beklagten im Einzelnen behandelt und verworfen wurden,
muss abschliessend darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag der Parteien neben der
unverzüglichen mündlichen (auf Verlangen ergänzt durch eine schriftliche) Schadensmel-
dung lediglich eine weitere Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Form einer
Strafanzeige bei gewissen Schadensfällen vorsieht (Art. 208.2).
Auch diese Obliegenheit hat der Kläger unbestrittenermassen erfüllt. Wie bereits er-
wähnt hat er sogar, was im Vertrag nicht vorgesehen ist, am 11. Dezember 1997 eine Be-
fragung über das Schadensereignis mitgemacht, wovon ein vierseitiges Protokoll erstellt
wurde. An der Erfüllung der Obliegenheiten durch den Kläger fehlt es mithin nicht.
Aber auch in persönlicher Hinsicht ist seitens der Beklagten unbestritten geblieben,
dass der Kläger finanziell den ihm zumindest hypothetisch unterstellten Versicherungsbe-
trug nicht notwendig hat. Ebenso ist seitens der Beklagten mangels Bestreitung aner-
kannt, dass der Kläger seit den 60-er Jahren bei der Beklagten Kunde ist, in dieser Zeit
die Versicherung abgesehen von drei Bagatellschäden nicht in Anspruch nahm und seine
Prämien immer pünktlich bezahlte. Auch von daher besteht mithin kein Anlass, an der
vom Kläger vorgebrachten Schadensversion zu zweifeln.
Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt ist und die Beklagte mit ihren Behauptun-
gen daran nichts zu ändern vermochte, mithin auch nichts zum Beweis zu verstellen ist.
Die Klage ist grundsätzlich gutzuheissen.
Bezüglich des Quantitativs von Fr. 14'943.90 macht die Beklagte ungenügende Sub-
stanzierung geltend. Der Kläger behaupte, die Reparaturkosten seien so hoch, habe aber
die von ihm erwähnte Rechnung anlässlich der Hauptverhandlung nicht eingereicht. Die
Forderung werde bestritten. Nachdem der Kläger die Rechnung in der Folge einreichte,
wurde der Beklagten diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In ihrer Ein-
gabe erklärt die Beklagte, die vom Kläger erst nach der Hauptverhandlung eingereichte
Rechnung müsse aus dem Recht gewiesen beziehungsweise beim Entscheid unbeachtet
gelassen werden und die eingereichte Klage sei mangels Substanzierung abzuweisen.
Irrelevant sei dabei der Umstand, dass die erwähnte Rechnung anfänglich der Beklagten
zugestellt worden sei.
Mit dieser Argumentation verlangt die Beklagte mit anderen Worten, dass auf den Klä-
ger bei der Substanzierung andere Masstäbe angewendet werden als auf sie selber. Es
versteht sich von selbst, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann. Wenn
beide Parteien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Besitz zumindest einer Kopie der
fraglichen Rechnung waren, so waren auch beide gehalten, nötigenfalls gestützt darauf
ihre Substanzierung vorzunehmen, der Kläger klage- bzw. replikbegründenderweise, die
Beklagte klagebeantwortender- bzw. duplikbegründenderweise. Die Beklagte bestreitet in
ihrer Stellungnahme zur mittlerweile vom Kläger eingereichten Rechnung aber auch heute
E. 6 weder die Teilbeträge noch deren Berechtigung für den Fall, dass die grundsätzliche Rechtsfrage der Deckungspflicht durch die Beklagte zu deren Ungunsten entschieden wird. Das Quantitativ ist mit anderen Worten anerkannt und die Beklagte argumentiert auf der formalistischen Ebene, das Hauptverfahren sei am Tage der Hauptverhandlung geschlossen und ein Beweisverfahren nie eröffnet worden. Die Beklagte übersieht dabei, dass auf ihre entsprechende Frage am Ende der Haupt- verhandlung bereits deutlich erklärt wurde, die fragliche Rechnung werde auf jeden Fall ins Recht genommen und die Beklagte werde noch dazu Stellung nehmen können. Das Behauptungsverfahren blieb mithin in diesem Punkte offen. Nachdem die Beklagte in ihrer Stellungnahme keine Einwendungen gegen das geltend gemachte Quantitativ erhoben hat, ist dieses unbestritten und erweist sich ein Beweisverfahren auch diesbezüglich als überflüssig. Die Verzinsung ab Klageeinleitung ist für den Fall der Gutheissung der Forderung ebenfalls unbestritten. Nach dem Gesagten ist die Forderung vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 und 68 ZPO). Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'943.90 nebst Verzugszins von 5% ab 7. August 1998 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'735.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. Vorladungsgebühr Fr. Schreibgebühr Fr. Zustellungsgebühr und Porti
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'942.-- (Weisungskosten von Fr. 342.-- inbegriffen) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.
- Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt wer- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt10099.doc Bezirksgericht Zürich, 7. Januar 1999, D. c. Zürich Versicherungs-Gesellschft, Zürich Tatbestand/Gründe: Der Kläger ist bei der Beklagten für seinen Personenwagen kas- koversichert. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um eine Beschädigung durch Krat- zen an diesem Porsche. Am 7. August 1998 machte der Kläger die vorliegende Forderung durch Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 2 beim Gericht anhängig. In der Hauptver- handlung vom 17. September 1998 erfolgten die Parteivorträge. Aus den im Nachgang zur Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen des Klägers ergab sich, dass dieser die in Frage stehende Forderung zahlungshalber an die A. AG abgetreten hatte. In der Folge wurde der Kläger aufgefordert, als Beleg seiner Aktivlegitimation auch eine Rückzession einzureichen, welche schliesslich am 6. November 1998 beim Gericht einging. Mit Verfü- gung vom 16. Dezember 1998 wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu den von der Klägerschaft nachträglich eingereichten Unterlagen Stellung nehmen zu können. Sie tat dies mit Eingabe vom 23. Dezember 1998, beim Gericht eingegangen am 28. Dezember
1998. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Oertliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts sind zu Recht unbestritten geblieben. Beide Wahlgerichtsstände gemäss Art. 15 der unbestrittenermassen Vertrags- inhalt gewordenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nämlich sowohl der Sitz der Beklagten als auch der Wohnsitz des Klägers, befinden sich in Z. Bestritten ist demgegenüber von der Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers (Ein- gabe vom 23. Dezember 1998). Die Beklagte befindet sich zwar in einem Widerspruch, wenn sie einerseits auf die Schliessung des Hauptverfahrens am Tage der Hauptver- handlung, dem 17. September 1998, abstellen will und die vom Kläger eingereichten Un- terlagen mangels Eröffnung eines Beweisverfahrens als verspätet bezeichnet, anderer- seits in der Frage der Aktivlegitimation auf eben diese verspätet eingereichten Unterlagen abgestützt die neue Behauptung erhebt, der Kläger sei zufolge Abtretung und erst nach der Hauptverhandlung erfolgter Rückzession im ihrer Meinung nach entscheidenden Zeit- punkt der Hauptverhandlung nicht aktivlegitimiert gewesen. Auf diesen Widerspruch ist aber nicht weiter einzugehen, weil sich der Einwand der Beklagten ohnehin als unzutref- fend erweist. Aktiv- und Passivlegitimation sind als materiellrechtliche Voraussetzungen des einge- klagten Anspruchs spätestens am Ende des Prozesses von Amtes wegen zu prüfen, so- weit es die Rechtsanwendung betrifft (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Aufl., N. 65 zu §§ 27/28, S. 162 und dortige Zitate). Entscheidend ist mithin der Urteilszeitpunkt. Dass die zum Entscheid stehende Forderung dem Kläger am 3. November 1998 wieder zurückzediert wurde, ist aber seitens der Beklagten nicht bestritten. Damit anerkennt auch die Beklagte, dass der Kläger im heutigen Zeitpunkt aktivlegitimiert ist. Unerheblich ist damit, dass der Prozess allenfalls schon zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung spruchreif gewesen wäre. Im übrigen wäre die Aktivlegitimation auch zu jenem Zeitpunkt zu bejahen gewesen, weil die Zession an die A. AG erst später bekannt wurde. Die Aktivlegitimation ist nach dem Gesagten zu bejahen. Der Kläger stützt seine Forderung auf den mit der Beklagten geschlossenen Kaskover- sicherungsvertrag. Sein Personenwagen Marke Porsche sei am 26. November 1997 auf einem Parkplatz beim D. massiv zerkratzt worden. In der Folge schilderte der Vertreter des Klägers den Ablauf des Vorfalls im einzelnen. Wegen der Dunkelheit seien dem Klä- ger die starken Kratzer erst zuhause im Lichte der Parkgarage aufgefallen, worauf er noch am selben Abend via Help-Point die Beklagte informiert habe. Trotz Anzeige des Klägers habe die Polizei den oder die Täter bis heute nicht ermitteln können. Der Forderungsbe- trag entspreche der vom Kläger für die Reparatur bezahlten Fr. 14'943.90. Es folgen
2 Ausführungen zum Rechtlichen und zur Glaubwürdigkeit des Klägers. Dieser habe, ob- wohl seit den Sechzigerjahren bei der Beklagten versichert, bis heute abgesehen von drei Bagatellschäden mit Schadenssumme unter Fr. 6'000.--, keine Versicherungsleistungen bezogen. Die Beklagte bestreitet die Forderung vollumfänglich mit dem Argument, der Kläger ha- be bis heute nicht in rechtsgenügender Weise dargetan, dass der Schaden an seinem Fahrzeug wie geschildert entstanden sei. Ihm sei es nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den von ihm geschilderten Ereignisablauf unter Beweis zu stellen. Wenn der Versicherer erhebliche Zweifel an einer Diebstahlsvariante darlegen könne, so könne vom Versicherten gemäss Bundesgericht der strikte Beweis gefordert werden. Dies müsse sinngemäss auch für den vorliegenden Fall von Vandalismus gelten. In der Folge führt die Beklagte Indizien an, welche ihrer Meinung nach erhebliche Zweifel an der Vandalismusversion rechtfertigen: Der Kläger habe bis heute weder mit einem Eintrittsbil- let noch mit einer entsprechenden Bestätigung bewiesen, dass er am 26. November 1997 besagte Sauna am Z.'berg besucht habe. Nicht stimmen könne der vom Kläger geschil- derte Rückweg auf der K.-strasse über den A.'berg, sei doch diese Strasse am 14. No- vember 1997 für unbefristete Zeit auf Fahrverbot umsignalisiert worden. Sodann sei das Fahrzeug mit Ausnahme des Spoilers und der beiden Scheinwerfer überall zerkratzt wor- den und der Kläger habe sein Fahrzeug in der Folge mit Ausnahme der erwähnten Teile von weinrot auf silbergrau umspritzen lassen. Vandalenakte würden gemäss Erfahrungen der Beklagten niemals in einem derartigen Ausmass bei Fahrzeugen auf öffentlichen Plät- zen erfolgen, müssten doch Vandalen jederzeit mit Entdeckung rechnen, insbesondere auch am behaupteten Tatort. Auch Tiefe und Breite der Kratzspuren seien für Vandalen- akte ungewöhnlich. Obwohl nach den Aussagen des Klägers der Porsche rückwärts ge- gen ein Gebüsch parkiert gewesen sei, seien auch am Heckteil unterhalb des Spoilers Kratzspuren vorhanden gewesen. Zweifel lasse auch der Umstand aufkommen, dass alle vier Felgen und die beiden Aussenrückspiegel auf den bemalten und später umgespritzen Seiten zerkratzt worden seien. Der Kläger habe im übrigen am 1. August 1997, also vier Monate vor dem behaupteten Vandalenakt, eine Diebstahlsmeldung betreffend des be- schädigten Fahrzeugs gemacht, obwohl dieses mit einer Alarmanlage ausgerüstet sei. In der Folge sei das Fahrzeug im Flughafenparkhaus wieder zum Vorschein gekommen. Schliesslich sei die Forderung des Klägers auch nicht genügend substanziert, habe dieser doch die erwähnte Rechnung nicht ins Recht gelegt. In der Replik führte der Kläger aus, die Beklagte habe die geforderte Rechnung bei ih- ren Akten. Die Frage betreffend die Rückfahrt sei geklärt, indem der Kläger in der zwi- schenzeitlich durchgeführten persönlichen Befragung erklärt habe, durch die frei befahr- bare K.-strasse gefahren zu sein. Ein Schaden von der Art des eingetretenen sei absolut nichts Aussergewöhnliches und es gebe auch keine Untersuchungen darüber, wie Van- dalen tätig würden. Duplikando führte die Beklagte aus, auch wenn der Kläger allenfalls kein Eintrittsbillet in der Sauna habe lösen müssen, bestehe die Klägerin auf einer Bestätigung seines Sauna- besuches. Unabhängig davon, ob die Beklagte die Rechnung der Autoreparatur habe, müsse der Kläger seine Ansprüche betragsmässig mit der Rechnung beweisen, indem er diese ins Recht lege. Die Experten der Beklagten hätten sodann ausgeführt, dass sie ei- nen Fall wie den vorliegenden noch nicht gesehen hätten, dieser sei ungewöhnlich. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der geltend gemachte Schaden grundsätzlich von ihr zu ersetzen wäre. Damit ist nach der Dispositionsmaxime unmassgeblich, dass Kratzer in der abschlies- senden Aufzählung der Schäden durch Vandalismus gemäss der unbestrittenermassen Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung von Art. 202.8 AVB nicht genannt sind. Die Be- klagte bestreitet aber, dass dieser Schaden so wie geschildert bzw. sinngemäss gegen den Willen des Klägers entstanden ist, was eine Voraussetzung ihrer Leistungspflicht dar- stellt (Art. 201 AVB; ebenda).
3 Beide Parteien gehen bei der Beweislast zu Recht von Art. 8 ZGB aus, wonach es grundsätzlich dem Versicherungsnehmer obliegt, den die Leistungspflicht des Versiche- rers begründenden Schaden zu beweisen. Sie stimmen richtigerweise auch darin überein, dass bei Unmöglichkeit des direkten Beweises im Versicherungsrecht in der Regel der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, weil die Beweisbelastung nicht verhindern darf, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch durchsetzen kann (so schon Hans Rudolf Suter, Die Allgemeinen Bedingungen der Einbruchdiebstahl- versicherung, Bern 1944, S. 25: "grosse Wahrscheinlichkeit"; Dr. Max Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bern 1968, S. 449 f.; "hohe Wahrscheinlichkeit"; Dr. Willy König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern, 261: Der Versicherte hat den Eintritt des befürchteten Ereignisses mit "ho- her Wahrscheinlichkeit" zu beweisen). Der Kläger beruft sich darauf, der prima facie Beweis (Beweis auf ersten Anschein, An- scheinsbeweis) sei geleistet, weil der Ablauf des Geschehens aufgrund der Lebenser- fahrung vorliegendenfalls typisch sei. Demgegenüber macht die Beklagte wie bereits erwähnt verschiedene Umstände gel- tend, welche ihrer Meinung nach erhebliche Zweifel an der vom Kläger vorgebrachten Schadensentstehung begründen. Gestützt darauf verlangt sie im vorliegenden Fall vom Kläger den strikten Beweis über die Entstehung des Schadens. Die von der Beklagten geltend gemachten Umstände seien nachfolgend im einzelnen geprüft: Fehl geht die Beklagte zunächst in der Annahme, es komme im vorliegenden Prozess darauf an, ob der Kläger das Billet seines Saunabesuches des 26. November 1997 oder eine entsprechende Bestätigung der Sauna am Z.'berg beibringen könne. Gemäss Art. 208.1 AGB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Versicherung das Schadenser- eignis, für welches er Ersatz beansprucht, unverzüglich zu melden. Unbestrittenermassen hat der Kläger noch am gleichen Abend dem "help-point" der Beklagten angerufen und mit dieser Schadensmeldung seine entsprechende Obliegenheit erfüllt. Ob der Kläger am be- treffenden Nachmittag die Sauna besucht hat oder nicht, ist an sich für die Schadens- entstehung unerheblich. Aus diesem Grund obliegt auch nicht ihm der entsprechende Nachweis, sondern hat gegenteils die Beklagte das Gegenteil zu beweisen, wenn sie dar- aus etwas ableiten will. Nachdem sie aber vor dem Prozess unbestrittenermassen nie ei- ne solche Bestätigung vom Kläger verlangt hat, kann sie dies nunmehr, beinahe ein Jahr nach dem Vorfall, auch nicht mehr verlangen. Jedenfalls ergibt sich daraus, unabhängig davon, ob der Kläger ein Billet oder eine entsprechende Bestätigung vorlegen kann, kein Zweifel an der durch den Kläger behaupteten Entstehung des Schadens. Einen zweiten Anlass zu Zweifeln an der Version des Klägers sieht die Beklagte in der von diesem behaupteten Rückfahrt. Anlässlich der Befragung (durch die Beklagte) vom
11. Dezember 1997 habe der Kläger angegeben und unterschriftlich bestätigt, nach dem Saunabesuch (und der Entstehung des Schadens) direkt via A.'berg, auf der K.-strasse, zurückgefahren zu sein. Diese Aussage könne nicht stimmen, weil die Ueberprüfungen der Beklagten ergeben hätten, dass die A.-strasse am 14. November 1997 für unbefristete Zeit auf Fahrverbot umsignalisiert worden sei. Auch hier ist zunächst festzuhalten, dass der vom Kläger gefahrene Rückweg grundsätzlich nichts mit der Entstehung des Schadens zu tun hat. Im übrigen ist nicht einzusehen, warum an der klägerischen Version zu zweifeln wäre, wenn der Kläger die Rückfahrt durch die K.-strasse behauptet und die Beklagte ihrerseits, die A.-strasse, also eine andere Strasse, sei mit Fahrverbot belegt. Dass der Kläger behauptete hätte, er sei durch die A.-strasse zurückgefahren, trifft nicht zu. Vielmehr erklärte er lediglich, er sei über den A.'berg gefahren, durch welche Gebietsbezeichnung unbestrittenermassen auch die K.-strasse erfasst wird (siehe persönliche Befragung des Klägers in Prot. S. 7 wonach er über die T.-strasse in die K.- strasse gelangte, diese Version wurde in der Duplik von der Beklagten nicht bestritten, so dass sie als anerkannt zu gelten hat). Aus diesem Grund ist auch kein Augenschein vor Ort nötig, wie ihn die Beklagte für das behauptete Fahrverbot offeriert hat.
4 Einen weiteren Anlass zu Zweifeln erblickt die Beklagte darin, dass das Fahrzeug des Klägers mit Ausnahme des Spoilers und der beiden Scheinwerfer überall zerkratzt wurde und dieser den Porsche in der Folge mit Ausnahme der drei vorgenannten Wagenteile von weinrot auf silbergrau umspritzen liess. Die Erfahrungen der Beklagten hätten gezeigt, dass Vandalenakte niemals in einem derartigen Ausmass bei Fahrzeugen auf öffentlichen Plätzen erfolgten, müssten doch Vandalen jederzeit damit rechnen, von Dritten bei ihrer verbotenen Tätigkeit entdeckt zu werden, insbesondere bei einem öffentlichen Sportzen- trum mit Sauna, Kunsteisbahn und Wellenbad. Auch die Tiefe und Breite der Kratzspuren seien für Vandalenakte ungewöhnlich. Weiter gelte es zu beachten, dass das Fahrzeug nach Aussagen des Klägers rückwärts gegen ein Gebüsch parkiert worden sei und den- noch auch am Heckteil und am Spoiler Kratzspuren vorhanden gewesen seien. Zweifel erwecke auch der Umstand, dass alle vier Felgen und die beiden Aussenrückspiegel, wel- che ebenfalls umgespritzt worden seien, auf den bemalten Seiten zerkratzt worden seien. Da Vandalen mit Entdeckung rechnen müssten, positionierten sie sich geschickterweise derart, dass sie einen Ueberblick über die gesamte Umgebung hätten. Zudem pflegten sie sich einen schnellen Fluchtweg offen zu halten, damit sie nicht erwischt werden könnten. Beim Zerkratzen der Felgen hätten sich die Vandalen bücken müssen mit der Folge, dass sie während dieser Zeit den Gesamtüberblick über die Umgebung aufgegeben hätten und während der Beschädigung des Heckteils unterhalb des Spoilers hätten sie auf einen schnellen Fluchtweg verzichtet. Diese Umstände und die akribischen, mit grossem Zeit- aufwand verbundenen Beschädigungen sprächen eindeutig dagegen, dass die Beschädi- gungen am Fahrzeug des Klägers durch einen Vandalenakt entstanden seien. Dieser Argumentation der Beklagten kann wiederum nicht gefolgt werden, unabhängig davon, was der Zeuge De C., der die Reparatur ausgeführt hat, dazu aussagen kann. Zu- nächst ist der Aspekt zu behandeln, dass der Kläger sein Fahrzeug umspritzen liess. Ein solches Verhalten ist durchaus nichts Aussergewöhnliches und im übrigen auch legitim. Wenn das Fahrzeug ohnehin neu gespritzt werden muss, so steht es im Belieben des Klägers, dabei seine gegenwärtige Lieblingsfarbe spritzen zu lassen, sofern dies nicht ei- nen Mehraufwand oder - wert verursacht, was auch die Beklagte nicht behauptet. Aber auch aus der Art der Beschädigungen lässt sich kein Zweifel an der Schadensver- sion des Klägers ableiten, jedenfalls kein genügend starker, welcher die von der Be- klagten geforderte strikte Beweisführungpflicht des Klägers begründen würde. Würde nämlich jeder etwas ungewöhnliche Schadensfall diese Rechtsfolge nach sich ziehen, so würde letztlich der Zweck der Versicherung vereitelt, weist doch wohl jeder Schaden eine gewisse Ungewöhnlichkeit auf, insbesondere aber Vandalenschäden. Der Kläger führt zu Recht an, dass der resultierende Schaden ohne weiteres auch von Zurechnungsunfähi- gen oder von einer Mehrzahl von Tätern verursacht sein könnte, womit die Argumente der Beklagten samt und sonders obsolet würden. Eine Mehrzahl von Tätern kann das Entdek- kungsrisiko auch bei Art und Lage der vorliegenden Kratzspuren ebenso klein halten wie ein Einzelner, welcher nur wenige Kratzer verübt. Entscheidend ist aber, dass der Vertrag zwischen den Parteien auch ungewöhnliche Schäden abdeckt. Ebenso solche, bei denen die Täter ein Entdeckungsrisiko eingehen. Dieses ist im übrigen auch für einen Einzeltäter am fraglichen Ort für Art und Umfang der Kratzer wohl nicht grösser, als wenige Kratzeren an einem sehr viel belebteren Ort. Als Fazit ist festzuhalten, dass die von der Beklagten angeführte Ungewöhnlichkeit es in der vorzunehmenen Interessenabwägung nicht recht- fertigt, die von ihr geforderte strikte Beweisführung des Klägers eintreten zu lassen, weil dies im Effekt darauf hinausläuft, ungewöhnliche Schäden (welche auch in der Form des noch nie Gesehenen oder Gehörten immer wieder vorkommen und je nach Definition viel- leicht sogar die Mehrzahl der Fälle bilden) ohne entsprechende Vertragsklausel von der Versicherung auszuschliessen. Was die Tiefe der Kratzspuren anbelangt, so kehrt sich die Argumentation der Beklag- ten gar ins Gegenteil. Unter der Hypothese, dass der Kläger die Kratzer selber verur- sachte oder diese zumindest nicht gegen seinen Willen erfolgten, ist nicht einzusehen, warum diese besonders tief sein sollten, wenn er später das Auto mit einer anderen Farbe
5 versehen weiter verwenden wollte. Die Tiefe der Kratzspuren spricht somit eher für die Version des Klägers, als dass sie Zweifel daran weckt. Schliesslich führt die Klägerin für den Ausschluss ihrer Inanspruchnahme bzw. für die strikte Beweisführung durch den Kläger an, dieser habe bei ihr bereits am 1. August 1997, also vier Monate vor dem behaupteten Vandalenakt, eine Diebstahlsmeldung erstattet, obwohl das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgestattet sei. In der Folge sei das Fahr- zeug im Flughafenparkhaus wieder zum Vorschein gekommen. Wenn die Beklagte mit diesem Sachverhalt die Glaubwürdigkeit des Klägers in Zweifel ziehen will, so kann ihr wiederum nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen erfolgte ein Anruf der Flughafenpo- lizei an den Kläger, wonach das Fahrzeug dort gefunden worden sei. Im übrigen wäre, wiederum die Hypothese der Beklagten verfolgend, nicht einzusehen, warum der Kläger bei einer fälschlichen Diebstahlsmeldung sein Fahrzeug im Flughafenparkhaus ver- schwinden lassen sollte, wo es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor einer Auszahlung der Versicherung (gemäss Vertrag nach einem Monat) wieder aufgefunden wird. Unbestrittenermassen hätte der Kläger aber zufolge fehlendem Zeitwertzusatz von einem Diebstahl auch nicht profitiert. Nachdem die Einwände der Beklagten im Einzelnen behandelt und verworfen wurden, muss abschliessend darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag der Parteien neben der unverzüglichen mündlichen (auf Verlangen ergänzt durch eine schriftliche) Schadensmel- dung lediglich eine weitere Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Form einer Strafanzeige bei gewissen Schadensfällen vorsieht (Art. 208.2). Auch diese Obliegenheit hat der Kläger unbestrittenermassen erfüllt. Wie bereits er- wähnt hat er sogar, was im Vertrag nicht vorgesehen ist, am 11. Dezember 1997 eine Be- fragung über das Schadensereignis mitgemacht, wovon ein vierseitiges Protokoll erstellt wurde. An der Erfüllung der Obliegenheiten durch den Kläger fehlt es mithin nicht. Aber auch in persönlicher Hinsicht ist seitens der Beklagten unbestritten geblieben, dass der Kläger finanziell den ihm zumindest hypothetisch unterstellten Versicherungsbe- trug nicht notwendig hat. Ebenso ist seitens der Beklagten mangels Bestreitung aner- kannt, dass der Kläger seit den 60-er Jahren bei der Beklagten Kunde ist, in dieser Zeit die Versicherung abgesehen von drei Bagatellschäden nicht in Anspruch nahm und seine Prämien immer pünktlich bezahlte. Auch von daher besteht mithin kein Anlass, an der vom Kläger vorgebrachten Schadensversion zu zweifeln. Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt ist und die Beklagte mit ihren Behauptun- gen daran nichts zu ändern vermochte, mithin auch nichts zum Beweis zu verstellen ist. Die Klage ist grundsätzlich gutzuheissen. Bezüglich des Quantitativs von Fr. 14'943.90 macht die Beklagte ungenügende Sub- stanzierung geltend. Der Kläger behaupte, die Reparaturkosten seien so hoch, habe aber die von ihm erwähnte Rechnung anlässlich der Hauptverhandlung nicht eingereicht. Die Forderung werde bestritten. Nachdem der Kläger die Rechnung in der Folge einreichte, wurde der Beklagten diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In ihrer Ein- gabe erklärt die Beklagte, die vom Kläger erst nach der Hauptverhandlung eingereichte Rechnung müsse aus dem Recht gewiesen beziehungsweise beim Entscheid unbeachtet gelassen werden und die eingereichte Klage sei mangels Substanzierung abzuweisen. Irrelevant sei dabei der Umstand, dass die erwähnte Rechnung anfänglich der Beklagten zugestellt worden sei. Mit dieser Argumentation verlangt die Beklagte mit anderen Worten, dass auf den Klä- ger bei der Substanzierung andere Masstäbe angewendet werden als auf sie selber. Es versteht sich von selbst, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann. Wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Besitz zumindest einer Kopie der fraglichen Rechnung waren, so waren auch beide gehalten, nötigenfalls gestützt darauf ihre Substanzierung vorzunehmen, der Kläger klage- bzw. replikbegründenderweise, die Beklagte klagebeantwortender- bzw. duplikbegründenderweise. Die Beklagte bestreitet in ihrer Stellungnahme zur mittlerweile vom Kläger eingereichten Rechnung aber auch heute
6 weder die Teilbeträge noch deren Berechtigung für den Fall, dass die grundsätzliche Rechtsfrage der Deckungspflicht durch die Beklagte zu deren Ungunsten entschieden wird. Das Quantitativ ist mit anderen Worten anerkannt und die Beklagte argumentiert auf der formalistischen Ebene, das Hauptverfahren sei am Tage der Hauptverhandlung geschlossen und ein Beweisverfahren nie eröffnet worden. Die Beklagte übersieht dabei, dass auf ihre entsprechende Frage am Ende der Haupt- verhandlung bereits deutlich erklärt wurde, die fragliche Rechnung werde auf jeden Fall ins Recht genommen und die Beklagte werde noch dazu Stellung nehmen können. Das Behauptungsverfahren blieb mithin in diesem Punkte offen. Nachdem die Beklagte in ihrer Stellungnahme keine Einwendungen gegen das geltend gemachte Quantitativ erhoben hat, ist dieses unbestritten und erweist sich ein Beweisverfahren auch diesbezüglich als überflüssig. Die Verzinsung ab Klageeinleitung ist für den Fall der Gutheissung der Forderung ebenfalls unbestritten. Nach dem Gesagten ist die Forderung vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 und 68 ZPO). Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'943.90 nebst Verzugszins von 5% ab 7. August 1998 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'735.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. Vorladungsgebühr Fr. Schreibgebühr Fr. Zustellungsgebühr und Porti
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'942.-- (Weisungskosten von Fr. 342.-- inbegriffen) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.
6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt wer- den.