opencaselaw.ch

19981218_d_zh_u_00

18. Dezember 1998 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-12-18 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Es ist zu klären, ob die Haushalthilfe/Familienhilfe analog den Leistungen der Spitex in der obligatorischen Krankenversicherung abgedeckt ist. Damit soll u.a. die Frage der Zu- ständigkeit des angesprochenen Gerichtes beantwortet werden.

E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert richterlich festzusetzender Frist: den im Vertrag zur Zusatzversicherung vorgesehenen Kostenbeitrag an die in Anspruch ge- nommene Haushalthilfe zu leisten.

E. 3 Für die verspätete Ausrichtung von Versicherungsleistungen ist der Klägerin ein an- gemessener Zins auszurichten.

E. 4 Es ist abzuklären, ob die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, namentlich in Bezug auf die Beurteilung der Leistungspflicht sowie in der Abwicklung des Geschäftsvorfalles, verletzt hat. Sollte dies zutreffen, sei sie zu rügen und zur künftigen gesetzeskonformen und usanzenge- mässen Erledigung ihres Auftrages zu ermahnen.

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen bringt die Klägerin in ihrer Begründung vor, sie sei aufgrund ihres Ge- sundheitszustands auf eine Haushalthilfe angewiesen gewesen, was der behandelnde Arzt auch attestiert habe. Obwohl sie die Kosten der Haushalthilfe bei der Beklagten wiederholt geltend gemacht habe, lehnte diese eine Kostenübernahme sowohl im Rahmen der beste- henden obligatorischen Krankenversicherung als auch bezüglich der Zusatzversicherungen ohne Begründung ab. Mit ihrer Klage reichte die Klägerin insbesondere vier Rechnungen der Familienhilfe Saane-Land ein in der Höhe von insgesamt Fr. 992.90. Diese Rechnungen be- treffen die Kosten für die Haushalthilfe in den Monaten Dezember 1997, Januar, Februar und April 1998. Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 wurde die Beklagte von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen 10 Tagen mitzuteilen, in welcher Sprache der Prozess zu führen sei. Am 5. August 1998 verfügte der Gerichtspräsident die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. August 1998 teilte die Beklagte mit, sie wünsche, dass das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt werde. Am 19. August 1998 ging die Antwort der Beklagten fristgerecht ein. Sie schloss unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin auf Gutheissung der Klage, wobei die übrigen Begehren abzuweisen seien, sofern darauf einzutreten sei. In ihrer Begründung führt die Be- klagte aus, nach Überprüfung des Falles sei sie zum Schluss gekommen, dass Leistungen aus der Spital-Zusatzversicherung HOSPITAL PLUS BONUS für die Haushalthilfe ausge- richtet werden, weshalb das als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben sei. Die klägeri- schen Begehren betreffend den Verzugszins und der Sorgfaltspflicht seien abzuweisen, be- ziehungsweise sei auf letzteres Begehren nicht einzutreten.Ihr Entschädigungsbegehren be- gründet sie damit, der Klägerin sei am 12. August 1998 bestätigt worden, dass die Kosten für

2 die Haushalthilfe übernommen würden. Da die Klägerin jedoch keinen aussergerichtlichen Vergleich wollte, habe die Beklagte Anrecht auf eine angemessene Entschädigung. Aufgrund der eingegangenen Klageantwort verzichteten die Parteien auf Anfrage des Ge- richtspräsidenten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 3. September 1998 äusserte sich der von der Klägerin bevollmächtigte Sohn zur eingereichten Klageantwort und reichte eine Mahnung der Familienhilfe Saane-Land über Fr. 456.65 ein. In seinem Schreiben hielt D. O. im Namen der Klägerin fest, dass die Forderung aufgrund die- ser zusätzlichen Rechnung insgesamt Fr. 1'449.55 betrage. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme am 7. September 1998 zugestellt. In Anbetracht des Streitwerts ist das Zivilgericht sachlich unzuständig und die Angelegenheit aus Gründen der Prozessökonomie direkt vom Einzelrichter zu beurteilen. Wie beide Parteien in ihren Rechtsschriften übereinstimmend ausführen, bestehen bei der Beklagten zu Gunsten der Klägerin diverse Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherung, wobei die Versicherungsdeckung "Hospital Bonus Plus" Kosten für eine Haus- halthilfe übernimmt. Diese Zusatzversicherung unterliegt gemäss Art. 4 der allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsver- trag (VVG). Somit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtspräsidenten aus Art. 28 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrich- tungen (VAG; Art. 46a VVG). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 139 GOG. Gemäss Beschluss vom 16. August 1995 über die Einführung eines einfachen und ra- schen Verfahrens für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung gelangen auf vorliegende Streitigkeit die Art. 382 bis 390 ZPO über das beschleunigte Verfahren zur Anwendung (Art. 1 des Beschlusses vom 16. August 1995). Die Prozess- und Parteifähigkeit der Parteien wird nicht bestritten. Auf die Klage ist daher einzutreten. Das unter Ziffer 1 der Klageschrift gestellte Rechtsbegehren ist insofern als obsolet zu be- trachten, als die Zuständigkeit des angerufenen Richters im Sinne einer Prozessvorausset- zung von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 137 ZPO). Die von der Klägerin aufgeworfene Fra- ge, ob die Haushalthilfe in der obligatorischen Krankenversicherung abgedeckt sei, braucht nicht näher abgeklärt zu werden, da einerseits, wie dargelegt, die Zuständigkeit auf der Grundlage des VVG und VAG gegeben ist, und andererseits Streitigkeiten im Rahmen des KVG nicht in die Kompetenz des Zivilrichters fallen (Art. 80 und 85 ff. KVG). Aus Ziffer II/1 der Klageantwort folgt, dass die Beklagte die Klage im Hauptpunkt anerkennt und bereit ist, im Rahmen der bestehenden Zusatzversicherung "Hospital Plus Bonus" die Kosten der Haushalthilfe zu übernehmen. Aus Art. 14 AVB Hospital Bonus folgt, dass die Be- klagte die Kosten für eine Haushalthilfe bis zu einem Betrag von Fr. 1'800.-- pro Kalenderjahr übernimmt. Die Klägerin macht Kosten für die Haushalthilfe von insgesamt Fr.1'449.55 gel- tend. Somit ist Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'449.55 anerkennt; das Verfahren ist in diesem Punkt als durch Streitabstand im Sinne von Art. 287 ff. ZPO erledigt zu betrachten. Zwischen den Parteien streitig geblieben ist die Frage nach den Verzugszinsen. Die Klä- gerin fordert einen angemessenen Zins für die verspätete Ausrichtung der Versicherungslei- stungen. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend analog zur einschlägi- gen Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht keine Verzugszinsen geleistet werden müssten. Auch im Anwendungsbereich des VVG fehle eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Verzugszinsen. Zudem sei seitens der Klägerin keine Mahnung erfolgt. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit Ablauf von vier Wochen fällig, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Versicherer Angaben erhal- ten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung ist die Vertragsabrede, wonach der Versicherungsanspruch erst

3 nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versi- cherers fällig werde, ungültig. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen ist festzuhalten, dass im Rahmen des VVG ei- nerseits klar definiert ist, wann eine Versicherungsleistung fällig wird, und andererseits auf- grund des Verweises in Art. 100 Abs. 1 VVG die allgemeinen Verzugsregeln in Art. 102 ff. OR zur Anwendung gelangen. Somit besteht entgegen der Ansicht der Beklagten eine ge- setzliche Grundlage für die Zusprechung von Verzugszinsen. Primär ist zu prüfen, wann die eingeklagte Forderung auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 1 VVG fällig wurde. Dabei ist allein auf diese Bestimmung abzustellen, da die von der Beklag- ten ins Recht gelegten Allgemeinen und Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (AVB/ZVB) für die Krankenzusatzversicherungen (KZV) die Fälligkeit von Versicherungsansprüche nicht speziell regeln. Nach dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 VVG ist jener Zeitpunkt massgebend, indem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs hat überzeugen können. Aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz ist ersichtlich, dass der Beklagten ab dem 24. Mai 1998 sowohl die vier Rechnungen für die Monate De- zember 1997, Januar, Februar und April 1998 als auch die für diese Zeit ausgestellten Arzt- zeugnisse zur Beurteilung vorlagen. Diese Unterlagen hätten es der Beklagten erlaubt, sich von der Richtigkeit der Ansprüche zu überzeugen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass ab dem 22. Mai 1998 der Beklagten von der Klägerin keine neuen Unterlagen mehr zugeschickt oder solche von der Beklagten verlangt worden sind. Die Klageanerkennung der Beklagten ist denn auch ausschliesslich auf der Grundlage dieser Unterlagen erfolgt. Die vierwöchige Deliberationsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG ist somit ab dem 24. Mai 1998 zu berechnen, und folglich war der an die Beklagte gerichtete Anspruch von Fr. 992.90 ab dem 16. Juni 1998 zur Zahlung fällig. Die Rechnung Nr. 588 wurde der Beklagten vorgän- gig zum Gerichtsverfahren offensichtlich nie unterbreitet. Mit Eingabe vom 3. September 1998 wurde diese Rechnung von Fr. 456.65 zum ersten Mal geltend gemacht. Diese zusätzli- che Forderung wurde der Beklagten durch die Gerichtsschreiberei am 7. September 1998 zur Kenntnis gebracht. Berücksichtigt man, dass die Zustellung frühestens am 9. September erfolgen konnte, so ist der Fälligkeitstermin auf den 7. Oktober 1998 festzulegen (Art. 41 Abs. 1 VVG) . Die Forderung von Fr. 922.90 war somit am 16. Juni 1998 zur Zahlung fällig, jene von Fr. 456.65 am 7. Oktober 1998. Diese aufgrund von Art. 41 Abs. 1 VVG berechneten Fälligkeitstermine sind keine be- stimmten Verfalltage im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Sie beruhen nicht auf vertraglicher Ab- rede, sondern ergeben sich aus dem Gesetz (Art. 102 Abs. 1 OR; Gauch/Schluep, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 5. Aufl. 1991, N 2947). Somit ist zu prüfen, ob die Beklagte durch Mahnung in Verzug gesetzt wurde im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Ihrem Wesen nach ist die Mahnung eine unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers an die Adresse des Schuldners, die Leistung zu erbringen. Ob eine solche Aufforderung vor- liegt, ist in jedem Einzelfall mittels Auslegung der Äusserung zu prüfen. Als Mahnung gilt ins- besondere die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder die Anhebung einer Leistungsklage (Gauch/Schluep, a.a.O., N 2937 ff.). Das einzige Schreiben, das als Mahnung betrachtet werden könnte, ist jenes vom 24. Juni

1998. Alle vorherigen Schreiben sind der Beklagten vor Eintritt der Fälligkeit zugegangen und können allein aus diesem Grund nicht als Mahnung angesehen werden. Im erwähnten Schrei- ben fordert der Sohn der Klägerin die Beklagte insbesondere auf, ihm bis zum 30. Juni 1998 die Gründe für ihre ablehnenden Haltung anzugeben. Darin kann nach Auffassung des Ge- richtspräsidenten keine unmissverständliche Aufforderung zur Leistungserbringung verstan- den werden, weshalb dieses Schreiben nicht als Mahnung in Betracht gezogen werden kann.

4 Jedoch ist, wie bereits erwähnt, die Klageerhebung als unmissverständliche Zahlungsauf- forderung anzusehen. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 6. August 1998 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt befindet sie sich daher im Verzug, und zwar für einen Betrag von Fr. 992.90 (Art. 102 Abs. 1 OR). Von der zusätzlichen Forderung der Klägerin im Betrage von Fr. 456.65 konnte die Beklagte frühestens am 9. September 1998 Kenntnis nehmen. Unter Berücksich- tigung der vierwöchigen Deliberationsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG befindet sie sich für diese Forderung ab dem 7. Oktober 1998 in Verzug. Die Beklagte ist folglich zu verurteilen, der Klägerin nebst dem von ihr anerkannten Betrag von Fr. 1'449.55 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten, und zwar für die Zeit vom 6. August 1998 bis zum 7. Oktober 1998 auf einem Betrag von Fr. 992.90 und ab dem 8. Oktober 1998 auf einem Betrag von Fr. 1'449.55. Unter Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren verlangt die Klägerin, es sei zu überprüfen, ob die Be- klagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Aus dem VAG folgt klar, dass die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Versicherungsein- richtungen allein der Aufsichtsbehörde zustehen (Art. 17 ff. VAG). Als Aufsichtsbehörde be- zeichnet das VAG in Art. 43 jedoch ausdrücklich das Eidgenössische Versicherungsamt, subsidiär das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Auf dieses Begehren kann deshalb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. In Anwendung von Art. 47 Abs. 4 VAG ist dem Eidgenössichen Versicherungsamt jedoch eine Kopie des vorliegenden Urteils zuzustellen. Die klägerischen Rechtsbegehren wurden zum grössten Teil gutgeheissen, respektive durch die Beklagte anerkannt. Die Beklagte ist deshalb in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass die Beklagte der Klägerin am 12. August 1998 ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, worin sie ihr die Kosten-Übernahme der Haushalthilfe angeboten hat. Das Angebot erfolgte erst nach Klageerhebung und erst nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte, weshalb es in keiner Weise dazu beigetragen hat, die Kosten der Klägerin zu mindern. Ein Fall von Art. 111 Abs. 4 ZPO liegt ganz offensichtlich nicht vor. Die Klägerin macht eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- geltend. Dieser Betrag ist zu hoch. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und in Anbetracht der Klageschrift, des sonstigen Schriftenwechsels sowie der eingereichten Unterlagen erachtet der Gerichtspräsi- dent eine Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin von Fr. 350.-als angemessen. Die Beklagte ist deshalb zu verurteilen, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zu bezahlen. Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung den Parteien keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden. Es werden somit keine Gerichtskosten erhoben. g e u r t e i l t :

Dispositiv
  1. Es wird Vormerk genommen, dass die Beklagte betreffend die Forderung der Kläge- rin auf Bezahlung von Fr. 1'449.55 Streitabstand erklärt hat.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 992.90 für die Zeit vom 6. August 1998 bis zum 7. Oktober 1998 und auf Fr. 1'449.55 ab dem 8. Okto- ber 1998 zu bezahlen.
  3. Auf das klägerische Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Klageschrift wird mangels Zustän- digkeit nicht eingetreten.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 350.-- zu bezahlen. 5
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zehn Tagen seit dessen Zustellung beim Kan- tonsgericht Berufung eingelegt werden. Die Einzelheiten sind in Art. 291 ff. und 390 ZPO ge- regelt.
  7. Dieses Urteil wird den Parteien gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft wird eine Kopie des Urteils dem Bundesamt für Privatversi- cherungswesen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt6298.doc Gericht des Seebezirks des Kantons Zürich, 18. Dezember 1998, O. c. Helsana Versicherungen AG, Zürich Tatbestand/Gründe: Mit Postaufgabe vom 8. Juli 1998 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Zivilgericht des Seebezirks eine Klageschrift mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es ist zu klären, ob die Haushalthilfe/Familienhilfe analog den Leistungen der Spitex in der obligatorischen Krankenversicherung abgedeckt ist. Damit soll u.a. die Frage der Zu- ständigkeit des angesprochenen Gerichtes beantwortet werden. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert richterlich festzusetzender Frist: den im Vertrag zur Zusatzversicherung vorgesehenen Kostenbeitrag an die in Anspruch ge- nommene Haushalthilfe zu leisten. 3. Für die verspätete Ausrichtung von Versicherungsleistungen ist der Klägerin ein an- gemessener Zins auszurichten. 4. Es ist abzuklären, ob die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, namentlich in Bezug auf die Beurteilung der Leistungspflicht sowie in der Abwicklung des Geschäftsvorfalles, verletzt hat. Sollte dies zutreffen, sei sie zu rügen und zur künftigen gesetzeskonformen und usanzenge- mässen Erledigung ihres Auftrages zu ermahnen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen bringt die Klägerin in ihrer Begründung vor, sie sei aufgrund ihres Ge- sundheitszustands auf eine Haushalthilfe angewiesen gewesen, was der behandelnde Arzt auch attestiert habe. Obwohl sie die Kosten der Haushalthilfe bei der Beklagten wiederholt geltend gemacht habe, lehnte diese eine Kostenübernahme sowohl im Rahmen der beste- henden obligatorischen Krankenversicherung als auch bezüglich der Zusatzversicherungen ohne Begründung ab. Mit ihrer Klage reichte die Klägerin insbesondere vier Rechnungen der Familienhilfe Saane-Land ein in der Höhe von insgesamt Fr. 992.90. Diese Rechnungen be- treffen die Kosten für die Haushalthilfe in den Monaten Dezember 1997, Januar, Februar und April 1998. Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 wurde die Beklagte von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen 10 Tagen mitzuteilen, in welcher Sprache der Prozess zu führen sei. Am 5. August 1998 verfügte der Gerichtspräsident die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. August 1998 teilte die Beklagte mit, sie wünsche, dass das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt werde. Am 19. August 1998 ging die Antwort der Beklagten fristgerecht ein. Sie schloss unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin auf Gutheissung der Klage, wobei die übrigen Begehren abzuweisen seien, sofern darauf einzutreten sei. In ihrer Begründung führt die Be- klagte aus, nach Überprüfung des Falles sei sie zum Schluss gekommen, dass Leistungen aus der Spital-Zusatzversicherung HOSPITAL PLUS BONUS für die Haushalthilfe ausge- richtet werden, weshalb das als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben sei. Die klägeri- schen Begehren betreffend den Verzugszins und der Sorgfaltspflicht seien abzuweisen, be- ziehungsweise sei auf letzteres Begehren nicht einzutreten.Ihr Entschädigungsbegehren be- gründet sie damit, der Klägerin sei am 12. August 1998 bestätigt worden, dass die Kosten für

2 die Haushalthilfe übernommen würden. Da die Klägerin jedoch keinen aussergerichtlichen Vergleich wollte, habe die Beklagte Anrecht auf eine angemessene Entschädigung. Aufgrund der eingegangenen Klageantwort verzichteten die Parteien auf Anfrage des Ge- richtspräsidenten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 3. September 1998 äusserte sich der von der Klägerin bevollmächtigte Sohn zur eingereichten Klageantwort und reichte eine Mahnung der Familienhilfe Saane-Land über Fr. 456.65 ein. In seinem Schreiben hielt D. O. im Namen der Klägerin fest, dass die Forderung aufgrund die- ser zusätzlichen Rechnung insgesamt Fr. 1'449.55 betrage. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme am 7. September 1998 zugestellt. In Anbetracht des Streitwerts ist das Zivilgericht sachlich unzuständig und die Angelegenheit aus Gründen der Prozessökonomie direkt vom Einzelrichter zu beurteilen. Wie beide Parteien in ihren Rechtsschriften übereinstimmend ausführen, bestehen bei der Beklagten zu Gunsten der Klägerin diverse Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherung, wobei die Versicherungsdeckung "Hospital Bonus Plus" Kosten für eine Haus- halthilfe übernimmt. Diese Zusatzversicherung unterliegt gemäss Art. 4 der allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsver- trag (VVG). Somit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtspräsidenten aus Art. 28 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrich- tungen (VAG; Art. 46a VVG). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 139 GOG. Gemäss Beschluss vom 16. August 1995 über die Einführung eines einfachen und ra- schen Verfahrens für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung gelangen auf vorliegende Streitigkeit die Art. 382 bis 390 ZPO über das beschleunigte Verfahren zur Anwendung (Art. 1 des Beschlusses vom 16. August 1995). Die Prozess- und Parteifähigkeit der Parteien wird nicht bestritten. Auf die Klage ist daher einzutreten. Das unter Ziffer 1 der Klageschrift gestellte Rechtsbegehren ist insofern als obsolet zu be- trachten, als die Zuständigkeit des angerufenen Richters im Sinne einer Prozessvorausset- zung von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 137 ZPO). Die von der Klägerin aufgeworfene Fra- ge, ob die Haushalthilfe in der obligatorischen Krankenversicherung abgedeckt sei, braucht nicht näher abgeklärt zu werden, da einerseits, wie dargelegt, die Zuständigkeit auf der Grundlage des VVG und VAG gegeben ist, und andererseits Streitigkeiten im Rahmen des KVG nicht in die Kompetenz des Zivilrichters fallen (Art. 80 und 85 ff. KVG). Aus Ziffer II/1 der Klageantwort folgt, dass die Beklagte die Klage im Hauptpunkt anerkennt und bereit ist, im Rahmen der bestehenden Zusatzversicherung "Hospital Plus Bonus" die Kosten der Haushalthilfe zu übernehmen. Aus Art. 14 AVB Hospital Bonus folgt, dass die Be- klagte die Kosten für eine Haushalthilfe bis zu einem Betrag von Fr. 1'800.-- pro Kalenderjahr übernimmt. Die Klägerin macht Kosten für die Haushalthilfe von insgesamt Fr.1'449.55 gel- tend. Somit ist Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'449.55 anerkennt; das Verfahren ist in diesem Punkt als durch Streitabstand im Sinne von Art. 287 ff. ZPO erledigt zu betrachten. Zwischen den Parteien streitig geblieben ist die Frage nach den Verzugszinsen. Die Klä- gerin fordert einen angemessenen Zins für die verspätete Ausrichtung der Versicherungslei- stungen. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend analog zur einschlägi- gen Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht keine Verzugszinsen geleistet werden müssten. Auch im Anwendungsbereich des VVG fehle eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Verzugszinsen. Zudem sei seitens der Klägerin keine Mahnung erfolgt. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit Ablauf von vier Wochen fällig, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Versicherer Angaben erhal- ten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung ist die Vertragsabrede, wonach der Versicherungsanspruch erst

3 nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versi- cherers fällig werde, ungültig. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen ist festzuhalten, dass im Rahmen des VVG ei- nerseits klar definiert ist, wann eine Versicherungsleistung fällig wird, und andererseits auf- grund des Verweises in Art. 100 Abs. 1 VVG die allgemeinen Verzugsregeln in Art. 102 ff. OR zur Anwendung gelangen. Somit besteht entgegen der Ansicht der Beklagten eine ge- setzliche Grundlage für die Zusprechung von Verzugszinsen. Primär ist zu prüfen, wann die eingeklagte Forderung auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 1 VVG fällig wurde. Dabei ist allein auf diese Bestimmung abzustellen, da die von der Beklag- ten ins Recht gelegten Allgemeinen und Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (AVB/ZVB) für die Krankenzusatzversicherungen (KZV) die Fälligkeit von Versicherungsansprüche nicht speziell regeln. Nach dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 VVG ist jener Zeitpunkt massgebend, indem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs hat überzeugen können. Aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz ist ersichtlich, dass der Beklagten ab dem 24. Mai 1998 sowohl die vier Rechnungen für die Monate De- zember 1997, Januar, Februar und April 1998 als auch die für diese Zeit ausgestellten Arzt- zeugnisse zur Beurteilung vorlagen. Diese Unterlagen hätten es der Beklagten erlaubt, sich von der Richtigkeit der Ansprüche zu überzeugen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass ab dem 22. Mai 1998 der Beklagten von der Klägerin keine neuen Unterlagen mehr zugeschickt oder solche von der Beklagten verlangt worden sind. Die Klageanerkennung der Beklagten ist denn auch ausschliesslich auf der Grundlage dieser Unterlagen erfolgt. Die vierwöchige Deliberationsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG ist somit ab dem 24. Mai 1998 zu berechnen, und folglich war der an die Beklagte gerichtete Anspruch von Fr. 992.90 ab dem 16. Juni 1998 zur Zahlung fällig. Die Rechnung Nr. 588 wurde der Beklagten vorgän- gig zum Gerichtsverfahren offensichtlich nie unterbreitet. Mit Eingabe vom 3. September 1998 wurde diese Rechnung von Fr. 456.65 zum ersten Mal geltend gemacht. Diese zusätzli- che Forderung wurde der Beklagten durch die Gerichtsschreiberei am 7. September 1998 zur Kenntnis gebracht. Berücksichtigt man, dass die Zustellung frühestens am 9. September erfolgen konnte, so ist der Fälligkeitstermin auf den 7. Oktober 1998 festzulegen (Art. 41 Abs. 1 VVG) . Die Forderung von Fr. 922.90 war somit am 16. Juni 1998 zur Zahlung fällig, jene von Fr. 456.65 am 7. Oktober 1998. Diese aufgrund von Art. 41 Abs. 1 VVG berechneten Fälligkeitstermine sind keine be- stimmten Verfalltage im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Sie beruhen nicht auf vertraglicher Ab- rede, sondern ergeben sich aus dem Gesetz (Art. 102 Abs. 1 OR; Gauch/Schluep, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 5. Aufl. 1991, N 2947). Somit ist zu prüfen, ob die Beklagte durch Mahnung in Verzug gesetzt wurde im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Ihrem Wesen nach ist die Mahnung eine unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers an die Adresse des Schuldners, die Leistung zu erbringen. Ob eine solche Aufforderung vor- liegt, ist in jedem Einzelfall mittels Auslegung der Äusserung zu prüfen. Als Mahnung gilt ins- besondere die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder die Anhebung einer Leistungsklage (Gauch/Schluep, a.a.O., N 2937 ff.). Das einzige Schreiben, das als Mahnung betrachtet werden könnte, ist jenes vom 24. Juni

1998. Alle vorherigen Schreiben sind der Beklagten vor Eintritt der Fälligkeit zugegangen und können allein aus diesem Grund nicht als Mahnung angesehen werden. Im erwähnten Schrei- ben fordert der Sohn der Klägerin die Beklagte insbesondere auf, ihm bis zum 30. Juni 1998 die Gründe für ihre ablehnenden Haltung anzugeben. Darin kann nach Auffassung des Ge- richtspräsidenten keine unmissverständliche Aufforderung zur Leistungserbringung verstan- den werden, weshalb dieses Schreiben nicht als Mahnung in Betracht gezogen werden kann.

4 Jedoch ist, wie bereits erwähnt, die Klageerhebung als unmissverständliche Zahlungsauf- forderung anzusehen. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 6. August 1998 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt befindet sie sich daher im Verzug, und zwar für einen Betrag von Fr. 992.90 (Art. 102 Abs. 1 OR). Von der zusätzlichen Forderung der Klägerin im Betrage von Fr. 456.65 konnte die Beklagte frühestens am 9. September 1998 Kenntnis nehmen. Unter Berücksich- tigung der vierwöchigen Deliberationsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG befindet sie sich für diese Forderung ab dem 7. Oktober 1998 in Verzug. Die Beklagte ist folglich zu verurteilen, der Klägerin nebst dem von ihr anerkannten Betrag von Fr. 1'449.55 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten, und zwar für die Zeit vom 6. August 1998 bis zum 7. Oktober 1998 auf einem Betrag von Fr. 992.90 und ab dem 8. Oktober 1998 auf einem Betrag von Fr. 1'449.55. Unter Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren verlangt die Klägerin, es sei zu überprüfen, ob die Be- klagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Aus dem VAG folgt klar, dass die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Versicherungsein- richtungen allein der Aufsichtsbehörde zustehen (Art. 17 ff. VAG). Als Aufsichtsbehörde be- zeichnet das VAG in Art. 43 jedoch ausdrücklich das Eidgenössische Versicherungsamt, subsidiär das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Auf dieses Begehren kann deshalb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. In Anwendung von Art. 47 Abs. 4 VAG ist dem Eidgenössichen Versicherungsamt jedoch eine Kopie des vorliegenden Urteils zuzustellen. Die klägerischen Rechtsbegehren wurden zum grössten Teil gutgeheissen, respektive durch die Beklagte anerkannt. Die Beklagte ist deshalb in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass die Beklagte der Klägerin am 12. August 1998 ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, worin sie ihr die Kosten-Übernahme der Haushalthilfe angeboten hat. Das Angebot erfolgte erst nach Klageerhebung und erst nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte, weshalb es in keiner Weise dazu beigetragen hat, die Kosten der Klägerin zu mindern. Ein Fall von Art. 111 Abs. 4 ZPO liegt ganz offensichtlich nicht vor. Die Klägerin macht eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- geltend. Dieser Betrag ist zu hoch. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und in Anbetracht der Klageschrift, des sonstigen Schriftenwechsels sowie der eingereichten Unterlagen erachtet der Gerichtspräsi- dent eine Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin von Fr. 350.-als angemessen. Die Beklagte ist deshalb zu verurteilen, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zu bezahlen. Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung den Parteien keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden. Es werden somit keine Gerichtskosten erhoben. g e u r t e i l t : 1. Es wird Vormerk genommen, dass die Beklagte betreffend die Forderung der Kläge- rin auf Bezahlung von Fr. 1'449.55 Streitabstand erklärt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 992.90 für die Zeit vom 6. August 1998 bis zum 7. Oktober 1998 und auf Fr. 1'449.55 ab dem 8. Okto- ber 1998 zu bezahlen. 3. Auf das klägerische Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Klageschrift wird mangels Zustän- digkeit nicht eingetreten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 350.-- zu bezahlen.

5 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zehn Tagen seit dessen Zustellung beim Kan- tonsgericht Berufung eingelegt werden. Die Einzelheiten sind in Art. 291 ff. und 390 ZPO ge- regelt. 7. Dieses Urteil wird den Parteien gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft wird eine Kopie des Urteils dem Bundesamt für Privatversi- cherungswesen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, zugestellt.