Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Das von der Beklagten gestellte Rechtsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung werden grundsätzlich sämtliche Ausführungen der Beklagten in der Kla- geantwort vom 31.03.1998 bestritten und vollumfänglich an den in der Klageschrift vom 01.12.1997 gestellten Anträgen festgehalten. Im Einzelnen wird ergänzend zur Klageschrift angeführt, dass die Offerte der Beklagten als Schuldanerkennung zu werten sei. Der Kläger habe seinem Sohn, seinem Rechtsvertreter, mündlich einen entgeltlichen und erfolgsunab-
E. 3 hängigen Auftrag erteilt, wobei eine Aufwandentschädigung von 100.-- pro Stunde vereinbart
worden sei. Es seien dann auch durch den Kläger fortlaufend Akonto-Zahlungen in der Höhe
von Fr. 5'500.-- erbracht worden. Die Beklagte sei nicht nur in gewissen Fällen zur Zahlung
verpflichtet, sondern in jedem Falle, wo die vom Versicherten getroffenen Rechtsvorkehren zu
einem besseren Prozessergebnis führten. Die Ansicht über die grosse Erfahrung des vom
Kläger bevollmächtigten Advokaturbüros werde nicht geteilt und dass die vom Kläger in
Rechnung gestellten Aufwände keineswegs ausgewiesen sein sollen, werde durch die Be-
klagte nicht weiter begründet. Der vom Kläger verrechnete Aufwand von Fr. 3'145.-- für die
beiden Beschwerden würde nicht gross von dem durch die Beklagte als ausgewiesen ange-
sehenen Betrag von Fr. 3'000.-- abweichen. Dabei sei der gewählte Stundenansatz von Fr.
85.-- durchaus als angemessen zu betrachten, weil es sich um eine schwer verständliche
Materie handle und der Vertreter des Klägers kein Jurist sei.
In der Duplik vom 18. Mai 1998 beantragte die Beklagte:
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die am 14.07.1998 abgegebene Offerte sei durch den
Kläger nicht innert nützlicher Frist angenommen worden, womit die Beklagte auch nicht mehr
an diesen Antrag gebunden sei. Es wird bestritten, dass der Kläger mit seinem Sohn eine
Entschädigungsvereinbarung getroffen habe und dass deshalb fortlaufend Akontozahlungen
bezahlt worden seien. Die Eingabe des involvierten Advokaturbüros an das Strassenver-
kehrsamt sei nicht zu beanstanden. Die Forderung der Klägerin werde weiterhin bestritten,
sei nicht rechtsgenüglich substanziert und deshalb abzuweisen. Insbesondere seien viele der
vom Kläger getätigten Aufwendungen für den Ausgang des Verfahrens nicht zurate gezogen
worden und deshalb nutzlos gewesen. Die Eingaben des Klägers vor den entscheidenden
Behörden enthielten nur eine wahllose Anhäufung von zusammenhangslosen Zitaten aus Ge-
setz, Rechtsprechung und Lehre über den Führerausweisentzug. Dessen Wirkung im Bezug
auf die Entscheidfindung wäre deshalb ohne jeglichen Belang gewesen. Das Unterlassen des
Parteikostenentschädigungsantrages sei eine Sorgfaltpflichtsverletzung, weshalb der Kläger,
infolge verschuldeter Pflichtverletzung, keine Parteikostenentschädigung zugesprochen er-
hielt. Sämtliche Eingaben des Klägers vor dem Departement des Innern und im verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren seien nicht ausgewiesen und die Klage deshalb vollumfänglich abzu-
weisen.
In der Verhandlung vom 01.12.1998 wurde den Parteien vom Gericht ein Vergleichs-
vorschlag unterbreitet,
Gründe: In den massgeblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ziff. 13.1
zum Versicherungsvertrag zwischen den Parteien anerkennt die Beklagte den Gerichtsstand
am schweizerischen Wohnsitze des Versicherungsnehmers. Der Wohnsitz des Klägers ist
Ae. und somit im Bezirk M., weshalb das angerufenen Gericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Streitsache örtlich zuständig ist.
Der Forderungsbetrag liegt über Fr. 5'000.--. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des
Bezirksgerichtes nach § 12 aZPO i.V.m. § 453 lit. b ZPO gegeben.
Der erforderliche Sühneversuch (§ 135 ZPO) erfolgte am 21.11.1997. Mit Einreichung der
vorliegenden Klage am 01.12.1997 wurde die Dreimonatsfrist des § 150 ZPO eingehalten.
Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Erörterungen anlass.
E. 4 Die Parteien haben einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Inhalt
dieses Vertrages ergibt sich nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien aus den
allgemeinen Versicherungsbedingungen in Klagebeilage 27 (AVB).
Am 19. September 94 verursachte der Kläger in M., Kt. Bern, einen Verkehrsunfall. In der
Folge wurde gegen ihn vom Strassenverkehrsamt des Kantons A. ein Administrativverfahren
betreffend Führerausweisentzug eingeleitet. Der Kläger meldete dies der Klägerin und er-
suchte um Versicherungsschutz für dieses Verfahren auf Führerausweisentzug. Dieser wurde
im auch gewährt und das Anwaltsbüro A. und F. übernahm auf Kosten der Beklagten die Ver-
tretung des Klägers. Nachdem das Strassenverkehrsamt entgegen dem Antrag des Klägers
nicht nur eine Verwarnung sondern den Entzug des Führerausweises verfügt hatte, entzog der
Kläger dem Anwaltsbüro die Vollmacht. Gleichzeitig beauftrage er seinen Sohn A. H. mit der
Wahrung seiner Interessen. Dieser erhob zunächst gegen den Entscheid des Strassenver-
kehrsamtes und später gegen den ablehnenden Beschwerdeentscheid des Departements
des Innern Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Diese wurde vom Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 5. März 97 gutgeheissen. Umstritten sind nun die Kosten von A. H. für die Vertre-
tung des Klägers in der Höhe von Fr. 7'911.-- .
Zurecht wurde von der Beklagten nicht bestritten, dass auch nach Aufkündigung der Voll-
macht gegenüber dem Anwaltsbüro F. und A. grundsätzlich weiterhin Versicherungsschutz
bestanden hat. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 94 dem Kläger für das
Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur für die Verfahrenskosten und nicht für die Kosten ei-
nes anwaltlichen Beistandes Kostengutsprache erteilt. Die Kosten eines Rechtsanwaltes
oder Prozessbeistandes gehören nach Ziff. 3.1.1 AVB aber gerade zu den versicherten Lei-
stungen. Diese kann die Beklagte nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigern (Ziff.
7.3 AVB): Wird ein solcher Fall von der Beklagten angenommen, so ist sie nach Ziffer 7.3 der
AVB nachträglich trotzdem verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn das Prozessergeb-
nis sich durch die gerichtliche Beurteilung wesentlich verbessert hat. Dies war mit der Guthei-
ssung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht der Fall.
Die Beklagte hat nach Ziffer 7.2 AVB auch das Recht, einen Kostenersatz zu verweigern,
wenn der Versicherungsnehmer dem Anwalt das Mandat ohne Rücksprache mit ihr entzieht.
Dass dieses Situation hier vorliegt, wurde aber nicht behauptet.
Der Kläger hat seinen Sohn A. H. zu seinem Prozessbeistand bestimmt. Dieser ist in der
Versicherungsbranche tätig. Aus der Formulierung in Ziffer 3.1.1. ergibt sich, dass nicht nur
Anwälte entschädigungspflichtige Prozessvertreter sein können. Dies wird auch von der Be-
klagten nicht bestritten. Hingegen macht sie geltend, dass dem Kläger durch die Vertretung
durch seinen Sohn gar keine Kosten entstanden seien. Dieser habe in Erfüllung einer sittli-
chen Pflicht und nicht gestützt auf einen entgeltlichen Auftrag die Interessen des Klägers ver-
treten.
Die Interessenwahrung in einem Prozess untersteht dem Recht des einfachen Auftrages
nach Art. 394 OR (vgl. Walter Fellmann, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394 -
406 OR, 1992, N. 21ff. und 142 zu Art. 394). Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist ein Auf-
trag entgeltlich, wenn die Parteien ein Honorar vereinbart haben oder dieses üblich ist. Als
üblich gilt die Sitte, die von einer mehr oder minder grossen Menschenzahl im Geschäftsver-
kehr beobachtet wird (Fellmann, a.a.O., N 375 zu Art. 394). Dazu kann ohne weiteres festge-
stellt werden, dass auch erwachsene Nachkommen ihren Eltern regelmäs-sig bei Geschäfts-
besorgungen unentgeltlich behilflich sind. Es besteht auch keine Vermutung, dass solche Ge-
schäftsbesorgungen nur gegen Entgelt zu erwarten sind. Daraus folgt, dass der Auftrag zwi-
schen dem Kläger und seinem Sohn nur dann entgeltlich ist, wenn eine entsprechende Ver-
einbarung getroffen wurde. Dies wird aber vom Kläger behauptet. Auch wenn ein Honorar
nicht ohne weiteres üblich ist, steht es den Vertragspartnern selbstverständlich frei, ein Hono-
rar zu vereinbaren. Selbst wenn eine sittliche Pflicht zur Hilfeleistung anzunehmen wäre, was
aber nicht leichthin geschehen darf, hätte dies keinesfalls zur Folge, dass die Vereinbarung
der Entgeltlichkeit unzulässig wäre oder gar, dass dem Kläger gegenüber dem Sohn ein
E. 5 klagbarer Anspruch auf die Hilfeleistung zustehen würde. (vgl. dazu Eugen Bucher, Schweize-
risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S.69). Es bestehen nicht
einmal Anhaltspunkte dafür, dass A. H. bereit gewesen wäre, dem Kläger unentgeltlich zu
helfen. Nachdem der Kläger in der Parteibefragung glaubhaft ausgesagt hat, dass er mit sei-
nem Sohn einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hat, was dieser durch Erstellen seiner
Rechnung sinngemäss auch bestätigt hat, ist deshalb von einer solchen Vereinbarung auszu-
gehen. Hinweise auf eine blosse Simulation (Art. 18 OR) bestehen nicht.
Auch wenn dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich festge-
halten ist, besteht für den Versicherer selbstverständlich nur die Verpflichtung notwendige
Kosten zu übernehmen. Der Versicherte hat eine Schadensminderungspflicht. Dies kann
aber nicht bedeuten, dass der Kläger verpflichtet wäre, von seinem Sohn zu verlangen, ihn
unentgeltlich im Prozess zu vertreten. Er hätte dafür keinen Rechtsanspruch gegenüber sei-
nem Sohn. Zudem können auch vielfältige andere Möglichkeiten, wie die Erwartung von Ge-
genleistungen, gegen ein solches Vorgehen sprechen.
Damit kann festgestellt werden, dass der Kläger seinen Sohn in einem entgeltlichen Auf-
trag mit der Wahrung seiner Interessen im Verfahren betreffend Führerausweisentzug betraut
hat.
Der Kläger hat eine detailierte Rechnung seines Sohnes vorgelegt. Darin ist ein Aufwand
von 83 Stunden à Fr. 85.-- und Auslagen von Fr. 856.-- aufgeführt, insgesamt Fr. 7'911.--. Die
Beklagte bringt dagegen vor, dass der als Honorar geforderte Betrag nicht genügend sub-
stanziiert sei. Der Stundenaufwand sei nicht angemessen. Es seien unnötige Arbeiten ver-
richtet worden.
Tatsachenbehauptungen müssen so in Einzeltatsachen aufgegliedert sein, dass darüber
Beweis abgenommen werden kann und die Rechtsanwendung möglich ist. Eine nicht ausrei-
chende Substanziierung führt zur Abweisung der Klage (Bühler, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N7 zu §75). Der Kläger hat seine Forderung mit der Rech-
nung seines Sohnes begründet. In den Rechtsschriften selber wird zwar die Höhe dieser
Rechnung nicht im Detail erläutert. Die Rechnung ist der Klage aber beigelegt und diese zeigt
die Einzelpositionen detailiert auf. Insbesondere da es sich nicht um Leistungen des Klägers
selber sondern um Drittleistungen handelt, ist die Klage damit genügend substanziert. Der
Beklagten ist es durchaus möglich, zu den einzelnen Positionen der Rechnung Stellung zu
nehmen. Im Folgenden ist damit die Höhe des Rechnungsbetrages zu überprüfen.
Lehnt die Rechtschutzversichererin die Uebernahme der Kosten einer weiteren Prozess-
führung ab, weil sie den Fall für aussichtslos hält, so steht es dem Versicherten frei, zu seinen
eigenen Lasten weitere Rechtsvorkehren zu treffen. Führt dies, wie hier, zu einem besseren
Prozessergebnis für den Versicherten, so hat die Versichererin die Kosten dieser Rechtsvor-
kehren zu tragen (Ziffer 7.3 AVB). Weder sind diese Rechtsvorkehren in den AVB näher um-
schrieben noch hat der Versicherte sich vorgängig mit der Versichererin abzusprechen.
Festgehalten ist einzig, dass es sich um Rechtsvorkehren handeln muss und diese zum Erfolg
geführt haben müssen. Der Begriff Rechtsvorkehren ist weder in den AVB noch in der
Rechtsliteratur definiert. Aufgrund des Wortlautes und dem Vertragskontext sind darunter
aber Handlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Prozessverfahren stehen.
Darunter fällt das Einreichen von Klagen, Beschwerden oder Rechtschriften im allgemeinen,
aber auch das Stellen von Beweisanträgen etc. Keine Rechtsvorkehren sind aber Handlun-
gen, die nur indirekt mit der Prozessvertretung zu tun haben, wie aufwendiges Beschaffen von
Beweismitteln.
A. H. hat mit einem Stundenansatz von Fr. 85.-- abgerechnet. Der Kläger selber hat in der
Parteibefragung ausgesagt, dass er ihm eine Entschädigung von Fr. 100.-- versprochen ha-
be. Selbtverständlich kann der Kläger mit seinem Sohn eine beliebig hohe Entschädigung
vereinbaren. Aufgrund der Schadenminderungspflicht des Klägers ist die Beklagte aber nur
verpflichtet, ihm eine angemessene Entschädigung zu ersetzen. Das Gesetz enthält keine
Regelung über die Bemessung der Vergütung eines Auftrages. Bei Fehlen einer Vereinba-
E. 6 rung hat der Richter diese Höhe im Rahmen einer Lückenfüllung festzusetzen (Fellmann,
a.a.O., N 399 zu Art. 394). Bei der Ueberprüfung der Angemessenheit der geforderten Ver-
gütung ist dabei auf die erforderliche Ausbildung, das Können des Beauftragen, Schwierig-
keit der Aufgabe, Dringlichkeit und Verantwortung zu berücksichtigen. Die Prozessvertretung
setzt in allen diesen Bereichen sehr hohe Anforderungen. Entsprechend darf sie deshalb in
der Regel nur von patentierten Anwälten ausgeführt werden. Diese stellen je nach geltendem
Tarif mindestens Fr. 200.-- pro Stunde in Rechnung. Nun verfügt A. H. nicht über die Ausbil-
dung und Erfahrung eines Anwaltes. Somit kann auch nicht dieser Tarif angewendet werden.
Sein Honorar muss entsprechend erheblich tiefer liegen. Die verlangten Fr. 85.- entsprechen
erfahrungsgemäss den Ansätzen von guten Berufsleuten. Dies ist in der vorliegenden Situati-
on angemessen, da er aufgrund seiner Berufstätigkeit in der Versicherungsbranche durchaus
Kenntnisse und Erfahrungen für die Vertretung in einem Administrativverfahren mitgebracht
hat. Die Verantwortung war auch für ihn recht hoch. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass bei
diesem Stundenansatz eine gewisse Speditivität erwartet werden darf. Rechtliche Grundla-
genstudien sind selbstverständlich von der Beklagten nicht zu vergüten.
Die Rechnung enthält eine Position "Korrespondenz mit Protekta Aarau" à 2 Stunden und
zwei Positionen mit "Besprechungen bei der Beklagten in Bern", eine am 29. 11.94 à 10
Stunden inkl. Wegzeit und eine am 15.5.95 à 2 Stunden. Dazu ist festzuhalten, dass es sich
bei diesem Aufwand offensichtlich nicht um Rechtsvorkehren betreffend den Führerauswei-
sentzug handelt, sondern wohl eher um die Auseinandersetzung mit der Versicherung über
deren Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Dies gehört aber nach Ziffer 16.1.1
AVB nicht zu den versicherten Leistungen. Somit sind diese Aufwendungen von der Beklag-
ten nicht zu ersetzen.
A. H. hat weiter die Fahrt an die Unfallstelle mit zwei Personen (16 Stunden), das Erstellen
einer massstabsgetreuen Unfallskizze (5 Stunden) und das Erstellen einer Fotodokumentati-
on (5 Stunden) sowie einer Videdokumentation (6 Stunden) mit einem Gesamtaufwand von
22 Stunden in Rechnung gestellt.
Zu den entschädigungspflichtigen Aufwendungen gehört zweifellos das Abfassen der Be-
schwerdeschriften eingeschlossen alle damit üblicherweise zusammenhängenden Tätigkei-
ten wie Aktenstudium, Besprechungen mit dem Auftraggeber und das Abklären von Rechts-
fragen. Die Vornahme eines Augenscheines und das Erstellen einer Skizze kann ausnahms-
weise ebenfalls angezeigt sein. Umfangreiche Beweisbeschaffungen, wie die genannte Vi-
deodokumentation gehören aber nicht mehr zur Aufgabe eines Prozessvertreters. Hier be-
steht grundsätzlich die Möglichkeit die Abnahme weiterer Beweismittel durch das Gericht zu
verlangen. Allenfalls hätte auch der Kläger persönlich diese Unterlagen beschaffen können.
Sein eigener Aufwand ist aber durch den Vertrag über die Rechtsschutzversicherung nicht
gedeckt. Somit kann auch seine Fahrzeit an die Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt werden.
In der vorliegenden Situation war die Vornahme eines Augenscheines und eine Skitzen-
hafte Darstellung der Unfallsituation in den Beschwerdeschriften und das Einfügen einzelner
Fotos grundsätzlich sinnvoll. Entgegen der Behauptung der Beklagten steht keineswegs fest,
dass diese Bemühungen sich kontraprodukiv ausgewirkt haben. Es ist durchaus fraglich, ob
mit bloss allgemein und theoretisch gehaltenen Ausführungen ohne vertiefte Darstellung der
konkreten Unfallsituation die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Diese Aufwendungen
sind von der Beklagten deshalb grundsätzlich zu vergüten. Das Gericht erachtet einen Zeit-
aufwand von 7 Stunden bei einem Anfahrtsweg von 140 km pro Weg als angemessen.
Für das Abfassen der Beschwerdeschrift an des Departement des Innern inklusive das
Zusammenstellen der Beilagen erachtet das Gericht einen Zeitaufwand von 18 Stunden als
gerechtfertigt. Dieser Aufwand liegt selbstverständlich weit über demjenigen eines Anwaltes
für die gleiche Arbeit. Hier muss aber der unterschiedliche Stundenansatz mitberücksichigt
werden.
E. 7 Der von A. H. im 13 Stunden in Rechnung gestellte Aufwand für das Verfassen der Be- schwerdeschrift an das Verwaltungsgericht ist ebenfalls mit Blick auf den angewendeten Stundenansatz angemessen. Damit sind insgesamt 38 Arbeitsstunden à Fr. 85.--, somit Fr. 3'230.-- ausgewiesen. An Auslagen sind folgende Positionen gerechtferigt:
- 280 Km à Fr. -.50 Fr. 140.-
- Verpflegung Fr. 20.-
- Fotokopien, Telefonate, Porti Fr. 75.-
- Fotoentwicklung, Filmkosten Fr. 105.- Total Fr. 340.-- Der Kilometerentschädigungsansatz von 50 Rp. ergibt sich aus der Autoverordnung (SAR 162.131), welche auch für die vor Gericht auftretenden Anwälte gilt (§ 13 Anwaltstarif) und hier analog anzuwenden ist. Der dem Kläger von der Beklagten zu entschädigende Honoraranspruch beträgt damit insgesamt Fr. 3'570.--. Die Beklagte wendet gegen den Entschädigungsanspruch ein, dass es der Kläger ver- säumt habe, beim Verwaltungsgericht eine Parteikostenentschädigung zur verlangen. Er ha- be die Folgen dieser Sorgfaltspflichtverletzung selber zu tragen. Diesem Einwand ist § 36 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung werden im Verwaltungsverfahren nur Anwaltskosten und nicht die Kosten eines andern Parteivertreters ersetzt. Dem Kläger wäre somit vom Verwaltungsgericht keine Prozessentschädigung zugesprochen worden und er war auch nicht gehalten, eine solche zu verlangen. Der Kläger fordert 5 % Zins ab 9.7.97. Nach Art. 102/104 OR ist Verzugszins erst ab dem Zeitpunkt der Mahnung geschuldet. Ein Mahnschreiben befindet sich nicht bei den Akten. Je- doch stellt auch die Zustellung der Klage durch den Friedensrichter ein Mahnung im Sinne von Art. 102 OR dar, weshalb ab dem 23.10.97 5 % Verzugszins geschuldet ist. Die geforderten Kosten des Sühneverfahrens sind als Parteikosten im Rahmen der Ko- stenverteilung mitzuberücksichtigen. Nach § 112 ZPO werden die Verfahrenskosten den Parteien im Verhältnis zum Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren rund zur Hälfte Recht bekommen. Die Gerichtskosten sind den Parteien deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen, d.h, jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten selber zu tragen. Das Gerichthat erkannt: 1. Die Klage wird in der Höhe von Fr. 3'570.-- nebst Zins zu 5 % seit 23.10.1997 gutgeheissen. 2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden wie folgt festgesetzt: Gerichtsgebühr Fr. 1'100.-- Kanzleigebühren Fr. 155.-- Auslagen Fr. 155.-- Total Fr. 1'410. -- Sie werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 705.-- auferlegt.
E. 8 Der Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 500.-- wird verrechnet. Demgemäss hat der Kläger noch Fr. 205.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt12098.doc Bezirksgericht Muri, 15. Dezember 1998, H. c. Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Tatbestand: Der Kläger ist bei der Beklagten rechtschutzversichert. Nach einem Ver- kehrsunfall wurde gegen ihn ein Verfahren auf Entzug des Führerausweises eröffnet. Für die- ses Verfahren stellte ihm die Beklagte einen Anwalt zur Verfügung. Nachdem der Kläger vor erster Instanz unterlegen war, betraute er seinen Sohn mit der weiteren Interessenwahrung. Nachdem vor Verwaltungsgericht obsiegt wurde, fordert der Kläger von der Beklagen den Er- satz des Honorars seines Sohnes. Mit Klage vom 01.12.1997 beantragte der Kläger: Die Protekta-Versicherungen seien zu verpflichten, Kostenersatz von Fr. 7'911.-- gemäss Rechnung vom 09.07.1997, zuzüglich 5% Zins ab 09.07.1997 zu leisten, zuzüglich der Kosten für die Sühneverhandlung vor Friedensrichter von Fr. 180.--, zuzüglich weiterer Auslagen (Ko- pien/Porti Friedensrichter/Bezirksgericht Muri/AG) von Fr. 50.25. Der Kläger sei für den nun zusätzlich notwendig betriebenen, durch das Verhalten der Be- klagten hervorgerufenen Aufwand (Klageschrift Friedensrichter/Sühneverhandlung vor Frie- densrichter, Klageschrift an Bezirksgericht Muri/AG), durch die Beklagte mit Fr. 595.- zu ent- schädigen. Weitere Kosten bleiben vorbehalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Protokoll des Friedensrichteramtes S. sei heranzuziehen. Ich behalte mir ausdrücklich vor, die Klage bei Bedarf noch weitergehend und ausführlicher zu begründen. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dass der zu behandelnde Rechtsfall vom 19.09.1994 und das daraus resultierende Verfahren über den Entzug des Führer- und Fahr- zeugausweises während der Vertragsdauer eingetreten (Versicherungsschutz seit dem 05.08.1992) und in den von der Beklagten zu übernehmenden Versicherungsleistungen bzw. -deckungen enthalten sei, wobei die gewährte Garantiesumme pro Fall Fr. 250'000.-- betra- gen würde und auch die Kosten für Rechtsanwalt und Prozessbeistand eingeschlossen seien. In den allgemeinen Vertragsbestimmungen befände sich auch eine Klausel (Ziff. 7.3. der AVB), welche besage, dass im Falle eines durch die Versicherung als aussichtslos erschei- nenden Verfahrens, in welchem der Versicherungsnehmer auf "eigene Faust" einen Prozess weiterführe und zu einem für ihn günstigen Resultat gelange, die Versicherung diesfalls die entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Garantiesumme übernehmen müsse. Die schriftliche Vertretung vor Verwaltungsgericht genüge dem Begriffe des "Prozessbeistandes" vollumfänglich und die Beklagte sei zu jedem Zeitpunkt rechtzeitig und genügend informiert gewesen, wobei jeweils auch das weitere Vorgehen mit der Gesellschaft abgestimmt worden sei. Diese habe es jedoch unterlassen, notwendige Schritte zu unternehmen. Die Kosten wä- ren viel höher ausgefallen, wenn die Beklagte einen mit der Materie vertrauten Anwalt hätte beauftragen müssen. Die AVB enthielten zudem keine Einschränkung, die besage, dass die zu entschädigenden Rechtsvorkehren durch einen Rechtsanwalt zu erfolgen hätten. Dem Grundsatz der Schadenminderung sei gebührend Rechnung getragen worden, indem die Ab- klärungen an der Unfallstelle durch den Kläger selbst getätigt worden seien, was der Kosten- einsparung gedient habe. Die Ergebnisse seien auch durch das Verwaltungsgericht akzep- tiert bzw. bei der Urteilsfällung berücksichtigt worden. Die verrechneten Stunden seien durch- wegs ausgewiesen und gerechtfertigt. Die in der Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter vom 21.11.1997 von der Beklagten aufgestellte Behauptung, das Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons A. sei ein Fehlurteil, sei unhaltbar und zeuge von Arroganz und Überheb- lichkeit und die unterlassene Stellung eines Kosten- und Entschädigungsantrages entbinde
2 die Beklagte in keiner Weise von ihrer Leistungspflicht, da der Kläger nie auf diese Notwen- digkeit aufmerksam gemacht worden sei und sich auch sonst keine Pflicht zur Antragsstellung ableiten liesse. Die von der Beklagten eingebrachte Eigenmeinung, dass sie nur diejenigen Differenzkosten zu vergüten habe, die bei anwaltlicher Vertretung einem Anwalt zusätzlich zur gerichtlichen Parteikostenentschädigung entstünden, sei falsch, denn die Beklagte sei ver- traglich zu vollem Kostenersatz verpflichtet. Das Verwaltungsgericht habe von sich aus ent- schieden, dass eine Parteikostenentschädigung mangels Anwaltsvertretung entfiele. Die spätere Aussage der Beklagten, die freistehende anwaltliche Vertretung wäre übernommen worden, grenze an Zynismus. In der Klageantwort vom 31. März 1998 beantragte die Beklagte:
1. Die Anträge laut Klageschrift vom 01. 12.1997 seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Dazu führt sie aus: Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei einzig dahin gehend zu ergänzen, dass die aus Kulanzgründen von der Beklagten als Entschädigung für allfällige Aufwendungen gebotene Offerte vom 14.07.1997 im Betrage von Fr. 1'000.-- infolge Nichtan- nahme als dahin gefallen zu betrachten sei. Die Ausführungen des Klägers bezüglich der ver- traglichen Deckung und der Versicherungsbedingungen seien grundsätzlich nicht zu bean- standen. Die Ausgewiesenheit der in Rechnung gestellten Honorare sei zweifelhaft. Zudem seien die angefertigten Dokumentationen nicht nur nicht notwendig, sondern zum Teil gerade- zu schädlich (kontraproduktiv) gewesen. Ein erfahrener Anwalt hätte für den ausgewiesenen Aufwand maximal Fr. 3'000.-- (12 Std à Fr. 250.--) erhalten. Für das Verfahren vor Verwal- tungsgericht würden 4 Stunden Aufwand genügen, da ein grosser Teil der Argumente über- nommen werden konnte. Zum Teil sei auch die Angemessenheit des Stundensatzes von Fr. 85.-- zu bestreiten. Das Verwaltungsgericht habe naturgemäss bei der Beurteilung eines leichten Falles nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG einen gewissen Ermessensspielraum, inso- fern nicht von einem Fehlurteil gesprochen werden dürfe. Es handle sich aber in diesem Falle ausgesprochen um einen Grenzfall, bei dem ohne die besondere Berücksichtigung des un- getrübten automobilistischen Leumunds des Klägers, die Beklagte nicht mit dem Erfolg eines eventuellen Rechtsmittels zu rechnen hatte. Falls der Beklagte einen Entschädigungsantrag gestellt hätte, hätte das Verwaltungsgericht diesem auch zugestimmt. Die Folgen dieser Un- terlassung (Sorgfaltspflichtverletzung) habe der Kläger nun selber zu tragen. Es stimme, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines beigezogenen Anwaltes übernommen hätte und diese wären auch höchstens in der halben Höhe der vom Kläger geforderten Summe entstanden. Dem Kläger seien gar keine Kosten für den Beizug eines Rechtsbeistandes ent- standen, da sein Sohn die Vertretung des Klägers in Übernahme einer sittlichen Pflicht getä- tigt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seinem Sohn eine Honorarvereinba- rung in der Höhe von über Fr. 7000.- getroffen habe. In der Replik vom 20. April 1998 beantragte der Kläger: 1. Der mit Klageschrift vom 01.12.1997 gestellte Antrag (Pt. 1 - Pt. 5) wird vollumfänglich aufrechterhalten und sei gutzuheissen. 2. Das von der Beklagten gestellte Rechtsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung werden grundsätzlich sämtliche Ausführungen der Beklagten in der Kla- geantwort vom 31.03.1998 bestritten und vollumfänglich an den in der Klageschrift vom 01.12.1997 gestellten Anträgen festgehalten. Im Einzelnen wird ergänzend zur Klageschrift angeführt, dass die Offerte der Beklagten als Schuldanerkennung zu werten sei. Der Kläger habe seinem Sohn, seinem Rechtsvertreter, mündlich einen entgeltlichen und erfolgsunab-
3 hängigen Auftrag erteilt, wobei eine Aufwandentschädigung von 100.-- pro Stunde vereinbart worden sei. Es seien dann auch durch den Kläger fortlaufend Akonto-Zahlungen in der Höhe von Fr. 5'500.-- erbracht worden. Die Beklagte sei nicht nur in gewissen Fällen zur Zahlung verpflichtet, sondern in jedem Falle, wo die vom Versicherten getroffenen Rechtsvorkehren zu einem besseren Prozessergebnis führten. Die Ansicht über die grosse Erfahrung des vom Kläger bevollmächtigten Advokaturbüros werde nicht geteilt und dass die vom Kläger in Rechnung gestellten Aufwände keineswegs ausgewiesen sein sollen, werde durch die Be- klagte nicht weiter begründet. Der vom Kläger verrechnete Aufwand von Fr. 3'145.-- für die beiden Beschwerden würde nicht gross von dem durch die Beklagte als ausgewiesen ange- sehenen Betrag von Fr. 3'000.-- abweichen. Dabei sei der gewählte Stundenansatz von Fr. 85.-- durchaus als angemessen zu betrachten, weil es sich um eine schwer verständliche Materie handle und der Vertreter des Klägers kein Jurist sei. In der Duplik vom 18. Mai 1998 beantragte die Beklagte: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Zur Begründung wurde ausgeführt, die am 14.07.1998 abgegebene Offerte sei durch den Kläger nicht innert nützlicher Frist angenommen worden, womit die Beklagte auch nicht mehr an diesen Antrag gebunden sei. Es wird bestritten, dass der Kläger mit seinem Sohn eine Entschädigungsvereinbarung getroffen habe und dass deshalb fortlaufend Akontozahlungen bezahlt worden seien. Die Eingabe des involvierten Advokaturbüros an das Strassenver- kehrsamt sei nicht zu beanstanden. Die Forderung der Klägerin werde weiterhin bestritten, sei nicht rechtsgenüglich substanziert und deshalb abzuweisen. Insbesondere seien viele der vom Kläger getätigten Aufwendungen für den Ausgang des Verfahrens nicht zurate gezogen worden und deshalb nutzlos gewesen. Die Eingaben des Klägers vor den entscheidenden Behörden enthielten nur eine wahllose Anhäufung von zusammenhangslosen Zitaten aus Ge- setz, Rechtsprechung und Lehre über den Führerausweisentzug. Dessen Wirkung im Bezug auf die Entscheidfindung wäre deshalb ohne jeglichen Belang gewesen. Das Unterlassen des Parteikostenentschädigungsantrages sei eine Sorgfaltpflichtsverletzung, weshalb der Kläger, infolge verschuldeter Pflichtverletzung, keine Parteikostenentschädigung zugesprochen er- hielt. Sämtliche Eingaben des Klägers vor dem Departement des Innern und im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren seien nicht ausgewiesen und die Klage deshalb vollumfänglich abzu- weisen. In der Verhandlung vom 01.12.1998 wurde den Parteien vom Gericht ein Vergleichs- vorschlag unterbreitet, Gründe: In den massgeblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ziff. 13.1 zum Versicherungsvertrag zwischen den Parteien anerkennt die Beklagte den Gerichtsstand am schweizerischen Wohnsitze des Versicherungsnehmers. Der Wohnsitz des Klägers ist Ae. und somit im Bezirk M., weshalb das angerufenen Gericht zur Beurteilung der vorliegen- den Streitsache örtlich zuständig ist. Der Forderungsbetrag liegt über Fr. 5'000.--. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 12 aZPO i.V.m. § 453 lit. b ZPO gegeben. Der erforderliche Sühneversuch (§ 135 ZPO) erfolgte am 21.11.1997. Mit Einreichung der vorliegenden Klage am 01.12.1997 wurde die Dreimonatsfrist des § 150 ZPO eingehalten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Erörterungen anlass.
4 Die Parteien haben einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Inhalt dieses Vertrages ergibt sich nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen in Klagebeilage 27 (AVB). Am 19. September 94 verursachte der Kläger in M., Kt. Bern, einen Verkehrsunfall. In der Folge wurde gegen ihn vom Strassenverkehrsamt des Kantons A. ein Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug eingeleitet. Der Kläger meldete dies der Klägerin und er- suchte um Versicherungsschutz für dieses Verfahren auf Führerausweisentzug. Dieser wurde im auch gewährt und das Anwaltsbüro A. und F. übernahm auf Kosten der Beklagten die Ver- tretung des Klägers. Nachdem das Strassenverkehrsamt entgegen dem Antrag des Klägers nicht nur eine Verwarnung sondern den Entzug des Führerausweises verfügt hatte, entzog der Kläger dem Anwaltsbüro die Vollmacht. Gleichzeitig beauftrage er seinen Sohn A. H. mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser erhob zunächst gegen den Entscheid des Strassenver- kehrsamtes und später gegen den ablehnenden Beschwerdeentscheid des Departements des Innern Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Diese wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März 97 gutgeheissen. Umstritten sind nun die Kosten von A. H. für die Vertre- tung des Klägers in der Höhe von Fr. 7'911.-- . Zurecht wurde von der Beklagten nicht bestritten, dass auch nach Aufkündigung der Voll- macht gegenüber dem Anwaltsbüro F. und A. grundsätzlich weiterhin Versicherungsschutz bestanden hat. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 94 dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur für die Verfahrenskosten und nicht für die Kosten ei- nes anwaltlichen Beistandes Kostengutsprache erteilt. Die Kosten eines Rechtsanwaltes oder Prozessbeistandes gehören nach Ziff. 3.1.1 AVB aber gerade zu den versicherten Lei- stungen. Diese kann die Beklagte nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigern (Ziff. 7.3 AVB): Wird ein solcher Fall von der Beklagten angenommen, so ist sie nach Ziffer 7.3 der AVB nachträglich trotzdem verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn das Prozessergeb- nis sich durch die gerichtliche Beurteilung wesentlich verbessert hat. Dies war mit der Guthei- ssung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht der Fall. Die Beklagte hat nach Ziffer 7.2 AVB auch das Recht, einen Kostenersatz zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer dem Anwalt das Mandat ohne Rücksprache mit ihr entzieht. Dass dieses Situation hier vorliegt, wurde aber nicht behauptet. Der Kläger hat seinen Sohn A. H. zu seinem Prozessbeistand bestimmt. Dieser ist in der Versicherungsbranche tätig. Aus der Formulierung in Ziffer 3.1.1. ergibt sich, dass nicht nur Anwälte entschädigungspflichtige Prozessvertreter sein können. Dies wird auch von der Be- klagten nicht bestritten. Hingegen macht sie geltend, dass dem Kläger durch die Vertretung durch seinen Sohn gar keine Kosten entstanden seien. Dieser habe in Erfüllung einer sittli- chen Pflicht und nicht gestützt auf einen entgeltlichen Auftrag die Interessen des Klägers ver- treten. Die Interessenwahrung in einem Prozess untersteht dem Recht des einfachen Auftrages nach Art. 394 OR (vgl. Walter Fellmann, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394 - 406 OR, 1992, N. 21ff. und 142 zu Art. 394). Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist ein Auf- trag entgeltlich, wenn die Parteien ein Honorar vereinbart haben oder dieses üblich ist. Als üblich gilt die Sitte, die von einer mehr oder minder grossen Menschenzahl im Geschäftsver- kehr beobachtet wird (Fellmann, a.a.O., N 375 zu Art. 394). Dazu kann ohne weiteres festge- stellt werden, dass auch erwachsene Nachkommen ihren Eltern regelmäs-sig bei Geschäfts- besorgungen unentgeltlich behilflich sind. Es besteht auch keine Vermutung, dass solche Ge- schäftsbesorgungen nur gegen Entgelt zu erwarten sind. Daraus folgt, dass der Auftrag zwi- schen dem Kläger und seinem Sohn nur dann entgeltlich ist, wenn eine entsprechende Ver- einbarung getroffen wurde. Dies wird aber vom Kläger behauptet. Auch wenn ein Honorar nicht ohne weiteres üblich ist, steht es den Vertragspartnern selbstverständlich frei, ein Hono- rar zu vereinbaren. Selbst wenn eine sittliche Pflicht zur Hilfeleistung anzunehmen wäre, was aber nicht leichthin geschehen darf, hätte dies keinesfalls zur Folge, dass die Vereinbarung der Entgeltlichkeit unzulässig wäre oder gar, dass dem Kläger gegenüber dem Sohn ein
5 klagbarer Anspruch auf die Hilfeleistung zustehen würde. (vgl. dazu Eugen Bucher, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S.69). Es bestehen nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass A. H. bereit gewesen wäre, dem Kläger unentgeltlich zu helfen. Nachdem der Kläger in der Parteibefragung glaubhaft ausgesagt hat, dass er mit sei- nem Sohn einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hat, was dieser durch Erstellen seiner Rechnung sinngemäss auch bestätigt hat, ist deshalb von einer solchen Vereinbarung auszu- gehen. Hinweise auf eine blosse Simulation (Art. 18 OR) bestehen nicht. Auch wenn dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich festge- halten ist, besteht für den Versicherer selbstverständlich nur die Verpflichtung notwendige Kosten zu übernehmen. Der Versicherte hat eine Schadensminderungspflicht. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der Kläger verpflichtet wäre, von seinem Sohn zu verlangen, ihn unentgeltlich im Prozess zu vertreten. Er hätte dafür keinen Rechtsanspruch gegenüber sei- nem Sohn. Zudem können auch vielfältige andere Möglichkeiten, wie die Erwartung von Ge- genleistungen, gegen ein solches Vorgehen sprechen. Damit kann festgestellt werden, dass der Kläger seinen Sohn in einem entgeltlichen Auf- trag mit der Wahrung seiner Interessen im Verfahren betreffend Führerausweisentzug betraut hat. Der Kläger hat eine detailierte Rechnung seines Sohnes vorgelegt. Darin ist ein Aufwand von 83 Stunden à Fr. 85.-- und Auslagen von Fr. 856.-- aufgeführt, insgesamt Fr. 7'911.--. Die Beklagte bringt dagegen vor, dass der als Honorar geforderte Betrag nicht genügend sub- stanziiert sei. Der Stundenaufwand sei nicht angemessen. Es seien unnötige Arbeiten ver- richtet worden. Tatsachenbehauptungen müssen so in Einzeltatsachen aufgegliedert sein, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und die Rechtsanwendung möglich ist. Eine nicht ausrei- chende Substanziierung führt zur Abweisung der Klage (Bühler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N7 zu §75). Der Kläger hat seine Forderung mit der Rech- nung seines Sohnes begründet. In den Rechtsschriften selber wird zwar die Höhe dieser Rechnung nicht im Detail erläutert. Die Rechnung ist der Klage aber beigelegt und diese zeigt die Einzelpositionen detailiert auf. Insbesondere da es sich nicht um Leistungen des Klägers selber sondern um Drittleistungen handelt, ist die Klage damit genügend substanziert. Der Beklagten ist es durchaus möglich, zu den einzelnen Positionen der Rechnung Stellung zu nehmen. Im Folgenden ist damit die Höhe des Rechnungsbetrages zu überprüfen. Lehnt die Rechtschutzversichererin die Uebernahme der Kosten einer weiteren Prozess- führung ab, weil sie den Fall für aussichtslos hält, so steht es dem Versicherten frei, zu seinen eigenen Lasten weitere Rechtsvorkehren zu treffen. Führt dies, wie hier, zu einem besseren Prozessergebnis für den Versicherten, so hat die Versichererin die Kosten dieser Rechtsvor- kehren zu tragen (Ziffer 7.3 AVB). Weder sind diese Rechtsvorkehren in den AVB näher um- schrieben noch hat der Versicherte sich vorgängig mit der Versichererin abzusprechen. Festgehalten ist einzig, dass es sich um Rechtsvorkehren handeln muss und diese zum Erfolg geführt haben müssen. Der Begriff Rechtsvorkehren ist weder in den AVB noch in der Rechtsliteratur definiert. Aufgrund des Wortlautes und dem Vertragskontext sind darunter aber Handlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Prozessverfahren stehen. Darunter fällt das Einreichen von Klagen, Beschwerden oder Rechtschriften im allgemeinen, aber auch das Stellen von Beweisanträgen etc. Keine Rechtsvorkehren sind aber Handlun- gen, die nur indirekt mit der Prozessvertretung zu tun haben, wie aufwendiges Beschaffen von Beweismitteln. A. H. hat mit einem Stundenansatz von Fr. 85.-- abgerechnet. Der Kläger selber hat in der Parteibefragung ausgesagt, dass er ihm eine Entschädigung von Fr. 100.-- versprochen ha- be. Selbtverständlich kann der Kläger mit seinem Sohn eine beliebig hohe Entschädigung vereinbaren. Aufgrund der Schadenminderungspflicht des Klägers ist die Beklagte aber nur verpflichtet, ihm eine angemessene Entschädigung zu ersetzen. Das Gesetz enthält keine Regelung über die Bemessung der Vergütung eines Auftrages. Bei Fehlen einer Vereinba-
6 rung hat der Richter diese Höhe im Rahmen einer Lückenfüllung festzusetzen (Fellmann, a.a.O., N 399 zu Art. 394). Bei der Ueberprüfung der Angemessenheit der geforderten Ver- gütung ist dabei auf die erforderliche Ausbildung, das Können des Beauftragen, Schwierig- keit der Aufgabe, Dringlichkeit und Verantwortung zu berücksichtigen. Die Prozessvertretung setzt in allen diesen Bereichen sehr hohe Anforderungen. Entsprechend darf sie deshalb in der Regel nur von patentierten Anwälten ausgeführt werden. Diese stellen je nach geltendem Tarif mindestens Fr. 200.-- pro Stunde in Rechnung. Nun verfügt A. H. nicht über die Ausbil- dung und Erfahrung eines Anwaltes. Somit kann auch nicht dieser Tarif angewendet werden. Sein Honorar muss entsprechend erheblich tiefer liegen. Die verlangten Fr. 85.- entsprechen erfahrungsgemäss den Ansätzen von guten Berufsleuten. Dies ist in der vorliegenden Situati- on angemessen, da er aufgrund seiner Berufstätigkeit in der Versicherungsbranche durchaus Kenntnisse und Erfahrungen für die Vertretung in einem Administrativverfahren mitgebracht hat. Die Verantwortung war auch für ihn recht hoch. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass bei diesem Stundenansatz eine gewisse Speditivität erwartet werden darf. Rechtliche Grundla- genstudien sind selbstverständlich von der Beklagten nicht zu vergüten. Die Rechnung enthält eine Position "Korrespondenz mit Protekta Aarau" à 2 Stunden und zwei Positionen mit "Besprechungen bei der Beklagten in Bern", eine am 29. 11.94 à 10 Stunden inkl. Wegzeit und eine am 15.5.95 à 2 Stunden. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Aufwand offensichtlich nicht um Rechtsvorkehren betreffend den Führerauswei- sentzug handelt, sondern wohl eher um die Auseinandersetzung mit der Versicherung über deren Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Dies gehört aber nach Ziffer 16.1.1 AVB nicht zu den versicherten Leistungen. Somit sind diese Aufwendungen von der Beklag- ten nicht zu ersetzen. A. H. hat weiter die Fahrt an die Unfallstelle mit zwei Personen (16 Stunden), das Erstellen einer massstabsgetreuen Unfallskizze (5 Stunden) und das Erstellen einer Fotodokumentati- on (5 Stunden) sowie einer Videdokumentation (6 Stunden) mit einem Gesamtaufwand von 22 Stunden in Rechnung gestellt. Zu den entschädigungspflichtigen Aufwendungen gehört zweifellos das Abfassen der Be- schwerdeschriften eingeschlossen alle damit üblicherweise zusammenhängenden Tätigkei- ten wie Aktenstudium, Besprechungen mit dem Auftraggeber und das Abklären von Rechts- fragen. Die Vornahme eines Augenscheines und das Erstellen einer Skizze kann ausnahms- weise ebenfalls angezeigt sein. Umfangreiche Beweisbeschaffungen, wie die genannte Vi- deodokumentation gehören aber nicht mehr zur Aufgabe eines Prozessvertreters. Hier be- steht grundsätzlich die Möglichkeit die Abnahme weiterer Beweismittel durch das Gericht zu verlangen. Allenfalls hätte auch der Kläger persönlich diese Unterlagen beschaffen können. Sein eigener Aufwand ist aber durch den Vertrag über die Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt. Somit kann auch seine Fahrzeit an die Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt werden. In der vorliegenden Situation war die Vornahme eines Augenscheines und eine Skitzen- hafte Darstellung der Unfallsituation in den Beschwerdeschriften und das Einfügen einzelner Fotos grundsätzlich sinnvoll. Entgegen der Behauptung der Beklagten steht keineswegs fest, dass diese Bemühungen sich kontraprodukiv ausgewirkt haben. Es ist durchaus fraglich, ob mit bloss allgemein und theoretisch gehaltenen Ausführungen ohne vertiefte Darstellung der konkreten Unfallsituation die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Diese Aufwendungen sind von der Beklagten deshalb grundsätzlich zu vergüten. Das Gericht erachtet einen Zeit- aufwand von 7 Stunden bei einem Anfahrtsweg von 140 km pro Weg als angemessen. Für das Abfassen der Beschwerdeschrift an des Departement des Innern inklusive das Zusammenstellen der Beilagen erachtet das Gericht einen Zeitaufwand von 18 Stunden als gerechtfertigt. Dieser Aufwand liegt selbstverständlich weit über demjenigen eines Anwaltes für die gleiche Arbeit. Hier muss aber der unterschiedliche Stundenansatz mitberücksichigt werden.
7 Der von A. H. im 13 Stunden in Rechnung gestellte Aufwand für das Verfassen der Be- schwerdeschrift an das Verwaltungsgericht ist ebenfalls mit Blick auf den angewendeten Stundenansatz angemessen. Damit sind insgesamt 38 Arbeitsstunden à Fr. 85.--, somit Fr. 3'230.-- ausgewiesen. An Auslagen sind folgende Positionen gerechtferigt:
- 280 Km à Fr. -.50 Fr. 140.-
- Verpflegung Fr. 20.-
- Fotokopien, Telefonate, Porti Fr. 75.-
- Fotoentwicklung, Filmkosten Fr. 105.- Total Fr. 340.-- Der Kilometerentschädigungsansatz von 50 Rp. ergibt sich aus der Autoverordnung (SAR 162.131), welche auch für die vor Gericht auftretenden Anwälte gilt (§ 13 Anwaltstarif) und hier analog anzuwenden ist. Der dem Kläger von der Beklagten zu entschädigende Honoraranspruch beträgt damit insgesamt Fr. 3'570.--. Die Beklagte wendet gegen den Entschädigungsanspruch ein, dass es der Kläger ver- säumt habe, beim Verwaltungsgericht eine Parteikostenentschädigung zur verlangen. Er ha- be die Folgen dieser Sorgfaltspflichtverletzung selber zu tragen. Diesem Einwand ist § 36 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung werden im Verwaltungsverfahren nur Anwaltskosten und nicht die Kosten eines andern Parteivertreters ersetzt. Dem Kläger wäre somit vom Verwaltungsgericht keine Prozessentschädigung zugesprochen worden und er war auch nicht gehalten, eine solche zu verlangen. Der Kläger fordert 5 % Zins ab 9.7.97. Nach Art. 102/104 OR ist Verzugszins erst ab dem Zeitpunkt der Mahnung geschuldet. Ein Mahnschreiben befindet sich nicht bei den Akten. Je- doch stellt auch die Zustellung der Klage durch den Friedensrichter ein Mahnung im Sinne von Art. 102 OR dar, weshalb ab dem 23.10.97 5 % Verzugszins geschuldet ist. Die geforderten Kosten des Sühneverfahrens sind als Parteikosten im Rahmen der Ko- stenverteilung mitzuberücksichtigen. Nach § 112 ZPO werden die Verfahrenskosten den Parteien im Verhältnis zum Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren rund zur Hälfte Recht bekommen. Die Gerichtskosten sind den Parteien deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen, d.h, jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten selber zu tragen. Das Gerichthat erkannt: 1. Die Klage wird in der Höhe von Fr. 3'570.-- nebst Zins zu 5 % seit 23.10.1997 gutgeheissen. 2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden wie folgt festgesetzt: Gerichtsgebühr Fr. 1'100.-- Kanzleigebühren Fr. 155.-- Auslagen Fr. 155.-- Total Fr. 1'410. -- Sie werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 705.-- auferlegt.
8 Der Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 500.-- wird verrechnet. Demgemäss hat der Kläger noch Fr. 205.-- zu bezahlen.