Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Juli 1998 terminierten Rentenablauf um einen Tippfehler handle. Am 5. Oktober 1994 reichte K. A. beim Kantonsgericht Zug Klage ein mit den Anträgen, die Versicherung X. sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 72'000.- nebst Zins zu bezahlen und es sei festzustel- len, dass er bis zum 1. Juli 1998 Anspruch auf Zahlung einer Rente infolge Erwerbsunfähig- keit von Fr. 12'000.- pro Quartal habe. Mit Urteil vom 24. Juni 1996 hiess das Kantonsgericht Zug - aufgrund des unterdessen aktualisierten Begehrens - die Klage gut, verpflichtete die Versicherung X. entsprechend den dannzumal verfallenen Renten zur Bezahlung von Fr. 144'000.- zuzüglich Zins und stellte fest, dass die Versicherung X. K. A. im Erlebensfall pro Quartal eine Rente von Fr. 12'000.-, letztmals am 1. April 1998, zu bezahlen habe. Eine von der Versicherung X. gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Juni 1998 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichtes vom 24. Juni 1996 auf und wies die Klage von K. A. ab. Mit Berufung vom 24. August 1998 beantragt K. A. dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 9. Juni 1998 aufzuheben und die Versiche- rung X. zur Bezahlung von Fr. 228'000.- zuzüglich Zins zu verpflichten und festzustellen, dass die Versicherung X. im Erlebensfall am 1. April 1998 eine weitere Quartalsrente von Fr. 12'000.- zu bezahlen habe. Sowohl die Versicherung X. als auch des Obergericht des Kan- tons Zug beantragen die Abweisung der Berufung. Auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. Gründe: Das Obergericht hat zunächst festgehalten, dass es sich bei dem in der Police vom 5. Mai 1975 umschriebenen Ende der Rentenleistungspflicht per 1. Juli 1998 um einen Tippfehler handle. Die Zusendung der Police mit dem Verschrieb habe nicht zum Abschluss des Versicherungsvertrages geführt, sondern sei als neuer Antrag der Beklagten zu interpre- tieren, der vom Kläger durch Bezahlung der Versicherungsprämie konkludent angenommen worden sei. Da die Angabe der Rentendauer bis am 1. Juli 1998 in der Police vom 5. Mai 1975 nicht dem wirklichen Willen der Beklagten entsprochen habe, sei zu prüfen, ob ein Wil-
E. 2 lensmangel gemäss Art. 23 ff. OR vorliege. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage
des Vorliegens eines Willensmangels verwarf das Obergericht zunächst die vom Kläger er-
hobene Einrede, der Anfechtungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Sodann führte es ge-
stützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR aus, dass der Erklärungsirrtum der Beklagten objektiv und
subjektiv wesentlich sei. Schliesslich hielt es unter Hinweis auf Art. 25 OR fest, dass die Be-
rufung der Beklagten auf den Erklärungsirrtum nicht gegen Treu und Glauben verstosse und
dass eine Schadenersatzpflicht der Beklagten gestützt auf Art. 26 OR zu verneinen sei, da
der Kläger den Irrtum der Beklagten hätte kennen können bzw. zumindest entsprechende
Zweifel hätte haben müssen.
Der Kläger hält die Rechtsauffassung des Obergerichts des Kantons Zug für unzutreffend
und wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Bundesrechtswidrigkeit vor.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren an die tat-
sächlichen Feststellungen des Obergerichtes grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG).
Soweit der Kläger Tatsachendarstellungen kritisiert und dabei insbesondere die Aussage
der Vorinstanz beanstandet, er handle wider besseres Wissen, wenn er heute geltend ma-
che, die Rentenzahlung sei Mitte 1993 für ihn überraschenderweise eingestellt worden, kann
auf die Berufung nicht eingetreten werden; das gleiche gilt, soweit der Kläger mit Berufung
die Feststellung des Obergerichtes kritisiert, er sei bei Vertragsabschluss bösgläubig gewe-
sen. Im Übrigen ist der Hinweis des Klägers in diesem Kontext auf Art. 8 ZGB unbehelflich,
weil er nicht einmal behauptet, diesbezüglich Beweise angeboten zu haben.
Bevor die im vorliegenden Berufungsverfahren umstrittene Frage geprüft werden kann, ob
sich die Beklagte auf einen Erklärungsirrtum berufen kann, ist zunächst der Vertragsinhalt
nach den Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln. Sollte die Auslegung des Vertrages
nämlich ergeben, dass die Beklagte den vom Kläger gestellten Versicherungsantrag - unge-
achtet des Tippfehlers in der Police - angenommen hat und damit zwischen den Parteien ei-
ne Rentenleistungsdauer bis am 1. Juli 1993 vereinbart wurde, würde sich eine Vertragsan-
fechtung durch die Beklagte wegen Erklärungsirrtum zum vornherein erübrigen. Demgegen-
über wäre die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Erklärungsirrtums dann zu prüfen,
wenn sich ergeben sollte, dass der Kläger die von der Beklagten zugestellte Police nach
Treu und Glauben als Offerte für den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer Lei-
stungsdauer bis am 1. Juli 1998 verstehen durfte und durch Zahlung der Prämien konkludent
angenommen hat (BGE 105 II 23 E. 2b S. 26 m.w.H.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obli-
gationenrecht, 6. Auflage, Zürich 1995, N. 322 f., 812 und 916 ff.; Ingeborg Schwenzer,
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Auflage, Basel 1996, N.
1 Vorbemerkungen zu Art. 23-31).
Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das
heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 OR). Im vor-liegenden
Fall hat die Beklagte im kantonalen Verfahren zwar einen tatsächlichen Konsens bezüglich
der Leistungsdauer der Rente bis am 1. Juli 1993 behauptet, doch hat sich die Vorinstanz
dazu nicht geäussert. Da das Fehlen von Feststellungen über das Vorliegen eines tatsächli-
chen Konsenses im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet wird, ist der Vertragsinhalt
durch objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. In diesem Zusam-
menhang sind die Erklärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parte Twillens
so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um-
ständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten; bei der objekti-
vierten Vertragsauslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei
überprüft (BGE 121 III 118 E. 4/b/aa S. 123 m.w.H.).
In seinem Änderungsantrag vom 8. April 1975 hatte der Kläger zwar eine Erhöhung der
Rentenleistung, nicht aber eine Veränderung der Rentendauer beantragt. Vielmehr setzte er
im Antrag in Bezug auf die Vertragsdauer für den gesamten Versicherungsvertrag das Da-
tum vom 1. Juli 1993 ein; insbesondere beantragte er auch in der Rubrik für die Rente bei
E. 3 Arbeitsunfähigkeit, dass beim Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen bis am 1. Juli
1993 auszurichten seien. Zudem wurde wie schon in der früheren Police die letzte Prä-
mienzahlung für den 1. Januar 1993 vorgesehen. Während die Daten des Vertragsablaufs
sowie der letzten Prämienzahlung dem Versicherungsantrag entsprechend in die Police
übertragen wurden, wurde die Rentendauer bei Arbeitsunfähigkeit mit "bis zum 1.7.1998"
umschrieben. Damit bestand bezüglich der Jahreszahl nicht nur eine Differenz zwischen dem
Antrag des Klägers und der ausgefertigten Police, sondern auch innerhalb der Police selber,
die einerseits - übereinstimmend mit dem Antrag - den Vertragsablauf auf den 1. Juli 1993
und die letzte Prämienzahlung auf den 1. Januar 1993 terminierte und andrerseits - in offe-
nem Widerspruch dazu - eine Rentendauer bei Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juli 1998 vor-
sah. Der Kläger konnte nicht im Ernst annehmen, die Beklagte würde ihm trotz Befristung der
Prämienleistungen bis zum 1. Januar 1993 Rentenleistungen bis zum 1. Juli 1998 zugeste-
hen. Aufgrund der namhaft gemachten Umstände durfte der Kläger nach dem Vertrauen-
sprinzip nicht davon ausgehen, dass die Beklagte aufgrund des Tippfehlers in der Police
abweichend von seinem Versicherungsantrag einen Vertrag mit einer Rentenleistungsdauer
bis am 1. Juli 1998 eingehen wollte; vielmehr konnte er die Police nur so verstehen, dass die
neu auf Fr. 48'000.- pro Jahr festgesetzte Rente bei Eintritt des Versicherungsfalles bis am 1.
Juli 1993 ausbezahlt werde. Der Vertrag ist daher entsprechend dem Antrag des Klägers
zustandegekommen. Der Tippfehler in der Police, der für die Parteien als solcher erkennbar
war, kann ohne weiteres und jederzeit korrigiert werden (Alfred Maurer, Privatversicherungs-
recht, 3. Auflage, S. 221 m.w.H. in Fn. 462; BGE vom 15. Januar 1937, in: Entscheidungen
schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Band VIII, S. 662 ff., Nr.
345, lit. a).
Ist davon auszugehen, dass sich die Parteien bezüglich der Leistungsdauer auf eine Be-
endigung der Rente am 1. Juli 1993 geeinigt haben, stellt sich die Frage gar nicht, ob sich
die Beklagte auf einen Erklärungsirrtum berufen kann (vgl. lit. a). Es erübrigt sich daher, auf
die Ausführungen des Klägers einzugehen, die sich auf die Anfechtung des Vertrages wegen
Irrtums beziehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung unbegründet ist, soweit darauf einzu-
treten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädi-
gungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
URT4598.DOC Bundesgericht, 11. Dezember 1998, K. A. c. Versicherung X. Tatsachen: Zwischen K. A. und der Versicherung X. besteht seit 1972 eine "Temporäre Todesfallversicherung". Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages wurde für das Risiko der Arbeitsunfähigkeit eine Rente von Fr. 36'000.- pro Jahr bis am 1. Juli 1993 vereinbart. Be- züglich der Prämien einigten sich die Parteien auf eine halbjährliche Zahlung jeweils am 1. Januar und 1. Juli, erstmals am 1. Januar 1973 und letztmals am 1. Januar 1993. Am 8. April 1975 beantragte K. A. auf dem Antragsformular der Versicherung X. eine Erhöhung der Rente bei Arbeitsunfähigkeit von Fr. 36'000.- auf Fr. 48'000.-, wobei auch für die erhöhte Rente in Übereinstimmung mit dem bisherigen Vertrag eine Leistungsdauer bis 1. Juli 1993 beantragt wurde. In der Folge stellte die Versicherung X. K. A. eine neue Police vom 5. Mai 1975 zu, in welcher eine jährliche Rente bei Arbeitsunfähigkeit von Fr. 48'000.- enthalten ist. Bezüglich der Prämien wurde unverändert eine halbjährliche Zahlung vereinbart, letztmals am
1. Januar 1993. Während der Ablauf der Versicherung für die übrigen Versicherungsleistun- gen ebenfalls unverändert auf den 1. Juli 1993 festgesetzt wurde, wurde die Rentenleistung bei Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juli 1998 ausgesetzt. Im Jahre 1988 wurde K. A. arbeitsunfähig und bezog bis am 30. Juni 1993 die vereinbarte Jahresrente. Per 1. Juli 1993 stellte die Versicherung X. die Rentenzahlung für Arbeitsunfä- higkeit ein mit der Begründung, dass es sich bei dem in der Police vom 5. Mai 1975 auf den
1. Juli 1998 terminierten Rentenablauf um einen Tippfehler handle. Am 5. Oktober 1994 reichte K. A. beim Kantonsgericht Zug Klage ein mit den Anträgen, die Versicherung X. sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 72'000.- nebst Zins zu bezahlen und es sei festzustel- len, dass er bis zum 1. Juli 1998 Anspruch auf Zahlung einer Rente infolge Erwerbsunfähig- keit von Fr. 12'000.- pro Quartal habe. Mit Urteil vom 24. Juni 1996 hiess das Kantonsgericht Zug - aufgrund des unterdessen aktualisierten Begehrens - die Klage gut, verpflichtete die Versicherung X. entsprechend den dannzumal verfallenen Renten zur Bezahlung von Fr. 144'000.- zuzüglich Zins und stellte fest, dass die Versicherung X. K. A. im Erlebensfall pro Quartal eine Rente von Fr. 12'000.-, letztmals am 1. April 1998, zu bezahlen habe. Eine von der Versicherung X. gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Juni 1998 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichtes vom 24. Juni 1996 auf und wies die Klage von K. A. ab. Mit Berufung vom 24. August 1998 beantragt K. A. dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 9. Juni 1998 aufzuheben und die Versiche- rung X. zur Bezahlung von Fr. 228'000.- zuzüglich Zins zu verpflichten und festzustellen, dass die Versicherung X. im Erlebensfall am 1. April 1998 eine weitere Quartalsrente von Fr. 12'000.- zu bezahlen habe. Sowohl die Versicherung X. als auch des Obergericht des Kan- tons Zug beantragen die Abweisung der Berufung. Auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. Gründe: Das Obergericht hat zunächst festgehalten, dass es sich bei dem in der Police vom 5. Mai 1975 umschriebenen Ende der Rentenleistungspflicht per 1. Juli 1998 um einen Tippfehler handle. Die Zusendung der Police mit dem Verschrieb habe nicht zum Abschluss des Versicherungsvertrages geführt, sondern sei als neuer Antrag der Beklagten zu interpre- tieren, der vom Kläger durch Bezahlung der Versicherungsprämie konkludent angenommen worden sei. Da die Angabe der Rentendauer bis am 1. Juli 1998 in der Police vom 5. Mai 1975 nicht dem wirklichen Willen der Beklagten entsprochen habe, sei zu prüfen, ob ein Wil-
2 lensmangel gemäss Art. 23 ff. OR vorliege. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des Vorliegens eines Willensmangels verwarf das Obergericht zunächst die vom Kläger er- hobene Einrede, der Anfechtungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Sodann führte es ge- stützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR aus, dass der Erklärungsirrtum der Beklagten objektiv und subjektiv wesentlich sei. Schliesslich hielt es unter Hinweis auf Art. 25 OR fest, dass die Be- rufung der Beklagten auf den Erklärungsirrtum nicht gegen Treu und Glauben verstosse und dass eine Schadenersatzpflicht der Beklagten gestützt auf Art. 26 OR zu verneinen sei, da der Kläger den Irrtum der Beklagten hätte kennen können bzw. zumindest entsprechende Zweifel hätte haben müssen. Der Kläger hält die Rechtsauffassung des Obergerichts des Kantons Zug für unzutreffend und wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Bundesrechtswidrigkeit vor.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren an die tat- sächlichen Feststellungen des Obergerichtes grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit der Kläger Tatsachendarstellungen kritisiert und dabei insbesondere die Aussage der Vorinstanz beanstandet, er handle wider besseres Wissen, wenn er heute geltend ma- che, die Rentenzahlung sei Mitte 1993 für ihn überraschenderweise eingestellt worden, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden; das gleiche gilt, soweit der Kläger mit Berufung die Feststellung des Obergerichtes kritisiert, er sei bei Vertragsabschluss bösgläubig gewe- sen. Im Übrigen ist der Hinweis des Klägers in diesem Kontext auf Art. 8 ZGB unbehelflich, weil er nicht einmal behauptet, diesbezüglich Beweise angeboten zu haben. Bevor die im vorliegenden Berufungsverfahren umstrittene Frage geprüft werden kann, ob sich die Beklagte auf einen Erklärungsirrtum berufen kann, ist zunächst der Vertragsinhalt nach den Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln. Sollte die Auslegung des Vertrages nämlich ergeben, dass die Beklagte den vom Kläger gestellten Versicherungsantrag - unge- achtet des Tippfehlers in der Police - angenommen hat und damit zwischen den Parteien ei- ne Rentenleistungsdauer bis am 1. Juli 1993 vereinbart wurde, würde sich eine Vertragsan- fechtung durch die Beklagte wegen Erklärungsirrtum zum vornherein erübrigen. Demgegen- über wäre die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Erklärungsirrtums dann zu prüfen, wenn sich ergeben sollte, dass der Kläger die von der Beklagten zugestellte Police nach Treu und Glauben als Offerte für den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer Lei- stungsdauer bis am 1. Juli 1998 verstehen durfte und durch Zahlung der Prämien konkludent angenommen hat (BGE 105 II 23 E. 2b S. 26 m.w.H.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obli- gationenrecht, 6. Auflage, Zürich 1995, N. 322 f., 812 und 916 ff.; Ingeborg Schwenzer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Auflage, Basel 1996, N. 1 Vorbemerkungen zu Art. 23-31). Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 OR). Im vor-liegenden Fall hat die Beklagte im kantonalen Verfahren zwar einen tatsächlichen Konsens bezüglich der Leistungsdauer der Rente bis am 1. Juli 1993 behauptet, doch hat sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert. Da das Fehlen von Feststellungen über das Vorliegen eines tatsächli- chen Konsenses im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet wird, ist der Vertragsinhalt durch objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. In diesem Zusam- menhang sind die Erklärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parte Twillens so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten; bei der objekti- vierten Vertragsauslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 121 III 118 E. 4/b/aa S. 123 m.w.H.). In seinem Änderungsantrag vom 8. April 1975 hatte der Kläger zwar eine Erhöhung der Rentenleistung, nicht aber eine Veränderung der Rentendauer beantragt. Vielmehr setzte er im Antrag in Bezug auf die Vertragsdauer für den gesamten Versicherungsvertrag das Da- tum vom 1. Juli 1993 ein; insbesondere beantragte er auch in der Rubrik für die Rente bei
3 Arbeitsunfähigkeit, dass beim Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen bis am 1. Juli 1993 auszurichten seien. Zudem wurde wie schon in der früheren Police die letzte Prä- mienzahlung für den 1. Januar 1993 vorgesehen. Während die Daten des Vertragsablaufs sowie der letzten Prämienzahlung dem Versicherungsantrag entsprechend in die Police übertragen wurden, wurde die Rentendauer bei Arbeitsunfähigkeit mit "bis zum 1.7.1998" umschrieben. Damit bestand bezüglich der Jahreszahl nicht nur eine Differenz zwischen dem Antrag des Klägers und der ausgefertigten Police, sondern auch innerhalb der Police selber, die einerseits - übereinstimmend mit dem Antrag - den Vertragsablauf auf den 1. Juli 1993 und die letzte Prämienzahlung auf den 1. Januar 1993 terminierte und andrerseits - in offe- nem Widerspruch dazu - eine Rentendauer bei Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juli 1998 vor- sah. Der Kläger konnte nicht im Ernst annehmen, die Beklagte würde ihm trotz Befristung der Prämienleistungen bis zum 1. Januar 1993 Rentenleistungen bis zum 1. Juli 1998 zugeste- hen. Aufgrund der namhaft gemachten Umstände durfte der Kläger nach dem Vertrauen- sprinzip nicht davon ausgehen, dass die Beklagte aufgrund des Tippfehlers in der Police abweichend von seinem Versicherungsantrag einen Vertrag mit einer Rentenleistungsdauer bis am 1. Juli 1998 eingehen wollte; vielmehr konnte er die Police nur so verstehen, dass die neu auf Fr. 48'000.- pro Jahr festgesetzte Rente bei Eintritt des Versicherungsfalles bis am 1. Juli 1993 ausbezahlt werde. Der Vertrag ist daher entsprechend dem Antrag des Klägers zustandegekommen. Der Tippfehler in der Police, der für die Parteien als solcher erkennbar war, kann ohne weiteres und jederzeit korrigiert werden (Alfred Maurer, Privatversicherungs- recht, 3. Auflage, S. 221 m.w.H. in Fn. 462; BGE vom 15. Januar 1937, in: Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Band VIII, S. 662 ff., Nr. 345, lit. a). Ist davon auszugehen, dass sich die Parteien bezüglich der Leistungsdauer auf eine Be- endigung der Rente am 1. Juli 1993 geeinigt haben, stellt sich die Frage gar nicht, ob sich die Beklagte auf einen Erklärungsirrtum berufen kann (vgl. lit. a). Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Klägers einzugehen, die sich auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums beziehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung unbegründet ist, soweit darauf einzu- treten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist,