Sachverhalt
Tatbestand: Am 5. August 1993 wurde die Skulptur "Tête 1974" im Zollfreilager Z. beim Ausladen aus dem Transportfahrzeug beschädigt. Der Transport des Kunstwerkes war bei der Beklagten versichert. Die Galerie F. und die Beklagte schlossen am 9. November 1993 eine Transportversiche- rung unter der Generalpolice Nr. ... mit Vertragsbeginn 1. Juli 1993 ab. Als Grundlagen dieser Versicherung werden auf Seite 2 des Vertrages die Allgemeinen Bedingungen für die Versi- cherungen von Gütertransporten (ABVT 1988, Ausgabe 1991), das Klauselheft zu den ABVT 1988 und die Bedingungen für Generalpolicen (GP 1988) aufgeführt. Entsprechend den Ver- sicherungsbedingungen meldete die Galerie F. der Beklagten den Transport des Kunstwer- kes an. Der eigentliche Schadenshergang ist noch nicht abschliessend festgestellt. Unbestritten ist, dass am 5. August 1993 ein Mitarbeiter der Spediteurfirma Möbel Transport AG die Skulptur mit einem Palette-Roller anhob, um sie aus dem Fahrzeug zu ziehen. Dabei schlug die Skulptur an der oberen Abdeckung der Ladetüre an und wurde beschädigt. Der Schadensfall wurde der Beklagten angezeigt, worauf am 12. August 1993 eine Be- standesaufnahme stattfand, an welcher ein Vertreter der Beklagten, ein Vertreter der Möbel Transport AG sowie H. M. als Experte der Beklagten teilnahmen. In der Folge teilte die Beklagte der Galerie F. mündlich und später schriftlich mit, dass sie einen Versicherungsschutz für den Schaden ablehne, da sie die Verpackung für ungeeignet bzw. ungenügend halte. Die Galerie F. erwähnt die ablehnende Haltung der Beklagten in ei- nem Fax vom 21. August 1993 an die heutige Klägerin W. Unbestrittenermassen war sie auch Thema einer Besprechung zwischen der Galerie F. und der Beklagten am 31. August
1993. Am 28. September 1993 stellte die Beklagte in einem Schreiben an die Galerie F. fest, dass sie infolge "ungeeigneter / ungenügender Verpackung der Skulptur" "nicht auf den Fall eintreten könne" und "kein Versicherungsschutz" bestehe. In der Beilage zu diesem Brief sandte die Beklagte einen Textentwurf für das am 29. September von A. T., dem Verwal-
6 tungsratspräsidenten der Galerie F., wortgenau getreu der Vorlage der Beklagten verfasste Schreiben mit der Überschrift "Vollmacht". Darin ermächtigt die Galerie F. die Beklagte, in ihrem Namen und zu ihren Lasten "alles zu unternehmen, damit die Reparatur der be- schädigten Skulptur ausgeführt, wie auch die Regressfrage geklärt wird". Anschliessend heisst es: "Wir sind uns bewusst, dass keine Schadensleistung von der Basler erbracht wird und wir auch keine Forderungen gegenüber der Basler stellen". Parteistandpunkte Die Beklagte behauptet, die oben zitierte Erklärung der Klägerin an die Beklagte vom 29. September 1993 (nachfolgend mit "Vollmacht" bezeichnet) stelle einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Verzicht der Galerie F. auf eine Vertrags-leistung für die Beschädigung der Skulptur "Tête 1974" aus dem Versicherungsvertrag dar. Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die durch A. T. unterzeichnete Erklärung mit dem Titel "Vollmacht" stelle aus nachfolgenden Gründen keinen gültigen Forde- rungsverzicht dar: Mit der zwischen der Galerie F. und der Beklagten abgeschlossenen Transportversiche- rung sei Eigentum der W. versichert worden und die Versicherung stelle insoweit eine Versi- cherung für fremde Rechnung im Sinne von Art. 16/17 VVG dar. Durch das Schadensereignis vom 5. August 1993 sei die W. als Versicherte anspruchsberechtigt und alleine befugt wor- den, über die Versicherungsleistung zu verfügen. Nachdem ihr so der Ersatzanspruch gegen die Versicherung angefallen sei, könne dieser nicht mehr durch eine Vereinbarung zwischen der Beklagten als Versicherer und der Galerie F. als Versicherungsnehmerin (nicht aber Ver- sicherte) entzogen werden, weshalb die von A. T. erteilte „Vollmacht“ unbeachtlich sei. Die „Vollmacht“ leide jedoch auch an einem Willensmangel und sei deshalb ungültig. Dies sei der Beklagten mit einer schriftlichen Erklärung am 22. Juni 1995 mitgeteilt worden. Die Geltendmachung des Irrtums sei damit rechtzeitig erfolgt, da eine Kenntnisnahme der Galerie F. von der Auslegung der „Vollmacht“ durch die Beklagte erst am 4. April 1995 erfolgt sei. Die Geltendmachung des Willensmangels zu diesem späten Zeitpunkt sei auch noch statthaft und verstosse nicht gegen Art. 25 Abs. 1 OR. Im Übrigen kopple die „Vollmacht“ eine Vollmachtserteilung mit einem Verzicht auf „Si- cherheitsleistung“, was äussert unüblich sei und einen Verstoss gegen die guten Sitten und berufsethische Maximen darstelle. In ihrer Eingabe vom 16. März 1998 nahm die Beklagte zur Frage der Rechtsnatur des Versicherungsvertrages wie folgt Stellung: Die Beklagte wirft der W. widersprüchliches Verhalten vor, da sich diese im Parallelpro- zess gegen die Galerie F. immer auf den Standpunkt gestellt habe, die Galerie F. habe mit der Beklagten eine Eigenversicherung abgeschlossen. Die in Frage stehende Transportversicherung sei keine Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. Art. 16 VVG, denn eine solche liege nur dann vor, wenn sich aus dem Versicherungs- vertrag selbst ergebe, dass der Vertrag für fremde Rechnung geschlossen sei. Dies sei vor- liegend nicht der Fall und die Vertragsparteien hätten auch keine solche Versicherung schlie- ssen wollen. Im übrigen entstehe ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und einem versicherten Dritten nur dann, wenn dieser versicherte Dritte dem Vertrag überhaupt zuge- stimmt habe. Eine solche Erklärung der Klägerin sei jedoch erstmals in ihrer Eingabe vom 2. Februar 1998 in diesem Prozess zu sehen, weshalb die Galerie F. bis zu diesem Zeitpunkt eine Verzichtserklärung gegen die Beklagte gültig habe abgeben können. Gründe: Vorab ist die Frage der Natur des vorliegenden Versicherungsvertrages zu prü- fen.
7 Gemäss Art. 16 VVG kann eine Versicherung für eigene oder fremde Rechnung mit oder ohne Bezeichnung der Person des versicherten Dritten abgeschlossen werden. Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abge- schlossen hat. Eine Versicherung für eigene Rechnung liegt dann vor, wenn der Versicherte mit dem Ver- sicherungsnehmer identisch ist, eine Versicherung für fremde Rechnung dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer für eine andere Person Versicherung nimmt, wenn also nicht der Versiche- rungsnehmer, sondern ein Dritter Versicherter ist. Der Ausdruck Versicherung für fremde Rechnung ist als feststehende Bezeichnung vom VVG übernommen worden, obwohl er termi- nologisch nicht zutreffend ist. Die Bezeichnung soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass derjenige, der für fremde Rechnung versichert, trotzdem im eigenen Namen handelt. Die Parteien müssen, damit eine Versicherung für fremde Rechnung zustande kommt, beim Ver- tragsschluss den Willen zum Ausdruck bringen, dass nicht der Versicherungsnehmer, son- dern ein Dritter Versicherter sein soll. Dies kann durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen; allerdings genügt auch eine stillschweigende Willensäusserung der Vertragsparteien. Der Umstand allein, dass der Versicherer der Person des Versicherten grundsätzlich keine be- sondere Bedeutung zumisst, genügt aber zur Annahme des Vorliegens einer Versicherung für fremde Rechnung nicht (SVA 1988/89 N.18; Roelli/Keller. Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band 1, 2. Auflage, Bern 1968, S. 283.). Der Versicherungsnehmer, der eine Fremdversicherung abschliesst, bedarf zum Abschluss des Vertrages keines Einverständnisses des versicherten Dritten, er muss aber angeben, dass er eine Versicherung für fremde Rechnung abschliessen will (Imseng, Die Rechtsstellung des Versicherten in der Versicherung für fremde Rechnung, Diss, Bern 1964, S. 26). Erklärt er dies nicht, so greift die Vermutung des Art. 16 II VVG. Bei der vorliegenden Versicherung handelt es sich um eine Transportversicherung, mit welcher Transporte sowie Aufenthalte an Messen und Ausstellungen von Kunstgegenständen aller Art versichert wurden. In der Generalpolice vom 9. November 1993 wird die Galerie F. als Versicherungsnehme- rin bezeichnet, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Klägerin fehlt. Im Ingress zu den ABVT 1988, welche Vertragsbestandteil bilden, werden dem Versiche- rungsnehmer "der Anspruchberechtigte, der Versicherte sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Anspruchsberechtigte oder der Versicherte ein- zustehen hat" gleichgestellt. Dies deutet darauf hin, dass Versicherungsnehmer, Anspruchs- berechtigter und Versicherter nicht immer identisch sein müssen. Die ABVT sind jedoch in einer allgemeinen Art und Weise abgefasst, welche für verschiedene, jeweils im Konkreten zu vereinbarende Versicherungstypen zutreffen müssen, so dass allein aus der Verwendung dieser ABVT, welche auch für Versicherungen für fremde Rechnung gelten, nicht auf den Ab- schluss einer Versicherung für fremde Rechnung geschlossen werden kann. Aus dem Wortlaut des Versicherungsvertrages lässt sich demzufolge nicht ableiten, die Galerie F. und die Beklagte hätten eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen. Die Klägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, Galerien handelten naturgemäss mit Kunstgegenständen, die ihnen nicht gehörten, weshalb es für die Beklagte erkennbar gewe- sen sei, dass die Galerie F. nicht in erster Linie eine Versicherung für eigenes Eigentum ab- geschlossen habe. Deshalb hätten die Parteien bewusst offen gelassen, wer versichert sein solle. Die Kläge- rin substantiiert diese Behauptung jedoch nicht weiter, unterlässt es insbesondere darzule- gen, aufgrund welcher konkreten Umstände auf einen Willen der Beklagten zum Abschluss einer Fremdversicherung geschlossen werden soll. Auch der Hinweis, im Konsignationsver- trag sei festgehalten, dass das Kunstwerk der W. gehöre und hierüber sei die Beklagte in- formiert gewesen, hilft hier nicht weiter, denn das von der W. dazu angeführte Schreiben der Beklagten wurde am 1. Oktober 1993 und somit nach Unterzeichnung der Verzichtserklärung erstellt.
8 Für den Fall, dass sich selbst auf Grund einer Auslegung des Versicherungs-vertrages nicht sicher ermitteln lässt, ob der Versicherungsnehmer selber oder ein Dritter Versicherter ist, ob also die Versicherung für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossen sei, ist, kraft der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des Art. 16 II VVG, eine Versicherung für eigene Rechnung anzunehmen (Roelli/Keller; a.a.o. S. 284 unten; Koenig, SPR VII/2, Basel 1979, S. 620). Im Lichte dieser eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten des Schutzes des Versicherers (Imseng, a.a.O., S. 19) ist somit im vorliegenden Falle von einer Versiche- rung für eigene Rechnung auszugehen. 4.a) Aber auch wenn davon ausgegangen würde, die Galerie F. und die Beklagte hätten eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen, so könnte hieraus nicht direkt auf eine Ungültigkeit einer Verzichtserklärung der Galerie F. gegenüber der Beklagten geschlos- sen werden, denn es bliebe zu prüfen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Galerie F. als Versicherungsnehmerin eine Verzichtserklärung gültig abgeben konnte. Die W. behauptet, die Galerie F. habe die Versicherung mit der Beklagten aufgrund des Konsignationsvertrages mit W. abgeschlossen, zumindest habe die W. dem Versicherungs- vertrag nachträglich zugestimmt, und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Ersatzanspruch, nachdem er deshalb ihr, der versicherten Dritten angefallen sei, nicht mehr durch eine Ver- einbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer habe entzogen werden dürfen mit Verweis auf Roelli/Keller, a.a.O., S. 292). Die Beklagte hält dem entgegen, dass ihr gegenüber die W. frühestens mit ihrer Eingabe vom 2. Februar 1998 ans hiesige Gericht gegebenenfalls ihre Zustimmung zu einem Versi- cherungsvertrag für fremde Rechnung erklärt habe. Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versichertem entstehen mit der Zustim- mung des Versicherten zum Vertrag. Die Zustimmung kann vor Vertragsabschluss (Einwilli- gung), beim Vertragsabschluss oder durch Genehmigung nach Vertragsabschluss erteilt werden. Die Zustimmungserklärung ist gegenüber dem Versicherer abzugeben (Roel- li/Keller, a.a.O., S. 291). Von der Erwägung ausgehend, dass das Recht auf die Versiche- rungsleistung nur derjenigen Person zukommen soll, die durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses wirtschaftlich geschädigt ist, weist das VVG dem versicherten Dritten den Er- satzanspruch gegenüber dem Versicherer zu. Mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses fällt der Ersatzanspruch dem versicherten Dritten als eigenes Recht zu, vorausgesetzt, dass er dem Vertrag zugestimmt hat. Erfolgt diese Zustimmung erst nachträglich, so ist für den Er- werb des Ersatzanspruches der Zeitpunkt der Genehmigung massgebend (Roelli/Keller, a.a.O., S. 291). Nach Erwerb des Ersatzanspruches durch den versicherten Dritten kann der Versiche- rungsnehmer nicht mehr über diesen Anspruch verfügen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 287 und 292). Hieraus folgt e contrario jedoch, dass der Versicherungsnehmer über den Ersatzanspruch bis zum Erwerb desselben durch den versicherten Dritten verfügen kann, denn bis zum Zeit- punkt der Zustimmung des versicherten Dritten liegt die Herrschaft über den Vertrag aus- schliesslich beim Versicherungsnehmer und beim Versicherer (Roelli/Keller, a.a.O., S. 287). Der Versicherungsnehmer muss jedoch auch noch in einem weiteren Fall über den Ersatz- anspruch verfügen können. Wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschluss des Versicherungsvertrages beauftragt hat oder wenn der Versicherte seine nachträgliche Zustimmung hierzu erteilt hat, dann ist auch der Versicherungsnehmer, neben dem Versicherten, berechtigt, den Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer geltend zu machen (Art. 17 Abs. 2 VVG; Roelli/Keller, a.a.O., S. 288). Er macht hierbei kein eigenes Recht, sondern das des Versicherten geltend (Roelli/Keller, a.a.O., S. 288 FN 5). Zur Sachlegitimation des Versicherungsnehmers gehört hierbei, dass er sich über den ihm vorbehaltlos erteilten Versicherungsauftrag oder über seine gesetzliche Versiche- rungspflicht oder über die entsprechende Zustimmung ausweist (Roelli/Keller, a.a.O., S. 289).
9 Ist der Versicherungsnehmer somit in diesen Fällen in der Sache legitimiert, so kann er vollumfänglich über den Ersatzanspruch verfügen. Die W. behauptet nicht, den Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach dem Schadensfall selber geltend gemacht zu haben, und sie bestreitet auch nicht, dass die Galerie F. berechtigt war, den Ersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Sie führt selber aus, die W. habe die Galerie F. "vorbehaltslos - ohne den Ersatzanspruch ausschliesslich selber geltend zu machen - verpflichtet", mit der Beklagten eine Versicherung abzuschliessen. Sie habe ja auch der Klage der Galerie F. "zugestimmt", wie ihre Nebeninterventionserklärung und ihr Prozessbeitritt zeigten. Dass die W. die Geltendmachung des Ersatzanspruches der Galerie F. überliess, zeigt sich auch aus den Akten, wobei hierbei offen bleiben kann, in welchem Namen die Galerie F. den Anspruch geltend machen sollte. So meldete die Klägerin ihre Ansprüche auf Minder- wert- und Instandstellungskosten immer gegenüber der Galerie F. und nicht etwa direkt bei der Beklagten an. Hierbei stellte sich die W. jeweils nicht auf den Standpunkt, der versiche- rungsrechtliche Anspruch stünde direkt ihr zu, sondern verwendete gegenüber der Galerie F. jeweils die Formulierung „your insurance“). Einzig aus dem Umstand, dass die W. am 23. Au- gust 1993 eine Kopie eines ihrer Schreiben an die Galerie F. der Beklagten zukommen lies und die Beklagte der W. hierauf telefonisch mitteilte, dass keine Versicherungsdeckung für den Schadensfall bestehe, lässt sich nicht schliessen, die W. habe fortan den versicherungs- rechtlichen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten selbst beansprucht. Im Gegenteil zeigt sich hierin gerade ihre Zustimmung zu einem Vorgehen der Galerie F. gegen die Beklagte. Sie selber wandte sich im weiteren mit ihren Ansprüchen nur gegen die Galerie F., nicht ge- gen die Beklagte. So sprach auch der klägerische Rechtsvertreter gegenüber der Galerie F. von "ihrer Versicherung" und verlangte Schadenersatz von der Galerie F., welcher in der Fol- ge auch gerichtlich geltend gemacht wurde. Hierbei ist daran zu erinnern, dass die W. mit dieser Forderung im Prozess, wenn auch infolge Anerkennung der Forderung durch die Gale- rie F. in Konkurs, schliesslich auch durchgedrungen ist. Die W. stellt sich nun hierzu auf den Standpunkt, die Galerie F. habe aufgrund der gesetzli- chen Einziehungsbefugnis des Art. 17 Abs. 2 VVG gegen die Beklagte vorgehen dürfen und in der Form einer versicherungsrechtlichen Prozessstandschaft den Ersatzanspruch auch ge- richtlich geltend machen können, sie sei jedoch gleichzeitig nicht berechtigt gewesen, einen Verzichtsvertrag zu Lasten der W. abzuschliessen. Sie stützt sich hierbei auf Literaturstellen von Imseng und Roelli/Keller (mit Hinweis auf Imseng, S. 28,31 und 35, sowie auf Roel- li/Keller S. 292 und 294). Die von der Klägerin angeführten Literaturzitate betreffen jedoch ge- rade nicht den Fall, in welchem der Versicherte den Versicherungsnehmer die Forderung ein- ziehen lässt, sondern die Fälle, in denen sich der Versicherte selbständig um die Einziehung der Ersatzforderung bemüht. So führt etwa Imseng aus: "Nach meiner Auffassung wird der Versicherungsnehmer in keinem Falle, also auch nicht auf Grund von VVG 17 II, forderungs- berechtigt," hängt aber sogleich den Nachsatz an: "es sei denn, der Versicherte sei damit einverstanden."(Imseng, S. 31). Der Argumentation der Klägerin kann somit nicht gefolgt werden. Ihre Logik würde in der Konsequenz bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer wohl den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend machen und rechtsgültig zu Gunsten des Versicherers erwerben könnte, eine allfällige Prozessniederlage oder ein Vergleich für den Versicherten jedoch keine Wir- kung hätte. Nach der Rechtsauffassung der W. hätte die Galerie F. somit als Partei selbstän- dig und im eigenen Namen den Prozess gegen die Beklagte führen und gewinnen können, wäre jedoch weder zu einer Einigung durch Vergleich berechtigt gewesen, noch hätte ein Klagerückzug Rechtskraft erwirken können. Diese Argumentation widerspricht jedoch ganz grundsätzlich dem von der W. angeführten Institut der Prozesstandschaft. Der Prozesstandschafter ist sehr wohl berechtigt, den Prozess durch Vergleich oder Rückzug endgültig zu erledigen (Vogel, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Bern 1997, § 8 N 83).
10 Somit widerspricht sich die W. selbst und entzieht dem Ausgangspunkt ihrer eigenen Ar- gumentation den Boden. Denn entweder stand der Ersatzanspruch, wie von W. behauptet, ihr und der Galerie F. zu und die Galerie F. war berechtigt ihn geltend zu machen und den Pro- zess als "versicherungsrechtliche Prozessstandschafterin" gegen die Beklagte zu führen, womit diese aber auch zu einer Erledigung, auch einer vorprozessualen durch Verzichtserklä- rung, berechtigt war oder dann machte die Galerie F. einen eigenen Anspruch geltend, wo- durch die Verfügungsberechtigung sowieso gegeben war. Wäre somit die Versicherungsnehmerin Galerie F. durch die heutige W. berechtigt wor- den, den Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer geltend zu ma- chen, so hätte sie aber auch über diesen, sei es auch durch eine Verzichtserklä-rung, verfü- gen können müssen (Art. 17 II VVG; Roelli/Keller, S. 289). Ist somit selbst bei einer, entsprechend den klägerischen Behauptungen gegebenen Zu- stimmung der Waddington zum Versicherungsvertrag zwischen der Galerie Forsblom und der Beklagten, von einer Verfügungsberechtigung der Galerie F. über den Ersatzanspruch und somit zur Abgabe einer Verzichtserklärung auszugehen, so kann unter diesen Umständen die Frage offen gelassen werden, ob überhaupt eine gültige Zustimmung der W. gegenüber der Beklagten vor der Verzichtserklärung durch die Galerie F. erfolgt ist. Somit ergibt sich, dass grundsätzlich offen bleiben kann, ob die Galerie F. mit der Be- klagten eine Versicherung für eigene oder fremder Rechnung abgeschlossen hat, denn in beiden Fällen war die Galerie F. im Zeitpunkt der Unterzeichnung der "Vollmacht" berechtigt, über den Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu verfügen, sei dies nun, dass sie einen ei- genen Anspruch oder den der W. geltend machte. Demzufolge sind die Rechtswirkungen der durch die Galerie F. erstellten "Vollmacht" zu prüfen. Zulässigkeit und Gültigkeit der "Vollmacht" Vorab ist festzuhalten, dass die Vertretungsmacht des die Vollmacht unterzeichnenden A. T. von keiner Partei bestritten wird. Die Beklagte behauptet, A. T. sei von 1988 bis zum 17. Juni 1994 Präsident des Verwaltungsrates der Galerie F. mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen, was sich nicht aus den Akten ergibt, von der Klägerin aber auch nicht bestritten wurde.
b) Die Beklagte behaupte Nichtigkeit der Verzichtserklärung als Folge eines Verstos-ses gegen die guten Sitten und berufsethische Richtlinien. Nach der herrschenden Auffassung wird der Sittenwidrigkeit ein weiter Inhaltsbegriff zu- grunde gelegt. Zum Vertragsinhalt gehören danach die vereinbarte Leistung als solche, der Abschluss eines Vertrages mit dem vereinbarten Inhalte sowie der gemeinsame Vertrags- zweck (Jacobs in Honsell, Vogt, Wiegand (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, 2. Auflage, Basel 1996, Art. 19/20 OR N. 36). Selbst der mittelbar angestrebte Zweck oder Erfolg kann Sittenwidrigkeit begründen, sofern es sich um eine wesentliche Vertrags- grundlage handelt (BGE 115 II 235). Die Klägerin bezeichnet die Formulierung der "Vollmacht" als eine durch die Beklagte vor- geschriebene Koppelung von Vollmacht und Verzichtserklärung, was äussert unüblich sei und von einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft nicht erwartet werden könne. Die Be- klagte bestreitet diese Vorwürfe. Die im Streite liegende "Vollmacht" wurde durch die Beklagte vorformuliert und der Galerie F. mit einem Begleitschreiben vom 28. September 1993 zugestellt. In diesem Schreiben legte die Beklagte ihre Position klar dar und hielt ausdrücklich fest, dass für den Schadensfall keine Versicherungsdeckung bestehe und sie deshalb auf den Fall nicht eintrete; auf Wunsch der Galerie F. werde sie der Galerie F. auf deren Kosten in ihrem weiteren Vorgehen behilf- lich sein, wozu eine Vollmacht benötigt werde. Wörtlich heisst es: "Wir überlassen Ihnen einen Textentwurf und bitten Sie - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - diese auf Ihrem Briefpapier zu erstellen und rechtsgültig unterzeichnet zurück zu senden." Am 29. September 1993 unterzeichnete A. T. auf Briefpapier der Galerie F. eine wortge- treue Abschrift der durch die Beklagte vorformulierten Vollmacht.
11 Es liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, dass eine Versicherungsgesellschaft trotz Ablehnung der Deckung einem Kunden bei der Schadensregulierung behilflich ist. Die Unter- zeichnung einer Verzichtserklärung gegenüber einem Versicherer, um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen, zu einem Zeitpunkt, da weder Schadensursache noch Schadensumfang abschliessend geklärt sind, könnte hingegen unter Umständen als fragwürdig zu werten sein. Es könnte dadurch die Situation entstehen, dass ein geschäftsunerfahrener Geschädigter, im guten Glauben, der Schaden werde nun doch irgendwie durch die Versicherung geregelt, notwendige Massnahmen gegen allenfalls haftbare Schädiger unterlässt und am Ende Gefahr läuft, von keiner Seite Schadenersatz zu erhalten. Es ist jedoch, entsprechend dem "weiten Inhaltsbegriff" bei der Prüfung eines Verstosses gegen die guten Sitten, jeweils auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Angesichts der oben dargelegten Umstände des Zustandekommens der "Vollmacht", insbesondere dem klar formulierten Begleitbrief, kann im vorliegenden Falle nicht von einem die Nichtigkeit der Ver- zichtserklärung rechtfertigenden Verstoss gegen die guten Sitten ausgegangen werden. Die Galerie F. wurde nachweislich über die Absicht der Beklagten, den Schaden aufgrund der aus ihrer Sicht mangelhaften Verpackung nicht zu decken, informiert, und es konnte ihr auf- grund ihrer langjährigen Geschäftstätigkeit zugemutet werden die Konsequenzen ihrer durch die Abgabe der "Vollmacht" getätigten Erklärungen zu erkennen und die nötigen Massnah- men zu tätigen. Auch aufgrund des klägerischen Hinweises auf einen Verstoss gegen berufsethische Ma- ximen, welchen sie durch Hinweise auf die Standesregeln gewisser freier Berufe zu unter- mauern versucht (mit Verweis auf Kramer, Berner Kommentar, N 195 zu Art. 19/20 OR), kann nicht auf eine Unsittlichkeit des Vorgehens der Beklagten geschlossen werden. Die Klägerin behauptet weiter Ungültigkeit der Verzichtserklärung infolge eines wesentli- chen Grundlagenirrtums, substanziiert diese Behauptung jedoch nicht genauer, sondern führt einzig aus, A. T. habe die Tragweite der "Vollmacht nicht erkennen können". Ein wesentlicher Irrtum bei Vertragsabschluss ist innert Jahresfrist geltend zu machen (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Galerie F. behauptet, frühestens an einer Sitzung am 4. April 1995 in Ba- sel davon Kenntnis erhalten zu haben, dass die Beklagte die Forderung nicht anerkenne, weshalb die Berufung auf Willensmängel mit dem Schreiben vom 22. Juni 1995 rechtzeitig erfolgt sei. Diese Argumentation erscheint absolut unverständlich, denn durch das Begleitschreiben zur "Vollmacht" wurde die Galerie F. bereits am 29. September 1993 offensichtlich über die ablehnende Haltung der Beklagten und deren Intention mit der Verzichtserklärung aufgeklärt. Unter diesen Umständen erfolgte die Berufung auf Willensmängel fast 2 Jahre nach Unter- zeichnung der "Vollmacht" definitiv zu spät. Im übrigen ist festzuhalten, dass es keineswegs ersichtlich ist, unter welchem Gesichts- punkt die Unterzeichnung der Vollmacht durch den langjährigen Verwaltungsrat der Galerie F., A. T., mit einem Willensmangel behaftet sein sollte. Es muss davon ausgegangen werden, dass A. T. sich der Tragweite seiner Erklärung durchaus bewusst gewesen war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch ohne abschliessende Qualifizierung des zwischen der Galerie F. und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages, die Gale- rie F. im Zeitpunkt der Unterzeichnung der eine Verzichtserklärung enthaltenden "Vollmacht" berechtigt war, auf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag rechtsgültig zu verzichten, und dass sie sich hierbei weder in einem gesetzesrelevanten wesentlichen Irrtum befand noch dieser Verzicht an sich als unsittlich zu qualifizieren ist. Die Klage gemäss Rechtsbegehren 1 ist demzufolge abzuweisen. Die Galerie F., welche die Klage einleitete, machte mit ihrem Rechtsbegehren 2 Kosten für Beratung und anwaltschaftliche Vertretung im Zusammenhang mit dem Schadensfall geltend. Es handelte sich hierbei unter anderem auch um Aufwendungen für die Auseinandersetzung gegen W. Nachdem ein Versicherungsanspruch der Klägerin bzw. der Galerie F. verneint wird, entfällt damit auch die Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz von damit in Zusam-
12 menhang stehenden Anwaltskosten. Das Rechtsbegehren 2 ist demzufolge ebenfalls abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin Kosten- und Entschädigungspflich- tig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 6 tungsratspräsidenten der Galerie F., wortgenau getreu der Vorlage der Beklagten verfasste
Schreiben mit der Überschrift "Vollmacht". Darin ermächtigt die Galerie F. die Beklagte, in
ihrem Namen und zu ihren Lasten "alles zu unternehmen, damit die Reparatur der be-
schädigten Skulptur ausgeführt, wie auch die Regressfrage geklärt wird". Anschliessend
heisst es:
"Wir sind uns bewusst, dass keine Schadensleistung von der Basler erbracht wird und wir
auch keine Forderungen gegenüber der Basler stellen".
Parteistandpunkte
Die Beklagte behauptet, die oben zitierte Erklärung der Klägerin an die Beklagte vom 29.
September 1993 (nachfolgend mit "Vollmacht" bezeichnet) stelle einen ausdrücklichen und
unmissverständlichen Verzicht der Galerie F. auf eine Vertrags-leistung für die Beschädigung
der Skulptur "Tête 1974" aus dem Versicherungsvertrag dar.
Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die durch A. T. unterzeichnete
Erklärung mit dem Titel "Vollmacht" stelle aus nachfolgenden Gründen keinen gültigen Forde-
rungsverzicht dar:
Mit der zwischen der Galerie F. und der Beklagten abgeschlossenen Transportversiche-
rung sei Eigentum der W. versichert worden und die Versicherung stelle insoweit eine Versi-
cherung für fremde Rechnung im Sinne von Art. 16/17 VVG dar. Durch das Schadensereignis
vom 5. August 1993 sei die W. als Versicherte anspruchsberechtigt und alleine befugt wor-
den, über die Versicherungsleistung zu verfügen. Nachdem ihr so der Ersatzanspruch gegen
die Versicherung angefallen sei, könne dieser nicht mehr durch eine Vereinbarung zwischen
der Beklagten als Versicherer und der Galerie F. als Versicherungsnehmerin (nicht aber Ver-
sicherte) entzogen werden, weshalb die von A. T. erteilte „Vollmacht“ unbeachtlich sei.
Die „Vollmacht“ leide jedoch auch an einem Willensmangel und sei deshalb ungültig. Dies
sei der Beklagten mit einer schriftlichen Erklärung am 22. Juni 1995 mitgeteilt worden. Die
Geltendmachung des Irrtums sei damit rechtzeitig erfolgt, da eine Kenntnisnahme der Galerie
F. von der Auslegung der „Vollmacht“ durch die Beklagte erst am 4. April 1995 erfolgt sei. Die
Geltendmachung des Willensmangels zu diesem späten Zeitpunkt sei auch noch statthaft und
verstosse nicht gegen Art. 25 Abs. 1 OR.
Im Übrigen kopple die „Vollmacht“ eine Vollmachtserteilung mit einem Verzicht auf „Si-
cherheitsleistung“, was äussert unüblich sei und einen Verstoss gegen die guten Sitten und
berufsethische Maximen darstelle.
In ihrer Eingabe vom 16. März 1998 nahm die Beklagte zur Frage der Rechtsnatur des
Versicherungsvertrages wie folgt Stellung:
Die Beklagte wirft der W. widersprüchliches Verhalten vor, da sich diese im Parallelpro-
zess gegen die Galerie F. immer auf den Standpunkt gestellt habe, die Galerie F. habe mit
der Beklagten eine Eigenversicherung abgeschlossen.
Die in Frage stehende Transportversicherung sei keine Versicherung für fremde Rechnung
i.S.v. Art. 16 VVG, denn eine solche liege nur dann vor, wenn sich aus dem Versicherungs-
vertrag selbst ergebe, dass der Vertrag für fremde Rechnung geschlossen sei. Dies sei vor-
liegend nicht der Fall und die Vertragsparteien hätten auch keine solche Versicherung schlie-
ssen wollen. Im übrigen entstehe ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und einem
versicherten Dritten nur dann, wenn dieser versicherte Dritte dem Vertrag überhaupt zuge-
stimmt habe. Eine solche Erklärung der Klägerin sei jedoch erstmals in ihrer Eingabe vom 2.
Februar 1998 in diesem Prozess zu sehen, weshalb die Galerie F. bis zu diesem Zeitpunkt
eine Verzichtserklärung gegen die Beklagte gültig habe abgeben können.
Gründe: Vorab ist die Frage der Natur des vorliegenden Versicherungsvertrages zu prü-
fen.
E. 7 Gemäss Art. 16 VVG kann eine Versicherung für eigene oder fremde Rechnung mit oder
ohne Bezeichnung der Person des versicherten Dritten abgeschlossen werden. Im Zweifel
wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abge-
schlossen hat.
Eine Versicherung für eigene Rechnung liegt dann vor, wenn der Versicherte mit dem Ver-
sicherungsnehmer identisch ist, eine Versicherung für fremde Rechnung dann, wenn der Ver-
sicherungsnehmer für eine andere Person Versicherung nimmt, wenn also nicht der Versiche-
rungsnehmer, sondern ein Dritter Versicherter ist. Der Ausdruck Versicherung für fremde
Rechnung ist als feststehende Bezeichnung vom VVG übernommen worden, obwohl er termi-
nologisch nicht zutreffend ist. Die Bezeichnung soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass
derjenige, der für fremde Rechnung versichert, trotzdem im eigenen Namen handelt. Die
Parteien müssen, damit eine Versicherung für fremde Rechnung zustande kommt, beim Ver-
tragsschluss den Willen zum Ausdruck bringen, dass nicht der Versicherungsnehmer, son-
dern ein Dritter Versicherter sein soll. Dies kann durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen;
allerdings genügt auch eine stillschweigende Willensäusserung der Vertragsparteien. Der
Umstand allein, dass der Versicherer der Person des Versicherten grundsätzlich keine be-
sondere Bedeutung zumisst, genügt aber zur Annahme des Vorliegens einer Versicherung für
fremde Rechnung nicht (SVA 1988/89 N.18; Roelli/Keller. Kommentar zum Schweizerischen
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band 1, 2. Auflage, Bern 1968, S. 283.). Der
Versicherungsnehmer, der eine Fremdversicherung abschliesst, bedarf zum Abschluss des
Vertrages keines Einverständnisses des versicherten Dritten, er muss aber angeben, dass er
eine Versicherung für fremde Rechnung abschliessen will (Imseng, Die Rechtsstellung des
Versicherten in der Versicherung für fremde Rechnung, Diss, Bern 1964, S. 26). Erklärt er
dies nicht, so greift die Vermutung des Art. 16 II VVG.
Bei der vorliegenden Versicherung handelt es sich um eine Transportversicherung, mit
welcher Transporte sowie Aufenthalte an Messen und Ausstellungen von Kunstgegenständen
aller Art versichert wurden.
In der Generalpolice vom 9. November 1993 wird die Galerie F. als Versicherungsnehme-
rin bezeichnet, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Klägerin fehlt.
Im Ingress zu den ABVT 1988, welche Vertragsbestandteil bilden, werden dem Versiche-
rungsnehmer "der Anspruchberechtigte, der Versicherte sowie die Personen, für deren
Handlungen der Versicherungsnehmer, der Anspruchsberechtigte oder der Versicherte ein-
zustehen hat" gleichgestellt. Dies deutet darauf hin, dass Versicherungsnehmer, Anspruchs-
berechtigter und Versicherter nicht immer identisch sein müssen. Die ABVT sind jedoch in
einer allgemeinen Art und Weise abgefasst, welche für verschiedene, jeweils im Konkreten zu
vereinbarende Versicherungstypen zutreffen müssen, so dass allein aus der Verwendung
dieser ABVT, welche auch für Versicherungen für fremde Rechnung gelten, nicht auf den Ab-
schluss einer Versicherung für fremde Rechnung geschlossen werden kann.
Aus dem Wortlaut des Versicherungsvertrages lässt sich demzufolge nicht ableiten, die
Galerie F. und die Beklagte hätten eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen.
Die Klägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, Galerien handelten naturgemäss mit
Kunstgegenständen, die ihnen nicht gehörten, weshalb es für die Beklagte erkennbar gewe-
sen sei, dass die Galerie F. nicht in erster Linie eine Versicherung für eigenes Eigentum ab-
geschlossen habe.
Deshalb hätten die Parteien bewusst offen gelassen, wer versichert sein solle. Die Kläge-
rin substantiiert diese Behauptung jedoch nicht weiter, unterlässt es insbesondere darzule-
gen, aufgrund welcher konkreten Umstände auf einen Willen der Beklagten zum Abschluss
einer Fremdversicherung geschlossen werden soll. Auch der Hinweis, im Konsignationsver-
trag sei festgehalten, dass das Kunstwerk der W. gehöre und hierüber sei die Beklagte in-
formiert gewesen, hilft hier nicht weiter, denn das von der W. dazu angeführte Schreiben der
Beklagten wurde am 1. Oktober 1993 und somit nach Unterzeichnung der Verzichtserklärung
erstellt.
E. 8 Für den Fall, dass sich selbst auf Grund einer Auslegung des Versicherungs-vertrages
nicht sicher ermitteln lässt, ob der Versicherungsnehmer selber oder ein Dritter Versicherter
ist, ob also die Versicherung für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossen sei, ist, kraft
der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des Art. 16 II VVG, eine Versicherung für eigene
Rechnung anzunehmen (Roelli/Keller; a.a.o. S. 284 unten; Koenig, SPR VII/2, Basel 1979, S.
620).
Im Lichte dieser eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten des Schutzes
des Versicherers (Imseng, a.a.O., S. 19) ist somit im vorliegenden Falle von einer Versiche-
rung für eigene Rechnung auszugehen.
4.a) Aber auch wenn davon ausgegangen würde, die Galerie F. und die Beklagte hätten
eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen, so könnte hieraus nicht direkt auf
eine Ungültigkeit einer Verzichtserklärung der Galerie F. gegenüber der Beklagten geschlos-
sen werden, denn es bliebe zu prüfen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Galerie F. als
Versicherungsnehmerin eine Verzichtserklärung gültig abgeben konnte.
Die W. behauptet, die Galerie F. habe die Versicherung mit der Beklagten aufgrund des
Konsignationsvertrages mit W. abgeschlossen, zumindest habe die W. dem Versicherungs-
vertrag nachträglich zugestimmt, und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Ersatzanspruch,
nachdem er deshalb ihr, der versicherten Dritten angefallen sei, nicht mehr durch eine Ver-
einbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer habe entzogen werden
dürfen mit Verweis auf Roelli/Keller, a.a.O., S. 292).
Die Beklagte hält dem entgegen, dass ihr gegenüber die W. frühestens mit ihrer Eingabe
vom 2. Februar 1998 ans hiesige Gericht gegebenenfalls ihre Zustimmung zu einem Versi-
cherungsvertrag für fremde Rechnung erklärt habe.
Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versichertem entstehen mit der Zustim-
mung des Versicherten zum Vertrag. Die Zustimmung kann vor Vertragsabschluss (Einwilli-
gung), beim Vertragsabschluss oder durch Genehmigung nach Vertragsabschluss erteilt
werden. Die Zustimmungserklärung ist gegenüber dem Versicherer abzugeben (Roel-
li/Keller, a.a.O., S. 291). Von der Erwägung ausgehend, dass das Recht auf die Versiche-
rungsleistung nur derjenigen Person zukommen soll, die durch den Eintritt des befürchteten
Ereignisses wirtschaftlich geschädigt ist, weist das VVG dem versicherten Dritten den Er-
satzanspruch gegenüber dem Versicherer zu. Mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses
fällt der Ersatzanspruch dem versicherten Dritten als eigenes Recht zu, vorausgesetzt, dass
er dem Vertrag zugestimmt hat. Erfolgt diese Zustimmung erst nachträglich, so ist für den Er-
werb des Ersatzanspruches der Zeitpunkt der Genehmigung massgebend (Roelli/Keller,
a.a.O., S. 291).
Nach Erwerb des Ersatzanspruches durch den versicherten Dritten kann der Versiche-
rungsnehmer nicht mehr über diesen Anspruch verfügen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 287 und
292).
Hieraus folgt e contrario jedoch, dass der Versicherungsnehmer über den Ersatzanspruch
bis zum Erwerb desselben durch den versicherten Dritten verfügen kann, denn bis zum Zeit-
punkt der Zustimmung des versicherten Dritten liegt die Herrschaft über den Vertrag aus-
schliesslich beim Versicherungsnehmer und beim Versicherer (Roelli/Keller, a.a.O., S. 287).
Der Versicherungsnehmer muss jedoch auch noch in einem weiteren Fall über den Ersatz-
anspruch verfügen können. Wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos
zum Abschluss des Versicherungsvertrages beauftragt hat oder wenn der Versicherte seine
nachträgliche Zustimmung hierzu erteilt hat, dann ist auch der Versicherungsnehmer, neben
dem Versicherten, berechtigt, den Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den
Versicherer geltend zu machen (Art. 17 Abs. 2 VVG; Roelli/Keller, a.a.O., S. 288). Er macht
hierbei kein eigenes Recht, sondern das des Versicherten geltend (Roelli/Keller, a.a.O., S.
288 FN 5). Zur Sachlegitimation des Versicherungsnehmers gehört hierbei, dass er sich über
den ihm vorbehaltlos erteilten Versicherungsauftrag oder über seine gesetzliche Versiche-
rungspflicht oder über die entsprechende Zustimmung ausweist (Roelli/Keller, a.a.O., S. 289).
E. 9 Ist der Versicherungsnehmer somit in diesen Fällen in der Sache legitimiert, so kann er
vollumfänglich über den Ersatzanspruch verfügen.
Die W. behauptet nicht, den Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach dem Schadensfall
selber geltend gemacht zu haben, und sie bestreitet auch nicht, dass die Galerie F. berechtigt
war, den Ersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Sie führt selber aus, die W.
habe die Galerie F. "vorbehaltslos - ohne den Ersatzanspruch ausschliesslich selber geltend
zu machen - verpflichtet", mit der Beklagten eine Versicherung abzuschliessen. Sie habe ja
auch der Klage der Galerie F. "zugestimmt", wie ihre Nebeninterventionserklärung und ihr
Prozessbeitritt zeigten.
Dass die W. die Geltendmachung des Ersatzanspruches der Galerie F. überliess, zeigt
sich auch aus den Akten, wobei hierbei offen bleiben kann, in welchem Namen die Galerie F.
den Anspruch geltend machen sollte. So meldete die Klägerin ihre Ansprüche auf Minder-
wert- und Instandstellungskosten immer gegenüber der Galerie F. und nicht etwa direkt bei
der Beklagten an. Hierbei stellte sich die W. jeweils nicht auf den Standpunkt, der versiche-
rungsrechtliche Anspruch stünde direkt ihr zu, sondern verwendete gegenüber der Galerie F.
jeweils die Formulierung „your insurance“). Einzig aus dem Umstand, dass die W. am 23. Au-
gust 1993 eine Kopie eines ihrer Schreiben an die Galerie F. der Beklagten zukommen lies
und die Beklagte der W. hierauf telefonisch mitteilte, dass keine Versicherungsdeckung für
den Schadensfall bestehe, lässt sich nicht schliessen, die W. habe fortan den versicherungs-
rechtlichen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten selbst beansprucht. Im Gegenteil zeigt
sich hierin gerade ihre Zustimmung zu einem Vorgehen der Galerie F. gegen die Beklagte.
Sie selber wandte sich im weiteren mit ihren Ansprüchen nur gegen die Galerie F., nicht ge-
gen die Beklagte. So sprach auch der klägerische Rechtsvertreter gegenüber der Galerie F.
von "ihrer Versicherung" und verlangte Schadenersatz von der Galerie F., welcher in der Fol-
ge auch gerichtlich geltend gemacht wurde. Hierbei ist daran zu erinnern, dass die W. mit
dieser Forderung im Prozess, wenn auch infolge Anerkennung der Forderung durch die Gale-
rie F. in Konkurs, schliesslich auch durchgedrungen ist.
Die W. stellt sich nun hierzu auf den Standpunkt, die Galerie F. habe aufgrund der gesetzli-
chen Einziehungsbefugnis des Art. 17 Abs. 2 VVG gegen die Beklagte vorgehen dürfen und
in der Form einer versicherungsrechtlichen Prozessstandschaft den Ersatzanspruch auch ge-
richtlich geltend machen können, sie sei jedoch gleichzeitig nicht berechtigt gewesen, einen
Verzichtsvertrag zu Lasten der W. abzuschliessen. Sie stützt sich hierbei auf Literaturstellen
von Imseng und Roelli/Keller (mit Hinweis auf Imseng, S. 28,31 und 35, sowie auf Roel-
li/Keller S. 292 und 294). Die von der Klägerin angeführten Literaturzitate betreffen jedoch ge-
rade nicht den Fall, in welchem der Versicherte den Versicherungsnehmer die Forderung ein-
ziehen lässt, sondern die Fälle, in denen sich der Versicherte selbständig um die Einziehung
der Ersatzforderung bemüht. So führt etwa Imseng aus: "Nach meiner Auffassung wird der
Versicherungsnehmer in keinem Falle, also auch nicht auf Grund von VVG 17 II, forderungs-
berechtigt," hängt aber sogleich den Nachsatz an: "es sei denn, der Versicherte sei damit
einverstanden."(Imseng, S. 31).
Der Argumentation der Klägerin kann somit nicht gefolgt werden. Ihre Logik würde in der
Konsequenz bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer wohl den Ersatzanspruch gegen den
Versicherer geltend machen und rechtsgültig zu Gunsten des Versicherers erwerben könnte,
eine allfällige Prozessniederlage oder ein Vergleich für den Versicherten jedoch keine Wir-
kung hätte. Nach der Rechtsauffassung der W. hätte die Galerie F. somit als Partei selbstän-
dig und im eigenen Namen den Prozess gegen die Beklagte führen und gewinnen können,
wäre jedoch weder zu einer Einigung durch Vergleich berechtigt gewesen, noch hätte ein
Klagerückzug Rechtskraft erwirken können.
Diese Argumentation widerspricht jedoch ganz grundsätzlich dem von der W. angeführten
Institut der Prozesstandschaft. Der Prozesstandschafter ist sehr wohl berechtigt, den Prozess
durch Vergleich oder Rückzug endgültig zu erledigen (Vogel, Zivilprozessrecht, 5. Auflage,
Bern 1997, § 8 N 83).
E. 10 Somit widerspricht sich die W. selbst und entzieht dem Ausgangspunkt ihrer eigenen Ar-
gumentation den Boden. Denn entweder stand der Ersatzanspruch, wie von W. behauptet, ihr
und der Galerie F. zu und die Galerie F. war berechtigt ihn geltend zu machen und den Pro-
zess als "versicherungsrechtliche Prozessstandschafterin" gegen die Beklagte zu führen,
womit diese aber auch zu einer Erledigung, auch einer vorprozessualen durch Verzichtserklä-
rung, berechtigt war oder dann machte die Galerie F. einen eigenen Anspruch geltend, wo-
durch die Verfügungsberechtigung sowieso gegeben war.
Wäre somit die Versicherungsnehmerin Galerie F. durch die heutige W. berechtigt wor-
den, den Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer geltend zu ma-
chen, so hätte sie aber auch über diesen, sei es auch durch eine Verzichtserklä-rung, verfü-
gen können müssen (Art. 17 II VVG; Roelli/Keller, S. 289).
Ist somit selbst bei einer, entsprechend den klägerischen Behauptungen gegebenen Zu-
stimmung der Waddington zum Versicherungsvertrag zwischen der Galerie Forsblom und der
Beklagten, von einer Verfügungsberechtigung der Galerie F. über den Ersatzanspruch und
somit zur Abgabe einer Verzichtserklärung auszugehen, so kann unter diesen Umständen die
Frage offen gelassen werden, ob überhaupt eine gültige Zustimmung der W. gegenüber der
Beklagten vor der Verzichtserklärung durch die Galerie F. erfolgt ist.
Somit ergibt sich, dass grundsätzlich offen bleiben kann, ob die Galerie F. mit der Be-
klagten eine Versicherung für eigene oder fremder Rechnung abgeschlossen hat, denn in
beiden Fällen war die Galerie F. im Zeitpunkt der Unterzeichnung der "Vollmacht" berechtigt,
über den Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu verfügen, sei dies nun, dass sie einen ei-
genen Anspruch oder den der W. geltend machte. Demzufolge sind die Rechtswirkungen der
durch die Galerie F. erstellten "Vollmacht" zu prüfen.
Zulässigkeit und Gültigkeit der "Vollmacht"
Vorab ist festzuhalten, dass die Vertretungsmacht des die Vollmacht unterzeichnenden A.
T. von keiner Partei bestritten wird. Die Beklagte behauptet, A. T. sei von 1988 bis zum 17.
Juni 1994 Präsident des Verwaltungsrates der Galerie F. mit Einzelzeichnungsberechtigung
gewesen, was sich nicht aus den Akten ergibt, von der Klägerin aber auch nicht bestritten
wurde.
b) Die Beklagte behaupte Nichtigkeit der Verzichtserklärung als Folge eines Verstos-ses
gegen die guten Sitten und berufsethische Richtlinien.
Nach der herrschenden Auffassung wird der Sittenwidrigkeit ein weiter Inhaltsbegriff zu-
grunde gelegt. Zum Vertragsinhalt gehören danach die vereinbarte Leistung als solche, der
Abschluss eines Vertrages mit dem vereinbarten Inhalte sowie der gemeinsame Vertrags-
zweck (Jacobs in Honsell, Vogt, Wiegand (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privat-
recht, 2. Auflage, Basel 1996, Art. 19/20 OR N. 36). Selbst der mittelbar angestrebte Zweck
oder Erfolg kann Sittenwidrigkeit begründen, sofern es sich um eine wesentliche Vertrags-
grundlage handelt (BGE 115 II 235).
Die Klägerin bezeichnet die Formulierung der "Vollmacht" als eine durch die Beklagte vor-
geschriebene Koppelung von Vollmacht und Verzichtserklärung, was äussert unüblich sei und
von einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft nicht erwartet werden könne. Die Be-
klagte bestreitet diese Vorwürfe.
Die im Streite liegende "Vollmacht" wurde durch die Beklagte vorformuliert und der Galerie
F. mit einem Begleitschreiben vom 28. September 1993 zugestellt. In diesem Schreiben
legte die Beklagte ihre Position klar dar und hielt ausdrücklich fest, dass für den Schadensfall
keine Versicherungsdeckung bestehe und sie deshalb auf den Fall nicht eintrete; auf Wunsch
der Galerie F. werde sie der Galerie F. auf deren Kosten in ihrem weiteren Vorgehen behilf-
lich sein, wozu eine Vollmacht benötigt werde. Wörtlich heisst es: "Wir überlassen Ihnen einen
Textentwurf und bitten Sie - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - diese auf Ihrem Briefpapier zu
erstellen und rechtsgültig unterzeichnet zurück zu senden."
Am 29. September 1993 unterzeichnete A. T. auf Briefpapier der Galerie F. eine wortge-
treue Abschrift der durch die Beklagte vorformulierten Vollmacht.
E. 11 Es liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, dass eine Versicherungsgesellschaft trotz
Ablehnung der Deckung einem Kunden bei der Schadensregulierung behilflich ist. Die Unter-
zeichnung einer Verzichtserklärung gegenüber einem Versicherer, um diese Hilfe in Anspruch
nehmen zu dürfen, zu einem Zeitpunkt, da weder Schadensursache noch Schadensumfang
abschliessend geklärt sind, könnte hingegen unter Umständen als fragwürdig zu werten sein.
Es könnte dadurch die Situation entstehen, dass ein geschäftsunerfahrener Geschädigter, im
guten Glauben, der Schaden werde nun doch irgendwie durch die Versicherung geregelt,
notwendige Massnahmen gegen allenfalls haftbare Schädiger unterlässt und am Ende Gefahr
läuft, von keiner Seite Schadenersatz zu erhalten.
Es ist jedoch, entsprechend dem "weiten Inhaltsbegriff" bei der Prüfung eines Verstosses
gegen die guten Sitten, jeweils auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Angesichts der
oben dargelegten Umstände des Zustandekommens der "Vollmacht", insbesondere dem klar
formulierten Begleitbrief, kann im vorliegenden Falle nicht von einem die Nichtigkeit der Ver-
zichtserklärung rechtfertigenden Verstoss gegen die guten Sitten ausgegangen werden. Die
Galerie F. wurde nachweislich über die Absicht der Beklagten, den Schaden aufgrund der
aus ihrer Sicht mangelhaften Verpackung nicht zu decken, informiert, und es konnte ihr auf-
grund ihrer langjährigen Geschäftstätigkeit zugemutet werden die Konsequenzen ihrer durch
die Abgabe der "Vollmacht" getätigten Erklärungen zu erkennen und die nötigen Massnah-
men zu tätigen.
Auch aufgrund des klägerischen Hinweises auf einen Verstoss gegen berufsethische Ma-
ximen, welchen sie durch Hinweise auf die Standesregeln gewisser freier Berufe zu unter-
mauern versucht (mit Verweis auf Kramer, Berner Kommentar, N 195 zu Art. 19/20 OR), kann
nicht auf eine Unsittlichkeit des Vorgehens der Beklagten geschlossen werden.
Die Klägerin behauptet weiter Ungültigkeit der Verzichtserklärung infolge eines wesentli-
chen Grundlagenirrtums, substanziiert diese Behauptung jedoch nicht genauer, sondern führt
einzig aus, A. T. habe die Tragweite der "Vollmacht nicht erkennen können".
Ein wesentlicher Irrtum bei Vertragsabschluss ist innert Jahresfrist geltend zu machen (Art.
31 Abs. 1 OR). Die Galerie F. behauptet, frühestens an einer Sitzung am 4. April 1995 in Ba-
sel davon Kenntnis erhalten zu haben, dass die Beklagte die Forderung nicht anerkenne,
weshalb die Berufung auf Willensmängel mit dem Schreiben vom 22. Juni 1995 rechtzeitig
erfolgt sei.
Diese Argumentation erscheint absolut unverständlich, denn durch das Begleitschreiben
zur "Vollmacht" wurde die Galerie F. bereits am 29. September 1993 offensichtlich über die
ablehnende Haltung der Beklagten und deren Intention mit der Verzichtserklärung aufgeklärt.
Unter diesen Umständen erfolgte die Berufung auf Willensmängel fast 2 Jahre nach Unter-
zeichnung der "Vollmacht" definitiv zu spät.
Im übrigen ist festzuhalten, dass es keineswegs ersichtlich ist, unter welchem Gesichts-
punkt die Unterzeichnung der Vollmacht durch den langjährigen Verwaltungsrat der Galerie F.,
A. T., mit einem Willensmangel behaftet sein sollte. Es muss davon ausgegangen werden,
dass A. T. sich der Tragweite seiner Erklärung durchaus bewusst gewesen war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch ohne abschliessende Qualifizierung des
zwischen der Galerie F. und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages, die Gale-
rie F. im Zeitpunkt der Unterzeichnung der eine Verzichtserklärung enthaltenden "Vollmacht"
berechtigt war, auf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag rechtsgültig zu verzichten, und
dass sie sich hierbei weder in einem gesetzesrelevanten wesentlichen Irrtum befand noch
dieser Verzicht an sich als unsittlich zu qualifizieren ist.
Die Klage gemäss Rechtsbegehren 1 ist demzufolge abzuweisen.
Die Galerie F., welche die Klage einleitete, machte mit ihrem Rechtsbegehren 2 Kosten für
Beratung und anwaltschaftliche Vertretung im Zusammenhang mit dem Schadensfall geltend.
Es handelte sich hierbei unter anderem auch um Aufwendungen für die Auseinandersetzung
gegen W. Nachdem ein Versicherungsanspruch der Klägerin bzw. der Galerie F. verneint
wird, entfällt damit auch die Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz von damit in Zusam-
E. 12 menhang stehenden Anwaltskosten. Das Rechtsbegehren 2 ist demzufolge ebenfalls abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin Kosten- und Entschädigungspflich- tig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'700.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'471.—Schreibgebühren Fr. 120.—Vorladungen Fr. 931.-- Zustellungen und Porti
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 18'500.-- (zuzüglich 6.5% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein und an das Bundesamt für Privatversicherungswesen.
- Gegen diesen Entscheid kann a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch eine dem §288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den; b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Post- fach, 8023 Zürich, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG ent- sprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4898.doc Handelsgericht des Kantons Zürich, 10. Dezember 1998, W. G. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Im Sommer 1993 schlossen die Galerie K. F. AG, Zürich (fortan "Galerie F."), und die W. Galleries Ltd., London (fortan "W."), einen Vertrag über die konsignationsweise Überlassung zweier Bronze-Skulpturen von Juan Miro. Es handelte sich um die Werke "Tête (aka Tête de Tériade) 1975” sowie "Tête 1974". Die Kunstwerke sollten zwecks Verkauf nach Zürich in die Galerie F. überführt werden. Die Galerie F. beauftragte das Speditionsunternehmen Möbel-Transport AG mit der Überführung der Skulpturen; diese beauftragte ihrerseits ein englisches Unternehmen mit dem Transport der Kunstwerke per Lastwagen von London nach Zürich. Der Transport wurde bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel, versichert. Nachdem die Skulpturen unversehrt im Zollfreilager in Zürich angekommen waren, wurde die Skulptur "Tête 1974" am 5. August 1993 beim Ausladen aus dem Transportfahrzeug be- schädigt. In der Folge entbrannte zwischen der W., der Galerie F. und der Basler Versiche- rungs-Gesellschaft ein Rechtsstreit Über die Schadensdeckung. Auf eine detailliertere Sachverhaltsdarstellung und die diesbezüglichen Parteivorbringen wird nachfolgend, soweit prozessrelevant, einzugehen sein. Tatbestand: Die Galerie F. liess die vorliegend zu beurteilende Klage durch Einreichen der Weisung unter Beilage der Klageschrift am 21. November 1995 mit folgendem Rechts- begehren beim Gericht rechtshängig machen. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Fall ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an W. Galleries Ltd., London, aus dem Schadenfall vom 5. August 1993 am Werk von Juan Miro "Tête 1974“ im Prozess vor Handelsgericht des Kantons Zürich (Ge- schäfts-Nr. G228 des Friedensrichteramtes Zürich 2) oder jedem anderen gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren, den geschuldeten Betrag, nebst Zins zu 5% ab Rechtskraft des Urteils oder Schiedsspruchs, sowie die in diesem Verfahren zu Lasten der Klägerin an- fallenden Kosten und Entschädigungen, zu bezahlen; Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'000.- nebst Zins zu 5% ab dem Zeit- punkt der Klageeinleitung zu bezahlen; Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin für den Fall deren In- anspruchnahme durch W. Galleries Ltd., London, aus dem Schadenfall am Werk von Juan Miro "Tête 1974" vollumfänglich zu entschädigen hat; unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Gleichentags, am 21. November 1995, reichte die W. M. Klage auf Bezahlung von Scha- denersatz gegen die Galerie F. ein. In der Folge liess die Beklagte mit Klageantwort vom 1. Februar 1996 Nichteintreten auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 3, eventualiter deren Abweisung, sowie vollumfängli- che Abweisung des Rechtsbegehren 2 beantragen. Mit Verfügung vom 5. Februar 1996 wurde der Galerie F. Frist angesetzt, um sich zu den Nichteintretensanträgen der Beklagten zu äussern. Mit Eingabe vom 18. März 1996 präzisierte die Galerie F. das Rechtsbegehren wie folgt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Fall ihrer Verpflichtung zur Lei- stung von Schadenersatz an W. Galleries Ltd., London, aus dem Schadenfall vom 5. August
2 1993 am Werk von Juan Miro "Tête 1974" im Prozess-Nr. ... vor Handelsgericht des Kantons Zürich, £ 100'000.- (oder umgerechnet in Landeswährung) nebst Zins zu 10% seit dem 5. Au- gust 1993 sowie Fr. 202.- Zahlungsbefehlskosten, nebst Zins zu 5% ab Rechtskraft des Ur- teils sowie die in diesem Verfahren zu Lasten der Klägerin anfallenden Kosten und Entschä- digungen, zu bezahlen;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'000.- nebst Zins zu 5% ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung zu bezahlen;
3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin für den Fall deren Inan- spruchnahme durch W. Galleries Ltd., London, aus dem Schadenfall am Werk von Juan Miro "Tête 1974" vollumfänglich zu entschädigen hat; unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
2. Mit derselben Eingabe vom 18. März 1996 liess die Galerie F. A. T. für das vorliegende Verfahren den Streit verkünden; die Streitverkündung wurde mit Verfügung vom 19. März 1996 vorgemerkt.
3. Am 15. Mai 1996 fand eine Referentenaudienz statt. Die Vergleichsgespräche schei- terten.
4. Mit Replik vom 23. September 1996 liess die Galerie F. an ihren geänderten Rechtsbe- gehren und Anträgen festhalten.
5. Mit Eingabe vom 22. Oktober 1996 liess die W. das Nachfolgende erklären: "Es sei die Erklärende als Nebenintervenientin der Klägerin im obgenannten Prozess Ga- lerie K. F. AG, Zürich gegen Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel, (Geschäftsnummer ...) zuzulassen." Mit Verfügung vom 24. Oktober 1996 wurden die Parteien darüber informiert und der Be- klagten die Eingabe der W. zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1996 liess die Beklagte die Anträge stellen, der Galerie F. sei eine Kaution aufzuerlegen und der Beklagten die mit Verfügung vom 24. Oktober 1996 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Begehren der W. als Nebenintervenientin der Kläge- rin dem vorliegenden Verfahren beizutreten, vorläufig abzunehmen. Mit Verfügung vom 13. November 1996 wurden der Beklagten die Fristen einstweilen ab- genommen (Prot. S. 9). Über die Galerie F. wurde am 24. Oktober 1996 der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom
27. November 1996 wurde davon Vormerk genommen, die Akten dem Konkursamt zugestellt und der Prozess sistiert. Nachdem die Gläubigergesamtheit auf die Fortführung des vorliegenden Prozesses ver- zichtet hatte, verlangte die W. als Gläubigerin der Galerie F. die Abtretung "dieses Rechtsan- spruches im Sinne von SchKG Art. 260", was dem Handelsgericht mit Schreiben vom 27. Ju- ni 1997 angezeigt wurde. Mit Verfügung vom 10. Juli 1997 wurde der Prozess ... W. gegen Galerie F. als durch Kla- geanerkennung erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung vom 10. Juli 1997 wurde der vorliegende Prozess unter Vormerk-nahme, dass die W. als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG in den Prozess eingetreten ist, weitergeführt, die W. kautioniert und der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt. Am 8. September 1997 erstattete die Beklagte die Duplik. In ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 2. Februar 1998 liess die Klägerin (W.) das Rechts- begehren wie eingangs zitiert abändern. Mit Verfügung vom 3. Februar 1998 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Stellung zu den neuen Behauptungen bzw. Beilagen in der Stellungnahme der Klägerin zur Duplik zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 16. März 1998 schliesslich liess die Beklagte beantragen, die klä- gerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Sodann beantragte sie:
3 „Das vorliegende Verfahren ... sei vorerst auf die Frage zu beschränken, ob die Galerie K. F. AG in Liq. mit Schreiben vom 29. September 1993 auf die klageweise geltend gemachten Ansprüche rechtswirksam verzichtete und die Klage deshalb abzuweisen sei." III. Prozessvoraussetzungen Gründe: Die die Klage einleitende Galerie K. F. AG betrieb als Aktiengesellschaft eine Kunstgalerie in Zürich. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft in der Form einer Ak- tiengesellschaft in Basel. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag (Generalpolice ..., inkl. Allg. Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten (ABVT 1988» statuiert in Art. 31 ABVT als Gerichtsstand wahlweise den schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder den Sitz der Versicherung. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dem- zufolge gegeben (5 62 GVG, 5 11 ZPO). IV.
1. Antrag der Beklagten auf Begrenzung des Prozessthemas.
a) Die Beklagte stellt den Antrag, das Verfahren vorerst auf die Frage zu beschränken, ob die Galerie F. mit Schreiben vom 29. September 1993 auf die klageweise geltend gemach- ten Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe.
b) Das Gericht kann aus prozessökonomischen Gründen den Prozessstoff bereits im Hauptverfahren hinsichtlich einer prozessrechtlichen oder materiellrechtlichen Frage be- schränken (Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 1a zu § 116). Um so mehr ist dies nach Abschluss des Hauptverfah- rens möglich. Die rechtliche Beurteilung des Schreibens vom 29. September 1993 ("Vollmacht") stellt, wie nachfolgend zu zeigen ist, eine zentrale Frage des vorliegenden Prozesses dar, weshalb dem Antrag der Beklagten stattzugeben ist.
2. Änderung des Rechtsbegehrens durch W. in der Eingabe vom 2. Februar 1998.
a) In ihrer Stellungnahme zu den Noven in der Duplik änderte die nunmehr als Abtretungs- gläubigerin gemäss Art. 260 SchKG in den Prozess eingetretene W. das Rechtsbegehren insofern, als dass sie die Leistung des eingeklagten Betrages nicht mehr nur unter der Be- dingung der Verpflichtung der ursprünglichen Klägerin Galerie F. zur Leistung von Schaden- ersatz an die W. begehrt, sondern eine unbedingte Verpflichtung zur Bezahlung direkt an sie selber (W.) beantragt. Die Beklagte äussert sich nicht explizit zu dieser Änderung des Rechtsbegehrens. Sie än- derte jedoch ihrerseits ihre Anträge und verlangt nun nicht mehr Nichteintreten auf die klägeri- schen Anträge sondern deren Abweisung. Andererseits stellt sie sich jedoch grundsätzlich auf den Standpunkt, dass die klägerische Eingabe mehrheitlich unzulässige Noven beinhalte.
b) Während eine Umformulierung des Rechtsbegehrens zum Zwecke der Präzisierung desselben jederzeit zulässig ist, ist eine inhaltliche Änderung der Klage gemäss § 61 ZPO nur zulässig, soweit der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusam- menhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebühr- lich verzögert wird. Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels ist eine Klageänderung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO möglich. Die Zulässigkeit einer Klageänderung ist von Amtes wegen zu prüfen (Frank, Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 24 zu § 61).
4 Mit der ursprünglich bedingten Formulierung des Rechtsbegehrens trug die damalige Klä- gerin Galerie F. der Unsicherheit Rechnung, dass im Zeitpunkt der Klageeinleitung eine Ver- pflichtung ihrer selbst zur Leistung von Schadenersatz an die mit ihr diesbezüglich im Streite liegenden W. noch nicht feststand. Mit Verfügung des Handelsgerichtes Zürich vom 10. Juli 1997 wurde das die Schadenersatzforderung betreffende Verfahren zwischen der W. und der Galerie F. als durch Klageanerkennung erledigt abgeschlossen (act. 44/1), wodurch der Grund für eine Bedingtheit der vorliegend geltend gemachten Forderung entfiel. Die dies- bezügliche Änderung des Rechtsbegehrens ist somit die Konsequenz aus der Erledigung des parallel verlaufenen Verfahrens. Als in den Prozess eingetretene Abtretungsgläubigerin macht die W. die Forderung in ei- genem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend (Frank, Sträuli, Messmer, a.a.O., N 14 zu § 49). Sie erlangt hierzu Parteistellung (Frank, Sträuli, Messmer, a.a.O., N. 19 zu § 49), weshalb eine diesbezügliche Änderung des Rechtsbegehrens (Leistung an W.) nicht notwendig gewesen wäre. Eine Benachteiligung der Rechtstellung der Beklagten ist dadurch jedoch nicht gegeben. Die vorliegend zu beurteilende Änderung des Rechtsbegehrens stellt demzufolge im we- sentlichen eine der Klarheit dienende Umformulierung des ursprünglichen Rechtsbegehrens dar, weshalb sie zulässig ist. Zulässigkeit der Behauptungen in der Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 1998. In ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 2. Februar 1998 verweist die W. nicht nur auf Klage- schrift und Replik sondern hält ausdrücklich auch an der Erklärung der Nebenintervention (act. 20), welche sie vor ihrem Eintritt als Klägerin in den Prozess eingereicht hatte, fest. Zur Be- gründung ihres Anspruches verweist die W. auf die zwischen der Galerie F. und der Beklag- ten vereinbarte Transportversicherung und behauptet, dabei handle es sich um eine Versi- cherung für fremde Rechnung, nämlich zugunsten von ihr als versicherte Dritte, weshalb der eingeklagte Anspruch schon ursprünglich ihr und nicht der Galerie F. zugestanden habe. Ge- nau diese Argumentation vertrat die W. bereits in ihrer Eingabe betreffend Nebenintervention. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Argument der unzulässigen neuen Behaup- tungen und sie stellt sich auf den Standpunkt, die Erklärung betreffend Zulassung zur Ne- benintervention sei durch das Gericht nicht zu den Akten genommen worden. Die Erklärung der Nebenintervention der W. ging beim Gericht am 23. Oktober 1996 ein und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. Oktober 1996 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Oktober 1996 verlangte die Beklagte, ihr sei die Frist zur Stellungnahme bis zur Kautionierung der damaligen Klägerin Galerie F. abzunehmen und dann neu anzuset- zen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. November 1996 wurden der Beklagten die angesetzten Fristen zur Einreichung der Duplik sowie einer Stellungnahme zur Erklärung der Nebenintervention einstweilen abgenommen. In der Folge fiel die Galerie F. in Konkurs und die W. trat als Abtretungsgläubigerin in den Prozess ein. Hiervon wurde in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juli 1997 Vormerk genommen, und mit derselben Verfügung wurde der Prozess wiederaufgenommen sowie der Beklagten Frist zur Einreichung der Du- plik angesetzt. Eine explizite Aufforderung zur Stellungnahme der Beklagten zur Erklärung der Nebenintervention der nunmehr als Klägerin eingetretenen W. erfolgte jedoch nicht, war aber auch nicht nötig, denn die Erklärung der Nebenintervention der W., wie auch deren Eintritt in den Prozess als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG erfolgten beide im Zeitraum nach Einreichung der Replik und vor Fristansetzung zur Duplik. Durch den Eintritt der W. als Abtretungsgläubigerin erlangte diese die Stellung der Klägerin wodurch ihr Gesuch betreffend Zulassung als Nebenintervenientin in formeller Hinsicht wohl hinfällig wurde, ihre in der dies- bezüglichen Eingabe vorgebrachten Behauptungen jedoch zum integrierten Bestandteil der klägerischen Vorbringen wurden. Die in ihrer Erklärung zur Nebenintervention vorgebrachten Behauptungen waren der Beklagten im Zeitpunkt der Fristansetzung zur Duplik somit be- kannt, um so mehr als diese auch formell in Kenntnis gesetzt worden war, dass die "desi-
5 gnierte Nebenintervenientin" nun gar als Klägerin in den Prozess eintrat. Die Beklagte führt sodann auch in ihrer Duplik richtigerweise die W. als Klägerin auf. Der Auffassung der Beklagten, die Erklärung der Nebenintervention der W. sei durch das Gericht nicht zu den Akten genommen worden und die in ihr gemachten Aussagen seien folg- lich nicht zu hören, kann somit nicht gefolgt werden. Ist die Erklärung vor An-setzung der Frist zur Duplik durch den Eintritt der Nebenintervenientin als Klägerin in den Prozess zum inte- grierten Teil der klägerischen Vorbringen geworden, so konnte die Beklagte hierzu mit ihrer Duplik Stellung nehmen. Soweit die W. in ihrer Eingabe vom 2. Februar 1998 auf ihre Erklärung zur Nebeninterven- tion vom 22. Oktober 1996. Bezug nimmt, stellen ihre Behauptungen somit keine verspäteten Vorbringen dar, weshalb sie durch das Gericht zu hören sind. Im übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beklagte nunmehr in ihrer Eingabe vom 16. März 1998 zu den klägerischen Ar- gumenten Stellung bezog. Hingegen ist der Beklagte zuzustimmen, dass die klägerischen Behauptungen bezüglich einer "Anerkennung der Entschädigungsforderung durch die Beklagte dem Grundsatze nach" (act. 43 S. 9) unzulässige Noven darstellen, denn diese Behauptungen wurden in der Eingabe der W. vom 2. Februar 1998 zum ersten Male vorgebracht, und die W. legt in keiner Weise substantiiert dar, weshalb diese neuen Behauptungen gemäss §115 ZPO zu hören seien. Angesichts der Begrenzung des Prozessthemas entsprechend dem Antrag der Beklagten, kann offen gelassen werden, wie weit es sich bei den Behauptungen der W. in ihrer Stellung- nahme zur Duplik vom 2. Februar 1998 zu den Fragen der Schadensursache wie auch Scha- denshöhe um unzulässige Noven handelt. Sachverhalt Tatbestand: Am 5. August 1993 wurde die Skulptur "Tête 1974" im Zollfreilager Z. beim Ausladen aus dem Transportfahrzeug beschädigt. Der Transport des Kunstwerkes war bei der Beklagten versichert. Die Galerie F. und die Beklagte schlossen am 9. November 1993 eine Transportversiche- rung unter der Generalpolice Nr. ... mit Vertragsbeginn 1. Juli 1993 ab. Als Grundlagen dieser Versicherung werden auf Seite 2 des Vertrages die Allgemeinen Bedingungen für die Versi- cherungen von Gütertransporten (ABVT 1988, Ausgabe 1991), das Klauselheft zu den ABVT 1988 und die Bedingungen für Generalpolicen (GP 1988) aufgeführt. Entsprechend den Ver- sicherungsbedingungen meldete die Galerie F. der Beklagten den Transport des Kunstwer- kes an. Der eigentliche Schadenshergang ist noch nicht abschliessend festgestellt. Unbestritten ist, dass am 5. August 1993 ein Mitarbeiter der Spediteurfirma Möbel Transport AG die Skulptur mit einem Palette-Roller anhob, um sie aus dem Fahrzeug zu ziehen. Dabei schlug die Skulptur an der oberen Abdeckung der Ladetüre an und wurde beschädigt. Der Schadensfall wurde der Beklagten angezeigt, worauf am 12. August 1993 eine Be- standesaufnahme stattfand, an welcher ein Vertreter der Beklagten, ein Vertreter der Möbel Transport AG sowie H. M. als Experte der Beklagten teilnahmen. In der Folge teilte die Beklagte der Galerie F. mündlich und später schriftlich mit, dass sie einen Versicherungsschutz für den Schaden ablehne, da sie die Verpackung für ungeeignet bzw. ungenügend halte. Die Galerie F. erwähnt die ablehnende Haltung der Beklagten in ei- nem Fax vom 21. August 1993 an die heutige Klägerin W. Unbestrittenermassen war sie auch Thema einer Besprechung zwischen der Galerie F. und der Beklagten am 31. August
1993. Am 28. September 1993 stellte die Beklagte in einem Schreiben an die Galerie F. fest, dass sie infolge "ungeeigneter / ungenügender Verpackung der Skulptur" "nicht auf den Fall eintreten könne" und "kein Versicherungsschutz" bestehe. In der Beilage zu diesem Brief sandte die Beklagte einen Textentwurf für das am 29. September von A. T., dem Verwal-
6 tungsratspräsidenten der Galerie F., wortgenau getreu der Vorlage der Beklagten verfasste Schreiben mit der Überschrift "Vollmacht". Darin ermächtigt die Galerie F. die Beklagte, in ihrem Namen und zu ihren Lasten "alles zu unternehmen, damit die Reparatur der be- schädigten Skulptur ausgeführt, wie auch die Regressfrage geklärt wird". Anschliessend heisst es: "Wir sind uns bewusst, dass keine Schadensleistung von der Basler erbracht wird und wir auch keine Forderungen gegenüber der Basler stellen". Parteistandpunkte Die Beklagte behauptet, die oben zitierte Erklärung der Klägerin an die Beklagte vom 29. September 1993 (nachfolgend mit "Vollmacht" bezeichnet) stelle einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Verzicht der Galerie F. auf eine Vertrags-leistung für die Beschädigung der Skulptur "Tête 1974" aus dem Versicherungsvertrag dar. Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die durch A. T. unterzeichnete Erklärung mit dem Titel "Vollmacht" stelle aus nachfolgenden Gründen keinen gültigen Forde- rungsverzicht dar: Mit der zwischen der Galerie F. und der Beklagten abgeschlossenen Transportversiche- rung sei Eigentum der W. versichert worden und die Versicherung stelle insoweit eine Versi- cherung für fremde Rechnung im Sinne von Art. 16/17 VVG dar. Durch das Schadensereignis vom 5. August 1993 sei die W. als Versicherte anspruchsberechtigt und alleine befugt wor- den, über die Versicherungsleistung zu verfügen. Nachdem ihr so der Ersatzanspruch gegen die Versicherung angefallen sei, könne dieser nicht mehr durch eine Vereinbarung zwischen der Beklagten als Versicherer und der Galerie F. als Versicherungsnehmerin (nicht aber Ver- sicherte) entzogen werden, weshalb die von A. T. erteilte „Vollmacht“ unbeachtlich sei. Die „Vollmacht“ leide jedoch auch an einem Willensmangel und sei deshalb ungültig. Dies sei der Beklagten mit einer schriftlichen Erklärung am 22. Juni 1995 mitgeteilt worden. Die Geltendmachung des Irrtums sei damit rechtzeitig erfolgt, da eine Kenntnisnahme der Galerie F. von der Auslegung der „Vollmacht“ durch die Beklagte erst am 4. April 1995 erfolgt sei. Die Geltendmachung des Willensmangels zu diesem späten Zeitpunkt sei auch noch statthaft und verstosse nicht gegen Art. 25 Abs. 1 OR. Im Übrigen kopple die „Vollmacht“ eine Vollmachtserteilung mit einem Verzicht auf „Si- cherheitsleistung“, was äussert unüblich sei und einen Verstoss gegen die guten Sitten und berufsethische Maximen darstelle. In ihrer Eingabe vom 16. März 1998 nahm die Beklagte zur Frage der Rechtsnatur des Versicherungsvertrages wie folgt Stellung: Die Beklagte wirft der W. widersprüchliches Verhalten vor, da sich diese im Parallelpro- zess gegen die Galerie F. immer auf den Standpunkt gestellt habe, die Galerie F. habe mit der Beklagten eine Eigenversicherung abgeschlossen. Die in Frage stehende Transportversicherung sei keine Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. Art. 16 VVG, denn eine solche liege nur dann vor, wenn sich aus dem Versicherungs- vertrag selbst ergebe, dass der Vertrag für fremde Rechnung geschlossen sei. Dies sei vor- liegend nicht der Fall und die Vertragsparteien hätten auch keine solche Versicherung schlie- ssen wollen. Im übrigen entstehe ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und einem versicherten Dritten nur dann, wenn dieser versicherte Dritte dem Vertrag überhaupt zuge- stimmt habe. Eine solche Erklärung der Klägerin sei jedoch erstmals in ihrer Eingabe vom 2. Februar 1998 in diesem Prozess zu sehen, weshalb die Galerie F. bis zu diesem Zeitpunkt eine Verzichtserklärung gegen die Beklagte gültig habe abgeben können. Gründe: Vorab ist die Frage der Natur des vorliegenden Versicherungsvertrages zu prü- fen.
7 Gemäss Art. 16 VVG kann eine Versicherung für eigene oder fremde Rechnung mit oder ohne Bezeichnung der Person des versicherten Dritten abgeschlossen werden. Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abge- schlossen hat. Eine Versicherung für eigene Rechnung liegt dann vor, wenn der Versicherte mit dem Ver- sicherungsnehmer identisch ist, eine Versicherung für fremde Rechnung dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer für eine andere Person Versicherung nimmt, wenn also nicht der Versiche- rungsnehmer, sondern ein Dritter Versicherter ist. Der Ausdruck Versicherung für fremde Rechnung ist als feststehende Bezeichnung vom VVG übernommen worden, obwohl er termi- nologisch nicht zutreffend ist. Die Bezeichnung soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass derjenige, der für fremde Rechnung versichert, trotzdem im eigenen Namen handelt. Die Parteien müssen, damit eine Versicherung für fremde Rechnung zustande kommt, beim Ver- tragsschluss den Willen zum Ausdruck bringen, dass nicht der Versicherungsnehmer, son- dern ein Dritter Versicherter sein soll. Dies kann durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen; allerdings genügt auch eine stillschweigende Willensäusserung der Vertragsparteien. Der Umstand allein, dass der Versicherer der Person des Versicherten grundsätzlich keine be- sondere Bedeutung zumisst, genügt aber zur Annahme des Vorliegens einer Versicherung für fremde Rechnung nicht (SVA 1988/89 N.18; Roelli/Keller. Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band 1, 2. Auflage, Bern 1968, S. 283.). Der Versicherungsnehmer, der eine Fremdversicherung abschliesst, bedarf zum Abschluss des Vertrages keines Einverständnisses des versicherten Dritten, er muss aber angeben, dass er eine Versicherung für fremde Rechnung abschliessen will (Imseng, Die Rechtsstellung des Versicherten in der Versicherung für fremde Rechnung, Diss, Bern 1964, S. 26). Erklärt er dies nicht, so greift die Vermutung des Art. 16 II VVG. Bei der vorliegenden Versicherung handelt es sich um eine Transportversicherung, mit welcher Transporte sowie Aufenthalte an Messen und Ausstellungen von Kunstgegenständen aller Art versichert wurden. In der Generalpolice vom 9. November 1993 wird die Galerie F. als Versicherungsnehme- rin bezeichnet, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Klägerin fehlt. Im Ingress zu den ABVT 1988, welche Vertragsbestandteil bilden, werden dem Versiche- rungsnehmer "der Anspruchberechtigte, der Versicherte sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Anspruchsberechtigte oder der Versicherte ein- zustehen hat" gleichgestellt. Dies deutet darauf hin, dass Versicherungsnehmer, Anspruchs- berechtigter und Versicherter nicht immer identisch sein müssen. Die ABVT sind jedoch in einer allgemeinen Art und Weise abgefasst, welche für verschiedene, jeweils im Konkreten zu vereinbarende Versicherungstypen zutreffen müssen, so dass allein aus der Verwendung dieser ABVT, welche auch für Versicherungen für fremde Rechnung gelten, nicht auf den Ab- schluss einer Versicherung für fremde Rechnung geschlossen werden kann. Aus dem Wortlaut des Versicherungsvertrages lässt sich demzufolge nicht ableiten, die Galerie F. und die Beklagte hätten eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen. Die Klägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, Galerien handelten naturgemäss mit Kunstgegenständen, die ihnen nicht gehörten, weshalb es für die Beklagte erkennbar gewe- sen sei, dass die Galerie F. nicht in erster Linie eine Versicherung für eigenes Eigentum ab- geschlossen habe. Deshalb hätten die Parteien bewusst offen gelassen, wer versichert sein solle. Die Kläge- rin substantiiert diese Behauptung jedoch nicht weiter, unterlässt es insbesondere darzule- gen, aufgrund welcher konkreten Umstände auf einen Willen der Beklagten zum Abschluss einer Fremdversicherung geschlossen werden soll. Auch der Hinweis, im Konsignationsver- trag sei festgehalten, dass das Kunstwerk der W. gehöre und hierüber sei die Beklagte in- formiert gewesen, hilft hier nicht weiter, denn das von der W. dazu angeführte Schreiben der Beklagten wurde am 1. Oktober 1993 und somit nach Unterzeichnung der Verzichtserklärung erstellt.
8 Für den Fall, dass sich selbst auf Grund einer Auslegung des Versicherungs-vertrages nicht sicher ermitteln lässt, ob der Versicherungsnehmer selber oder ein Dritter Versicherter ist, ob also die Versicherung für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossen sei, ist, kraft der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des Art. 16 II VVG, eine Versicherung für eigene Rechnung anzunehmen (Roelli/Keller; a.a.o. S. 284 unten; Koenig, SPR VII/2, Basel 1979, S. 620). Im Lichte dieser eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten des Schutzes des Versicherers (Imseng, a.a.O., S. 19) ist somit im vorliegenden Falle von einer Versiche- rung für eigene Rechnung auszugehen. 4.a) Aber auch wenn davon ausgegangen würde, die Galerie F. und die Beklagte hätten eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen, so könnte hieraus nicht direkt auf eine Ungültigkeit einer Verzichtserklärung der Galerie F. gegenüber der Beklagten geschlos- sen werden, denn es bliebe zu prüfen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Galerie F. als Versicherungsnehmerin eine Verzichtserklärung gültig abgeben konnte. Die W. behauptet, die Galerie F. habe die Versicherung mit der Beklagten aufgrund des Konsignationsvertrages mit W. abgeschlossen, zumindest habe die W. dem Versicherungs- vertrag nachträglich zugestimmt, und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Ersatzanspruch, nachdem er deshalb ihr, der versicherten Dritten angefallen sei, nicht mehr durch eine Ver- einbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer habe entzogen werden dürfen mit Verweis auf Roelli/Keller, a.a.O., S. 292). Die Beklagte hält dem entgegen, dass ihr gegenüber die W. frühestens mit ihrer Eingabe vom 2. Februar 1998 ans hiesige Gericht gegebenenfalls ihre Zustimmung zu einem Versi- cherungsvertrag für fremde Rechnung erklärt habe. Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versichertem entstehen mit der Zustim- mung des Versicherten zum Vertrag. Die Zustimmung kann vor Vertragsabschluss (Einwilli- gung), beim Vertragsabschluss oder durch Genehmigung nach Vertragsabschluss erteilt werden. Die Zustimmungserklärung ist gegenüber dem Versicherer abzugeben (Roel- li/Keller, a.a.O., S. 291). Von der Erwägung ausgehend, dass das Recht auf die Versiche- rungsleistung nur derjenigen Person zukommen soll, die durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses wirtschaftlich geschädigt ist, weist das VVG dem versicherten Dritten den Er- satzanspruch gegenüber dem Versicherer zu. Mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses fällt der Ersatzanspruch dem versicherten Dritten als eigenes Recht zu, vorausgesetzt, dass er dem Vertrag zugestimmt hat. Erfolgt diese Zustimmung erst nachträglich, so ist für den Er- werb des Ersatzanspruches der Zeitpunkt der Genehmigung massgebend (Roelli/Keller, a.a.O., S. 291). Nach Erwerb des Ersatzanspruches durch den versicherten Dritten kann der Versiche- rungsnehmer nicht mehr über diesen Anspruch verfügen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 287 und 292). Hieraus folgt e contrario jedoch, dass der Versicherungsnehmer über den Ersatzanspruch bis zum Erwerb desselben durch den versicherten Dritten verfügen kann, denn bis zum Zeit- punkt der Zustimmung des versicherten Dritten liegt die Herrschaft über den Vertrag aus- schliesslich beim Versicherungsnehmer und beim Versicherer (Roelli/Keller, a.a.O., S. 287). Der Versicherungsnehmer muss jedoch auch noch in einem weiteren Fall über den Ersatz- anspruch verfügen können. Wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschluss des Versicherungsvertrages beauftragt hat oder wenn der Versicherte seine nachträgliche Zustimmung hierzu erteilt hat, dann ist auch der Versicherungsnehmer, neben dem Versicherten, berechtigt, den Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer geltend zu machen (Art. 17 Abs. 2 VVG; Roelli/Keller, a.a.O., S. 288). Er macht hierbei kein eigenes Recht, sondern das des Versicherten geltend (Roelli/Keller, a.a.O., S. 288 FN 5). Zur Sachlegitimation des Versicherungsnehmers gehört hierbei, dass er sich über den ihm vorbehaltlos erteilten Versicherungsauftrag oder über seine gesetzliche Versiche- rungspflicht oder über die entsprechende Zustimmung ausweist (Roelli/Keller, a.a.O., S. 289).
9 Ist der Versicherungsnehmer somit in diesen Fällen in der Sache legitimiert, so kann er vollumfänglich über den Ersatzanspruch verfügen. Die W. behauptet nicht, den Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach dem Schadensfall selber geltend gemacht zu haben, und sie bestreitet auch nicht, dass die Galerie F. berechtigt war, den Ersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Sie führt selber aus, die W. habe die Galerie F. "vorbehaltslos - ohne den Ersatzanspruch ausschliesslich selber geltend zu machen - verpflichtet", mit der Beklagten eine Versicherung abzuschliessen. Sie habe ja auch der Klage der Galerie F. "zugestimmt", wie ihre Nebeninterventionserklärung und ihr Prozessbeitritt zeigten. Dass die W. die Geltendmachung des Ersatzanspruches der Galerie F. überliess, zeigt sich auch aus den Akten, wobei hierbei offen bleiben kann, in welchem Namen die Galerie F. den Anspruch geltend machen sollte. So meldete die Klägerin ihre Ansprüche auf Minder- wert- und Instandstellungskosten immer gegenüber der Galerie F. und nicht etwa direkt bei der Beklagten an. Hierbei stellte sich die W. jeweils nicht auf den Standpunkt, der versiche- rungsrechtliche Anspruch stünde direkt ihr zu, sondern verwendete gegenüber der Galerie F. jeweils die Formulierung „your insurance“). Einzig aus dem Umstand, dass die W. am 23. Au- gust 1993 eine Kopie eines ihrer Schreiben an die Galerie F. der Beklagten zukommen lies und die Beklagte der W. hierauf telefonisch mitteilte, dass keine Versicherungsdeckung für den Schadensfall bestehe, lässt sich nicht schliessen, die W. habe fortan den versicherungs- rechtlichen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten selbst beansprucht. Im Gegenteil zeigt sich hierin gerade ihre Zustimmung zu einem Vorgehen der Galerie F. gegen die Beklagte. Sie selber wandte sich im weiteren mit ihren Ansprüchen nur gegen die Galerie F., nicht ge- gen die Beklagte. So sprach auch der klägerische Rechtsvertreter gegenüber der Galerie F. von "ihrer Versicherung" und verlangte Schadenersatz von der Galerie F., welcher in der Fol- ge auch gerichtlich geltend gemacht wurde. Hierbei ist daran zu erinnern, dass die W. mit dieser Forderung im Prozess, wenn auch infolge Anerkennung der Forderung durch die Gale- rie F. in Konkurs, schliesslich auch durchgedrungen ist. Die W. stellt sich nun hierzu auf den Standpunkt, die Galerie F. habe aufgrund der gesetzli- chen Einziehungsbefugnis des Art. 17 Abs. 2 VVG gegen die Beklagte vorgehen dürfen und in der Form einer versicherungsrechtlichen Prozessstandschaft den Ersatzanspruch auch ge- richtlich geltend machen können, sie sei jedoch gleichzeitig nicht berechtigt gewesen, einen Verzichtsvertrag zu Lasten der W. abzuschliessen. Sie stützt sich hierbei auf Literaturstellen von Imseng und Roelli/Keller (mit Hinweis auf Imseng, S. 28,31 und 35, sowie auf Roel- li/Keller S. 292 und 294). Die von der Klägerin angeführten Literaturzitate betreffen jedoch ge- rade nicht den Fall, in welchem der Versicherte den Versicherungsnehmer die Forderung ein- ziehen lässt, sondern die Fälle, in denen sich der Versicherte selbständig um die Einziehung der Ersatzforderung bemüht. So führt etwa Imseng aus: "Nach meiner Auffassung wird der Versicherungsnehmer in keinem Falle, also auch nicht auf Grund von VVG 17 II, forderungs- berechtigt," hängt aber sogleich den Nachsatz an: "es sei denn, der Versicherte sei damit einverstanden."(Imseng, S. 31). Der Argumentation der Klägerin kann somit nicht gefolgt werden. Ihre Logik würde in der Konsequenz bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer wohl den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend machen und rechtsgültig zu Gunsten des Versicherers erwerben könnte, eine allfällige Prozessniederlage oder ein Vergleich für den Versicherten jedoch keine Wir- kung hätte. Nach der Rechtsauffassung der W. hätte die Galerie F. somit als Partei selbstän- dig und im eigenen Namen den Prozess gegen die Beklagte führen und gewinnen können, wäre jedoch weder zu einer Einigung durch Vergleich berechtigt gewesen, noch hätte ein Klagerückzug Rechtskraft erwirken können. Diese Argumentation widerspricht jedoch ganz grundsätzlich dem von der W. angeführten Institut der Prozesstandschaft. Der Prozesstandschafter ist sehr wohl berechtigt, den Prozess durch Vergleich oder Rückzug endgültig zu erledigen (Vogel, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Bern 1997, § 8 N 83).
10 Somit widerspricht sich die W. selbst und entzieht dem Ausgangspunkt ihrer eigenen Ar- gumentation den Boden. Denn entweder stand der Ersatzanspruch, wie von W. behauptet, ihr und der Galerie F. zu und die Galerie F. war berechtigt ihn geltend zu machen und den Pro- zess als "versicherungsrechtliche Prozessstandschafterin" gegen die Beklagte zu führen, womit diese aber auch zu einer Erledigung, auch einer vorprozessualen durch Verzichtserklä- rung, berechtigt war oder dann machte die Galerie F. einen eigenen Anspruch geltend, wo- durch die Verfügungsberechtigung sowieso gegeben war. Wäre somit die Versicherungsnehmerin Galerie F. durch die heutige W. berechtigt wor- den, den Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer geltend zu ma- chen, so hätte sie aber auch über diesen, sei es auch durch eine Verzichtserklä-rung, verfü- gen können müssen (Art. 17 II VVG; Roelli/Keller, S. 289). Ist somit selbst bei einer, entsprechend den klägerischen Behauptungen gegebenen Zu- stimmung der Waddington zum Versicherungsvertrag zwischen der Galerie Forsblom und der Beklagten, von einer Verfügungsberechtigung der Galerie F. über den Ersatzanspruch und somit zur Abgabe einer Verzichtserklärung auszugehen, so kann unter diesen Umständen die Frage offen gelassen werden, ob überhaupt eine gültige Zustimmung der W. gegenüber der Beklagten vor der Verzichtserklärung durch die Galerie F. erfolgt ist. Somit ergibt sich, dass grundsätzlich offen bleiben kann, ob die Galerie F. mit der Be- klagten eine Versicherung für eigene oder fremder Rechnung abgeschlossen hat, denn in beiden Fällen war die Galerie F. im Zeitpunkt der Unterzeichnung der "Vollmacht" berechtigt, über den Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu verfügen, sei dies nun, dass sie einen ei- genen Anspruch oder den der W. geltend machte. Demzufolge sind die Rechtswirkungen der durch die Galerie F. erstellten "Vollmacht" zu prüfen. Zulässigkeit und Gültigkeit der "Vollmacht" Vorab ist festzuhalten, dass die Vertretungsmacht des die Vollmacht unterzeichnenden A. T. von keiner Partei bestritten wird. Die Beklagte behauptet, A. T. sei von 1988 bis zum 17. Juni 1994 Präsident des Verwaltungsrates der Galerie F. mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen, was sich nicht aus den Akten ergibt, von der Klägerin aber auch nicht bestritten wurde.
b) Die Beklagte behaupte Nichtigkeit der Verzichtserklärung als Folge eines Verstos-ses gegen die guten Sitten und berufsethische Richtlinien. Nach der herrschenden Auffassung wird der Sittenwidrigkeit ein weiter Inhaltsbegriff zu- grunde gelegt. Zum Vertragsinhalt gehören danach die vereinbarte Leistung als solche, der Abschluss eines Vertrages mit dem vereinbarten Inhalte sowie der gemeinsame Vertrags- zweck (Jacobs in Honsell, Vogt, Wiegand (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, 2. Auflage, Basel 1996, Art. 19/20 OR N. 36). Selbst der mittelbar angestrebte Zweck oder Erfolg kann Sittenwidrigkeit begründen, sofern es sich um eine wesentliche Vertrags- grundlage handelt (BGE 115 II 235). Die Klägerin bezeichnet die Formulierung der "Vollmacht" als eine durch die Beklagte vor- geschriebene Koppelung von Vollmacht und Verzichtserklärung, was äussert unüblich sei und von einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft nicht erwartet werden könne. Die Be- klagte bestreitet diese Vorwürfe. Die im Streite liegende "Vollmacht" wurde durch die Beklagte vorformuliert und der Galerie F. mit einem Begleitschreiben vom 28. September 1993 zugestellt. In diesem Schreiben legte die Beklagte ihre Position klar dar und hielt ausdrücklich fest, dass für den Schadensfall keine Versicherungsdeckung bestehe und sie deshalb auf den Fall nicht eintrete; auf Wunsch der Galerie F. werde sie der Galerie F. auf deren Kosten in ihrem weiteren Vorgehen behilf- lich sein, wozu eine Vollmacht benötigt werde. Wörtlich heisst es: "Wir überlassen Ihnen einen Textentwurf und bitten Sie - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - diese auf Ihrem Briefpapier zu erstellen und rechtsgültig unterzeichnet zurück zu senden." Am 29. September 1993 unterzeichnete A. T. auf Briefpapier der Galerie F. eine wortge- treue Abschrift der durch die Beklagte vorformulierten Vollmacht.
11 Es liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, dass eine Versicherungsgesellschaft trotz Ablehnung der Deckung einem Kunden bei der Schadensregulierung behilflich ist. Die Unter- zeichnung einer Verzichtserklärung gegenüber einem Versicherer, um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen, zu einem Zeitpunkt, da weder Schadensursache noch Schadensumfang abschliessend geklärt sind, könnte hingegen unter Umständen als fragwürdig zu werten sein. Es könnte dadurch die Situation entstehen, dass ein geschäftsunerfahrener Geschädigter, im guten Glauben, der Schaden werde nun doch irgendwie durch die Versicherung geregelt, notwendige Massnahmen gegen allenfalls haftbare Schädiger unterlässt und am Ende Gefahr läuft, von keiner Seite Schadenersatz zu erhalten. Es ist jedoch, entsprechend dem "weiten Inhaltsbegriff" bei der Prüfung eines Verstosses gegen die guten Sitten, jeweils auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Angesichts der oben dargelegten Umstände des Zustandekommens der "Vollmacht", insbesondere dem klar formulierten Begleitbrief, kann im vorliegenden Falle nicht von einem die Nichtigkeit der Ver- zichtserklärung rechtfertigenden Verstoss gegen die guten Sitten ausgegangen werden. Die Galerie F. wurde nachweislich über die Absicht der Beklagten, den Schaden aufgrund der aus ihrer Sicht mangelhaften Verpackung nicht zu decken, informiert, und es konnte ihr auf- grund ihrer langjährigen Geschäftstätigkeit zugemutet werden die Konsequenzen ihrer durch die Abgabe der "Vollmacht" getätigten Erklärungen zu erkennen und die nötigen Massnah- men zu tätigen. Auch aufgrund des klägerischen Hinweises auf einen Verstoss gegen berufsethische Ma- ximen, welchen sie durch Hinweise auf die Standesregeln gewisser freier Berufe zu unter- mauern versucht (mit Verweis auf Kramer, Berner Kommentar, N 195 zu Art. 19/20 OR), kann nicht auf eine Unsittlichkeit des Vorgehens der Beklagten geschlossen werden. Die Klägerin behauptet weiter Ungültigkeit der Verzichtserklärung infolge eines wesentli- chen Grundlagenirrtums, substanziiert diese Behauptung jedoch nicht genauer, sondern führt einzig aus, A. T. habe die Tragweite der "Vollmacht nicht erkennen können". Ein wesentlicher Irrtum bei Vertragsabschluss ist innert Jahresfrist geltend zu machen (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Galerie F. behauptet, frühestens an einer Sitzung am 4. April 1995 in Ba- sel davon Kenntnis erhalten zu haben, dass die Beklagte die Forderung nicht anerkenne, weshalb die Berufung auf Willensmängel mit dem Schreiben vom 22. Juni 1995 rechtzeitig erfolgt sei. Diese Argumentation erscheint absolut unverständlich, denn durch das Begleitschreiben zur "Vollmacht" wurde die Galerie F. bereits am 29. September 1993 offensichtlich über die ablehnende Haltung der Beklagten und deren Intention mit der Verzichtserklärung aufgeklärt. Unter diesen Umständen erfolgte die Berufung auf Willensmängel fast 2 Jahre nach Unter- zeichnung der "Vollmacht" definitiv zu spät. Im übrigen ist festzuhalten, dass es keineswegs ersichtlich ist, unter welchem Gesichts- punkt die Unterzeichnung der Vollmacht durch den langjährigen Verwaltungsrat der Galerie F., A. T., mit einem Willensmangel behaftet sein sollte. Es muss davon ausgegangen werden, dass A. T. sich der Tragweite seiner Erklärung durchaus bewusst gewesen war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch ohne abschliessende Qualifizierung des zwischen der Galerie F. und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages, die Gale- rie F. im Zeitpunkt der Unterzeichnung der eine Verzichtserklärung enthaltenden "Vollmacht" berechtigt war, auf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag rechtsgültig zu verzichten, und dass sie sich hierbei weder in einem gesetzesrelevanten wesentlichen Irrtum befand noch dieser Verzicht an sich als unsittlich zu qualifizieren ist. Die Klage gemäss Rechtsbegehren 1 ist demzufolge abzuweisen. Die Galerie F., welche die Klage einleitete, machte mit ihrem Rechtsbegehren 2 Kosten für Beratung und anwaltschaftliche Vertretung im Zusammenhang mit dem Schadensfall geltend. Es handelte sich hierbei unter anderem auch um Aufwendungen für die Auseinandersetzung gegen W. Nachdem ein Versicherungsanspruch der Klägerin bzw. der Galerie F. verneint wird, entfällt damit auch die Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz von damit in Zusam-
12 menhang stehenden Anwaltskosten. Das Rechtsbegehren 2 ist demzufolge ebenfalls abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin Kosten- und Entschädigungspflich- tig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Demgemäss erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'700.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'471.—Schreibgebühren Fr. 120.—Vorladungen Fr. 931.-- Zustellungen und Porti
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 18'500.-- (zuzüglich 6.5% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein und an das Bundesamt für Privatversicherungswesen.
6. Gegen diesen Entscheid kann
a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, durch eine dem §288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den;
b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Post- fach, 8023 Zürich, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG ent- sprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.