Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Verfahren im Sozialversicherungsprozess und bei Streitigkeiten aus Krankenzusatzversiche-
rungen (SG 839.100) hat solche Verfahren ebenfalls das Versicherungsgericht zu führen.
Diese Verfahren werden aber nicht durch Beschwerde, sondern durch Klage rechtshängig
gemacht.
In casu hat die Beschwerdeführerin die Grundversicherung selbst gekündigt; soweit die
Beschwerdebeklagte mit ihrer Verfügung vom 15.12.1997 die Grundversicherung auflöst,
entspricht sie also dem Ersuchen der Beschwerdeführerin und liegt gar kein Streitgegenstand
vor (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 45). Soweit die Beschwerde-
beklagte aber auch die Zusatzversicherungen auflöst, kommt der entsprechenden Mitteilung
vom 15.12.1997 nach dem Gesagten kein Verfügungscharakter zu. Die "Verfügung" vom
15.12.1997 und auch der "Einspracheentscheid" vom 16.1.1998 müssen deshalb als nichtig
bezeichnet werden.
Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nicht die fehlende Kompetenz der Be-
schwerdebeklagten, Verfügung und Einspracheentscheid zu erlassen, geltend gemacht. Sie
hat vielmehr materiell den Inhalt des "Einspracheentscheides" angefochten. Auf diese Be-
schwerde kann nicht eingetreten werden, da es eben an einem rechtsgültigen Einspracheent-
scheid fehlt.
Die Beschwerdeführerin hätte, wäre sie verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, mit einer
Feststellungsklage versuchen müssen, das Weiterbestehen der Zusatzversicherungen ge-
richtlich bestätigen zu lassen. Man kann sich fragen, ob die Beschwerde der Beschwerdefüh-
rerin aus prozessökonomischen Gründen nicht in eine solche Feststellungsklage umgewan-
delt werden könnte. Eine solche Umwandlung - u.U. auf dem Wege einer Klagänderung -
kann in casu aber unterbleiben, da - wie im folgenden zu zeigen ist einer solchen Klage ohne-
hin kein Erfolg beschieden wäre.
Die Beschwerdebeklagte stützt sich mit ihrer Weigerung, die Beschwerdeführerin allein im
Rahmen der Zusatzversicherungen zu versichern, auf ihre Zusatzbedingungen, welche diese
Zusatzversicherungen regeln, ab. Schon vor Einführung des KVG hatte die Beschwerdebe-
klagte in ihren Versicherungsbedingungen festgeschrieben, dass die die Krankenpflegever-
sicherung Basic ergänzenden Versicherungen nur zusammen mit dieser Basic abgeschlos-
sen werden könnte. Mit der Einführung des KVG hatten die Krankenkassen ihre Zusatzversi-
cherungen dem VVG zu unterstellen und dementsprechend neu zu ordnen. In den neuen, ab
1.1.1997 gültigen Zusatzbedingungen wurde geregelt, dass diese Zusatzversicherungen nur
zusammen mit der Grundversicherung gemäss KVG abgeschlossen werden können. Die Be-
schwerdebeklagte verweist darauf, dass das Bundesamt für Sozialversicherung diese Zu-
satzbedingungen geprüft und für gut befunden habe.
Die Beschwerdeführerin, ihrerseits beruft sich auf Art. 7 und 102 Abs. 2 KVG. Sie ist der
Ansicht, ihr Recht auf freie Wahl des Grundversicherers werde (indirekt) behindert, wenn sie
bei einer Kündigung der Grundversicherung auch nicht mehr gemäss den Zusatzversicherun-
gen versichert werde. Damit werde auch Art. 102 Abs. 2 KVG verletzt, nachdem der bisheri-
ge Umfang des Versicherungsschutzes weiter zu gewährleisten sei. Die Beschwerdeführerin
beruft sich auch auf ein entsprechendes Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversiche-
rung vom 23.1.1997.
Die Botschaft zum KVG (BBl 1992 I 93 ff.) erhellt, dass die Krankenkassen verpflichtet
sind, "die bisher über das gesetzliche Minimum hinaus gewährten Leistungen auf vertragli-
cher Basis ungeschmälert weiterzuführen. Unter diese Garantie fällt allerdings nur der Umfang
der versicherten Leistungen und nicht die Höhe der Prämien" (a.a.O. S. 214).
Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdebe-
klagte den Umfang der versicherten Leistungen geschmälert habe; sie will ja die Zusatzversi-
cherung beibehalten. Sie will jedoch hinsichtlich der Grundversicherung die Krankenkasse
wechseln. Grund dafür ist offensichtlich, dass eine andere Krankenkasse ihr für die Grundver-
sicherung eine günstigere Prämie anbietet. Gerade solche Überlegungen schützt aber
Art.102 Abs. 2 KVG wie gesagt nicht.
E. 3 Ein weiterer Aspekt muss beachtet werden. Gemäss der früheren Rechtslage hatte die
Beschwerdebeklagte in ihren Reglementen festgelegt, dass die von ihr angebotenen Zusatz-
versicherungen nur zusammen mit der Krankenpflegeversicherung Basic gemäss Art. 12 ff.
KUVG abgeschlossen werden könnten. Wenn die Beschwerdebeklagte sich also heute auf
den Standpunkt stellt, auch unter dem neuen Recht beharre sie auf einer Verknüpfung zwi-
schen der Grundversicherung gemäss KVG und den Zusatzversicherungen gemäss VVG, so
ändert sie an der unter dem alten Recht gültigen Rechtslage nichts. Vielmehr ist es die Be-
schwerdeführerin, welche eine neue Situation herbeiführen will, nämlich eine Abkoppelung
der Grundversicherung von den Zusatzversicherungen. Dieses Recht gibt ihr Art. 102 KVG
nicht.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, in den früher geltenden Reglementen sei nur von
der Notwendigkeit des gemeinsamen Abschlusses von Krankenpflege- und Zusatzversiche-
rungen die Rede gewesen, ihr gehe es in casu aber um die Kündigung der Grundversiche-
rung, so ist diese Argumentation nicht stichhaltig. Der Sinn der früheren Reglementslage ist
klar und entspricht der Situation der neuen Versicherungsbedingungen: Der Versicherer stellt
die Bedingung auf, dass die Zusatzversicherungen nur gemeinsam mit der Krankenpfle-
ge/Grundversicherung bestehen können. Eine Verknüpfung beim Versicherungsabschluss zu
verlangen, nicht aber bei der Kündigung einzelner "Versicherungsbausteine", macht keinen
Sinn.
Auch Art. 7 KVG bietet keine Grundlage, um den Standpunkt der Beschwerdebeklagten zu
beanstanden. Gewiss dürfte die Anbindung der Zusatzversicherungen an die Grundversiche-
rung zu einer indirekten Erschwerung des Wechsels der Grundversicherung führen: Die Be-
schwerdeführerin muss bei einem Wechsel auch der Zusatzversicherungen unter Umständen
damit rechnen, dass der neue Versicherer diese Zusatzversicherungen mit Vorbehalten ge-
mäss dem VVG belastet. Dies ist aber als Folge der mit dem KVG eingeführten Rechtslage
in Kauf zu nehmen: Grundversicherung einerseits und Zusatzversicherungen anderseits folgen
je verschiedenen Rechtssystemen: Die Grundversicherung dem Sozialversicherungssystem,
die Zusatzversicherungen der Privatversicherungsgesetzgebung. Die Garantie des freien
Wechsels des Versicherers gemäss Art. 7 KVG beschränkt sich auf die Grundversicherung
allein und hat allfällige, durch den Versicherer mittels allgemeinen Versicherungsbedingungen
eingeführte Verknüpfungen der Grund- mit den Zusatzversicherungen nicht im Auge.
Entsprechend dem oben (Erwägung 1) Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werden. Die in eine Klage ungewandelte Beschwerde müsste aber bei materieller
Behandlung gemäss den Erwägungen unter Ziff. 2 abgewiesen werden.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 87 lit. a KVG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
e r k a n n t
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren ist kostenlos.
In dieser Beschwerdesehrift muss:
a)
genau angegeben werden, welche Entscheidung der Beschwerdeführer anstelle der
angefochtenen Entscheidung beantragt;
b)
dargelegt werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese andere Ent-
scheidung verlangt;
c)
die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters enthalten sein.
E. 4 Wenn die Beschwerdeschrift die unter a, b und c aufgeführten Elemente nicht aufweist, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht sich mit ihr nicht materiell befassen und muss sie durch einen Nichteintretensentscheid erledigen. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdefüh- rer sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt12298.doc Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, 23. Oktober 1998, D. St. c. Sanitas Schweizerische Krankenkasse, Basel Tatbestand: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1.2.1987 bei der beschwerdebeklagten Krankenkasse krankenversichert. Per 1.1.1994 bot die Sanitas ihren Versicherten neben der Krankenpflegeversicherung Ergänzungsversicherungen "Basic l" und "Basic 2" an. Die Be- schwerdeführerin war im Rahmen dieser Ergänzungsversicherungen versichert; sie hatte auch Spitalzusatzversicherungen abgeschlossen. Für alle diese Ergänzungsversicherungen stellte die Sanitas die Bedingung auf, dass sie nur zusätzlich zur Krankenpflegeversicherung "Basic" abgeschlossen werden könnten. Aufgrund der Einführung des neuen KVG hat die Sanitas die Zusatzversicherungen per 1.1.1997 dem VVG unterstellt. Bei den Zusatzversicherungen "Basic l", "Basic 2" und "Hos- pital Plus" wurde in den entsprechenden Versicherungsbedingungen erneut festgeschrieben, dass diese Zusatzversicherungen nur zusammen mit der Grundversicherung gemäss KVG abgeschlossen werden könnten. Am 25.11.1997 hat die Beschwerdeführerin die Grundversicherung gekündigt und dabei ausdrücklich erwähnt, sie wolle die Zusatzversicherungen bei der Sanitas weiterführen. Die Sanitas akzeptierte diese teilweise Kündigung nicht und stellte der Beschwerdeführerin wei- terhin Rechnung für die Zusatz- und die Grundversicherungen. Mit Verfügung vom 15.12.1997 hielt die Sanitas fest, es würden neben der Grundversicherung auch die Zusatzversicherun- gen per 1.1.1998 aufgelöst. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16.1.1998 abgewiesen wurde. Mit Beschwerde vom 14.2.1998 beantragt die Beschwerdeführerin, dass sie beim Wech- sel der Grundversicherung zu einem andern Versicherer nicht behindert werde. Die Be- schwerdebeklagte beantragt am 19.3.1998 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführerin erhielt Gelegenheit zur Replik. Alle Ausführungen ergeben sich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen. Am 14.5.1998 hat der Instruktionsrichter angeordnet, es werde auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet, sofern nicht eine Partei eine solche ausdrücklich beantrage. Die Parteien haben sich hierauf nicht gemeldet. Die Beratung des Gerichts fand am 23.9.1998 statt. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die bei der beschwerdebeklagten Krankenkasse geführte Grundversicherung gekündigt. Mit der Verfügung vom 15.12.1997 hat die Beschwer- debeklagte der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie löse neben der Grundversicherung auch die Zusatzversicherungen auf; diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 16.1.1998 bestätigt. Dieses Vorgehen, nämlich der Erlass einer Verfügung und eines nachfolgenden Einspra- cheentscheides, ist nicht korrekt. Nach dem System des neuen KVG hat die Krankenkasse Verfügungsgewalt nur hinsicht- lich der Grundversicherung; Einsprache und anschliessend Beschwerde können nur gegen Entscheide der Kasse erhoben werden, welche diese Grundversicherung beschlagen. Hinsichtlich der Zusatzversicherungen gilt nicht das KVG, sondern das VVG. Für die Rechtspflege gelten die neu eingeführten Absätze 2 und 3 von Art. 47 des Versicherungsauf- sichtsgesetzes, wonach die Kantone (auf der Basis eines Zivilprozesses) ein einfaches und rasches Verfahren einzurichten haben. Gemäss § 21 der kantonalen Verordnung über das
2 Verfahren im Sozialversicherungsprozess und bei Streitigkeiten aus Krankenzusatzversiche- rungen (SG 839.100) hat solche Verfahren ebenfalls das Versicherungsgericht zu führen. Diese Verfahren werden aber nicht durch Beschwerde, sondern durch Klage rechtshängig gemacht. In casu hat die Beschwerdeführerin die Grundversicherung selbst gekündigt; soweit die Beschwerdebeklagte mit ihrer Verfügung vom 15.12.1997 die Grundversicherung auflöst, entspricht sie also dem Ersuchen der Beschwerdeführerin und liegt gar kein Streitgegenstand vor (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 45). Soweit die Beschwerde- beklagte aber auch die Zusatzversicherungen auflöst, kommt der entsprechenden Mitteilung vom 15.12.1997 nach dem Gesagten kein Verfügungscharakter zu. Die "Verfügung" vom 15.12.1997 und auch der "Einspracheentscheid" vom 16.1.1998 müssen deshalb als nichtig bezeichnet werden. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nicht die fehlende Kompetenz der Be- schwerdebeklagten, Verfügung und Einspracheentscheid zu erlassen, geltend gemacht. Sie hat vielmehr materiell den Inhalt des "Einspracheentscheides" angefochten. Auf diese Be- schwerde kann nicht eingetreten werden, da es eben an einem rechtsgültigen Einspracheent- scheid fehlt. Die Beschwerdeführerin hätte, wäre sie verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, mit einer Feststellungsklage versuchen müssen, das Weiterbestehen der Zusatzversicherungen ge- richtlich bestätigen zu lassen. Man kann sich fragen, ob die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin aus prozessökonomischen Gründen nicht in eine solche Feststellungsklage umgewan- delt werden könnte. Eine solche Umwandlung - u.U. auf dem Wege einer Klagänderung - kann in casu aber unterbleiben, da - wie im folgenden zu zeigen ist einer solchen Klage ohne- hin kein Erfolg beschieden wäre. Die Beschwerdebeklagte stützt sich mit ihrer Weigerung, die Beschwerdeführerin allein im Rahmen der Zusatzversicherungen zu versichern, auf ihre Zusatzbedingungen, welche diese Zusatzversicherungen regeln, ab. Schon vor Einführung des KVG hatte die Beschwerdebe- klagte in ihren Versicherungsbedingungen festgeschrieben, dass die die Krankenpflegever- sicherung Basic ergänzenden Versicherungen nur zusammen mit dieser Basic abgeschlos- sen werden könnte. Mit der Einführung des KVG hatten die Krankenkassen ihre Zusatzversi- cherungen dem VVG zu unterstellen und dementsprechend neu zu ordnen. In den neuen, ab 1.1.1997 gültigen Zusatzbedingungen wurde geregelt, dass diese Zusatzversicherungen nur zusammen mit der Grundversicherung gemäss KVG abgeschlossen werden können. Die Be- schwerdebeklagte verweist darauf, dass das Bundesamt für Sozialversicherung diese Zu- satzbedingungen geprüft und für gut befunden habe. Die Beschwerdeführerin, ihrerseits beruft sich auf Art. 7 und 102 Abs. 2 KVG. Sie ist der Ansicht, ihr Recht auf freie Wahl des Grundversicherers werde (indirekt) behindert, wenn sie bei einer Kündigung der Grundversicherung auch nicht mehr gemäss den Zusatzversicherun- gen versichert werde. Damit werde auch Art. 102 Abs. 2 KVG verletzt, nachdem der bisheri- ge Umfang des Versicherungsschutzes weiter zu gewährleisten sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf ein entsprechendes Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversiche- rung vom 23.1.1997. Die Botschaft zum KVG (BBl 1992 I 93 ff.) erhellt, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, "die bisher über das gesetzliche Minimum hinaus gewährten Leistungen auf vertragli- cher Basis ungeschmälert weiterzuführen. Unter diese Garantie fällt allerdings nur der Umfang der versicherten Leistungen und nicht die Höhe der Prämien" (a.a.O. S. 214). Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdebe- klagte den Umfang der versicherten Leistungen geschmälert habe; sie will ja die Zusatzversi- cherung beibehalten. Sie will jedoch hinsichtlich der Grundversicherung die Krankenkasse wechseln. Grund dafür ist offensichtlich, dass eine andere Krankenkasse ihr für die Grundver- sicherung eine günstigere Prämie anbietet. Gerade solche Überlegungen schützt aber Art.102 Abs. 2 KVG wie gesagt nicht.
3 Ein weiterer Aspekt muss beachtet werden. Gemäss der früheren Rechtslage hatte die Beschwerdebeklagte in ihren Reglementen festgelegt, dass die von ihr angebotenen Zusatz- versicherungen nur zusammen mit der Krankenpflegeversicherung Basic gemäss Art. 12 ff. KUVG abgeschlossen werden könnten. Wenn die Beschwerdebeklagte sich also heute auf den Standpunkt stellt, auch unter dem neuen Recht beharre sie auf einer Verknüpfung zwi- schen der Grundversicherung gemäss KVG und den Zusatzversicherungen gemäss VVG, so ändert sie an der unter dem alten Recht gültigen Rechtslage nichts. Vielmehr ist es die Be- schwerdeführerin, welche eine neue Situation herbeiführen will, nämlich eine Abkoppelung der Grundversicherung von den Zusatzversicherungen. Dieses Recht gibt ihr Art. 102 KVG nicht. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, in den früher geltenden Reglementen sei nur von der Notwendigkeit des gemeinsamen Abschlusses von Krankenpflege- und Zusatzversiche- rungen die Rede gewesen, ihr gehe es in casu aber um die Kündigung der Grundversiche- rung, so ist diese Argumentation nicht stichhaltig. Der Sinn der früheren Reglementslage ist klar und entspricht der Situation der neuen Versicherungsbedingungen: Der Versicherer stellt die Bedingung auf, dass die Zusatzversicherungen nur gemeinsam mit der Krankenpfle- ge/Grundversicherung bestehen können. Eine Verknüpfung beim Versicherungsabschluss zu verlangen, nicht aber bei der Kündigung einzelner "Versicherungsbausteine", macht keinen Sinn. Auch Art. 7 KVG bietet keine Grundlage, um den Standpunkt der Beschwerdebeklagten zu beanstanden. Gewiss dürfte die Anbindung der Zusatzversicherungen an die Grundversiche- rung zu einer indirekten Erschwerung des Wechsels der Grundversicherung führen: Die Be- schwerdeführerin muss bei einem Wechsel auch der Zusatzversicherungen unter Umständen damit rechnen, dass der neue Versicherer diese Zusatzversicherungen mit Vorbehalten ge- mäss dem VVG belastet. Dies ist aber als Folge der mit dem KVG eingeführten Rechtslage in Kauf zu nehmen: Grundversicherung einerseits und Zusatzversicherungen anderseits folgen je verschiedenen Rechtssystemen: Die Grundversicherung dem Sozialversicherungssystem, die Zusatzversicherungen der Privatversicherungsgesetzgebung. Die Garantie des freien Wechsels des Versicherers gemäss Art. 7 KVG beschränkt sich auf die Grundversicherung allein und hat allfällige, durch den Versicherer mittels allgemeinen Versicherungsbedingungen eingeführte Verknüpfungen der Grund- mit den Zusatzversicherungen nicht im Auge. Entsprechend dem oben (Erwägung 1) Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden. Die in eine Klage ungewandelte Beschwerde müsste aber bei materieller Behandlung gemäss den Erwägungen unter Ziff. 2 abgewiesen werden. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 87 lit. a KVG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht e r k a n n t Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren ist kostenlos. In dieser Beschwerdesehrift muss: a) genau angegeben werden, welche Entscheidung der Beschwerdeführer anstelle der angefochtenen Entscheidung beantragt; b) dargelegt werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese andere Ent- scheidung verlangt; c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters enthalten sein.
4 Wenn die Beschwerdeschrift die unter a, b und c aufgeführten Elemente nicht aufweist, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht sich mit ihr nicht materiell befassen und muss sie durch einen Nichteintretensentscheid erledigen. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdefüh- rer sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).