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19981001_d_zh_o_00

01. Oktober 1998 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-10-01 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'026.15 nebst 5 % Zins seit 17.12.1997 zu bezahlen.

E. 2 Versicherungseinrichtungen ihr Vebindlichkeiten aus Versicherungsverträgen am schweize-

rischen Wohnsitz des Versicherten zu erfüllen. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Re-

gelung von Art. 74 Abs. 1 Ziff. I des Obligationenrechts (OR) handelt es sich somit auch bei

den von den Versicherungseinrichtungen zu leistenden Geldschulden um Bringschulden.

Nach den allgemeinen, namentlich auch für den Versicherungsvertrag geltenden Grundsätzen

des OR kann die Leistung im übrigen dem Gläubiger, aber auch an einen von diesem be-

zeichneten oder bevollmächtigten Vertreter, erbracht werden. Es liegt dann entweder Inkas-

sovollmacht, wobei die Leistung des Schuldners an den Bevollmächtigten jenen ohne weite-

res befreit, oder Anweisung auf Schuld oder die gemeinsame Abrede einer Zahlstelle vor.

Ohne eine solche Bevollmächtigung wird der Schuldner, der an eine andere Person als an

seinen Gläubiger leistet, nicht befreit (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationen-

recht, 8. Auflage, Zürich 1991, S. 215).

Diese allgemeinen Grundsätze des OR haben ebenso wie Art. 27 VVG nicht nur im Hin-

blick auf die Rückerstattung der Prämien gemäss VVG Geltung, sondern sind mangels einer

entsprechenden Regelung im KVG auch bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht der Prä-

mien gemäss KVG analog anwendbar.

Die SWICA macht nicht geltend, dass ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen be-

züglich der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Versicherers eine von Art. 27 VAG und den

allgemeinen Grundsätzen des OR abweichende Regelung enthält. Hingegen beruft sie sich

sinngemäss auf eine vom Versicherten erteilte und seither nicht widerrufene generelle Er-

mächtigung, allfällige Zahlungen auf ein bei der ZKB bestehendes Konto zu überweisen.

Wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, ist sie indes nicht in der Lage, den ent-

sprechenden Nachweis zu erbringen, da sie ihre Unterlagen nach der üblichen Aufbewah-

rungszeit von fünf Jahren vernichtet hat. Entgegen ihrer Auffassung lässt der Umstand, dass

sie seit 1991 vom Bestehen eines Kontos bei der ZKB Kenntnis hatte, jedoch nicht zwingend

auf eine dahingehende generelle Zahlungsermächtigung seitens des Versicherten schlie-

ssen. Zum einen konnte die SWICA auch auf andere Weise von dieser Bankverbindung er-

fahren haben - so beispielsweise durch über diese Bank abgewickelte Prämienzahlungen

oder durch eine frühere Zahlungsermächtigung des Versicherten in einem Einzelfall. Zum an-

dern lässt die im Schreiben der SWICA vom 20. August 1997 erwähnte Tatsache, dass die

fragliche Überweisung ohne Angabe eines Bankkontos erfolgt war, darauf schliessen, dass

der SWICA die genaue Kontonummer gar nie bekannt gegeben worden ist und sie somit

auch nicht eine entsprechende Ermächtigung erhalten hat.

Demnach ist davon auszugehen, dass mit der vorgenommenen Überweisung an die ZKB

die Forderung des Versicherten auf Rückerstattung der Prämien im Betrag von insgesamt

Fr. 2'026.15 nicht gehörig erfüllt worden ist. Daran vermag der Umstand, dass der Versi-

cherte der SWICA seine Adressänderung nicht gemeldet hat, nichts zu ändern. Dies hätte

die SWICA gemäss Art. 74 Abs. 3 OR höchstens berechtigt, die Erfüllung der Geldschuld am

ursprünglichen Wohnsitz des Versicherten vorzunehmen, räumte ihr jedoch keineswegs die

Befugnis ein, die Geldschuld einer andern Person als dem Versicherten selber oder einer

von ihm bezeichneten Zahlstelle zu bezahlen. Soweit die unterlassene Meldung der Adres-

sänderung eine Verletzung allfälliger vertraglicher und statutarischer Obliegenheiten des Ver-

sicherten darstellt, kann sich eine solche für ihn allenfalls hinsichtlich der Prämienhöhe und

des Versicherungsschutzes nachteilig auswirken, vermag jedoch bezüglich der Frage der

gehörigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch die SWICA das von der gesetzlichen

Ordnung abweichende Vorgehen ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die SWICA demnach die dem Versicherten zuste-

henden Forderungen von Fr. 1'826.15 gemäss KVG und von Fr. 200.- gemäss VVG noch

nicht gehörig erfüllt hat. Dementsprechend ist die Beschwerde beziehungsweise die Klage

gutzuheissen.

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin und Beklagte zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 200.- zu verpflichten. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Be- schwerdeführer den Betrag von Fr. 1'826.15 nebst 5 % Zins seit 17. Dezember 1997 (Rück- erstattung von Prämien gemäss KVG) zu bezahlen.
  2. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 200.- nebst 5 % Zins seit 17. Dezember 1997 (Rückerstattung von Prämien gemäss VVG) zu bezahlen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Die Beschwerdegegnerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bundesamt für Privatversicherung und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer und Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 11.
  6. Gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustel- lung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge- reicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eid- genössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Ent- scheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird; c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertre- tenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerde- führer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt2798.doc Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 1. Oktober 1998, D. c. Swica Gesundheitsorganisation, Winterthur Tatbestand: Am 14. April 1998 reichte der durch einen Rechtsanwalt vertretene W. D. beim Bezirksgericht Winterthur gegen die SWICA Gesundheitsorganisation Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'026.15 nebst 5 % Zins seit 17.12.1997 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Nichteintretensverfügung vom 16. Juni 1998 überwies das Bezirksgericht Winterthur diese Klage an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Nach Eingang der Be- schwerdeantwort vom 13. August 1998, mit der Abweisung der Klage beantragt und die Ein- tretensfrage aufgeworfen worden war, entschied das hiesige Gericht mit Zwischenentscheid vom 19. August 1998, gestützt auf Art. 86 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in Verbindung mit § 2 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versiche- rungseinrichtungen (VAG) in Verbindung mit dem dazu ergangenen Beschluss des Kantons- rates vom 27. November 1995 auf die Klage beziehungsweise Beschwerde einzutreten. In- nert der ihr dafür angesetzten Frist reichte die SWICA Gesundheitsorganisation am 31. Au- gust 1998 eine weitere Stellungnahme ein. Nachdem der Eintretensentscheid des Einzelrichters vom 19. August 1998 rechtskräftig geworden ist, ist über die Klage im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG beziehungsweise die Be- schwerde im Sinne von Art. 86 Abs. 2 KVG materiell zu entscheiden. Strittig ist, ob die Krankenkasse die dem Versicherten zustehende Prämienrückerstat- tungsforderung von Fr. 2'026.15, von der sich Fr. 200.-- auf die seit dem 1. Januar 1996 dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstellte Zusatzversicherung SWICA-COMPLETA und Fr. 1'826.15 auf die obligatorischen Krankenpflegeversicherung beziehen, gehörig erfüllt hat oder nicht. Die Krankenkasse hat den Betrag von Fr. 2'026.15 zugunsten des Versicherten am 20. Dezember 1996 an die Zürcher Kantonalbank, Filiale Fehraltorf (nachfolgend ZKB), überwie- sen. Diese Bank bestätigte dem Versicherten den Eingang der Zahlung am 30. Dezember 1996, erklärte jedoch, dass sie den Betrag von Fr. 2'026.15 mit den ihr gemäss Konkursver- lustschein noch zustehenden Forderungen gegenüber dem Versicherten verrechne. Dement- sprechend weigerte sie sich, der SWICA die überwiesenen Fr. 2'025.15 zurückzuvergüten (Schreiben ZKB vom 29. August 1997). Der Versicherte seinerseits teilte der SWICA am 14. August 1997 mit, dass die Überweisung an die ZKB ohne sein Einverständnis erfolgt sei, denn sein dortiges Konto sei infolge Konkurses Ende 1993 aufgelöst worden. Er forderte die SWICA am 27. Oktober 1997 auf, den strittigen Betrag dem SZO-Konto Nr. ... gutzuschrei- ben. Wie schon in der vorangegangenen Korrespondenz nimmt die Krankenkasse den Stand- punkt ein, das Konto des Versicherten bei der ZKB sei bei ihr vor dem 11. Dezember 1991 als offizielle Zahlstelle registriert worden. Da ihr die Auflösung dieser Bankverbindung und die im Oktober 1996 erfolgte Adressänderung des Versicherten nicht bekannt gegeben wor- den sei, sei die Auszahlung an die ZKB korrekt erfolgt. Das KVG enthält keine Bestimmung dazu, wie die Krankenversicherer ihre Geldschulden gegenüber den Versicherten zu erfüllen haben. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) be- ziehungsweise im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) findet sich zumindest hinsichtlich des Erfüllungsortes eine Regelung. Nach Art. 46a VVG in Verbindung mit Art. 27 VAG haben die

2 Versicherungseinrichtungen ihr Vebindlichkeiten aus Versicherungsverträgen am schweize- rischen Wohnsitz des Versicherten zu erfüllen. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Re- gelung von Art. 74 Abs. 1 Ziff. I des Obligationenrechts (OR) handelt es sich somit auch bei den von den Versicherungseinrichtungen zu leistenden Geldschulden um Bringschulden. Nach den allgemeinen, namentlich auch für den Versicherungsvertrag geltenden Grundsätzen des OR kann die Leistung im übrigen dem Gläubiger, aber auch an einen von diesem be- zeichneten oder bevollmächtigten Vertreter, erbracht werden. Es liegt dann entweder Inkas- sovollmacht, wobei die Leistung des Schuldners an den Bevollmächtigten jenen ohne weite- res befreit, oder Anweisung auf Schuld oder die gemeinsame Abrede einer Zahlstelle vor. Ohne eine solche Bevollmächtigung wird der Schuldner, der an eine andere Person als an seinen Gläubiger leistet, nicht befreit (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationen- recht, 8. Auflage, Zürich 1991, S. 215). Diese allgemeinen Grundsätze des OR haben ebenso wie Art. 27 VVG nicht nur im Hin- blick auf die Rückerstattung der Prämien gemäss VVG Geltung, sondern sind mangels einer entsprechenden Regelung im KVG auch bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht der Prä- mien gemäss KVG analog anwendbar. Die SWICA macht nicht geltend, dass ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen be- züglich der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Versicherers eine von Art. 27 VAG und den allgemeinen Grundsätzen des OR abweichende Regelung enthält. Hingegen beruft sie sich sinngemäss auf eine vom Versicherten erteilte und seither nicht widerrufene generelle Er- mächtigung, allfällige Zahlungen auf ein bei der ZKB bestehendes Konto zu überweisen. Wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, ist sie indes nicht in der Lage, den ent- sprechenden Nachweis zu erbringen, da sie ihre Unterlagen nach der üblichen Aufbewah- rungszeit von fünf Jahren vernichtet hat. Entgegen ihrer Auffassung lässt der Umstand, dass sie seit 1991 vom Bestehen eines Kontos bei der ZKB Kenntnis hatte, jedoch nicht zwingend auf eine dahingehende generelle Zahlungsermächtigung seitens des Versicherten schlie- ssen. Zum einen konnte die SWICA auch auf andere Weise von dieser Bankverbindung er- fahren haben - so beispielsweise durch über diese Bank abgewickelte Prämienzahlungen oder durch eine frühere Zahlungsermächtigung des Versicherten in einem Einzelfall. Zum an- dern lässt die im Schreiben der SWICA vom 20. August 1997 erwähnte Tatsache, dass die fragliche Überweisung ohne Angabe eines Bankkontos erfolgt war, darauf schliessen, dass der SWICA die genaue Kontonummer gar nie bekannt gegeben worden ist und sie somit auch nicht eine entsprechende Ermächtigung erhalten hat. Demnach ist davon auszugehen, dass mit der vorgenommenen Überweisung an die ZKB die Forderung des Versicherten auf Rückerstattung der Prämien im Betrag von insgesamt Fr. 2'026.15 nicht gehörig erfüllt worden ist. Daran vermag der Umstand, dass der Versi- cherte der SWICA seine Adressänderung nicht gemeldet hat, nichts zu ändern. Dies hätte die SWICA gemäss Art. 74 Abs. 3 OR höchstens berechtigt, die Erfüllung der Geldschuld am ursprünglichen Wohnsitz des Versicherten vorzunehmen, räumte ihr jedoch keineswegs die Befugnis ein, die Geldschuld einer andern Person als dem Versicherten selber oder einer von ihm bezeichneten Zahlstelle zu bezahlen. Soweit die unterlassene Meldung der Adres- sänderung eine Verletzung allfälliger vertraglicher und statutarischer Obliegenheiten des Ver- sicherten darstellt, kann sich eine solche für ihn allenfalls hinsichtlich der Prämienhöhe und des Versicherungsschutzes nachteilig auswirken, vermag jedoch bezüglich der Frage der gehörigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch die SWICA das von der gesetzlichen Ordnung abweichende Vorgehen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die SWICA demnach die dem Versicherten zuste- henden Forderungen von Fr. 1'826.15 gemäss KVG und von Fr. 200.- gemäss VVG noch nicht gehörig erfüllt hat. Dementsprechend ist die Beschwerde beziehungsweise die Klage gutzuheissen.

3 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin und Beklagte zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 200.- zu verpflichten. Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Be- schwerdeführer den Betrag von Fr. 1'826.15 nebst 5 % Zins seit 17. Dezember 1997 (Rück- erstattung von Prämien gemäss KVG) zu bezahlen.

2. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 200.- nebst 5 % Zins seit 17. Dezember 1997 (Rückerstattung von Prämien gemäss VVG) zu bezahlen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Die Beschwerdegegnerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bundesamt für Privatversicherung und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer und Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 11.

6. Gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustel- lung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge- reicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eid- genössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss

a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Ent- scheids beantragt wird;

b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertre- tenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerde- führer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).