Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes des Bezirkes Brig erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
E. 3 Sachvorbringen enthalten und sind als solche zu berücksichtigen, sofern sie prozessual recht- zeitig vorgebracht werden; beschränken sie sich, wie vorliegend, auf die Würdigung bereits abgenommener Beweise haben sie das gleiche Gewicht wie jede sich mit der Beweiswür- digung befassende Äusserung einer Partei. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den am 5. März 1993 zwischen S. T. mit der Be- klagten abgeschlossenen Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag und insbesondere auf Art. C 4 der AB, wonach die Versicherung Unfälle bei Reparaturarbeiten am versicherten Fahrzeug einschliesst. Die Beklagte macht dagegen geltend, die Reparatur an einem Rad, das zuvor vom Fahrzeug demontiert und zur Reparatur an einen andern Standort transportiert wurde, sei keine Reparatur am Fahrzeug, was die Klägerin bestreitet. Streitig ist also, was unter "Repa- raturarbeiten am Fahrzeug" gemäss Art. C 4 AB zu verstehen ist. Die Anspruchsgrundlage, also den Unfall bei Reparaturarbeiten am Fahrzeug, hat die Klägerin nach Massgabe von Art.
E. 8 ZGB substanziiert zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin trägt mithin die Beweislast für die vorgebrachten Sachbehauptungen und bei Misslingen des Beweises die Folgen der Beweislosigkeit (Kummer, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 33 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter, un- zweideutiger Weise" von der Versicherung ausschliesst (BGE 118 II 344 E. 1a; 115 II 269). Versicherungsverträge und die dazugehörenden vorformulierten Vertragsbestimmungen sind nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 122 III 121 E. 2a). Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist daher vorerst der wahre und gemeinsame Wille der Parteien zu ermitteln. Kann dieser nicht erstellt werden, so ist auf den wahrscheinlichen Willen der Parteien abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensprinzip aufgrund aller Umstände des Vertragsabschluss zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sach- gerecht erscheint. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklar- heitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 121 E. 2a, 119 II 368 E. 4b, 118 II 342 E. 1a, 117 II 609 E. 6c, 115 II 264 E. 5a). Es ist dabei aber nicht ohne weiteres auf die dem Versicherungsnehmer (als der schwächeren Partei) günsti- gere Lösung abzustellen (Alfred Maurer, a.a.O., S. 160 ff.). Die Beschränkung der Gefahrsübernahme setzt grundsätzlich eine Vereinbarung voraus. Der Vertrag hat zum Ausdruck zu bringen, welche Gefahrenmomente nicht unter den Versi- cherungsschutz fallen (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, S. 447). Ob im einzelnen Fall ein Ausschluss der Haftung verein- bart wurde, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt. Bei ausdrücklichen Vertragsschlüssen ist die Wortwahl der Vertragserklärung "primäres Willensindiz" (Kramer/-Schmidlin, Berner Kom- mentar, N. 22 zu Art. 18 OR) bzw. "primäres Auslegungsmittel" (Jäggi/Gauch, Zürcher Kom- mentar, N. 345 zu Art. 18 OR). "Bei der Wortinterpretation ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass die Parteien die von ihnen verwendeten Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem 'sens habituell' zur Zeit und am Ort des Vertragsabschlusses" (Kramer/Schmidlin, N. 23 zu Art. 18 OR), "somit im Sinne der damaligen 'Alltags'- oder 'Um- gangssprache'- verwendet haben" (Jäggi/Gauch, N. 348 zu Art. 18 OR mit zahlreichen Hin- weisen; vgl. auch BGE 118 II 345 E. 1a, 116 II 347 E. 2 b; 112 II 253 E. I/1c. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regel, wonach sich bei klarem Vertragswortlaut jede weitere Auslegung erübrigt, in dieser strikten Form abzulehnen (Urteil vom 10. März 1995, zitiert in ZBJV 131 [1995] S. 241). Das ergibt sich einmal daraus, dass der Wortlaut einer Vertragsklausel keinen selbständigen Bestand hat, sondern erst da- durch einen bestimmten Sinn erhält, dass er auf einen bestimmten Regelungssachverhalt be- zogen ist. Einen zum Voraus klaren Wortlaut gibt es demnach kaum (Jäggi/Gauch, N. 368 zu Art. 18 OR). Damit ist das Bundesgericht der einhelligen Lehre gefolgt (Zeller, Kommentar
4 zum schweizerischen Privatrecht, N. 11 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, N. 47 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch, N. 368 zu Art. 18). Auch wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheint, kann aus den Umständen und aus dem von den Parteien verfolgten Zweck hervorgehen, dass er den Sinn der getroffenen Vereinbarung ungenau wiedergibt. In diesem Sinne sind ergänzende Auslegungsmittel nur anzuwenden, wenn der Wortlaut des Vertrages unklar ist (BGE 101 II 331, 99 II 285). Bei der Interpretation breit angelegter allge- meiner Vertragsbestimmungen muss der systematischen Auslegung erhebliches Gewicht beigemessen werden (BGE 122 III 122 E. 2c; Roelli/Keller, a.a.O., S.462 bei Fn 3; Kramer/Schmidlin, N. 219 zu Art. 1 OR; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 6. A. 1995, Rz 1210 und 1241). Vorliegend begründet die Beklagte den Ausschluss der Schadensdeckung mit dem Hin- weis auf den aus ihrer Sicht klaren Wortlaut von Art. C 4 der AB, wonach nur Unfälle bei Re- paraturarbeiten am Fahrzeug versichert seien. Der Unfall habe sich jedoch beim Reparieren eines Rades ausserhalb des Standortes des versicherten Fahrzeuges ereignet, so dass nach dem klaren Wortlaut nicht mehr von einer Reparatur am Fahrzeug gesprochen werden könne. Primäres Auslegungsmittel sei der Wortsinn. Dieser ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, die eine örtliche Nähe des Reparierenden zum Fahrzeug verlange. In der Schlussdenkschrift legte dann die Beklagte zur Hauptsache dar, wie allgemeine Versiche- rungsbedingungen auszulegen sind (vgl. III, Ziff. 1). Sie kam dabei zum Schluss, dass bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Art. C 4 der AB dem Versicherungsnehmer lediglich Deckung für Unfälle bei der Reparatur am Fahrzeug gewähre, also für Arbeiten, die örtlich am Fahrzeug ausgeführt werden. Nach Ansicht der Klägerin steht eine derart enge Auslegung im Widerspruch zum allge- mein geltenden Vertrauensprinzip. Wenn einem Versicherungsnehmer Deckung für Unfälle bei Reparaturarbeiten am versicherten Fahrzeug versprochen werde, umfasse diese Zusage alle Reparaturarbeiten verstehen, er sei bei Reparaturarbeiten am Reisebus ganz allgemein bei Unfall versichert. Hätte die Beklagte das Risiko bei Unfällen bei der Reparatur von aus- gebauten Bestandteilen des Fahrzeuges ausschliessen wollen, hätte sie dies in den AB klar zum Ausdruck bringen müssen. In den von der Beklagten verfassten AB werden in Art. C 2 die von der Unfallversicherung ausgeschlossenen Risiken detailliert aufgezählt. Reparaturar- beiten, welche nicht örtlich am Fahrzeug ausgeführt werden, sind nicht erwähnt. Diese zu nen- nen wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als die versicherten Unfälle (Art. C 4) syste- matisch in örtlicher Nähe zum Ausschluss der versicherten Risiken (Art. C 2) in den AB ange- siedelt sind. Die Versicherung hat denn auch in anderen Risikobereichen die Ausschlüsse sehr minuziös formuliert. So wurde beispielsweise der Sonnenbrand im Gegensatz zum Son- nenstich von der Deckung ausgeschlossen (Art. C 4 letztes Alinea AB). Auch aus dem Zweck der Versicherung lässt sich nicht das Gegenteil ableiten. Die Haft- pflichtversicherung ist für den Betrieb des Fahrzeuges obligatorisch. Die zusätzliche Unfall- versicherung schloss T. freiwillig ab. Damit wollte der Versicherungsnehmer sich und die üb- rigen Benutzer des Reisebusses für Unfälle bei der Benützung des Fahrzeuges versichern. Darin besteht auch für den Versicherer das grösste Risiko. Als selbständiger Reiseunter- nehmer, der weitgehend selbst Reparaturen am Fahrzeug vornahm, war T. zudem an einer Versicherung für Unfälle bei der Ausführung von Reparatur-, Reinigungs- und anderen Arbei- ten am Fahrzeug interessiert. Für den Versicherer geht es hierbei um die Deckungszusage eines relativ geringen Risikos. Die Prämie für die Unfallversicherung betrug jährlich Fr. 588.--, was für einen Versicherungsnehmer keinen unbedeutenden Betrag darstellt. Der Umstand, dass das Unfallrisiko bei Reparaturarbeiten am Fahrzeug ohnehin nicht sehr gross einzu- schätzen ist, erhellt auch, weshalb Reparaturen an notwendigen Bestandteilen eines Fahr- zeuges in den AB nicht ausdrücklich von der Deckung ausgeschlossen wurden. Versichert sind zudem bloss Reparatur- und andere Arbeiten am Fahrzeug, die vom Versicherungsneh- mer oder seinen Angestellten, nicht aber von Dritten ausgeführt werden, was das Risiko zu- sätzlich einschränkt. Auch unter dem Gesichts-punkt Risiko/Prämie kann der Ausschluss von
5 Reparaturarbeiten an ausgebauten Fahrzeugteilen nicht ohne weiteres angenommen werden. Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte sie den Ausschluss unter den nichtversicherten Risiken in Art. C 2 der AB ausdrücklich aufführen müssen. Das hat die Beklagte jedoch nachweislich unterlassen, weshalb sie für das eingetretene Schadensereignis leistungspflichtig ist. Arbei- ten an einem zuvor vom Fahrzeug zu Reparaturzwecken entfernten Rad, das notwendiger Be- standteil des Fahrzeugs bildet, sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug im Sinne der vertraglich vereinbarten allgemeinen Bedingungen gemäss Art. C 4 Abs. 2, des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Schliesslich sind unklare Formulierungen in Vertragstexten zu Ungunsten desjenigen Ver- tragspartners auszulegen, der den Text verfasst hat. Ist, wie vorliegend, unklar, was unter Re- paraturarbeiten am Fahrzeug zu verstehen ist, darf diejenige Partei, welche diesen unklaren Text nicht verfasst hat, davon ausgehen, dass sämtliche Reparaturarbeiten am Fahrzeug, ob örtlich direkt am Fahrzeug selbst oder nach dem Ausbau einzelner Teile an einem anderen Standort, unter den Versicherungsschutz fallen, zumal sich der Kreis der Versicherten auf den Versicherungsnehmer und die Insassen des Fahrzeuges beschränkt (Art. C 1 AB). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte die Deckung für Unfälle bei Reparaturen am versicherten Fahrzeug im weiten Sinne des Wortes zugesichert hat. Der Unfall vom 24. November 1994 war somit in der Unfallversicherung mit der Beklagten eingeschlossen. Die- se hat die Bezahlung einer Todesfallsumme von Fr. 15'000.-- infolge Unfalltod des Versiche- rungsnehmers zu leisten versprochen, weshalb sie den eingeklagten Betrag an die Klägerin schuldet. Die Klägerin ist die Begünstigte und damit Anspruchsberechtigte der Versiche- rungssumme. Die Klägerin verlangt für die eingeklagte Todesfallsumme Verzugszinsen von 5 % seit dem
25. November 1994. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann, fällig (Art. 41 Abs. 1 VVG). Belegt ist das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 22. April 1996, mit dem sie der Beklagten erstmals alle zur Prüfung ihres Anspruches notwendigen Unterlagen zustellte. Mit demselben Schreiben setzte die Klägerin die Beklagte für die Bezahlung der Todesfall- summe in Verzug, so dass seit dem 22. Mai 1996 Verzugszinsen geschuldet sind. Der ge- setzliche Verzugszinssatz beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klage ist demnach dahin gutzuheissen, dass die Beklagte der Klägerin die Summe von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 1996 schuldet. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Brig erhobene Rechtsvorschlag kann gemäss Rechtsbegehren der Klägerin (Ziffer 2) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 15'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 1996 aufgehoben wer- den (BGE 107 III 65). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil zu tragen (Art. 302 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Klägerin in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufes nicht ganz durchgedrungen ist. Demnach wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berner Versicherungen schulden V. T.-N. Fr. 15'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem
- Mai 1996.
- Der von der Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes des Bezirkes Brig erhobene Rechtsvorschlag wird für den Betrag von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 1996 aufgehoben.
- Die Berner Versicherungen tragen die Kosten von Verfahren und Urteil.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt7998.doc Tribunal cantonal du canton du Valais, 9 septembre 1998, T.-N. c. Berner Versicherungen, Bern Tatbestand: Am 26. September 1997 reichte V. T.-N. beim Bezirksgericht in Visp ge- gen die Berner Versicherungen, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Regionalagentur, Brig-Glis, eine Forderungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1 . Die Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft bezahlt an die Ehegattin, Frau V. T.-N., Witwe des S. T., die Todesfallsumme von Fr. 15'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. November 1994, aufgrund der Motorfahrzeugpolice Nr. ... 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes des Bezirkes Brig erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben. 3. Die Beklagte bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid". Die Klägerin brachte vor, ihr Mann sei bei Reparaturarbeiten an seinem Reisecar tödlich verunfallt. Gemäss der mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherung stehe ihr die einge- klagte Todesfallsumme zu. Gleichzeitig stellte die Klägerin das Gesuch um Gewährung des vollständigen unentgeltli- chen Rechtsbeistandes. Mit Entscheid vom 10. Dezember 1997 gewährte der Bezirksrichter der Klägerin für das vorliegende Verfahren den vollständigen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 23. Oktober 1997 antwortete die Beklagte und beantragte die kostenpflichtige Abwei- sung der klägerischen Rechtsbegehren. Sie führte aus, der Unfall habe sich nicht bei der Ausführung von Reparaturarbeiten am Fahrzeug ereignet, weshalb kein gedeckter Unfall im Sinne der allgemeinen Bedingungen vorliege. Anlässlich der Vorverhandlungen vom 1. Dezember 1997 hielten beide Parteien ihre in den Rechtsschriften vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und die Rechtsbegehren auf- recht. Als Beweismittel beantragte die Klägerin die Einvernahme der Parteien und eines Zeugen. In der Folge verzichtete sie auf die Einvernahme des angerufenen Zeugen und der Parteien. Am 12. März 1998 sandte der Bezirksrichter die Akten zur Beurteilung an das Kantonsge- richt. Die Parteien wurden am 22. Juni 1998 auf den 8. September 1998 zu den Schlussver- handlungen vorgeladen. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung mündlicher Schlussverhandlungen und hinterlegten Schlussdenkschriften, in denen sie die in den Rechts- schriften formulierten Rechtsbegehren aufrechterhielten. Mit der Schlussdenkschrift hinter- legte die Klägerin ein von Rechtsanwalt Dr. P. S., Basel, verfasstes privates Gutachten zum vorliegenden Streitfall. Gründe: S. T. mit letztem Wohnsitz in Z. war gelernter Mechaniker, arbeitete aber zuletzt als Chauffeur. Er war Besitzer des Gesellschaftswagens mit den Kontrollschildern VS ... . Das Fahrzeug war bei der Berner Versicherungen, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern, unter der Police ... für Haftpflicht / Unfall / Teilkasko versichert. Für den Todesfall wurde in der Unfallversicherung die Ausbezahlung einer Versicherungssumme von Fr. 15'000.—vereinbart. Anspruch auf die Todesfallsumme hat gemäss Art. C 8 der allgemeinen Bedingungen für die Motorfahrzeugversicherung der Ehegatte des Versicherten. Die der Police beigehefteten "Allgemeinen Bedingungen" (AB) sowie die "allfälligen Zusatzbedingungen" (ZB) bilden Be-
2 standteil des Versicherungsvertrages. Im Kapitel "Bestimmungen für die Unfallversicherung der Fahrzeugbenützer" der AB ist der Umfang der Deckung wie folgt umschrieben: Welche Unfälle sind versichert? - Unfälle bei der Benützung des Fahrzeuges; - Unfälle beim Ein- und Aussteigen, bei Reparatur-, Reinigungs- und anderen Arbeiten am Fahrzeug; Unfälle bei Reparaturen am Fahrzeug sind durch die Police gedeckt. T. führte mit dem ver- sicherten Fahrzeug regelmässig Personentransporte von und nach Ex-Jugoslawien durch. Am 24. November 1994 stellte T. den Reisebus, nach einer Kontrolle durch die kantonale Automobilkontrolle, auf einem Parkplatz in V. ab, in der Absicht, anderntags, - wie oft an Wo- chenenden -, mit Landsleuten nach Ex-Jugoslawien zu fahren. Er stellte dabei fest, dass mit dem vorderen linken Pneu etwas nicht stimmte und dieser womöglich Luft verlieren könnte. T. demontierte das Rad mit Hilfe seines zweiten Chauffeurs und entschloss sich, den entdeckten Felgenriss sofort zu flicken. Zu diesem Zweck lud er das Rad in ein Fahrzeug und fuhr damit zur Reparatur in eine Werkstatt nach T., wo er bereits früher verschiedentlich selbst Reparatu- ren am Reisebus vorgenommen hatte. Kurz nach 13.00 Uhr des 24. Novembers 1994 begann T. den Felgenriss mit einem elektrischen Schweissgerät und einer Elektrode zu flicken, nach- dem er zuvor die schadhafte Stelle mit einer Trennscheibe sauber geschliffen hatte. Die für die Reparaturarbeiten notwendigen Maschinen und Werkzeuge wurden T. von der Metallbau- firma W. wie üblich zur Verfügung gestellt. Als gelernter Mechaniker kannte T. die mit Schweissarbeiten verbundenen Gefahren. T. begann ausserhalb der Werkhalle mit dem Schweissen der Felge. Nachdem er einige Male punktiert und mit dem Schweissen begonnen hatte, platzte der Reifen aus ungeklärten Gründen explosionsartig. Mehrere Scheiben der Werkhalle gingen in Brüche und T. wurde durch die Explosion mehrere Meter von seinem Standort weggeschleudert. T. blieb tot liegen. V. T.-N., Ehegattin von S. T., wohnte im Jahre 1994 in Ex-Jugoslawien. Nach ihrer Übersied- lung in die Schweiz machte sie erstmals mit Schreiben vom 22. April 1996 die Beklagte auf ihren Anspruch aufmerksam und hinterlegte am 15. April 1996 die Schadensanzeige mit ver- schiedenen Belegen. Die Versicherung lehnte ihre Haftung mit der Begründung ab, es habe keine Reparatur am Fahrzeug stattgefunden, da das Fahrzeugrad nicht in V., wo der Bus par- kiert war, sondern in T. repariert worden sei. Eine verspätete Schadensmeldung behauptete die Beklagte in der Klageantwort nicht. Auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Brig erhob die Beklagte Rechtsvorschlag, dessen Aufhebung die Klägerin verlangt. Das Kantonsgericht erkennt in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten, die mit Berufung ans Bundesgericht weiter gezogen werden können, ausgenommen jene betreffend den Per- sonenstand (Art. 5 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten, und um eine solche handelt es sich vorliegend, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- erreicht (Art. 46 OG). Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung der Todesfallsumme im Betrag von Fr. 15'000.--. Bei diesem Streitwert ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Für den Zivilprozess im Bereich der Privatassekuranz gilt grundsätzlich kein Sonderrecht (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 192). Artikel A 17 AB enthält aber eine besondere Gerichtsstandsbestimmung. Danach haben die Vertrags- parteien für Streitigkeiten aus dem Vertrag als Gerichtsstand wahlweise den Hauptsitz der "Berner" oder den schweizerischen Wohnort des Versicherten oder des Anspruchsberech- tigten vereinbart. Die Anspruchsberechtigte wohnt in V. Das angerufene Gericht ist somit für den vorliegenden Fall auch örtlich zuständig. Die Beklagte hat sich überdies vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (Art. 20 ZPO). Mit der Schlussdenkschrift hinterlegte die Klägerin ein im Verfahren bislang nicht erwähn- tes privates Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. P. St. Privatgutachten haben rechtlich nur die Bedeutung von Parteibehauptungen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozesordnung, 3. A. 1997, Vorbemerkungen zu § 171 ff., N. 4; ZBJV 98/1962 S. 203 f.). Sie können eigentliche
3 Sachvorbringen enthalten und sind als solche zu berücksichtigen, sofern sie prozessual recht- zeitig vorgebracht werden; beschränken sie sich, wie vorliegend, auf die Würdigung bereits abgenommener Beweise haben sie das gleiche Gewicht wie jede sich mit der Beweiswür- digung befassende Äusserung einer Partei. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den am 5. März 1993 zwischen S. T. mit der Be- klagten abgeschlossenen Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag und insbesondere auf Art. C 4 der AB, wonach die Versicherung Unfälle bei Reparaturarbeiten am versicherten Fahrzeug einschliesst. Die Beklagte macht dagegen geltend, die Reparatur an einem Rad, das zuvor vom Fahrzeug demontiert und zur Reparatur an einen andern Standort transportiert wurde, sei keine Reparatur am Fahrzeug, was die Klägerin bestreitet. Streitig ist also, was unter "Repa- raturarbeiten am Fahrzeug" gemäss Art. C 4 AB zu verstehen ist. Die Anspruchsgrundlage, also den Unfall bei Reparaturarbeiten am Fahrzeug, hat die Klägerin nach Massgabe von Art. 8 ZGB substanziiert zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin trägt mithin die Beweislast für die vorgebrachten Sachbehauptungen und bei Misslingen des Beweises die Folgen der Beweislosigkeit (Kummer, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 33 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter, un- zweideutiger Weise" von der Versicherung ausschliesst (BGE 118 II 344 E. 1a; 115 II 269). Versicherungsverträge und die dazugehörenden vorformulierten Vertragsbestimmungen sind nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 122 III 121 E. 2a). Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist daher vorerst der wahre und gemeinsame Wille der Parteien zu ermitteln. Kann dieser nicht erstellt werden, so ist auf den wahrscheinlichen Willen der Parteien abzustellen. Dieser ist nach dem Vertrauensprinzip aufgrund aller Umstände des Vertragsabschluss zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sach- gerecht erscheint. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklar- heitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 121 E. 2a, 119 II 368 E. 4b, 118 II 342 E. 1a, 117 II 609 E. 6c, 115 II 264 E. 5a). Es ist dabei aber nicht ohne weiteres auf die dem Versicherungsnehmer (als der schwächeren Partei) günsti- gere Lösung abzustellen (Alfred Maurer, a.a.O., S. 160 ff.). Die Beschränkung der Gefahrsübernahme setzt grundsätzlich eine Vereinbarung voraus. Der Vertrag hat zum Ausdruck zu bringen, welche Gefahrenmomente nicht unter den Versi- cherungsschutz fallen (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, S. 447). Ob im einzelnen Fall ein Ausschluss der Haftung verein- bart wurde, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt. Bei ausdrücklichen Vertragsschlüssen ist die Wortwahl der Vertragserklärung "primäres Willensindiz" (Kramer/-Schmidlin, Berner Kom- mentar, N. 22 zu Art. 18 OR) bzw. "primäres Auslegungsmittel" (Jäggi/Gauch, Zürcher Kom- mentar, N. 345 zu Art. 18 OR). "Bei der Wortinterpretation ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass die Parteien die von ihnen verwendeten Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem 'sens habituell' zur Zeit und am Ort des Vertragsabschlusses" (Kramer/Schmidlin, N. 23 zu Art. 18 OR), "somit im Sinne der damaligen 'Alltags'- oder 'Um- gangssprache'- verwendet haben" (Jäggi/Gauch, N. 348 zu Art. 18 OR mit zahlreichen Hin- weisen; vgl. auch BGE 118 II 345 E. 1a, 116 II 347 E. 2 b; 112 II 253 E. I/1c. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regel, wonach sich bei klarem Vertragswortlaut jede weitere Auslegung erübrigt, in dieser strikten Form abzulehnen (Urteil vom 10. März 1995, zitiert in ZBJV 131 [1995] S. 241). Das ergibt sich einmal daraus, dass der Wortlaut einer Vertragsklausel keinen selbständigen Bestand hat, sondern erst da- durch einen bestimmten Sinn erhält, dass er auf einen bestimmten Regelungssachverhalt be- zogen ist. Einen zum Voraus klaren Wortlaut gibt es demnach kaum (Jäggi/Gauch, N. 368 zu Art. 18 OR). Damit ist das Bundesgericht der einhelligen Lehre gefolgt (Zeller, Kommentar
4 zum schweizerischen Privatrecht, N. 11 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, N. 47 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch, N. 368 zu Art. 18). Auch wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheint, kann aus den Umständen und aus dem von den Parteien verfolgten Zweck hervorgehen, dass er den Sinn der getroffenen Vereinbarung ungenau wiedergibt. In diesem Sinne sind ergänzende Auslegungsmittel nur anzuwenden, wenn der Wortlaut des Vertrages unklar ist (BGE 101 II 331, 99 II 285). Bei der Interpretation breit angelegter allge- meiner Vertragsbestimmungen muss der systematischen Auslegung erhebliches Gewicht beigemessen werden (BGE 122 III 122 E. 2c; Roelli/Keller, a.a.O., S.462 bei Fn 3; Kramer/Schmidlin, N. 219 zu Art. 1 OR; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 6. A. 1995, Rz 1210 und 1241). Vorliegend begründet die Beklagte den Ausschluss der Schadensdeckung mit dem Hin- weis auf den aus ihrer Sicht klaren Wortlaut von Art. C 4 der AB, wonach nur Unfälle bei Re- paraturarbeiten am Fahrzeug versichert seien. Der Unfall habe sich jedoch beim Reparieren eines Rades ausserhalb des Standortes des versicherten Fahrzeuges ereignet, so dass nach dem klaren Wortlaut nicht mehr von einer Reparatur am Fahrzeug gesprochen werden könne. Primäres Auslegungsmittel sei der Wortsinn. Dieser ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, die eine örtliche Nähe des Reparierenden zum Fahrzeug verlange. In der Schlussdenkschrift legte dann die Beklagte zur Hauptsache dar, wie allgemeine Versiche- rungsbedingungen auszulegen sind (vgl. III, Ziff. 1). Sie kam dabei zum Schluss, dass bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Art. C 4 der AB dem Versicherungsnehmer lediglich Deckung für Unfälle bei der Reparatur am Fahrzeug gewähre, also für Arbeiten, die örtlich am Fahrzeug ausgeführt werden. Nach Ansicht der Klägerin steht eine derart enge Auslegung im Widerspruch zum allge- mein geltenden Vertrauensprinzip. Wenn einem Versicherungsnehmer Deckung für Unfälle bei Reparaturarbeiten am versicherten Fahrzeug versprochen werde, umfasse diese Zusage alle Reparaturarbeiten verstehen, er sei bei Reparaturarbeiten am Reisebus ganz allgemein bei Unfall versichert. Hätte die Beklagte das Risiko bei Unfällen bei der Reparatur von aus- gebauten Bestandteilen des Fahrzeuges ausschliessen wollen, hätte sie dies in den AB klar zum Ausdruck bringen müssen. In den von der Beklagten verfassten AB werden in Art. C 2 die von der Unfallversicherung ausgeschlossenen Risiken detailliert aufgezählt. Reparaturar- beiten, welche nicht örtlich am Fahrzeug ausgeführt werden, sind nicht erwähnt. Diese zu nen- nen wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als die versicherten Unfälle (Art. C 4) syste- matisch in örtlicher Nähe zum Ausschluss der versicherten Risiken (Art. C 2) in den AB ange- siedelt sind. Die Versicherung hat denn auch in anderen Risikobereichen die Ausschlüsse sehr minuziös formuliert. So wurde beispielsweise der Sonnenbrand im Gegensatz zum Son- nenstich von der Deckung ausgeschlossen (Art. C 4 letztes Alinea AB). Auch aus dem Zweck der Versicherung lässt sich nicht das Gegenteil ableiten. Die Haft- pflichtversicherung ist für den Betrieb des Fahrzeuges obligatorisch. Die zusätzliche Unfall- versicherung schloss T. freiwillig ab. Damit wollte der Versicherungsnehmer sich und die üb- rigen Benutzer des Reisebusses für Unfälle bei der Benützung des Fahrzeuges versichern. Darin besteht auch für den Versicherer das grösste Risiko. Als selbständiger Reiseunter- nehmer, der weitgehend selbst Reparaturen am Fahrzeug vornahm, war T. zudem an einer Versicherung für Unfälle bei der Ausführung von Reparatur-, Reinigungs- und anderen Arbei- ten am Fahrzeug interessiert. Für den Versicherer geht es hierbei um die Deckungszusage eines relativ geringen Risikos. Die Prämie für die Unfallversicherung betrug jährlich Fr. 588.--, was für einen Versicherungsnehmer keinen unbedeutenden Betrag darstellt. Der Umstand, dass das Unfallrisiko bei Reparaturarbeiten am Fahrzeug ohnehin nicht sehr gross einzu- schätzen ist, erhellt auch, weshalb Reparaturen an notwendigen Bestandteilen eines Fahr- zeuges in den AB nicht ausdrücklich von der Deckung ausgeschlossen wurden. Versichert sind zudem bloss Reparatur- und andere Arbeiten am Fahrzeug, die vom Versicherungsneh- mer oder seinen Angestellten, nicht aber von Dritten ausgeführt werden, was das Risiko zu- sätzlich einschränkt. Auch unter dem Gesichts-punkt Risiko/Prämie kann der Ausschluss von
5 Reparaturarbeiten an ausgebauten Fahrzeugteilen nicht ohne weiteres angenommen werden. Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte sie den Ausschluss unter den nichtversicherten Risiken in Art. C 2 der AB ausdrücklich aufführen müssen. Das hat die Beklagte jedoch nachweislich unterlassen, weshalb sie für das eingetretene Schadensereignis leistungspflichtig ist. Arbei- ten an einem zuvor vom Fahrzeug zu Reparaturzwecken entfernten Rad, das notwendiger Be- standteil des Fahrzeugs bildet, sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug im Sinne der vertraglich vereinbarten allgemeinen Bedingungen gemäss Art. C 4 Abs. 2, des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Schliesslich sind unklare Formulierungen in Vertragstexten zu Ungunsten desjenigen Ver- tragspartners auszulegen, der den Text verfasst hat. Ist, wie vorliegend, unklar, was unter Re- paraturarbeiten am Fahrzeug zu verstehen ist, darf diejenige Partei, welche diesen unklaren Text nicht verfasst hat, davon ausgehen, dass sämtliche Reparaturarbeiten am Fahrzeug, ob örtlich direkt am Fahrzeug selbst oder nach dem Ausbau einzelner Teile an einem anderen Standort, unter den Versicherungsschutz fallen, zumal sich der Kreis der Versicherten auf den Versicherungsnehmer und die Insassen des Fahrzeuges beschränkt (Art. C 1 AB). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte die Deckung für Unfälle bei Reparaturen am versicherten Fahrzeug im weiten Sinne des Wortes zugesichert hat. Der Unfall vom 24. November 1994 war somit in der Unfallversicherung mit der Beklagten eingeschlossen. Die- se hat die Bezahlung einer Todesfallsumme von Fr. 15'000.-- infolge Unfalltod des Versiche- rungsnehmers zu leisten versprochen, weshalb sie den eingeklagten Betrag an die Klägerin schuldet. Die Klägerin ist die Begünstigte und damit Anspruchsberechtigte der Versiche- rungssumme. Die Klägerin verlangt für die eingeklagte Todesfallsumme Verzugszinsen von 5 % seit dem
25. November 1994. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann, fällig (Art. 41 Abs. 1 VVG). Belegt ist das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 22. April 1996, mit dem sie der Beklagten erstmals alle zur Prüfung ihres Anspruches notwendigen Unterlagen zustellte. Mit demselben Schreiben setzte die Klägerin die Beklagte für die Bezahlung der Todesfall- summe in Verzug, so dass seit dem 22. Mai 1996 Verzugszinsen geschuldet sind. Der ge- setzliche Verzugszinssatz beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klage ist demnach dahin gutzuheissen, dass die Beklagte der Klägerin die Summe von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 1996 schuldet. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Brig erhobene Rechtsvorschlag kann gemäss Rechtsbegehren der Klägerin (Ziffer 2) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 15'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 1996 aufgehoben wer- den (BGE 107 III 65). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil zu tragen (Art. 302 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Klägerin in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufes nicht ganz durchgedrungen ist. Demnach wird erkannt: 1. Die Berner Versicherungen schulden V. T.-N. Fr. 15'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem
22. Mai 1996.
2. Der von der Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes des Bezirkes Brig erhobene Rechtsvorschlag wird für den Betrag von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 1996 aufgehoben. 3. Die Berner Versicherungen tragen die Kosten von Verfahren und Urteil.