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19980903_d_tg_u_00

03. September 1998 Thurgau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-09-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestanden zwei Motorfahrzeug-Versicherungsverträge, einerseits mit Bezug auf das Zugfahrzeug Lastwagen Volvo, Police-Nr. x und andererseits bezüglich Lastwagen-Anhänger Kögel, Police-Nr. y. Gemäss klägerischen Depositionen will der Kläger beabsichtigt haben, am 08.04.1996 als selbständiger Vertragsfahrer für die Firma B., A. und K., nach H. zu fahren. Geladen hatte er zwei sogenannten Nostalgiefahrzeuge, welche im Auftrage von H. (... Garage, W.) zu trans- portieren gewesen wären. Ursprünglich will der Kläger beabsichtigt haben, mit seinem Be- gleiter K. am Ostermontag, 08.04.1996 um ca. 22.00 Uhr in K. abzufahren. Da er sich am Montagabend jedoch nicht ganz wohl gefühlt habe, habe er die Fahrt auf Dienstagmorgen, 09.04.1996 verschoben. Da sich inzwischen der Ablieferungstermin in Hamburg verschoben habe, hätte der Abfahrtstermin neuerdings auf Donnerstag, 11.04.1996 verschoben werden können. Am 10.04.1996 um ca. 21.30 Uhr wurde von Unbekannten versucht, am in K. abgestellten Gefährt Brand zu legen, wobei die Abdeckplanen aufgeschlitzt und Benzin auf den Beifahrer- sitz geschüttet worden sind. Am nächstfolgenden Abend, 11.04.1996, um ca. 21.30 Uhr brannte in der Folge der Lastenzug samt der Ladung vollständig aus. Gemäss Ermittlungen der Kriminalpolizei K. lag in beiden Fällen eindeutig Brandstiftung vor. Am 19.06.1996 wurde das Verfahren von den deutschen Behörden an das Bezirksamt Steckborn abgetreten. Aufgrund verschiedener Verdachtsmomente eröffnete das Bezirksamt Steckborn gegen den Kläger ein Strafverfahren betreffend Verdacht der Brandstiftung und des Betrugs. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 02./10.12.1997 eingestellt. Der Kläger macht der Beklagten gegenüber diverse Forderungspositionen im Gesamtbe- trag von Fr. 46'840.-- geltend. Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht mit der Begründung der absichtlichen Her- beiführung des Versicherungsfalles (Art. 14 Abs. 1 VVG). Die Einwendungen in der (ausführ- lichen) Klageantwortschrift vom 02.06.1998 sind im wesentlichen wie folgt zusammen zu fassen: Der Lastwagen mit seiner ausserordentlich wertvollen Fracht wurde unter zahlreich vorhan- denen Parkmöglichkeiten an der abgelegensten Stelle abgestellt und selbst nach dem ersten Brandanschlag vom 10.04.1996 nicht an einen anderen (sichereren) Ort verbracht. Gegen- teils wolle der Kläger das Fahrzeug am 08.04.1996 gar noch an einen anderen (noch abge- legeren) Ort verstellt haben, woraus sich die naheliegende Vermutung aufdränge, dass der Brand schon über die Osterfeiertage hätte stattfinden sollen, die Täterschaft aber den Stand- ort des Fahrzeuges für das beabsichtigte Vorhaben als ungeeignet eingeschätzt und den Kläger angehalten habe, das Fahrzeug an eine etwas diskretere Stelle zu plazieren. Mysteriös und unglaubwürdig seien die Gründe für die Verschiebung des ursprünglich vor- gesehen Abfahrtstermins vom 08.04.1996. Offenbar habe man den nachmaligen Brandstif- tern - aus welchen Gründen auch immer - Zeit verschaffen wollen, um ihr Werk zu vollenden, wobei man offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Inbrandsetzung - zumindest nicht mit Sicherheit - bereits in der folgenden Nacht erfolgen würde, sondern erst in der übernäch- sten, vom 10. auf den 11.04.1996. Unglaubwürdig und widersprüchlich seien die diversen Depositionen bezüglich Teilnahme K. an der Fahrt nach Hamburg. Nicht nachvollziehbar und ausserhalb der Erwartung vernünftiger Vorgehensweise erschei- ne der Tagesablauf vom 11.04.1996. Insbesondere falle auf, dass der Kläger nach dem er-

2 sten Brandanschlag und den (angeblich) bestehenden Ablieferungsvereinbarungen (Abliefe- rung der Ladung in Hamburg) keine Anstalten zur Eile getroffen habe, um rechtzeitig in Ham- burg zu sein. Obwohl der Kläger schon bei dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtszeitpunkt um 14.00 Uhr von einer Verspätung gesprochen gehabt habe, habe er am gleichen Abend um 18.00 Uhr gemeint, noch genügend Zeit zu haben, um in die Schweiz zurückzufahren und dort in einem Restaurant in W. das Abendessen einzunehmen. Der Kläger habe es auch nicht für nötig befunden, nach dem ersten (missglückten) Brand- anschlages wenigstens am Abend des 11.04.1996 die Seitenfenster zu schliessen. Er habe es aber nicht einmal damit bewenden lassen, sondern die Führerkabine gar noch unver- schlossen sowie den Zündungsschlüssel im Zündschloss stecken gelassen. Aufgrund der Depositionen des Klägers sowie von H. hätte die Übergabe der Ladung in der Speditionsfirma N. in Hamburg stattfinden sollen, wobei die Angaben des Klägers sowie von H. bezüglich der Frage, wer diesen Übergabestandort bestimmt habe, sehr widersprüch- lich seien. Unabhängig davon stehe fest, dass in jener Firma in H. bezeichnenderweise nie- mand auch nur ansatzweise irgend etwas über einen aus der Schweiz ankommenden Fahr- zeugtransport und einen Weitertransport der entsprechenden Fracht nach L. gewusst habe. Die Tatsache, dass die Firma N. weder vom Kläger, noch von B., noch von H., noch von ir- gendwelchen russischen Lastwagenfahrern, welche die zu transportierenden Fahrzeuge dort hätten übernehmen sollen, je etwas gehört habe, lasse nur den einen vernünftigen Schluss zu, nämlich dass die Direktbeteiligten nie ernsthaft davon ausgegangen seien, dass die Fahr- zeuge in H. tatsächlich ankommen bzw. dort auf einen litauischen Lastwagen umgeladen werden sollten. Unglaubwürdig seien die weiteren Depositionen des Klägers sowie von H. bezüglich der nach dem zweiten Brandanschlag angeordneten Massnahmen, namentlich mit Bezug auf das "Stoppen" der Lieferung der angeblich zu übernehmenden Ersatzteile am Übergabeort H. Fest stehe überdies, dass der Kläger nicht die leiseste Ahnung gehabt habe, wen er in H. eigentlich hätte treffen sollen. Ausserdem habe er keinerlei nähere Vorstellung darüber ge- habt, wie es mit Bezug auf die Zahlung am Übergabeort hätte ablaufen sollen. Auch hier wür- den von Seiten des Klägers, H. sowie dem angeblichen Vermittler, M., sehr unterschiedliche und widersprüchliche Angaben vorliegen. Auffällig sei auch, dass H. einerseits vorgängig vom Abschluss einer Versicherung nichts gewusst haben wolle, andererseits aber ausgesagt habe, dass er nach dem Brandanschlag mit dem Kläger Kontakt aufgenommen und ihn gefragt habe, wie es nun mit der Versicherung sei. Schliesslich sei auch das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger und H. von Bedeu- tung, welches vom Kläger und von H. jedoch beidseits heruntergespielt werde. Beide würden sich namentlich in einem Umfeld bewegen, welches sich auf eigenartige Weise dadurch aus- zeichne, in überdurchschnittlicher Weise "Opfer" von (zum Teil mysteriösen) Schadenfällen zu sein, für welche bereits Unmengen von Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die jedoch in ihrer Häufigkeit kaum vernünftigerweise zu erklären seien. Gründe: Unbestritten ist, dass mit Bezug auf das in Rede stehende Ereignis ein zwischen den Parteien bestehendes Versicherungs- (Vertrags-) Verhältnis vorliegt. Die Person, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist für das Vorliegen des befürchteten Ereignisses grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig. Sie hat in tatbeständlicher Hinsicht (neben dem Bestand des Versicherungsvertrages) zu be- weisen, dass der Versicherungsfall, mit anderen Worten das befürchtete Ereignis eingetreten ist. Ferner hat sie den Umfang des Anspruches darzutun (Maurer, Schweiz. Privatversiche- rungsrecht, 3. A. S. 381). Bezüglich der Beweispflicht gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: "Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet". Im Versicherungsrecht wird

3 nun aber für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Entspre- chend hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Richter immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf der Le- benserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen darf (Maurer, a.a.0. S. 333). Vorliegend ist grundsätzlich nicht bestritten, dass sich das befürchtete Ereignis eingestellt hat. Die Beklagte beruft sich vorliegend auf den Leistungsausschlussgrund von Art. 14 VVG. Demgemäss haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der An- spruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1 VVG). Auch für diese Fälle gilt die Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherers. Ent- sprechend genügt auch hier in Analogie zum Beweismass zu Lasten des Versicherungsneh- mers (bzw. Begünstigten) hinsichtlich Eintritt des befürchteten Ereignisses der Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit. Ein strikter Beweis der absichtlichen Herbeiführung wird nicht ver- langt (Pra 80 1991 Nr. 230; Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, S. 269 FN 4; Isaak Meier, Das Beweismass - Ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989 S. 70). Wenn mithin die Beklagte den Haftungsausschlussgrund von Art. 14 VVG geltend macht, so kann hierfür in beweismässiger Hinsicht nicht strikter Beweis verlangt werden. Ein solcher ist unter Verweis auf die diesbezüglich in Lehre und Rechtsprechung gemachten Überlegungen in vielen Fällen gar nicht möglich. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob das Mass der hohen Wahrscheinlichkeit erreicht ist. Vorab ist nicht entscheidend, wie ein allfällig durchgeführtes Strafverfahren in concreto ausgegangen ist. Der Zivilrichter, der sich im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu einem Forderungsstreit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer/-Begünstigtern zu erklären hat, ist an den Entscheid des Strafrichters nicht gebunden (vgl. Art. 53 OR). Das gleiche gilt auch mit Bezug auf eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens durch die Stra- funtersuchungsbehörden. Zwar mag die Tatsache, dass eine Strafuntersuchung eingestellt bzw. ein Angeklagter im Strafprozess freigesprochen wurde, gegebenenfalls ein Indiz dar- stellen. Eine präjudizielle Bindung für das Zivilverfahren stellt er aber eben nicht dar. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Strafverfolgungsbehörden (einschliesslich Strafrichter) sich in beweismässiger Hinsicht an die strafprozessualen Grundsätze zu halten haben, die nicht auf das Zivilverfahren übertragen werden können. Währenddem der Angeschuldigte bzw. An- geklagte im strafprozessualen Verfahren namentlich vom Grundsatz "in dubio pro reo" profi- tieren kann, und entsprechend eine Verurteilung nur dann Platz greifen kann, wenn im Lichte dieses Grundsatzes die Schuld für den Richter als erwiesen zu gelten hat, genügt im zivilpro- zessualen Verfahren unter Umständen (wie vorliegendenfalls) im Lichte von Art. 14 VVG - ei- ne andere beweisrechtliche Situation. So kann der Haftungsausschluss gemäss Art. 14 VVG bereits dann greifen, wenn das geforderte Mass der hohen Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, wogegen im Strafverfahren die bloss hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft für eine Verur- teilung nicht zu genügen vermag. Insofern kann der Kläger im vorliegenden Verfahren aus dem blossen Umstand, dass das gegen ihn (und H.) durchgeführte Strafuntersuchungsverfah- ren eingestellt wurde, ausser einer bloss indiziellen Wertung nichts für sich ableiten. Die Be- urteilung durch den Zivilrichter hat mithin grundsätzlich losgelöst vom Ausgang des strafpro- zessualen Verfahrens zu erfolgen, wobei er fraglos die Untersuchungsergebnisses des Straf- verfahrens heranziehen darf. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 VVG muss dann als erbracht beurteilt werden, wenn es dem Versicherer gelingt, Umstän- de darzutun, die dagegen sprechen, dass das befürchtete Ereignis tatsächlich von einem un- beteiligten Dritten herbeigeführt wurde. Mit anderen Worten muss es als ausreichend beurteilt werden, wenn die vom Versicherer namhaft gemachten Gründe eine unbeteiligte Drittverur- sachung gegenüber einer Verursachung durch den Versicherungsnehmer/Begünstigten oder eine von diesem beauftragte Drittperson in den Hintergrund treten lassen.

4 Bei der Beweiswürdigung darf der Richter sämtliche Umstände heranziehen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu gehört namentlich auch das persönliche Umfeld der ansprechenden Partei, wozu insbesondere auch gehört, wie sich das Verhältnis zwischen den Parteien in der Vergangenheit präsentiert hat. Konkret ist mitzuberücksichtigen, ob und inwiefern bereits in der Vergangenheit Versicherungsleistungen für gleiche oder ähnliche Er- eignisse ausgerichtet werden mussten. Solche (anderweitige) Versicherungsfälle sind na- mentlich vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass gemeinhin von einer natürlichen Wahr- scheinlichkeit ausgegangen werden darf, wonach sich versicherte Ereignisse nach der all- gemeinen Lebenserfahrung üblicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ereig- nen. Zwar mag es im Leben durchaus Pechvögel geben, denen das Schicksal gegenüber anderen Leuten häufiger übel mitspielt. In solchen Fällen kann fraglos nicht einfach nur auf- grund der häufigeren Inanspruchnahme der Versicherung auf das Vorliegen eines haftungs- befreienden Schadeneintritts geschlossen werden. Selbstverständlich sind sämtliche Um- stände zu würdigen. Indessen darf es doch bei einer der allgemeinen Lebenserfahrung wi- dersprechenden Häufigkeit von Schadenereignissen als legitim beurteilt werden, dass und wenn ein Versicherer Argwohn schöpft und dass angesichts dieser Begleitumstände ent- sprechend der Verdacht aufkommen kann, dass dem "Schicksal" durch den Versicherungs- nehmer/Begünstigten nachgeholfen wurde. Insofern kommt den durch entsprechende Unterla- gen dokumentierten Darlegungen der Beklagten durchaus Bedeutung zu. Diesen allein darf indessen nicht bereits das erforderliche Mass der hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung beigemessen werden. Auszugehen ist in concreto von den Einzelheiten des Falles, die von der Klägerin sehr umfassend und detailliert dargelegt wurden. Sie wirken sowohl gesamthaft wie auch im Zu- sammenspiel zwischen den einzelnen namhaft gemachten Einwendungen und Vorbehalten als plausibel und sind auch durch die Ergebnisse der Strafuntersuchung in ihrem wesentli- chen Kerngehalt bestätigt. Ohne hier sämtliche Argumente der Klägerin aufzugreifen, fallen - nebst der Gesamtheit aller übrigen Einwendungen - namentlich die folgenden Vorbehalte ins Gewicht: Dass Fahrzeuge, die irgendwo abgestellt sind, nicht als unmittelbare Folge eines Ver- kehrsunfalles in Brand geraten, stellt statistisch ein ausserordentlich geringes Risiko dar. Im vorliegenden Fall will der Kläger exakt innerhalb eines Jahres nicht weniger als dreimal Opfer eines Fahrzeugbrandes geworden sein, nämlich am 12.04.1995, am 10. sowie (nur einen Tag später) am 11.04.1996. Insbesondere die beiden letztgenannten Ereignisse liegen nur rund 24 Stunden auseinander. Zwar ist richtig, dass dann, wenn eine unbekannte Täterschaft es auf ein konkretes Objekt abgesehen hat, diese es sehr wohl innert kurzer Frist nach einem ersten missratenen Anschlag ein zweites Mal versuchen kann; indessen entspricht diese Häufigkeit (in rein objektiver Hinsicht) statistisch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Selbstverständlich ist es jedermann unbenommen, wo er bei Auswahl mannigfacher Park- möglichkeiten ein Fahrzeug abstellt. Allein aus dem Umstand, dass jemand von verschiede- nen objektiv denkbaren Abstellmöglichkeiten den einen und nicht einen anderen Platz aus- wählt, kann subjektiv verschiedene Gründe haben. Allein aus dem im vorliegenden Fall kon- kret gewählten Standort könnte für sich allein zweifellos nichts Signifikantes abgeleitet wer- den. Der Beklagten ist indessen in ihrer Analyse beizupflichten, wonach es nicht nur nicht auf der Hand lag, das Fahrzeug bei den diversen sich anbietenden Abstellmöglichkeiten explizit am letztlich gewählten Ort zu plazieren. Wer ein Fahrzeug mit (angeblich) wertvoller Fracht unbeaufsichtigt über mehrere Tage (im Ausland) abstellt, wählt nicht ohne Not einen abgele- genen und unbeleuchteten Standort. Angesichts der übrigen, von der Beklagten aufgelisteten Faktoren kommt diesem Umstand jedenfalls nicht die Bedeutung einer blossen Zufälligkeit zu. Erst recht unverständlich ist der Entscheid, das Fahrzeug am besagten Ort abzustellen, auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger gemäss seiner allerersten Aussage bei der Po- lizei den Lastenzug ursprünglich am Anfang der B.-G.-Strasse abgestellt und erst am Abend des 08.04.1996, als er an sich die Fahrt nach H. hatte antreten wollen (es ihm dann aber

5 plötzlich schlecht geworden sei und er die Abfahrt verschoben habe) den Lastenzug um rund 900 Meter vom ursprünglichen Abstellplatz in die abgelegene Stichstrasse verschoben hatte, obwohl hiefür keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist. Die vom Kläger hingegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auffal- lend ist zudem, dass sie rein theoretisch und im Konjunktiv gefasst sind. So wird replicando lediglich geltend gemacht, "es könnte ja durchaus auch sein, dass der Kläger seinen Lasten- zug möglichst nahe am Domizil der Freundin seines Chauffeurs zu parkieren". Gleich an- schliessend wird als weitere mögliche Erklärung (im Konjunktiv) angegeben, "es könnte zu- dem auch einfach sein, dass der Kläger das Fahrzeug möglichst so abstellen wollte, dass er in der Nacht mühelos wegfahren konnte". Mit diesen (im Konjunktiv gehaltenen) Erklärungen bleibt der Kläger völlig unverbindlich, im Rahmen rein theoretischer Möglichkeiten. Er wäre es jedoch, der das effektive Motiv dafür, dass das Fahrzeug an diesem und nicht an einem an- deren Ort abgestellt wurde, real und ohne blosse Unverbindlichkeit im Konjunktiv sollte ange- ben können. Der Umstand, dass er trotz allem in Konjunktiv bleibt, lässt es ohne weiteres als wahrscheinlich erscheinen, dass die tatsächliche Motivationslage eben eine ganz andere war als hier in durchsichtiger Weise vorgeschoben. Nach dem ersten (missglückten) Brandanschlag am Abend des 10.04.1996 sah der Klä- ger keine Veranlassung, das Fahrzeug an einen anderen Ort zu verschieben. Wer tatsächlich Opfer eines Brandanschlages wird, pflegt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht so zu verhalten, wie vom Kläger an den Tag gelegt. Jeder vernünftige Bürger, der Opfer einer Straftat wird, reagiert normalerweise spontan und in der Regel äusserst sicherheitsbewusst. Wird ein Fahrzeug aufgebrochen, so wird der betroffene Fahrzeughalter in der ersten Zeit nach diesem Ereignis erfahrungsgemäss äusserst vorsichtig sein und im Zweifelsfalle zwei- mal kontrollieren, ob die Fenster ge- und das Fahrzeug verschlossen ist. Ausserdern wird er darauf bedacht sein, sein Fahrzeug möglichst nicht an einem abgelegenen und unbeleuchte- ten Ort über Nacht abzustellen. Der Kläger verhielt sich jedoch völlig atypisch. Trotzdem er mit seinem Fahrzeug Opfer ei- nes Brandanschlages geworden war, sah er keinerlei Veranlassung, das Fahrzeug umzupar- kieren. Es machte ihm darüber hinaus gar nichts aus, die Führerkabine mit nicht geschlosse- nen Fenstern offen und erst noch den Zündungsschlüssel gesteckt zu lassen, obwohl in der Nacht zuvor beim ersten Anschlag durch das nicht ganz verschlossene Fenster der Führerka- bine Benzin in das Führerhaus geschüttet und dieses in Brand gesetzt worden war. Ein sol- ches Vorgehen widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Gänzlich unverständlich und erklärbar ist der Tagesablauf des 11.04.1996. Neben weiteren Ungereimtheiten mit Bezug auf die Schilderung der äusseren Ereignisse dieses Tages durch die Beteiligten sticht namentlich (wie von der Beklagten richtig dargelegt) ins Auge, dass der an diesem Tag tatsächlich eingehaltene "Fahrplan" in eklatanter Weise dem angeblich ge- planten kontrastiert. Währenddem der Kläger und sein Mitfahrer K. am Freitagmittag in H. hätten sein sollen und der Kläger selbst zu Protokoll gegeben hatte, K. habe sich verspätet gehabt, so dass sie erst gegen 14.00 Uhr in K. beim Fahrzeug gewesen seien, war nach die- sem Zeitpunkt von der angeblichen Eile plötzlich nichts mehr zu spüren. Vielmehr konnten die Beteiligten es sich gar leisten, trotz angeblich grossem Feierabendverkehr (der - nach deren Angabe - die Ausfahrt aus K. behindert) einen Abstecher ins nicht gerade nahe gelegene W. zu unternehmen, um gemütlich im Rest. E. das Nachtessen einzunehmen, von welchem sie erst gegen 23.00 Uhr aufbrachen. Ein irgendwie gearteter Grund, der diesen Abstecher trotz des evidenten Zeitdruckes, unter welchem der Kläger hätte gestanden sein müssen, als plau- sibel erscheinen lassen müsste, ist nicht ersichtlich und konnte auch vom Kläger nicht ange- geben werden. Schliesslich sprechen auch sämtliche sich aus den Untersuchungsakten ergebenden Um- stände bezüglich Liefer- bzw. Umladeort in H., Zeitpunkt dieses Umlads, Kontaktperson so- wie Kaufpreis und Zahlungsmodalität am Übergabeort gegen die Plausibilität der klägeri- scherseits geltend gemachten "Geschichte".

6 Was der Kläger dagegen vorbringt, beschränkt sich im wesentlichen auf Bestreitungen und auf die Argumentation, die Vorbehalte der Beklagten seien nicht mehr als reine Vermutungen. Fakten bzw. Erklärungen, die das in ihrer Gesamtheit stimmige und schlüssige Argumentari- um der Beklagten entkräften könnten, vermochte der Kläger nicht einmal einsatzweise nam- haft zu machen. Aufgrund der vorliegend genannten Umstände steht für das Gericht ausserhalb jeglichen Zweifels, dass trotz des konkreten Ausgangs des Strafuntersuchungsverfahrens im zivilrecht- lichen Verfahren der Wahrscheinlichkeitsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 14 VVG als erbracht zu gelten hat, was in rechtlicher Hinsicht dazu führt, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht negiert hat. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet, ohne dass das Quantitativ der eingeklagten Forderung näher beleuchtet werden müsste. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen und au- sserdem die Beklagte angemessen zu entschädigen. Beim in Rede stehenden Streitwert er- rechnet sich eine Grundgebühr von Fr. 5'750.--. Zusammen mit einem Anteil für Barauslagen ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 6'000.- (zuzüglich 6.5% MwSt).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 sten Brandanschlag und den (angeblich) bestehenden Ablieferungsvereinbarungen (Abliefe-

rung der Ladung in Hamburg) keine Anstalten zur Eile getroffen habe, um rechtzeitig in Ham-

burg zu sein. Obwohl der Kläger schon bei dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtszeitpunkt

um 14.00 Uhr von einer Verspätung gesprochen gehabt habe, habe er am gleichen Abend

um 18.00 Uhr gemeint, noch genügend Zeit zu haben, um in die Schweiz zurückzufahren und

dort in einem Restaurant in W. das Abendessen einzunehmen.

Der Kläger habe es auch nicht für nötig befunden, nach dem ersten (missglückten) Brand-

anschlages wenigstens am Abend des 11.04.1996 die Seitenfenster zu schliessen. Er habe

es aber nicht einmal damit bewenden lassen, sondern die Führerkabine gar noch unver-

schlossen sowie den Zündungsschlüssel im Zündschloss stecken gelassen.

Aufgrund der Depositionen des Klägers sowie von H. hätte die Übergabe der Ladung in

der Speditionsfirma N. in Hamburg stattfinden sollen, wobei die Angaben des Klägers sowie

von H. bezüglich der Frage, wer diesen Übergabestandort bestimmt habe, sehr widersprüch-

lich seien. Unabhängig davon stehe fest, dass in jener Firma in H. bezeichnenderweise nie-

mand auch nur ansatzweise irgend etwas über einen aus der Schweiz ankommenden Fahr-

zeugtransport und einen Weitertransport der entsprechenden Fracht nach L. gewusst habe.

Die Tatsache, dass die Firma N. weder vom Kläger, noch von B., noch von H., noch von ir-

gendwelchen russischen Lastwagenfahrern, welche die zu transportierenden Fahrzeuge dort

hätten übernehmen sollen, je etwas gehört habe, lasse nur den einen vernünftigen Schluss zu,

nämlich dass die Direktbeteiligten nie ernsthaft davon ausgegangen seien, dass die Fahr-

zeuge in H. tatsächlich ankommen bzw. dort auf einen litauischen Lastwagen umgeladen

werden sollten.

Unglaubwürdig seien die weiteren Depositionen des Klägers sowie von H. bezüglich der

nach dem zweiten Brandanschlag angeordneten Massnahmen, namentlich mit Bezug auf das

"Stoppen" der Lieferung der angeblich zu übernehmenden Ersatzteile am Übergabeort H.

Fest stehe überdies, dass der Kläger nicht die leiseste Ahnung gehabt habe, wen er in

H. eigentlich hätte treffen sollen. Ausserdem habe er keinerlei nähere Vorstellung darüber ge-

habt, wie es mit Bezug auf die Zahlung am Übergabeort hätte ablaufen sollen. Auch hier wür-

den von Seiten des Klägers, H. sowie dem angeblichen Vermittler, M., sehr unterschiedliche

und widersprüchliche Angaben vorliegen.

Auffällig sei auch, dass H. einerseits vorgängig vom Abschluss einer Versicherung nichts

gewusst haben wolle, andererseits aber ausgesagt habe, dass er nach dem Brandanschlag

mit dem Kläger Kontakt aufgenommen und ihn gefragt habe, wie es nun mit der Versicherung

sei.

Schliesslich sei auch das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger und H. von Bedeu-

tung, welches vom Kläger und von H. jedoch beidseits heruntergespielt werde. Beide würden

sich namentlich in einem Umfeld bewegen, welches sich auf eigenartige Weise dadurch aus-

zeichne, in überdurchschnittlicher Weise "Opfer" von (zum Teil mysteriösen) Schadenfällen zu

sein, für welche bereits Unmengen von Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die

jedoch in ihrer Häufigkeit kaum vernünftigerweise zu erklären seien.

Gründe: Unbestritten ist, dass mit Bezug auf das in Rede stehende Ereignis ein zwischen

den Parteien bestehendes Versicherungs- (Vertrags-) Verhältnis vorliegt.

Die Person, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist für

das Vorliegen des befürchteten Ereignisses grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig.

Sie hat in tatbeständlicher Hinsicht (neben dem Bestand des Versicherungsvertrages) zu be-

weisen, dass der Versicherungsfall, mit anderen Worten das befürchtete Ereignis eingetreten

ist. Ferner hat sie den Umfang des Anspruches darzutun (Maurer, Schweiz. Privatversiche-

rungsrecht, 3. A. S. 381). Bezüglich der Beweispflicht gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8

ZGB: "Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer be-

haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet". Im Versicherungsrecht wird

E. 3 nun aber für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Entspre-

chend hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Richter immer dann, wenn nach der Natur

der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf der Le-

benserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen darf (Maurer,

a.a.0. S. 333). Vorliegend ist grundsätzlich nicht bestritten, dass sich das befürchtete Ereignis

eingestellt hat.

Die Beklagte beruft sich vorliegend auf den Leistungsausschlussgrund von Art. 14 VVG.

Demgemäss haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der An-

spruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1

VVG). Auch für diese Fälle gilt die Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherers. Ent-

sprechend genügt auch hier in Analogie zum Beweismass zu Lasten des Versicherungsneh-

mers (bzw. Begünstigten) hinsichtlich Eintritt des befürchteten Ereignisses der Beweis der

hohen Wahrscheinlichkeit. Ein strikter Beweis der absichtlichen Herbeiführung wird nicht ver-

langt (Pra 80 1991 Nr. 230; Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, S. 269 FN 4; Isaak Meier,

Das Beweismass - Ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989

S. 70). Wenn mithin die Beklagte den Haftungsausschlussgrund von Art. 14 VVG geltend

macht, so kann hierfür in beweismässiger Hinsicht nicht strikter Beweis verlangt werden. Ein

solcher ist unter Verweis auf die diesbezüglich in Lehre und Rechtsprechung gemachten

Überlegungen in vielen Fällen gar nicht möglich. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob

das Mass der hohen Wahrscheinlichkeit erreicht ist.

Vorab ist nicht entscheidend, wie ein allfällig durchgeführtes Strafverfahren in concreto

ausgegangen ist. Der Zivilrichter, der sich im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu

einem Forderungsstreit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer/-Begünstigtern zu

erklären hat, ist an den Entscheid des Strafrichters nicht gebunden (vgl. Art. 53 OR). Das

gleiche gilt auch mit Bezug auf eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens durch die Stra-

funtersuchungsbehörden. Zwar mag die Tatsache, dass eine Strafuntersuchung eingestellt

bzw. ein Angeklagter im Strafprozess freigesprochen wurde, gegebenenfalls ein Indiz dar-

stellen. Eine präjudizielle Bindung für das Zivilverfahren stellt er aber eben nicht dar. Der

Hauptgrund liegt darin, dass die Strafverfolgungsbehörden (einschliesslich Strafrichter) sich

in beweismässiger Hinsicht an die strafprozessualen Grundsätze zu halten haben, die nicht

auf das Zivilverfahren übertragen werden können. Währenddem der Angeschuldigte bzw. An-

geklagte im strafprozessualen Verfahren namentlich vom Grundsatz "in dubio pro reo" profi-

tieren kann, und entsprechend eine Verurteilung nur dann Platz greifen kann, wenn im Lichte

dieses Grundsatzes die Schuld für den Richter als erwiesen zu gelten hat, genügt im zivilpro-

zessualen Verfahren unter Umständen (wie vorliegendenfalls) im Lichte von Art. 14 VVG - ei-

ne andere beweisrechtliche Situation. So kann der Haftungsausschluss gemäss Art. 14 VVG

bereits dann greifen, wenn das geforderte Mass der hohen Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist,

wogegen im Strafverfahren die bloss hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft für eine Verur-

teilung nicht zu genügen vermag. Insofern kann der Kläger im vorliegenden Verfahren aus

dem blossen Umstand, dass das gegen ihn (und H.) durchgeführte Strafuntersuchungsverfah-

ren eingestellt wurde, ausser einer bloss indiziellen Wertung nichts für sich ableiten. Die Be-

urteilung durch den Zivilrichter hat mithin grundsätzlich losgelöst vom Ausgang des strafpro-

zessualen Verfahrens zu erfolgen, wobei er fraglos die Untersuchungsergebnisses des Straf-

verfahrens heranziehen darf.

Der Wahrscheinlichkeitsbeweis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.

14 VVG muss dann als erbracht beurteilt werden, wenn es dem Versicherer gelingt, Umstän-

de darzutun, die dagegen sprechen, dass das befürchtete Ereignis tatsächlich von einem un-

beteiligten Dritten herbeigeführt wurde. Mit anderen Worten muss es als ausreichend beurteilt

werden, wenn die vom Versicherer namhaft gemachten Gründe eine unbeteiligte Drittverur-

sachung gegenüber einer Verursachung durch den Versicherungsnehmer/Begünstigten oder

eine von diesem beauftragte Drittperson in den Hintergrund treten lassen.

E. 4 Bei der Beweiswürdigung darf der Richter sämtliche Umstände heranziehen, die für die

Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu gehört namentlich auch das persönliche Umfeld der

ansprechenden Partei, wozu insbesondere auch gehört, wie sich das Verhältnis zwischen

den Parteien in der Vergangenheit präsentiert hat. Konkret ist mitzuberücksichtigen, ob und

inwiefern bereits in der Vergangenheit Versicherungsleistungen für gleiche oder ähnliche Er-

eignisse ausgerichtet werden mussten. Solche (anderweitige) Versicherungsfälle sind na-

mentlich vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass gemeinhin von einer natürlichen Wahr-

scheinlichkeit ausgegangen werden darf, wonach sich versicherte Ereignisse nach der all-

gemeinen Lebenserfahrung üblicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ereig-

nen. Zwar mag es im Leben durchaus Pechvögel geben, denen das Schicksal gegenüber

anderen Leuten häufiger übel mitspielt. In solchen Fällen kann fraglos nicht einfach nur auf-

grund der häufigeren Inanspruchnahme der Versicherung auf das Vorliegen eines haftungs-

befreienden Schadeneintritts geschlossen werden. Selbstverständlich sind sämtliche Um-

stände zu würdigen. Indessen darf es doch bei einer der allgemeinen Lebenserfahrung wi-

dersprechenden Häufigkeit von Schadenereignissen als legitim beurteilt werden, dass und

wenn ein Versicherer Argwohn schöpft und dass angesichts dieser Begleitumstände ent-

sprechend der Verdacht aufkommen kann, dass dem "Schicksal" durch den Versicherungs-

nehmer/Begünstigten nachgeholfen wurde. Insofern kommt den durch entsprechende Unterla-

gen dokumentierten Darlegungen der Beklagten durchaus Bedeutung zu. Diesen allein darf

indessen nicht bereits das erforderliche Mass der hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne der

Rechtsprechung beigemessen werden.

Auszugehen ist in concreto von den Einzelheiten des Falles, die von der Klägerin sehr

umfassend und detailliert dargelegt wurden. Sie wirken sowohl gesamthaft wie auch im Zu-

sammenspiel zwischen den einzelnen namhaft gemachten Einwendungen und Vorbehalten

als plausibel und sind auch durch die Ergebnisse der Strafuntersuchung in ihrem wesentli-

chen Kerngehalt bestätigt. Ohne hier sämtliche Argumente der Klägerin aufzugreifen, fallen -

nebst der Gesamtheit aller übrigen Einwendungen - namentlich die folgenden Vorbehalte ins

Gewicht:

Dass Fahrzeuge, die irgendwo abgestellt sind, nicht als unmittelbare Folge eines Ver-

kehrsunfalles in Brand geraten, stellt statistisch ein ausserordentlich geringes Risiko dar. Im

vorliegenden Fall will der Kläger exakt innerhalb eines Jahres nicht weniger als dreimal Opfer

eines Fahrzeugbrandes geworden sein, nämlich am 12.04.1995, am 10. sowie (nur einen

Tag später) am 11.04.1996. Insbesondere die beiden letztgenannten Ereignisse liegen nur

rund 24 Stunden auseinander. Zwar ist richtig, dass dann, wenn eine unbekannte Täterschaft

es auf ein konkretes Objekt abgesehen hat, diese es sehr wohl innert kurzer Frist nach einem

ersten missratenen Anschlag ein zweites Mal versuchen kann; indessen entspricht diese

Häufigkeit (in rein objektiver Hinsicht) statistisch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Selbstverständlich ist es jedermann unbenommen, wo er bei Auswahl mannigfacher Park-

möglichkeiten ein Fahrzeug abstellt. Allein aus dem Umstand, dass jemand von verschiede-

nen objektiv denkbaren Abstellmöglichkeiten den einen und nicht einen anderen Platz aus-

wählt, kann subjektiv verschiedene Gründe haben. Allein aus dem im vorliegenden Fall kon-

kret gewählten Standort könnte für sich allein zweifellos nichts Signifikantes abgeleitet wer-

den. Der Beklagten ist indessen in ihrer Analyse beizupflichten, wonach es nicht nur nicht auf

der Hand lag, das Fahrzeug bei den diversen sich anbietenden Abstellmöglichkeiten explizit

am letztlich gewählten Ort zu plazieren. Wer ein Fahrzeug mit (angeblich) wertvoller Fracht

unbeaufsichtigt über mehrere Tage (im Ausland) abstellt, wählt nicht ohne Not einen abgele-

genen und unbeleuchteten Standort. Angesichts der übrigen, von der Beklagten aufgelisteten

Faktoren kommt diesem Umstand jedenfalls nicht die Bedeutung einer blossen Zufälligkeit zu.

Erst recht unverständlich ist der Entscheid, das Fahrzeug am besagten Ort abzustellen, auch

angesichts des Umstandes, dass der Kläger gemäss seiner allerersten Aussage bei der Po-

lizei den Lastenzug ursprünglich am Anfang der B.-G.-Strasse abgestellt und erst am Abend

des 08.04.1996, als er an sich die Fahrt nach H. hatte antreten wollen (es ihm dann aber

E. 5 plötzlich schlecht geworden sei und er die Abfahrt verschoben habe) den Lastenzug um rund

900 Meter vom ursprünglichen Abstellplatz in die abgelegene Stichstrasse verschoben hatte,

obwohl hiefür keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist.

Die vom Kläger hingegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auffal-

lend ist zudem, dass sie rein theoretisch und im Konjunktiv gefasst sind. So wird replicando

lediglich geltend gemacht, "es könnte ja durchaus auch sein, dass der Kläger seinen Lasten-

zug möglichst nahe am Domizil der Freundin seines Chauffeurs zu parkieren". Gleich an-

schliessend wird als weitere mögliche Erklärung (im Konjunktiv) angegeben, "es könnte zu-

dem auch einfach sein, dass der Kläger das Fahrzeug möglichst so abstellen wollte, dass er

in der Nacht mühelos wegfahren konnte". Mit diesen (im Konjunktiv gehaltenen) Erklärungen

bleibt der Kläger völlig unverbindlich, im Rahmen rein theoretischer Möglichkeiten. Er wäre es

jedoch, der das effektive Motiv dafür, dass das Fahrzeug an diesem und nicht an einem an-

deren Ort abgestellt wurde, real und ohne blosse Unverbindlichkeit im Konjunktiv sollte ange-

ben können. Der Umstand, dass er trotz allem in Konjunktiv bleibt, lässt es ohne weiteres als

wahrscheinlich erscheinen, dass die tatsächliche Motivationslage eben eine ganz andere war

als hier in durchsichtiger Weise vorgeschoben.

Nach dem ersten (missglückten) Brandanschlag am Abend des 10.04.1996 sah der Klä-

ger keine Veranlassung, das Fahrzeug an einen anderen Ort zu verschieben. Wer tatsächlich

Opfer eines Brandanschlages wird, pflegt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht so zu

verhalten, wie vom Kläger an den Tag gelegt. Jeder vernünftige Bürger, der Opfer einer

Straftat wird, reagiert normalerweise spontan und in der Regel äusserst sicherheitsbewusst.

Wird ein Fahrzeug aufgebrochen, so wird der betroffene Fahrzeughalter in der ersten Zeit

nach diesem Ereignis erfahrungsgemäss äusserst vorsichtig sein und im Zweifelsfalle zwei-

mal kontrollieren, ob die Fenster ge- und das Fahrzeug verschlossen ist. Ausserdern wird er

darauf bedacht sein, sein Fahrzeug möglichst nicht an einem abgelegenen und unbeleuchte-

ten Ort über Nacht abzustellen.

Der Kläger verhielt sich jedoch völlig atypisch. Trotzdem er mit seinem Fahrzeug Opfer ei-

nes Brandanschlages geworden war, sah er keinerlei Veranlassung, das Fahrzeug umzupar-

kieren. Es machte ihm darüber hinaus gar nichts aus, die Führerkabine mit nicht geschlosse-

nen Fenstern offen und erst noch den Zündungsschlüssel gesteckt zu lassen, obwohl in der

Nacht zuvor beim ersten Anschlag durch das nicht ganz verschlossene Fenster der Führerka-

bine Benzin in das Führerhaus geschüttet und dieses in Brand gesetzt worden war. Ein sol-

ches Vorgehen widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Gänzlich unverständlich und erklärbar ist der Tagesablauf des 11.04.1996. Neben weiteren

Ungereimtheiten mit Bezug auf die Schilderung der äusseren Ereignisse dieses Tages durch

die Beteiligten sticht namentlich (wie von der Beklagten richtig dargelegt) ins Auge, dass der

an diesem Tag tatsächlich eingehaltene "Fahrplan" in eklatanter Weise dem angeblich ge-

planten kontrastiert. Währenddem der Kläger und sein Mitfahrer K. am Freitagmittag in H.

hätten sein sollen und der Kläger selbst zu Protokoll gegeben hatte, K. habe sich verspätet

gehabt, so dass sie erst gegen 14.00 Uhr in K. beim Fahrzeug gewesen seien, war nach die-

sem Zeitpunkt von der angeblichen Eile plötzlich nichts mehr zu spüren. Vielmehr konnten die

Beteiligten es sich gar leisten, trotz angeblich grossem Feierabendverkehr (der - nach deren

Angabe - die Ausfahrt aus K. behindert) einen Abstecher ins nicht gerade nahe gelegene W.

zu unternehmen, um gemütlich im Rest. E. das Nachtessen einzunehmen, von welchem sie

erst gegen 23.00 Uhr aufbrachen. Ein irgendwie gearteter Grund, der diesen Abstecher trotz

des evidenten Zeitdruckes, unter welchem der Kläger hätte gestanden sein müssen, als plau-

sibel erscheinen lassen müsste, ist nicht ersichtlich und konnte auch vom Kläger nicht ange-

geben werden.

Schliesslich sprechen auch sämtliche sich aus den Untersuchungsakten ergebenden Um-

stände bezüglich Liefer- bzw. Umladeort in H., Zeitpunkt dieses Umlads, Kontaktperson so-

wie Kaufpreis und Zahlungsmodalität am Übergabeort gegen die Plausibilität der klägeri-

scherseits geltend gemachten "Geschichte".

E. 6 Was der Kläger dagegen vorbringt, beschränkt sich im wesentlichen auf Bestreitungen und auf die Argumentation, die Vorbehalte der Beklagten seien nicht mehr als reine Vermutungen. Fakten bzw. Erklärungen, die das in ihrer Gesamtheit stimmige und schlüssige Argumentari- um der Beklagten entkräften könnten, vermochte der Kläger nicht einmal einsatzweise nam- haft zu machen. Aufgrund der vorliegend genannten Umstände steht für das Gericht ausserhalb jeglichen Zweifels, dass trotz des konkreten Ausgangs des Strafuntersuchungsverfahrens im zivilrecht- lichen Verfahren der Wahrscheinlichkeitsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 14 VVG als erbracht zu gelten hat, was in rechtlicher Hinsicht dazu führt, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht negiert hat. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet, ohne dass das Quantitativ der eingeklagten Forderung näher beleuchtet werden müsste. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen und au- sserdem die Beklagte angemessen zu entschädigen. Beim in Rede stehenden Streitwert er- rechnet sich eine Grundgebühr von Fr. 5'750.--. Zusammen mit einem Anteil für Barauslagen ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 6'000.- (zuzüglich 6.5% MwSt).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt5498.doc Bezirksgericht Steckborn des Kantons Thurgau, 3. September 1998, H. c. X. Versicherung Tatbestand: Aufgrund der Akten und Depositionen der Parteien ergibt sich folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien bestanden zwei Motorfahrzeug-Versicherungsverträge, einerseits mit Bezug auf das Zugfahrzeug Lastwagen Volvo, Police-Nr. x und andererseits bezüglich Lastwagen-Anhänger Kögel, Police-Nr. y. Gemäss klägerischen Depositionen will der Kläger beabsichtigt haben, am 08.04.1996 als selbständiger Vertragsfahrer für die Firma B., A. und K., nach H. zu fahren. Geladen hatte er zwei sogenannten Nostalgiefahrzeuge, welche im Auftrage von H. (... Garage, W.) zu trans- portieren gewesen wären. Ursprünglich will der Kläger beabsichtigt haben, mit seinem Be- gleiter K. am Ostermontag, 08.04.1996 um ca. 22.00 Uhr in K. abzufahren. Da er sich am Montagabend jedoch nicht ganz wohl gefühlt habe, habe er die Fahrt auf Dienstagmorgen, 09.04.1996 verschoben. Da sich inzwischen der Ablieferungstermin in Hamburg verschoben habe, hätte der Abfahrtstermin neuerdings auf Donnerstag, 11.04.1996 verschoben werden können. Am 10.04.1996 um ca. 21.30 Uhr wurde von Unbekannten versucht, am in K. abgestellten Gefährt Brand zu legen, wobei die Abdeckplanen aufgeschlitzt und Benzin auf den Beifahrer- sitz geschüttet worden sind. Am nächstfolgenden Abend, 11.04.1996, um ca. 21.30 Uhr brannte in der Folge der Lastenzug samt der Ladung vollständig aus. Gemäss Ermittlungen der Kriminalpolizei K. lag in beiden Fällen eindeutig Brandstiftung vor. Am 19.06.1996 wurde das Verfahren von den deutschen Behörden an das Bezirksamt Steckborn abgetreten. Aufgrund verschiedener Verdachtsmomente eröffnete das Bezirksamt Steckborn gegen den Kläger ein Strafverfahren betreffend Verdacht der Brandstiftung und des Betrugs. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 02./10.12.1997 eingestellt. Der Kläger macht der Beklagten gegenüber diverse Forderungspositionen im Gesamtbe- trag von Fr. 46'840.-- geltend. Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht mit der Begründung der absichtlichen Her- beiführung des Versicherungsfalles (Art. 14 Abs. 1 VVG). Die Einwendungen in der (ausführ- lichen) Klageantwortschrift vom 02.06.1998 sind im wesentlichen wie folgt zusammen zu fassen: Der Lastwagen mit seiner ausserordentlich wertvollen Fracht wurde unter zahlreich vorhan- denen Parkmöglichkeiten an der abgelegensten Stelle abgestellt und selbst nach dem ersten Brandanschlag vom 10.04.1996 nicht an einen anderen (sichereren) Ort verbracht. Gegen- teils wolle der Kläger das Fahrzeug am 08.04.1996 gar noch an einen anderen (noch abge- legeren) Ort verstellt haben, woraus sich die naheliegende Vermutung aufdränge, dass der Brand schon über die Osterfeiertage hätte stattfinden sollen, die Täterschaft aber den Stand- ort des Fahrzeuges für das beabsichtigte Vorhaben als ungeeignet eingeschätzt und den Kläger angehalten habe, das Fahrzeug an eine etwas diskretere Stelle zu plazieren. Mysteriös und unglaubwürdig seien die Gründe für die Verschiebung des ursprünglich vor- gesehen Abfahrtstermins vom 08.04.1996. Offenbar habe man den nachmaligen Brandstif- tern - aus welchen Gründen auch immer - Zeit verschaffen wollen, um ihr Werk zu vollenden, wobei man offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Inbrandsetzung - zumindest nicht mit Sicherheit - bereits in der folgenden Nacht erfolgen würde, sondern erst in der übernäch- sten, vom 10. auf den 11.04.1996. Unglaubwürdig und widersprüchlich seien die diversen Depositionen bezüglich Teilnahme K. an der Fahrt nach Hamburg. Nicht nachvollziehbar und ausserhalb der Erwartung vernünftiger Vorgehensweise erschei- ne der Tagesablauf vom 11.04.1996. Insbesondere falle auf, dass der Kläger nach dem er-

2 sten Brandanschlag und den (angeblich) bestehenden Ablieferungsvereinbarungen (Abliefe- rung der Ladung in Hamburg) keine Anstalten zur Eile getroffen habe, um rechtzeitig in Ham- burg zu sein. Obwohl der Kläger schon bei dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtszeitpunkt um 14.00 Uhr von einer Verspätung gesprochen gehabt habe, habe er am gleichen Abend um 18.00 Uhr gemeint, noch genügend Zeit zu haben, um in die Schweiz zurückzufahren und dort in einem Restaurant in W. das Abendessen einzunehmen. Der Kläger habe es auch nicht für nötig befunden, nach dem ersten (missglückten) Brand- anschlages wenigstens am Abend des 11.04.1996 die Seitenfenster zu schliessen. Er habe es aber nicht einmal damit bewenden lassen, sondern die Führerkabine gar noch unver- schlossen sowie den Zündungsschlüssel im Zündschloss stecken gelassen. Aufgrund der Depositionen des Klägers sowie von H. hätte die Übergabe der Ladung in der Speditionsfirma N. in Hamburg stattfinden sollen, wobei die Angaben des Klägers sowie von H. bezüglich der Frage, wer diesen Übergabestandort bestimmt habe, sehr widersprüch- lich seien. Unabhängig davon stehe fest, dass in jener Firma in H. bezeichnenderweise nie- mand auch nur ansatzweise irgend etwas über einen aus der Schweiz ankommenden Fahr- zeugtransport und einen Weitertransport der entsprechenden Fracht nach L. gewusst habe. Die Tatsache, dass die Firma N. weder vom Kläger, noch von B., noch von H., noch von ir- gendwelchen russischen Lastwagenfahrern, welche die zu transportierenden Fahrzeuge dort hätten übernehmen sollen, je etwas gehört habe, lasse nur den einen vernünftigen Schluss zu, nämlich dass die Direktbeteiligten nie ernsthaft davon ausgegangen seien, dass die Fahr- zeuge in H. tatsächlich ankommen bzw. dort auf einen litauischen Lastwagen umgeladen werden sollten. Unglaubwürdig seien die weiteren Depositionen des Klägers sowie von H. bezüglich der nach dem zweiten Brandanschlag angeordneten Massnahmen, namentlich mit Bezug auf das "Stoppen" der Lieferung der angeblich zu übernehmenden Ersatzteile am Übergabeort H. Fest stehe überdies, dass der Kläger nicht die leiseste Ahnung gehabt habe, wen er in H. eigentlich hätte treffen sollen. Ausserdem habe er keinerlei nähere Vorstellung darüber ge- habt, wie es mit Bezug auf die Zahlung am Übergabeort hätte ablaufen sollen. Auch hier wür- den von Seiten des Klägers, H. sowie dem angeblichen Vermittler, M., sehr unterschiedliche und widersprüchliche Angaben vorliegen. Auffällig sei auch, dass H. einerseits vorgängig vom Abschluss einer Versicherung nichts gewusst haben wolle, andererseits aber ausgesagt habe, dass er nach dem Brandanschlag mit dem Kläger Kontakt aufgenommen und ihn gefragt habe, wie es nun mit der Versicherung sei. Schliesslich sei auch das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger und H. von Bedeu- tung, welches vom Kläger und von H. jedoch beidseits heruntergespielt werde. Beide würden sich namentlich in einem Umfeld bewegen, welches sich auf eigenartige Weise dadurch aus- zeichne, in überdurchschnittlicher Weise "Opfer" von (zum Teil mysteriösen) Schadenfällen zu sein, für welche bereits Unmengen von Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die jedoch in ihrer Häufigkeit kaum vernünftigerweise zu erklären seien. Gründe: Unbestritten ist, dass mit Bezug auf das in Rede stehende Ereignis ein zwischen den Parteien bestehendes Versicherungs- (Vertrags-) Verhältnis vorliegt. Die Person, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist für das Vorliegen des befürchteten Ereignisses grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig. Sie hat in tatbeständlicher Hinsicht (neben dem Bestand des Versicherungsvertrages) zu be- weisen, dass der Versicherungsfall, mit anderen Worten das befürchtete Ereignis eingetreten ist. Ferner hat sie den Umfang des Anspruches darzutun (Maurer, Schweiz. Privatversiche- rungsrecht, 3. A. S. 381). Bezüglich der Beweispflicht gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: "Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet". Im Versicherungsrecht wird

3 nun aber für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Entspre- chend hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Richter immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf der Le- benserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen darf (Maurer, a.a.0. S. 333). Vorliegend ist grundsätzlich nicht bestritten, dass sich das befürchtete Ereignis eingestellt hat. Die Beklagte beruft sich vorliegend auf den Leistungsausschlussgrund von Art. 14 VVG. Demgemäss haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der An- spruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1 VVG). Auch für diese Fälle gilt die Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherers. Ent- sprechend genügt auch hier in Analogie zum Beweismass zu Lasten des Versicherungsneh- mers (bzw. Begünstigten) hinsichtlich Eintritt des befürchteten Ereignisses der Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit. Ein strikter Beweis der absichtlichen Herbeiführung wird nicht ver- langt (Pra 80 1991 Nr. 230; Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, S. 269 FN 4; Isaak Meier, Das Beweismass - Ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989 S. 70). Wenn mithin die Beklagte den Haftungsausschlussgrund von Art. 14 VVG geltend macht, so kann hierfür in beweismässiger Hinsicht nicht strikter Beweis verlangt werden. Ein solcher ist unter Verweis auf die diesbezüglich in Lehre und Rechtsprechung gemachten Überlegungen in vielen Fällen gar nicht möglich. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob das Mass der hohen Wahrscheinlichkeit erreicht ist. Vorab ist nicht entscheidend, wie ein allfällig durchgeführtes Strafverfahren in concreto ausgegangen ist. Der Zivilrichter, der sich im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu einem Forderungsstreit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer/-Begünstigtern zu erklären hat, ist an den Entscheid des Strafrichters nicht gebunden (vgl. Art. 53 OR). Das gleiche gilt auch mit Bezug auf eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens durch die Stra- funtersuchungsbehörden. Zwar mag die Tatsache, dass eine Strafuntersuchung eingestellt bzw. ein Angeklagter im Strafprozess freigesprochen wurde, gegebenenfalls ein Indiz dar- stellen. Eine präjudizielle Bindung für das Zivilverfahren stellt er aber eben nicht dar. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Strafverfolgungsbehörden (einschliesslich Strafrichter) sich in beweismässiger Hinsicht an die strafprozessualen Grundsätze zu halten haben, die nicht auf das Zivilverfahren übertragen werden können. Währenddem der Angeschuldigte bzw. An- geklagte im strafprozessualen Verfahren namentlich vom Grundsatz "in dubio pro reo" profi- tieren kann, und entsprechend eine Verurteilung nur dann Platz greifen kann, wenn im Lichte dieses Grundsatzes die Schuld für den Richter als erwiesen zu gelten hat, genügt im zivilpro- zessualen Verfahren unter Umständen (wie vorliegendenfalls) im Lichte von Art. 14 VVG - ei- ne andere beweisrechtliche Situation. So kann der Haftungsausschluss gemäss Art. 14 VVG bereits dann greifen, wenn das geforderte Mass der hohen Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, wogegen im Strafverfahren die bloss hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft für eine Verur- teilung nicht zu genügen vermag. Insofern kann der Kläger im vorliegenden Verfahren aus dem blossen Umstand, dass das gegen ihn (und H.) durchgeführte Strafuntersuchungsverfah- ren eingestellt wurde, ausser einer bloss indiziellen Wertung nichts für sich ableiten. Die Be- urteilung durch den Zivilrichter hat mithin grundsätzlich losgelöst vom Ausgang des strafpro- zessualen Verfahrens zu erfolgen, wobei er fraglos die Untersuchungsergebnisses des Straf- verfahrens heranziehen darf. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 VVG muss dann als erbracht beurteilt werden, wenn es dem Versicherer gelingt, Umstän- de darzutun, die dagegen sprechen, dass das befürchtete Ereignis tatsächlich von einem un- beteiligten Dritten herbeigeführt wurde. Mit anderen Worten muss es als ausreichend beurteilt werden, wenn die vom Versicherer namhaft gemachten Gründe eine unbeteiligte Drittverur- sachung gegenüber einer Verursachung durch den Versicherungsnehmer/Begünstigten oder eine von diesem beauftragte Drittperson in den Hintergrund treten lassen.

4 Bei der Beweiswürdigung darf der Richter sämtliche Umstände heranziehen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu gehört namentlich auch das persönliche Umfeld der ansprechenden Partei, wozu insbesondere auch gehört, wie sich das Verhältnis zwischen den Parteien in der Vergangenheit präsentiert hat. Konkret ist mitzuberücksichtigen, ob und inwiefern bereits in der Vergangenheit Versicherungsleistungen für gleiche oder ähnliche Er- eignisse ausgerichtet werden mussten. Solche (anderweitige) Versicherungsfälle sind na- mentlich vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass gemeinhin von einer natürlichen Wahr- scheinlichkeit ausgegangen werden darf, wonach sich versicherte Ereignisse nach der all- gemeinen Lebenserfahrung üblicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ereig- nen. Zwar mag es im Leben durchaus Pechvögel geben, denen das Schicksal gegenüber anderen Leuten häufiger übel mitspielt. In solchen Fällen kann fraglos nicht einfach nur auf- grund der häufigeren Inanspruchnahme der Versicherung auf das Vorliegen eines haftungs- befreienden Schadeneintritts geschlossen werden. Selbstverständlich sind sämtliche Um- stände zu würdigen. Indessen darf es doch bei einer der allgemeinen Lebenserfahrung wi- dersprechenden Häufigkeit von Schadenereignissen als legitim beurteilt werden, dass und wenn ein Versicherer Argwohn schöpft und dass angesichts dieser Begleitumstände ent- sprechend der Verdacht aufkommen kann, dass dem "Schicksal" durch den Versicherungs- nehmer/Begünstigten nachgeholfen wurde. Insofern kommt den durch entsprechende Unterla- gen dokumentierten Darlegungen der Beklagten durchaus Bedeutung zu. Diesen allein darf indessen nicht bereits das erforderliche Mass der hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung beigemessen werden. Auszugehen ist in concreto von den Einzelheiten des Falles, die von der Klägerin sehr umfassend und detailliert dargelegt wurden. Sie wirken sowohl gesamthaft wie auch im Zu- sammenspiel zwischen den einzelnen namhaft gemachten Einwendungen und Vorbehalten als plausibel und sind auch durch die Ergebnisse der Strafuntersuchung in ihrem wesentli- chen Kerngehalt bestätigt. Ohne hier sämtliche Argumente der Klägerin aufzugreifen, fallen - nebst der Gesamtheit aller übrigen Einwendungen - namentlich die folgenden Vorbehalte ins Gewicht: Dass Fahrzeuge, die irgendwo abgestellt sind, nicht als unmittelbare Folge eines Ver- kehrsunfalles in Brand geraten, stellt statistisch ein ausserordentlich geringes Risiko dar. Im vorliegenden Fall will der Kläger exakt innerhalb eines Jahres nicht weniger als dreimal Opfer eines Fahrzeugbrandes geworden sein, nämlich am 12.04.1995, am 10. sowie (nur einen Tag später) am 11.04.1996. Insbesondere die beiden letztgenannten Ereignisse liegen nur rund 24 Stunden auseinander. Zwar ist richtig, dass dann, wenn eine unbekannte Täterschaft es auf ein konkretes Objekt abgesehen hat, diese es sehr wohl innert kurzer Frist nach einem ersten missratenen Anschlag ein zweites Mal versuchen kann; indessen entspricht diese Häufigkeit (in rein objektiver Hinsicht) statistisch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Selbstverständlich ist es jedermann unbenommen, wo er bei Auswahl mannigfacher Park- möglichkeiten ein Fahrzeug abstellt. Allein aus dem Umstand, dass jemand von verschiede- nen objektiv denkbaren Abstellmöglichkeiten den einen und nicht einen anderen Platz aus- wählt, kann subjektiv verschiedene Gründe haben. Allein aus dem im vorliegenden Fall kon- kret gewählten Standort könnte für sich allein zweifellos nichts Signifikantes abgeleitet wer- den. Der Beklagten ist indessen in ihrer Analyse beizupflichten, wonach es nicht nur nicht auf der Hand lag, das Fahrzeug bei den diversen sich anbietenden Abstellmöglichkeiten explizit am letztlich gewählten Ort zu plazieren. Wer ein Fahrzeug mit (angeblich) wertvoller Fracht unbeaufsichtigt über mehrere Tage (im Ausland) abstellt, wählt nicht ohne Not einen abgele- genen und unbeleuchteten Standort. Angesichts der übrigen, von der Beklagten aufgelisteten Faktoren kommt diesem Umstand jedenfalls nicht die Bedeutung einer blossen Zufälligkeit zu. Erst recht unverständlich ist der Entscheid, das Fahrzeug am besagten Ort abzustellen, auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger gemäss seiner allerersten Aussage bei der Po- lizei den Lastenzug ursprünglich am Anfang der B.-G.-Strasse abgestellt und erst am Abend des 08.04.1996, als er an sich die Fahrt nach H. hatte antreten wollen (es ihm dann aber

5 plötzlich schlecht geworden sei und er die Abfahrt verschoben habe) den Lastenzug um rund 900 Meter vom ursprünglichen Abstellplatz in die abgelegene Stichstrasse verschoben hatte, obwohl hiefür keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist. Die vom Kläger hingegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auffal- lend ist zudem, dass sie rein theoretisch und im Konjunktiv gefasst sind. So wird replicando lediglich geltend gemacht, "es könnte ja durchaus auch sein, dass der Kläger seinen Lasten- zug möglichst nahe am Domizil der Freundin seines Chauffeurs zu parkieren". Gleich an- schliessend wird als weitere mögliche Erklärung (im Konjunktiv) angegeben, "es könnte zu- dem auch einfach sein, dass der Kläger das Fahrzeug möglichst so abstellen wollte, dass er in der Nacht mühelos wegfahren konnte". Mit diesen (im Konjunktiv gehaltenen) Erklärungen bleibt der Kläger völlig unverbindlich, im Rahmen rein theoretischer Möglichkeiten. Er wäre es jedoch, der das effektive Motiv dafür, dass das Fahrzeug an diesem und nicht an einem an- deren Ort abgestellt wurde, real und ohne blosse Unverbindlichkeit im Konjunktiv sollte ange- ben können. Der Umstand, dass er trotz allem in Konjunktiv bleibt, lässt es ohne weiteres als wahrscheinlich erscheinen, dass die tatsächliche Motivationslage eben eine ganz andere war als hier in durchsichtiger Weise vorgeschoben. Nach dem ersten (missglückten) Brandanschlag am Abend des 10.04.1996 sah der Klä- ger keine Veranlassung, das Fahrzeug an einen anderen Ort zu verschieben. Wer tatsächlich Opfer eines Brandanschlages wird, pflegt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht so zu verhalten, wie vom Kläger an den Tag gelegt. Jeder vernünftige Bürger, der Opfer einer Straftat wird, reagiert normalerweise spontan und in der Regel äusserst sicherheitsbewusst. Wird ein Fahrzeug aufgebrochen, so wird der betroffene Fahrzeughalter in der ersten Zeit nach diesem Ereignis erfahrungsgemäss äusserst vorsichtig sein und im Zweifelsfalle zwei- mal kontrollieren, ob die Fenster ge- und das Fahrzeug verschlossen ist. Ausserdern wird er darauf bedacht sein, sein Fahrzeug möglichst nicht an einem abgelegenen und unbeleuchte- ten Ort über Nacht abzustellen. Der Kläger verhielt sich jedoch völlig atypisch. Trotzdem er mit seinem Fahrzeug Opfer ei- nes Brandanschlages geworden war, sah er keinerlei Veranlassung, das Fahrzeug umzupar- kieren. Es machte ihm darüber hinaus gar nichts aus, die Führerkabine mit nicht geschlosse- nen Fenstern offen und erst noch den Zündungsschlüssel gesteckt zu lassen, obwohl in der Nacht zuvor beim ersten Anschlag durch das nicht ganz verschlossene Fenster der Führerka- bine Benzin in das Führerhaus geschüttet und dieses in Brand gesetzt worden war. Ein sol- ches Vorgehen widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Gänzlich unverständlich und erklärbar ist der Tagesablauf des 11.04.1996. Neben weiteren Ungereimtheiten mit Bezug auf die Schilderung der äusseren Ereignisse dieses Tages durch die Beteiligten sticht namentlich (wie von der Beklagten richtig dargelegt) ins Auge, dass der an diesem Tag tatsächlich eingehaltene "Fahrplan" in eklatanter Weise dem angeblich ge- planten kontrastiert. Währenddem der Kläger und sein Mitfahrer K. am Freitagmittag in H. hätten sein sollen und der Kläger selbst zu Protokoll gegeben hatte, K. habe sich verspätet gehabt, so dass sie erst gegen 14.00 Uhr in K. beim Fahrzeug gewesen seien, war nach die- sem Zeitpunkt von der angeblichen Eile plötzlich nichts mehr zu spüren. Vielmehr konnten die Beteiligten es sich gar leisten, trotz angeblich grossem Feierabendverkehr (der - nach deren Angabe - die Ausfahrt aus K. behindert) einen Abstecher ins nicht gerade nahe gelegene W. zu unternehmen, um gemütlich im Rest. E. das Nachtessen einzunehmen, von welchem sie erst gegen 23.00 Uhr aufbrachen. Ein irgendwie gearteter Grund, der diesen Abstecher trotz des evidenten Zeitdruckes, unter welchem der Kläger hätte gestanden sein müssen, als plau- sibel erscheinen lassen müsste, ist nicht ersichtlich und konnte auch vom Kläger nicht ange- geben werden. Schliesslich sprechen auch sämtliche sich aus den Untersuchungsakten ergebenden Um- stände bezüglich Liefer- bzw. Umladeort in H., Zeitpunkt dieses Umlads, Kontaktperson so- wie Kaufpreis und Zahlungsmodalität am Übergabeort gegen die Plausibilität der klägeri- scherseits geltend gemachten "Geschichte".

6 Was der Kläger dagegen vorbringt, beschränkt sich im wesentlichen auf Bestreitungen und auf die Argumentation, die Vorbehalte der Beklagten seien nicht mehr als reine Vermutungen. Fakten bzw. Erklärungen, die das in ihrer Gesamtheit stimmige und schlüssige Argumentari- um der Beklagten entkräften könnten, vermochte der Kläger nicht einmal einsatzweise nam- haft zu machen. Aufgrund der vorliegend genannten Umstände steht für das Gericht ausserhalb jeglichen Zweifels, dass trotz des konkreten Ausgangs des Strafuntersuchungsverfahrens im zivilrecht- lichen Verfahren der Wahrscheinlichkeitsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 14 VVG als erbracht zu gelten hat, was in rechtlicher Hinsicht dazu führt, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht negiert hat. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet, ohne dass das Quantitativ der eingeklagten Forderung näher beleuchtet werden müsste. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen und au- sserdem die Beklagte angemessen zu entschädigen. Beim in Rede stehenden Streitwert er- rechnet sich eine Grundgebühr von Fr. 5'750.--. Zusammen mit einem Anteil für Barauslagen ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 6'000.- (zuzüglich 6.5% MwSt).