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19980825_d_zh_u_00

25. August 1998 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-08-25 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 nehmer behauptet, so trägt dieser indessen die volle Beweislast für den behaupteten

Schaden.

Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 39 VVG nachgekommen. Es lie-

gen indessen Umstände vor, die ernsthafte Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich der

vom Kläger behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 wirklich ereignet hat. So hat der

Kläger gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen tatsachenwidrig angegeben, ausser

im Januar 1996 in seinem ganzen Leben noch nie einen ähnlichen Schadensfall erlitten zu

haben. Seine hiefür abgegebene Erklärung, wonach er die entsprechende Frage falsch

verstanden habe, überzeugt nicht. Die einfache Frage der Beklagten "Hatten Sie schon mal

ähnliches Pech? Weiterer Diebstahl oder ähnlicher Schadenfall in den letzten fünf Jahren?"

kann vom Kläger, der über eine normale Intelligenz verfügt, nicht so verstanden worden sein,

dass es dabei lediglich um die gegenüber der Beklagten angezeigten früheren Schadensfälle

gehe, und zwar auch dann, wenn sich der Kläger anlässlich der Befragung durch die Vertreter

der Beklagten in einer gewissen Stresssituation befunden haben sollte. Die vom Kläger

abgegebene Antwort "einziger Schadenfall im ganzen Leben" lässt denn auch darauf

schliessen, dass der Kläger die ihm gestellte Frage durchaus richtig verstanden hat. Dass

der Kläger die Frage falsch beantwortete, kann seinen Grund darin haben, dass sich der vom

Kläger angezeigte Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignete, der Kläger

indessen (zu Recht) befürchtete, dass ihm die Beklagte kaum glauben würde, dass er innert

eines halben Jahres dreimal (in B.) Opfer eines Diebstahls wurde, falls er bekanntgebe, dass

er bereits drei Tage nach dem Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 bereits wieder Opfer

eines Diebstahls wurde (der auf die genau gleiche Art verübt wurde wie derjenige vom 23.

Januar 1996). Die falsche Beantwortung der oben erwähnten Frage kann ihren Grund aber

ebensogut darin haben, dass sich der Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 gar nicht ereignet

hat und der Kläger deshalb auf den weiteren (angeblichen) Diebstahl vom 18. Juni 1996 nicht

hinwies, um bei der Beklagten keinen Argwohn aufkommen zu lassen. Die falsche Antwort,

die der Kläger auf die erwähnte Frage gab, lässt deshalb gewisse Zweifel daran aufkommen,

dass dem Kläger am 15. Juni 1996 ein Computer gestohlen worden ist. Eine Frage falsch

beantwortet hat der Kläger sodann auch gegenüber den Helvetia Versicherungen, und zwar

die Frage, ob noch andere Versicherungen für das Schadensereignis vom 18. Juni 1996

bestehen würden (der Kläger hat diese Frage tatsachenwidrig verneint. Die vom Kläger hiefür

abgegebene Erklärung, nämlich dass er die Frage so verstanden habe, dass er danach

gefragt werde, ob er den Schadensfall noch bei einer anderen Versicherung gemeldet habe,

vermag hierbei wenig zu überzeugen. Die Frage "Bestehen noch andere Versicherungen für

das Schadensereignis?" kann nämlich von einem durchschnittlich intelligenten Menschen

kaum falsch verstanden werden. Der Umstand, dass der Kläger auch gegenüber den Helvetia

Versicherungen eine nicht unwichtige Frage tatsachenwidrig beantwortet hat, verstärkt die

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und damit auch der Richtigkeit seiner

Behauptung, wonach ihm am 15. Juni 1996 eine Tasche mit einem Computer entrissen

worden sei. Überdies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber doch sehr unwahrscheinlich, dass

der Kläger innert eines halben Jahres dreimal in B. Opfer eines Diebstahls wurde. Auch

deshalb bestehen gewisse Zweifel daran, dass sich der vom Kläger behauptete

Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat.

Bestehen aber bereits aus den vorstehenden Gründen ernsthafte Zweifel daran, dass der

behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 stattgefunden hat, so genügt der Umstand,

dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 39 VVG nachgekommen ist, nicht,

um den Kläger von der vollen Beweislast zu befreien. Dem Kläger ist vielmehr die volle

Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der von ihm behauptete Entreissdiebstahl sich

tatsächlich ereignet hat.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob dem Kläger der rechtsgenügende Beweis für den be-

haupteten Entreissdiebstahl gelungen ist.

E. 3 Ob der Behauptung des Klägers, wonach er am 15. Juni 1996 Opfer eines Entreiss-

diebstahls geworden sei, Glauben geschenkt werden kann, hängt vorerst davon ab, ob der

Kläger generell einen glaubwürdigen Eindruck macht. Ist dies nicht der Fall, so wird man die

vorerwähnte Behauptung nur dann als erwiesen betrachten dürfen, wenn nicht die geringsten

Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Der Kläger hat anlässlich seiner eingehenden persönlichen Befragung vom 21. April 1998

und zum Teil auch anlässlich seiner Befragung vom 21. Mai 1997 unzählige Male auf klare

Fragen nicht spontan geantwortet. In vielen Fällen stellte er - wohl um Zeit zu gewinnen,

während welcher er überlegen konnte, wie er antworten wolle - zunächst Gegenfragen. In

vielen Fällen beantwortete er überdies die ihm gestellte Frage erst nach längerem Zögern

bzw. nach längeren ausholenden Bemerkungen oder aber wich der Frage aus. Bereits

aufgrund dieses Aussageverhaltens erscheint der Kläger als wenig glaubwürdig.

Die Aussagen des Klägers erweisen sich teilweise auch als höchst widersprüchlich. So

sagte der Kläger anlässlich seiner Befragung vom 21. Mai 1997, dass er während seines

Aufenthaltes in B. im Juni 1996 den Zug nicht benutzt habe, wogegen er anlässlich seiner Be-

fragung vom 21. April 1998 erklärte, es sei gut möglich, dass er damals Zug gefahren sei.

Hinsichtlich der Visitenkarte von P. T. sagte der Kläger anlässlich seiner Befragung vom 21.

Mai 1997, dass sie ihm nicht zugeschickt worden sei, sondern er sie (von P. T.) erhalten

habe. Anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 sagte er demgegenüber zunächst,

dass ihm die Visitenkarte von P. T. in die Schweiz geschickt worden sei (Prot. S. 135; s. auch

die damit übereinstimmenden Aussagen von P. T., um später zu erklären, dass er die

Visitenkarte von T. aus seiner Rechtsanwältin geschickt habe.

Der Kläger war im weiteren nicht bereit anzugeben, wie er die teuren Gegenstände, die

ihm und seiner Ehefrau am 23. Januar 1996 und 18. Juni 1996 in B. gestohlen worden sein

sollen, finanziert habe; seine diesbezüglichen Antworten erklären in keiner Art und Weise, wie

die vorerwähnten Gegenstände finanziert wurden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Angaben

des Klägers zur Frage, wie er die vielen Reisen nach Thailand finanziert habe.

Der Kläger bestritt sodann - vermutlich um seinen Zeugen P. T. als möglichst neutral

erscheinen zu lasen -, mit P. T. auf den zuständigen Polizeiposten gegangen zu sein, damit

dieser Zeugenaussagen über den Diebstahl mache. Angesichts der Bestätigung von P. T.

vom 6. Dezember 1996 sowie anderer Aussagen des Klägers muss indessen davon

ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich mit P. T. auf den Polizeiposten gegangen

ist.

Die vom Kläger gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung, wonach er ausser im

Januar 1996 "im ganzen Leben" sonst nie einen anderen Schadenfall gehabt habe, war wie

bereits unter Abschnitt A ausgeführt tatsachenwidrig. Tatsachenwidrig war - wie ebenfalls

bereits unter Abschnitt A ausgeführt - auch die vom Kläger (und seiner Ehefrau) gegenüber

der Helvetia Versicherungen abgegebene Antwort, wonach für das Schadensereignis vom

18. Juni 1996 keine weiteren Versicherungen bestünden.

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erscheint der Kläger generell als wenig glaub-

würdig. Damit bestehen aber bereits aus diesem Grunde sehr erhebliche Zweifel daran, dass

sich der behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 wirklich ereignet hat.

Die Aussagen, die der Kläger in näherem Zusammenhang mit dem angeblichen Ent-

reissdiebstahl vom 15. Juni 1996 machte, sind zum Teil ebenfalls höchst widersprüchlich oder

tatsachenwidrig oder lassen sonst Zweifel daran aufkommen, dass sich der Diebstahl

tatsächlich ereignet hat:

Der Kläger beantwortete beispielsweise die Frage, welches der Gegenstand des Ge-

schäftsessens mit P. T. vom 15. Juni 1996 gewesen sei, auf völlig widersprüchliche Weise.

Widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen machte er dabei insbesondere auch im

Zusammenhang mit der Finanzzeitschrift, die er nach seiner anfänglichen Darstellung

zusammen mit einem Geschäftspartner in B. habe gründen wollen (Antwort auf die Frage:

"Wohin wollten Sie am 15.06.96 abends?" Krass widersprüchliche und völlig unglaubhafte

E. 4 Angaben machte der Kläger im weiteren zur Frage, weshalb er zum Geschäftsessen mit P. T.

vom 15. Juni 1996 seinen Computer (Lap-Top) mitgenommen habe. Teilweise

widersprüchliche Aussagen machte der Kläger überdies zur Frage, um welche Tageszeit er

sich am 15. Juni 1996 mit P. T. ins Restaurant an der S.-Strasse begeben und um welche

Tageszeit er dieses Restaurant wieder verlassen habe.

In seiner Schadenanzeige vom 3. Juli 1996 schrieb sodann der Kläger folgendes (Urk.

4/10): "Ich habe Ihnen ein trauriges Ereignis zu melden, bei dem ich einen Schock erlitten

habe. Ich wurde richtig zu Boden gerissen, und mit unserer Tasche noch ein wenig mitge-

rissen. Meine Frau, die Umgebung, alle waren geschockt und überrascht von der Tatsache,

wie man da in kürzester Zeit liegen kann, ohne etwas machen zu können" (Unterstreichung

durch den erkennenden Richter). Der letzte Satz kann nur so verstanden werden, dass unter

anderem auch die Ehefrau des Klägers Zeugin des angeblichen Entreissdiebstahls war. Dies

entspricht aber nicht der Wahrheit.

Wenig nachvollziehbar ist, dass der Kläger seine Ehefrau erst am nächsten Morgen über

den angeblichen Entreissdiebstahl informierte. Die erste Erklärung des Klägers, wonach er

seine Ehefrau nicht sofort informiert habe, weil es sehr spät gewesen sei, will nicht so recht

überzeugen angesichts des Umstandes, dass man nach (glaubhafter) Angabe des Klägers in

T. relativ spät in die Nacht hineinlebt und sich (beispielsweise) gegen zehn oder elf Uhr

abends bereit macht, um in den Ausgang zu gehen. Noch weniger überzeugt die zweite Er-

klärung des Klägers, nämlich dass er seine Ehefrau über den Diebstahl erst am nächsten

Morgen informiert habe, weil es bei seiner Schwiegermutter - bei der seine Ehefrau damals

lebte - kein Telefon gebe. Letzteres ist nämlich wahrheitswidrig, musste doch der Kläger im

weiteren Verlauf der weiteren Befragung einräumen, dass der Bruder seiner Ehefrau, der

noch bei seiner Mutter wohnt, ein Telefon besitzt, ja dass sich im Haushalt der

Schwiegermutter des Klägers sogar zwei Natels befinden.

Gemäss Darstellung des Klägers kamen die Motorradfahrer, die dem Kläger seine

Computertasche entrissen, von hinten links. Dies erscheint aber wenig glaubhaft angesichts

des Umstandes, dass in T. unbestrittenermassen Linksverkehr herrscht. Die Erklärung des

Klägers, die dieser im Hinblick auf den vorerwähnten Umstand abgab, nämlich dass die

S.-Strasse im Tatzeitpunkt als Einbahnstrasse geführt worden und der Verkehr von links

gekommen sei, überzeugt dabei in keiner Weise. Als Einbahnstrasse wird die S.-Strasse nur

zu den Stosszeiten geführt, die nach eigener Angabe des Klägers morgens von sieben bis

zehn Uhr und abends von vier bis sechs oder sieben Uhr dauern. Die Behauptung des Klä-

gers, wonach die S.-Strasse im Tatzeitpunkt als Einbahnstrasse geführt worden sei, dürfte mit

grösster Wahrscheinlichkeit tatsachenwidrig sein.

Aufgrund des vorstehend und unter Ziffer 1 Ausgeführten bestehen höchste Zweifel daran,

dass sich der angebliche Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat.

Die Aussagen des Klägers zum Kerngeschehen des angeblichen Entreissdiebstahls vom

15. Juni 1998 widersprechen sich sodann in einem entscheidenden Punkt:

Am 29. Oktober 1996 wurde der Kläger durch Vertreter der Beklagten eingehend zum

angeblichen Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 befragt. Anlässlich dieser Befragung wurde

der Kläger aufgefordert, anhand einer Skizze darzustellen, wo sich der Überfall abgespielt

habe. Die vom Kläger angefertigte Skizze kann vernünftigerweise nur so verstanden werden,

dass sich der Entreissdiebstahl unmittelbar vor dem Restaurant ereignete, worin der Kläger

mit seinem Geschäftspartner P. T. gegessen hatte (s. die Linie, die beim Tisch, an welchem

der Kläger mit P. T. ass, beginnt und wenige Meter rechts vom Restauranteingang endet; der

kleine nach oben zeigende Pfeil soll offensichtlich die Marschrichtung des Klägers unmittelbar

vor dem Überfall verdeutlichen; s. in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen

C. S., wonach er sich gut daran erinnern könne, dass der Kläger anlässlich seiner Befragung

vom 29. Oktober 1996 gesagt habe, dass sich der Überfall unmittelbar vor dem Restaurant

abgespielt habe, s. Prot. S. 113 oben)(s. Urk. 50 S. 1/2).

E. 5 Anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 wurde der Kläger darüber befragt, wo sich

der Entreissdiebstahl ereignet habe. Dabei wurde er erneut aufgefordert, eine Skizze des

Tatortes anzufertigen. Gemäss dieser zweiten Skizze und gemäss den sich darauf

beziehenden Aussagen des Klägers spielte sich der Überfall nicht vor dem Restaurant ab,

worin der Kläger mit P. T. gegessen hatte, sondern etwas weiter weg auf der

gegenüberliegenden Seite der S.-Strasse.

Hat eine Person einen bestimmten Vorfall tatsächlich erlebt, so bleiben ihre Aussagen zum

Kerngeschehen dieses Vorfalls weitgehend konstant. Zu den mit dem zentralen

Handlungskern eng verflochtenen Umständen, die in der Regel in allen Aussagen der

Auskunftsperson gleich bleiben, wenn sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat, gehört - wenn

die Auskunftsperson am Geschehen selbst aktiv oder passiv beteiligt war - auch die

Örtlichkeit der Tat (s. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I Glaubwür-

digkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., Rz 290, S. 144).

Der Umstand, dass der Kläger anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 seinen

früheren Angaben klar widersprechende Aussagen zum Ort des angeblichen Überfalls

machte, weckt nach dem vorstehend Ausgeführten den dringenden Verdacht, dass sich der

vom Kläger behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht ereignet hat. Dieser Ver-

dacht verdichtet sich praktisch zur Gewissheit, wenn noch bedacht wird, aus welchem Grunde

der Kläger anlässlich der Befragung vom 21. April 1998 andere Angaben zum Tatort gemacht

haben dürfte als bei der Befragung vom 29. Oktober 1996. An der Hauptverhandlung vom 21.

Mai 1997 machte der beklagtische Rechtsvertreter geltend, dass die Schilderung des

Überfalls durch den Kläger angesichts des Umstandes, dass in Thailand Linksverkehr

herrsche, nicht glaubhaft sei. Seither wusste der Kläger, dass der vorerwähnte Umstand

seiner Version vom Überfall entgegenstand. Aufgrund der Verfügung vom 6. Februar 1998,

womit zwecks Klärung verschiedener Punkte die ergänzende persönliche Befragung des

Klägers angeordnet wurde, konnte der Kläger anderseits davon ausgehen, dass er im

Rahmen der Befragung aufgefordert würde, den Tathergang nochmals genau zu schildern.

Der Kläger dürfte sich deshalb im Hinblick auf seine ergänzende Befragung eine andere

Version vom Überfallort ausgedacht haben, die mit dem Umstand, dass in T. Linksverkehr

herrscht, vereinbar war. Ohne weiteres denkbar ist aber auch, dass der Kläger, als er am 21.

April 1998 zum Überfallort befragt wurde, spontan eine neue Version vom Überfallort erfand,

die mit dem Umstand, dass in T. Linksverkehr herrscht, vereinbar ist.

Der Einwand des Klägers, wonach er am 29. Oktober 1996 den Überfallort auf der von ihm

angefertigten Skizze vereinfacht dargestellt habe, um die Sache nicht unnötig zu

verkomplizieren, überzeugt nicht. Hätte sich der Überfall tatsächlich etwas weiter weg vom

Restaurant auf der gegenüberliegenden Seite der S.-Strasse abgespielt, so hätte der Kläger

dies wohl bereits am 29. Oktober 1996 so dargestellt, hätte dies doch zu keiner grossen

Komplizierung der Sache geführt.

Auch der weitere vom Kläger anlässlich der Befragung vom 21. April 1998 vorgebrachte

Einwand, wonach er, als er die Skizze vom 29. Oktober 1996 angefertigt habe, an Fieber

gelitten und er es zudem sehr eilig gehabt habe, weil die Befragung bei der Beklagten viel

länger als vorgesehen gedauert habe und er noch einen anderen Termin wahrzunehmen

gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Dass er am 29. Oktober 1996 an Fieber gelitten

habe, brachte der Kläger erstmals - durch verschiedene Fragen in die Enge getrieben -

anlässlich der Befragung vom 21. April 1998 vor; es liegt deshalb die starke Vermutung nahe,

dass es sich bei der vorerwähnten Behauptung um eine wahrheitswidrige, aus

prozesstaktischen Gründen vorgebrachte Behauptung handelt. Im übrigen vermöchte der

Umstand, dass der Kläger anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 1996 an Fieber litt,

nicht hinreichend zu erklären, weshalb der Kläger - hat sich der Entreissdiebstahl nicht vor

dem Restaurant, sondern etwas weiter weg auf der anderen Strassenseite ereignet - in der

von ihm damals angefertigten Skizze nicht wenigstens die Linie, die vom Tisch (an welchem

er mit P. T. gegessen hatte) ausgeht, bis auf die andere Strassenseite gezogen hat; der

E. 6 Mehraufwand an Kraft, den ihn dies gekostet hätte, wäre nämlich gleich null gewesen. Es

kann sodann nicht zutreffen, dass der Kläger die Skizze vom 29. Oktober 1996 auch deshalb

ungenau herstellte, weil er es eilig hatte, wurde doch der Kläger - wie sich aus dem Protokoll

der Befragung vom 29. Oktober 1996 ergibt - gleich zu Beginn dieser Befragung

aufgefordert, eine Skizze vom Tathergang anzufertigen.

Anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 wurde der Kläger mit dem oben er-

wähnten Widerspruch zwischen den beiden Skizzen eingehend konfrontiert. Der Kläger war

dabei nicht in der Lage, den Widerspruch spontan und mit einer einleuchtenden Begründung

auszuräumen. Er versuchte den Widerspruch vielmehr mehrmals mit lang ausholenden,

extrem gewundenen Ausführungen - vergeblich - zu beseitigen. Seine anfängliche

Interpretation der Skizze vom 29. Oktober 1996, womit er den Widerspruch zwischen den

beiden Skizzen aus der Welt zu schaffen versuchte; als ihm die Skizze vom 29. Oktober 1996

vorgehalten wurde, realisierte der Kläger offensichtlich sofort, dass diese mit seiner neuen

Skizze nicht übereinstimmte, ist mit der Skizze in keiner Weise vereinbar und grenzt sogar

geradezu ans Groteske. Dieses Aussageverhalten des Klägers im Zusammenhang mit den

beiden Skizzen spricht aber ebenfalls klar dafür, dass sich der Entreissdiebstahl vom 15. Juni

1996 nicht ereignet hat; hätte dieser tatsächlich stattgefunden, hätte der Kläger den

Widerspruch zwischen den beiden Skizzen sofort ausräumen können.

P. T. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 18. Juli 1997, am Abend

des 15. Juni 1996 Augenzeuge eines zum Nachteil des Klägers begangenen

Entreissdiebstahles gewesen zu sein. Diese Bestätigung vermöchte indessen den

rechtsgenügenden Beweis dafür, dass sich der vorerwähnte Diebstahl tatsächlich ereignet

hat, selbst dann nicht zu erbringen, wenn P. T. ein grundsätzlich glaubwürdiger Zeuge wäre,

denn aufgrund des oben Ausgeführten verblieben auch in diesem Falle erhebliche Zweifel

daran, dass der Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich stattgefunden hat.

Das Zeugnis von P. T. vermag aber auch aus folgenden Gründen den rechts-genügenden

Beweis für den behaupteten Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht zu erbringen:

Zwischen dem Kläger und P. T. besteht eine gewisse geschäftliche Beziehung, sodass

letzterer dem Kläger relativ nahe steht. Es erscheint deshalb durchaus möglich, dass P. T.

aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger schriftlich und als Zeuge bestätigt hat, dass er mehr

oder weniger Augenzeuge des Entreissdiebstahls vom 15. Juni 1996 war.

Der Zeuge P. T. erscheint überdies aus folgenden Gründen als wenig glaubwürdig. So

erklärte er zunächst - wohl um gegenüber dem Gericht als möglichst neutraler Zeuge zu

erscheinen -, dass er den Kläger seit dem Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht mehr

gesehen habe, was nicht zutrifft. Darauf angesprochen, dass er in seiner Bestätigung vom 6.

Dezember 1996 erkläre, dass der Kläger ihn (vermutlich Ende November/Anfang Dezember

1996; auf den Polizeiposten mitgenommen habe, damit er dort Aussagen über den Überfall

vom 15. Juni 1996 mache, und dass es demnach nicht zutreffen könne, dass er den Kläger

seit Juni 1996 nicht mehr gesehen habe, erklärte P. T. wohl wahrheitswidrig, dass er alleine

auf den Polizeiposten gegangen sei, um dort Aussagen zum Vorfall vom 15. Juni 1996 zu

machen. Gleich darauf räumte er ein, den Kläger im Dezember 1996 gesehen zu haben, dies

jedoch nur einmal (kurz), nämlich in der Empfangshalle des Hotels des Klägers, was nicht

zutrifft. P. T. erklärte ferner – diese Aussage lag im Interesse des Klägers -, dass die

SuthisanStrasse nach 20.00 Uhr nur noch in eine Richtung befahren werden könne, was wie

bereits ausgeführt mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft.

H. K. (Verkaufsleiter und Leiter Administration der C. T. AG; bezeugte anlässlich seiner

Zeugeneinvernahme vom 3. Dezember 1997 glaubhaft, dass der Kläger ihm von einem

Diebstahl seines Lap-Tops in B. im Sommer 1996 erzählt und ihn in diesem Zusammenhang

angefragt habe, ob er (der Kläger) den Computer der C. T. AG benutzen könne. Dem Kläger

müsse es dabei sicherlich peinlich gewesen sein sagen zu müssen, dass er nicht über einen

eigenen Computer verfüge.

E. 7 Auch diese Aussagen des Zeugen H. K. vermögen den Beweis dafür, dass sich der

behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat, nicht zu erbringen.

So ist - falls der vorerwähnte Diebstahl nicht stattgefunden hat - ohne weiteres vorstellbar,

dass der Kläger seinen Lap-Top (kurz vor seiner Schadensanzeige vom 3. Juli 1996) verkauft

hat, um zu Geld zu kommen (der Kläger hat mit seiner selbständigen Tätigkeit bisher kein

nennenswertes Einkommen erzielt, seine Ehefrau verdient lediglich Fr. 3'000.- bis Fr. 3'500.-

pro Monat. Der Kläger konnte dabei hoffen, von der Beklagten rasch eine Entschädigung

ausbezahlt zu erhalten, die ihm den Kauf eines neuen Lap-Tops ermöglichen würde. Er hatte

nämlich nach der Schadensanzeige vom 7. Februar 1996 betreffend den angeblichen

Diebstahl vom 23. Januar 1996 von der Beklagten und der Elvia Versicherungsgesellschaft

schon nach wenigen Tagen grössere Geldbeträge von Fr. 6'000.-- erhalten, die den Wert der

am 23. Januar 1996 angeblich gestohlenen Gegenstände weitgehend deckten. Da die

Beklagte indessen nicht bereit war, auch für den angeblichen Diebstahl vom 15. Juni 1996

eine Schadenssumme zu zahlen, blieb dem Kläger, der noch nicht über die nötigen Mittel ver-

fügte, um einen neuen Lap-Top anzuschaffen, nichts anderes übrig, als den Computer der C.

T. AG (und möglicherweise auch anderer Firmen) zu benutzen. Hierauf war er auch angewie-

sen, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger - nicht wie oben angenommen - seinen

Lap-Top nicht verkauft hat. Solange das vorliegende Verfahren nicht erledigt war, durfte er

nämlich seinen (angeblich gestohlenen) Lap-Top nicht mehr benutzen, wollte er nicht das

Risiko eingehen, eines Versicherungsbetruges überführt zu werden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt der erkennende Richter - dies im Ge-

gensatz zu seiner im Anschluss an die Beweisverhandlung vom 3. Dezember 1997 eröffneten

Beurteilung der Beweislage, die voreilig und in ihrer unangemessenen Eindeutigkeit verfehlt

war - zum Ergebnis, dass dem Kläger der Beweis dafür, dass sich der von ihm behauptete

Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat, nicht gelungen ist.

Anzumerken sei noch folgendes: Aufgrund des oben Ausgeführten spricht sehr vieles

dafür, dass sich der behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht ereignet hat. Bei

dieser Sachlage besteht aber der Verdacht, dass sich auch die vom Kläger gegenüber der

Beklagten bzw. der Helvetia Versicherungen angezeigten Diebstähle vom 23. Januar 1996

und 18. Juni 1996 nicht ereignet haben.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig.

Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist von einer Gebühr von Fr.1'000.- auszugehen (s.

§ 3 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung vom 30. Juni 1993) und diese - das Verfahren

hat einen gemessen am niedrigen Streitwert ausserordentlich grossen Aufwand verursacht -

in Anwendung von § 3 Abs. 2 GerGebVo auf Fr. 2'000.-- zu verdoppeln (die Gerichtsgebühr

kann gemäss der vorgenannten Bestimmung in Ausnahmefällen auch um mehr als einen

Drittel erhöht werden).

Bei der Bemessung der vom Kläger der Beklagten geschuldeten Prozessent-schädigung

ist von einer Grundgebühr von Fr. 2'000.-- auszugehen (s. § 2 Abs. 1 der Anwaltsgebühren-

verordnung vom 10. Juni 1987). Zu dieser Gebühr sind Zuschläge im Sinne von § 4 Abs. 1 lit.

a und b AnwGebVO für die Eingaben des beklagtischen Rechtsvertreters vom 2. Juli 1997,

18. August 1997, 7. Oktober 1997, 22. Januar 1998 und 17. Juni 1998 sowie für die

halbtägige Beweisverhandlung vom 18. Juli 1997, die Beweisverhandlung vom 3. Dezember

1997 und die halbtägige persönliche Befragung des Klägers vom 21. April 1997 von

insgesamt 130 %, mithin von Fr.2'600.-- hinzuzurechnen (s. § 4 Abs. 2 AnwGebVO; das

Verfahren hat auch dem beklagtischen Rechtsvertreter einen ausserordentlich grossen

Aufwand verursacht, weshalb ausnahmsweise Zuschläge von mehr als 100 % zu berück-

sichtigen sind; dass die Zuschläge nicht mehr als 100 % ausmachen dürfen, gilt nur für den

Regelfall, s. § 4 Abs. 3 AnwGebV0). Damit ist der Beklagten eine Prozessentschädigung von

Fr. 4'600.- zuzusprechen.

E. 8 Pflichtgemäss ist in Anwendung von § 21 Abs. 1 StPO Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten, und zwar wegen dringenden Verdachts des (allenfalls mehrfachen) Versiche- rungsbetruges im Sinne von Art. 146 StGB sowie wegen dringenden Verdachts der An- stiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 24 StGB i.V.m. Art. 307 StGB. Gegen P. T. ist Strafanzeige wegen dringenden Verdachts des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB zu erstatten. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.-- Vorladungsgebühr Fr. 1'006.-- Schreibgebühr Fr. 513.-- Zustellungsgebühr und Porti Fr. 200.-- Zeugenentschädigung Fr. 290.-- Übersetzerkosten Fr. 94.-- Kosten für Barauslagen
  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘600.-- zu zahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 51, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 50, sowie (gemäss Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen) an das Bundesamt für Privatversicherungswesen gegen Empfangsschein.
  6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt9498.doc Bezirksgericht Zürich, 25. August 1998, Sch. c. Elvia Reiseversicherungs-Gesellschaft, Zürich Tatbestand: Am 10. März 1997 reichte der Kläger hierorts Klage gegen die Beklagte mit dem oben erwähnten Begehren ein. Die Hauptverhandlung fand am 21. Mai 1997 statt. Im Anschluss an die Parteivorträge wurde der Kläger zu verschiedenen Fragen einlässlich befragt. Am 29. Mai 1997 erging eine Beweisauflageverfügung, am 8. Juli 1997 die Beweisabnah- meverfügung. Am 18. Juli 1997 wurde der von B. herangereiste Zeuge P. T. eingehend einvernommen. Mit Verfügung vom 13. August 1997 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um seine Associés und Partner zu nennen, welcher Auflage der Kläger mit Eingabe vom 25. August 1997 (teilweise) nachkam. Am 21. August 1997 wurde ferner ein Auskunftsbegehren an die Schweizerische Botschaft in B. gerichtet. Die Antwort der Schweizerischen Botschaft traf Mitte September 1997 hierorts ein. Mit Verfügung vom 18. September 1997 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisabnahmen angesetzt. Der Kläger nahm am 7. Oktober 1997 zum Beweisergebnis Stellung. Die Beklagte stellte innert Frist den Antrag auf nachträgliche Einvernahme eines weiteren Zeugen, welchem Antrag mit Verfügung vom 22. Oktober 1997 stattgegeben wurde. Der fragliche Zeuge wurde am 3. Dezember 1997 einvernommen. Im Anschluss an die Beweisverhandlung wurde den Parteien - mündlich - erneut Frist zur Stel- lungnahme zum Ergebnis der Beweisabnahmen angesetzt. Die Stellungnahmen der Parteien gingen am 26. Januar 1997 (Beklagte) und 27. Januar 1997 (Kläger) hierorts ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 1998 wurde eine ergänzende persönliche Befragung des Klägers angeordnet. Diese fand am 21. April 1998 statt. Es wurde dabei noch ein weiterer Zeuge einvernommen. Mit Eingaben vom 16. bzw. 17. Juni 1998 nahmen die Parteien zum Ergebnis der ergänzenden persönlichen Befragung des Klägers Stellung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich. Der erkennende Richter ist demnach zur Behandlung der Klage örtlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Art. 59 Abs. 1 BV) und - angesichts des Streitwertes von Fr. 8'500.-- - auch sachlich (§ 21 GVG) zuständig. Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vor, dass ihm am 15. Juni 1996 in B., gegen 23.00 Uhr, vor einem Restaurant an der S.-Strasse seine (über die Schulter gehängte) Tasche, die einen Computer (IBM 701 C Think Pad model) und das entsprechende Zubehör enthielt, von zwei Motorradfahrern entrissen worden sei. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten, bei der er eine Reiseversicherung abgeschlossen hatte, die Deckung des ihm aus dem Entreissdiebstahl entstandenen Schadens von Fr. 8‘500.--. Die Beklagte, die sich der Klage widersetzt, ist der Ansicht, dass es aus verschiedenen Gründen unglaubhaft sei, dass sich der vom Kläger behauptete Entreissdiebstahl ereignet habe. In quantitativer Hinsicht wird die eingeklagte Forderung von der Beklagten nicht be- stritten. Es ist nunmehr die Klage auf ihre Begründetheit zu prüfen: Eine Person, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist bezüglich des behaupteten Schadenfalles gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich beweispflichtig (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 381). Kommt der Versicherungsnehmer seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 39 VVG nach, so genügt er grundsätzlich seiner Beweispflicht (s. A. Maurer, a.a.O., S. 382 ff.). Liegen Umstände vor, die ernsthafte Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich der behauptete Schadensfall tatsächlich ereignet hat bzw. der eingetretene Schaden wirklich so gross ist wie vom Versicherungs-

2 nehmer behauptet, so trägt dieser indessen die volle Beweislast für den behaupteten Schaden. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 39 VVG nachgekommen. Es lie- gen indessen Umstände vor, die ernsthafte Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich der vom Kläger behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 wirklich ereignet hat. So hat der Kläger gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen tatsachenwidrig angegeben, ausser im Januar 1996 in seinem ganzen Leben noch nie einen ähnlichen Schadensfall erlitten zu haben. Seine hiefür abgegebene Erklärung, wonach er die entsprechende Frage falsch verstanden habe, überzeugt nicht. Die einfache Frage der Beklagten "Hatten Sie schon mal ähnliches Pech? Weiterer Diebstahl oder ähnlicher Schadenfall in den letzten fünf Jahren?" kann vom Kläger, der über eine normale Intelligenz verfügt, nicht so verstanden worden sein, dass es dabei lediglich um die gegenüber der Beklagten angezeigten früheren Schadensfälle gehe, und zwar auch dann, wenn sich der Kläger anlässlich der Befragung durch die Vertreter der Beklagten in einer gewissen Stresssituation befunden haben sollte. Die vom Kläger abgegebene Antwort "einziger Schadenfall im ganzen Leben" lässt denn auch darauf schliessen, dass der Kläger die ihm gestellte Frage durchaus richtig verstanden hat. Dass der Kläger die Frage falsch beantwortete, kann seinen Grund darin haben, dass sich der vom Kläger angezeigte Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignete, der Kläger indessen (zu Recht) befürchtete, dass ihm die Beklagte kaum glauben würde, dass er innert eines halben Jahres dreimal (in B.) Opfer eines Diebstahls wurde, falls er bekanntgebe, dass er bereits drei Tage nach dem Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 bereits wieder Opfer eines Diebstahls wurde (der auf die genau gleiche Art verübt wurde wie derjenige vom 23. Januar 1996). Die falsche Beantwortung der oben erwähnten Frage kann ihren Grund aber ebensogut darin haben, dass sich der Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 gar nicht ereignet hat und der Kläger deshalb auf den weiteren (angeblichen) Diebstahl vom 18. Juni 1996 nicht hinwies, um bei der Beklagten keinen Argwohn aufkommen zu lassen. Die falsche Antwort, die der Kläger auf die erwähnte Frage gab, lässt deshalb gewisse Zweifel daran aufkommen, dass dem Kläger am 15. Juni 1996 ein Computer gestohlen worden ist. Eine Frage falsch beantwortet hat der Kläger sodann auch gegenüber den Helvetia Versicherungen, und zwar die Frage, ob noch andere Versicherungen für das Schadensereignis vom 18. Juni 1996 bestehen würden (der Kläger hat diese Frage tatsachenwidrig verneint. Die vom Kläger hiefür abgegebene Erklärung, nämlich dass er die Frage so verstanden habe, dass er danach gefragt werde, ob er den Schadensfall noch bei einer anderen Versicherung gemeldet habe, vermag hierbei wenig zu überzeugen. Die Frage "Bestehen noch andere Versicherungen für das Schadensereignis?" kann nämlich von einem durchschnittlich intelligenten Menschen kaum falsch verstanden werden. Der Umstand, dass der Kläger auch gegenüber den Helvetia Versicherungen eine nicht unwichtige Frage tatsachenwidrig beantwortet hat, verstärkt die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und damit auch der Richtigkeit seiner Behauptung, wonach ihm am 15. Juni 1996 eine Tasche mit einem Computer entrissen worden sei. Überdies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber doch sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger innert eines halben Jahres dreimal in B. Opfer eines Diebstahls wurde. Auch deshalb bestehen gewisse Zweifel daran, dass sich der vom Kläger behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat. Bestehen aber bereits aus den vorstehenden Gründen ernsthafte Zweifel daran, dass der behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 stattgefunden hat, so genügt der Umstand, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 39 VVG nachgekommen ist, nicht, um den Kläger von der vollen Beweislast zu befreien. Dem Kläger ist vielmehr die volle Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der von ihm behauptete Entreissdiebstahl sich tatsächlich ereignet hat. Es ist nunmehr zu prüfen, ob dem Kläger der rechtsgenügende Beweis für den be- haupteten Entreissdiebstahl gelungen ist.

3 Ob der Behauptung des Klägers, wonach er am 15. Juni 1996 Opfer eines Entreiss- diebstahls geworden sei, Glauben geschenkt werden kann, hängt vorerst davon ab, ob der Kläger generell einen glaubwürdigen Eindruck macht. Ist dies nicht der Fall, so wird man die vorerwähnte Behauptung nur dann als erwiesen betrachten dürfen, wenn nicht die geringsten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Der Kläger hat anlässlich seiner eingehenden persönlichen Befragung vom 21. April 1998 und zum Teil auch anlässlich seiner Befragung vom 21. Mai 1997 unzählige Male auf klare Fragen nicht spontan geantwortet. In vielen Fällen stellte er - wohl um Zeit zu gewinnen, während welcher er überlegen konnte, wie er antworten wolle - zunächst Gegenfragen. In vielen Fällen beantwortete er überdies die ihm gestellte Frage erst nach längerem Zögern bzw. nach längeren ausholenden Bemerkungen oder aber wich der Frage aus. Bereits aufgrund dieses Aussageverhaltens erscheint der Kläger als wenig glaubwürdig. Die Aussagen des Klägers erweisen sich teilweise auch als höchst widersprüchlich. So sagte der Kläger anlässlich seiner Befragung vom 21. Mai 1997, dass er während seines Aufenthaltes in B. im Juni 1996 den Zug nicht benutzt habe, wogegen er anlässlich seiner Be- fragung vom 21. April 1998 erklärte, es sei gut möglich, dass er damals Zug gefahren sei. Hinsichtlich der Visitenkarte von P. T. sagte der Kläger anlässlich seiner Befragung vom 21. Mai 1997, dass sie ihm nicht zugeschickt worden sei, sondern er sie (von P. T.) erhalten habe. Anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 sagte er demgegenüber zunächst, dass ihm die Visitenkarte von P. T. in die Schweiz geschickt worden sei (Prot. S. 135; s. auch die damit übereinstimmenden Aussagen von P. T., um später zu erklären, dass er die Visitenkarte von T. aus seiner Rechtsanwältin geschickt habe. Der Kläger war im weiteren nicht bereit anzugeben, wie er die teuren Gegenstände, die ihm und seiner Ehefrau am 23. Januar 1996 und 18. Juni 1996 in B. gestohlen worden sein sollen, finanziert habe; seine diesbezüglichen Antworten erklären in keiner Art und Weise, wie die vorerwähnten Gegenstände finanziert wurden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Angaben des Klägers zur Frage, wie er die vielen Reisen nach Thailand finanziert habe. Der Kläger bestritt sodann - vermutlich um seinen Zeugen P. T. als möglichst neutral erscheinen zu lasen -, mit P. T. auf den zuständigen Polizeiposten gegangen zu sein, damit dieser Zeugenaussagen über den Diebstahl mache. Angesichts der Bestätigung von P. T. vom 6. Dezember 1996 sowie anderer Aussagen des Klägers muss indessen davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich mit P. T. auf den Polizeiposten gegangen ist. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung, wonach er ausser im Januar 1996 "im ganzen Leben" sonst nie einen anderen Schadenfall gehabt habe, war wie bereits unter Abschnitt A ausgeführt tatsachenwidrig. Tatsachenwidrig war - wie ebenfalls bereits unter Abschnitt A ausgeführt - auch die vom Kläger (und seiner Ehefrau) gegenüber der Helvetia Versicherungen abgegebene Antwort, wonach für das Schadensereignis vom

18. Juni 1996 keine weiteren Versicherungen bestünden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erscheint der Kläger generell als wenig glaub- würdig. Damit bestehen aber bereits aus diesem Grunde sehr erhebliche Zweifel daran, dass sich der behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 wirklich ereignet hat. Die Aussagen, die der Kläger in näherem Zusammenhang mit dem angeblichen Ent- reissdiebstahl vom 15. Juni 1996 machte, sind zum Teil ebenfalls höchst widersprüchlich oder tatsachenwidrig oder lassen sonst Zweifel daran aufkommen, dass sich der Diebstahl tatsächlich ereignet hat: Der Kläger beantwortete beispielsweise die Frage, welches der Gegenstand des Ge- schäftsessens mit P. T. vom 15. Juni 1996 gewesen sei, auf völlig widersprüchliche Weise. Widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen machte er dabei insbesondere auch im Zusammenhang mit der Finanzzeitschrift, die er nach seiner anfänglichen Darstellung zusammen mit einem Geschäftspartner in B. habe gründen wollen (Antwort auf die Frage: "Wohin wollten Sie am 15.06.96 abends?" Krass widersprüchliche und völlig unglaubhafte

4 Angaben machte der Kläger im weiteren zur Frage, weshalb er zum Geschäftsessen mit P. T. vom 15. Juni 1996 seinen Computer (Lap-Top) mitgenommen habe. Teilweise widersprüchliche Aussagen machte der Kläger überdies zur Frage, um welche Tageszeit er sich am 15. Juni 1996 mit P. T. ins Restaurant an der S.-Strasse begeben und um welche Tageszeit er dieses Restaurant wieder verlassen habe. In seiner Schadenanzeige vom 3. Juli 1996 schrieb sodann der Kläger folgendes (Urk. 4/10): "Ich habe Ihnen ein trauriges Ereignis zu melden, bei dem ich einen Schock erlitten habe. Ich wurde richtig zu Boden gerissen, und mit unserer Tasche noch ein wenig mitge- rissen. Meine Frau, die Umgebung, alle waren geschockt und überrascht von der Tatsache, wie man da in kürzester Zeit liegen kann, ohne etwas machen zu können" (Unterstreichung durch den erkennenden Richter). Der letzte Satz kann nur so verstanden werden, dass unter anderem auch die Ehefrau des Klägers Zeugin des angeblichen Entreissdiebstahls war. Dies entspricht aber nicht der Wahrheit. Wenig nachvollziehbar ist, dass der Kläger seine Ehefrau erst am nächsten Morgen über den angeblichen Entreissdiebstahl informierte. Die erste Erklärung des Klägers, wonach er seine Ehefrau nicht sofort informiert habe, weil es sehr spät gewesen sei, will nicht so recht überzeugen angesichts des Umstandes, dass man nach (glaubhafter) Angabe des Klägers in T. relativ spät in die Nacht hineinlebt und sich (beispielsweise) gegen zehn oder elf Uhr abends bereit macht, um in den Ausgang zu gehen. Noch weniger überzeugt die zweite Er- klärung des Klägers, nämlich dass er seine Ehefrau über den Diebstahl erst am nächsten Morgen informiert habe, weil es bei seiner Schwiegermutter - bei der seine Ehefrau damals lebte - kein Telefon gebe. Letzteres ist nämlich wahrheitswidrig, musste doch der Kläger im weiteren Verlauf der weiteren Befragung einräumen, dass der Bruder seiner Ehefrau, der noch bei seiner Mutter wohnt, ein Telefon besitzt, ja dass sich im Haushalt der Schwiegermutter des Klägers sogar zwei Natels befinden. Gemäss Darstellung des Klägers kamen die Motorradfahrer, die dem Kläger seine Computertasche entrissen, von hinten links. Dies erscheint aber wenig glaubhaft angesichts des Umstandes, dass in T. unbestrittenermassen Linksverkehr herrscht. Die Erklärung des Klägers, die dieser im Hinblick auf den vorerwähnten Umstand abgab, nämlich dass die S.-Strasse im Tatzeitpunkt als Einbahnstrasse geführt worden und der Verkehr von links gekommen sei, überzeugt dabei in keiner Weise. Als Einbahnstrasse wird die S.-Strasse nur zu den Stosszeiten geführt, die nach eigener Angabe des Klägers morgens von sieben bis zehn Uhr und abends von vier bis sechs oder sieben Uhr dauern. Die Behauptung des Klä- gers, wonach die S.-Strasse im Tatzeitpunkt als Einbahnstrasse geführt worden sei, dürfte mit grösster Wahrscheinlichkeit tatsachenwidrig sein. Aufgrund des vorstehend und unter Ziffer 1 Ausgeführten bestehen höchste Zweifel daran, dass sich der angebliche Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat. Die Aussagen des Klägers zum Kerngeschehen des angeblichen Entreissdiebstahls vom

15. Juni 1998 widersprechen sich sodann in einem entscheidenden Punkt: Am 29. Oktober 1996 wurde der Kläger durch Vertreter der Beklagten eingehend zum angeblichen Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 befragt. Anlässlich dieser Befragung wurde der Kläger aufgefordert, anhand einer Skizze darzustellen, wo sich der Überfall abgespielt habe. Die vom Kläger angefertigte Skizze kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass sich der Entreissdiebstahl unmittelbar vor dem Restaurant ereignete, worin der Kläger mit seinem Geschäftspartner P. T. gegessen hatte (s. die Linie, die beim Tisch, an welchem der Kläger mit P. T. ass, beginnt und wenige Meter rechts vom Restauranteingang endet; der kleine nach oben zeigende Pfeil soll offensichtlich die Marschrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Überfall verdeutlichen; s. in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen C. S., wonach er sich gut daran erinnern könne, dass der Kläger anlässlich seiner Befragung vom 29. Oktober 1996 gesagt habe, dass sich der Überfall unmittelbar vor dem Restaurant abgespielt habe, s. Prot. S. 113 oben)(s. Urk. 50 S. 1/2).

5 Anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 wurde der Kläger darüber befragt, wo sich der Entreissdiebstahl ereignet habe. Dabei wurde er erneut aufgefordert, eine Skizze des Tatortes anzufertigen. Gemäss dieser zweiten Skizze und gemäss den sich darauf beziehenden Aussagen des Klägers spielte sich der Überfall nicht vor dem Restaurant ab, worin der Kläger mit P. T. gegessen hatte, sondern etwas weiter weg auf der gegenüberliegenden Seite der S.-Strasse. Hat eine Person einen bestimmten Vorfall tatsächlich erlebt, so bleiben ihre Aussagen zum Kerngeschehen dieses Vorfalls weitgehend konstant. Zu den mit dem zentralen Handlungskern eng verflochtenen Umständen, die in der Regel in allen Aussagen der Auskunftsperson gleich bleiben, wenn sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat, gehört - wenn die Auskunftsperson am Geschehen selbst aktiv oder passiv beteiligt war - auch die Örtlichkeit der Tat (s. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I Glaubwür- digkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., Rz 290, S. 144). Der Umstand, dass der Kläger anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 seinen früheren Angaben klar widersprechende Aussagen zum Ort des angeblichen Überfalls machte, weckt nach dem vorstehend Ausgeführten den dringenden Verdacht, dass sich der vom Kläger behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht ereignet hat. Dieser Ver- dacht verdichtet sich praktisch zur Gewissheit, wenn noch bedacht wird, aus welchem Grunde der Kläger anlässlich der Befragung vom 21. April 1998 andere Angaben zum Tatort gemacht haben dürfte als bei der Befragung vom 29. Oktober 1996. An der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1997 machte der beklagtische Rechtsvertreter geltend, dass die Schilderung des Überfalls durch den Kläger angesichts des Umstandes, dass in Thailand Linksverkehr herrsche, nicht glaubhaft sei. Seither wusste der Kläger, dass der vorerwähnte Umstand seiner Version vom Überfall entgegenstand. Aufgrund der Verfügung vom 6. Februar 1998, womit zwecks Klärung verschiedener Punkte die ergänzende persönliche Befragung des Klägers angeordnet wurde, konnte der Kläger anderseits davon ausgehen, dass er im Rahmen der Befragung aufgefordert würde, den Tathergang nochmals genau zu schildern. Der Kläger dürfte sich deshalb im Hinblick auf seine ergänzende Befragung eine andere Version vom Überfallort ausgedacht haben, die mit dem Umstand, dass in T. Linksverkehr herrscht, vereinbar war. Ohne weiteres denkbar ist aber auch, dass der Kläger, als er am 21. April 1998 zum Überfallort befragt wurde, spontan eine neue Version vom Überfallort erfand, die mit dem Umstand, dass in T. Linksverkehr herrscht, vereinbar ist. Der Einwand des Klägers, wonach er am 29. Oktober 1996 den Überfallort auf der von ihm angefertigten Skizze vereinfacht dargestellt habe, um die Sache nicht unnötig zu verkomplizieren, überzeugt nicht. Hätte sich der Überfall tatsächlich etwas weiter weg vom Restaurant auf der gegenüberliegenden Seite der S.-Strasse abgespielt, so hätte der Kläger dies wohl bereits am 29. Oktober 1996 so dargestellt, hätte dies doch zu keiner grossen Komplizierung der Sache geführt. Auch der weitere vom Kläger anlässlich der Befragung vom 21. April 1998 vorgebrachte Einwand, wonach er, als er die Skizze vom 29. Oktober 1996 angefertigt habe, an Fieber gelitten und er es zudem sehr eilig gehabt habe, weil die Befragung bei der Beklagten viel länger als vorgesehen gedauert habe und er noch einen anderen Termin wahrzunehmen gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Dass er am 29. Oktober 1996 an Fieber gelitten habe, brachte der Kläger erstmals - durch verschiedene Fragen in die Enge getrieben - anlässlich der Befragung vom 21. April 1998 vor; es liegt deshalb die starke Vermutung nahe, dass es sich bei der vorerwähnten Behauptung um eine wahrheitswidrige, aus prozesstaktischen Gründen vorgebrachte Behauptung handelt. Im übrigen vermöchte der Umstand, dass der Kläger anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 1996 an Fieber litt, nicht hinreichend zu erklären, weshalb der Kläger - hat sich der Entreissdiebstahl nicht vor dem Restaurant, sondern etwas weiter weg auf der anderen Strassenseite ereignet - in der von ihm damals angefertigten Skizze nicht wenigstens die Linie, die vom Tisch (an welchem er mit P. T. gegessen hatte) ausgeht, bis auf die andere Strassenseite gezogen hat; der

6 Mehraufwand an Kraft, den ihn dies gekostet hätte, wäre nämlich gleich null gewesen. Es kann sodann nicht zutreffen, dass der Kläger die Skizze vom 29. Oktober 1996 auch deshalb ungenau herstellte, weil er es eilig hatte, wurde doch der Kläger - wie sich aus dem Protokoll der Befragung vom 29. Oktober 1996 ergibt - gleich zu Beginn dieser Befragung aufgefordert, eine Skizze vom Tathergang anzufertigen. Anlässlich seiner Befragung vom 21. April 1998 wurde der Kläger mit dem oben er- wähnten Widerspruch zwischen den beiden Skizzen eingehend konfrontiert. Der Kläger war dabei nicht in der Lage, den Widerspruch spontan und mit einer einleuchtenden Begründung auszuräumen. Er versuchte den Widerspruch vielmehr mehrmals mit lang ausholenden, extrem gewundenen Ausführungen - vergeblich - zu beseitigen. Seine anfängliche Interpretation der Skizze vom 29. Oktober 1996, womit er den Widerspruch zwischen den beiden Skizzen aus der Welt zu schaffen versuchte; als ihm die Skizze vom 29. Oktober 1996 vorgehalten wurde, realisierte der Kläger offensichtlich sofort, dass diese mit seiner neuen Skizze nicht übereinstimmte, ist mit der Skizze in keiner Weise vereinbar und grenzt sogar geradezu ans Groteske. Dieses Aussageverhalten des Klägers im Zusammenhang mit den beiden Skizzen spricht aber ebenfalls klar dafür, dass sich der Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht ereignet hat; hätte dieser tatsächlich stattgefunden, hätte der Kläger den Widerspruch zwischen den beiden Skizzen sofort ausräumen können. P. T. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 18. Juli 1997, am Abend des 15. Juni 1996 Augenzeuge eines zum Nachteil des Klägers begangenen Entreissdiebstahles gewesen zu sein. Diese Bestätigung vermöchte indessen den rechtsgenügenden Beweis dafür, dass sich der vorerwähnte Diebstahl tatsächlich ereignet hat, selbst dann nicht zu erbringen, wenn P. T. ein grundsätzlich glaubwürdiger Zeuge wäre, denn aufgrund des oben Ausgeführten verblieben auch in diesem Falle erhebliche Zweifel daran, dass der Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich stattgefunden hat. Das Zeugnis von P. T. vermag aber auch aus folgenden Gründen den rechts-genügenden Beweis für den behaupteten Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht zu erbringen: Zwischen dem Kläger und P. T. besteht eine gewisse geschäftliche Beziehung, sodass letzterer dem Kläger relativ nahe steht. Es erscheint deshalb durchaus möglich, dass P. T. aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger schriftlich und als Zeuge bestätigt hat, dass er mehr oder weniger Augenzeuge des Entreissdiebstahls vom 15. Juni 1996 war. Der Zeuge P. T. erscheint überdies aus folgenden Gründen als wenig glaubwürdig. So erklärte er zunächst - wohl um gegenüber dem Gericht als möglichst neutraler Zeuge zu erscheinen -, dass er den Kläger seit dem Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht mehr gesehen habe, was nicht zutrifft. Darauf angesprochen, dass er in seiner Bestätigung vom 6. Dezember 1996 erkläre, dass der Kläger ihn (vermutlich Ende November/Anfang Dezember 1996; auf den Polizeiposten mitgenommen habe, damit er dort Aussagen über den Überfall vom 15. Juni 1996 mache, und dass es demnach nicht zutreffen könne, dass er den Kläger seit Juni 1996 nicht mehr gesehen habe, erklärte P. T. wohl wahrheitswidrig, dass er alleine auf den Polizeiposten gegangen sei, um dort Aussagen zum Vorfall vom 15. Juni 1996 zu machen. Gleich darauf räumte er ein, den Kläger im Dezember 1996 gesehen zu haben, dies jedoch nur einmal (kurz), nämlich in der Empfangshalle des Hotels des Klägers, was nicht zutrifft. P. T. erklärte ferner – diese Aussage lag im Interesse des Klägers -, dass die SuthisanStrasse nach 20.00 Uhr nur noch in eine Richtung befahren werden könne, was wie bereits ausgeführt mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zutrifft. H. K. (Verkaufsleiter und Leiter Administration der C. T. AG; bezeugte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 3. Dezember 1997 glaubhaft, dass der Kläger ihm von einem Diebstahl seines Lap-Tops in B. im Sommer 1996 erzählt und ihn in diesem Zusammenhang angefragt habe, ob er (der Kläger) den Computer der C. T. AG benutzen könne. Dem Kläger müsse es dabei sicherlich peinlich gewesen sein sagen zu müssen, dass er nicht über einen eigenen Computer verfüge.

7 Auch diese Aussagen des Zeugen H. K. vermögen den Beweis dafür, dass sich der behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat, nicht zu erbringen. So ist - falls der vorerwähnte Diebstahl nicht stattgefunden hat - ohne weiteres vorstellbar, dass der Kläger seinen Lap-Top (kurz vor seiner Schadensanzeige vom 3. Juli 1996) verkauft hat, um zu Geld zu kommen (der Kläger hat mit seiner selbständigen Tätigkeit bisher kein nennenswertes Einkommen erzielt, seine Ehefrau verdient lediglich Fr. 3'000.- bis Fr. 3'500.- pro Monat. Der Kläger konnte dabei hoffen, von der Beklagten rasch eine Entschädigung ausbezahlt zu erhalten, die ihm den Kauf eines neuen Lap-Tops ermöglichen würde. Er hatte nämlich nach der Schadensanzeige vom 7. Februar 1996 betreffend den angeblichen Diebstahl vom 23. Januar 1996 von der Beklagten und der Elvia Versicherungsgesellschaft schon nach wenigen Tagen grössere Geldbeträge von Fr. 6'000.-- erhalten, die den Wert der am 23. Januar 1996 angeblich gestohlenen Gegenstände weitgehend deckten. Da die Beklagte indessen nicht bereit war, auch für den angeblichen Diebstahl vom 15. Juni 1996 eine Schadenssumme zu zahlen, blieb dem Kläger, der noch nicht über die nötigen Mittel ver- fügte, um einen neuen Lap-Top anzuschaffen, nichts anderes übrig, als den Computer der C. T. AG (und möglicherweise auch anderer Firmen) zu benutzen. Hierauf war er auch angewie- sen, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger - nicht wie oben angenommen - seinen Lap-Top nicht verkauft hat. Solange das vorliegende Verfahren nicht erledigt war, durfte er nämlich seinen (angeblich gestohlenen) Lap-Top nicht mehr benutzen, wollte er nicht das Risiko eingehen, eines Versicherungsbetruges überführt zu werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt der erkennende Richter - dies im Ge- gensatz zu seiner im Anschluss an die Beweisverhandlung vom 3. Dezember 1997 eröffneten Beurteilung der Beweislage, die voreilig und in ihrer unangemessenen Eindeutigkeit verfehlt war - zum Ergebnis, dass dem Kläger der Beweis dafür, dass sich der von ihm behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 tatsächlich ereignet hat, nicht gelungen ist. Anzumerken sei noch folgendes: Aufgrund des oben Ausgeführten spricht sehr vieles dafür, dass sich der behauptete Entreissdiebstahl vom 15. Juni 1996 nicht ereignet hat. Bei dieser Sachlage besteht aber der Verdacht, dass sich auch die vom Kläger gegenüber der Beklagten bzw. der Helvetia Versicherungen angezeigten Diebstähle vom 23. Januar 1996 und 18. Juni 1996 nicht ereignet haben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist von einer Gebühr von Fr.1'000.- auszugehen (s. § 3 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung vom 30. Juni 1993) und diese - das Verfahren hat einen gemessen am niedrigen Streitwert ausserordentlich grossen Aufwand verursacht - in Anwendung von § 3 Abs. 2 GerGebVo auf Fr. 2'000.-- zu verdoppeln (die Gerichtsgebühr kann gemäss der vorgenannten Bestimmung in Ausnahmefällen auch um mehr als einen Drittel erhöht werden). Bei der Bemessung der vom Kläger der Beklagten geschuldeten Prozessent-schädigung ist von einer Grundgebühr von Fr. 2'000.-- auszugehen (s. § 2 Abs. 1 der Anwaltsgebühren- verordnung vom 10. Juni 1987). Zu dieser Gebühr sind Zuschläge im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a und b AnwGebVO für die Eingaben des beklagtischen Rechtsvertreters vom 2. Juli 1997,

18. August 1997, 7. Oktober 1997, 22. Januar 1998 und 17. Juni 1998 sowie für die halbtägige Beweisverhandlung vom 18. Juli 1997, die Beweisverhandlung vom 3. Dezember 1997 und die halbtägige persönliche Befragung des Klägers vom 21. April 1997 von insgesamt 130 %, mithin von Fr.2'600.-- hinzuzurechnen (s. § 4 Abs. 2 AnwGebVO; das Verfahren hat auch dem beklagtischen Rechtsvertreter einen ausserordentlich grossen Aufwand verursacht, weshalb ausnahmsweise Zuschläge von mehr als 100 % zu berück- sichtigen sind; dass die Zuschläge nicht mehr als 100 % ausmachen dürfen, gilt nur für den Regelfall, s. § 4 Abs. 3 AnwGebV0). Damit ist der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'600.- zuzusprechen.

8 Pflichtgemäss ist in Anwendung von § 21 Abs. 1 StPO Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten, und zwar wegen dringenden Verdachts des (allenfalls mehrfachen) Versiche- rungsbetruges im Sinne von Art. 146 StGB sowie wegen dringenden Verdachts der An- stiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 24 StGB i.V.m. Art. 307 StGB. Gegen P. T. ist Strafanzeige wegen dringenden Verdachts des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB zu erstatten. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.-- Vorladungsgebühr Fr. 1'006.-- Schreibgebühr Fr. 513.-- Zustellungsgebühr und Porti Fr. 200.-- Zeugenentschädigung Fr. 290.-- Übersetzerkosten Fr. 94.-- Kosten für Barauslagen 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘600.-- zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 51, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 50, sowie (gemäss Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen) an das Bundesamt für Privatversicherungswesen gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.