Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Versicherungsfall stehen (vgl. Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versi-
cherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeugs-diebstahls, in: Alfred Koller
(Herausgeber), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 232 ff.
mit Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung).
W. wurde seinen eigenen Angaben zufolge am 19. August 1992, ca. 19.15 Uhr, von zwei
unbekannten Männern in der Halbtiefgarage des Hotels wo er damals einquartiert war,
überfallen, als er im Begriffe war, seine Edeisteinkollektion von seinem Auto auf einen
Gepäckwagen umzuladen, um sie anschliessend in sein Hotelzimmer zu bringen. Während er
von einem Täter mit einer Pistole bedroht und gezwungen worden sei, sich auf den Boden zu
legen, habe der andere die in 22 gelben PTT-Schachteln verpackten Edelsteine entwendet.
Objektive Beweise für den vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderten Raub sind keine
vorhanden; es konnten weder Zeugen ausfindig gemacht noch Spuren gesichert werden, die
die klägerische Behauptung untermauern könnten. Dies veranlasste denn auch die Polizei,
den behaupteten Geschehensablauf in Zweifel zu ziehen. Auch von der Beklagten
vorgebrachte Tatsachen sind geeignet, solche Zweifel zu wecken. Der Geschäftsführer der
Klägerin beabsichtigte, seinen eigenen Angaben zufolge, seine Reisetätigkeit erst nach dem
26. August 1992 aufzunehmen. Die Edel-steine entnahm er aber bereits vor dem 19. August
dem Banksafe, ohne dafür eine plausible Erklärung abgegeben zu können. Die von der
Beklagten abgegebene Deckungszusage war sodann lediglich bis zum 23. August 1992 -
also vier Tage nach dem angeblichen Raub - befristet, weil das Fahrzeug der Klägerin noch
nicht mit der vorgeschriebenen Alarmanlage ausgestattet war. Der Polizei gegenüber erklärte
er am 29. August 1992, sein Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Raubes mit einer Alarmanlage
ausgerüstet gewesen; diese sei im Frühjahr von einer Firma in Zürich überprüft und in
Ordnung befunden worden. An der Parteibefragung vor Kantonsgericht musste er indes
eingestehen, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt über keine Alarmanlage verfügte; es
sei erst ein Einbautermin vereinbart gewesen. Diese Tatsachen sind durchaus geeignet, die
Glaubwürdigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen. Es kann indes noch nicht gesagt werden,
ihre sonst widerspruchsfreien Angaben zum Geschehensablauf seien insgesamt
unglaubwürdig, mit der Konsequenz, dass die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles
strikte zu beweisen hätte. Auch wenn gewisse Zweifel an der klägerischen Darstellung
bestehen, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Edelsteine tatsächlich geraubt
worden sind. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beklagte aus anderen Gründen ihre Leistung
verweigern darf. Das Kantonsgericht hat dies bejaht, was die Klägerin beanstandet.
Nach Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den
Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, wel-
che die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke
der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihm nach Massgabe des Art.
39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht
gemacht hat. Bei dieser betrügerischen Anspruchsbegründung handelt es sich
ausschliesslich um einen zivilrechtlichen Tatbestand, ob auch ein Betrug oder Betrugsversuch
im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist nicht zu prüfen. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand
erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte falsche Angaben macht, die für den Bestand oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bedeutungsvoll sind; im besonderen gehören
hierher unwahre Aussagen, die gemacht werden, eine Unterversicherung oder eine Kürzung
der Versicherungsleistung zu vermeiden. Subjektiv setzt Art. 40 VVG voraus, dass der
Anspruchsberechtigte
zum
Zwecke
der
Täuschung
gehandelt
hat,
wobei
eventualvorsätzliches Handeln genügt. Nicht gefordert ist der Täuschungserfolg, d.h. die
ökonomische Schädigung des Versicherers. Art. 40 VVG missbilligt in bewusster
Abweichung vom allgemeinen Recht das "zum Zwecke der Täuschung" bekundete Verhalten,
also schon das zur Täuschung objektiv geeignete, aber - gleichgültig aus welchen Gründen -
erfolglos gebliebene Verhalten. Der Tatbestand von Art. 40 VVG ist beispielsweise bereits
dann erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte in seiner Schadensaufstellung vorerst
E. 3 fälschlicherweise Gegenstände als verbrannt aufführt, die nicht vorhanden waren, die falsche
Angabe jedoch anlässlich der Schadensberechnung berichtigt. Der Umstand, dass der
Versicherer die wahre Sachlage gekannt hat, vermag als solcher die Rechtsfolge der
betrügerischen Anspruchs-begründung nicht abzuwenden. Diese ist die Unverbindlichkeit des
Versicherungsvertrages und zwar hinsichtlich des ganzen geltend gemachten Anspruches,
selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil desselben bezogen hat (Roelli/Keller,
Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. A., Bern
1968, S. 578 ff. mit Hinweisen).
Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe ihr bei der Angabe des erlittenen Schadens
anfänglich verheimlicht, dass sie im Zeitpunkt des Überfalls zusätzlich zur gestohlenen Ware
Edelsteine von ca. 15'000 Karat im Hotelzimmer verwahrt gehabt habe. Dies habe ihre Lei-
stungspflicht beeinflusst. Die Klägerin bringt dagegen vor, diese Edelsteine, deren Existenz
sie später der Polizei gegenüber zugestanden hatte, hätten keinen Einfluss auf die
Versicherungsleistung gehabt, da diese Steine nicht inventarisiert gewesen seien. Von der
Versicherungsdeckung seien nur die im Inventar festgehaltenen Edelsteine erfasst worden.
Das Kantonsgericht hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung, auf die verwiesen
werden kann (§ 79 Abs. 2 GOG), dargelegt, dass sich die Versicherung auf alle Edelsteine,
die die Klägerin in der Schweiz hatte, erstreckte. Die Vorinstanz stützte sich. dabei insbe-
sondere auch auf die eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, Dieser kann sich
heute nicht darauf berufen, er spreche schlecht deutsch und er sei sich demgemäss des
Inhaltes seiner Aussagen nicht in allen Teilen bewusst gewesen. Im Polizeirapport vom 5.
Oktober 1992 hält der rapportierende Beamte fest, dass der Einvernommene "relativ gut
deutsch" spreche. Anlässlich der Parteibefragung vor Kantonsgericht war zudem ein
Dolmetscher anwesend, und die Klägerin hat das Protokoll dieser Beweisverhandlung
genehmigt. Die Klägerin muss sich daher bei den Aussagen ihres Geschäftsführers behaften
lassen. Die angeblichen Sprachschwierigkeiten wurden überdies erstmals in der
Berufungsschrift geltend gemacht; dieses Vorbringen scheitert daher bereits am Novenverbot
gemäss § 205 ZPO. Das von der Klägerin kurz vor dem Überfall angefertigte Inventar war
daher für den Versicherungsumfang nicht massgebend. Dies ergibt sich auch daraus, dass
die Inventarisierung der Edelsteinkollektion vom Versicherer nicht vorgeschrieben, sondern
lediglich empfohlen wurde. Würde man dem Inventar die von der Klägerin zugedachte Rolle
zuschreiben, hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand, nach Vertragsabschluss selber
den Umfang der Versicherungsdeckung festzulegen; er hätte damit die Möglichkeit, den
Tatbestand der Unterversicherung auszuschliessen, weil er - wie die Beklagte zu Recht
bemerkt - jeweils nur das inventarisieren könnte, was abhanden gekommen war. Die Klägerin
kann sich auch nicht darauf berufen, die anfänglich nicht angegebenen Edelsteine seien nicht
für den Verkauf in der Schweiz bestimmt gewesen und hätten daher auch nicht versichert sein
müssen. Träfe diese Behauptung zu, wäre nicht erklärbar, aus welchen Gründen die Klägerin
diese Steine in die Schweiz einführte, verzollte und aus dem Banksafe nach M. verbrachte.
Die anfängliche Verheimlichung der Edelsteine war für die Leistungspflicht der Beklagten
bedeutsam; die Steine wiesen zugestandenermassen immerhin rund 12'500 Karat auf, was -
karatmässig - ungefähr der Hälfte der geraubten Steine entspricht. Durch die Verheimlichung
wurde somit versucht, eine Unterversiche-rung zu vermeiden. Der objektive Tatbestand von
Art. 40 VVG ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin und in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz erfüllt. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandserfüllung.
Die Klägerin wusste von Anfang an, dass sie zusätzliche Edelsteine in ihrem Hotelzimmer
aufbewahrt hatte. Auf die Frage, weshalb sie diese Steine anfänglich nicht angegeben habe,
erklärte der Geschäftsführer der Klägerin am 24. November 1992 der Polizei gegenüber, er
habe dies unter den gegebenen Umständen als uninteressant erachtet, weil diese Steine
einen unbedeutenden Wert aufgewiesen und versicherungsmässig nebensächlich gewesen
seien. Die Steine seien ja noch vorhanden und nicht geraubt gewesen. Über den Wert dieser
Edelsteine konnte - oder wollte - sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht äussern; er
E. 4 anerkannte aber immerhin, dass diese ein Karatgewicht von 12496 aufge-wiesen hätten.
Durch die anfängliche Verheimlichung der Existenz dieser Steine nahm die Klägerin
zumindest in Kauf, dass der Beklagten eine bestehende Unterversicherung verborgen blieb.
Der geschäftlich erfahrene Geschäftsführer der Klägerin kann nicht allen Ernstes behaupten,
diese Steine seien "versicherungsmässig nebensächlich" gewesen; er räumte an anderer
Stelle selber ein, dass sich darunter auch einzelne wertvolle Steine, namentlich ein
Acquamarin von 86 Karat befunden hätten. Nicht zu hören ist die Klägerin sodann mit der Be-
hauptung, sie habe die Existenz dieser Steine der Polizei gegenüber bekanntgegeben.
Diese - unbewiesene - Parteiaussage ist von den rapportierenden Polizeibeamten
ausdrücklich bestritten worden. Ebenso wird die weitere - unbewiesene - Parteibehauptung
der Klägerin, sie habe die Beklagte auf einen Koffer mit Edelsteinen hingewiesen, von dieser
bestritten. Aber selbst wenn diese Behauptung zuträfe, wäre der Klägerin nicht geholfen.
Denn in ihrer Schadensmeldung und Bezifferung hat sie diese Steine mit keinem Wort
erwähnt, sondern einzig auf das - für den Versicherungsumfang wie gezeigt nicht
massgebende - Inventar hingewiesen und dadurch hat sie gegenüber der Beklagten
täuschende Angaben gemacht. Weder die nachträgliche Berichtigung der falschen Angaben
noch der Umstand, dass der Versicherer die wahre Sachlage gekannt hat, vermögen die
Folgen der betrügerischen Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG abzuwenden. Der
Klägerin hilft auch die - erstmals - im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung nicht, die
Beklagte habe ihr entgegen der Vorschrift von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG den Verlust der
Versicherungsleistung nicht schriftlich angedroht. Dieses Vorbringen scheitert bereits am
Novenverbot nach § 205 ZPO. Es wäre aber auch materiell nicht begründet, denn die
erwähnte Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Versicherungs-vertrag eine solche
Obliegenheit des Versicherers vorsehen kann, was im massgeblichen Vertrag indes nicht der
Fall ist.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass die
Beklagte an den Versicherungsvertrag nicht gebunden ist und ihre Leistung ver-weigern darf.
Die Berufung erweist sich demgemäss als unbegründet, was zu deren Ab-weisung führt. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin auch die Kosten für das
Rechtsmittelverfahren zu tragen und die Beklagte für ihre in diesem Zusammenhang
gehabten Umtriebe angemessen zu entschädigen.
DAS OBERGERICHT ERKENNT:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug,
- Abteilung, vom 26. Juni 1996 wird vollumfänglich bestätigt.
- Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 10'000.- Spruchgebühr Fr. 30.- Kanzleigebühren Fr. 30.- Auslagen Fr. 10'060.-- total und werden der Klägerin auferlegt.
- Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 10'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.
- Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beim Obergericht Berufung an das Bundesgericht i.S. von Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über die 5 Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss begründete Anträge enthalten.
- Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht des Kantons Zug, 1. Abteilung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt10598.doc Obergericht des Kantons Zug, 18. August 1998, W. c. H. Tatbestand: Die W. bezweckt den Handel mit Edelsteinen. Alleinaktionär und Geschäftsführer der Gesellschaft ist X. Nach dessen Angaben soll er am Abend des 19. August 1992 in M. von vermutlich zwei Männern überfallen und beraubt worden sein, als er im Begriffe war, seine Edelsteinkollektion von seinem Auto in ein Hotelzimmer zu verbringen. In der Folge forderte die von der X., H. bei der sie eine Reiselagerversicherung für "eine Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen" über eine Versicherungssumme von Fr. 520'000.-- unterhielt, Ersatz für die angeblich geraubten Edelsteine im Betrage von Fr. 51'426.--. Die Versicherungsgesellschaft lehnte ihre Ersatzpflicht indes ab. Am 17. November 1993 liess die (im folgenden: Klägerin) beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die (im folgenden: Beklagte) eine Klage einreichen mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 51'426.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Die Beklagte liess die Abweisung der Klage beantragen, eventualiter sei die Forderung nur in einem vom Gericht reduzierten Umfange gutzuheissen. Das Kantonsgericht des Kantons Zug, 1. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1996 ab. Gegen dieses Urteil liess die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zug Berufung einreichen mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren. Die Beklagte liess die ebenfalls vorne wiedergegebenen Anträge stellen. Die Parteien verzichteten auf die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung. Gründe: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus der Reiselager-Versicherung für ihre Edelsteinkollektion geltend. Sie ist daher nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB für den Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. für den behaupteten Raub der Edelsteine, beweispflichtig. Im Versicherungsrecht wird es bei Unmöglichkeit des direkten Beweises grundsätzlich als genügend erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches dartun kann. Nicht genügen kann indes die blosse Behauptung, die Sache sei gestohlen oder geraubt worden; der Versicherungsnehmer hat vielmehr konkrete Angaben darüber zu machen, unter denen sich der Diebstahl oder Raub zugetragen haben soll. Der Versicherer kann dagegen Tatsachen vorbringen, mit denen erhebliche oder ernsthafte Zweifel an der vom Versicherungsnehmer geschilderten Version geweckt werden können. Gelingt das dem Versicherer, genügt die blosse Darstellung des "äusseren Ablaufs" durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil dann andere Varianten als die vom Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Sind also Tat- sachen erstellt, welche solche Zweifel begründen, muss der Versicherungsnehmer demnach den strikten Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles erbringen. Sowohl für die Glaubhaftmachung des Versicherungsfalles als auch für den Gegenbeweis durch den Versicherer spielt die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, von der vermutungsweise zunächst ausgegangen wird, eine grosse Rolle. Die Glaubwürdigkeit ist entscheidend, wenn der Versicherungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten kann. Diese Glaubwürdigkeit kann der Versicherer durch Beibringung verschiedener Indizien erschüttern. Dabei dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem behaupteten Versicherungsereignis stehen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelbarem Bezug zum strittigen Versicherungsfall. Die Glaubwürdigkeit kann sodann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen
2 Versicherungsfall stehen (vgl. Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versi- cherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeugs-diebstahls, in: Alfred Koller (Herausgeber), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 232 ff. mit Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung). W. wurde seinen eigenen Angaben zufolge am 19. August 1992, ca. 19.15 Uhr, von zwei unbekannten Männern in der Halbtiefgarage des Hotels wo er damals einquartiert war, überfallen, als er im Begriffe war, seine Edeisteinkollektion von seinem Auto auf einen Gepäckwagen umzuladen, um sie anschliessend in sein Hotelzimmer zu bringen. Während er von einem Täter mit einer Pistole bedroht und gezwungen worden sei, sich auf den Boden zu legen, habe der andere die in 22 gelben PTT-Schachteln verpackten Edelsteine entwendet. Objektive Beweise für den vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderten Raub sind keine vorhanden; es konnten weder Zeugen ausfindig gemacht noch Spuren gesichert werden, die die klägerische Behauptung untermauern könnten. Dies veranlasste denn auch die Polizei, den behaupteten Geschehensablauf in Zweifel zu ziehen. Auch von der Beklagten vorgebrachte Tatsachen sind geeignet, solche Zweifel zu wecken. Der Geschäftsführer der Klägerin beabsichtigte, seinen eigenen Angaben zufolge, seine Reisetätigkeit erst nach dem
26. August 1992 aufzunehmen. Die Edel-steine entnahm er aber bereits vor dem 19. August dem Banksafe, ohne dafür eine plausible Erklärung abgegeben zu können. Die von der Beklagten abgegebene Deckungszusage war sodann lediglich bis zum 23. August 1992 - also vier Tage nach dem angeblichen Raub - befristet, weil das Fahrzeug der Klägerin noch nicht mit der vorgeschriebenen Alarmanlage ausgestattet war. Der Polizei gegenüber erklärte er am 29. August 1992, sein Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Raubes mit einer Alarmanlage ausgerüstet gewesen; diese sei im Frühjahr von einer Firma in Zürich überprüft und in Ordnung befunden worden. An der Parteibefragung vor Kantonsgericht musste er indes eingestehen, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt über keine Alarmanlage verfügte; es sei erst ein Einbautermin vereinbart gewesen. Diese Tatsachen sind durchaus geeignet, die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen. Es kann indes noch nicht gesagt werden, ihre sonst widerspruchsfreien Angaben zum Geschehensablauf seien insgesamt unglaubwürdig, mit der Konsequenz, dass die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles strikte zu beweisen hätte. Auch wenn gewisse Zweifel an der klägerischen Darstellung bestehen, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Edelsteine tatsächlich geraubt worden sind. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beklagte aus anderen Gründen ihre Leistung verweigern darf. Das Kantonsgericht hat dies bejaht, was die Klägerin beanstandet. Nach Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, wel- che die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat. Bei dieser betrügerischen Anspruchsbegründung handelt es sich ausschliesslich um einen zivilrechtlichen Tatbestand, ob auch ein Betrug oder Betrugsversuch im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist nicht zu prüfen. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte falsche Angaben macht, die für den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bedeutungsvoll sind; im besonderen gehören hierher unwahre Aussagen, die gemacht werden, eine Unterversicherung oder eine Kürzung der Versicherungsleistung zu vermeiden. Subjektiv setzt Art. 40 VVG voraus, dass der Anspruchsberechtigte zum Zwecke der Täuschung gehandelt hat, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Nicht gefordert ist der Täuschungserfolg, d.h. die ökonomische Schädigung des Versicherers. Art. 40 VVG missbilligt in bewusster Abweichung vom allgemeinen Recht das "zum Zwecke der Täuschung" bekundete Verhalten, also schon das zur Täuschung objektiv geeignete, aber - gleichgültig aus welchen Gründen - erfolglos gebliebene Verhalten. Der Tatbestand von Art. 40 VVG ist beispielsweise bereits dann erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte in seiner Schadensaufstellung vorerst
3 fälschlicherweise Gegenstände als verbrannt aufführt, die nicht vorhanden waren, die falsche Angabe jedoch anlässlich der Schadensberechnung berichtigt. Der Umstand, dass der Versicherer die wahre Sachlage gekannt hat, vermag als solcher die Rechtsfolge der betrügerischen Anspruchs-begründung nicht abzuwenden. Diese ist die Unverbindlichkeit des Versicherungsvertrages und zwar hinsichtlich des ganzen geltend gemachten Anspruches, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil desselben bezogen hat (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. A., Bern 1968, S. 578 ff. mit Hinweisen). Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe ihr bei der Angabe des erlittenen Schadens anfänglich verheimlicht, dass sie im Zeitpunkt des Überfalls zusätzlich zur gestohlenen Ware Edelsteine von ca. 15'000 Karat im Hotelzimmer verwahrt gehabt habe. Dies habe ihre Lei- stungspflicht beeinflusst. Die Klägerin bringt dagegen vor, diese Edelsteine, deren Existenz sie später der Polizei gegenüber zugestanden hatte, hätten keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung gehabt, da diese Steine nicht inventarisiert gewesen seien. Von der Versicherungsdeckung seien nur die im Inventar festgehaltenen Edelsteine erfasst worden. Das Kantonsgericht hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann (§ 79 Abs. 2 GOG), dargelegt, dass sich die Versicherung auf alle Edelsteine, die die Klägerin in der Schweiz hatte, erstreckte. Die Vorinstanz stützte sich. dabei insbe- sondere auch auf die eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, Dieser kann sich heute nicht darauf berufen, er spreche schlecht deutsch und er sei sich demgemäss des Inhaltes seiner Aussagen nicht in allen Teilen bewusst gewesen. Im Polizeirapport vom 5. Oktober 1992 hält der rapportierende Beamte fest, dass der Einvernommene "relativ gut deutsch" spreche. Anlässlich der Parteibefragung vor Kantonsgericht war zudem ein Dolmetscher anwesend, und die Klägerin hat das Protokoll dieser Beweisverhandlung genehmigt. Die Klägerin muss sich daher bei den Aussagen ihres Geschäftsführers behaften lassen. Die angeblichen Sprachschwierigkeiten wurden überdies erstmals in der Berufungsschrift geltend gemacht; dieses Vorbringen scheitert daher bereits am Novenverbot gemäss § 205 ZPO. Das von der Klägerin kurz vor dem Überfall angefertigte Inventar war daher für den Versicherungsumfang nicht massgebend. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Inventarisierung der Edelsteinkollektion vom Versicherer nicht vorgeschrieben, sondern lediglich empfohlen wurde. Würde man dem Inventar die von der Klägerin zugedachte Rolle zuschreiben, hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand, nach Vertragsabschluss selber den Umfang der Versicherungsdeckung festzulegen; er hätte damit die Möglichkeit, den Tatbestand der Unterversicherung auszuschliessen, weil er - wie die Beklagte zu Recht bemerkt - jeweils nur das inventarisieren könnte, was abhanden gekommen war. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die anfänglich nicht angegebenen Edelsteine seien nicht für den Verkauf in der Schweiz bestimmt gewesen und hätten daher auch nicht versichert sein müssen. Träfe diese Behauptung zu, wäre nicht erklärbar, aus welchen Gründen die Klägerin diese Steine in die Schweiz einführte, verzollte und aus dem Banksafe nach M. verbrachte. Die anfängliche Verheimlichung der Edelsteine war für die Leistungspflicht der Beklagten bedeutsam; die Steine wiesen zugestandenermassen immerhin rund 12'500 Karat auf, was - karatmässig - ungefähr der Hälfte der geraubten Steine entspricht. Durch die Verheimlichung wurde somit versucht, eine Unterversiche-rung zu vermeiden. Der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erfüllt. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandserfüllung. Die Klägerin wusste von Anfang an, dass sie zusätzliche Edelsteine in ihrem Hotelzimmer aufbewahrt hatte. Auf die Frage, weshalb sie diese Steine anfänglich nicht angegeben habe, erklärte der Geschäftsführer der Klägerin am 24. November 1992 der Polizei gegenüber, er habe dies unter den gegebenen Umständen als uninteressant erachtet, weil diese Steine einen unbedeutenden Wert aufgewiesen und versicherungsmässig nebensächlich gewesen seien. Die Steine seien ja noch vorhanden und nicht geraubt gewesen. Über den Wert dieser Edelsteine konnte - oder wollte - sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht äussern; er
4 anerkannte aber immerhin, dass diese ein Karatgewicht von 12496 aufge-wiesen hätten. Durch die anfängliche Verheimlichung der Existenz dieser Steine nahm die Klägerin zumindest in Kauf, dass der Beklagten eine bestehende Unterversicherung verborgen blieb. Der geschäftlich erfahrene Geschäftsführer der Klägerin kann nicht allen Ernstes behaupten, diese Steine seien "versicherungsmässig nebensächlich" gewesen; er räumte an anderer Stelle selber ein, dass sich darunter auch einzelne wertvolle Steine, namentlich ein Acquamarin von 86 Karat befunden hätten. Nicht zu hören ist die Klägerin sodann mit der Be- hauptung, sie habe die Existenz dieser Steine der Polizei gegenüber bekanntgegeben. Diese - unbewiesene - Parteiaussage ist von den rapportierenden Polizeibeamten ausdrücklich bestritten worden. Ebenso wird die weitere - unbewiesene - Parteibehauptung der Klägerin, sie habe die Beklagte auf einen Koffer mit Edelsteinen hingewiesen, von dieser bestritten. Aber selbst wenn diese Behauptung zuträfe, wäre der Klägerin nicht geholfen. Denn in ihrer Schadensmeldung und Bezifferung hat sie diese Steine mit keinem Wort erwähnt, sondern einzig auf das - für den Versicherungsumfang wie gezeigt nicht massgebende - Inventar hingewiesen und dadurch hat sie gegenüber der Beklagten täuschende Angaben gemacht. Weder die nachträgliche Berichtigung der falschen Angaben noch der Umstand, dass der Versicherer die wahre Sachlage gekannt hat, vermögen die Folgen der betrügerischen Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG abzuwenden. Der Klägerin hilft auch die - erstmals - im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung nicht, die Beklagte habe ihr entgegen der Vorschrift von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG den Verlust der Versicherungsleistung nicht schriftlich angedroht. Dieses Vorbringen scheitert bereits am Novenverbot nach § 205 ZPO. Es wäre aber auch materiell nicht begründet, denn die erwähnte Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Versicherungs-vertrag eine solche Obliegenheit des Versicherers vorsehen kann, was im massgeblichen Vertrag indes nicht der Fall ist. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte an den Versicherungsvertrag nicht gebunden ist und ihre Leistung ver-weigern darf. Die Berufung erweist sich demgemäss als unbegründet, was zu deren Ab-weisung führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin auch die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen und die Beklagte für ihre in diesem Zusammenhang gehabten Umtriebe angemessen zu entschädigen. DAS OBERGERICHT ERKENNT:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug,
1. Abteilung, vom 26. Juni 1996 wird vollumfänglich bestätigt.
2. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 10'000.- Spruchgebühr Fr. 30.- Kanzleigebühren Fr. 30.- Auslagen Fr. 10'060.-- total und werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 10'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.
4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beim Obergericht Berufung an das Bundesgericht i.S. von Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über die
5 Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss begründete Anträge enthalten.
5. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht des Kantons Zug, 1. Abteilung.