Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8898.doc Gerichtspräsidium Rheinfelden, 18. August 1998, X. c. Y. hat das Gerichtspräsidium den Akten ENTNOMMEN: Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Hausratversicherungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages ist der Kläger unter anderem für Diebstahl auswärts versichert. Am
24. Oktober 1994 machte der Kläger eine Schadenanzeige betreffend Gegenstände, die ihm anlässlich des Diebstahls des Autos in P. abhanden gekommen seien. Die Beklagte wei- gerte sich, den Kläger zu entschädigen.
1. Der Kläger stellte mit Klage vom 5. Mai 1997 folgendes Begehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 4'999.-- nebst Zins zu 5% seit dem 25. Juli 1996 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe eine Hausratversicherung abgeschlos- sen, im Rahmen welcher er auch bis zu einem Betrag von max. Fr. 6'000.-- für Diebstahl- schaden ausserhalb des Hauses versichert sei. Im Oktober 1994 sei er mit dem PW seiner Mutter nach P. gereist, um als Referent an einem Seminar teilzunehmen. Am Morgen des 21. Oktober 1994 sei der Wagen samt Inhalt gestohlen worden. Neben 2 Herrenanzügen, 2 Son- nenbrillen, 1 Photokamera mit Objektiven und div. Musikkassetten und CD's hätten sich an persönlichen Gegenständen auch 2 Diaprojektoren im Fahrzeug befunden; die Diaprojekto- ren hätte der Kläger für seinen Vortrag benötigt. In der Klageantwort vom 30. Juni 1997 stellte die Beklagte das Begehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Zur Begründung wurde vorgebracht, aus prozessökonomischen Gründen werde beantragt, dass dieses Verfahren betr. Porsche-Inhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptver- fahrens über den Porsche-Diebstahl sistiert werde. In der Hausratversicherung des Klägers seien nur Hausratsgegenstände, nicht aber Ge- schäftsfahrhabe und Autozubehör versichert. Die Sonnenbrillen 'Porsche Carrera' die Stra- ssenkarten, die zwei Diaprojektoren und die beiden Objektive gehörten nicht zum Hausrat. Der Kläger habe zunächst für diverse Kassetten und CD's Fr. 1'000.- gefordert, den Betrag dann auf rund einen Drittel herabgesetzt. Im Polizeirapport seien sie gar nicht erwähnt. Dies erwecke Zweifel an den klägerischen Angaben. Die Aussagen und Widersprüche des Klägers zum Porsche-Diebstahl hätten Unklarheiten gestiftet. Es sei nicht erstellt, ob der Porsche tatsächlich unfreiwillig gestohlen worden sei. Es werde auch bestritten, dass der Kläger die von ihm behaupteten Gegenstände besass. Im Polizeirapport sei ein Diaprojektor erwähnt, nicht zwei.
2 Die Beklagte sei stutzig geworden, weil der Kläger den Kaufvertrag betreffend den Por- sche nicht aushändigen wollte. Der Kläger habe verschwiegen, dass er einen Rabatt von Fr. 14698.-- erhalten habe. Der Kaufvertrag, mit welchem der Kläger den Porsche seiner Mutter verkauft habe, erscheine sehr fragwürdig. Den Kläger treffe ein krasses Selbstverschulden, weil er sein Luxusfahrzeug in einer Ost- stadt anstatt in der hoteleigenen und abschliessbaren Tiefgarage in einer Seitenstras-se oh- ne ersichtlichen Grund parkiert habe. Es stelle sich auch die Frage des versuchten zivilrechtlichen Versicherungsbetruges nach Art. 40 VVG, weil der Kläger mehrere falsche Angaben gemacht habe. Zumindest müsste in casu wegen des groben Selbstverschuldens ein Abzug von einem Drittel der verlangten Ent- schädigung gemacht werden. Schliesslich käme auch der vertragliche Selbstbehalt von Fr. 200.-- in Abzug. In der Replik vom 12. Februar 1998 stellte der Kläger das Begehren: "An den Klagebegehren vom 5. Mai 1997 wird festgehalten." Zur Begründung wurde im wesentlichen noch ausgeführt, zum Hausrat gehörten auch eige- ne Berufskleider bzw. -Utensilien. Die Schadenposten seien vom Kläger ohne Belege ge- schätzt worden. Die Sonnenbrillen seien nicht Autozubehör. Die beiden Diaprojektoren wür- den nicht ausschliesslich geschäftlich genutzt. Es werde bestritten, dass der Kläger widersprüchliche Angaben betreffend den Dieb- stahlshergang gemacht habe. Der Kläger habe keinesfalls grobfahrlässig gehandelt. In der Duplik vom 17. März 1998 stellte die Beklagte das Begehren: An den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 30.6.1997 wird vollumfänglich festge- halten." Zur Begründung wurde im wesentlichen noch vorgebracht, die Aussagen der ersten Stunde würden am ehesten der Wahrheit entsprechen. Der Kläger habe mehrere Varianten über den Vorfall erzählt. Es seien viele und erhebliche Tatsachen bewiesen, welche die Glaubwürdig- keit des Klägers erschüttern würden, dass dieser anzuhalten sei, für den Bestand und Umfang des Schadens einen strikten Beweis zu liefern.
1. Mit Beweisverfügung vom 27. März 1998 wurde die Einvernahme von angeordnet.
2. Mit Eingabe vom 15. April 1998 reichte der Vertreter der Beklagten eine Unterlage ein. Mit Eingabe vom 20. April 1998 beantragte der Vertreter des Klägers den Beizug der Un- tersuchungsakten ... und der vollständigen Dokumentation der Beklagten über den Kläger. Am 16. Juni 1998 fand die Hauptverhandlung statt, in welcher die Parteien und die Zeugen gehört wurden. Am 18. August 1998 wurde das Urteil gefällt und den Parteien am 3. September 1998 (Kläger) bzw. 4. September 1998 (Beklagte) im Dispositiv zugestellt. Mit Schreiben vom 8. September 1998 verlangte der Vertreter der Beklagten innert Frist die vollständige Ausfertigung des Urteils. Das Gerichtspräsidium zieht in
3 Gründe: Die Beklagte macht zunächst geltend, im Vertrag zwischen den Parteien seien nur Hausratsgegenstände, nicht aber Geschäftsfahrhabe und Autozubehör versichert. Der Hausratcharakter der beiden Sonnenbrillen Porsche Carrera", der Strassenkarten, der zwei Diaprojektoren, der beiden Objektive zu den Diaprojektoren, der Kassetten, CD‘s und der Digital-Kamera "Kodak" sei fraglich. Auf der Schadenanzeige sind neben den erwähnten Gegenständen auch zwei Herrenan- züge mit dem Ersatzwert von Fr. 2'500.-- aufgeführt. Der Hausratscharakter und der Ersatz- wert dieser Anzüge wird von der Beklagten nicht bestritten. Die Digitalkamera Kodak" be- nützte der Kläger nach seinen Angaben ausschliesslich für private Zwecke (Protokoll der Ver- handlung vor Gerichtspräsidium vom 16. Juni 1998 [Protokoll]). Die Beklagte bringt keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, die gegen einen privaten Gebrauch der Digitalkamera spre- chen würden. Der Ersatzwert der Digitalkamera von Fr. 6252.75.-- wird von der Beklagten nicht bestritten. Da der Ersatzwert dieser Gegenstände, die als Hausrat zu gelten haben, bereits den ge- forderten Betrag von Fr. 4'999.-- klar übersteigt, kann offenbleiben, ob auch den anderen auf- geführten Gegenstände Hausratscharakter zukommt oder nicht. Die Beklagte begründet ihre Nichtleistung der Entschädigung aber in erster Linie damit, dass dem Kläger die angegebenen Gegenstände gar nicht unfreiwillig durch Diebstahl ab- handen gekommen seien. In seinen diversen Sachverhaltsdarstellungen würden zahlreiche und unüberbrückbare Ungereimtheiten und Widersprüche vorliegen, die seine Glaubwürdig- keit erschütterten. Die Anforderungen an den Beweis des Versicherungsfalles richten sich grundsätzlich nach Art. 8 ZGB, welcher wie folgt lautet: "Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet." Da in Versicherungsfällen nach der Natur der Sache oft ein absoluter Beweis nicht möglich ist, wird für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Der Richter darf dann seine Überzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (A. Maurer, Schweizerisches Privatver-sicherungsrecht, 3.A. 1995, S. 333; Praxis 80 (1991), Nr. 230, S. 963 ff.). Anders verhält es sich, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Möglichkeiten bestünden, die neben der be- haupteten Ursachenfolge ebenso ernsthaft in Frage kämen oder sogar näher lägen (Praxis 80, a.a.0. S. 964). Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe verschiedene Sachverhaltsversionen über den angeblichen Autodiebstahl abgeliefert, was ihn unglaubwürdig mache. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau vom 23.6.1995 habe er eine Sachverhaltsversion vorgetra- gen, in der weder von einem zweiten Waschvorgang im Hotel noch vom unfreundlichen Por- tier die Rede sei. Die Geschichte mit dem abweisenden Portier sei offensichtlich später er- funden worden, weil die erste Sachverhaltsversion, die gemäss ständiger Rechtsprechung am ehesten der Wahrheit entspreche, selbst dem Kläger als unglaubwürdig erschienen sei. Die erste Stellungnahme des Klägers stammt aus dem Aussageprotokoll vor der Polizei in P. vom 21.10.1994, 13.15 Uhr. Der Kläger wird dort wie folgt zitiert: In die T. Republik, nach P. bin ich in der Nacht von 18. auf 19. Oktober 1994 zum Kongress der Zahntechniker ange- fahren. Ich bin mit dem Auto angefahren, das meiner Mutter gehört. Es handelt sich um die Marke PORSCHE 944, Turbo, dunkelblaue Farbe, Kontrollschild AG ... . Ich habe im Hotel I. logiert. Ich habe den Wagen zu den Spazierfahrten in P. gebraucht. Heute, d.h. am 21.10.1994 habe ich den Wagen in der Strasse B. vor dem Eingang ins Haus Nr. .. parkiert. Es ist gegen 8 Uhr gewesen. Ich bin ins Hotel gegangen, um mich zu waschen und ca. nach 30 Minuten, d.h. gegen 8.30 Uhr bin ich an die Stelle zurückgekehrt, wo ich den Wagen par-
4 kiert hatte. Aber der Wagen ist nicht mehr dort gestanden. Die Tatsache habe ich um 9.45 Uhr aus dem Hotel telefonisch der Polizei gemeldet und nachher bin ich zur Polizei gegangen. Dort ist festgestellt worden, dass der Wagen an keinen Sammelparkplatz abgeschleppt wor- den ist und dass er also gestohlen wurde. Der Wagen ist im Jahr 1992 hergestellt worden, ursprünglicher Preis Fr. 99'500.--. Er hat ein Schiebedach gehabt. Im Kofferraum sind ein Diaprojektor, eine Digitalkamera (Marke KODAK DCS 200), zwei Sonnenbrillen (Marke CARERA), zwei Herrenanzüge (schwarz und dunkelblau) gelegen worden. In der Schadenanzeige vom 24.10.1994 wurde der Schadenhergang nicht näher beschrie- ben. Bei den gestohlenen Gegenständen wurden neben den zwei Herrenanzügen, den zwei Sonnenbrillen, der Digitalkamera und dem Diaprojektor noch ein zweiter Diaprojektor und div. Kassetten, und CD’s aufgeführt. In der Motorfahrzeug-Schadenanzeige vom 24.10.1994 schrieb der Kläger beim Scha- denhergang: "Porsche wurde vor dem Hotel gestohlen" und verwies auf den Polizeirapport. Bei der Befragung des Klägers durch die Kantonspolizei Aargau vom 23.6.1995 führte der Kläger zum Schadenhergang aus: Ich liess mich vermutlich am 19.10.1994 von meinem Kollegen mit meinem Fahrzeug "Porsche" nach P. chauffieren. Dies weil ich am Abend des 19.10.1994 in B. einen Vortrag hatte und am andern Tag um 0900 in P. bereits wieder vortragen musste. Ich entschloss mich mit dem Auto zu fahren, weil ich einerseits das Vortragsmaterial transportieren musste und anderseits weil die Zeit mit dem Flugzeug zu knapp und unsicher war. Mein Chauffeur kehrte am nächsten Tag mit dem Flugzeug nach Zürich zurück. Am Rückreisetag fuhr ich am Morgen mit meinem Auto zur P.-Burg und machte noch einige Fotos. Danach fuhr ich zum Hotel zu- rück und wollte mich dort austragen. Da viele Leute beim Empfang warteten, habe ich mein Fahrzeug komplett beladen. Danach ging ich wieder zum Empfangsschalter. Als ich nun nach draussen kam, war das Auto weg." Vor Gerichtspräsidium sagte der Kläger zur Frage, was am fraglichen Morgen des 21.10.1994 zwischen 8.30 und 9.45 Uhr passiert sei aus, er habe um ca. 8.00 Uhr beim Ein- gang des Hotels das Auto beladen. Er habe auschecken wollen, aber alle Stationen seien besetzt gewesen. Ein Angestellter habe gesagt, er solle das Auto in der Nähe des Hotels ab- stellen. Dies habe er gemacht und sei zurückgekommen. Er sei dann schnell aufs Zimmer gegangen um sich die Hände zu waschen und aufs WC zu gehen. Dann habe er ausge- checkt. Das Auto sei nicht mehr da gewesen. Er habe es an der Rezeption gemeldet. Je- mand von der Rezeption habe gesagt, man müsse der Polizei telefonieren, vielleicht sei das Auto abgeschleppt worden. Das passiere öfters. Das habe sicher 45 Minuten gedauert. Nachher habe er der Frau von der Rezeption gesagt, wenn das Auto nicht abgeschleppt wor- den sei, müsse man der Polizei anrufen, dass es gestohlen worden sei. Er habe gefragt, wie er zur Polizei komme. Sie habe ihm den Weg beschrieben. Wenn die Beklagte zu den angeführten Aussagen des Klägers ausführt, es handle sich um mehrere Sachverhaltsversionen, so kann ihr nicht beigepflichtet werden. Vielmehr handelt es sich doch um verschieden genaue Schilderungen eines, im wesentlichen immer gleich blei- benden Sachverhalts. Die Schilderung vor Gerichtspräsidium war viel detaillierter als diejeni- ge vor Kantonspolizei vom 23.6.1995. Hauptthema der Befragung vom 23.6.1995 war auch nicht der Schadenhergang, sondern die Eigentumsverhältnisse betreffend den Porsche. Nur eine einzige Frage bezog sich auf den Hergang des Diebstahls und die Antwort wurde auf 11 Zeilen zusammengefasst. Es erscheint deshalb logisch, dass bei der damaligen Schilderung nicht unbedingt der zweite Waschvorgang im Hotel und der abweisende Portier erwähnt wur- den. Ein Widerspruch ist darin nicht zu sehen. Auch die Schilderung bei der Polizei in P. war gegenüber der ausführlichen Aussage vor Gerichtspräsidium auf das Wesentliche beschränkt und noch dadurch erschwert, dass eine Dolmetscherin die Aussagen des Klägers übersetzen musste. Es erscheint begreiflich, dass bei dieser ersten Aussage nicht alle Details erwähnt oder wiedergegeben wurden. Gravierende Ungereimtheiten bei den geschilderten wesentli- chen Punkten sind mit Ausnahme der Anzahl Diaprojektoren, auf welche noch zurückzukom-
5 men ist, welche aber keinesfalls für sich allein den ganzen Diebstahl als unglaubwürdig er- scheinen lassen, nicht auszumachen. Die zunächst auffallende Zeitdifferenz zwischen der Entdeckung des Diebstahls um 8.30 Uhr und der Meldung an die Polizei um 9.45 Uhr ver- mochte der Kläger dadurch glaubwürdig zu erklären, dass die Rezeption zunächst abklären liess, ob das Auto abgeschleppt worden war. Der von der Beklagten behauptete Widerspruch zwischen der Motorfahrzeugschadenan- zeige und dem Aussageprotokoll vor der Polizei in P. erscheint nicht mehr als Widerspruch, wenn man die Fotos der Replikbeilage betrachtet. Aus diesen ist ersichtlich, dass die B.- Strasse sich vor dem Hotel befindet, zwar nicht unmittelbar, weil noch eine Grünanlage da- zwischen ist, aber doch vor dem Hotel. Auch aus dem Stadtplan ergibt sich nichts anderes. Im weiteren bringt die Beklagte vor, der Kläger sei nach der Anmeldung seines angebli- chen Porscheverlustes nicht bereit gewesen, den Kaufvertrag auszuhändigen. Der Kläger reichte der Beklagten auf ihre Aufforderung hin den Kaufvertrag vom 19.6.1992 zwischen ihm und der AMAG Zürich und den Kaufvertrag zwischen ihm und seiner Mutter vom 20.6.1992 ein. Ob der Kläger nach der Übertragung des Autos auf seine Mutter verpflichtet war, die Kaufabrechnung vom 24.6.1992, aus welcher hervorgeht, dass ihm ein Rabatt von Fr. 14'698.-- gewährt wurde, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Auch wenn diesbe- züglich ein Verheimlichen bezüglich des Rabattes vorlag, um sich oder seiner Mutter einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, heisst dies nicht, dass der ganze Diebstahl unglaubwürdig würde. Dafür müssten andere, gewichtigere Anhaltspunkte vorhanden sein. Die Vorbringen der Beklagten sind insgesamt nicht geeignet für die Annahme, dass ein anderer Sachverhalt als der vom Kläger behauptete vorliegt. Insbesondere liegen keine ge- nügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger den Diebstahl vortäuschte. Die Anforde- rungen an den Nachweis eines ersatzpflichtigen Diebstahls sind deshalb als erfüllt zu be- trachten. Die Beklagte macht im weiteren geltend, es lägen Falschangaben des Klägers vor, die zur Leistungsbefreiung der Beklagten führten. Der Kläger habe im Polizeirapport angegeben, es sei ihm im Porsche ein Diaprojektor abhandengekommen. Gemäss Schadenanzeige und späteren Angaben sollen es plötzlich zwei Diaprojektoren gewesen sein. Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Ge- setzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden (Art. 40 VVG). Der Kläger führte dazu aus, beim Polizeiprotokoll sei eine Dolmetscherin anwesend ge- wesen, die ihm seine Angaben in gebrochenem Deutsch vorgelesen habe. Sie habe z.B. auch von einem Schiebedach geschrieben, obwohl es sich um ein Cabriolet gehandelt habe. Er habe nicht alle Details überprüft bei ihrer Übersetzung. Da die Einvernahme schon 1 112 Stunden dauerte und er sich wie ein Verbrecher behandelt fühlte, habe er keine Vorbehalte angebracht gegen die Übersetzung. Das Polizeiprotokoll wurde auf tschechisch erstellt und dem Kläger von einer Dolmetsche- rin in gebrochenem Deutsch vorgelesen. Der Kläger erklärte sich mit der Übersetzung einver- standen und unterschrieb das Protokoll. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht zwei Diaprojektoren erwähnt hat. Die Darstellung des Klägers, er arbeite immer mit zwei Leinwänden und habe deshalb zwei Diaprojektoren mitgenommen, erscheint jedoch nicht als unglaubhaft. Es ist nachvoll- ziehbar, dass er bei der Erstellung des Polizeiprotokolls in Prag aus Aufregung und Eile nicht ausdrücklich zwei Diaprojektoren erwähnt hat. Bei der späteren Schadenaufstellung, für die dann mehr Zeit zur Verfügung stand, korrigierte der Kläger seine Angabe. Eine betrügerische Ausweitung des Versicherungsanspruchs ist nicht erstellt.
6 Auch bei der im Polizeirapport unterlassenen Erwähnung der CDs und Kassetten ist davon auszugehen, dass nach erfolgtem Diebstahl des Autos und sofortiger Meldung bei der Polizei gewisse Gegenstände, die sich im Auto befanden, im ersten Moment vergessen wurden. Daraus auf eine betrügerische Anspruchsbegründung zu schliessen, ist nicht angebracht. Schliesslich bringt die Beklagte vor, den Kläger treffe ein krasses Selbstverschulden, weil er sein Luxusfahrzeug in einer Oststadt anstatt in der hoteleigenen und abschliessbaren Tief- garage in einer Seitenstrasse ohne ersichtlichen Grund parkiert habe. Die Ausführungen des Klägers anlässlich der Verhandlung vom 16.6.1998 lassen den Schluss nicht zu, dass er den Porsche ohne ersichtlichen Grund nicht in die Tiefgarage ge- stellt habe. Es ist bestimmt nicht abwegig, dass ein Portier den Kläger gebeten hat, sein Au- to, welches vor der Hoteleinfahrt stand, wegzustellen, um den Eingang nicht zu blockieren. Es ist ferner nicht von vornherein als grobfahrlässig einzustufen, dass der Kläger sein Auto mor- gens um ca. 8 Uhr für die kurze Zeit des Frischmachens und Auscheckens in die dem Hotel gegenüberliegende Strasse gestellt hat. Nach Angabe des Klägers waren die Gegenstände, Fotoausrüstung, Diaprojektoren, Sonnenbrillen und Herrenanzüge im Kofferraum verstaut und nicht im Wageninnern sichtbar. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine andere Sachverhaltsdarstellung als wahr- scheinlicher erscheint als die vom Kläger angeführte, dass dem Kläger in Bezug auf die ab- handen gekommenen Gegenstände keine in betrügerischer Absicht gemachten falschen An- gaben nachgewiesen werden konnten, dass keine Grobfahrlässigkeit vorliegt, die einen Ab- zug rechtfertigen würde und dass die vom Kläger in diesem Prozess geltend gemachte For- derung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von Fr. 200.-- den genügend nachgewie- senen Schaden unterschreitet. Die Klage ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten und die Partei- kosten zu bezahlen (§ 112 ZPO). Demgemäss hat das Gerichtspräsidium ERKANNT:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 4'999.-- nebst Zins zu 5% seit dem 25. Juli 1996 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 550.- (inkl. Kosten für das motivierte Urteil von Fr. 230.--), total Fr. 1'350.-- an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen.
3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.
4. Die Kostennote des Vertreters des wird in der Höhe von Fr. 3'334.40 (inkl. Fr. 194.90 MWSt richterlich genehmigt.
5. Die Beklagte hat dem Kläger dessen richterlich auf Fr. 3334.40 festgesetzten Parteiko- sten sowie eine Parteientschädigung gemäss § 31 lit. B und d VKD von Fr. 200.-- zu bezah- len.