Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Berufung vom 9. Mai 1997 sei vollumfänglich abzuweisen.
E. 2 Die Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Untertoggenburg vom 9. Januar 1997 sei teilweise aufzuheben, und das Urteil sei wie folgt zu ändern: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 10'118.45 zu bezahlen;
E. 3 frühestens im Januar 1994 geflossen und hätten demnach dem Kläger bei der Barzahlung
von Fr. 43'000.-- nicht zur Verfügung gestanden. Sodann würden die Aussagen des Klägers
und seiner Ehefrau über die Rückzahlung des Darlehens, welches ein Kollege des Klägers
zur Finanzierung des Kaufpreises gewährt habe, nicht übereinstimmen.
Eventualiter bestritt die Beklagte den Leistungsanspruch auch quantitativ. Beim vom
Kläger eingereichten Gutachten des Fahrzeugexperten handle es sich um ein
Parteigutachten, welches nicht unbesehen als Schadensnachweis übernommen werden
könne. Insbesondere werde darin ein Richtwert festgesetzt ohne Fahrzeugbesichtigung und
unter der Annahme, das Fahrzeug sei vollständig ausgerüstet und befinde sich in einem
alters- und ordnungsgemässen Zustand. Aus dem Gutachten würde sich jedoch ergeben,
dass der Kläger trotz zwei Rückfragen des Experten nicht bereit gewesen sei, zur
Vollständigkeit und zum Fahrzeugzustand Auskünfte zu erteilen, geschweige denn Gewähr zu
übernehmen. Sie bestritt sodann auch den Verzugszins.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 1997 wurden P. N. und M. F. als
Zeugen zu den Schlüsselverhältnissen einvernommen. Aufgrund der Zeugenaussagen stand
für das Bezirksgericht fest, dass M. F. von P. N. bei der Rückgabe des Nissan Patrol zum
Weiterverkauf drei Schlüssel erhalten hatte (zwei originale und ein Nachschlüssel).
Andererseits habe M. F. als Verkäufer des Nissan Patrol nicht versichern können, drei
Schlüssel weitergegeben zu haben, und auch die Geschäftsabwicklung in der E. Garage
lasse den Verlust des zweiten Originalschlüssels nicht als beinahe gesuchte Möglichkeit
erscheinen. Daher sei die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe drei Schlüssel
erhalten, nicht bewiesen. Als beweispflichtige Partei hätte die Beklagte die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen. Entsprechend der klägerischen Darstellung sei deshalb davon
auszugehen, dass der Kläger beim Kauf des Nissan Patrol nur gerade die beiden Schlüssel
erhielt, die er nach der Diebstahlsmeldung der Beklagten ausgehändigt hat.
Mit Urteil vom 9. Januar 1997 schützte das Bezirksgericht die Klage im eingeklagten
Betrag.
Hiergegen erhob die Beklagte am 9. Mai 1997 Berufung. Der Kläger verlangte im Rahmen
einer Anschlussberufung Abänderung der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschä-
digung. Die Beklagte verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.
Am 14. April 1998 verzichteten die Parteien auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Das Kantonsgericht beschloss am 29. April 1998, P. N. als Zeugen
einzuvernehmen, was in der Folge am 3. Juni 1998 geschah. Der Kläger nahm am 17. Juni
1998 und die Beklagte am 15. Juli 1998 zum Zeugenprotokoll Stellung.
Die nachträgliche Einreichung des in der Berufungsantwort bereits bezeichneten
Aktenstücks (Bestätigung vom 12.6.97 betreffend Carreiseroute nach Banjaluka) stellt keine
nachträgliche Eingabe im Sinn von Art. 164 ZPO dar, und das Aktenstück ist daher ohne
weiteres zuzulassen (vgl. auch Art. 230 Abs. 2 ZPO).
Der
am
2.
März
1994
zwischen
den
Parteien
abgeschlossene
Vollkasko-
Versicherungsvertrag deckt Diebstahlsschäden des Versicherungsnehmers ab (vgl. AVB der
Beklagten). Der Kläger, der einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geltend macht, muss
den Eintritt des Diebstahls grundsätzlich nachweisen (Art. 8 ZGB). Da der Diebstahl
regelmässig nicht direkt bewiesen werden kann, wird es ganz allgemein als genügend
erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das
Bestehen des Anspruchs dartun kann. Konkret genügt es vorerst, wenn der
Versicherungsnehmer im Rahmen seines Hauptbeweises den Diebstahl glaubhaft machen
kann.
Nicht genügend ist die blosse Behauptung, die Sache sei abhanden gekommen. Vielmehr
muss er konkrete Angaben über die Umstände machen, unter denen sich der Diebstahl zuge-
tragen haben soll. Kann er in diesem Sinn glaubhaft machen, dass das als gestohlen
gemeldete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt
E. 4 wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, so hat er den von ihm
vorerst zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Der Versicherer muss
dann im Rahmen seines Gegenbeweises solche Tatsachen behaupten und beweisen, mit
denen erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Gelingt das
dem Versicherer, genügt die blosse Darstellung des äussern Ablaufs durch den
Versicherungsnehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die vom
Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen. In diesem Fall muss der Ver-
sicherungsnehmer den strikten Beweis erbringen (Urteil Kantonsgericht St. Gallen vom 8./9.
Februar 1996 [3ZK 95-181], teilweise publiziert in GVP 1996 Nr. 28; Urteil Kantonsgericht St.
Gallen vom 17. Juni 1994 [3ZK 93-152], teilweise publiziert in GVP 1994 Nr. 58; Urteil
Bundesgericht vom 5. Dezember 1996 i.S. R.S. gegen X. Versicherungsgesellschaft [5C
86-1996]; M. Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, in: Haftpflicht-
und Versicherungsrechtstagung 1997 [Hrsg.: A. Koller], St. Gallen 1997, S. 227 ff., S. 233 f.
m.w.N.).
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherungsfall somit vorerst nur glaubhaft machen.
Zur Glaubhaftmachung kann die blosse Parteibehauptung auch ohne Beweisführung
genügen. Erforderlich ist aber, dass das behauptete Geschehen im Zusammenhang mit dem
Diebstahl als solches nicht unwahrscheinlich ist und der Versicherungsnehmer als Person
glaubwürdig (GVP 1994 Nr. 58; Niquille-Eberle, 239 ff. und 244 ff.). Die Beklagte rügt in
diesem Zusammenhang die Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau bezüglich
Reiseroute, Übernachtung in B., Rücktransport der Familie nach dem behaupteten Diebstahl
über Oesterreich in die Schweiz als unwahrscheinlich beziehungsweise widersprüchlich. Die
fehlende Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Frau ergebe sich auch aus deren Angaben
zur Finanzierung des Fahrzeugs im Dezember 1993.
Der Kläger hat mit der eingereichten Hotelrechnung des Hotels A. bewiesen, dass er dort
vom 6. auf den 7. August 1994 übernachtete. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung
die von der Beklagten in der Duplik aufgeworfenen angeblichen Ungereimtheiten im
Vergleich des Rechnungsoriginals mit der Kopie erklärt. Auf diese Begründung wird
verwiesen. Die Beklagte hat denn auch in der Berufung ihre konkrete Bestreitung der Echtheit
des Dokuments nicht mehr wiederholt. Das gleiche gilt für das Polizeiprotokoll. Auch
diesbezüglich wird auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung (Urteil 12 Mitte bis 13
oben) verwiesen. Diese wird in der Berufung denn auch nicht angezweifelt. Ebenso bewiesen
ist somit, dass der Kläger am andern Morgen den Diebstahl bei der Polizei in Ungarn
meldete. Die zu Prozesszwecken erstellte Erklärung des I. H., c/o Hotel A., B., auf die wegen
Art. 111 Abs. 1 ZPO nicht abgestellt werden kann, ist daher für einen Beweis nicht mehr
notwendig. Demgegenüber sind die Einwendungen der Beklagten in der Berufung - fehlende
Plausibilität des Übernachtungs-orts B. wegen der Grösse dieses Ferienorts und des Hotels
A. (Preis, Lage, im Sommer meist ausgebucht) - nicht stichhaltig. Ist die Übernachtung in B.
ausgewiesen, kann es zum vornherein nicht mehr darauf ankommen, ob die Reiseroute
südlich des Plattensees allenfalls vorzuziehen wäre. Im übrigen ergibt sich aus den vom
Kläger eingereichten Wegberechnungen, dass die südlich des Plattensees verlaufende
Route jedenfalls nicht deutlich günstiger ist als die vom Kläger gewählte nördliche. Auf eine
Einvernahme der diversen Zeugen, welche bestätigen konnten, dass auch die
Carunternehmen die vom Kläger gewählte Route benutzen, kann verzichtet werden.
Das vom Kläger behauptete Kerngeschehen - dass er das Fahrzeug auf dem Parkplatz
des Hotels A. abstellte und dieses am änderen Morgen nicht mehr dort war - und damit der
äussere Ablauf des Diebstahls ist somit vorerst glaubhaft gemacht.
Andererseits sind die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Versicherungs-
nehmers nicht derart, dass bereits deshalb die Glaubhaftmachung des Diebstahls scheitern
würde.
Somit ist zu prüfen, ob es der Beklagten durch Nachweis anderer Indizien gelingt,
genügend Zweifel an der Diebstahlsvariante zu wecken.
E. 5 Die Beklagte weist auf Widersprüche bei den finanziellen Verhältnissen hin. Zutreffend ist,
dass schlechte finanzielle Verhältnisse und der dadurch bestehende Anreiz, zu Geld zu
kommen, zusammen mit anderen Indizien ausreichen können, die Glaubhaftigkeit des
behaupteten Diebstahls anzuzweifeln (Niquille-Eberle, 248 f. m.w.N.). Vorliegend war aber
der Kläger im Zeitraum vor dem gemeldeten Diebstahl keineswegs in einer finanziellen
Notlage. Er bezog eine monatliche SUVA-Rente von knapp Fr. 3'900.-- nebst dem
Lohn/Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau. Sein Konto bei der Kantonalbank wies per
Ende Juni (nach einem Bezug von Fr. 10'000.--) ein Guthaben über Fr. 60'000.-- aus. Daraus
ergibt sich kein Indiz für einen Diebstahl. Die Finanzlage beim Kauf ist weniger entscheidend
als eine allfällige Finanznot vor dem Diebstahl.
Es ist unbestritten, dass der Kläger der Beklagten nach dem behaupteten Diebstahl zwei
Autoschlüssel zurückgegeben hat. Die Vorinstanz erachtete es als nicht erwiesen, dass der
Kläger beim Kauf drei Schlüssel erhalten habe; die Beweislast dafür liege bei der Beklagten.
Die Beklagte rügt vorerst diese Beweislastverteilung - der Beweis des Gegenteils obliege
dem Kläger - und sodann die Beweiswürdigung.
Der Hauptbeweis des Versicherungsnehmers bezieht sich vorerst lediglich auf den
äusseren Ablauf des Diebstahls (GVP 1994 Nr. 58). Nicht dazu gehört, dass der
Versicherungsnehmer alle Originalschlüssel vorlegen kann bzw. das Fehlen eines Schlüssels
durch Verlust oder andere "neutrale" Umstände nachweisen kann. Vielmehr gehören solche
Umstände bezüglich Ungereimtheiten im Besitz der Schlüssel zum (Gegen-)beweisthema
des Versicherers. Er verwendet solche Anhaltspunkte, um im Rahmen des Gegenbeweises
Zweifel an der Diebstahlsvariante zu begründen. Das ist auch die Auffassung in der in bezug
auf diese Beweisproblematik vergleichbaren deutschen Rechtsprechung (Niquille-Eberle,
240; W. Römer, Der Kraftfahrzeugdiebstahl als Versicherungsfall, NJW 1996, 2329 ff., 2331
mit Hinweisen zur Rechtsprechung des BGH). Der Auffassung von Kummer, es sei weniger
unbillig, den Gläubiger, dessen (vielleicht begründete) Forderung nicht erwiesen ist, zu
Unrecht abzuweisen, als den Schuldner zu verurteilen, obschon er möglicherweise nichts
schuldet (Berner Kommentar/Kummer, N 28 zu Art. 8 ZGB), lässt sich für den vorliegenden
Nachweis des Versicherungsfalles nichts abgewinnen. Kummer selbst geht an anderer Stelle
davon aus, dass beide Parteien im Zivilprozess gleich zu behandeln und es daher nicht
vertretbar ist, das Beweisrisiko vollumfänglich dem die Rechtsfolge Behauptenden zu
überbinden (Berner Kommentar/Kummer, N 127 zu Art. 8 ZGB). Der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Parteien verlangt vielmehr nach einer Verteilung des Risikos der
Beweislosigkeit(I. Meier, Zum Problem der Beweislastverteilung im schweizerischen Recht,
ZSR NF 106, 1987, 1, 705 ff., 706).
Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beklagte die Beweislast für die
Behauptung trägt, der Kläger habe von M. F. drei Schlüssel erhalten.
Der Beklagten gelingt dieser Beweis. Zwar enthält der Kaufvertrag keinen schriftlichen
Hinweis auf die Anzahl übergebener Schlüssel. Offenbar wird in der E. Garage AG bei
Occasionskäufen kein derartiger Vermerk angebracht. M. F. vermochte sich sodann in seiner
Zeugenaussage nicht konkret zu erinnern - angesichts der Vielzahl verkaufter Autos -,
wieviele Schlüssel er dem Kläger überliess. Auch ein direkter Beweis durch Zeugenaussage
konnte somit nicht erbracht werden. Entscheidend ist, ob das Gericht aufgrund der
Zeugenaussagen F. und N. sonst davon überzeugt ist, dass der Kläger beim Kauf drei
Schlüssel erhielt. Die Vorinstanz erachtete es einerseits aufgrund der Zeugenaussage von P.
N. zwar als erwiesen, dass M. F. bei der Rücknahme des Nissan Patrol zum Weiterverkauf
drei Schlüssel erhalten hat. Hingegen sei nicht bewiesen, dass auch der Kläger von M. F.
beim Erwerb des Fahrzeugs diese drei Schlüssel erhielt.
In der Einvernahme vor dem Bezirksgericht Untertoggenburg vom 9. Januar 1997 hielt P.
N. unmissverständlich fest: "Beim Erwerb des Nissan Patrol habe ich zwei Originalschlüssel
erhalten. Nachträglich habe ich sicher noch einen nachmachen lassen. Diese zwei Original-
schlüssel und den nachgemachten Schlüssel habe ich Herrn M. F. übergeben". Anlässlich der
E. 6 Zeugeneinvernahme vom 3. Juni 1998 war P. N. diesbezüglich weniger präzise,
insbesondere bezüglich der Frage, ob er einen Nachschlüssel anfertigen liess.
Als Erklärung für seine weniger genaue Erinnerung anlässlich der Einvernahme vom 3.
Juni 1998 gab P. N. an, dass er vor Bezirksgericht noch über Unterlagen verfügt habe, in
denen er jeweils eingetragen habe, wenn er einen Schlüssel nachmachen liess. Er habe dann
seine Aussagen vor Bezirksgericht aufgrund erneuter Einsichtnahme in diese Akten gemacht.
Es ist ohne weiters nachvollziehbar, dass die Aussagen vor Bezirksgericht aufgrund ihrer
Abstützung auf eigene Aufschriebe und ihrer grösseren zeitlichen Nähe (zirka anderthalb
Jahre Unterschied zwischen beiden Befragungen) präziser sind als diejenigen vom 3. Juni
1998. Das Aussageverhalten von P. N. vor Bezirksgericht ist auch nicht durch das vorherige
Zeigen des Orignalschlüssels und des Duplikates durch die Beklagte massgeblich
beeinflusst, nachdem P. N. seine Aussagen auf eigene Aufschriebe abstützte.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger überhaupt derartiges Gewicht auf die
unpräzisere Aussage bezüglich der Herstellung des Nachschlüssels legt. Objektiv kann ja
überhaupt nicht strittig sein, dass P. N. einen Nachschlüssel machen liess, wurde doch ein
solcher zurückgegeben und hat der Kläger nie behauptet, dass er selber einen solchen
machen liess. Vielmehr will der Kläger damit offenbar geltend machen, da N. sich nicht mehr
mit Sicherheit erinnern könne, ob er einen Schlüssel nachmachen liess, sei es anderseits
auch unglaubwürdig, wenn er vor Bezirksgericht aussagte, dass er M. F. drei Schlüssel
übergeben habe.
Der Kläger führt schliesslich allgemeine Wahrscheinlichkeiten an, in wievielen Prozent der
Fälle in der Praxis nicht alle Schlüssel zurückgegeben wurden und beruft sich dafür auf zwei
sachverständige Zeugen. Es ist nicht massgeblich, was allenfalls in andern Fällen vorkommen
mag, sondern was der Zeuge N. konkret für den vorliegenden Fall ausgesagt hat. Wenn der
Kläger schliesslich ausführt, es sei möglich, dass P. N. weder der recherchierenden
Beklagten noch dem Richter gegenüber zugeben wollte, einen Schlüssel, sofern vorhanden,
nicht zurückgegeben zu haben, um sich nicht selbst dem Verdacht des Diebstahls
auszusetzen, also bewusst falsch aussagte, so ist dies abwegig, nachdem das Auto
angeblich in Ungarn gestohlen wurde. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass P.
N. M. F. drei Schlüssel übergab.
M. F. konnte sich nicht mehr daran erinnern, wieviele Schlüssel er dem Kläger
weitergegeben hat und führte aus: "Dass ich einen Schlüssel bewusst zurückgehalten hätte,
ist ausgeschlossen, da das Auto vollständig bezahlt worden ist. Es ist jedoch denkbar, dass
bei mir ein Schlüssel verloren ging. Ein solcher Verlust ist erklärbar, wenn der Kunde
beispielsweise einen Schlüssel von seinem Bund nimmt und übergibt, ein anderer Schlüssel
im Handschuhfach liegt und vielfach die Schlüssel auch nicht gesamthaft vom Kunden uns
übergeben werden". "Wenn ich den Schlüsselkasten durchgehe, ist es nicht unüblich, dass
manchmal auch nur ein Schlüssel darin enthalten ist, wenn der Kunde z.B. nur seinen
Schlüssel zurückgibt und angibt, dass später noch der Schlüssel, der am Bund seiner Ehefrau
ist, zugesandt werde". Er verkaufe rund 800 Autos pro Jahr. "Bei diesen Verkäufen gehen
sehr wenige Schlüssel verloren. Ich schätze dies auf zwei pro Jahr". Die Vorinstanz nahm
zwar an, diese Zahl würde für sich allein betrachtet die Möglichkeit, dass der Kläger nicht alle
drei Schlüssel erhielt, statistisch praktisch ausschliessen. Die Umstände, mit denen M. F. den
Verlust eines Schlüssels erkläre, würden aber nicht als Ausnahmesituationen geschildert; es
scheine mithin nicht ganz ungewöhnlich zu sein, dass nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel
gleichzeitig zurückgegeben oder zusammen aufbewahrt würden. Ob aber gerade bei der
Rückgabe des Fahrzeugs durch P. N. derartige Ausnahmeumstände vorgelegen haben,
wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Insbesondere zu dieser Frage wurde daher P. N. noch
einmal einvernommen. Aus seiner Aussage ergibt sich, dass hier keine derartigen Gründe
vorlagen, wie sie M. F. zur Erklärung eines möglichen Schlüsselverlustes vorbrachte.
Namentlich bestätigte P. N., dass er die Schlüssel gemeinsam an einen separaten Ring
getan habe. An diesem Ring habe er sie auch bekommen. Benützt habe er den
E. 7 nachgemachten Schlüssel, weil dieser einen flachen Kopf gehabt habe. Die beiden
Originalschlüssel, die er nicht benutzt habe, habe er jeweils zu Hause gelassen, dort wo er
alle Schlüssel aufbewahre. Bei der Rückgabe habe er dann alle drei wieder an den Ring
getan. Zwar besteht infolge der fehlenden Schlüsselkontrolle bei der Garage immer noch die
theoretische Möglichkeit, dass einer der Schlüssel bei M. F. später aus anderen Gründen
verlorenging, namentlich weil das Fahrzeug noch repariert werden musste und man für die
Bewegung einen Schlüssel brauchte. Doch auch dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. So
musste am Auto nichts Spezielles gemacht werden, der Zustand war nach Aussage von M. F.
neuwertig. Somit ist der Nachweis, dass der Kläger alle drei Schlüssel erhielt, als erbracht zu
betrachten.
Unbestritten übergab der Kläger der Beklagten nur zwei Schlüssel. Der Kläger hat keine
andere Erklärung für einen Verlust des Schlüssels in der kurzen Zeit zwischen Kauf
(14.12.1993) und dem behaupteten Diebstahl (6./7.8.1994). Vielmehr behauptete er
wahrheitswidrig, nur zwei Schlüssel erhalten zu haben. Die Beklagte hat damit erhebliche
Zweifel gegenüber der vorerst lediglich glaubhaft gemachten Diebstahlsvariante geweckt.
Die Beklagte bestreitet die Glaubwürdigkeit des Klägers. Wie bereits erwähnt, sind die
Anhaltspunkte nicht derart, dass die Glaubwürdigkeit des Klägers grundsätzlich in Frage zu
stellen ist. Anderseits bestehen doch Ungereimtheiten. Gewisse Widersprüche zwischen den
Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau bestehen hinsichtlich der Finanzierung des Autos,
indem der Kläger im wesentlichen von einem Darlehen von Fr. 5'000.-- von seinem Kollegen
P. V. (Eivnernahme vom 9.8.1994, S. 2) und seine Ehefrau zunächst von keinem und dann
von einem Darlehen von Fr. 15'000.-- von Cousin P. V. sprachen (Einvernahme vom
29.9.1994, S. 1 + 3). Diese Widersprüche können aber nicht allzu stark ins Gewicht fallen, da
sie lediglich einen Nebenpunkt betreffen und nicht das Kerngeschehen, die Darstellung der
Rückfahrt und des Diebstahls.
Widersprüche bestehen aber auch hinsichtlich der Angaben zur Rückreise in die Schweiz.
Insbesondere sagte der Kläger unmissverständlich aus, sie seien von D. V. und dessen
Ehefrau nach U. gebracht worden (Einvernahme vom 9.8.1994, S. 2), während seine Ehefrau
ebenso klar aussagte, sie seien von D. nach U. gefahren worden (Einvernahme vom
29.9.1994, S. 2). Man mag zwar die unterschiedlichen Angaben des Klägers und seiner
Ehefrau
(Einvernahmen
vom
9.8.
bzw.
29.9.1994)
bezüglich
der
Verwandtschaftsbezeichnungen von D. und B. V. auf Verständigungsschwierigkeiten
zurückführen; es ist aber doch anzunehmen, dass man sich noch erinnern kann, ob man bei
der Rückreise von einem Ehepaar oder nur von einer Einzelperson begleitet wurde.
Die vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Klägers und seiner Frau sind
geeignet, die aufgrund der Schlüsselverhältnisse bestehenden Zweifel des Gerichts an der
Diebstahlsvariante eher zu verstärken, jedenfalls aber nicht zu beseitigen. Aufgrund dieser
Zweifel erachtet das Gericht den vom Kläger zu erbringenden Beweis des Diebstahls als
nicht erbracht. Die Klage ist daher abzuweisen.
Nachdem der Kläger unterliegt, ist auch seine Anschlussberufung, mit der eine Erhöhung
seiner Parteientschädigung verlangt hat, abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Verfahrenskosten des erst- und
zweitinstanzlichen Prozesses zu tragen (art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'400.-- (GKT Ziff. 321.2) festgesetzt. Hinzu kommt die
Zeugenentschädigung von Fr. 70.--. Das Bezirksgericht hat für seine Gerichtskosten neu
abzurechnen. Die vom Kläger geleistete Einschreibgebühr von Fr. 300.-- wird ihm
angerechnet. Der Beklagten wird die Einschreibgebühr von Fr. 2'250.-- zurückerstattet. Der
Kläger hat sodann die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (Art. 263 ZPO). Für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren erscheint das geltend gemachte Honorar von Fr.
10'250.-- angemessen (Art. 14 lit. c, 18 lit. a, 26 HonO). Die Barauslagen von Fr. 331.90 und
die Mehrwertsteuer von Fr. 688.-- sind ausgewiesen.
E. 8 Demgemäss wird zu R e c h t e r k a n n t:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger bezahlt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'500.--. Die Einschreibgebühr von Fr. 300.- wird ihm angerechnet.
- Der Kläger bezahlt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'470.--. Der Beklagten wird die Einschreibgebühr von Fr. 2'250.-zurückerstattet.
- Der Kläger entschädigt die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 11'269.90. Gegen diesen Entscheid sind die Berufung an das Bundesgericht und die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen zulässig. Die Berufung an das Bundesgericht kann innert dreissig Tagen nach der Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts und von Staatsverträgen des Bundes geltend gemacht werden. Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann innert dreissig Tagen nach der Zustellung schriftlich beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, Marktgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen, eingereicht werden. Die Nichtigkeitsgründe sind darzulegen. Nichtigkeitsgründe sind: a) Verletzungen des kantonalen Rechts; b) tatsächliche Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder willkürlich sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt9298.doc Kantonsgericht St. Gallen, 23. Juli 1998, T. c. Zürich Versicherung, St. Gallen Rechtsbegehren des Klägers a) vor erster Instanz: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 36'250.- nebst Zins zu 5 % seit 21. März 1995 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung vom 9. Mai 1997 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Untertoggenburg vom 9. Januar 1997 sei teilweise aufzuheben, und das Urteil sei wie folgt zu ändern: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 10'118.45 zu bezahlen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten a) vor erster Instanz: Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
b) vor zweiter Instanz: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg (UBZ 95-131) vom 9. Januar 1997 sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten. Tatbestand: Am 14. Dezember 1993 kaufte der Kläger bei der E. Garage Z. AG für Fr. 43'000.-- einen noch nicht einmal halbjährigen Occasionswagen der Marke Nissan Patrol, Turbo Diesel. Dem Kläger gegenüber trat - entgegen dem Vertragstext, welcher den vormaligen Besitzer P. N. als Vetragspartei aufführte - als Verkäufer M. F., "Juniorchef" der E. Garage, auf. Dieser war von P. N. mit dem Verkauf des Fahrzeugs beauftragt worden. Den Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. In der Folge schloss der Kläger bei der Beklagten für das gekaufte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung ab.
2 Im August 1994 meldete der Kläger der Beklagten den Diebstahl des Nissan Patrol. Auf deren Verlangen übergab er ihr zwei Fahrzeugschlüssel. Mit Schreiben vom 21. März 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Vorbesitzer des Nissan Patrol habe bestätigt, drei Schlüssel (zwei Originale, ein Duplikat) weitergegeben zu haben. Da ihr nun aber nur zwei Schlüssel - ein Duplikat und ein Originalschlüssel - ausgehändigt worden seien, sei die hohe Wahrscheinlichkeit des Diebstahls nicht erwiesen, weshalb sie keine Leistungen erbringen werde. Um den Wert des Nissan Patrol zum Zeitpunkt des Diebstahls festlegen zu können, holte der Kläger beim Fahrzeug-Sachverständigen H. L., in W., ein entsprechendes Gutachten ein. Mit Stichtag 15. August 1994 errechnete der Sachverständige einen Fahrzeugwert von Fr. 36'750.--. Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 1994 erneut erfolglos zur Leistung angehalten hatte, machte er die Klage am 11. Dezember 1995 beim Bezirksgericht Untertoggenburg anhängig. Zusammengefasst machte er erstinstanzlich geltend, er habe am 6. August 1994 mit seiner Ehefrau und den drei Kindern die Heimreise vom alljährlichen Sommerurlaub in seinem Heimatort in Jugoslawien angetreten. Wegen des Krieges habe Kroatien östlich über Ungarn umfahren werden müssen. Da seine Ehefrau stark übermüdet gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, in Ungarn ein Hotel zu suchen. Entlang der gewählten Reiseroute seien jedoch sämtliche Hotels ausgebucht gewesen. Auf Empfehlung hätten sie es im etwas abgelegeneren B. im Hotel A. versucht, wo auch tatsächlich noch ein Zimmer frei gewesen sei. seinen Nissan Patrol habe er auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt; dieser sei zur Zeit der Ankunft sogar von zwei Parkwächtern mit einem Hund beaufsichtigt worden. Am da- rauffolgenden Morgen habe er dann bestürzt feststellen müssen, dass sein Fahrzeug in der Nacht gestohlen worden sei. Er habe umgehend auf der dortigen Polizeistation die Dieb- stahlsanzeige zu Protokoll gegeben. Alsdann seien er und seine Familie mit einem Taxi an die ungarisch-österreichische Grenze gefahren, wo sie von seiner in Bi. lebenden Schwester und deren Ehemann abgeholt worden seien. Sein Schwager habe sie tags darauf zurück nach U. gefahren. Gleich am 9. August 1994 habe er den Diebstahl auf dem Polizeiposten U. gemeldet. Die Beklagte bestritt den Diebstahl des Fahrzeugs. Vorerst weise der behauptete Ablauf der Rückreise Unklarheiten auf. So erscheine es unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seiner gesamten fünfköpfigen Familie mit einem Taxi zur österreichisch-ungarischen Grenze gefahren sein soll. Insbesondere erstaune, dass keine Quittung vorliege. Sodann lägen widersprüchliche Angaben vor über die Personen, welche die Familie des Klägers nach Hause gefahren hätten. Bedeutsam seien sodann vor allem die Schlüsselverhältnisse. Der Kläger habe beim Kauf des Nissan Patrol nicht zwei, sondern drei Fahrzeugschlüssel erhalten. Der frühere Besitzer des Fahrzeugs, P. N., habe nämlich gegenüber dem Schadeninspektor der Beklagten erklärt, dass er M. F., welcher das Fahrzeug in Kommission an den Kläger verkauft habe, zwei Originalschlüssel und einen von ihm nachgemachten Ersatzschlüssel, gesamthaft also drei Schlüssel, übergeben habe. Da Fahrzeuge bekanntlich jeweils mindestens zwei Originalschlüssel hätten, liege der Verdacht nahe, dass das Fahrzeug heute mit dem zweiten, verschwundenen Originalschlüssel gelenkt werde. Schliesslich bestünden weitere Ungereimtheiten/Unklarheiten, welche die Glaubhaftig-keit der klägerischen Ausführungen in Frage stellten. Widersprüchlich und nicht glaubhaft seien etwa die Angaben zur Finanzierung des Kaufpreises. Zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs sei der Kläger schon invalid gewesen; Versicherungsleistungen habe er bis dahin jedoch keine erhalten. Leistungen der SUVA - dem Kläger wurde von der SUVA mit Verfügung vom 10. Januar 1994 für die verbliebene Be- einträchtigung aus einem Unfall vom 31. Oktober 1991 eine Invalidenrente von Fr. 3'864.-- ab
1. Februar 1994 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 68'040.-- zugesprochen seien
3 frühestens im Januar 1994 geflossen und hätten demnach dem Kläger bei der Barzahlung von Fr. 43'000.-- nicht zur Verfügung gestanden. Sodann würden die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau über die Rückzahlung des Darlehens, welches ein Kollege des Klägers zur Finanzierung des Kaufpreises gewährt habe, nicht übereinstimmen. Eventualiter bestritt die Beklagte den Leistungsanspruch auch quantitativ. Beim vom Kläger eingereichten Gutachten des Fahrzeugexperten handle es sich um ein Parteigutachten, welches nicht unbesehen als Schadensnachweis übernommen werden könne. Insbesondere werde darin ein Richtwert festgesetzt ohne Fahrzeugbesichtigung und unter der Annahme, das Fahrzeug sei vollständig ausgerüstet und befinde sich in einem alters- und ordnungsgemässen Zustand. Aus dem Gutachten würde sich jedoch ergeben, dass der Kläger trotz zwei Rückfragen des Experten nicht bereit gewesen sei, zur Vollständigkeit und zum Fahrzeugzustand Auskünfte zu erteilen, geschweige denn Gewähr zu übernehmen. Sie bestritt sodann auch den Verzugszins. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 1997 wurden P. N. und M. F. als Zeugen zu den Schlüsselverhältnissen einvernommen. Aufgrund der Zeugenaussagen stand für das Bezirksgericht fest, dass M. F. von P. N. bei der Rückgabe des Nissan Patrol zum Weiterverkauf drei Schlüssel erhalten hatte (zwei originale und ein Nachschlüssel). Andererseits habe M. F. als Verkäufer des Nissan Patrol nicht versichern können, drei Schlüssel weitergegeben zu haben, und auch die Geschäftsabwicklung in der E. Garage lasse den Verlust des zweiten Originalschlüssels nicht als beinahe gesuchte Möglichkeit erscheinen. Daher sei die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe drei Schlüssel erhalten, nicht bewiesen. Als beweispflichtige Partei hätte die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Entsprechend der klägerischen Darstellung sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger beim Kauf des Nissan Patrol nur gerade die beiden Schlüssel erhielt, die er nach der Diebstahlsmeldung der Beklagten ausgehändigt hat. Mit Urteil vom 9. Januar 1997 schützte das Bezirksgericht die Klage im eingeklagten Betrag. Hiergegen erhob die Beklagte am 9. Mai 1997 Berufung. Der Kläger verlangte im Rahmen einer Anschlussberufung Abänderung der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschä- digung. Die Beklagte verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme. Am 14. April 1998 verzichteten die Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Kantonsgericht beschloss am 29. April 1998, P. N. als Zeugen einzuvernehmen, was in der Folge am 3. Juni 1998 geschah. Der Kläger nahm am 17. Juni 1998 und die Beklagte am 15. Juli 1998 zum Zeugenprotokoll Stellung. Die nachträgliche Einreichung des in der Berufungsantwort bereits bezeichneten Aktenstücks (Bestätigung vom 12.6.97 betreffend Carreiseroute nach Banjaluka) stellt keine nachträgliche Eingabe im Sinn von Art. 164 ZPO dar, und das Aktenstück ist daher ohne weiteres zuzulassen (vgl. auch Art. 230 Abs. 2 ZPO). Der am 2. März 1994 zwischen den Parteien abgeschlossene Vollkasko- Versicherungsvertrag deckt Diebstahlsschäden des Versicherungsnehmers ab (vgl. AVB der Beklagten). Der Kläger, der einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geltend macht, muss den Eintritt des Diebstahls grundsätzlich nachweisen (Art. 8 ZGB). Da der Diebstahl regelmässig nicht direkt bewiesen werden kann, wird es ganz allgemein als genügend erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs dartun kann. Konkret genügt es vorerst, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Hauptbeweises den Diebstahl glaubhaft machen kann. Nicht genügend ist die blosse Behauptung, die Sache sei abhanden gekommen. Vielmehr muss er konkrete Angaben über die Umstände machen, unter denen sich der Diebstahl zuge- tragen haben soll. Kann er in diesem Sinn glaubhaft machen, dass das als gestohlen gemeldete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt
4 wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, so hat er den von ihm vorerst zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Der Versicherer muss dann im Rahmen seines Gegenbeweises solche Tatsachen behaupten und beweisen, mit denen erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Gelingt das dem Versicherer, genügt die blosse Darstellung des äussern Ablaufs durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die vom Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen. In diesem Fall muss der Ver- sicherungsnehmer den strikten Beweis erbringen (Urteil Kantonsgericht St. Gallen vom 8./9. Februar 1996 [3ZK 95-181], teilweise publiziert in GVP 1996 Nr. 28; Urteil Kantonsgericht St. Gallen vom 17. Juni 1994 [3ZK 93-152], teilweise publiziert in GVP 1994 Nr. 58; Urteil Bundesgericht vom 5. Dezember 1996 i.S. R.S. gegen X. Versicherungsgesellschaft [5C 86-1996]; M. Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997 [Hrsg.: A. Koller], St. Gallen 1997, S. 227 ff., S. 233 f. m.w.N.). Der Versicherungsnehmer muss den Versicherungsfall somit vorerst nur glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann die blosse Parteibehauptung auch ohne Beweisführung genügen. Erforderlich ist aber, dass das behauptete Geschehen im Zusammenhang mit dem Diebstahl als solches nicht unwahrscheinlich ist und der Versicherungsnehmer als Person glaubwürdig (GVP 1994 Nr. 58; Niquille-Eberle, 239 ff. und 244 ff.). Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang die Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau bezüglich Reiseroute, Übernachtung in B., Rücktransport der Familie nach dem behaupteten Diebstahl über Oesterreich in die Schweiz als unwahrscheinlich beziehungsweise widersprüchlich. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Frau ergebe sich auch aus deren Angaben zur Finanzierung des Fahrzeugs im Dezember 1993. Der Kläger hat mit der eingereichten Hotelrechnung des Hotels A. bewiesen, dass er dort vom 6. auf den 7. August 1994 übernachtete. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die von der Beklagten in der Duplik aufgeworfenen angeblichen Ungereimtheiten im Vergleich des Rechnungsoriginals mit der Kopie erklärt. Auf diese Begründung wird verwiesen. Die Beklagte hat denn auch in der Berufung ihre konkrete Bestreitung der Echtheit des Dokuments nicht mehr wiederholt. Das gleiche gilt für das Polizeiprotokoll. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung (Urteil 12 Mitte bis 13 oben) verwiesen. Diese wird in der Berufung denn auch nicht angezweifelt. Ebenso bewiesen ist somit, dass der Kläger am andern Morgen den Diebstahl bei der Polizei in Ungarn meldete. Die zu Prozesszwecken erstellte Erklärung des I. H., c/o Hotel A., B., auf die wegen Art. 111 Abs. 1 ZPO nicht abgestellt werden kann, ist daher für einen Beweis nicht mehr notwendig. Demgegenüber sind die Einwendungen der Beklagten in der Berufung - fehlende Plausibilität des Übernachtungs-orts B. wegen der Grösse dieses Ferienorts und des Hotels A. (Preis, Lage, im Sommer meist ausgebucht) - nicht stichhaltig. Ist die Übernachtung in B. ausgewiesen, kann es zum vornherein nicht mehr darauf ankommen, ob die Reiseroute südlich des Plattensees allenfalls vorzuziehen wäre. Im übrigen ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Wegberechnungen, dass die südlich des Plattensees verlaufende Route jedenfalls nicht deutlich günstiger ist als die vom Kläger gewählte nördliche. Auf eine Einvernahme der diversen Zeugen, welche bestätigen konnten, dass auch die Carunternehmen die vom Kläger gewählte Route benutzen, kann verzichtet werden. Das vom Kläger behauptete Kerngeschehen - dass er das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Hotels A. abstellte und dieses am änderen Morgen nicht mehr dort war - und damit der äussere Ablauf des Diebstahls ist somit vorerst glaubhaft gemacht. Andererseits sind die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Versicherungs- nehmers nicht derart, dass bereits deshalb die Glaubhaftmachung des Diebstahls scheitern würde. Somit ist zu prüfen, ob es der Beklagten durch Nachweis anderer Indizien gelingt, genügend Zweifel an der Diebstahlsvariante zu wecken.
5 Die Beklagte weist auf Widersprüche bei den finanziellen Verhältnissen hin. Zutreffend ist, dass schlechte finanzielle Verhältnisse und der dadurch bestehende Anreiz, zu Geld zu kommen, zusammen mit anderen Indizien ausreichen können, die Glaubhaftigkeit des behaupteten Diebstahls anzuzweifeln (Niquille-Eberle, 248 f. m.w.N.). Vorliegend war aber der Kläger im Zeitraum vor dem gemeldeten Diebstahl keineswegs in einer finanziellen Notlage. Er bezog eine monatliche SUVA-Rente von knapp Fr. 3'900.-- nebst dem Lohn/Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau. Sein Konto bei der Kantonalbank wies per Ende Juni (nach einem Bezug von Fr. 10'000.--) ein Guthaben über Fr. 60'000.-- aus. Daraus ergibt sich kein Indiz für einen Diebstahl. Die Finanzlage beim Kauf ist weniger entscheidend als eine allfällige Finanznot vor dem Diebstahl. Es ist unbestritten, dass der Kläger der Beklagten nach dem behaupteten Diebstahl zwei Autoschlüssel zurückgegeben hat. Die Vorinstanz erachtete es als nicht erwiesen, dass der Kläger beim Kauf drei Schlüssel erhalten habe; die Beweislast dafür liege bei der Beklagten. Die Beklagte rügt vorerst diese Beweislastverteilung - der Beweis des Gegenteils obliege dem Kläger - und sodann die Beweiswürdigung. Der Hauptbeweis des Versicherungsnehmers bezieht sich vorerst lediglich auf den äusseren Ablauf des Diebstahls (GVP 1994 Nr. 58). Nicht dazu gehört, dass der Versicherungsnehmer alle Originalschlüssel vorlegen kann bzw. das Fehlen eines Schlüssels durch Verlust oder andere "neutrale" Umstände nachweisen kann. Vielmehr gehören solche Umstände bezüglich Ungereimtheiten im Besitz der Schlüssel zum (Gegen-)beweisthema des Versicherers. Er verwendet solche Anhaltspunkte, um im Rahmen des Gegenbeweises Zweifel an der Diebstahlsvariante zu begründen. Das ist auch die Auffassung in der in bezug auf diese Beweisproblematik vergleichbaren deutschen Rechtsprechung (Niquille-Eberle, 240; W. Römer, Der Kraftfahrzeugdiebstahl als Versicherungsfall, NJW 1996, 2329 ff., 2331 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des BGH). Der Auffassung von Kummer, es sei weniger unbillig, den Gläubiger, dessen (vielleicht begründete) Forderung nicht erwiesen ist, zu Unrecht abzuweisen, als den Schuldner zu verurteilen, obschon er möglicherweise nichts schuldet (Berner Kommentar/Kummer, N 28 zu Art. 8 ZGB), lässt sich für den vorliegenden Nachweis des Versicherungsfalles nichts abgewinnen. Kummer selbst geht an anderer Stelle davon aus, dass beide Parteien im Zivilprozess gleich zu behandeln und es daher nicht vertretbar ist, das Beweisrisiko vollumfänglich dem die Rechtsfolge Behauptenden zu überbinden (Berner Kommentar/Kummer, N 127 zu Art. 8 ZGB). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verlangt vielmehr nach einer Verteilung des Risikos der Beweislosigkeit(I. Meier, Zum Problem der Beweislastverteilung im schweizerischen Recht, ZSR NF 106, 1987, 1, 705 ff., 706). Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beklagte die Beweislast für die Behauptung trägt, der Kläger habe von M. F. drei Schlüssel erhalten. Der Beklagten gelingt dieser Beweis. Zwar enthält der Kaufvertrag keinen schriftlichen Hinweis auf die Anzahl übergebener Schlüssel. Offenbar wird in der E. Garage AG bei Occasionskäufen kein derartiger Vermerk angebracht. M. F. vermochte sich sodann in seiner Zeugenaussage nicht konkret zu erinnern - angesichts der Vielzahl verkaufter Autos -, wieviele Schlüssel er dem Kläger überliess. Auch ein direkter Beweis durch Zeugenaussage konnte somit nicht erbracht werden. Entscheidend ist, ob das Gericht aufgrund der Zeugenaussagen F. und N. sonst davon überzeugt ist, dass der Kläger beim Kauf drei Schlüssel erhielt. Die Vorinstanz erachtete es einerseits aufgrund der Zeugenaussage von P. N. zwar als erwiesen, dass M. F. bei der Rücknahme des Nissan Patrol zum Weiterverkauf drei Schlüssel erhalten hat. Hingegen sei nicht bewiesen, dass auch der Kläger von M. F. beim Erwerb des Fahrzeugs diese drei Schlüssel erhielt. In der Einvernahme vor dem Bezirksgericht Untertoggenburg vom 9. Januar 1997 hielt P. N. unmissverständlich fest: "Beim Erwerb des Nissan Patrol habe ich zwei Originalschlüssel erhalten. Nachträglich habe ich sicher noch einen nachmachen lassen. Diese zwei Original- schlüssel und den nachgemachten Schlüssel habe ich Herrn M. F. übergeben". Anlässlich der
6 Zeugeneinvernahme vom 3. Juni 1998 war P. N. diesbezüglich weniger präzise, insbesondere bezüglich der Frage, ob er einen Nachschlüssel anfertigen liess. Als Erklärung für seine weniger genaue Erinnerung anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 1998 gab P. N. an, dass er vor Bezirksgericht noch über Unterlagen verfügt habe, in denen er jeweils eingetragen habe, wenn er einen Schlüssel nachmachen liess. Er habe dann seine Aussagen vor Bezirksgericht aufgrund erneuter Einsichtnahme in diese Akten gemacht. Es ist ohne weiters nachvollziehbar, dass die Aussagen vor Bezirksgericht aufgrund ihrer Abstützung auf eigene Aufschriebe und ihrer grösseren zeitlichen Nähe (zirka anderthalb Jahre Unterschied zwischen beiden Befragungen) präziser sind als diejenigen vom 3. Juni
1998. Das Aussageverhalten von P. N. vor Bezirksgericht ist auch nicht durch das vorherige Zeigen des Orignalschlüssels und des Duplikates durch die Beklagte massgeblich beeinflusst, nachdem P. N. seine Aussagen auf eigene Aufschriebe abstützte. Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger überhaupt derartiges Gewicht auf die unpräzisere Aussage bezüglich der Herstellung des Nachschlüssels legt. Objektiv kann ja überhaupt nicht strittig sein, dass P. N. einen Nachschlüssel machen liess, wurde doch ein solcher zurückgegeben und hat der Kläger nie behauptet, dass er selber einen solchen machen liess. Vielmehr will der Kläger damit offenbar geltend machen, da N. sich nicht mehr mit Sicherheit erinnern könne, ob er einen Schlüssel nachmachen liess, sei es anderseits auch unglaubwürdig, wenn er vor Bezirksgericht aussagte, dass er M. F. drei Schlüssel übergeben habe. Der Kläger führt schliesslich allgemeine Wahrscheinlichkeiten an, in wievielen Prozent der Fälle in der Praxis nicht alle Schlüssel zurückgegeben wurden und beruft sich dafür auf zwei sachverständige Zeugen. Es ist nicht massgeblich, was allenfalls in andern Fällen vorkommen mag, sondern was der Zeuge N. konkret für den vorliegenden Fall ausgesagt hat. Wenn der Kläger schliesslich ausführt, es sei möglich, dass P. N. weder der recherchierenden Beklagten noch dem Richter gegenüber zugeben wollte, einen Schlüssel, sofern vorhanden, nicht zurückgegeben zu haben, um sich nicht selbst dem Verdacht des Diebstahls auszusetzen, also bewusst falsch aussagte, so ist dies abwegig, nachdem das Auto angeblich in Ungarn gestohlen wurde. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass P. N. M. F. drei Schlüssel übergab. M. F. konnte sich nicht mehr daran erinnern, wieviele Schlüssel er dem Kläger weitergegeben hat und führte aus: "Dass ich einen Schlüssel bewusst zurückgehalten hätte, ist ausgeschlossen, da das Auto vollständig bezahlt worden ist. Es ist jedoch denkbar, dass bei mir ein Schlüssel verloren ging. Ein solcher Verlust ist erklärbar, wenn der Kunde beispielsweise einen Schlüssel von seinem Bund nimmt und übergibt, ein anderer Schlüssel im Handschuhfach liegt und vielfach die Schlüssel auch nicht gesamthaft vom Kunden uns übergeben werden". "Wenn ich den Schlüsselkasten durchgehe, ist es nicht unüblich, dass manchmal auch nur ein Schlüssel darin enthalten ist, wenn der Kunde z.B. nur seinen Schlüssel zurückgibt und angibt, dass später noch der Schlüssel, der am Bund seiner Ehefrau ist, zugesandt werde". Er verkaufe rund 800 Autos pro Jahr. "Bei diesen Verkäufen gehen sehr wenige Schlüssel verloren. Ich schätze dies auf zwei pro Jahr". Die Vorinstanz nahm zwar an, diese Zahl würde für sich allein betrachtet die Möglichkeit, dass der Kläger nicht alle drei Schlüssel erhielt, statistisch praktisch ausschliessen. Die Umstände, mit denen M. F. den Verlust eines Schlüssels erkläre, würden aber nicht als Ausnahmesituationen geschildert; es scheine mithin nicht ganz ungewöhnlich zu sein, dass nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel gleichzeitig zurückgegeben oder zusammen aufbewahrt würden. Ob aber gerade bei der Rückgabe des Fahrzeugs durch P. N. derartige Ausnahmeumstände vorgelegen haben, wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Insbesondere zu dieser Frage wurde daher P. N. noch einmal einvernommen. Aus seiner Aussage ergibt sich, dass hier keine derartigen Gründe vorlagen, wie sie M. F. zur Erklärung eines möglichen Schlüsselverlustes vorbrachte. Namentlich bestätigte P. N., dass er die Schlüssel gemeinsam an einen separaten Ring getan habe. An diesem Ring habe er sie auch bekommen. Benützt habe er den
7 nachgemachten Schlüssel, weil dieser einen flachen Kopf gehabt habe. Die beiden Originalschlüssel, die er nicht benutzt habe, habe er jeweils zu Hause gelassen, dort wo er alle Schlüssel aufbewahre. Bei der Rückgabe habe er dann alle drei wieder an den Ring getan. Zwar besteht infolge der fehlenden Schlüsselkontrolle bei der Garage immer noch die theoretische Möglichkeit, dass einer der Schlüssel bei M. F. später aus anderen Gründen verlorenging, namentlich weil das Fahrzeug noch repariert werden musste und man für die Bewegung einen Schlüssel brauchte. Doch auch dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. So musste am Auto nichts Spezielles gemacht werden, der Zustand war nach Aussage von M. F. neuwertig. Somit ist der Nachweis, dass der Kläger alle drei Schlüssel erhielt, als erbracht zu betrachten. Unbestritten übergab der Kläger der Beklagten nur zwei Schlüssel. Der Kläger hat keine andere Erklärung für einen Verlust des Schlüssels in der kurzen Zeit zwischen Kauf (14.12.1993) und dem behaupteten Diebstahl (6./7.8.1994). Vielmehr behauptete er wahrheitswidrig, nur zwei Schlüssel erhalten zu haben. Die Beklagte hat damit erhebliche Zweifel gegenüber der vorerst lediglich glaubhaft gemachten Diebstahlsvariante geweckt. Die Beklagte bestreitet die Glaubwürdigkeit des Klägers. Wie bereits erwähnt, sind die Anhaltspunkte nicht derart, dass die Glaubwürdigkeit des Klägers grundsätzlich in Frage zu stellen ist. Anderseits bestehen doch Ungereimtheiten. Gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau bestehen hinsichtlich der Finanzierung des Autos, indem der Kläger im wesentlichen von einem Darlehen von Fr. 5'000.-- von seinem Kollegen P. V. (Eivnernahme vom 9.8.1994, S. 2) und seine Ehefrau zunächst von keinem und dann von einem Darlehen von Fr. 15'000.-- von Cousin P. V. sprachen (Einvernahme vom 29.9.1994, S. 1 + 3). Diese Widersprüche können aber nicht allzu stark ins Gewicht fallen, da sie lediglich einen Nebenpunkt betreffen und nicht das Kerngeschehen, die Darstellung der Rückfahrt und des Diebstahls. Widersprüche bestehen aber auch hinsichtlich der Angaben zur Rückreise in die Schweiz. Insbesondere sagte der Kläger unmissverständlich aus, sie seien von D. V. und dessen Ehefrau nach U. gebracht worden (Einvernahme vom 9.8.1994, S. 2), während seine Ehefrau ebenso klar aussagte, sie seien von D. nach U. gefahren worden (Einvernahme vom 29.9.1994, S. 2). Man mag zwar die unterschiedlichen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau (Einvernahmen vom 9.8. bzw. 29.9.1994) bezüglich der Verwandtschaftsbezeichnungen von D. und B. V. auf Verständigungsschwierigkeiten zurückführen; es ist aber doch anzunehmen, dass man sich noch erinnern kann, ob man bei der Rückreise von einem Ehepaar oder nur von einer Einzelperson begleitet wurde. Die vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Klägers und seiner Frau sind geeignet, die aufgrund der Schlüsselverhältnisse bestehenden Zweifel des Gerichts an der Diebstahlsvariante eher zu verstärken, jedenfalls aber nicht zu beseitigen. Aufgrund dieser Zweifel erachtet das Gericht den vom Kläger zu erbringenden Beweis des Diebstahls als nicht erbracht. Die Klage ist daher abzuweisen. Nachdem der Kläger unterliegt, ist auch seine Anschlussberufung, mit der eine Erhöhung seiner Parteientschädigung verlangt hat, abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Prozesses zu tragen (art. 264 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'400.-- (GKT Ziff. 321.2) festgesetzt. Hinzu kommt die Zeugenentschädigung von Fr. 70.--. Das Bezirksgericht hat für seine Gerichtskosten neu abzurechnen. Die vom Kläger geleistete Einschreibgebühr von Fr. 300.-- wird ihm angerechnet. Der Beklagten wird die Einschreibgebühr von Fr. 2'250.-- zurückerstattet. Der Kläger hat sodann die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (Art. 263 ZPO). Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren erscheint das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'250.-- angemessen (Art. 14 lit. c, 18 lit. a, 26 HonO). Die Barauslagen von Fr. 331.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 688.-- sind ausgewiesen.
8 Demgemäss wird zu R e c h t e r k a n n t: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger bezahlt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'500.--. Die Einschreibgebühr von Fr. 300.- wird ihm angerechnet. 3. Der Kläger bezahlt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'470.--. Der Beklagten wird die Einschreibgebühr von Fr. 2'250.-zurückerstattet. 4. Der Kläger entschädigt die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 11'269.90. Gegen diesen Entscheid sind die Berufung an das Bundesgericht und die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen zulässig. Die Berufung an das Bundesgericht kann innert dreissig Tagen nach der Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts und von Staatsverträgen des Bundes geltend gemacht werden. Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann innert dreissig Tagen nach der Zustellung schriftlich beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, Marktgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen, eingereicht werden. Die Nichtigkeitsgründe sind darzulegen. Nichtigkeitsgründe sind: a) Verletzungen des kantonalen Rechts; b) tatsächliche Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder willkürlich sind.