Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 ist Rechtsanwendung und vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüfbar (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366, 113 II 49 E. 1a). Die in den Policen zum Ausdruck kommenden Wortlaute der Verträge besagen mit Bezug auf die Taggelder nichts über eine gegenseitige Abhängigkeit im Sinne eines Kumulations- verbotes. Auch dass ein solches dennoch in der beim zweiten Vertragsabschluss gegebenen Situation dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprochen hätte, wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Wenn nun die Beklagte trotz im Übrigen richtiger Bezugnahme auf die Ver- trauensauslegung den wirklichen Willen und das wirkliche Denken der Parteien glaubt aus- machen zu können, missachtet sie die Bindung des Bundesgerichts an den vom Sachrichter abschliessend umschriebenen Sachverhalt (Art. 63 Abs. 2 OG). Sie ist damit nicht zu hören. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, und auch die Berufung gibt keine dies- bezüglichen Hinweise, dass die Beklagte schon im kantonalen Verfahren die Taggelder als blossen und einmalig limitierten Auslagenersatz verstanden hätte. Zwar verstösst sie mit der nunmehr so begründeten Argumentation nicht gegen die Begründungsbeschränkung von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, vermag aber auch mit dieser anscheinend neuen Version nicht zu über- zeugen. Weder gab das Verhalten des Klägers Anlass zur Annahme, er erwarte aus beiden Versicherungen zusammen nur eine Entschädigung von Fr. 50.- zur Deckung von Auslagen, noch liess das Verhalten der Beklagten darauf schlies-sen, dass sie solches gemeint haben könnte. Was auch immer der Kläger durch die Versicherungsleistungen gedeckt haben wollte, wenn er überhaupt an eine konkrete Zweckbestimmung gedacht hat, zwingt nicht zur Annah- me, dass die Aufbesserung um Fr. 50.- durch die zweite Police nicht Bedürfnis und Erwar- tung entsprochen hätte. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich vernünftigerweise - wie die Beklagte sich ausdrückt - gegen Verdienstausfall noch anderweitig versichert haben sollte, worüber jedenfalls die Vorinstanz nichts aussagt und anscheinend der Beklagten auch nichts bekannt war. Dass vor allem auch die Beklagte von einer zweiten Vollversicherung ausging und der Kläger darauf vertrauen konnte, kommt in der beide Mal vollen Prämie zum Ausdruck. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt (Art. 63 Abs. 2 OG), wurde eine Reduktion nur dafür und in der Erwartung gewährt, dass der Kläger der Beklagten dank sei- ner Stellung als Fahrlehrer Kunden würde vermitteln können. Da nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien auch die sog. Un- klarheitsregel (BGE 122 III 118 E. 2a S. 122, 109 II 213 E. 2b S. 218, 107 II 226 E. 5 S. 230, je mit Hinweisen) nicht zum Tragen kommen kann, führt somit die Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass der Kläger bei der Beklagten für zwei kumulierbare Taggelder versichert war und daher die ihm von der Vorinstanz zugesprochene, im Quantitativ nicht bestrittene Lei- stung beanspruchen kann. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Be- klagte wird somit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Dispositiv
- 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kan- tonsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. April 1998 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 3.- Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schrift- lich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt2198.doc Bundesgericht, 30. Juni 1998, Versicherung A. c. B. Tatbestand: Fahrschullehrer B. führte bei der Versicherung A. nebeneinander zwei Ver- sicherungen mit teilweise überschneidender Deckung. Beide bezogen sich auf je ein Schul- fahrzeug und zusätzlich auf die Fahrzeuge der Fahrschüler, und beide deckten u.a. den un- fallbedingten Verdienstausfall des Fahrlehrers mit einem Taggeld von Fr. 50.- ab. Im Sep- tember 1996 verunfallte B. als Beifahrer auf dem Motorrad eines Fahrschülers und erlitt da- bei schwere Kopfverletzungen, als deren Folge er während der als Limite für den Taggeldan- spruch vereinbarten Zeitdauer in unterschiedlichem Masse arbeitsunfähig war. Die Leistun- gen aus der einen Versicherung sind unumstritten erbracht worden. Für die zweite mit der Policennummer ... verweigerte die Versicherung A. jegliche Zahlung, weil das Taggeld aus den beiden Versicherungen nur alternativ beansprucht werden könne. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz schützte jedoch die Forderung des Versicherten und sprach ihm mit Urteil vom 1. April 1998 die geforderten Fr. 18'725.-- samt gestaffeltem Zins zu. Die Beklagte führt Berufung mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Beklagte glaubt dadurch, dass die Vorinstanz bezüglich der Begründetheit des An- spruches zu einem von der ihren abweichenden Auffassung gelangt ist und eine angeblich nicht geschuldete Leistung zugesprochen hat, Art. 8 ZGB verletzt. Dieses Vorbringen geht fehl. Ob eine eingeklagte Forderung bei unstreitigem Sachverhalt rechtlich begründet ist, hat mit der Beweisregel von Art. 8 ZGB nichts zu tun. Ebenfalls fehl geht die Berufung auf Art. 2 ZGB durch die Beklagte. Auch wenn es zuträfe, dass die Vorinstanz die Regeln über die Vertragsauslegung verletzt oder sich um diese "ge- radezu gedrückt" haben sollte, hätte deswegen weder sie noch der Kläger sich treuwidrig verhalten. Dass der Kläger einen Anspruch, den er zu haben glaubt, geltend macht, verstösst keineswegs gegen Treu und Glauben, auch wenn er erst verspätet und dank der Hilfe seines Anwalts zu seiner Erkenntnis gelangt ist. Dass ein Versicherungsnehmer sich für Taggelder mehrfach versichern und die Leistungen kumulativ beanspruchen kann, wird von der Beklagten mit Recht nicht in Frage gestellt; ob der Mehrfachversicherung Grenzen gesetzt sind, könnte nur dann zur Diskussion stehen, wenn es zu einer klaren Überentschädigung käme Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 411 mit Fn 1078). Eine solche ist jedoch hier zumindest unter dem Gesichtspunkt des Er- werbsausfalls nicht zu befürchten und auch nicht behauptet. Die Frage ist bloss, ob und mit welchen Konsequenzen der Beklagten zu folgen ist, wonach die beiden Versicherungsverträ- ge so zu verstehen sind, dass die Taggelder bloss dem Ersatz von Auslagen zu dienen ha- ben, und dass dieser Ersatz nach dem vertraglichen Willen der Kontrahenten auf insgesamt Fr. 50.- pro Tag beschränkt sein sollte. Entscheidend für die Vertragsauslegung ist vorab der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragspartner (Art. 18 Abs. 1 OR), und dieser wird als Tatfrage vom Sachrichter ver- bindlich festgestellt (BGE 107 II 226 E. 4 S. 229 und 417 E. 6 S. 418, 99 II 246 E. 9b S. 262, 96 II 145 E. 1 S. 148 und 325 E. 6d S. 332), wie das ganz allgemein für das Wissen, Wollen oder Irren einer Person gilt (BGE 105 II 16 E. 5 S. 22). Lässt sich der wirkliche Wille nicht ermitteln, oder gehen die Partner darin auseinander, so ist nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen, also danach, wie die Erklärungen in guten Treuen verstanden werden durften (BGE 118 II 365 E. 1, 116 II 263 E. 5 und 431 E. 3 S. 434; Kramer, Berner Kommentar, N 44 zu Art. 18 OR; Merz, Berner Kommentar, N 152 zu Art. 2 ZGB). Diese normative Auslegung
2 ist Rechtsanwendung und vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüfbar (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366, 113 II 49 E. 1a). Die in den Policen zum Ausdruck kommenden Wortlaute der Verträge besagen mit Bezug auf die Taggelder nichts über eine gegenseitige Abhängigkeit im Sinne eines Kumulations- verbotes. Auch dass ein solches dennoch in der beim zweiten Vertragsabschluss gegebenen Situation dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprochen hätte, wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Wenn nun die Beklagte trotz im Übrigen richtiger Bezugnahme auf die Ver- trauensauslegung den wirklichen Willen und das wirkliche Denken der Parteien glaubt aus- machen zu können, missachtet sie die Bindung des Bundesgerichts an den vom Sachrichter abschliessend umschriebenen Sachverhalt (Art. 63 Abs. 2 OG). Sie ist damit nicht zu hören. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, und auch die Berufung gibt keine dies- bezüglichen Hinweise, dass die Beklagte schon im kantonalen Verfahren die Taggelder als blossen und einmalig limitierten Auslagenersatz verstanden hätte. Zwar verstösst sie mit der nunmehr so begründeten Argumentation nicht gegen die Begründungsbeschränkung von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, vermag aber auch mit dieser anscheinend neuen Version nicht zu über- zeugen. Weder gab das Verhalten des Klägers Anlass zur Annahme, er erwarte aus beiden Versicherungen zusammen nur eine Entschädigung von Fr. 50.- zur Deckung von Auslagen, noch liess das Verhalten der Beklagten darauf schlies-sen, dass sie solches gemeint haben könnte. Was auch immer der Kläger durch die Versicherungsleistungen gedeckt haben wollte, wenn er überhaupt an eine konkrete Zweckbestimmung gedacht hat, zwingt nicht zur Annah- me, dass die Aufbesserung um Fr. 50.- durch die zweite Police nicht Bedürfnis und Erwar- tung entsprochen hätte. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich vernünftigerweise - wie die Beklagte sich ausdrückt - gegen Verdienstausfall noch anderweitig versichert haben sollte, worüber jedenfalls die Vorinstanz nichts aussagt und anscheinend der Beklagten auch nichts bekannt war. Dass vor allem auch die Beklagte von einer zweiten Vollversicherung ausging und der Kläger darauf vertrauen konnte, kommt in der beide Mal vollen Prämie zum Ausdruck. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt (Art. 63 Abs. 2 OG), wurde eine Reduktion nur dafür und in der Erwartung gewährt, dass der Kläger der Beklagten dank sei- ner Stellung als Fahrlehrer Kunden würde vermitteln können. Da nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien auch die sog. Un- klarheitsregel (BGE 122 III 118 E. 2a S. 122, 109 II 213 E. 2b S. 218, 107 II 226 E. 5 S. 230, je mit Hinweisen) nicht zum Tragen kommen kann, führt somit die Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass der Kläger bei der Beklagten für zwei kumulierbare Taggelder versichert war und daher die ihm von der Vorinstanz zugesprochene, im Quantitativ nicht bestrittene Lei- stung beanspruchen kann. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Be- klagte wird somit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kan- tonsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. April 1998 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 3.- Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schrift- lich mitgeteilt.