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19980629_d_lu_u_00

29. Juni 1998 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-06-29 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt11698.doc Amtsgericht Luzern-Stadt, 29. Juni 1998 R. c. Nationaler Garantiefonds, Zürich Tatbestand: Der Kläger hat sich am 20. Mai 1991, um ca. 03.00 Uhr, an der W, Luzern, verschiedene Verletzungen zugezogen, unter anderen eine schwere Acetabulumhinterwand- fraktur rechts mit Luxation des Femurkopfes nach hinten. Der Kläger behauptet, die Verlet- zungen seien durch einen Zusammenprall mit einem, von einer unbekannten Person gelenk- ten, Motorrad und durch ein Überrollen mit demselben entstanden. Die "Zürich" Versiche- rungs-Gesellschaft habe als geschäftsführender Versicherer gemäss Art. 76 SVG für die Un- fallfolgen einzustehen. Der Beklagte hingegen führt die Ursache der Verletzungen auf einen Aufprall des Klägers gegen die Eingangstüre des Geschäftes an der W zurück, weshalb eine Haftung gemäss Art. 76 SVG entfalle. Mit (Teil-)Klage vom 30. Mai 1995 stellte der Kläger den aus der Rechtsfrage ersichtlichen Antrag. Zur Begründung brachte er vor, er sei wegen des Unfalls vom 20. Mai 1991 in seinem Beruf als selbständigerwerbender Coiffeur beeinträchtigt und beziehe seit 1. Mai 1992 eine halbe Invalidenrente. Die invalidisierenden Hüftbeschwerden seien durch den Zusammenprall mit einem Motorrad und dem anschliessenden Überrollen durch dieses entstanden. Diese Verletzungsgenese werde durch die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel nicht erschüttert. Er leide nach wie vor an Restbeschwerden der Verletzung. Eine Genugtuungssumme von Fr. 16'500.-- erscheine angemessen. Der Beklagte verlangte mit Klageantwort vom 11. September 1995 Abweisung der Kla- ge. Die geltend gemachten Verletzungen habe sich der Kläger ausschliesslich wegen eines heftigen Stosses durch eine unbekannte Drittperson und des anschliessenden schweren Sturzes in die Glastüre bzw. durch den Aufprall mit der massiven Türumrandung des Ver- kaufsgeschäftes "K" an der W, in L., zugezogen. Ein Verkehrsunfall sei vom Kläger nicht dar- getan, ebensowenig ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblich haftungsbegründen- den Tatsachen und dem Schaden. Die widersprüchlichen Aussagen des Klägers anlässlich der polizeilichen Befragungen liessen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Schilderungen zu. Die geltend gemachte Genugtuungs-summe werde sowohl grundsätzlich als auch masslich bestritten. An der am 30. Oktober 1995 durchgeführten Instruktionsverhandlung wurde M als Zeuge einvernommen (ZPBl. 1). Anschliessend wurde von der L eine schriftliche Beweisauskunft eingeholt. Mit Verfügung vom 21. August 1997 wurde O, Chefarzt für Orthopädie, Kan- tonsspital B, zum Gutachter ernannt. Zu seinem Gutachten vom 1. April 1998 nahm der Kläger mit Schreiben vom 22. April 1998 und der Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1998 Stel- lung. Mit Verfügung vom 29. Mai 1998 wurde das Beweisverfahren geschlossen. Die aufge- legten Urkunden wurden zu den Akten genommen. Aufgrund nachfolgender Erwägungen er- übrigen sich weitere Beweiserhebungen, da diese nicht geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Schreiben vom

19. Juni 1998 nahm der Beklagte Stellung zum Beweisergebnis. Gründe: Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge Personen- oder Sachschäden, so werden diese Schäden nach den Grundsätzen der Halterversicherung aus dem nationalen Garantiefonds gedeckt (Art. 76 Abs. 3 SVG) . Art. 76 SVG, der erst seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist, gilt auch für Schäden, die vor dessen Inkrafttreten entstanden aber noch nicht er- ledigt sind (Art. 108 SVG). Der nationale Garantiefonds ist mit eigener Rechtspersönlichkeit

2 ausgestaltet und wird durch die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen gebildet und betrieben (Art. 76 Abs. 1 SVG). Er wird durch den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) be- zeichneten geschäftsführenden Versicherer vertreten (Art. 76 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Verkehrsversicherungsverordnung [VVV; SR 741.31]). Das EJPD hat mit Verfügung vom

21. Oktober 1980 die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft als geschäftsführender Versiche- rer bezeichnet (BBl 1980 III 835). Dem Geschädigten steht seit der Revision des Art. 76 SVG ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den nationalen Garantiefonds zu (Art. 76 Abs. 7 SVG). Der Kläger hingegen richtete seinen Anspruch in der Klage vom 30. Mai 1995 gegen die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft. Dies war unter Geltung des alten Art. 76 SVG kor- rekt. Mit Revision des SVG richtet sich der Anspruch ab 1. Januar 1996 nun jedoch nicht mehr gegen die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, sondern direkt gegen den nationalen Garantiefonds. Dieser trat per 1. Januar 1996 von Gesetzes wegen an die Stelle der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft und ist damit an ihrer Stelle gemäss § 55 ZPO in den Prozess eingetreten. Die Schadensdeckung erfolgt nach den Grundsätzen der Halterversicherung, demzufolge gemäss Art. 63 ff. SVG. Miterfasst von der Deckung sind nebst Ansprüchen aus Personen- und Sachschäden auch Genugtuungsansprüche (Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 2, Bern 1988, Rn 1735). Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen Genugtuungsanspruch geltend. Die Zusprechung einer Genugtuung richtet sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 SVG). Der Kläger hat demnach gestützt auf Art. 76 SVG einen Anspruch gegenüber dem Beklagten, wenn ihm ein unbekanntes Motorfahrzeug wider- rechtlich einen Schaden zugefügt hat (Art. 41 OR) und die Zusprechung einer Genugtuung unter Würdigung der besonderen Umstände als gerechtfertigt erscheint (Art. 47 OR). Der Beweis für die haftungsbegründenden Tatsachen obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB). Unbestritten steht fest, dass sich der Kläger am 20. Mai 1991, um ca. 03.00 Uhr, an der W, in L., verschiedene Verletzungen zugezogen hat, unter anderen eine schwere Acetabulum- hinterwandfraktur rechts mit Luxation des Femurkopfes nach hinten. Beide Parteien sind sich auch darin einig, dass der Kläger gegen die Glastüre beim Sportgeschäft an der W geprallt ist bzw. gegen diese gestossen worden ist, worauf diese in Brüche ging. Der Beklagte führt die klägerischen Verletzungen auf diesen Aufprall zurück. Der Kläger behauptet, die Verlet- zungen seien zeitlich nach diesem Aufprall, durch einen Zusammenstoss mit einem, von einer unbekannten Person gelenkten, Motorrad und durch ein Überrollen mit demselben entstan- den. Nur falls dem Kläger der Beweis dieser Behauptung gelingen sollte, kann der Beklagte allenfalls verpflichtet werden, ihm aufgrund von Art. 76 SVG i.V.m. Art. 41 ff. OR eine Genug- tuung zu leisten. Dem Kläger obliegt demnach der Beweis, dass seine Verletzungen, die ihm unbestrittenermassen widerrechtlich zugefügt worden sind, adäquat kausal durch ein unbe- kanntes Motorrad verursacht worden sind. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der vom Kläger behauptete Zusammenprall und das Überrollen mit einem unbekannten Motorrad stattgefunden hat. Der Kläger beruft sich diesbe- züglich insbesondere auf die Strafverfahrensakten. Gelingt ihm dieser Beweis, so stellt sich die weitere Frage, ob er den Beweis erbringen kann, dass dieser Zusammenprall bzw. das Überrollen mit dem unbekannten Motorrad zu seinen Verletzungen geführt hat (Kausalität). Diesen zweiten Beweis versucht der Kläger einerseits durch ein Gutachten bezüglich des Verletzungsmusters zu erbringen, andererseits durch den Beweis, dass die Verletzungen nicht durch den Sturz in die Glastüre haben entstehen können. Anlässlich der Befragung vom 20. Mai 1991 am Ort des Geschehens hat der Kläger ge- genüber den Polizeibeamten erklärt, er sei von einem jüngeren Mann gegen die Eingangstüre des Sportgeschäftes "K" gestossen worden. Dabei habe er sich die Schnittwunden an der rechten Hand sowie die starken Schmerzen am linken Bein zugezogen. Ein Vorfall mit einem Motorrad ist dieser Aussage nicht zu entnehmen. Am 22. Mai 1991 wurde der Kläger im

3 Kantonsspital L. zum Vorfall vom 20. Mai 1991 einvernommen. Anlässlich dieser Einvernah- me gab er an, er sei, als er in der betreffenden Nacht das Haus an der W verlassen hatte, ei- nem Taxi nachgeeilt. Plötzlich sei ein junger Mann auf ihn losgegangen. Dieser Mann habe ihn gepackt und wortlos gegen die Glaseingangstüre des Sportgeschäftes "K" gestossen. Durch sein Körpergewicht und die Wucht sei die Türe zersplittert. Auch anlässlich dieser Ein- vernahme sind keine Äusserungen des Klägers bezüglich einer Motorradbeteiligung proto- kolliert. Erst einige Tage später hat der Kläger gemäss Rapport vom 14. Juni 1991 (R.-Nr. ...) der Dienststelle telefoniert und erklärt, der vorgenannte junge Mann habe einen Safarianzug getragen und ein Motorrad gefahren. Dass er anlässlich dieses Telefonanrufes mitgeteilt hat, er sei vom Motorrad angefahren bzw. überrollt worden, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Der Kläger muss jedoch gegenüber der Polizei noch vor dem 14. Juni 1991 erklärt haben, dass der Mann auf ein Motorrad gestiegen und auf ihn losgefahren sei. Dies ist im Rapport der Stadtpolizei L. vom 14. Juni 1991 unter der Rubrik "Vorgehen" derart festgehalten. Hin- gegen geht auch aus diesem Passus nicht hervor, ob der Kläger vom Motorrad angefahren oder überrollt worden ist. Der Kläger konnte denn auch nicht angeben, ob er die Verletzungen durch das Motorrad erlitten hat. Die vorliegend vom Kläger aufgestellte Behauptung, seine Verletzungen stammten aus einem Zusammenprall bzw. Überrollen mit einem Motorrad, ge- hen erstmals aus seiner Befragung vom 16. Oktober 1991 hervor, als er aussagte, dass ihm ein Motorrad über das Becken gefahren sei, als er auf der Strasse gelegen habe. Der Kläger begründet den fehlenden Hinweis auf die Beteiligung eines Motorrades am Geschehen anlässlich der Befragungen vom 20. und 22. Mai 1991 mit seiner schweren Be- trunkenheit. Tatsächlich ergibt sich aus dem Bericht der Stadtpolizei L. vom 20. Mai 1991, dass der Kläger unter Einfluss von Alkohol stand. Der Kläger wurde sofort in die Chirurgische Klinik des Kantonsspitals L. eingeliefert. Aus dem Eintrittsstatus geht hervor, dass sich der Kläger in einem schmerzbedingten reduzierten Allgemeinzustand befand und voll orientiert war. Es wurde lediglich ein leichter Alkoholgeruch festgestellt (Leichter Foetor aethylicus). Diese Feststellungen lassen nicht auf eine schwere Angetrunkenheit des Klägers im Zeit- punkt der Vorfälle an der W. schliessen. Die Aussagen, die der Kläger am Unfallort gegen- über der Polizei machte, er sei von einem jüngeren Mann gegen die Eingangstüre gestossen worden und dabei habe er sich die Schnittwunden in der rechten Hand sowie die starken Schmerzen am linken Bein zugezogen, sind denn auch klar und widerspruchsfrei. Sie decken sich mit den klägerischen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 1991. Diesen ersten Aussagen des Klägers kommt ein starkes Gewicht zu. Sie wurden unmittelbar nach dem Erlebten bzw. zwei Tage danach gemacht und stimmen überein. Die vom Kläger zeitlich erst nach den ersten Befragungen behauptete Motorradvariante vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist schwer verständlich, wie jemand, der laut ärztli- chen Feststellungen zwar nach Alkohol roch, jedoch voll orientiert war, sich unmittelbar nach dem Geschehen und auch zwei Tage später nicht daran erinnern konnte, von einem Motorrad überfahren worden zu sein. Zum anderen wird die Motorradvariante vom Kläger in verschie- densten Versionen vorgetragen. Laut Protokoll vom 14. Juni 1991 soll das Motorrad auf ihn losgefahren sein. Gemäss Aussage vom 16. Oktober 1991 soll das Motorrad über das Bek- ken des Klägers gefahren sein. Gemäss Klage vom 30. Mai 1995 ist das Motorrad an das Becken des Klägers geprallt und anschliessend über den Kläger gefahren. In seiner Stellung- nahme zum Gutachten von Professor O stellt der Kläger sodann darauf ab, dass der Stoss des Motorrades im Bereich des angestellten rechten Knies erfolgt ist. Keine dieser zahlrei- chen Varianten wird hingegen durch das vom Kläger beantragte Gutachten bestätigt. Wie Prof. O in seinem Gutachten vom 1. April 1998 festhält, sollte "im Falle des Überrollens durch ein Motorrad ... mindestens bei dieser Fraktur, welche erfahrungsgemäss durch hohe Energie verursacht wird, eine Überrollspur respektive Quetschungen im Bereich des Hüftgelenkes, Oberschenkels, Knies vorhanden sein. In den Unterlagen des Eintrittsstatus ist weder von ei- ner Quetsch-, Prell-, oder Schnittverletzung die Rede". Aufgrund dieser klaren Feststellungen des Gutachters sowie der ersten, unmittelbaren Aussagen des Klägers ist die Beteiligung ei-

4 nes Motorrades an der Verletzung des Klägers auszuschliessen. Der Kläger hat den Beweis für eine Motorradbeteiligung nicht erbracht. Aber selbst wenn ein Zusammenprall mit einem Motorrad stattgefunden haben sollte, wäre die Klage abzuweisen. Der Kläger müsste den Beweis erbringen, dass der Zusammenstoss bzw. das Überrollen zu seinen Verletzungen geführt hat. Zum Beweis dieser Behauptung hat der Kläger ein Gutachten beantragt. Der Gutachter, Prof. O, schliesst zwar den Zusammen- stoss mit dem Motorrad als Unfallursache nicht vollkommen aus, hält ihn jedoch als für eher unwahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass neben der vom Kläger behaupteten Unfallursache noch eine weitere in Frage kommt, nämlich der Sturz des Klägers in die Glastüre bzw. Türrah- men des Sportgeschäftes K. Die vom Kläger gegen diese Unfallursache angeführten Zweifel, bei der Eingangstüre zum Sportgeschäft K handle es sich um eine alte Türe mit Einfachver- glasung, die eine derartige Verletzung des Klägers nicht hätte herbeiführen können, wird vom Zeugen M dahingehend relativiert, dass die Türe im Jahre 1991 wiederhergestellt worden sei und es sich um ziemlich massives Glas von einer gewissen Dicke gehandelt habe (ZPBl. 1 S. 2). Der Gutachter hält auch den Sturz in die Glasscheibe als Unfallmechanismus für eher un- wahrscheinlich. Eine Gewichtung, die eine Variante als die wahrscheinlichere erscheinen lässt, hat der Gutachter, trotz diesbezüglicher Fragestellung, nicht vorgenommen. Da somit keine grössere Wahrscheinlichkeit für die Motorradbeteiligung als Unfallursache spricht, son- dern im Gegenteil eine andere Ursache als ebenso wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich er- scheint, ist der Beweis, dass die Verletzung durch ein unbekanntes Motorrad verursacht wor- den ist, vom Kläger nicht erbracht (vgl. BGE 107 II 273). Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger als vollumfänglich unterliegende Partei die Prozesskosten 119 Abs. 1 ZPO). U r t e i l s s p r u c h

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'450.-- (inkl. Fr. 247.50 Gutachterkosten und Fr. 80.-- Zeugenlohn) und werden den klägerischen Kostenvorschüssen von Fr. 1'950.-- entnommen. Der restanzliche Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Kläger von der Gerichtskasse zu- rückerstattet. Der Kläger hat dem Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 4'139.35 (inkl. Fr. 136.70.-- Auslagen und Fr. 252.65 MWST) zu bezahlen.

3. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.