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19980613_d_lu_o_00

13. Juni 1998 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-06-13 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf

der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen darf (Maurer

Alfred, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 333 f.; Pra 80

[1991] Nr. 230 S. 964). Der Versicherungsnehmer muss jedoch den vollen Beweis leisten,

wenn Tatsachen erstellt sind, welche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des behaupteten Ereig-

nisses rechtfertigen (SVA XV [1982-1985 Nr. 63 S. 317 f.; SVA XVIII [1990/1991] Nr. 50 S.

311). Bestehen grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Versicherten zum

geltend gemachten Sachverhalt, ist der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit für den Ein-

tritt des Versicherungsfalles klar als gescheitert zu erachten (SVA XVII [1988/ 1989 Nr. 59 S.

335).

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe sich nach Art. 8 der Allgemeinen Bedingun-

gen für Motorfahrzeugversicherungen (nachfolgend AVB) verpflichtet, für alle Schäden an sei-

nem Fahrzeug aufzukommen, auch für Feuer- oder Diebstahlsschäden. Sein Fahrzeug habe

Totalschaden durch Feuer erlitten. Der Schaden sei nicht etwa durch den Diebstahl entstan-

den (da das Fahrzeug ja wieder aufgefunden worden sei), sondern durch die Feuersbrunst.

Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob irgendwelche Indizien

vorlägen, die erhebliche Zweifel an der Zerstörung des Fahrzeugs durch Feuer bewirkten. Sie

habe einzig jene Indizien behandelt, die angeblich berechtigte Zweifel am Diebstahl hätten

aufkommen lassen. Massgebend sei jedoch nicht der Diebstahl, sondern die Feuersbrunst.

Diese habe den Schaden und damit die Leistungspflicht bewirkt.

Die Beklagte wendet ein, die Problematik des vorliegenden Falles könne nicht auf den

Umstand reduziert werden, dass das Fahrzeug infolge Feuers Totalschaden erlitten habe und

deshalb die Leistungspflicht des Versicherers bestehe. Da die Beklagte allen Grund habe, an

der Sachverhaltsdarstellung des Klägers bezüglich des Diebstahls zu zweifeln, ergebe sich

ohne weiteres die Berechtigung, die Leistungspflicht auch für den Brandschaden zu vernei-

nen.

Nach Art. 8 der AVB ist die Beklagte verpflichtet, für Schäden als Folge von Diebstahl oder

von Feuer oder anderer Ereignisse (Blitzschlag, Explosion, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch

usw.) aufzukommen. Es muss demnach ein Kausalzusam-menhang zwischen dem Schaden

und einem dieser Ereignisse bestehen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Fahrzeugbrand

die unmittelbare Ursache der Zerstörung und damit des Schadens war. Der Kläger beruft sich

zweitinstanzlich neu ausschliesslich auf den Brand als Schadensursache mit der Begründung,

Diebstahl scheide als Schadensursache aus, da das Auto ja wieder aufgefunden worden sei.

Damit verkennt er aber, dass das Wiederauffinden des Fahrzeuges den behaupteten Dieb-

stahl nicht ungeschehen macht, und dass seine bisherige Darstellung immer dahin ging, der

Brand sei im Anschluss an einen Diebstahl erfolgt. Der Diebstahl und der Brand stehen vor-

liegend in einem so engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass eine isolierte Be-

trachtungsweise weder möglich noch am Platze ist. Auch wenn man nur auf den Brand als al-

leinige Schadensursache abstellen wollte, hätte sich der Kläger dazu äussern müssen, wie

das Fahrzeug in das abgelegene Waldstück gelangte, und wie es zu erklären wäre, dass

beim Auftrennen des Schnappschlossteiles weder am Schliessnocken noch am Schliessnok-

kenschlitz Beschädigungen feststellbar waren, woraus die Polizei schloss, es müsse mit Si-

cherheit ein zum fraglichen Fahrzeug passender Zündungsschlüssel vorhanden gewesen

sein. Entscheidend ist aber, dass der Kläger in seiner Darstellung immer davon ausging, das

Auto sei ihm gestohlen und anschliessend in ausgebranntem Zustand aufgefunden worden,

also selber den Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und der Zerstörung durch Brand

herstellte. Dabei ist er zu behaften und davon ist auch nachfolgend auszugehen.

Der Kläger macht Ausführungen zur Feststellung des kriminaltechnischen Dienstes der

Kantonspolizei Obwalden, die festgestellt hatte, es sehe nicht danach aus, dass die Zünd-an-

lage kurzgeschlossen oder überbrückt worden sei. Er verlangt eine Expertise zum Be-

weisthema, beim gegebenen Schadenbild sei es wohl kaum möglich, mit klarer Begründung

unzweifelhaft festzustellen, die Zündanlage sei nicht kurzgeschlossen oder überbrückt worden.

E. 3 Von einer solchen Expertise ist abzusehen, weil die Vorinstanz auf die beanstandete Fest-

stellung nicht weiter eingegangen ist und daraus auch keine Schlussfolgerungen gezogen hat.

Das Amtsgericht ging gestützt auf den Spurensicherungsbericht des kriminaltechnischen

Dienstes der Kantonspolizei Obwalden davon aus, dass die Lenkrad-Diebstahlssicherung

mit Sicherheit nicht gewaltsam geöffnet worden war, sondern mit einem passenden Schlüs-

sel, die nachweislich alle im Besitze des Klägers gewesen seien. Bei dieser Sachlage bleibt

kein Raum für die Abklärung der Frage, ob die Zündanlage überbrückt oder kurzgeschlossen

wurde, weil damit die unbestritten vorhandene, massive Lenkrad-Diebstahlssicherung nicht

hätte überwunden werden können.

Weiter rügt der Kläger das Abstellen der Vorinstanz auf den Spurensicherungsbericht in-

soweit, als damit festgestellt worden war, weder am Schliessnocken noch am Schliess-

nockenschlitz seien Beschädigungen festgestellt worden, die auf eine gewaltsame Öffnung

der Lenkrad-Diebstahlsicherung hinwiesen. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte nicht nur

auf den Spurensicherungsbericht abstellen dürfen. Sie habe die Frage der Originalkonformi-

tät des von der Beklagten aufgelegten Lenkradschlosses zu Unrecht als bedeutungslos ein-

gestuft. Im Spurensicherungsbericht sei mit keinem Wort erwähnt, wie das Schliessnocken-

system funktioniere. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein gewaltsames Öffnen der Lenk-

rad-Diebstahlssicherung keine bleibenden sichtbaren Spuren hinterlasse, welche gar noch

nach einem Totalbrand feststellbar seien. Es gebe technische Möglichkeiten, um das Fahr-

zeug ohne Schlüssel entwenden zu können. Ein spurenfreies Öffnen des Lenkradschlosses

und der Autotür sei möglich. Auch dazu beantragt er eine Expertise. Im weiteren wäre es nach

Auffassung des Klägers möglich gewesen, das Fahrzeug spurenfrei mit einer Aufladevor-

richtung wegzutransportieren.

Die Beklagte beruft sich darauf, gemäss dem Bericht des kriminaltechnischen Dienstes

der Kantonspolizei Obwalden könne aus dem Fehlen von Aufbruchspuren an der Lenk-

rad-Diebstahlssicherung mit Sicherheit geschlossen werden, dass ein zum fraglichen Fahr-

zeug passender Zündungsschlüssel vorhanden gewesen sei. Es dürfte gerichts-notorisch

sein, dass beim gewaltsamen Überwinden von Lenkradsperren stets Aufbruchspuren am

Schliessnocken feststellbar seien. Auch sie verlangt zu diesem Beweisthema eine Expertise.

Sie bestreitet die klägerische Behauptung, ein gewaltsames Überwinden der Lenkradsperre

sei nach einem Totalbrand nicht mehr feststellbar mit dem Hinweis darauf, es werde ja nicht

behauptet, die Schliessanlage des Zündschlosses sei durch den Brand zerstört worden. Sol-

ches lasse sich auch dem Spurensicherungsbericht nicht entnehmen. Was den möglichen

Wegtransport des Fahrzeugs mit einer Aufladevorrichtung betrifft, führt die Beklagte aus, es

wäre nicht einzusehen, weshalb ein ominöser unbekannter Dritter sich die Mühe hätte ma-

chen sollen, das Fahrzeug mittels einer speziellen Aufladevorrichtung wegzutransportieren,

um es anschliessend in Brand zu stecken.

Die Beklagte hat ein aus zwei Teilen bestehendes Augenscheinobjekt zu den Akten gege-

ben (AG Augenscheinobjekt). Dabei handelt es sich einerseits um das aufgetrennte, ange-

sengte Schnappschlossteil (welches unbestritten vom klägerischen Fahrzeug stammt) mit un-

versehrtem Schliessnockenschlitz und anderseits um das graufarbene Lenkradschlossteil,

welches keine Brandspuren aufweist. Aus der von der Beklagten aufgelegten Montageanlei-

tung ist ersichtlich, dass das Lenkradschloss (graues Teilstück) mit dem angesengten

Schnappschlossteil verbunden werden muss, damit der im Lenkradschlossteil enthaltene

Schliessnocken in den im Schnappschlossteil enthaltenen Schliessnockenschlitz eingeführt

werden kann. Der 7 mm breite Schliessnocken passt dabei exakt in den 8 mm breiten und

ca. 5 mm tiefen Schliessnockenschlitz. Aufgrund dieser Konstruktionsweise ist ausgeschlos-

sen, dass die Lenkradsicherung aufgebrochen werden könnte, ohne sichtbare Spuren am

Schnappschlossteil oder am Schliessnocken zu hinterlassen. Da es sich sowohl beim Lenk-

radschlossteil als auch beim Schnappschlossteil um unbrennbare Metallstücke handelt, und

diese gemäss Bericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Obwalden beim

Auftrennen des Schnappschlossteils keine Beschädigungen aufwiesen, die auf eine gewalt-

E. 4 same Öffnung der Diebstahlssicherung hinwiesen, ist vorliegend auszuschliessen, dass die

Lenkradsicherung des klägerischen Fahrzeuges gewaltsam geöffnet worden ist. Dies gilt un-

abhängig davon, ob es sich beim aufgelegten Lenkradschlossteil um dasjenige aus dem klä-

gerischen Fahrzeug handelt oder nicht, da damit vorliegend nur die Funktionsweise des Me-

chanismus verdeutlicht wird und durch den Bericht des kriminaltechnischen Dienstes auch

bezüglich des aus dem Fahrzeug getrennten Teils festgehalten ist, dass er keine Beschädi-

gungen aufwies, die auf eine gewaltsame Öffnung hinwiesen. Demzufolge ist auf die

Schlussfolgerung des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei abzustellen, ohne

dass es dazu noch einer Expertise bedürfte. Indizien dafür, dass der Mercedes des Klägers

mit einer Aufladevorrichtung abtransportiert worden ist, bestehen nicht. Dies wurde vom Klä-

ger auch nicht konkret behauptet, sondern lediglich als Möglichkeit in Erwägung gezogen.

Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich daher.

Bei dieser Ausgangslage vermag auch die weitere Argumentation des Klägers nicht zu

überzeugen, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, das Fahrzeug sei mit einem Schlüssel des

Klägers oder mit einem Nachschlüssel behändigt und zum Brandort gefahren worden. Ge-

mäss den vorstehenden Ausführungen ist dieser Sachverhalt bewiesen. Wie das Amtsgericht

zudem zutreffend ausführte, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung anzunehmen, eine

Drittäterschaft habe das Fahrzeug per Zufall auf dem "Casino"-Parkplatz entdeckt und es mit

dem wiederum zufälligerweise mitgenommenen Nachschlüssel gestartet oder den Kläger

planmässig verfolgt und dessen Abwesenheit zum Fahrzeugdiebstahl ausgenützt. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden amtsgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden.

Nicht stichhaltig ist auch, was der Kläger gegen die vorinstanzliche Argumentation ins Feld

führt, wonach eine Drittäterschaft den neueren Mercedes erfahrungsgemäss eher ins Ausland

gebracht und dort verkauft oder ihn selber genutzt hätte, anstatt ihn in einem abgelegenen

Waldstück in Brand zu stecken. Mit den entsprechenden Erwägungen hat das Amtsgericht

nicht die Motive des Klägers ergründen wollen, sondern es ging lediglich um die Prüfung der

Glaubwürdigkeit der klägerischen Sachdarstellung. Wie die Beklagte im übrigen zutreffend

festhält, wären seitens des Klägers durchaus Tatmotive denkbar, etwa die Altersentwertung,

die im ersten Betriebsjahr bekanntermassen am höchsten ist oder ein Liquiditätsengpass.

Nach Auffassung des Klägers ist erwiesen, dass er sein Fahrzeug am relevanten Abend in

der Nähe des "Casinos" parkierte, seinen Kollegen I. traf, mit diesem nach Z. fuhr und dann

bei seiner Rückkehr feststellte, dass das Fahrzeug gestohlen war. Er macht geltend, die Vo-

rinstanz hätte zur Klärung allfälliger Widersprüche seinen Kollegen I. sowie seine Ehefrau als

Zeugen einvernehmen müssen.

Entgegen der klägerischen Behauptung ist dieser Sachverhalt nicht bewiesen. In den Ak-

ten finden sich gegenteils derart gravierende Widersprüche, dass die Glaubwürdigkeit der

klägerischen Vorbringen nachhaltig erschüttert ist und bleibt. Eine Einvernahme des Zeugen

B. I. vermöchte daran nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Zeuge I. heute die Version des

Klägers in allen Punkten bestätigen würde, wäre auf die Angaben abzustellen, die der Kläger

sowie der Zeuge I. bei ihrer Befragung im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren machten.

Der Zeuge I. wurde von der Kantonspolizei Luzern am Montag, 2. September 1991, befragt,

also lediglich zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall. Der Kläger wurde einen Tag später,

d.h. am 3. September 1991, von der Kantonspolizei Obwalden einvernommen. Selbst wenn

man berücksichtigt, dass die Befragung des Klägers einen Tag nach dessen Verhaftung er-

folgte und er daher bei der Befragung nervös gewesen sein dürfte, ändert das nichts an sei-

nen präzisen Angaben zum Ablauf des späteren Samstagabends, die wesentlich bzw. ent-

scheidend von denjenigen des Zeugen I. abweichen. Entgegen der Auffassung des Klägers

betreffen die Widersprüche nicht nur Nebenpunkte, sondern den Hauptpunkt, den Ablauf des

Abends zwischen dem Parkieren des Fahrzeuges auf dem "Casino"-Parkplatz um ca. 22.30

Uhr und der Rückkehr auf diesen Parkplatz um ca. 01.30-01.40 Uhr. Die Aussagen des Klä-

gers und des Zeugen sind in allen Punkten widersprüchlich, angefangen vom genauen Ort, wo

sie sich trafen, über die eingeschlagenen Fahrrouten bei der Hin- und Rückfahrt nach Z. bis

E. 5 zum Ablauf des Aufenthaltes in Z. Wenn auch nur einen Nebenpunkt betreffend, widerspre-

chen sich auch die Aussagen des Klägers und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt, in welchem die

Ehefrau über den Vorfall informiert wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers vermöchte

eine nochmalige Befragung der Ehefrau des Klägers diesen Widerspruch ebenfalls nicht aus

der Welt zu schaffen. Insgesamt wecken all diese Widersprüche zusammen mit den in E. Ziff.

4-6 erwähnten Feststellungen unüberwindliche Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung,

wonach ihm das Auto in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 1991 unfreiwillig

abhanden gekommen und im Anschluss daran ausgebrannt sei. Der Kläger hat seinen An-

spruch weder glaubhaft gemacht noch bewiesen. Angesichts der gravierenden Widersprüche

hätte er den vollen Beweis für das Abhandenkommen des Fahrzeugs zu erbringen. Diesen

hat er weder erst- noch zweitinstanzlich erbracht. Sein Anspruch ist daher abzuweisen.

Der Kläger beruft sich darauf, es habe ihm jegliches Motiv zur Zerstörung seines Fahr-

zeugs gefehlt und er hätte daraus auch keine Vorteile erlangen können. Diese Fragen stehen

jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Nicht das fehlende Motiv des Klägers ist zu beweisen,

sondern der Eintritt des Versicherungsfalles, konkret der Diebstahl mit anschliessender Zer-

störung des Fahrzeuges. Auf die entsprechenden klägerischen Ausführungen ist daher nicht

weiter einzugehen.

Ist der Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen, kann offenbleiben, ob die Beklagte

die Leistung allenfalls auch wegen betrügerischen Vorgehens des Klägers im Zusammen-

hang mit den angeblich im Fahrzeug befindlichen Gegenständen hätte verweigern können.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich zu dieser Frage gar nicht geäussert hat, weshalb sich

Weiterungen in diesem Punkt erübrigen.

Schliesslich wiederholt der Kläger seine bereits im amtsgerichtlichen Verfahren vorgetra-

gene Behauptung, die Beklagte habe ihre Leistungsbereitschaft und Leistungspflicht durch ihr

Verhalten (Leistungszusage und Kündigung) zum Ausdruck gebracht, ohne sich substantiiert

mit den Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzutun, wes-

halb das Urteil des Amtsgerichts in diesem Punkt falsch sein soll. Der Appellation fehlt es in-

soweit an der notwendigen Begründung.

Zusammenfassend erweist sich die Appellation als unbegründet. Sie ist daher abzuwei-

sen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Kläger sämtliche Kosten

des Appellationsverfahrens zu tragen. Der angefochtene Kostenspruch ist zu bestätigen. Dies

gilt auch hinsichtlich der Parteientschädigung an die Beklagte, welche vom Kläger masslich

bestritten wird mit der Begründung, die Beklagte habe den Prozess durch ihre eigenen An-

gestellten geführt, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ihr eine Entschädigung in der entspre-

chenden Höhe zuzubilligen. Der durch einen angestellten Anwalt vertretenen Partei wird ge-

mäss Praxis des Obergerichts in analoger Anwendung von § 45 Abs. 4 KoV eine Partei-

entschädigung in der Höhe von maximal 70 % des ordentlichen Anwaltshonorars gewährt

(LGVE 1996 1 Nr. 34). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 60'282.30 betrug der Gebühren-

rahmen für die Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zwischen Fr. 3'000.-- und Fr.

9'042.-- (§ 52 KoV). Die zugesprochene Parteikostenentschädigung von Fr. 4'110.50 (inkl.

Fr. 110.50 Auslagen) beträgt somit 36 % der Maximalgebühr und 50 % der Gebühr, die der

klägerische Anwalt geltend gemacht hatte. Sie ist demnach im Lichte der dargestellten Praxis

nicht zu beanstanden.

Der Streitwert beträgt auch zweitinstanzlich Fr. 60‘282.30.

U r t e i ls s p r u c h

1./ Die Klage wird abgewiesen.

2./ Der Kläger trägt sämtliche Verfahrenskosten in beiden Instanzen.

E. 6 Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 2'000.-- und vor Obergericht Fr. 1'500.--. Nach Abzug der vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'000.-- verbleibt eine Re- stanz von Fr. 500.--, die der Kläger der kantonalen Gerichtskasse zu bezahlen hat. Der Kläger hat der Beklagten für den Prozess vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'110.50 (inkl. Fr. 110.50 Auslagen) und für denjenigen vor Obergericht eine solche von pauschal Fr. 2'000.--, insgesamt also Fr. 6'110.50 zu bezahlen. 3./ Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht L.-Stadt, I. Abteilung, zuzustellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt6898.doc Obergericht des Kantons Luzern, 13. Juni 1998, F. c. Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Tatbestand: C. F. schloss bei den Altstadt Versicherungen u.a. eine Allkasko- Versicherung für seinen Mitte Mai 1990 bei der Garage O. AG in L. erworbenen Mercedes Benz Limousine 190-E. In der Nacht vom 31. August auf den 1. September 1991, um 02.10 Uhr, erstattete C. F. bei der Stadtpolizei L. Anzeige wegen Diebstahls des Mercedes. Am Mittag des 1. Septem- ber 1991 wurde das Fahrzeug im Gebiet des Luchtwaldes in St. (Kanton Obwalden) in total ausgebranntem Zustand gefunden. Eine in der Folge gegen C. F. einge-leitete Strafuntersu- chung wegen Verdachts auf Brandstiftung wurde mangels Beweisen rechtskräftig eingestellt. Mit Klage vom 29. April 1994 verlangte C. F. von den Altstadt Versicherungen unter Beru- fung auf Art. 8 der Allgemeinen Bedingungen für Motorfahrzeug-Versicherung Ausgabe 01.90 die Bezahlung von Fr. 60'282.30 nebst Zins. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzel- positionen zusammen: Fahrzeugschaden Fr. 42'600.--, Spezialausrüstung Fr. 7'440.--, Ge- genstände im Fahrzeug Fr. 500.--, Prämienrückerstattung Fr. 391.--, vorprozessuale Anwalts- kosten Fr. 2'000.-- und Zins Fr. 7'351.30. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im wesentlichen mit der Begründung, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten, insbesondere mangle es am Erfordernis der Unfreiwil- ligkeit des Schadeneintritts. Das Amtsgericht L.-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 22. August 1997 ab und überband dem Kläger sämtliche Prozesskosten. Es kam zum Schluss, der Kläger habe die hohe Wahr- scheinlichkeit bzw. den vollen Beweis des behaupteten unfreiwilligen Schadeneintrittes nicht zu erbringen vermocht. Hingegen habe die Beklagte schlüssige, gegenteilige Indizien gegen die Annahme, dass dem Kläger das Fahrzeug tatsächlich unfreiwillig abhanden gekommen und ausgebrannt sei, rechtsgenüglich dargetan. Gegen dieses am 27. August 1997 zugestellte Urteil appellierte der Kläger am 10. Sep- tember 1997 fristgerecht unter Erneuerung seiner erstinstanzlichen Rechtsbegehren (OG amtl. Bel. 1). Die Appellationsbegründung erfolgte am 19. Januar 1998 (OG amtl. Bel. 7). In der Appellationsantwort vom 12. Februar 1998 stellte die Beklagte den Antrag, die Appellati- on sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klä- gers. Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet. Gründe: Die vor Obergericht neu aufgelegte Urkunde wurde praxisgemäss zu den Akten genommen. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die mit der Beklagten abgeschlossene All- kasko-Versicherung bzw. auf Art. 8 der Allgemeinen Bedingungen für Motorfahrzeug- Versicherungen (AVB). Dort ist der Versicherungsfall wie folgt umschrieben: "Die Altstadt zahlt für alle Schäden am deklarierten Motorfahrzeug wie z.B. Schäden als Folge von Kollisi- on, Feuer, Diebstahl ...". Die Beklagte haftet demnach bei Eintritt eines dieser Ereignisse. Die Beweislast für den Eintritt des Schadenereignisses trägt der anspruchsberechtigte Klä- ger (Art. 8 ZGB). In der Praxis wird in Versicherungsfällen - ausser bei fragwürdigen Umstän- den - nur ein abgeschwächter Beweis verlangt, jener der hohen Wahrscheinlichkeit. Diese Regel beruht auf dem allgemein gültigen Gedanken, dass der Richter immer dann, wenn nach

2 der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen darf (Maurer Alfred, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 333 f.; Pra 80 [1991] Nr. 230 S. 964). Der Versicherungsnehmer muss jedoch den vollen Beweis leisten, wenn Tatsachen erstellt sind, welche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des behaupteten Ereig- nisses rechtfertigen (SVA XV [1982-1985 Nr. 63 S. 317 f.; SVA XVIII [1990/1991] Nr. 50 S. 311). Bestehen grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Versicherten zum geltend gemachten Sachverhalt, ist der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit für den Ein- tritt des Versicherungsfalles klar als gescheitert zu erachten (SVA XVII [1988/ 1989 Nr. 59 S. 335). Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe sich nach Art. 8 der Allgemeinen Bedingun- gen für Motorfahrzeugversicherungen (nachfolgend AVB) verpflichtet, für alle Schäden an sei- nem Fahrzeug aufzukommen, auch für Feuer- oder Diebstahlsschäden. Sein Fahrzeug habe Totalschaden durch Feuer erlitten. Der Schaden sei nicht etwa durch den Diebstahl entstan- den (da das Fahrzeug ja wieder aufgefunden worden sei), sondern durch die Feuersbrunst. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob irgendwelche Indizien vorlägen, die erhebliche Zweifel an der Zerstörung des Fahrzeugs durch Feuer bewirkten. Sie habe einzig jene Indizien behandelt, die angeblich berechtigte Zweifel am Diebstahl hätten aufkommen lassen. Massgebend sei jedoch nicht der Diebstahl, sondern die Feuersbrunst. Diese habe den Schaden und damit die Leistungspflicht bewirkt. Die Beklagte wendet ein, die Problematik des vorliegenden Falles könne nicht auf den Umstand reduziert werden, dass das Fahrzeug infolge Feuers Totalschaden erlitten habe und deshalb die Leistungspflicht des Versicherers bestehe. Da die Beklagte allen Grund habe, an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers bezüglich des Diebstahls zu zweifeln, ergebe sich ohne weiteres die Berechtigung, die Leistungspflicht auch für den Brandschaden zu vernei- nen. Nach Art. 8 der AVB ist die Beklagte verpflichtet, für Schäden als Folge von Diebstahl oder von Feuer oder anderer Ereignisse (Blitzschlag, Explosion, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch usw.) aufzukommen. Es muss demnach ein Kausalzusam-menhang zwischen dem Schaden und einem dieser Ereignisse bestehen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Fahrzeugbrand die unmittelbare Ursache der Zerstörung und damit des Schadens war. Der Kläger beruft sich zweitinstanzlich neu ausschliesslich auf den Brand als Schadensursache mit der Begründung, Diebstahl scheide als Schadensursache aus, da das Auto ja wieder aufgefunden worden sei. Damit verkennt er aber, dass das Wiederauffinden des Fahrzeuges den behaupteten Dieb- stahl nicht ungeschehen macht, und dass seine bisherige Darstellung immer dahin ging, der Brand sei im Anschluss an einen Diebstahl erfolgt. Der Diebstahl und der Brand stehen vor- liegend in einem so engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass eine isolierte Be- trachtungsweise weder möglich noch am Platze ist. Auch wenn man nur auf den Brand als al- leinige Schadensursache abstellen wollte, hätte sich der Kläger dazu äussern müssen, wie das Fahrzeug in das abgelegene Waldstück gelangte, und wie es zu erklären wäre, dass beim Auftrennen des Schnappschlossteiles weder am Schliessnocken noch am Schliessnok- kenschlitz Beschädigungen feststellbar waren, woraus die Polizei schloss, es müsse mit Si- cherheit ein zum fraglichen Fahrzeug passender Zündungsschlüssel vorhanden gewesen sein. Entscheidend ist aber, dass der Kläger in seiner Darstellung immer davon ausging, das Auto sei ihm gestohlen und anschliessend in ausgebranntem Zustand aufgefunden worden, also selber den Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und der Zerstörung durch Brand herstellte. Dabei ist er zu behaften und davon ist auch nachfolgend auszugehen. Der Kläger macht Ausführungen zur Feststellung des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Obwalden, die festgestellt hatte, es sehe nicht danach aus, dass die Zünd-an- lage kurzgeschlossen oder überbrückt worden sei. Er verlangt eine Expertise zum Be- weisthema, beim gegebenen Schadenbild sei es wohl kaum möglich, mit klarer Begründung unzweifelhaft festzustellen, die Zündanlage sei nicht kurzgeschlossen oder überbrückt worden.

3 Von einer solchen Expertise ist abzusehen, weil die Vorinstanz auf die beanstandete Fest- stellung nicht weiter eingegangen ist und daraus auch keine Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Amtsgericht ging gestützt auf den Spurensicherungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Obwalden davon aus, dass die Lenkrad-Diebstahlssicherung mit Sicherheit nicht gewaltsam geöffnet worden war, sondern mit einem passenden Schlüs- sel, die nachweislich alle im Besitze des Klägers gewesen seien. Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für die Abklärung der Frage, ob die Zündanlage überbrückt oder kurzgeschlossen wurde, weil damit die unbestritten vorhandene, massive Lenkrad-Diebstahlssicherung nicht hätte überwunden werden können. Weiter rügt der Kläger das Abstellen der Vorinstanz auf den Spurensicherungsbericht in- soweit, als damit festgestellt worden war, weder am Schliessnocken noch am Schliess- nockenschlitz seien Beschädigungen festgestellt worden, die auf eine gewaltsame Öffnung der Lenkrad-Diebstahlsicherung hinwiesen. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte nicht nur auf den Spurensicherungsbericht abstellen dürfen. Sie habe die Frage der Originalkonformi- tät des von der Beklagten aufgelegten Lenkradschlosses zu Unrecht als bedeutungslos ein- gestuft. Im Spurensicherungsbericht sei mit keinem Wort erwähnt, wie das Schliessnocken- system funktioniere. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein gewaltsames Öffnen der Lenk- rad-Diebstahlssicherung keine bleibenden sichtbaren Spuren hinterlasse, welche gar noch nach einem Totalbrand feststellbar seien. Es gebe technische Möglichkeiten, um das Fahr- zeug ohne Schlüssel entwenden zu können. Ein spurenfreies Öffnen des Lenkradschlosses und der Autotür sei möglich. Auch dazu beantragt er eine Expertise. Im weiteren wäre es nach Auffassung des Klägers möglich gewesen, das Fahrzeug spurenfrei mit einer Aufladevor- richtung wegzutransportieren. Die Beklagte beruft sich darauf, gemäss dem Bericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Obwalden könne aus dem Fehlen von Aufbruchspuren an der Lenk- rad-Diebstahlssicherung mit Sicherheit geschlossen werden, dass ein zum fraglichen Fahr- zeug passender Zündungsschlüssel vorhanden gewesen sei. Es dürfte gerichts-notorisch sein, dass beim gewaltsamen Überwinden von Lenkradsperren stets Aufbruchspuren am Schliessnocken feststellbar seien. Auch sie verlangt zu diesem Beweisthema eine Expertise. Sie bestreitet die klägerische Behauptung, ein gewaltsames Überwinden der Lenkradsperre sei nach einem Totalbrand nicht mehr feststellbar mit dem Hinweis darauf, es werde ja nicht behauptet, die Schliessanlage des Zündschlosses sei durch den Brand zerstört worden. Sol- ches lasse sich auch dem Spurensicherungsbericht nicht entnehmen. Was den möglichen Wegtransport des Fahrzeugs mit einer Aufladevorrichtung betrifft, führt die Beklagte aus, es wäre nicht einzusehen, weshalb ein ominöser unbekannter Dritter sich die Mühe hätte ma- chen sollen, das Fahrzeug mittels einer speziellen Aufladevorrichtung wegzutransportieren, um es anschliessend in Brand zu stecken. Die Beklagte hat ein aus zwei Teilen bestehendes Augenscheinobjekt zu den Akten gege- ben (AG Augenscheinobjekt). Dabei handelt es sich einerseits um das aufgetrennte, ange- sengte Schnappschlossteil (welches unbestritten vom klägerischen Fahrzeug stammt) mit un- versehrtem Schliessnockenschlitz und anderseits um das graufarbene Lenkradschlossteil, welches keine Brandspuren aufweist. Aus der von der Beklagten aufgelegten Montageanlei- tung ist ersichtlich, dass das Lenkradschloss (graues Teilstück) mit dem angesengten Schnappschlossteil verbunden werden muss, damit der im Lenkradschlossteil enthaltene Schliessnocken in den im Schnappschlossteil enthaltenen Schliessnockenschlitz eingeführt werden kann. Der 7 mm breite Schliessnocken passt dabei exakt in den 8 mm breiten und ca. 5 mm tiefen Schliessnockenschlitz. Aufgrund dieser Konstruktionsweise ist ausgeschlos- sen, dass die Lenkradsicherung aufgebrochen werden könnte, ohne sichtbare Spuren am Schnappschlossteil oder am Schliessnocken zu hinterlassen. Da es sich sowohl beim Lenk- radschlossteil als auch beim Schnappschlossteil um unbrennbare Metallstücke handelt, und diese gemäss Bericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Obwalden beim Auftrennen des Schnappschlossteils keine Beschädigungen aufwiesen, die auf eine gewalt-

4 same Öffnung der Diebstahlssicherung hinwiesen, ist vorliegend auszuschliessen, dass die Lenkradsicherung des klägerischen Fahrzeuges gewaltsam geöffnet worden ist. Dies gilt un- abhängig davon, ob es sich beim aufgelegten Lenkradschlossteil um dasjenige aus dem klä- gerischen Fahrzeug handelt oder nicht, da damit vorliegend nur die Funktionsweise des Me- chanismus verdeutlicht wird und durch den Bericht des kriminaltechnischen Dienstes auch bezüglich des aus dem Fahrzeug getrennten Teils festgehalten ist, dass er keine Beschädi- gungen aufwies, die auf eine gewaltsame Öffnung hinwiesen. Demzufolge ist auf die Schlussfolgerung des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei abzustellen, ohne dass es dazu noch einer Expertise bedürfte. Indizien dafür, dass der Mercedes des Klägers mit einer Aufladevorrichtung abtransportiert worden ist, bestehen nicht. Dies wurde vom Klä- ger auch nicht konkret behauptet, sondern lediglich als Möglichkeit in Erwägung gezogen. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich daher. Bei dieser Ausgangslage vermag auch die weitere Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, das Fahrzeug sei mit einem Schlüssel des Klägers oder mit einem Nachschlüssel behändigt und zum Brandort gefahren worden. Ge- mäss den vorstehenden Ausführungen ist dieser Sachverhalt bewiesen. Wie das Amtsgericht zudem zutreffend ausführte, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung anzunehmen, eine Drittäterschaft habe das Fahrzeug per Zufall auf dem "Casino"-Parkplatz entdeckt und es mit dem wiederum zufälligerweise mitgenommenen Nachschlüssel gestartet oder den Kläger planmässig verfolgt und dessen Abwesenheit zum Fahrzeugdiebstahl ausgenützt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden amtsgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden. Nicht stichhaltig ist auch, was der Kläger gegen die vorinstanzliche Argumentation ins Feld führt, wonach eine Drittäterschaft den neueren Mercedes erfahrungsgemäss eher ins Ausland gebracht und dort verkauft oder ihn selber genutzt hätte, anstatt ihn in einem abgelegenen Waldstück in Brand zu stecken. Mit den entsprechenden Erwägungen hat das Amtsgericht nicht die Motive des Klägers ergründen wollen, sondern es ging lediglich um die Prüfung der Glaubwürdigkeit der klägerischen Sachdarstellung. Wie die Beklagte im übrigen zutreffend festhält, wären seitens des Klägers durchaus Tatmotive denkbar, etwa die Altersentwertung, die im ersten Betriebsjahr bekanntermassen am höchsten ist oder ein Liquiditätsengpass. Nach Auffassung des Klägers ist erwiesen, dass er sein Fahrzeug am relevanten Abend in der Nähe des "Casinos" parkierte, seinen Kollegen I. traf, mit diesem nach Z. fuhr und dann bei seiner Rückkehr feststellte, dass das Fahrzeug gestohlen war. Er macht geltend, die Vo- rinstanz hätte zur Klärung allfälliger Widersprüche seinen Kollegen I. sowie seine Ehefrau als Zeugen einvernehmen müssen. Entgegen der klägerischen Behauptung ist dieser Sachverhalt nicht bewiesen. In den Ak- ten finden sich gegenteils derart gravierende Widersprüche, dass die Glaubwürdigkeit der klägerischen Vorbringen nachhaltig erschüttert ist und bleibt. Eine Einvernahme des Zeugen B. I. vermöchte daran nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Zeuge I. heute die Version des Klägers in allen Punkten bestätigen würde, wäre auf die Angaben abzustellen, die der Kläger sowie der Zeuge I. bei ihrer Befragung im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren machten. Der Zeuge I. wurde von der Kantonspolizei Luzern am Montag, 2. September 1991, befragt, also lediglich zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall. Der Kläger wurde einen Tag später, d.h. am 3. September 1991, von der Kantonspolizei Obwalden einvernommen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Befragung des Klägers einen Tag nach dessen Verhaftung er- folgte und er daher bei der Befragung nervös gewesen sein dürfte, ändert das nichts an sei- nen präzisen Angaben zum Ablauf des späteren Samstagabends, die wesentlich bzw. ent- scheidend von denjenigen des Zeugen I. abweichen. Entgegen der Auffassung des Klägers betreffen die Widersprüche nicht nur Nebenpunkte, sondern den Hauptpunkt, den Ablauf des Abends zwischen dem Parkieren des Fahrzeuges auf dem "Casino"-Parkplatz um ca. 22.30 Uhr und der Rückkehr auf diesen Parkplatz um ca. 01.30-01.40 Uhr. Die Aussagen des Klä- gers und des Zeugen sind in allen Punkten widersprüchlich, angefangen vom genauen Ort, wo sie sich trafen, über die eingeschlagenen Fahrrouten bei der Hin- und Rückfahrt nach Z. bis

5 zum Ablauf des Aufenthaltes in Z. Wenn auch nur einen Nebenpunkt betreffend, widerspre- chen sich auch die Aussagen des Klägers und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt, in welchem die Ehefrau über den Vorfall informiert wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers vermöchte eine nochmalige Befragung der Ehefrau des Klägers diesen Widerspruch ebenfalls nicht aus der Welt zu schaffen. Insgesamt wecken all diese Widersprüche zusammen mit den in E. Ziff. 4-6 erwähnten Feststellungen unüberwindliche Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung, wonach ihm das Auto in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 1991 unfreiwillig abhanden gekommen und im Anschluss daran ausgebrannt sei. Der Kläger hat seinen An- spruch weder glaubhaft gemacht noch bewiesen. Angesichts der gravierenden Widersprüche hätte er den vollen Beweis für das Abhandenkommen des Fahrzeugs zu erbringen. Diesen hat er weder erst- noch zweitinstanzlich erbracht. Sein Anspruch ist daher abzuweisen. Der Kläger beruft sich darauf, es habe ihm jegliches Motiv zur Zerstörung seines Fahr- zeugs gefehlt und er hätte daraus auch keine Vorteile erlangen können. Diese Fragen stehen jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Nicht das fehlende Motiv des Klägers ist zu beweisen, sondern der Eintritt des Versicherungsfalles, konkret der Diebstahl mit anschliessender Zer- störung des Fahrzeuges. Auf die entsprechenden klägerischen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Ist der Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen, kann offenbleiben, ob die Beklagte die Leistung allenfalls auch wegen betrügerischen Vorgehens des Klägers im Zusammen- hang mit den angeblich im Fahrzeug befindlichen Gegenständen hätte verweigern können. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich zu dieser Frage gar nicht geäussert hat, weshalb sich Weiterungen in diesem Punkt erübrigen. Schliesslich wiederholt der Kläger seine bereits im amtsgerichtlichen Verfahren vorgetra- gene Behauptung, die Beklagte habe ihre Leistungsbereitschaft und Leistungspflicht durch ihr Verhalten (Leistungszusage und Kündigung) zum Ausdruck gebracht, ohne sich substantiiert mit den Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzutun, wes- halb das Urteil des Amtsgerichts in diesem Punkt falsch sein soll. Der Appellation fehlt es in- soweit an der notwendigen Begründung. Zusammenfassend erweist sich die Appellation als unbegründet. Sie ist daher abzuwei- sen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Kläger sämtliche Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen. Der angefochtene Kostenspruch ist zu bestätigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Parteientschädigung an die Beklagte, welche vom Kläger masslich bestritten wird mit der Begründung, die Beklagte habe den Prozess durch ihre eigenen An- gestellten geführt, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ihr eine Entschädigung in der entspre- chenden Höhe zuzubilligen. Der durch einen angestellten Anwalt vertretenen Partei wird ge- mäss Praxis des Obergerichts in analoger Anwendung von § 45 Abs. 4 KoV eine Partei- entschädigung in der Höhe von maximal 70 % des ordentlichen Anwaltshonorars gewährt (LGVE 1996 1 Nr. 34). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 60'282.30 betrug der Gebühren- rahmen für die Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 9'042.-- (§ 52 KoV). Die zugesprochene Parteikostenentschädigung von Fr. 4'110.50 (inkl. Fr. 110.50 Auslagen) beträgt somit 36 % der Maximalgebühr und 50 % der Gebühr, die der klägerische Anwalt geltend gemacht hatte. Sie ist demnach im Lichte der dargestellten Praxis nicht zu beanstanden. Der Streitwert beträgt auch zweitinstanzlich Fr. 60‘282.30. U r t e i ls s p r u c h 1./ Die Klage wird abgewiesen. 2./ Der Kläger trägt sämtliche Verfahrenskosten in beiden Instanzen.

6 Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 2'000.-- und vor Obergericht Fr. 1'500.--. Nach Abzug der vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'000.-- verbleibt eine Re- stanz von Fr. 500.--, die der Kläger der kantonalen Gerichtskasse zu bezahlen hat. Der Kläger hat der Beklagten für den Prozess vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'110.50 (inkl. Fr. 110.50 Auslagen) und für denjenigen vor Obergericht eine solche von pauschal Fr. 2'000.--, insgesamt also Fr. 6'110.50 zu bezahlen. 3./ Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht L.-Stadt, I. Abteilung, zuzustellen.