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19980612_d_bs_o_00

12. Juni 1998 Basel-Stadt Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-06-12 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

URT4498.DOC Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 12. Juni 1998, H. AG c. T. AG Tatsachen: Anfangs November 1992 mietete die Y.N. K. AG von der Beklagten ein Lie- ferfahrzeug vom Typ Toyota Hiace, um damit einen Transport von W. a. R. (Deutschland) nach M. durchzuführen. Nach der Darstellung der Klägerin und den vorliegenden Zollpapieren handelte es sich dabei um einen Posten von 750 kg Photo-polymersaure, welche der syri- sche Kaufmann B. Mitte September 1992 bei ihr bestellt hatte. Gleichzeitig beauftragte die K. AG die Beklagte mit der Vorbereitung der notwendigen Zollpapiere und der Abwicklung der Zollabfertigung für den Transit von Deutschland durch die Schweiz nach Italien. Zudem hat die Beklagte den Auftrag übernommen, für diesen Transport eine Transportversicherung abzuschliessen. Am 2. November 1992 behändigte Herr K. von der K. AG das gemietete Fahrzeug, lud nach Angaben der Klägerin in W. a.R. die Transportware und führte diese gleichentags in die Schweiz ein. Am nächsten Tag setzte er seine Fahrt fort. Dabei soll bei einem Halt auf der Autobahnraststätte O. in der Commune di C. (Italien) das Fahrzeug mitsamt der Ladung ge- stohlen worden sein, wovon Herr K. unverzüglich die italienische Polizei unter-richtet hat. Das Lieferfahrzeug wurde später ohne Beschädigungen und Spuren einer Gewaltanwendung, aber auch ohne die Ladung, in Italien aufgefunden. In der Folge gelangte die K. AG zur Geltendmachung einer Versicherungsleistung an die Beklagte, welche zusammen mit der National Versicherung sich aber auf den Stand-punkt stellte, dass ein gültiger Versicherungsauftrag mangels Einhaltung der Schriftform nicht zu- standegekommen sei. Mit Abtretungserklärung vom 13. Juli 1994 zedierte die K. AG ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin. Mit Klage vom 8. August 1994 beantragte die Klägerin die kostenfällige Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 399'750.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 1992. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäss § 45a ZPO. Dieses fand am 10. November 1994 statt. Da nur die Klägerin durch Herrn K. und ihren Rechtsvertreter vertreten wurde, für die Beklagte aber niemand erschien, scheiterte das Vermittlungsverfahren. Mit Klagbegründung vom 25. Juli 1995 reduzierte die Klägerin ihre Klagforderung leicht auf Fr. 397'950.- nebst Zins seit dem 3. November 1992, hielt im übrigen aber an ihrem Klagbegehren fest. Die Beklagte beantragte mit Klagantwort vom 12. Februar 1996 die kostenfällige Abwei- sung der Klage. Mit Replik vom 24. Juli 1996 und Duplik vom 2. Januar 1997 hielten beide Parteien an ih- ren Rechtsbegehren fest. Die Begründung sämtlicher Rechtsschriften ergibt sich soweit für den Entscheid wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen. Mit Verfügung vom 17. April 1997 beschloss der Instruktionsrichter die requisitorische Einvernahme der Zeugen B. und Sch.-B. und setzte den Parteien Frist zur Stellung-nahme zu den von ihm formulierten, an die Zeugen zu richtenden Fragen. Mit Eingaben vom 25. resp.

28. Juli 1997 nahmen die Klägerin und die Beklagte dazu Stellung. Die Befragung des Zeu- gen Mohammed B. fand am 16. Oktober 1997 durch Beamte des Polizeipräsidiums D. (Sy- rien) statt. Die Befragung des Zeugen Sch.-B. durch das Amtsgericht München erfolgte am 6. Februar 1998 in Anwesenheit des Vertreters der Beklagten. Auf amtliche Erkundigung hin teilte die Firma C. S.C. AG mit Datum vom 23. September 1997 dem Gericht mit, dass sie zum Produkt "DC Photopolymer Sensibilisator" keine Anga-

2 ben machen könne. Auch die Firma K. & W., 69168 Wi. (Deutschland), benachrichtigte das Gericht mit Schreiben vom 7. Januar 1998, dass sie das Produkt Photopolymer Sensibili- sator (Diazo) in der beschriebenen Form in ihrem Hause nicht einsetze und es ihr nicht be- kannt sei, wer ein solches Produkt verwende. Mit Eingaben vom 21. April 1997 resp. 10. März 1998 reichten die Beklagte und die Klä- gerin Noven ein. Auf eine Expertise durch die kriminaltechnische Abteilung der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt, mit der hätte abgeklärt werden sollen, ob das Fahrzeug aufgrund des Spurenbildes und seiner Beschaffenheit in der von der Klägerin beschriebenen Weise überhaupt gestohlen werden kann, hat der Instruktionsrichter unter Vorbehalt des Entscheides der Kammer mit Verfügung vom 19. März 1998 verzichtet, nachdem er eine solche zu einem früheren Zeit- punkt in Aussicht gestellt hat. Er lehnte daher ein entsprechendes Gesuch der Klägerin vom

17. März 1998 ab. Die Hauptverhandlung fand am 6. Mai 1998 in Anwesenheit der Vertreter der beiden Parteien statt. Auf Antrag der Klägerin beschloss das Gericht zunächst gemäss § 82a ZPO die Befragung von Herrn K.. Dieser wurde sodann nach der Befragung des geladenen Zeu- gen v.B. vom Gericht einvernommen. In der Folge erhielten beide Vertreter Gelegenheit für ihre Schlussvorträge. Für sämtliche Aussagen und Ausführungen wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen. Gründe: Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Das Zivilgericht ist daher nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 27ff. GOG zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese stützt sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis auf eine Zession vom 13. Juli 1994, mit der ihr die Firma K. AG, bevor mit Konkurserkenntnis vom 19. August 1994 der Konkurs über sie eröffnet worden ist, eine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte zediert hat. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, Herr K. habe in seiner Einvernahme als ein- ziger Verwaltungsrat der Konkursitin durch das Konkursamt St. Gallen am 6. September 1994 zu Protokoll gegeben, dass die Beklagte der Kridarin Fr. 390'000.- plus Zins schulde, weil der von dieser gemietete und mit Chemikalien gefüllte Wagen in Italien gestohlen wor- den sei und die Versicherung nun klemme. Aus dieser unter Wahrheitspflicht gemachten Aussage gehe klar hervor, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt des Konkurses über die angebliche Zedentin noch dieser zugestanden und nicht abgetreten worden sei. Bezeichnenderweise sei die Abtretung der Beklagten denn auch nicht notifiziert worden. Die Beklagte macht deshalb geltend, dass die Zession nicht schon im Zeitpunkt ihrer Datierung am 13. Juli 1994 erfolgt sei oder dann eine reine Scheinerklä- rung ohne jede Rechtswirkung darstelle (KA Ziff. II S. 3ff). Replicando hat die Klägerin nun aber nachgewiesen, dass ihr Vertreter im vorliegenden Verfahren von der nachmaligen Konkursitin mit Schreiben vom 7. Juli 1994 um die Ausferti- gung einer entsprechenden Abtretungserklärung gebeten worden sei und ihr dieser eine sol- che mit Schreiben vom 12. Juli 1994 zugestellt habe. In der Folge sei die vorbereitete Erklä- rung vom Organ der Y.N. K. AG unterzeichnet und umgehend an Dr. St. retourniert worden. Es besteht für das Gericht keinerlei Grund, an dieser belegten Darstellung des Gesche- hensablaufs durch den Advokaten Dr. St. zu zweifeln, zumal auch das Schriftbild der Zessi- onserklärung demjenigen entspricht, welches damals in seiner Kanzlei verwendet worden ist. Zudem wurde dieser Geschehensablauf in der Hauptverhandlung durch Herrn K. bestätigt, auch wenn dessen Behauptung, der Konkursbeamtin auch die Abtretung mitgeteilt zu haben, aufgrund des von der Beklagten ins Recht gelegten und von ihm unterzeichneten Protokolls jener Befragung, sehr unglaubwürdig erscheint. Das Gericht hat deshalb keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Zession der diesem Prozess zugrundeliegenden Forderung tat- sächlich am 13. Juli 1994 erfolgt ist. Von einer reinen Scheinerklärung kann trotz der Aussa-

3 ge von Herrn K. im Konkursverfahren nicht ausgegangen werden, zumal jene im Lichte seiner dargestellten, unglaubwürdigen Behauptung in der Hauptverhandlung mit Vorsicht zu würdi- gen ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation auf- grund der Zession vom 13. Juli 1994 rechtsgenügend nachgewiesen hat. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz des Schadens, den die Firma K. AG durch den behaupteten Verlust von Photopolymersäure im Wert von Fr. 399'750.- erlitten hat. Diese Säure habe sich in einem von der Beklagten gemieteten Fahrzeug befunden, welches in Itali- en gestohlen worden sei. Ihre Forderung leitet die Klägerin aus der Behauptung ab, dass sich die Beklagte mit der Vermietung ihres Fahrzeuges auch verpflichtet habe, den von der K. AG damit durchgeführten Transport von W. a.R. (Deutschland) nach Italien zu versichern. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt, da sie entgegen der von ihr eingegangenen Ver- pflichtung keine Versicherung abgeschlossen habe. Deshalb schulde sie ihr als Zessionarin der K. AG als Schadenersatz die Leistung, welche eine Versicherung bei Abschluss einer Transportversicherung geleistet hätte. Demgegenüber bestreitet die Beklagte, eine übernommene Pflicht zur Versicherung des Transports verletzt zu haben. In der Klagantwort (Ziff. 16S. 36ff.) führt sie aus, dass sie nie bestritten habe, dass ihr die K. AG mündlich den Auftrag zum Abschluss eines Versiche- rungsvertrages bei der National Versicherung erteilt habe. Sie habe diese Versicherung denn auch abgeschlossen. Dies habe sie bei den vorprozessualen Verhandlung zwischen den Parteien auch nie in Abrede gestellt, sondern nur geltend gemacht, dass ihr die K. AG keinen formgültigen Auftrag zur Versicherung erteilt habe. Diese Argu-mentation habe die National Versicherung und sie nur deshalb angenommen, weil sie die K. AG mit allen legalen Mitteln vom Versuch hätten abbringen wollen, auf unredliche Art und Weise einen dubiosen Anspruch durchzusetzen. Dadurch habe sich die K. AG und ihre Vertreter verwirren lassen und aufgrund des vorgeschobenen Formfehlers darauf verzichtet, die Versicherung in An- spruch zu nehmen. Damit habe die K. AG und die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin ihre Ansprüche gegen die Versicherung verwirken lassen. Diese Folgen der Anspruchsverwir- kung habe die Klägerin nun selber zu tragen. Diese Argumentation ist offensichtlich abwegig. Einerseits belegt die Beklagte den von ihr behaupteten Versicherungsabschluss durch nichts. Insbesondere unterlässt sie es, eine Ver- sicherungspolice oder einen anderen Beweis eines Versicherungsabschlusses ins Recht zu legen. Ihre diesbezügliche Behauptung bleibt deshalb unbelegt. Sie steht im übrigen auch in offensichtlichem Widerspruch zu den von ihr und der National Versicherung nach Eintritt des angeblichen Versicherungsfalls produzierten Schreiben vom 17. November 1992 (KB 13) und vom 1. Dezember 1992. Selbst wenn sie allerdings eine Versicherung abgeschlossen hätte, hatte sie durch ihr Verhalten nach der Meldung des Schadensfalls durch die K. AG den zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsauftrag verletzt. Sie hatte diesfalls die K. AG und deren Zessionarin durch ihr eigenes Verhalten und die Behauptung, dass gar kein formgültiger Versicherungs-auftrag zustande gekommen sei, nach der Darstellung in der Klagantwort arglistig wider besseres Wissen und damit in treuwidriger Art und Weise davon abgehalten, den diesfalls bestehenden Versicherungsschutz zu beanspruchen. Damit hätte sie die durch den Versicherungsauftrag zwischen den Parteien begründetete Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verletzt. Diese Vertragsverletzung wäre wiederum kausal für den Schaden aus dem Verlust der Versicherungsleistung zur Deckung des Verlusts der angeblich gestohlenen Ware. Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien kann die Täuschung der Auftraggeberin und ihrer Rechts-nachfolgerin denn auch nicht als "legales Mittel", um diese vom Versuch abzuhalten, einen "dubiosen Anspruch durchzusetzen", gewertet werden. Insbesondere wäre dazu die Täuschung des Vertragspart- ners auch gar nicht notwendig gewesen, hätte die von der Beklagten unterstützte Versiche-

4 rungsgesellschaft sich doch bei Anerkennung einer bestehenden Versicherung gegen einen "dubiosen Anspruch" wehren können. Hat die Beklagte folglich ihre vertraglichen Pflichten aus dem Versicherungsauftrag ver- letzt, so ist zu prüfen, ob diese Vertragsverletzung kausal für einen von dieser resp. ihrer Rechtsnachfolgerin erlittenen Schaden gewesen ist. Einen Schaden hätte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Y.N. K. AG aufgrund der Verletzung des übernommenen Versicherungsauftrages durch die Beklagte dann erlitten, wenn die von ihr abgeschlossene Transportversicherung zur Deckung eines Schadens auf- grund des angeblichen Verlusts der transportierten Ware verpflichtet wäre. Eine Leistungspflicht des Versicherers entsteht dann, wenn ein Versicherungsfall eintritt, d.h. wenn sich die versicherte Gefahr am versicherten Gegenstand verwirklicht, wobei die genauen Leistungsvoraussetzungen anhand des Vertrages und allenfalls des Gesetzes zu ermitteln sind (Maurer, a.a.O., S. 327 f.). Da in concreto ein Versicherungs-vertrag gerade nicht abgeschlossen worden ist und die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen ist, die Versicherung bei einer speziell genannten Versicherungsgesellschaft abzuschliessen, kann im vorliegenden Fall nur geprüft werden, ob eine Leistungspflicht nach Gesetz und aufgrund des allgemein üblichen Vertragsinhaltes einer Transport-versicherung bestehen würde. Zu prüfen ist dabei in der Folge, ob der Beweis des Eintritts eines Versicherungsfalls als Grundlage der geltend gemachten Klagforderung erbracht worden ist. Bezüglich der Verteilung der Beweislast gilt grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: "Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet". Dabei wird in Versicherungsfällen für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, darf der Richter seine Überzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (BGE 98 II 243). Somit ist als Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls nicht ein strik- ter, sicherer Beweis sondern nur ein Wahrscheinlichkeitsbeweis erforderlich. Das Eidge- nössische Versicherungsgericht verlangt in diesem Sinne auf dem Gebiet des Sozialversi- cherungsrechts immer nur den Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit, nicht aber jenen der Sicherheit (BGE 117 V 263). Nach Ansicht eines Teils der Lehre sollte diese Praxis auf- grund der Natur der Sache auch für das Privat-versicherungsrecht Geltung haben (Maurer, a.a.O., S. 334). Dieser Ansicht folgt in konstanter Praxis auch das Zivilgericht. Danach ge- nügt der Versicherungsnehmer seiner Beweisobliegenheit für den Eintritt eines Versiche- rungsfalls mit einem prima-facie-Beweis, was bedeutet, dass der von ihm geschilderte und glaubhaft gemachte Geschehensablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung typisch und deshalb wahrscheinlich sein muss (Urteil des Appellationsgerichts vom 20. 12. 1996, in: BJM 1998, 94ff., E. 3a.). Es liegt in der Natur des Versicherungsrechts, dass sich der Versiche- rungsnehmer durch den Ab-schluss einer Versicherung in vermögensmässiger Hinsicht ge- gen die negativen Folgen von Ereignissen zu schützen sucht, deren Eintritt oftmals nicht strikt bewiesen werden kann. Ein solcher strikter Beweis liefe vielfach auf den negativen Beweis hinaus, dass der Versicherungsnehmer mit dem schadensstiftenden Ereignis oder dem da- durch bewirkten Erfolg nichts zu tun hat. Ein solcher Beweis ist aber in den meisten Fällen nicht möglich, sodass eine Versicherung den mit ihr bezweckten Schutz des Versicherungs- nehmers regelmässig verfehlen müsste, wollte man daran festhalten. Ein strikter Nachweis des Versicherungsfalles und des Schadens muss nach der Praxis des Zivilgerichts Basel-Stadt jedoch dann verlangt werden, wenn im Verfahren Ungereimt- heiten in der klägerischen Darstellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu Tage treten und damit Zweifel an der Unfreiwilligkeit des behaupteten Schadensereignisses entstehen (Urteil des Appellationsgerichts vom 20. 12. 1996, in: BJM 1998, 94ff., E. 3a.). Diese Recht- sprechung deckt sich mit derjenigen des Bundeagerichts, wonach der Ansprucheberechtigte das Vorhandensein seines Schadens dann nicht nachgewiesen hat, wenn die Hypothese ei-

5 ner Vortäuschung ebenso einleuchtend bleibt wie diejenige eines wirklichen Diebstahls (Ent- scheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Bd. 1990/1991, Nr. 15). Solche Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf sind in con- creto aber nicht zu übersehen. Ungereimt erscheint dem Gericht bereits die Anbahnung des von der K. AG abzuwickeln- den Geschäfts. Auf die Frage nach der Chronologie der Geschäftsabwicklung hat Herr K. als Auskunftsperson in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Anstoss zur Abwicklung des von der Klägerin behaupteten Geschäfts vom angeblichen Empfänger, Herrn B., ausgegan- gen sei. Dieser habe das Produkt bei der K. AG bestellt. Dies entspricht denn auch der Dar- stellung der Geschehnisse in der Klagbegründung (Ziff. 4 S. 3). Wie diese zum bestellten Produkt gekommen ist, führte Herr K. allerdings nicht aus. Geht man davon aus, dass das bestellte Produkt, 750 kg Photopolymer Sensibilisator, in Fachkreisen kaum bekannt ist, wie die amtlichen Erkundigungen bei den Firmen C. S.C und K. & W. GmbH ergeben haben, ist es zumindest erstaunlich und daher erklärungsbedürftig, wie die auf diesem Gebiet keines- falls spezialisierte K. AG das angeblich erstmals gelieferte Produkt für ihren Abnehmer hat erhältlich machen können. Angaben dazu können weder den Rechtsschriften der Klägerin entnommen werden, noch sind sie durch das Beweisverfahren erbracht worden. Ungereimt weil widersprüchlich erscheinen dem Gericht aber auch die Umstände der Lieferung der Ware nach Weil a.R. (Deutschland), wo sie von der Y.N. K. AG in Empfang ge- nommen worden sein soll. Nach der Darstellung der Klägerin habe die Y.N. K. AG die 750 kg DC Photo-polymer Sensibilisator bei der Niederlassung der Firma C. & C. AG in München bestellt (KB Ziff. 5 S. 4). Herr Sch.-B. habe in der Folge zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter die Ware in 25 Bidons a 30 kg von München nach W. a.R. transportiert und hier zusammen mit Herrn K. auf einem öffentlichen Parkplatz in das von der K. gemietete Fahrzeug umgeladen. Demgegenüber hat Herr Sch.-B. bei seiner requisitorischen Befragung als Zeuge durch das Amtsgericht München ausgeführt, dass die Firma C. & C. AG die Ware als Kommis- sionsgeschäft im Auftrag der niederländischen Firma K. B.V. mit Sitz in O. (NL) verkauft ha- be. Herr K. von dieser Firma habe sich im Herbst 1992 wohl aus vertriebsrechtlichen Grün- den an ihn gewandt und ihn um die Abwicklung dieses Geschäfts auf Kommissionsbasis ge- beten. Die Lieferung nach Weil a.R. sei aber direkt durch die Firma K. erfolgt, wobei er bei der Übergabe der Ware zugegen gewesen sei (Protokoll v. 6.2.1998, zu Frage 2). Diese Diskrepanz zwischen den Behauptungen der Klägerin und der Aussage des ver- antwortlichen Kaufmanns der angeblichen Lieferantin erweckt erhebliche Zweifel am Wahr- heitsgehalt der klägerischen Darstellung. Insbesondere muss erstaunen, warum die Klägerin die Firma K. B.V. als eigentliche Lieferantin im vorliegenden Verfahren weder zum Beweis der Lieferung noch zum Wert der Ware genannt und in geeigneter Form angerufen hat. Ist die Bestellung der offensichtlich nicht handelsgängigen Ware tatsächlich vom Endabnehmer in Syrien ausgegangen, so erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass sich die K. AG ohne Kenntnis dieses Lieferanten bei der Firma C. & C. AG, welche aufgrund ihres Geschäfts- zwecks grundsätzlich nicht mit Chemikalien handelt und über die Ware nur gleichsam "zufäl- lig" aufgrund einer Anfrage aus Holland als Kommissionärin verfügt hat, hat eindecken kön- nen. Nach der Aussage des Zeugen Sch.-B. kannten sich die Herren K. und K. denn auch (Protokoll v. 6.2.1998, zu Frage 5). Die Aussage von Herrn K. in der Hauptverhandlung, dass ihn zwar Herr K. kenne, er aber bei der Firma K. B.V. nicht bekannt sei, vermag diesbezüg- lich keine Klärung zu bringen. Erstaunen muss im übrigen auch, dass die auf Kredit gelieferte Ware im angeblichen Wert von rund Fr. 400'000.- ohne jegliche Formalitäten in Form der Übergabe von Waren-papieren oder Lieferungsscheinen, welche von der Klägerin zum Beweis ihrer Übergabe hatten ins Recht gelegt oder deren Edition hätte verlangt werden können, übergeben worden sein sol-

6 len. Nach Aussage des Zeugen Sch.-B. soll es für das Geschäft zwischen seiner Firma und der Firma K. AG aber keine Unterlagen geben (Protokoll v. 6.2.1998, zu Frage 7). Auch dies entspricht keinesfalls dem typischen Verkehr im Handel mit Waren dieses Wertes. Merkwürdig erscheint schliesslich auch die Tatsache, dass weder die C. & C. GmbH als Kommissionärin noch die K. B.V. als Lieferantin der Ware den Kaufpreis der von ihr ver- kauften Ware je gegenüber der K. AG als Käuferin geltend gemacht oder in deren Konkurs als Forderung eingegeben haben. Dass eine Forderung für eine auf Kredit gelieferte Ware im Wert von rund Fr. 400'000.- allein aufgrund der Erklärung, dass die Bestellerin nicht zah- lungsfähig sei, nicht weiter verfolgt wird, widerspricht jeder Erfahrung im Geschäftsverkehr. Entgegen der Behauptung der Klägerin will auch der anlässlich der Hauptverhandlung be- fragte Zeuge Erich von Burg beim Verladen der Ware in den Lieferwagen nicht zugegen ge- wesen sein und sie dort nicht gesehen haben, da das Fahrzeug bereits versiegelt gewesen sei. Obwohl er die Ware gar nicht habe sehen wollen, habe ihm Herr K. erklärt, dass sich die Ware vom Beladen her etwas verkeilt habe und sich die Türe deshalb nicht öffnen liesse. Diese Aussage ist von Herrn K. bei seiner Befragung als Auskunftsperson grundsätzlich nicht bestritten worden. Immerhin meinte er, sie habe sich nur auf die seitlichen Türen bezogen, während die hintere Tür sich habe öffnen lassen und Herr v. B. auch tatsächlich im Fahrzeug gewesen sei. Auch diese Diskrepanz der Aussagen und die von v. B. bezeugte, offenbar ohne besonde- re Motivierung seinerseits erfolgte Erklärung von Herrn K., dass sich die Türen des Fahr- zeugs nicht öffnen liessen, erwecken weitere Zweifel an der klägerischen Darstellung der Geschehnisse, zumal der Zeuge Erich v. B. dem Gericht in seiner Aussage als glaubwürdig erschienen ist. Unüblich erscheint schliesslich auch die Art des Transportes über W. a.R.. Dies gilt insbe- sondere dann, wenn man mit der Klägerin von einem Transport von München nach Mailand ausgeht und berücksichtigt, dass die K. AG ihren Sitz in J. (SG) gehabt und Herr K. die Ware nach Darstellung der Klägerin über die Nacht vom 2. auf den 3. November 1992 dorthin ver- bracht hat. Geht man mit dem Zeugen Sch.-B. davon aus, dass die Ware direkt aus Holland geliefert worden ist, so vermag die Transportroute zwar zu überzeugen. In diesem Fall ist aber wie- derum verwunderlich, warum die Klägerin die Lieferantin der Ware in diesem Verfahren trotz angeblicher Kenntnis verheimlicht hat, zumal damit ein Anlass zu Zweifeln an der Darstellung der Geschehensabläufe hätte ausgeräumt werden können. Verdächtig erscheint dem Gericht auch der nicht bestrittene Umstand, dass Herr K. wah- rend der Fahrt nach M. die Beklagte wiederholt angerufen hat, um sich nach dem Abschluss der Transportversicherung zu erkundigen. Diese betonte Aufmerksamkeit gegenüber der Frage des Abschlusses einer Versicherung erscheint dem Gericht trotz der unbestrittenen Wichtigkeit dieser Frage ungewöhnlich und ist in Zusammenhang mit den übrigen Unge- reimtheiten geeignet, Zweifel an der Unfreiwilligkeit des gemeldeten Schadensereignisses zu begründen. Inwieweit auch die Art der behaupteten Entwendung des gemieteten Lieferwagens auf der Autobahnraststätte O. in der Commune di C. (Italien) Zweifel an der Richtigkeit der klägeri- schen Sachverhaltsdarstellung gestatten, muss offengelassen werden, da das Gericht die Einholung einer Expertise zu dieser Frage aufgrund des übrigen Beweisergebnisses nicht für erforderlich gehalten hat. Es muss daher offen gelassen werden, ob der von der Beklagten vermietete Lieferwagen vom Typ Hiace überhaupt in nur 10 Minuten ohne Hinterlassung von Spuren an der Führerkabine und ohne Beschädigung des Lenk-zündschlosses gestohlen werden kann. Immerhin hat der von der Klägerin angerufene Touring Club der Schweiz nur zu bestätigen vermocht, dass das Fahrzeug ohne Schlüssel und das Hinterlassen sichtbarer Spuren von Gewaltanwendung geöffnet werden kann. Ob es auch möglich ist, ohne Fahr- zeugschlüssel und Spuren den Motor zu starten, geht aus der eingereichten Auskunft nicht

7 hervor. Im weiteren geht aus dem Schreiben auch nicht hervor, ob der fensterlose Laderaum, welcher von der Führerkabine unbestrittenermassen vollkommen getrennt ist und bei dem das Schloss nicht durch die Fensterdichtungen erreicht und manipuliert werden kann, in glei- cher Weise geöffnet werden kann. Da die Ware aus diesem Laderaum entwendet sein soll, müsste auch dies der Fall sein. Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang aber immerhin auch ohne Einholung ei- ner Expertise, dass das Fahrzeug in allseits verschlossenem Zustand aufgefunden worden ist. Wäre der Lieferwagen tatsächlich ohne Fahrzeugschlüssel gestohlen worden, müsste die erneute Verschliessung des Fahrzeuges doch erstaunen. Da mit der genannten Expertise aber gegebenenfalls nur ein weiterer Anhaltspunkt für Zweifel an der klägerischen Darstellung des Geschehensablaufs ausgeräumt werden könnte, ohne dass dadurch ein Beweis für den Diebstahl der angeblich abhandengekommenen Wa- re erbracht würde, kann auf ihre Einholung verzichtet werden. Zweifel an der Darstellung der Klägerin ergeben sich im weiteren auch aus der Tatsache, dass der Zeuge B., der die Ware in M. hätte in Empfang nehmen müssen, keine Kenntnis von der Änderung des Übergabeortes gehabt hat. Nach seiner Aussage anlässlich seiner rogato- rischen Befragung als Zeuge durch das Polizeipräsidium der Provinz Damaskus (Syrien) wollte er die Ware bei der Firma C. in M. in Empfang nehmen (Protokoll v. 16.10.1997, 3./4. Antwort). Demgegenüber ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beklagte und die Firma K. AG nach der Weigerung der Firma CMS, die Ware in Empfang zu nehmen, die Lieferung an die Firma Europa E. Ex. (EEE) mit dortiger Verzollung vereinbart haben und sie dorthin hätte spediert werden sollen (R Ziff. 17f. S. 8f.). Neben all diesen Umständen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sach- verhaltsdarstellung durch die Klägerin aber auch aus den Umständen der Zession des An- spruchs gegenüber der Beklagten von der K. AG auf die Klägerin. Es ist bereits festgestellt worden, dass Herr K. bei seiner Befragung durch das Konkursamt des Kantons St. Gallen am 7. Dezember 1994 die Zession dieses Anspruchs offensichtlich verheimlicht hat. Seine Behauptung, wonach seine Aussage unzutreffend protokolliert worden sei, erscheint nicht zuletzt auch aufgrund seiner Unterzeichnung dieses Protokolls als unglaubwürdig. Als Aus- kunftsperson vom Zivilgericht befragt, hat Herr K. zudem erklärt, dass er nicht wisse, in wel- chem Rahmen diese Zession erfolgt sei. Diese Aussage muss vor der Tatsache, dass Herr K. im damaligen Zeitpunkt einziger Verwaltungsrat der Zedentin gewesen ist, er die Zes- sionsurkunde mangels einer aufgrund des Handelsregisterseintrages erkennbaren, für die Zendentin handlungsbevollmächtigten Person auch unterschrieben haben dürfte - was auf- grund der Unterschrift auf dieser nicht restlos klar hervorgeht - und die Zession zudem von ihm als Vertreter und damaligem Präsident des Verwaltungsrates der Klägerin angenommen worden ist, mehr als nur erstaunen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zession tat- sächlich entschädigungslos und somit unter Inkaufnahme der Schädigung von Gläubigern der Zedentin erfolgt ist. Da Herr K. als damals einziger Verwaltungsrat auch den Konkurs der K. AG durch die Deponierung ihrer Bilanz nach Art. 725 OR eingeleitet hat, erscheint diese Ab- tretung daher als rechtlich höchst fragwürdig und stellt die Redlichkeit des Handelns der K. AG und der Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagten grundsätzlich in Frage. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in Form des Diebstahls der zu versichernden Waren aufgrund all dieser Ungereimtheiten in der klägerischen Darstellung der Geschehensabläufe ernstlich bezweifelt werden muss. Aufgrund der genannten Ungereimtheiten in ihrer Darstellung des Sachverhalts wäre es aber Sache der Klägerin gewesen, den Eintritt des Versicherungsfalles strikt nachzuweisen. Diesen Be- weis kann sie nicht erbringen, ist doch bereits unklar, ob sich die angeblich gestohlene Ware jemals in dem von der Beklagten gemieteten Lieferwagen befunden hat. Auch für den Dieb-

8 stahl als solchen fehlt ein strikter Beweis. Fehlt es aber am Beweis des Eintritts eines Versi- cherungsfalles, so ist nicht erstellt, dass die Klägerin durch die Nichterfüllung des Versiche- rungsauftrages einen Schaden erlitten hat. Demnach fehlt es an der Grundlage für eine ent- sprechende Haftung der Beklagten. Die Klägerin leitet ihre Schadenersatzforderung im weiteren auch daraus ab, dass die Beklagte die Zollpapiere durch die Nennung einer falschen Fahrzeug-Nummer unzutreffend ausgefüllt habe. Dadurch habe sich die Abfertigung am Zoll von Ch. um eine Stunde verzö- gert. Sie macht geltend, dass Herr K. am 3. November 1992 am Zoll von Chiasso um 11.45 Uhr eingetroffen sei, bei ordnungsgemässer Ausfertigung der Zollpapiere um 12.45 Uhr sei- ne Fahrt hätte fortsetzen und das Zollamt Italfrigo in Mailand noch vor dessen Schliessung am Nachmittag zwischen 14 und 16.30 Uhr hätte erreichen können. Nur aufgrund dieser Verzö- gerung und der damit verbundenen langen Wartezeit in Mailand habe Herr K. den Halt auf der Autobahnraststätte überhaupt eingelegt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie in den Verzollungspapieren eine falsche Kontroll- schildnummer aufgenommen hat. Sie bestreitet aber, dass dadurch eine Verzögerung der Zollabfertigung bewirkt worden ist. Sie bestreitet daher das Bestehen eines adäquaten Kau- salzusammenhangs zwischen ihrem Fehler und dem behaupteten Diebstahls (KA Ziff. 29f. S. 50f.). Selbst wenn man die unkorrekte Ausfertigung der Zollpapiere durch die Beklagte als not- wendige Bedingung für den Diebstahl der von der K. AG transportierten Ware annehmen wollte, so fehlt diesem ursächlichen Zusammenhang tatsächlich die Adäquanz. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht zwischen einer Vertragsverletzung und einem Schaden, wenn erstere nach dem normalen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des Eingetretenen zu bewirken. Die Beurteilung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs bedarf dabei richterlicher Wertung, welche nach Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit und in Berücksichtigung der rechtspolitischen Zielsetzungen der im konkreten Fall anwendbaren Normen zu erfolgen hat (BGE 123 III 110). Die korrekte Ausfer- tigung der Zollpapiere soll zwar eine reibungslose Abfertigung am Zoll garantieren. Sie be- zweckt aber keinesfalls den Schutz der anderen Vertragspartei vor Diebstählen. Zudem ist nicht erstellt, dass die Beklagte den Terminplan von Herrn K. bei der Durchführung dieses Transports in der Weise kannte, dass sie damit hätte rechnen können, dass eine Verzöge- rung der Zollabfertigung dazu hätte führen müssen, dass er aufgrund einer Mittagsschlie- ssung des Zollamts Italfrigo in Mailand eine Wartezeit haben würde. Schliesslich entspricht es auch nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Lieferwagen, mit dem eine Warte- zeit zu überbrücken ist, auf einer italienischen Raststätte gestohlen wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die unkorrekte Ausfertigung der Zollpapie- re nicht adäquat kausal für den angeblichen Diebstahl der transportierten Ware gewesen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Diebstahl von 750 kg DC Photopoymer Sensibili- sator und damit der Eintritt eines Schadensereignisses von der Klägerin ebenfalls nicht hat nachgewiesen werden können. Es fehlt daher für eine Haftung der Beklagten für den angebli- chen Schaden aufgrund eines Diebstahls der transportierten Ware aufgrund ihrer fehlerhaften Ausfertigung der Zollpapiere nach Art. 97 OR aus doppeltem Grund an einer Haftungsgrund- lage. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens. Da die Klage vollumfänglich abgewie- sen werden muss, sind sie folglich von der Klägerin zu tragen. Die Klägerin wird bei der Reduktion ihres Klagbegehrens mit der Klagbegründung vom

25. Juli 1995 behaftet. Die Klage wird abgewiesen.