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19980428_d_bs_o_00

28. April 1998 Basel-Stadt Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-04-28 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 An der Hauptverhandlung wurde als Zeuge K. befragt. Dieser hat als Vertreter der Be-

klagten beim Kläger die Wertsachenversicherung abgeschlossen. K. stellte die Fragen ge-

mäss Antragsformular mit einer Ausnahme, als er wegen einer anderen Versicherungsan-

gelegenheit beim Kläger zuhause war. Das in den Akten enthaltene Formular füllte K. später

in seinem Büro mit der Schreibmaschine aus. Die Frage nach Schäden in den letzten fünf

Jahren wurde nachträglich gestellt und die entsprechende Rubrik von Hand ausgefüllt. Das so

ausgefüllte Formular liess K. bei einem zweiten Besuch am 8.4.1994 vom Kläger unterzeich-

nen.

Der Kläger hat im Antragsformular die Frage "Sind Sie Eigentümer der zu versichernden

Sachen?" mit "Ja" beantwortet.

An der Hauptverhandlung hat die Ehefrau des Klägers erklärt, sie sei Eigentümerin des

Schmucks. Der Zeuge K. hat dazu ebenfalls an der Hauptverhandlung erklärt, der Kläger ha-

be ihm bei der Aufnahme des Antrags gesagt, der Schmuck gehöre seiner Frau; für ihn (K.)

sei relevant, dass der Schmuck einem der Ehegatten und nicht einem Dritten gehört habe.

Die Frage "Hat eine andere Gesellschaft ... die Versicherung gekündigt?" wurde mit

"Nein" beantwortet. Der Zeuge K. hat dazu ausgesagt, er glaube, der Kläger sei mit einer

anderen Versicherung nicht zufrieden gewesen; er wolle den bisher versicherten Schmuck

bei der "Basler" versichern. Den Grund für die Unzufriedenheit des Klägers kenne er nicht.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers per 20.10.1981 und erneut per

9.5.1985 bei der "Zürich" eine Wertsachenversicherung abgeschlossen hat. Diese Police

wurde von der "Zürich" am 11.3.1994 per 31.10.1994 gekündigt, offenbar, weil sich die Ver-

tragsparteien nicht über die künftigen Prämien einigen konnten.

Auch die Frage "Haben Sie in den letzten 5 Jahren Schäden an oder Verluste von Wert-

sachen erlitten?" hat der Kläger mit "Nein" beantwortet.

Die Ehefrau des Klägers hat am 26.12.1993 der "Zürich" den Verlust eines bei ihr versi-

cherten Bracelets angezeigt. Am 17.1.1994 hat die "Zürich" für diesen Schaden Fr. 1'200.-

an die Ehefrau des Klägers entrichtet.

Der Antragsteller hat den Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges

schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und

so wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mit-

zuteilen.

Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des

Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen,

einen Einfluss auszuüben.

Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimm-

ter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet" (Art. 4 Abs. 1-3

VVG).

Die in Erwägung 2 besprochenen Fragen hat der Kläger falsch beantwortet.

Man mag mit dem Kläger und dem Zeugen K. einig gehen, dass es nicht sehr erheblich

ist, ob nun der Kläger oder seine Ehefrau Eigentümer des zu versichernden Schmucks ist.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang mit einigem Recht auch auf Art. A 1 der Allgemei-

nen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten verwiesen; wesentlich ist, dass die

versicherten Schmuckstücke Eigentum des Versicherungsnehmers "oder seiner mit ihm in

Hausgemeinschaft lebenden Familien-angehörigen" ist.

Um so wichtiger wird dann aber, wie der Kläger die beiden andern in Erwägung 2 er-

wähnten Fragen beantwortet hat: Im Zeitpunkt des Versicherungsantrags (8.4.1994) bestand

entgegen der erteilten Auskunft des Klägers eine andere Wertschriftenversiche-rung bei der

"Zürich". Diese Versicherungsgesellschaft hatte kurz vorher, nämlich am 17.1.1994, aufgrund

dieser Police einen Schaden vergütet; dies wurde im Antragsformular nicht deklariert. Der

Kläger kann sich nicht damit herausreden, dass schliesslich nicht er, sondern seine Frau Ver-

sicherungsnehmer bei der "Zürich" gewesen sei und Leistungen erhalten habe. Akzeptiert

E. 3 man bei der Frage nach dem Eigentümer des zu versichernden Schmucks die Berufung des

Klägers auf Art. A 1 der AVB zu seinen Gunsten, so kann man bei den beiden andern Fragen

nach dem Bestehen einer andern Versicherung und nach Schadenfällen in den letzten 5 Jah-

ren erwarten, dass die Antworten ebenfalls hinsichtlich des Versicherungsnehmers und sei-

ner in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Art. A l AVB) gegeben werden.

Zusammenfassend kommt man zum Schluss, dass der Kläger mit seinen falschen Ant-

worten "erhebliche Gefahrstatsachen" nicht deklariert hat. Art. 4 Abs. 3 VVG beinhaltet eine

Umkehr der Beweislast zugunsten des Versicherers (BGE 118 (1992) II 333, 336): der Klä-

ger kann nicht dartun, dass die falsch beantworteten Fragen für den Abschluss der Versiche-

rung unerheblich sind.

Der Kläger macht geltend, dass er K. das Bestehen eines Versicherungsvertrages seiner

Ehefrau bei der "Zürich" und die Entschädigung eines Bracelets durch dieselbe mitgeteilt

habe. K. habe ihm erklärt, dies sei unerheblich, dabei der neu abzuschliessenden Versiche-

rung der Kläger und nicht seine Frau Versicherungsnehmer sei. Damit beruft sich der Kläger

implizit auf Art. 8 Ziff. 2 und 3 VVG.

Die Antwortbeilagen 1a und 1b machen deutlich, dass K. nicht als Abschlussagent (zum

Begriff des "Agenten" vgl. Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S. 188)

der Beklagten gehandelt hat, so dass sich die Beklagte dessen Verhalten und Wissen nicht

ohne weiteres entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 96 (1970) II 204, 214). Immerhin gehört

es aber zur Aufgabe auch eines blossen Vermittlungsagenten, den Versiche-rungsnehmer,

der einen Fragebogen auszufüllen hat, über erläuterungsbedürftige Punkte zu belehren und

Missverständnisse zu beseitigen. Für die Erklärungen, die ein Vermittlungsagent in Erfüllung

dieser Pflicht abgibt, muss der Versicherer nach Art. 34 VVG einstehen, auch wenn sie un-

richtig sind. Der Antragsteller darf sich aber auf die Belehrungen und Ratschläge des Ver-

mittlungsagenten nicht verlassen, "wenn sie vom auch für ihn klaren Sinn einer Frage des

Versicherers abweichen ..." (BGE 96 (1970) II 204, 215; vgl. auch BGE 68 (1942) II 328, 332

ff.).

Auch wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, wonach K. ihm gewissermas-sen

empfohlen habe, die Fragen nach einer anderen Wertsachenversicherung und nach Schäden

innerhalb der letzten fünf Jahre zu verneinen (der Zeuge K. hat dies in dieser Prägnanz bei

seiner Befragung allerdings nicht bestätigt), kann dies den Kläger nicht entlasten. Der Kläger

ist in geschäftlichen Belangen nicht als dermassen unerfahren zu qualifizieren, als dass ihm

die Bedeutung der gestellten Fragen und deren Relevanz im Gesamtzusammenhang nicht

klar erkennbar gewesen wären. Gerade der oben lit. b beschriebene Widerspruch konnte

und durfte dem Kläger - selbst bei beruhigenden Zusicherungen K. - nicht entgehen: Wenn er

schon die Eigentümerschaft des Schmucks ausdehnend auf seine Frau mit "Ja" beantwor-

tete, so wäre es nur folgerichtig gewesen, die Versicherung bei der "Zürich" und deren Ent-

schädigung im Januar 1994 zu deklarieren.

Der Kläger kann sich folglich nicht damit entschuldigen, der Vertreter der Beklagten habe

ihn falsch beraten.

"Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Ge-

fahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat,

so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen 4 Wochen, nachdem

er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt" (Art.

E. 6 VVG). Die gesetzliche Frist ist eine Verwirkungsfrist; sie fängt an zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist; blosse Vermutungen genügen für den Beginn des Fristenlaufs nicht (BGE 118 (1992) II 333, 338 ff.). Der Ansicht des Klägers, der Vertragsrücktritt der Beklagten am 11.6.1996 sei verspätet erfolgt, kann nicht gefolgt werden.

4 Der Antwortbeilage 14 kann entnommen werden, dass die Beklagte die "Zürich" am 10.5.1996 um Auskünfte und Unterlagen ersucht hat; die "Zürich" hat mit Schreiben vom 15.5.1996 geantwortet. Aus den beigelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers bei der "Zürich" eine bis 31.10.1994 laufende Wertsachenversicherung besass und dass die "Zürich" im Januar 1994 aufgrund dieser Versicherung eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- erbrachte. Am 11.6.1996, also innert der in Art. 6 VVG gesetzten Frist, ist die Be- klagte gestützt auf eben diese Bestimmung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Dass die Beklagte vor dem 16.5.1996 im Besitze von Unterlagen war, welche die Anzeigepflichts- verletzung des Klägers klarstellte, wird zwar vom Kläger behauptet, aber in keiner Weise nachgewiesen. Aufgrund all dieser Erwägungen steht fest, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte deshalb am 11.6.1996 zu Recht und rechtzeitig vom Vertrag zurückge- treten ist. Die Beklagte ist gemäss Art. 6 VVG nicht an den Vertrag laut Police gebunden und schuldet dem Kläger keine Leistungen. Die Klage muss folglich abgewiesen werden. Die Beklagte hat mit ihrem Begehren Ziffer 2 die Feststellung verlangt, dass sie dem Klä- ger nichts schulde. Dieses Begehren hat die Beklagte mit keinem Wort begründet. Offensichtlich will die Be- klagte mit der anbegehrten Feststellung nichts mehr, als was sie schon durch die Abweisung der Klage erhält, nämlich die Ablehnung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Ereignis vom 14.10.1994. Damit wird deutlich, dass der Be- klagten das erforderliche Feststellungs-interesse fehlt; auf das Widerklagebegehren Ziffer 2 ist darum nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 141). Mit ihrem Widerklagebegehren Ziffer 4 verlangt die Beklagte vom Kläger Fr. 8'800.- nebst Zins. Sie begründet dieses Begehren damit, dass sie aufgrund desselben Versiche- rungsfalls im Rahmen der Hausrat-Versicherungspolice dem Kläger Fr. 8'800.- bezahlt habe. Da vom Kläger nicht nachgewiesen sei, dass das schädigende Ereignis wie vom Kläger ge- schildert mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sei, seien die Fr. 8'800.- ohne rechtliche Grundlage irrtümlich ausgerichtet worden. Darum habe der Kläger diese Summe gestützt auf Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten (Klagantwort S. 19). Die Beklagte hat grundsätzlich recht, wenn sie darlegt, dass der Versicherungsnehmer gemäss Art. 8 ZGB den die Leistungspflicht des Versicherers begründenden Eintritt des Schadensfalles beweisen muss. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweispflicht mit einem prima-facie-Beweis; lediglich bei Zweifeln über den Geschehensablauf respektive über die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast (vgl. BJM 1998 S. 94). Das Zivilgericht hatte für die Beurteilung der Klage nicht zu prüfen, ob der Kläger den Ein- tritt des versicherten Ereignisses rechtsgenüglich nachgewiesen hat, da die Klage aus an- dern Gründen abgewiesen werden musste. Hinsichtlich der Widerklage liegt nun aber eine andere Beweissituation vor. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 8'800.- bezahlt und fordert diesen Betrag gestützt auf Bereicherungs- grundsätze zurück. Sie muss dartun, dass ihre Zahlung "in unberechtigter Weise" erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat in ihrer Klagantwort zahlreiche Indizien aufgeführt, welche den vom Klä- ger geschilderten Geschehensablauf als unglaubwürdig darstellen sollen. Manche dieser In- dizien leuchten durchaus ein; sie erscheinen genauso wenig abwegig wie die konträre Dar- stellung des Klägers. Welche Darstellung glaubhafter ist, diejenige des Klägers oder diejeni- ge der Beklagten, kann, da letztlich unerheblich, offenbleiben. Denn klar ist, dass die Be- klagte ihre Version der Geschehnisse nicht bewiesen hat. Ein solcher Beweis wäre aber Voraussetzung für die Gutheissung des Widerklagebegehrens Ziffer 4. Aus diesem Grund muss dieses Begehren der Beklagten abgewiesen werden.

5 Entsprechend dem Ausgang der Hauptsache haben der Kläger die ordentlichen Kosten für die Klage und die Beklagte die ordentlichen Kosten für die Widerklage zu tragen. Der Vertreter der Beklagten hat seine Honorarnote am 30.3.1998 dem Gericht einge- reicht; sie wurde am 31.3.1998 dem Kläger zur Vernehmlassung anlässlich der Hauptver- handlung zugestellt. Für den Kläger wurde zu dieser Honorarrechnung an der Hauptverhand- lung nicht Stellung genommen. Für das Grundhonorar wurden die Streitwerte der Klage und des Widerklagebegehrens Ziffer 4 addiert. Beide Begehren wurde abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, die ausser- ordentlichen Kosten der Beklagten im Umfange von 9/10 dem Kläger und im Umfange von 1/10 der Beklagten aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten für die Klage hat der Kläger zu tragen. Die Klage und die Widerklage, soweit auf diese eingetreten wird, werden abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

URT4298.DOC Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 28. April 1998, A. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Tatsachen: Die Ehefrau des Klägers und Widerbeklagten (im folgenden "Kläger") hatte bei der "Zürich"-Versicherungsgesellschaft eine Wertsachenversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung wurde von der "Zürich" am 11.3.1994 per 31.10.1994 gekündigt. Mit Antrag vom 8.4.1994 ersuchte der Kläger die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden "Beklagte") um den Abschluss einer Versicherung von Wertsachen (Antwortbeilage 1a). In der Antragsdeklaration beantwortete er die Frage "Sind Sie Eigentümer der zu versichern- den Sachen?" mit "Ja", die Fragen "Hat eine andere Gesellschaft ... die Versicherung ge- kündigt?" und "Haben Sie in den letzten fünf Jahren an oder Verluste von Wertsachen erlit- ten?" mit "Nein". Die Versicherung wurde per 7.4.1994 abgeschlossen, nachdem der zu ver- sichernde Schmuck geschätzt worden war. Am 14.10.1994 berichtete der Kläger der Polizei, er sei in der Tiefgarage des Restau- rants B. von zwei Räubern zur Herausgabe seiner Wagenschlüssel gezwungen worden. Die Räuber seien mit dem Auto davongefahren. Das Auto wurde noch am selben Tag auf dem Autobahnrastplatz Windrose-Süd gefunden. Der Kofferraum war leer. Der Kläger erstellte in der Folge eine Liste der Gegenstände, die sich im Auto befunden hatten und nach dem Auf- finden des Autos fehlten. Diese Liste vom 18.10.1994 enthält diverse Schmuckstücke, die im Wertsachenverzeichnis der Versicherungs-police aufgeführt sind. Der Kläger füllte am 26.10.1994 ein Schadenformular der Beklagten aus. Neben Gepäck- stücken und Effekten wurde Schmuck im Wert von Fr. 85'450.- als abhanden gekommen gemeldet. Die Beklagte bezahlte in der Folge dem Kläger aufgrund einer ebenfalls bei ihr abgeschlossenen Hausratversicherung Fr. 8'800.- aus, verweigerte aber eine Entschädigung des Schmucks aufgrund der per 7.4.1994 abgeschlossenen Wertsachenversicherung. Am 11.6.1996 trat die Beklagte gestützt auf Art. 6 VVG von dieser Police zurück). Mit Klage vom 13.2.1996 verlangt der Kläger von der Beklagten Fr. 76'905.- nebst 5 % ab 12.1.1995. Ein Vermittlungsverfahren fand am 20.5.1996 statt, scheiterte aber. Am 5.11.1996 wurde die Klagbegründung eingereicht. Mit Klagantwort und Widerklage vom 13.3.1997 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage; mit der Widerklage ver- langt sie einerseits die Feststellung, dass sie aus der Police ... nichts schulde, und ander- seits die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Fr. 8'800.- nebst 5 % Zins ab 22.9.1995. Die Parteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftwechsels Gelegenheit, ihren re- spektiven Standpunkt weiter darzulegen. Alle Ausführungen ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen. Die Hauptverhandlung fand am 8.4.1998 statt. Zunächst wurde K. als Zeuge einvernommen und der Kläger sowie seine Ehefrau befragt. Anschliessend kamen die Vertreter beider Parteien zum Vortrag. Gründe: Die Beklagte weigert sich, aus der Wertsachenversicherungs-Police Leistungen zu erbringen. Zunächst hat sie vor allem argumentiert, der vom Kläger behauptete Schaden- fall - die Beraubung am 14.10.1994 - sei nicht nachgewiesen. Im Laufe des Schriftenwech- sels und auch an der Hauptverhandlung wurde dann aber auch verstärkt argumentiert, der Kläger habe seine Anzeigepflicht verletzt; die Beklagte sei darum berechtigt gewesen, am 11.6.1996 gemäss Art. 6 VVG vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Im folgenden wird geprüft, ob der Kläger seine Anzeigepflicht tatsächlich verletzt hat. Muss die Frage bejaht werden, kann für die Beurteilung der Klage die Abklärung unterbleiben, ob der Kläger den Eintritt des versicherten Ereignisses rechtsgenüglich nachgewiesen hat.

2 An der Hauptverhandlung wurde als Zeuge K. befragt. Dieser hat als Vertreter der Be- klagten beim Kläger die Wertsachenversicherung abgeschlossen. K. stellte die Fragen ge- mäss Antragsformular mit einer Ausnahme, als er wegen einer anderen Versicherungsan- gelegenheit beim Kläger zuhause war. Das in den Akten enthaltene Formular füllte K. später in seinem Büro mit der Schreibmaschine aus. Die Frage nach Schäden in den letzten fünf Jahren wurde nachträglich gestellt und die entsprechende Rubrik von Hand ausgefüllt. Das so ausgefüllte Formular liess K. bei einem zweiten Besuch am 8.4.1994 vom Kläger unterzeich- nen. Der Kläger hat im Antragsformular die Frage "Sind Sie Eigentümer der zu versichernden Sachen?" mit "Ja" beantwortet. An der Hauptverhandlung hat die Ehefrau des Klägers erklärt, sie sei Eigentümerin des Schmucks. Der Zeuge K. hat dazu ebenfalls an der Hauptverhandlung erklärt, der Kläger ha- be ihm bei der Aufnahme des Antrags gesagt, der Schmuck gehöre seiner Frau; für ihn (K.) sei relevant, dass der Schmuck einem der Ehegatten und nicht einem Dritten gehört habe. Die Frage "Hat eine andere Gesellschaft ... die Versicherung gekündigt?" wurde mit "Nein" beantwortet. Der Zeuge K. hat dazu ausgesagt, er glaube, der Kläger sei mit einer anderen Versicherung nicht zufrieden gewesen; er wolle den bisher versicherten Schmuck bei der "Basler" versichern. Den Grund für die Unzufriedenheit des Klägers kenne er nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers per 20.10.1981 und erneut per 9.5.1985 bei der "Zürich" eine Wertsachenversicherung abgeschlossen hat. Diese Police wurde von der "Zürich" am 11.3.1994 per 31.10.1994 gekündigt, offenbar, weil sich die Ver- tragsparteien nicht über die künftigen Prämien einigen konnten. Auch die Frage "Haben Sie in den letzten 5 Jahren Schäden an oder Verluste von Wert- sachen erlitten?" hat der Kläger mit "Nein" beantwortet. Die Ehefrau des Klägers hat am 26.12.1993 der "Zürich" den Verlust eines bei ihr versi- cherten Bracelets angezeigt. Am 17.1.1994 hat die "Zürich" für diesen Schaden Fr. 1'200.- an die Ehefrau des Klägers entrichtet. Der Antragsteller hat den Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mit- zuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimm- ter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet" (Art. 4 Abs. 1-3 VVG). Die in Erwägung 2 besprochenen Fragen hat der Kläger falsch beantwortet. Man mag mit dem Kläger und dem Zeugen K. einig gehen, dass es nicht sehr erheblich ist, ob nun der Kläger oder seine Ehefrau Eigentümer des zu versichernden Schmucks ist. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang mit einigem Recht auch auf Art. A 1 der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten verwiesen; wesentlich ist, dass die versicherten Schmuckstücke Eigentum des Versicherungsnehmers "oder seiner mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Familien-angehörigen" ist. Um so wichtiger wird dann aber, wie der Kläger die beiden andern in Erwägung 2 er- wähnten Fragen beantwortet hat: Im Zeitpunkt des Versicherungsantrags (8.4.1994) bestand entgegen der erteilten Auskunft des Klägers eine andere Wertschriftenversiche-rung bei der "Zürich". Diese Versicherungsgesellschaft hatte kurz vorher, nämlich am 17.1.1994, aufgrund dieser Police einen Schaden vergütet; dies wurde im Antragsformular nicht deklariert. Der Kläger kann sich nicht damit herausreden, dass schliesslich nicht er, sondern seine Frau Ver- sicherungsnehmer bei der "Zürich" gewesen sei und Leistungen erhalten habe. Akzeptiert

3 man bei der Frage nach dem Eigentümer des zu versichernden Schmucks die Berufung des Klägers auf Art. A 1 der AVB zu seinen Gunsten, so kann man bei den beiden andern Fragen nach dem Bestehen einer andern Versicherung und nach Schadenfällen in den letzten 5 Jah- ren erwarten, dass die Antworten ebenfalls hinsichtlich des Versicherungsnehmers und sei- ner in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Art. A l AVB) gegeben werden. Zusammenfassend kommt man zum Schluss, dass der Kläger mit seinen falschen Ant- worten "erhebliche Gefahrstatsachen" nicht deklariert hat. Art. 4 Abs. 3 VVG beinhaltet eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Versicherers (BGE 118 (1992) II 333, 336): der Klä- ger kann nicht dartun, dass die falsch beantworteten Fragen für den Abschluss der Versiche- rung unerheblich sind. Der Kläger macht geltend, dass er K. das Bestehen eines Versicherungsvertrages seiner Ehefrau bei der "Zürich" und die Entschädigung eines Bracelets durch dieselbe mitgeteilt habe. K. habe ihm erklärt, dies sei unerheblich, dabei der neu abzuschliessenden Versiche- rung der Kläger und nicht seine Frau Versicherungsnehmer sei. Damit beruft sich der Kläger implizit auf Art. 8 Ziff. 2 und 3 VVG. Die Antwortbeilagen 1a und 1b machen deutlich, dass K. nicht als Abschlussagent (zum Begriff des "Agenten" vgl. Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S. 188) der Beklagten gehandelt hat, so dass sich die Beklagte dessen Verhalten und Wissen nicht ohne weiteres entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 96 (1970) II 204, 214). Immerhin gehört es aber zur Aufgabe auch eines blossen Vermittlungsagenten, den Versiche-rungsnehmer, der einen Fragebogen auszufüllen hat, über erläuterungsbedürftige Punkte zu belehren und Missverständnisse zu beseitigen. Für die Erklärungen, die ein Vermittlungsagent in Erfüllung dieser Pflicht abgibt, muss der Versicherer nach Art. 34 VVG einstehen, auch wenn sie un- richtig sind. Der Antragsteller darf sich aber auf die Belehrungen und Ratschläge des Ver- mittlungsagenten nicht verlassen, "wenn sie vom auch für ihn klaren Sinn einer Frage des Versicherers abweichen ..." (BGE 96 (1970) II 204, 215; vgl. auch BGE 68 (1942) II 328, 332 ff.). Auch wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, wonach K. ihm gewissermas-sen empfohlen habe, die Fragen nach einer anderen Wertsachenversicherung und nach Schäden innerhalb der letzten fünf Jahre zu verneinen (der Zeuge K. hat dies in dieser Prägnanz bei seiner Befragung allerdings nicht bestätigt), kann dies den Kläger nicht entlasten. Der Kläger ist in geschäftlichen Belangen nicht als dermassen unerfahren zu qualifizieren, als dass ihm die Bedeutung der gestellten Fragen und deren Relevanz im Gesamtzusammenhang nicht klar erkennbar gewesen wären. Gerade der oben lit. b beschriebene Widerspruch konnte und durfte dem Kläger - selbst bei beruhigenden Zusicherungen K. - nicht entgehen: Wenn er schon die Eigentümerschaft des Schmucks ausdehnend auf seine Frau mit "Ja" beantwor- tete, so wäre es nur folgerichtig gewesen, die Versicherung bei der "Zürich" und deren Ent- schädigung im Januar 1994 zu deklarieren. Der Kläger kann sich folglich nicht damit entschuldigen, der Vertreter der Beklagten habe ihn falsch beraten. "Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Ge- fahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen 4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt" (Art. 6 VVG). Die gesetzliche Frist ist eine Verwirkungsfrist; sie fängt an zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist; blosse Vermutungen genügen für den Beginn des Fristenlaufs nicht (BGE 118 (1992) II 333, 338 ff.). Der Ansicht des Klägers, der Vertragsrücktritt der Beklagten am 11.6.1996 sei verspätet erfolgt, kann nicht gefolgt werden.

4 Der Antwortbeilage 14 kann entnommen werden, dass die Beklagte die "Zürich" am 10.5.1996 um Auskünfte und Unterlagen ersucht hat; die "Zürich" hat mit Schreiben vom 15.5.1996 geantwortet. Aus den beigelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers bei der "Zürich" eine bis 31.10.1994 laufende Wertsachenversicherung besass und dass die "Zürich" im Januar 1994 aufgrund dieser Versicherung eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- erbrachte. Am 11.6.1996, also innert der in Art. 6 VVG gesetzten Frist, ist die Be- klagte gestützt auf eben diese Bestimmung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Dass die Beklagte vor dem 16.5.1996 im Besitze von Unterlagen war, welche die Anzeigepflichts- verletzung des Klägers klarstellte, wird zwar vom Kläger behauptet, aber in keiner Weise nachgewiesen. Aufgrund all dieser Erwägungen steht fest, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte deshalb am 11.6.1996 zu Recht und rechtzeitig vom Vertrag zurückge- treten ist. Die Beklagte ist gemäss Art. 6 VVG nicht an den Vertrag laut Police gebunden und schuldet dem Kläger keine Leistungen. Die Klage muss folglich abgewiesen werden. Die Beklagte hat mit ihrem Begehren Ziffer 2 die Feststellung verlangt, dass sie dem Klä- ger nichts schulde. Dieses Begehren hat die Beklagte mit keinem Wort begründet. Offensichtlich will die Be- klagte mit der anbegehrten Feststellung nichts mehr, als was sie schon durch die Abweisung der Klage erhält, nämlich die Ablehnung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Ereignis vom 14.10.1994. Damit wird deutlich, dass der Be- klagten das erforderliche Feststellungs-interesse fehlt; auf das Widerklagebegehren Ziffer 2 ist darum nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 141). Mit ihrem Widerklagebegehren Ziffer 4 verlangt die Beklagte vom Kläger Fr. 8'800.- nebst Zins. Sie begründet dieses Begehren damit, dass sie aufgrund desselben Versiche- rungsfalls im Rahmen der Hausrat-Versicherungspolice dem Kläger Fr. 8'800.- bezahlt habe. Da vom Kläger nicht nachgewiesen sei, dass das schädigende Ereignis wie vom Kläger ge- schildert mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sei, seien die Fr. 8'800.- ohne rechtliche Grundlage irrtümlich ausgerichtet worden. Darum habe der Kläger diese Summe gestützt auf Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten (Klagantwort S. 19). Die Beklagte hat grundsätzlich recht, wenn sie darlegt, dass der Versicherungsnehmer gemäss Art. 8 ZGB den die Leistungspflicht des Versicherers begründenden Eintritt des Schadensfalles beweisen muss. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweispflicht mit einem prima-facie-Beweis; lediglich bei Zweifeln über den Geschehensablauf respektive über die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast (vgl. BJM 1998 S. 94). Das Zivilgericht hatte für die Beurteilung der Klage nicht zu prüfen, ob der Kläger den Ein- tritt des versicherten Ereignisses rechtsgenüglich nachgewiesen hat, da die Klage aus an- dern Gründen abgewiesen werden musste. Hinsichtlich der Widerklage liegt nun aber eine andere Beweissituation vor. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 8'800.- bezahlt und fordert diesen Betrag gestützt auf Bereicherungs- grundsätze zurück. Sie muss dartun, dass ihre Zahlung "in unberechtigter Weise" erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat in ihrer Klagantwort zahlreiche Indizien aufgeführt, welche den vom Klä- ger geschilderten Geschehensablauf als unglaubwürdig darstellen sollen. Manche dieser In- dizien leuchten durchaus ein; sie erscheinen genauso wenig abwegig wie die konträre Dar- stellung des Klägers. Welche Darstellung glaubhafter ist, diejenige des Klägers oder diejeni- ge der Beklagten, kann, da letztlich unerheblich, offenbleiben. Denn klar ist, dass die Be- klagte ihre Version der Geschehnisse nicht bewiesen hat. Ein solcher Beweis wäre aber Voraussetzung für die Gutheissung des Widerklagebegehrens Ziffer 4. Aus diesem Grund muss dieses Begehren der Beklagten abgewiesen werden.

5 Entsprechend dem Ausgang der Hauptsache haben der Kläger die ordentlichen Kosten für die Klage und die Beklagte die ordentlichen Kosten für die Widerklage zu tragen. Der Vertreter der Beklagten hat seine Honorarnote am 30.3.1998 dem Gericht einge- reicht; sie wurde am 31.3.1998 dem Kläger zur Vernehmlassung anlässlich der Hauptver- handlung zugestellt. Für den Kläger wurde zu dieser Honorarrechnung an der Hauptverhand- lung nicht Stellung genommen. Für das Grundhonorar wurden die Streitwerte der Klage und des Widerklagebegehrens Ziffer 4 addiert. Beide Begehren wurde abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, die ausser- ordentlichen Kosten der Beklagten im Umfange von 9/10 dem Kläger und im Umfange von 1/10 der Beklagten aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten für die Klage hat der Kläger zu tragen. Die Klage und die Widerklage, soweit auf diese eingetreten wird, werden abgewiesen.