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19980401_d_sz_o_00

01. April 1998 Schwyz Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-04-01 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 A., S. 152 und 390; König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 286, 386 f.; siehe auch angefochtenes Urteil Erw. 2). Gemäss der von der Beklagten angebotenen Versicherung für Fahrschulen erstreckt sich bei der sogenannten "Vollversicherung" der Versicherungsumfang bezüglich der Unfallversi- cherung nicht bloss auf das in der Police bezeichnete Fahrzeug, sondern wie erwähnt auf die übrigen Fahrschulfahrzeuge sowie die Fahrzeuge der Fahrschüler. Unterschiedlich ist die Deckung bei diesen drei Arten von Fahrzeugkategorien hinsichtlich des Fahrzweckes. Bei dem in der Police angegebenen Fahrzeug (vollversichertes Fahrschulfahrzeug, siehe BVB, B

2) sind nicht nur Unfälle bei Fahrschulfahrten, sondern auch bei privaten Fahrten durch die Versicherung gedeckt. Bei den "übrigen Fahrschulfahrzeugen" gewährt die Versicherung ins- besondere keine Deckung bei Unfällen während privaten Fahrten und die Fahrlehrer sind nur in Anwesenheit der Fahrschüler versichert (siehe BVB, B 3). Versichert sind auch Unfälle bei der Benützung der Fahrzeuge der Fahrschüler, wobei hier die Deckung grundsätzlich auf Fahrschulfahrten beschränkt ist (siehe BVB, B 4). Das Konzept der von den Beklagten angebotenen Motorfahrzeug-Unfallversicherung für Fahrschulen bezweckt, dass mit der Vollversicherung eines Fahrzeuges der Fahrschule auch Unfälle bei Benützung anderer Fahrzeuge - sei es von übrigen Fahrzeugen der Fahrschule oder von Fahrzeugen der Fahrschüler - gedeckt sind, soweit sie im Zusammenhang mit der Fahrschultätigkeit erfolgten. Es handelt sich insofern um eine Art Betriebsunfallversicherung, welche nicht als eigenständige Versicherung abgeschlossen wurde, sondern an das in der

E. 3 Police bezeichnete Fahrzeug gekoppelt ist. Ausgehend von diesem Konzept genügte es an

sich, für Fahrschulfahrten die vereinbarte Versicherungsdeckung bei Unfällen zu erreichen,

wenn nur für ein Fahrzeug eines Fahrschulbetriebes eine Vollversicherung vereinbart wird und

für die weiteren Fahrzeuge eine übliche Motorfahrzeugversicherung - sei es mit oder ohne

Insassenunfallversicherung - abgeschlossen wird.

Ausgehend vom Wortlaut der Vertragsbedingungen ist der vom Kläger erlittene Unfall

durch die besagte Unfallversicherung des Chrysler Voyager gedeckt. Der Unfall ereignete

sich auf einem Fahrzeug eines Fahrschülers, für welchen Fall die Versicherung Deckung ge-

währt und damit auch im vereinbarten Ausmass Taggelder auszurichten hat. Es liegt insofern

keine unklare Vertragsbestimmung vor, die vom Richter auszulegen wäre. Auch wenn der

Wortlaut eines Vertrages unzweideutig ist, ist er jedoch nicht massgebend, wenn aus anderen

Indizien ein anderer wirklicher Wille der Parteien abzuleiten ist (siehe Art. 18 Abs. 1 OR;

Kramer, Berner Kommentar, N 47 zu Art. 18 OR). Praxisgemäss sind denn auch - wie bei je-

dem Vertrag - allgemeine Vertragsbedingungen beim Versicherungsvertrag nicht nur nach

ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der wirkliche Wille der Parteien nicht ermittelbar, so muss auf

den mutmasslichen Willen abgestellt werden. Er ist nach dem Vertrauensprinzip aufgrund al-

ler Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen,

was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lö-

sung gewollt haben. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige

Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck

bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklar-

heitenregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 121,

119 II 372 je mit weiteren Hinweisen).

Der Kläger hat für seine beiden Fahrzeugen eine "Vollversicherung" abgeschlossen, beide

Versicherungen mit der betriebsspezifischen Erweiterung bezüglich Unfalldeckung auf weite-

re Fahrzeuge. Beide Versicherungen sind bezüglich des Taggeldanspruches Summenversi-

cherungen und deshalb kumulierbar. Beide Versicherungen begründen einen voneinander

unabhängigen Anspruch, auch wenn sie für teilweise dasselbe Risiko Deckung garantieren.

Der Wortlaut der Versicherungsvereinbarung ist unzweideutig: der Kläger hat als Versiche-

rungsnehmer Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes (entsprechend seinem Grad der Ar-

beitsunfähigkeit) aus der Police Nr. ..., nachdem der Unfall unbestrittenermassen auf dem

Motorrad des Fahrschülers anlässlich der Erteilung des Fahrunterrichts passierte.

Die Vorinstanz hat die Ablehnung des Taggeldanspruches im wesentlichen damit begrün-

det, dass eine vernünftige Auslegung des Versicherungsvertrages zum Ergebnis führe, dass

der Kläger im Falle eines Unfalles mit dem Fahrzeug seines Fahrschülers nicht besser ge-

stellt sein könne als bei einem Unfall mit dem versicherten Fahrschulfahrzeug. Dieser Folge-

rung liegt die Annahme der Vorinstanz zu Grunde, dass unbestrittener-massen bei einem

Unfall mit dem (vollversicherten) Fahrschulfahrzeug der Fahrlehrer nur die Ansprüche aus der

Police des betreffenden Fahrzeuges verlangen könne. Eine derartige Annahme hat entgegen

der Auffassung der Vorinstanz der Kläger nie zugestanden. Bereits in seiner Klageschrift hielt

er dafür, dass dem nicht so sei, weil gemäss der Regelung in den besonderen Vertragsbe-

dingungen B 3 auch Fahrschulunfälle auf den übrigen Fahrschulfahrzeugen versichert seien;

Berufungsbegründung Ziff. 8). Die Annahme des Klägers, bei einem Unfall auf einem (der

beiden) vollversicherten Fahrzeuge erhalte er sowohl aus der Police des verunfallten Fahr-

zeuges als auch aus derjenigen des anderen Fahrzeuges Versicherungsdeckung, erscheint

aufgrund des Wortlautes zumindest nicht ausgeschlossen, gilt doch aus der Sicht der einen

Police das jeweils andere Fahrzeug des Klägers als "übriges Fahrschulfahrzeug" im Sinne

der Regelung gemäss B 3. Damit aber liegt analog zum vorliegenden Fall eine "doppelte"

Versicherungsdeckung vor, mit dem Anspruch auf Auszahlung des zweifachen Taggeldes. Ob

letztendlich bei dieser Fallkonstruktion - wenn also der Kläger bei einer Fahrschulstunde im

eigenen Fahrzeug verunfallen würde - ebenfalls ein doppelter Taggeldanspruch zu bejahen

E. 4 ist, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. In casu vermag die von der Vorinstanz postulierte

vernünftige Vertragsauslegung nicht zu hindern, dass der Kläger den Taggeldanspruch aus

beiden Versicherungsverträgen erheben kann, nachdem diese beide für dasselbe Ereignis

Deckung gewähren, es sich um eine kumulierbare Summenversicherung handelt und es nicht

als unvernünftig erscheint, wenn ein selbständiger Fahrlehrer seinen Erwerbsausfall mit 2 x 50

Franken versichert. Für diese dem Vertragswortlaut entsprechende Auslegungen sprechen

auch folgende Gründe:

Als professionelle Anbieterin von Motorfahrzeug- und Unfallversicherungen hätte es für die

Beklagte leicht voraussehbar sein müssen, dass bei Abschluss zweier "Vollversicherungen"

mit demselben Fahrlehrer eine Kumulation von Taggeldleistungen in demselben Versiche-

rungsfall entstehen kann. Sie kann sich heute nicht aus der Verantwortung ziehen mit der Ar-

gumentation, dass seitens der Produkteentwickler es schlicht unvorhersehbar gewesen sei,

dass ein Versicherungsnehmer überhaupt auf die Idee kommen könnte, die Leistungen im

Schadenfall kumulativ für sich beanspruchen zu wollen. Die beabsichtigte betriebsspezifische

Erweiterung der Unfallversicherung auf sämtliche Fahrschulfahrten in weiteren Fahrzeugen

wäre in concreto durch Abschluss bloss einer "Vollversicherung" oder durch Anbringen eines

entsprechenden Vorbehalts auf einer der zwei Fahrzeugpolicen möglich gewesen. Der Klä-

ger als Versicherungsnehmer konnte davon ausgehen, dass die Beklagte die Konsequenzen

und Folgen ihrer Versicherungsabschlüsse bedenken würde. Wenn sie dennoch dem Kläger

für seine beiden Fahrzeuge die "Vollversicherung" für Fahrschulen mit der erweiterten Versi-

cherungsdeckung vorbehaltlos gewährte, so hat sie die Folgen ihres Handelns zu tragen.

Nicht entscheidend ist letztlich, ob dem Kläger bei Abschluss der Verträge eine mögliche

doppelte Taggeldauszahlung bei demselben Unfallereignis bewusst war oder nicht. Der Klä-

ger hat für beide selbständigen Autoinsassenversicherungen Prämien bezahlt. Er kann sich

deshalb in guten Treuen auf den Wortlaut des Vertrages berufen und die in der Autoinsassen-

versicherung des Chrysler Voyager für den vorliegenden Versicherungsfall versprochene

Taggeldleistung einfordern.

Die Privatassekuranz stuft im allgemeinen die Prämien mehr oder weniger stark nach dem

Risiko ab. Sie folgt damit dem Prinzip der risikogerechten Prämie. Verträge, mit welchen ein

kleineres Risiko versichert wird, sehen in aller Regel eine geringere Prämie vor, als solche

mit höherem Risiko gleicher Art (Maurer, a.a.O., S. 75).

In casu machte die Beklagte in ihrer Klageantwort Seite 5 f. geltend, dass sie mit der Ver-

sicherung für Fahrschulen bezweckt habe, dass für die zwei weiteren Kategorien von Fahr-

schulfahrzeugen, nämlich die Fahrzeuge mit eingeschränkter Versicherung und die Fahrzeu-

ge der Fahrschüler, bei einem versicherten Ereignis bezüglich der Unfallversicherung auf eine

beliebige Vollversicherung zurückgegriffen werden könne und dennoch immer Klarheit bezüg-

lich der Leistungen bestehe; für diese beiden letzterwähnten Kategorien sei die Unfalldek-

kung im Sinne einer "Bevorzugung" der Fahrlehrer für ihre Funktion als Vermittler weiterer

Kunden prämienfrei versichert worden. Ihr Vorbringen widerspricht dem einleitend ausge-

führten Grundsatz, wonach in der Privatassekuranz die Prämie mehr oder weniger risikoge-

recht abgestuft wird. Davon, dass eine Privatversicherung in Beachtung dieses Prinzips ihre

Prämien - insbesondere bei einer Summenversicherung - risikogerecht festlegt, kann in der

Regel ein Versicherungsnehmer ausgehen. Demnach kann und darf er auch annehmen, dass

er als "Gegenleistung" zu den bezahlten Prämien im Versicherungsfall die garantierte Sum-

menleistung erhält. Unmassgeblich ist in concreto deshalb, ob die Beklagte für die betriebs-

spezifische Erweiterung der Unfalldeckung intern gegenüber einer "normalen" Autoinsassen-

versicherung nicht eine Zusatzprämie berechnet hat. Der Kläger als Versicherungsnehmer

jedenfalls konnte in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Prämie für die an-

gebotene Vollversicherung risikogerecht gestaltet. Anhaltspunkte für die gegenteilige An-

nahme kann die Beklagten nicht dartun, insbesondere behauptet sie nicht, sie habe den Klä-

ger beim Abschluss der beiden "Vollversicherungen" für seine Fahrzeuge VW Golf und

Chrysler Voyager ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betriebsspezifische Erweiterung

E. 5 der Unfalldeckung auf weitere Fahrzeuge prämienfrei erfolge. Entsprechende Hinweise erge- ben sich auch nicht aus der aufgelegten Police Nr. ... . Vorliegend nicht relevant ist, ob die Vertragsauslegung des Klägers bei grösseren Fahr- schulen mit mehreren vollversicherten Fahrschulfahrzeugen zu absurden Ergebnissen führen würde, wie die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Standpunktes geltend macht. In der schweizerischen Praxis gilt im Gegensatz zu der in Deutschland vorherrschenden Mei- nung bei der Auslegung von vorgeformten Vertragsbestimmungen nicht der Grundsatz ein- heitlicher Auslegung. Versicherungsbedingungen sind deshalb, auch wenn sie für eine Viel- zahl von Verträgen vorformuliert sind, individuell, anhand der Umstände des Einzelfalls, aus- zulegen (Maurer, a.a.O., S. 147; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N 465 ff. zu Art. 18 OR). Die gleichen vorgeformten Bestimmungen können als Inhalt verschiedener Verträge durchaus einen verschiedenen Sinn haben. Es kommt darauf an, wie der betreffende Kunde das Vor- geformte unter den für ihn gegebenen Umständen auffassen durfte und musste (Schönenber- ger/Jäggi, Zürcher Kommentar, N 490 zu Art. 1 OR mit Hinweisen). In casu konnte der Kläger wie dargetan den Abschluss zweier "Vollversicherungen" für seine beiden Fahrzeuge dahin- gehend deuten, dass im Falle eines Unfalles mit einem Fahrzeug eines Fahrschülers be- züglich Taggeld jede Police die versprochene Leistung garantiert. Ob ein Fahrschulunter- nehmen mit zahlreichen Fahrzeugen in einem analogen Fall die besonderen Vertragsbe- dingungen in gleicher Weise auffassen dürfte, wäre möglicherweise anders zu beurteilen. Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass die Beklagte entgegen der Konzeption ihres Versiche- rungsproduktes, das zwischen dem vollversicherten Fahrschulfahrzeug einerseits und den üb- rigen Fahrschulfahrzeugen anderseits unterscheidet, in einem solchen Fall über alle Fahrzeu- ge der Fahrschule ohne Vorbehalt die "Vollversicherung" abschliessen würde. Aus den dargelegten Gründen ist der klägerische Anspruch auf Ausrichtung von Taggel- dern aus der Police Nr. ... des Chrysler Voyager zu bejahen. Das Taggeld von Fr. 50.-- ist ab dem 15. Tag nach dem Unfall, d.h. ab dem 12. Oktober 1995 längstens während 720 Tagen zu entrichten, wobei je nach Ausmass der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Reduktion vorzunehmen ist (BB 1, Allg. Vertragsbedingungen für Automobile, Ausgabe 07.90, D. 3.4). Dies ergibt folgende Berechnung: Arbeitsunfähigkeit Dauer Anzahl Tage Anspruch pro Tag Total Anspruch 50% 12.10. - 22.10.1995 11 25.-- 275.-- 100% 23.10. - 31.12.1995 70 50.-- 3'500.-- 50% 01.01. - 23.01.1996 23 25.-- 575.-- 25% 24.01. - 15.03.1996 52 12.50 650.-- 50% 16.03. - bis Ende der 720 Tage 564 25.-- 14'100.-- Total 720 19'100.-- Die Differenz zum Klagebetrag von Fr. 18725.-- ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger nur einen Taggeldanspruch bis zum 2. Oktober 1997 und nur für 705 Tage gefordert hat. Demnach ist die Klage im geforderten Umfang gutzuheissen. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Die Ver- zugszinspflicht beurteilt sich nach gemeinem Recht. Der Versicherer gerät nach Art. 102 OR somit erst mit der Mahnung in Verzug (Maurer, a.a.O., S. 371). Eine Mahnung seitens des Klägers liegt nicht im Recht. Die Verzugszinspflicht von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) gilt somit ab dem Zeitpunkt des Sühnevorstandes für die bis zu diesem Tag fälligen Taggelder. Die Sühneverhandlung fand am 21. April 1997 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich der Taggeldanspruch auf Fr. 15'025.--, womit dieser Betrag ab 21. April 1997 zu verzinsen ist. Für den Restbetrag von Fr. 3'700.-- ist vom mittleren Verfall zwischen

E. 6 Zufertigung an RA Dr. M. S. (2/GA), RA Dr. B. F. (2/GA) sowie nach Eintritt der Rechts- kraft an die Vorinstanz.

E. 7 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der Berufung an das Bun- desgericht angefochten werden (Art. 43 ff. OG); die Berufungsschrift muss den Anforderungen von Art. 55 OG entsprechen und ist in doppelter Ausfertigung beim Kantonsgericht einzurei- chen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt8598.doc Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. April 1998, Sch.-I. c. Winterthur-Versicherungen, Winterthur Tatbestand: Der Kläger ist Fahrschullehrer. Mit Beginn vom 1. Februar 1993 schloss er bei der Winterthur-Versicherungen eine Motorfahrzeugversicherung mit der Police Nr. ... für den Personenwagen Chrysler Voyager 3.3., Kontrollschild SZ ..., ab. Gemäss der darin integrierten Unfallversicherung hat die Beklagte bei Unfall für den Halter, Lenker oder Mitfahrer vom 15. Tag an während maximal 720 Tagen ein Taggeld von Fr. 50.-- zu bezahlen. Als Vollversicherung für Fahrschulen erstreckt sich die Versicherung nicht nur auf das versicherte Fahrzeug allein, sondern auch auf Unfälle bei der Benützung der übrigen Fahrschulfahrzeuge und der Fahrzeuge der Fahrschüler, wobei in diesen Fällen die Deckung grundsätzlich auf Fahrschulfahrten beschränkt ist (KB 9; B 1, Ziff. 2, B 3 und B 4 der Besonde- ren Vertragsbedingungen, BVB, Nr. 53, Ausgabe 03.89). Eine gleichlautende Versicherung hat der Kläger unter der Police Nr. ... auch für sein Fahrzeug VW Golf, VR 6, Kontrollschild SZ ..., abgeschlossen. Am 26. September 1995 erlitt der Kläger als Fahrlehrer auf dem Motorrad seines Fahr- schülers B. K. bei der Ausfahrt des Mythen Center in I. einen Unfall. Der Kläger erlitt ein kom- biniertes Schädel/Hirntrauma und ein HWS-Distorsionstrauma. Infolge dieses Unfalls war Sch. voll resp. teilweise arbeitsunfähig, wie folgt (KB 3 und 4, 11 und 12; Replik S. 2): - 100 %vom 26.09.1995 - 07.10.1995; - 50% vom 08.10.1995 - 22.10.1995; - 100% vom 23.10.1995 - 31.12.1995; - 50% vom 01.01.1996 - 23.01.1996; - 25% vom 24.01.1996 - 15.03.1996; - 50% vom 16.03.1996 - auf weiteres. Die dem Kläger aus der Police Nr. ... zustehenden Taggelder hat die Beklagte unbestritte- nermassen bezahlt. Dagegen verweigert die Versicherung eine kumulative Auszahlung ge- stützt auf die Police Nr. ... des Chrysler Voyager. Am 14. Mai 1997 klagte W. Sch. beim Bezirksgericht Schwyz gegen die Winterthur- Versicherungen und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus der Police Nr. ... die versicherten Taggelder nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte stellte den Antrag, auf die Klage sein nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Im Rahmen der Replik beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 18'725.--, eventuell von Fr. 18'525.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 1996 zu bezahlen. Mit Urteil vom 24. September 1997 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab (Ziff. 1), überband die Gerichtskosten von Fr. 2'897.10 dem Kläger und verpflichtete diesen, die Be- klagte ausserrechtlich mit Fr. 2'662.50 zu entschädigen. Das Bezirksgericht lehnte eine Ku- mulation der Taggeldleistungen im wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine vernünfti- ge Auslegung des Versicherungsvertrages zum Ergebnis führe, dass der Kläger im Falle ei- nes Unfalles mit dem Fahrzeug seines Fahrschülers nicht besser gestellt sein könne als bei einem Unfall mit dem versicherten Fahrschulfahrzeug und es kaum der Absicht der Parteien habe entsprechen können, dass das Taggeld von der Anzahl der Fahrzeuge der Fahrschule abhänge. Gegen dieses Urteil erhebt der Kläger rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht und be- antragt, es sei in Gutheissung der Berufung die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 18'725.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 1996 zu bezahlen, unter Ko-

2 sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Gründe: Die Beklagte hält an ihrem vor Erstinstanz gestellten Nichteintretensantrag nicht mehr fest. Sie hatte diesen damit begründet, dass dem Kläger die genaue Bezifferung des Anspruches auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz hat den Antrag zu Recht mit der Begründung verworfen, dass der Kläger mit hinreichender Deutlichkeit dargetan habe, dass er die Zusprechung aller (fälligen) Taggeld- ansprüche verlange; zudem habe er anlässlich der Hauptverhandlung die Klage auf Fr. 18'725.-- resp. auf Fr. 18'525.-- beziffert. Im Berufungsverfahren ist die Klage auf Fr. 18'725.-- beziffert, nachdem in der Zwischenzeit die behaupteten Taggeldansprüche fällig geworden sind. Die eingeklagten Taggeldansprüche beziehen sich konkret auf den Zeitraum vom 12. Oktober 1995 bis 2. Oktober 1997. Seitens der Beklagten ist Dauer und Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit des Klägers bis zum geltend gemachten Zeitpunkt vom 2. Oktober 1997 nicht substantiiert bestritten worden. Der Kläger erhebt Ansprüche auf Ausrichtung von Taggeldern aus der Police Nr. ... des Fahrzeuges Chrysler Voyager. Die Beklagte verweigert die Ausrichtung von Taggeldleistun- gen mit der Begründung, der Kläger habe bereits aus der Police Nr. ... (VW Golf) Taggelder bezogen und habe keinen Anspruch auf eine zweimalige Ausrichtung derselben Versiche- rungsleistungen. Bei der umstrittenen Taggeldversicherung handelt es sich um eine als Summenversiche- rung ausgestaltete Personenversicherung. Die abgeschlossene Versicherung bezweckt nicht, einen bestimmten Schaden auszugleichen, sondern sie gewährt bei Eintritt des Versiche- rungsereignisses eine zum voraus vereinbarte Summe. Es gilt bei dieser Versicherungsart das Prinzip der unbegrenzten Kumulation: hat der Anspruchsberechtigte im gleichen Versi- cherungsfall für die gleichen Folgen einen Anspruch aus der Personenversicherung und da- neben Ansprüche aus andern Versicherungs- oder sonstigen Rechtsverhältnissen, so kann er den Anspruch aus der Personenversicherung uneingeschränkt geltend machen, wie wenn keine Ansprüche aus anderen Versicherungs- und Rechtsverhältnissen bestünden. Die Ver- sicherungssumme kann in beliebiger Höhe festgelegt werden; uneingeschränkt zulässig sind auch mehrere Personenversicherungen (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

2. A., S. 152 und 390; König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 286, 386 f.; siehe auch angefochtenes Urteil Erw. 2). Gemäss der von der Beklagten angebotenen Versicherung für Fahrschulen erstreckt sich bei der sogenannten "Vollversicherung" der Versicherungsumfang bezüglich der Unfallversi- cherung nicht bloss auf das in der Police bezeichnete Fahrzeug, sondern wie erwähnt auf die übrigen Fahrschulfahrzeuge sowie die Fahrzeuge der Fahrschüler. Unterschiedlich ist die Deckung bei diesen drei Arten von Fahrzeugkategorien hinsichtlich des Fahrzweckes. Bei dem in der Police angegebenen Fahrzeug (vollversichertes Fahrschulfahrzeug, siehe BVB, B

2) sind nicht nur Unfälle bei Fahrschulfahrten, sondern auch bei privaten Fahrten durch die Versicherung gedeckt. Bei den "übrigen Fahrschulfahrzeugen" gewährt die Versicherung ins- besondere keine Deckung bei Unfällen während privaten Fahrten und die Fahrlehrer sind nur in Anwesenheit der Fahrschüler versichert (siehe BVB, B 3). Versichert sind auch Unfälle bei der Benützung der Fahrzeuge der Fahrschüler, wobei hier die Deckung grundsätzlich auf Fahrschulfahrten beschränkt ist (siehe BVB, B 4). Das Konzept der von den Beklagten angebotenen Motorfahrzeug-Unfallversicherung für Fahrschulen bezweckt, dass mit der Vollversicherung eines Fahrzeuges der Fahrschule auch Unfälle bei Benützung anderer Fahrzeuge - sei es von übrigen Fahrzeugen der Fahrschule oder von Fahrzeugen der Fahrschüler - gedeckt sind, soweit sie im Zusammenhang mit der Fahrschultätigkeit erfolgten. Es handelt sich insofern um eine Art Betriebsunfallversicherung, welche nicht als eigenständige Versicherung abgeschlossen wurde, sondern an das in der

3 Police bezeichnete Fahrzeug gekoppelt ist. Ausgehend von diesem Konzept genügte es an sich, für Fahrschulfahrten die vereinbarte Versicherungsdeckung bei Unfällen zu erreichen, wenn nur für ein Fahrzeug eines Fahrschulbetriebes eine Vollversicherung vereinbart wird und für die weiteren Fahrzeuge eine übliche Motorfahrzeugversicherung - sei es mit oder ohne Insassenunfallversicherung - abgeschlossen wird. Ausgehend vom Wortlaut der Vertragsbedingungen ist der vom Kläger erlittene Unfall durch die besagte Unfallversicherung des Chrysler Voyager gedeckt. Der Unfall ereignete sich auf einem Fahrzeug eines Fahrschülers, für welchen Fall die Versicherung Deckung ge- währt und damit auch im vereinbarten Ausmass Taggelder auszurichten hat. Es liegt insofern keine unklare Vertragsbestimmung vor, die vom Richter auszulegen wäre. Auch wenn der Wortlaut eines Vertrages unzweideutig ist, ist er jedoch nicht massgebend, wenn aus anderen Indizien ein anderer wirklicher Wille der Parteien abzuleiten ist (siehe Art. 18 Abs. 1 OR; Kramer, Berner Kommentar, N 47 zu Art. 18 OR). Praxisgemäss sind denn auch - wie bei je- dem Vertrag - allgemeine Vertragsbedingungen beim Versicherungsvertrag nicht nur nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der wirkliche Wille der Parteien nicht ermittelbar, so muss auf den mutmasslichen Willen abgestellt werden. Er ist nach dem Vertrauensprinzip aufgrund al- ler Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lö- sung gewollt haben. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklar- heitenregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 121, 119 II 372 je mit weiteren Hinweisen). Der Kläger hat für seine beiden Fahrzeugen eine "Vollversicherung" abgeschlossen, beide Versicherungen mit der betriebsspezifischen Erweiterung bezüglich Unfalldeckung auf weite- re Fahrzeuge. Beide Versicherungen sind bezüglich des Taggeldanspruches Summenversi- cherungen und deshalb kumulierbar. Beide Versicherungen begründen einen voneinander unabhängigen Anspruch, auch wenn sie für teilweise dasselbe Risiko Deckung garantieren. Der Wortlaut der Versicherungsvereinbarung ist unzweideutig: der Kläger hat als Versiche- rungsnehmer Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes (entsprechend seinem Grad der Ar- beitsunfähigkeit) aus der Police Nr. ..., nachdem der Unfall unbestrittenermassen auf dem Motorrad des Fahrschülers anlässlich der Erteilung des Fahrunterrichts passierte. Die Vorinstanz hat die Ablehnung des Taggeldanspruches im wesentlichen damit begrün- det, dass eine vernünftige Auslegung des Versicherungsvertrages zum Ergebnis führe, dass der Kläger im Falle eines Unfalles mit dem Fahrzeug seines Fahrschülers nicht besser ge- stellt sein könne als bei einem Unfall mit dem versicherten Fahrschulfahrzeug. Dieser Folge- rung liegt die Annahme der Vorinstanz zu Grunde, dass unbestrittener-massen bei einem Unfall mit dem (vollversicherten) Fahrschulfahrzeug der Fahrlehrer nur die Ansprüche aus der Police des betreffenden Fahrzeuges verlangen könne. Eine derartige Annahme hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Kläger nie zugestanden. Bereits in seiner Klageschrift hielt er dafür, dass dem nicht so sei, weil gemäss der Regelung in den besonderen Vertragsbe- dingungen B 3 auch Fahrschulunfälle auf den übrigen Fahrschulfahrzeugen versichert seien; Berufungsbegründung Ziff. 8). Die Annahme des Klägers, bei einem Unfall auf einem (der beiden) vollversicherten Fahrzeuge erhalte er sowohl aus der Police des verunfallten Fahr- zeuges als auch aus derjenigen des anderen Fahrzeuges Versicherungsdeckung, erscheint aufgrund des Wortlautes zumindest nicht ausgeschlossen, gilt doch aus der Sicht der einen Police das jeweils andere Fahrzeug des Klägers als "übriges Fahrschulfahrzeug" im Sinne der Regelung gemäss B 3. Damit aber liegt analog zum vorliegenden Fall eine "doppelte" Versicherungsdeckung vor, mit dem Anspruch auf Auszahlung des zweifachen Taggeldes. Ob letztendlich bei dieser Fallkonstruktion - wenn also der Kläger bei einer Fahrschulstunde im eigenen Fahrzeug verunfallen würde - ebenfalls ein doppelter Taggeldanspruch zu bejahen

4 ist, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. In casu vermag die von der Vorinstanz postulierte vernünftige Vertragsauslegung nicht zu hindern, dass der Kläger den Taggeldanspruch aus beiden Versicherungsverträgen erheben kann, nachdem diese beide für dasselbe Ereignis Deckung gewähren, es sich um eine kumulierbare Summenversicherung handelt und es nicht als unvernünftig erscheint, wenn ein selbständiger Fahrlehrer seinen Erwerbsausfall mit 2 x 50 Franken versichert. Für diese dem Vertragswortlaut entsprechende Auslegungen sprechen auch folgende Gründe: Als professionelle Anbieterin von Motorfahrzeug- und Unfallversicherungen hätte es für die Beklagte leicht voraussehbar sein müssen, dass bei Abschluss zweier "Vollversicherungen" mit demselben Fahrlehrer eine Kumulation von Taggeldleistungen in demselben Versiche- rungsfall entstehen kann. Sie kann sich heute nicht aus der Verantwortung ziehen mit der Ar- gumentation, dass seitens der Produkteentwickler es schlicht unvorhersehbar gewesen sei, dass ein Versicherungsnehmer überhaupt auf die Idee kommen könnte, die Leistungen im Schadenfall kumulativ für sich beanspruchen zu wollen. Die beabsichtigte betriebsspezifische Erweiterung der Unfallversicherung auf sämtliche Fahrschulfahrten in weiteren Fahrzeugen wäre in concreto durch Abschluss bloss einer "Vollversicherung" oder durch Anbringen eines entsprechenden Vorbehalts auf einer der zwei Fahrzeugpolicen möglich gewesen. Der Klä- ger als Versicherungsnehmer konnte davon ausgehen, dass die Beklagte die Konsequenzen und Folgen ihrer Versicherungsabschlüsse bedenken würde. Wenn sie dennoch dem Kläger für seine beiden Fahrzeuge die "Vollversicherung" für Fahrschulen mit der erweiterten Versi- cherungsdeckung vorbehaltlos gewährte, so hat sie die Folgen ihres Handelns zu tragen. Nicht entscheidend ist letztlich, ob dem Kläger bei Abschluss der Verträge eine mögliche doppelte Taggeldauszahlung bei demselben Unfallereignis bewusst war oder nicht. Der Klä- ger hat für beide selbständigen Autoinsassenversicherungen Prämien bezahlt. Er kann sich deshalb in guten Treuen auf den Wortlaut des Vertrages berufen und die in der Autoinsassen- versicherung des Chrysler Voyager für den vorliegenden Versicherungsfall versprochene Taggeldleistung einfordern. Die Privatassekuranz stuft im allgemeinen die Prämien mehr oder weniger stark nach dem Risiko ab. Sie folgt damit dem Prinzip der risikogerechten Prämie. Verträge, mit welchen ein kleineres Risiko versichert wird, sehen in aller Regel eine geringere Prämie vor, als solche mit höherem Risiko gleicher Art (Maurer, a.a.O., S. 75). In casu machte die Beklagte in ihrer Klageantwort Seite 5 f. geltend, dass sie mit der Ver- sicherung für Fahrschulen bezweckt habe, dass für die zwei weiteren Kategorien von Fahr- schulfahrzeugen, nämlich die Fahrzeuge mit eingeschränkter Versicherung und die Fahrzeu- ge der Fahrschüler, bei einem versicherten Ereignis bezüglich der Unfallversicherung auf eine beliebige Vollversicherung zurückgegriffen werden könne und dennoch immer Klarheit bezüg- lich der Leistungen bestehe; für diese beiden letzterwähnten Kategorien sei die Unfalldek- kung im Sinne einer "Bevorzugung" der Fahrlehrer für ihre Funktion als Vermittler weiterer Kunden prämienfrei versichert worden. Ihr Vorbringen widerspricht dem einleitend ausge- führten Grundsatz, wonach in der Privatassekuranz die Prämie mehr oder weniger risikoge- recht abgestuft wird. Davon, dass eine Privatversicherung in Beachtung dieses Prinzips ihre Prämien - insbesondere bei einer Summenversicherung - risikogerecht festlegt, kann in der Regel ein Versicherungsnehmer ausgehen. Demnach kann und darf er auch annehmen, dass er als "Gegenleistung" zu den bezahlten Prämien im Versicherungsfall die garantierte Sum- menleistung erhält. Unmassgeblich ist in concreto deshalb, ob die Beklagte für die betriebs- spezifische Erweiterung der Unfalldeckung intern gegenüber einer "normalen" Autoinsassen- versicherung nicht eine Zusatzprämie berechnet hat. Der Kläger als Versicherungsnehmer jedenfalls konnte in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Prämie für die an- gebotene Vollversicherung risikogerecht gestaltet. Anhaltspunkte für die gegenteilige An- nahme kann die Beklagten nicht dartun, insbesondere behauptet sie nicht, sie habe den Klä- ger beim Abschluss der beiden "Vollversicherungen" für seine Fahrzeuge VW Golf und Chrysler Voyager ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betriebsspezifische Erweiterung

5 der Unfalldeckung auf weitere Fahrzeuge prämienfrei erfolge. Entsprechende Hinweise erge- ben sich auch nicht aus der aufgelegten Police Nr. ... . Vorliegend nicht relevant ist, ob die Vertragsauslegung des Klägers bei grösseren Fahr- schulen mit mehreren vollversicherten Fahrschulfahrzeugen zu absurden Ergebnissen führen würde, wie die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Standpunktes geltend macht. In der schweizerischen Praxis gilt im Gegensatz zu der in Deutschland vorherrschenden Mei- nung bei der Auslegung von vorgeformten Vertragsbestimmungen nicht der Grundsatz ein- heitlicher Auslegung. Versicherungsbedingungen sind deshalb, auch wenn sie für eine Viel- zahl von Verträgen vorformuliert sind, individuell, anhand der Umstände des Einzelfalls, aus- zulegen (Maurer, a.a.O., S. 147; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N 465 ff. zu Art. 18 OR). Die gleichen vorgeformten Bestimmungen können als Inhalt verschiedener Verträge durchaus einen verschiedenen Sinn haben. Es kommt darauf an, wie der betreffende Kunde das Vor- geformte unter den für ihn gegebenen Umständen auffassen durfte und musste (Schönenber- ger/Jäggi, Zürcher Kommentar, N 490 zu Art. 1 OR mit Hinweisen). In casu konnte der Kläger wie dargetan den Abschluss zweier "Vollversicherungen" für seine beiden Fahrzeuge dahin- gehend deuten, dass im Falle eines Unfalles mit einem Fahrzeug eines Fahrschülers be- züglich Taggeld jede Police die versprochene Leistung garantiert. Ob ein Fahrschulunter- nehmen mit zahlreichen Fahrzeugen in einem analogen Fall die besonderen Vertragsbe- dingungen in gleicher Weise auffassen dürfte, wäre möglicherweise anders zu beurteilen. Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass die Beklagte entgegen der Konzeption ihres Versiche- rungsproduktes, das zwischen dem vollversicherten Fahrschulfahrzeug einerseits und den üb- rigen Fahrschulfahrzeugen anderseits unterscheidet, in einem solchen Fall über alle Fahrzeu- ge der Fahrschule ohne Vorbehalt die "Vollversicherung" abschliessen würde. Aus den dargelegten Gründen ist der klägerische Anspruch auf Ausrichtung von Taggel- dern aus der Police Nr. ... des Chrysler Voyager zu bejahen. Das Taggeld von Fr. 50.-- ist ab dem 15. Tag nach dem Unfall, d.h. ab dem 12. Oktober 1995 längstens während 720 Tagen zu entrichten, wobei je nach Ausmass der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Reduktion vorzunehmen ist (BB 1, Allg. Vertragsbedingungen für Automobile, Ausgabe 07.90, D. 3.4). Dies ergibt folgende Berechnung: Arbeitsunfähigkeit Dauer Anzahl Tage Anspruch pro Tag Total Anspruch 50% 12.10. - 22.10.1995 11 25.-- 275.-- 100% 23.10. - 31.12.1995 70 50.-- 3'500.-- 50% 01.01. - 23.01.1996 23 25.-- 575.-- 25% 24.01. - 15.03.1996 52 12.50 650.-- 50% 16.03. - bis Ende der 720 Tage 564 25.-- 14'100.-- Total 720 19'100.-- Die Differenz zum Klagebetrag von Fr. 18725.-- ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger nur einen Taggeldanspruch bis zum 2. Oktober 1997 und nur für 705 Tage gefordert hat. Demnach ist die Klage im geforderten Umfang gutzuheissen. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Die Ver- zugszinspflicht beurteilt sich nach gemeinem Recht. Der Versicherer gerät nach Art. 102 OR somit erst mit der Mahnung in Verzug (Maurer, a.a.O., S. 371). Eine Mahnung seitens des Klägers liegt nicht im Recht. Die Verzugszinspflicht von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) gilt somit ab dem Zeitpunkt des Sühnevorstandes für die bis zu diesem Tag fälligen Taggelder. Die Sühneverhandlung fand am 21. April 1997 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich der Taggeldanspruch auf Fr. 15'025.--, womit dieser Betrag ab 21. April 1997 zu verzinsen ist. Für den Restbetrag von Fr. 3'700.-- ist vom mittleren Verfall zwischen

6 dem 21. April und dem 2. Oktober 1997, d.h. dem 12. Juli 1997 auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Verzugszinspflicht für den Restbetrag von Fr. 3'700.--. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten beider Instanzen der unter- liegenden Beklagten aufzuerlegen. Allein die geringfügige Änderung der Verzugszinspflicht rechtfertigt eine Kostenverlegung an den Kläger nicht. Ebenso ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger für beide Instanzen ausserrechtlich zu entschädigen. In Berücksichtigung der An- sätze im Gebührentarif für Rechtsanwälte gemäss § 8 Abs. 2 und § 11 ist die Entschädigung für beide Instanzen gesamthaft (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'200.-- festzusetzen; Die Berufung ist teilweise begründet, und erkannt:

1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 18'725.-- nebst 5 % Zins seit dem 21. April 1997 auf den Betrag von Fr. 15'025.-- sowie 5 % Zins seit dem 12. Juli 1997 auf den Betrag von Fr. 3'700.-- zu bezahlen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 2'897.10.-- werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezogen und die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger diese Kosten von Fr. 2'897. 10 zu ersetzen. Der Rest- betrag aus dem Kostenvorschuss von Fr. 102.90 ist dem Kläger durch das Bezirkskassier- amt Schwyz zurückzuerstatten.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'988.80, bestehend aus den Gebühren von Fr. 2926.80 und den Auslagen von Fr. 62.00, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- bezogen und die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten von Fr. 2'988.80 zu ersetzen. Der Restbetrag aus dem Kostenvorschuss von Fr. 511.20 wird dem Kläger durch die Kantonsgerichtskanzlei zurücker- stattet.

5. Die Beklagte hat den Kläger für beide Instanzen gesamthaft ausserrechtlich mit Fr. 4'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

6. Zufertigung an RA Dr. M. S. (2/GA), RA Dr. B. F. (2/GA) sowie nach Eintritt der Rechts- kraft an die Vorinstanz.

7. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der Berufung an das Bun- desgericht angefochten werden (Art. 43 ff. OG); die Berufungsschrift muss den Anforderungen von Art. 55 OG entsprechen und ist in doppelter Ausfertigung beim Kantonsgericht einzurei- chen.