Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
E. 3 Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 153.- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 3'150.-(Gerichtsgebühren Fr. 2520.--, Schreibgebühren Fr. 330.-, Streitwertzuschlag Fr. 300.-) gehen zu Lasten der Beklagten, weiche die Klägerin au- sseramtlich mit insgesamt Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
E. 4 sich im Nachlass des Versicherungsnehmers befindlichen Kopien dem Gericht als Beweis
angeboten hat. Aufgrund der von der Klägerin offerierten Urkunden kann nun aber beispiels-
weise nicht ausgeschlossen werden, dass J. H. selbst in einem späteren Zeitpunkt die Be-
günstigungsklausel durchgestrichen hat oder durch einen Mitarbeiter der Fortuna hat durch-
streichen lassen. Weitere Spekulationen über die Entstehung des Striches erübrigen sich,
denn jedenfalls steht fest, dass die fragliche Begünstigungsklausel durchgestrichen ist. Wenn
dieser Tatsache - wie dies die Klägerin behauptet - keine Bedeutung zuzumessen ist, so trägt
die Klägerin die Beweislast für diese Behauptung. Diesen Beweis hat nun aber A. M. zwei-
fellos nicht erbracht, denn wie bereits dargelegt, kann die Möglichkeit, dass J. H. selbst die
Begünstigungsklausel durchgestrichen hat oder durch einen Mitarbeiter der Fortuna hat
durchstreichen lassen, nicht ausgeschlossen werden. Hat die Klägerin den Beweis nicht er-
bracht, dass dem Strich durch die Begünstigungsklausel keine Bedeutung zuzumessen ist, so
folgt daraus, dass erstere aus dem durchgestrichenen Text keinerlei Anspruch ableiten kann
und die Forderung insgesamt jeder Grundlage entbehrt. Die von der Vorinstanz aufgeworfe-
nen Fragen, ob es sich bei der Begünstigungsklausel um ein ungültiges Testament handelt
und ob vorliegend eine Vertrauenshaftung Anwendung findet, können deshalb offengelassen
werden. Die Berufung ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Vermittleramtes des Kreises
Chur, des Bezirksgerichtes Plessur und des Kantonsgerichtes Graubünden zu Lasten der
Klägerin.
Bezüglich der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist vorerst die Frage zu
klären, ob einzig der Beklagten und Streitverkünderin ein Entschädigungsanspruch gegen-
über der Prozessgegnerin zusteht oder ob dieser Anspruch auch den Eingerufenen zukommt.
Gemäss PKG 1989 Nr. 13, der Bezug nimmt auf PKG 1971 Nr. 15, steht dem Eingerufenen
kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner zu. Begründet wird diese
Rechtsprechung damit, das Urteil laute in jedem Fall nur auf die Hauptpartei (Art. 34 ZPO).
Aufgrund von Satz 2 der erwähnten Bestimmung könnten den Nebenparteien lediglich die
aufgrund ihrer Anträge entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt
werden. Von einer Entschädigung an eine Nebenpartei sei indessen in Art. 34 ZPO keine
Rede, und eine Auslegung über den Wortlaut hinaus werde auch durch die zivilprozessuale
Stellung der Nebenparteien nicht nahegelegt. Die Rechtskraft des Urteils im Prozess der
Hauptparteien werde nämlich nicht auf den Eingerufenen erstreckt, und das Urteil sei im Ver-
hältnis zwischen Streithelfer und Prozessgegner nicht verbindlich. Die Prozesshandlungen
des Streithelfers würden der unterstützten Partei zugerechnet, die es auch in der Hand habe,
die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streithelfers durch Widerspruch aus dem Felde zu
schlagen. Im weiteren sei zu beachten, dass der Streithilfe stets ein Rechtsverhältnis zwi-
schen der unterstützten Hauptpartei und ihrem Streitgehilfen zugrundeliege, an welchem der
Prozessgegner nicht beteiligt sei. Durch seine Streithilfe nehme der Streithelfer Interessen
wahr, die in diesem Rechtsverhältnis begründet seien. Deshalb bestehe kein Grund, der es
rechtfertigen könnte, dem Streithelfer einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Pro-
zessgegner einzuräumen.
Vorliegend gilt jedoch zu beachten, dass die Eingerufenen den Prozess auf eigene Gefahr
fortgesetzt haben, nachdem die Hauptpartei kein Interesse an der Fortführung des Prozesses
bekundet hatte. Es handelt sich somit vorliegend um ein Klageabstand des Streitverkünders
im Sinne von Art. 31 ZPO. Trotz des in die gegenteilige Richtung weisenden Wortlautes von
Art. 31 Satz 2 ZPO bleibt der Eingerufene auch dann Nebenpartei, wenn er anstelle des Klä-
gers oder Beklagten den Prozess fortsetzt. Allerdings steht er nun nicht mehr im Verhältnis
eines Sekundanten zur Hauptpartei, sondern führt den Prozess auf eigenes Risiko als deren
Vertreter. Seine Stellung ist aber insofern freier, als er nicht mehr mit dem Widerspruch des
Streitverkünders rechnen muss, da dieser durch die Übergabe des Prozesses zu erkennen
gegeben hat, dass er dem Streitberufenen alle Mittel zur erfolgreichen Beendigung des Ver-
E. 5 fahrens in die Hand gegeben hat (PKG 1989 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits dargelegt und dem Wortlaut des Art. 31 ZPO auch zu entnehmen ist, setzt der Eingerufene den Prozess auf seine Kosten und Gefahr fort. Haftet der Eingerufene für allfällige Kosten, so hat er im Falle des Obsiegens auch Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung, und zwar in dem Umfang, wie sie auch dem Streitverkünder zugestanden hätte, falls dieser den Prozess selber fortgesetzt hätte. Vorliegend hat die Fortuna (Hauptpartei) nach Verfassung der Prozessantwort die Fortfüh- rung des Prozesses den Eingerufenen überlassen. Demnach rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, dass die Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren sowohl der Fortuna als auch den Eingerufenen je eine hälftige ausseramtlichen Entschädigung zu bezahlen hat. Für die Umtriebe im Rechtsmittelverfahren hat A. M. zudem die Eingerufenen angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt die Zivilkammer: 1 Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 153.- und des Bezirksge- richtes Plessur von Fr. 3150.- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- und einer Schreibgebühr von Fr. 126.-, total somit Fr. 2'126.--, gehen zu Lasten der Klägerin, weiche überdies die Beklagte und die Eingerufenen für das vorinstanzliche Verfahren insgesamt mit je Fr. 2'000.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. Zudem hat die Klägerin die Eingerufenen für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.- au- sseramtlich zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt6198.doc Kantonsgericht Graubünden, 3. März 1998, H. c. Fortuna Lebensversicherung, Adliswil Tatbestand: Am 1. April 1993 unterzeichnete J. H. ein Versicherungsantrag der Fortuna Lebensversicherung betreffend den Abschluss einer Spitaltaggeldversicherung. Unter der Rubrik "Prämien" wählte J. H. durch Ankreuzen die Option "Andere Zahlungsart". Handschrift- lich wurde sodann folgendes beigefügt: "via Vz-Konto 20 J. siehe Kto". Gleichentags ver- pflichtete sich J. H. auf einem separaten Formular "Bedingungen für das Vorauszahlungs- konto" zu einer Prämienvorauszahlung im Betrag von Fr. 20'236.10. Mit dieser Zahlung sollten alle Prämien der Spitaltaggeldversicherung für die gesamte Versicherungsdauer gedeckt werden. Gleichzeitig wurde folgende Bemerkung handschriftlich beigefügt: "für das Bezahlen der SP 92 Plan 200 für 20 Jahre ab 1.4.93", womit ausdrücklich auf den ursprünglichen Ver- sicherungsantrag Bezug genommen wird. Am 15. April 1993 wurden die Fr. 20236.10 von J. H. bezahlt. Auf dem separaten Formular betreffend die Bedingungen für das Vorauszahlungskonto ist zu lesen, dass eine allenfalls mögliche positive Differenz zugunsten des Kontohalters im To- desfall an die Erben zurückbezahlt wird. Unterhalb der Unterschrift des Versicherungsneh- mers (J. H.) findet sich sodann folgende handschriftliche Ergänzung, welche jedoch wieder durchgestrichen wurde: "Begünstigung bei vorzeitigem Ableben des VN Hrn. J. H.: Frau M. A. 12.09.44 7000 Chur". Am 6. April 1996 verstarb J. H. Er hinterliess als Erben seine drei Kinder, nämlich Y. H. und G. Ho.-H. sowie R. H. Im vorliegenden Verfahren fordert A. M., die damalige Lebens- partnerin von J. H., von der Fortuna Lebensversicherung die Leistung der positiven Differenz der von J. H. vorausbezahlten Prämien. Die vorliegende Streitsache wurde am 10. Oktober 1996 beim Vermittleramt des Kreises Chur instanziert. Nach erfolgloser Vermittlungsverhandlung vom 14. November 1996 prose- quierte A. M. die Klage am 9. Januar 1997 unverändert an das Bezirksgericht Plessur. Sie beantragte, die Fortuna Lebensversicherung sei zu verpflichten, ihr Fr. 16'900.-- nebst 5 % Zins seit 7. April 1996 zu bezahlen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Fortuna Lebensversicherung liess mit Prozessantwort vom 30. Januar 1997 beantra- gen, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ferner beantragte die Fortuna, es sei den Erben des J. H. der Streit zu verkünden und diese seien anzufragen, ob sie den Streit weiterführen wollten. Am 24. Februar 1997 liessen die Eingerufenen mittei- len, dass sie den Streit auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen wollten. Mit Urteil vom 24. Juni 1997, mitgeteilt am 1. Dezember 1997, erkannte das Bezirksgericht Plessur: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 15208.05 nebst Zins zu 5 % seit 13.8.1996 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 153.- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 3'150.-(Gerichtsgebühren Fr. 2520.--, Schreibgebühren Fr. 330.-, Streitwertzuschlag Fr. 300.-) gehen zu Lasten der Beklagten, weiche die Klägerin au- sseramtlich mit insgesamt Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
4. (Mitteilung) "
2 Gegen dieses Urteil liessen die Eingerufenen (Erben) am 6. Januar 1998 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil sei auftuheben.
2. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 6,5 % zulasten der Berufungsbeklagten für beide Instanzen. " Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht begründete und bestätigte der Rechtsvertreter der Eingerufenen die schriftlich gestellten Anträge. Der Anwalt der Beru- fungsbeklagten beantragte hingegen die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Ausführungen der Parteien und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die schriftliche Zusammenfassung beider Vorträge befindet sich bei den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 2 OG). Gründe: In der Prozessantwort vom 30. Januar 1997 hat die Fortuna die Einrede erhoben, das angerufene Bezirksgericht Plessur sei örtlich unzuständig. Diese Einrede wird nun von den Eingerufenen auch vor Kantonsgericht aufrechterhalten. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, die hier zur Diskussion stehende Gerichtsstandsklausel beziehe sich ge- mäss ihrem Wortlaut einzig auf Leistungen, welche die Versicherung aus der Spitaltaggeld- versicherung zu erbringen hat sowie auf die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämi- en. Vorliegend stehe weder das Eine noch das Andere zur Diskussion. Umstritten sei nämlich einzig der Anspruch auf Rückzahlung einer vorhandenen positiven Differenz für vorausbe- zahlte Prämien gemäss einer separaten Vereinbarung, welche der Versicherungsnehmer mit der Fortuna abgeschlossen hatte. Im weiteren vertreten die Eingerufenen die Ansicht, man könne die für den Versicherungsvertrag geltende und in den allgemeinen Versicherungsbe- dingungen enthaltene Gerichtsstands-vereinbarung nicht ohne weiteres auf den Vertrag über das Vorauszahlungskonto ausdehnen, da Gerichtsstandsvereinbarungen eng auszulegen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen, dass die Klägerin ge- stützt auf Art. 76 VVG oder auch gemäss Art. 112 Abs. 2 OR nicht Vertragspartnerin der Ver- sicherung, sondern allenfalls Gläubigerin der Forderung sei und dass sie sich gemäss bun- desgerichtlicher Praxis darum nicht auf die Gerichtsstandsklausel berufen könne. Der Wortlaut der hier zur Diskussion stehenden und in Ziff. 15.6 der allgemeinen Versiche- rungsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel lautet wie folgt: "Als mögliche Gerichts- stände anerkennen wir den schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten oder Zü- rich oder den Gerichtsstand des Sitzes der Fortuna, Horgen, wobei ausschliesslich schweize- risches Recht zur Anwendung kommt." Entgegen der Ansicht der eingerufenen Erben ist dem Wortlaut der Gerichtsstandsklausel nicht zu entnehmen, dass nur genau definierte Ansprüche an den genannten Gerichtsständen geltend gemacht werden können. Die Eingerufenen scheinen die sich in Abs. 2 findende Gerichtsstandsklausel mit der in Abs. 1 enthaltenen Um- schreibung des Erfüllungsortes zu verwechseln. Im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort (Abs. 1) wird von "unseren Leistungen" und "ihren Prämien" gesprochen. Der oben wiedergegebene Wortlaut der Gerichtsstandsklausel in Abs. 2 enthält hingegen keine Einschränkung der genannten Art. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Eingerufenen, die Gerichtsstandsklausel beziehe sich nicht auf den Vertrag be- züglich des Vorauszahlungskontos. Nebst der auch von der Vorinstanz richtig erkannten Tat-
3 sache, dass der Vertrag bezüglich des Vorauszahlungskontos nicht ohne den Versicherungs- vertrag abgeschlossen worden wäre und somit beide eine Einheit bilden, ist zu beachten, dass die Gerichtsstandsklausel nicht den Verzicht des Versicherungsnehmers auf den durch Art. 59 BV gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes zum Inhalt hat. Vielmehr anerkennt die Fortuna als geschäftserfahrene Urheberin der allgemeinen Versicherungsbedingungen den schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten als möglichen Gerichtsstand. Auch aus diesem Grund rechtfertigt sich keine enge Auslegung der Gerichtsstandsklausel, weshalb diese auch auf den im wesentlichen die Modalitäten der Prämienzahlung regelnden Vertrag bezüglich des Vorauszahlungsvertrages Anwendung findet. Richtig ist hingegen die Feststellung der Eingerufenen, dem Wortlaut der fraglichen Gerichtsstandsklausel könne nicht ohne weiteres entnommen werden, die Klägerin könne sich ebenfalls auf diese Klausel be- rufen. Unklar ist nämlich, ob unter dem Begriff des Anspruchsberechtigten einzig und allein der Versicherungsnehmer zu verstehen ist, oder ob dieser Begriff in einem weiteren Sinn auszulegen ist und darunter jeder allfällige Anspruchsberechtigte fällt, wie zum Beispiel die Erben. Nebst der kein eindeutiges Resultat ergebenden wörtlichen Auslegung der Gerichts- standsklausel führen aber auch die übrigen Auslegungsmethoden nicht zur Behebung des bestehenden Zweifels. So können weder aus Sinn und Zweck der Gerichts-standsklausel noch aus der Systematik der allgemeinen Versicherungs-bedingungen irgendwelche Schlüs- se gezogen werden. Kann die Bedeutung des Wortes "Anspruchs-berechtigt" mittels Ausle- gung nicht ermittelt werden, kommt die Unklarheitsregel zur Anwendung, weiche besagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszulegenden Be- stimmung ungünstiger ist (Gauch/Schluep, Schweize-risches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 6. Aufl., Zürich 1995, N 1231). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass unter dem Begriff des "Anspruchsberechtigten" nicht nur der Versicherungsnehmer zu verstehen ist, sondern - entsprechend der weiten Auslegung - der jeweilige Ansprecher einer Leistung. A. M. konnte sich somit ebenfalls auf die Gerichtsstandsklausel berufen, weshalb die Vorin- stanz zu Recht auf ihre Klage eingetreten ist. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen, der aus ihr Rechte ableitet. Entscheidend ist demnach nicht die Rolle, die einer Par- tei im Prozess zukommt, ob sie nun Klägerin oder Beklagte sei, sondern die materiellrechtli- che Lage. Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache an- genommen, und, je nachdem ob Klägerin oder Beklagte beweispflichtig waren, die Klage oder die Einrede abgewiesen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass derjenige, der die Beweislast trägt, auch das Prozessrisiko zu tragen hat. Im vorliegenden Fall ist es A. M., die zu beweisen hat, dass sie einen Anspruch gegenüber der Fortuna hat. Als Beweismittel offeriert die Klägerin im wesentlichen eine Kopie der am 1. April 1993 abgeschlossenen Spitaltaggeldversicherung und ebenfalls eine Kopie betreffend "die Bedingungen für das Vorauszahlungskonto". Auf diesem separaten Formular betreffend Vorauszahlung findet sich unterhalb der Unterschrift von J. H. eine handschriftliche Ergänzung, die folgendes beinhaltet: "Begünstigung bei vorzeitigem Ableben des VN Hm. J. H.: Frau M. A. 12.08.44 7000 Chur". Entscheidend ist nun aber, dass diese Begünstigungsklausel wieder durchgestrichen wurde. Die Klägerin beruft sich in ihrer Prozesseingabe vom 9. Januar 1997 auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der Fortuna vom 24. Juni 1996 und erklärt sich die Tatsache, dass die Begünstigungsklausel durchgestrichen ist, wie folgt: In welchem Zusam- menhang dieser Strich entstanden ist, soll gemäss Angaben der Beklagtschaft heute nicht mit Sicherheit rekonstruierbar sein. Die Originalunterlagen wurden nach Auskunft der Versiche- rung mittels Datenträger archiviert. Gemäss Rechtsvertreter der Fortuna könnte der Strich als Panne beim Einscannen (das heisst, beim technischen Übertrag auf Archiv-Datenträger) ent- standen sein. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er vom Versicherungsnehmer stammt". In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, warum die Klägerin lediglich die von der Fortuna edierten Unterlagen eingereicht hat, welche an der für sie (Klägerin) ent- scheidenden Stelle (Begünstigungsklausel) einen Strich aufweisen und, weshalb sie nicht die
4 sich im Nachlass des Versicherungsnehmers befindlichen Kopien dem Gericht als Beweis angeboten hat. Aufgrund der von der Klägerin offerierten Urkunden kann nun aber beispiels- weise nicht ausgeschlossen werden, dass J. H. selbst in einem späteren Zeitpunkt die Be- günstigungsklausel durchgestrichen hat oder durch einen Mitarbeiter der Fortuna hat durch- streichen lassen. Weitere Spekulationen über die Entstehung des Striches erübrigen sich, denn jedenfalls steht fest, dass die fragliche Begünstigungsklausel durchgestrichen ist. Wenn dieser Tatsache - wie dies die Klägerin behauptet - keine Bedeutung zuzumessen ist, so trägt die Klägerin die Beweislast für diese Behauptung. Diesen Beweis hat nun aber A. M. zwei- fellos nicht erbracht, denn wie bereits dargelegt, kann die Möglichkeit, dass J. H. selbst die Begünstigungsklausel durchgestrichen hat oder durch einen Mitarbeiter der Fortuna hat durchstreichen lassen, nicht ausgeschlossen werden. Hat die Klägerin den Beweis nicht er- bracht, dass dem Strich durch die Begünstigungsklausel keine Bedeutung zuzumessen ist, so folgt daraus, dass erstere aus dem durchgestrichenen Text keinerlei Anspruch ableiten kann und die Forderung insgesamt jeder Grundlage entbehrt. Die von der Vorinstanz aufgeworfe- nen Fragen, ob es sich bei der Begünstigungsklausel um ein ungültiges Testament handelt und ob vorliegend eine Vertrauenshaftung Anwendung findet, können deshalb offengelassen werden. Die Berufung ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur, des Bezirksgerichtes Plessur und des Kantonsgerichtes Graubünden zu Lasten der Klägerin. Bezüglich der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist vorerst die Frage zu klären, ob einzig der Beklagten und Streitverkünderin ein Entschädigungsanspruch gegen- über der Prozessgegnerin zusteht oder ob dieser Anspruch auch den Eingerufenen zukommt. Gemäss PKG 1989 Nr. 13, der Bezug nimmt auf PKG 1971 Nr. 15, steht dem Eingerufenen kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner zu. Begründet wird diese Rechtsprechung damit, das Urteil laute in jedem Fall nur auf die Hauptpartei (Art. 34 ZPO). Aufgrund von Satz 2 der erwähnten Bestimmung könnten den Nebenparteien lediglich die aufgrund ihrer Anträge entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Von einer Entschädigung an eine Nebenpartei sei indessen in Art. 34 ZPO keine Rede, und eine Auslegung über den Wortlaut hinaus werde auch durch die zivilprozessuale Stellung der Nebenparteien nicht nahegelegt. Die Rechtskraft des Urteils im Prozess der Hauptparteien werde nämlich nicht auf den Eingerufenen erstreckt, und das Urteil sei im Ver- hältnis zwischen Streithelfer und Prozessgegner nicht verbindlich. Die Prozesshandlungen des Streithelfers würden der unterstützten Partei zugerechnet, die es auch in der Hand habe, die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streithelfers durch Widerspruch aus dem Felde zu schlagen. Im weiteren sei zu beachten, dass der Streithilfe stets ein Rechtsverhältnis zwi- schen der unterstützten Hauptpartei und ihrem Streitgehilfen zugrundeliege, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Durch seine Streithilfe nehme der Streithelfer Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis begründet seien. Deshalb bestehe kein Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Streithelfer einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Pro- zessgegner einzuräumen. Vorliegend gilt jedoch zu beachten, dass die Eingerufenen den Prozess auf eigene Gefahr fortgesetzt haben, nachdem die Hauptpartei kein Interesse an der Fortführung des Prozesses bekundet hatte. Es handelt sich somit vorliegend um ein Klageabstand des Streitverkünders im Sinne von Art. 31 ZPO. Trotz des in die gegenteilige Richtung weisenden Wortlautes von Art. 31 Satz 2 ZPO bleibt der Eingerufene auch dann Nebenpartei, wenn er anstelle des Klä- gers oder Beklagten den Prozess fortsetzt. Allerdings steht er nun nicht mehr im Verhältnis eines Sekundanten zur Hauptpartei, sondern führt den Prozess auf eigenes Risiko als deren Vertreter. Seine Stellung ist aber insofern freier, als er nicht mehr mit dem Widerspruch des Streitverkünders rechnen muss, da dieser durch die Übergabe des Prozesses zu erkennen gegeben hat, dass er dem Streitberufenen alle Mittel zur erfolgreichen Beendigung des Ver-
5 fahrens in die Hand gegeben hat (PKG 1989 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits dargelegt und dem Wortlaut des Art. 31 ZPO auch zu entnehmen ist, setzt der Eingerufene den Prozess auf seine Kosten und Gefahr fort. Haftet der Eingerufene für allfällige Kosten, so hat er im Falle des Obsiegens auch Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung, und zwar in dem Umfang, wie sie auch dem Streitverkünder zugestanden hätte, falls dieser den Prozess selber fortgesetzt hätte. Vorliegend hat die Fortuna (Hauptpartei) nach Verfassung der Prozessantwort die Fortfüh- rung des Prozesses den Eingerufenen überlassen. Demnach rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, dass die Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren sowohl der Fortuna als auch den Eingerufenen je eine hälftige ausseramtlichen Entschädigung zu bezahlen hat. Für die Umtriebe im Rechtsmittelverfahren hat A. M. zudem die Eingerufenen angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt die Zivilkammer: 1 Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 153.- und des Bezirksge- richtes Plessur von Fr. 3150.- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- und einer Schreibgebühr von Fr. 126.-, total somit Fr. 2'126.--, gehen zu Lasten der Klägerin, weiche überdies die Beklagte und die Eingerufenen für das vorinstanzliche Verfahren insgesamt mit je Fr. 2'000.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. Zudem hat die Klägerin die Eingerufenen für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.- au- sseramtlich zu entschädigen.