Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Ehe der Parteien wird geschieden.
E. 2 Der Sohn P., geboren 27. Februar 1981, wird unter die elterliche Gewalt der Klägerin gestellt.
E. 3 Auf die Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet.
E. 4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes P. monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.--, zuzüglich all- fälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes.
E. 5 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, zahlbar ab Beendigung der Unterhalts- pflicht gegenüber dem Sohn P. bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter.
E. 6 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 (Basisunterhaltsbeiträge) passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 1997 mit 104,0 Punkten (= Basisindex; Mai 1993 = 100 Punkte) an. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 1998, und zwar nach folgender Formel: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex
E. 7 Der Beklagte wird zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 62'000.-- für die Unter- haltsbeiträge für den Sohn P. (gemäss Ziff. 4 hievor) verpflichtet.
E. 8 a) Die Neue Aargauer Bank, Filiale Sp. wird angewiesen, die mit Verfügung des Ehe- schutzrichters vom 14. Februar 1994 angeordnete Kontosperre während 6 Monaten seit Zu- stellung dieses Entscheides aufrechtzuerhalten, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Widerhandlungsfalle. Nach Ablauf dieser Frist fällt die Kontosperre dahin.
b) Die Zürich Versicherung wird angewiesen, das mit Verfügung des Einzelrichters vom
14. Februar 1994 gesperrte Prämiendepot des Beklagten (Police Nr. ...) und
- die mit Verfügung der Einzelrichterin vom 5. März 1997 angeordnete Sperre der Vorsor- gepolice Nr. ... (Rückkaufswert und Überschussanteil) während 6 Monaten seit Zustellung die- ses Entscheides weiterhin gesperrt zu halten, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Widerhandlungsfalle. Nach Ablauf dieser Frist fallen die angeordneten Sperren dahin.
2
E. 9 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 30'575.30 zu bezahlen.
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 270.-- Vorladungsgebühr Fr. 832.-- Schreibgebühr Fr. 399.-- Zustellgebühr
E. 11 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 12 Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. Berufungsanträge: a) der Klägerin und Appellantin: Der Beklagte sei zu verpflichten, die gesamten Vorsorgeansprüche aus seiner Vorsor- gepolice ... bei der "Zürich" Versicherungsgesellschaft auf das BVG-Konto der Klägerin (Sammelstiftung BVG der Elvia Leben, Vertrag-Nr. ..., Versicherten-Nr. ...) zu übertragen. Die "Zürich" Versicherungsgesellschaft sei anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen.
2. Eventuell: Der Beklagte sei in Abänderung von Disp. Ziff. 9 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 43'555.30 zu bezahlen. Die "Zürich" Versicherungsgesell- schaft sei anzuweisen, der Klägerin zu Lasten der Police des Beklagten Nr. ... den gesamten aktuellen Rückkaufswert nebst Überschussanteil auf Anrechnung an diese güterrechtlichen Ansprüche auszuzahlen.
3. In Abänderung von Disp. Ziff. 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien die erstin- stanzlichen Kosten zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte angemessene Prozessent- schädigung zu entrichten."
b) des Beklagten und Appellaten: Der Beklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht. Das Gericht zieht in Betracht: Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1975 in Zürich geheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne Th. (geboren 1975) und P. (geboren 1981) hervorgegangen. Mit Urteil vom 23. April 1997 hat die Vorinstanz die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Mit Eingabe vom 4. Juni 1997 hat die Klägerin und Appellantin (nachfolgend Klägerin) Be- rufung erklärt. Die Berufungsbegründung datiert vom 8. September 1997. Mit ihrer Berufung ficht die Klägerin das vorinstanzliche Urteil lediglich mit Bezug auf das Güterrecht, die Be- handlung der Versicherungspolice des Beklagten und Appellaten (nachfolgend Beklagter) bei der "Zürich" Versicherung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an. Mit Beschluss vom 10. November 1997 merkte die Kammer vor, dass das angefochtene Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Gewalt über den Sohn P.), 3 (Verzicht auf eine Besuchsrechtsregelung), 4 (Unterhaltsbeiträge für .), 5 (Scheidungsrente für die Klägerin), 6 (Indexklausel) sowie 7 (Sicherheitsleistung) am 3. Oktober 1997 in Rechts- kraft erwachsen ist. Da der Beklagte keine Berufungsantwort eingereicht hat, ist keine Berufungsverhandlung durchzuführen und aufgrund der Akten zu entscheiden (§§ 268 Abs. 3 und 265 ZPO). Auf Teil- nahme an der Urteilsberatung und - eröffnung wurde - soweit von Interesse - verzichtet.
3 Es ist unbestritten, dass die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschafts- beteiligung unterstehen. Bei der Berechnung der Errungenschaft des Beklagten ist die Vorin- stanz davon ausgegangen, dass sich diese aus seinem Konto bei der Neuen Aargauer Bank, dem Prämiendepot bei der Zürich Versicherung sowie dem Rückkaufswert der Lebens- versicherung (Police Nr. ...) bei der Zürich Versicherung zusammensetze. Mit ihrer Berufung beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Behandlung der Versicherungspolice Nr. ... bei der Zürich Versicherung. Diesbezüglich ergebe sich aus der am 30. Mai 1997 versandten Pfändungsurkunde in einem gegen den Beklagten laufenden Betreibungsverfahren neu, dass sich die Zürich Versicherung auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei dieser Police um eine gebundene Vor-sorge-Versicherung im Sinne von BVV3 (3. Säule a) handle. Wäre dies zu- treffend, so hätte die Vorinstanz den entsprechenden Rückkaufswert nach Ansicht der Kläge- rin nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbeziehen dürfen. Vielmehr hätte nach Ansprüchen der Klägerin aus Art. 22 FZG gefragt werden müssen. Aufgrund der bei den vo- rinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen seien beide Parteien und das Gericht jedoch übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Versicherungspolice um eine ganz gewöhnliche gemischte Lebensversicherung mit Rückkaufswert handle, welche in die Errungenschaft des Beklagten falle. Angesichts der Anmerkung der Zürich Versicherung im Betreibungsverfahren müsse die Klägerin nun aber davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um "gebundenes Sparen" im Rahmen eines Versicherungsvertrages, d.h. eine aufgrund von Art. 82 BVG i.V.m. Art. 99 VVG und BVV3 besonders geregelte Sparform mit Steuervorteilen handle. Diesfalls sei die umstrittene Frage zu klären, inwieweit diese Sparform unter Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB falle, oder ob sie als blosse Anwartschaft von der güterrechtlichen Ausein- andersetzung nicht erfasst sei. Für den letzteren Fall beantragt die Klägerin, dass ihr gestützt auf Art. 22 FZG der gesamte Wert dieser Versicherung einschliesslich Überschussbeteili- gung zuzusprechen sei. Die Police Nr. ... der Zürich LUK Versicherung ist mit dem Titel "Vorsorgepolice" über- schrieben. Der Beklagte hat diese Versicherung für die Dauer vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 2011 abgeschlossen. Gemäss Leistungsblatt und Vorsorgeplan hat der Beklagte einer- seits bei Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 72'000.- (Position 01), anderseits hat er eine „kapitalbildende Versicherung“ bzw. eine "gemischte Versicherung auf ein Leben" (Position 02) abgeschlossen. Aufgrund dieser Versicherung bezahlt ihm die Zü- rich Versicherung bei Ablauf der Vertragsdauer die Versicherungssumme von Fr. 270'000.-, sofern der Beklagte den 31. Mai 2011 erlebt; wenn nicht, ist dieselbe Versicherungssumme nach seinem Tod zahlbar. Es handelt sich hierbei somit um eine Versicherung, wo die Lei- stung gewiss und nur deren Fälligkeit ungewiss ist. Ferner ist der Beklagte bei Erwerbsunfä- higkeit von den Prämien für seine Leistungen befreit (Position 03). Die jährliche Prämie von Fr. 18'025.80 ist auf die einzelnen Leistungen wie folgt aufgeteilt: Fr. 3'066.80 sind für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit, Fr. 14'365.30 für die kapitalbildende Versicherung und Fr. 593.70 für die Prämienbefreiung geschuldet. Bei den Akten befindet sich sodann ein Schrei- ben der Zürich Versicherung vom 27. August 1996, worin festgehalten wird, dass der Rück- kaufswert der Police Nr... per 27. August 1996 ca. Fr. 34'811.- und der Überschussanteil ca. Fr. 2'960.- betragen. Gemäss "Anmerkung zu Objekt Nr. ... in der Pfändungsurkunde hat die Zürich Versiche- rung dem Betreibungsamt am 22. Mai 1997 gestützt auf die ihr zugestellte Pfändungsanzeige folgendes mitgeteilt: "Bei der oben erwähnten Police handelt es sich um eine gebundene Vorsorge-Versicherung gemäss BVV3 (Säule 3a). Die vorzeitige Auflösung eines solchen Vertrages ist nur aus ganz bestimmten, in der Police aufgeführten Gründen möglich (z.B. defi- nitive Ausreise ins Ausland etc.). Wir haben jedoch von der Pfändung Kenntnis genommen und werden dies in unseren Akten entsprechend vermerken." Vorliegend ist somit zu klären, um was für eine Art von Selbstvorsorge bzw. dritter Säule es sich bei der Versicherungspolice Nr. ... des Beklagten handelt. In Frage kommt entweder eine private (gemischte) Lebensversicherung oder eine gebundene Vorsorge (Säule 3a).
4 Gebundenes steuerbegünstigtes Sparen im Sinne von BVV3 (SR 831.461.3) kann in zwei Arten von Vorsorgeformen vereinbart werden. Einerseits kommt ein Vorsorgevertrag mit ei- ner Versicherungseinrichtung, anderseits ein Vertrag mit einer Bankstiftung in Frage (Art. 1 BVV3). Für beide Formen des gebundenen Sparens sieht die BVV3 vor, dass die Vorsorge- einrichtung vor Eintritt des Risikos, für das vorgesorgt werden soll, eine Leistung nur in den in Art. 3 Abs. 2 BVV3 genannten Fällen erbringen darf. Soweit das gebundene Sparen in Form eines Versicherungsvertrages erfolgt, besteht in Abweichung von Art. 90 VVG ausserdem kein Rückkaufswert. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist in diesem Fall ein Rückkaufswert schon begrifflich ausgeschlossen. Der Versicherte kann vor Eintritt des versicherten Ereig- nisses nicht über den Anspruch verfügen; es besteht bloss eine Anwartschaft (Berner Kom- mentar, Hausheer/-Reusser/Geiser, Bern 1992, N 66 zu Art. 197 ZGB; Reusser, Die Vorsor- ge für die geschiedene Ehefrau unter besonderer Berücksichtigung von Art. 22 des neuen Freizügigkeitsgesetzes, in AJP 12/94 S. 1512). Die andere Art der Selbstvorsorge bildet der Abschluss einer privaten Lebensversiche- rung, welche grundsätzlich eine Art von Vermögensanlage darstellt. Bei einer solchen ist das versicherte Ereignis sicher. Es handelt sich hier um feste Ansprüche, über welche der Be- rechtigte mehr oder weniger frei verfügen kann, auch wenn sie immer auch ein aleatorisches Element enthalten (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Hrsg.: Honsell/Vogt/Geiser, N 20ff. zu Art. 197 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 70 zu Art. 197 ZGB). Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kommt einer solchen Versicherung ein fester wirtschaftlicher Wert zu, welcher dem Rückkaufswert entspricht (Koenig, Der Versicherungsvertrag, in SPR Bd. VII/2 S. 709). Entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung, ob eine gebundene Vorsorge oder eine private Versicherung vorliegt, ist demzufolge das Bestehen eines Rückkaufswertes. Hat eine Versicherung einen Rückkaufswert, so kann der Begünstigte schon vor Eintritt des Versiche- rungsfalles (unter bestimmten Voraussetzungen) über den Anspruch verfügen. Die Zürich Versicherung hat in ihrem Schreiben vom 27. August 1996 den Rückkaufswert der Police Nr. ... auf ca. Fr. 34'811.- beziffert. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der vom Beklagten abgeschlossenen Versicherung nicht um eine "gebundene" Vorsor- ge-Versicherung (Säule 3a), sondern um eine private Versicherung als Form der dritten Säule handelt. Im Leistungsblatt wird dieser Teil der Versicherung denn auch als kapitalbil- dende Versicherung bezeichnet, woraus der Zweck der Vermögensanlage ersichtlich ist. Die Ausführungen der Zürich Versicherung in ihrem Schreiben an das Betreibungsamt vom
22. Mai 1997, wonach es sich bei der betreffenden Police um eine gebundene Vorsor- ge-Versicherung gemäss BVV3 handle, sind somit unzutreffend. Mindestens für das Schei- dungsverfahren ist die Police Nr. ... des Beklagten bei der Zürich Versicherung als private Le- bensversicherung mit Rückkaufswert zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch unbestritten, dass die Police im Güterrecht mit dem Rückkaufswert in die Vorschlagsberechnung einzusetzen ist. Für die Anwendung von Art. 22 FZG bleibt daher kein Raum (Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3.A., Bern 1993, N 30.30; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 66 und 72 zu Art. 197 ZGB; Kommentar Honsell, a.a.O., N 22 zu Art. 197 ZGB; Reusser, a.a.O., S. 1512; Urk. 43 S. 13). Für diesen Fall beantragt die Klägerin eventualiter, dass ihr Fr. 43'555.30 als güterrechtli- che Ausgleichszahlung zuzusprechen seien. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Errungenschaft des Beklagten die rückständigen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 49'550.- als Passivum berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte der Beklagte in der Zeit von August 1994 bis Juni 1996 insgesamt Fr. 23'000.- aus laufendem Einkommen an Unterhaltsbeiträgen bezahlen können, so dass seine Errungenschaft - welche aus dem Konto bei der Neuen Aargauer Bank, dem Prämiendepot bei der Zürich Versiche- rung sowie dem Rückkaufswert der Police Nr. ... bestehe - in diesem Umfang nicht ge- schmälert worden wäre.
5 Als Schulden könnten somit lediglich Fr. 26'550.- (Fr. 49'550.- ./. Fr. 23'000.- = Fr. 26'550.-) berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beklagte - wäre er seinen im Eheschutzrichterent- scheid auferlegten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nachge-kommen - man- gels anderweitiger Mittel die entsprechenden Leistungen aus seiner Errungenschaft hätte be- streiten müssen. Demzufolge seien die bis Ende Juni 1996 aufgelaufenen Unterhaltsschulden des Beklagten in der Höhe von Fr. 49'550.- von seiner Errungenschaft als Schulden zu sub- trahieren. Dies ist zutreffend. Entscheidend ist, dass der Beklagte effektiv noch Unterhalts- beiträge von Fr. 49'550.- schuldet. Es ist irrelevant, ob er sie - allenfalls unter Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens - hätte bezahlen können. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als erstes die Schulden zwischen den Ehegatten zu regeln. Errungenschaft und Eigengut sind um denjenigen Betrag zu reduzieren, in welchem Schulden bestehen. Die gegenseitigen Schulden sind auf jeden Fall, ohne Rück- sicht auf ihren Rechtsgrund festzustellen, wobei vor allem an Schulden aus den Pflichten ge- genüber der Familie zu denken ist (Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., N 65ff. zu Art. 205 ZGB; Hegnauer/-Breitschmid, a.a.O., N 26.09; Hinderling/Steck, Das schweizerische Eheschei- dungsrecht, 4.A., Zürich 1995, S. 219f.). Da mit dem Abschluss der güterrechtlichen Ausein- andersetzung neben den güterrechtlichen Ansprüchen auch die übrigen offenen Schulden zwischen den Ehegatten zu tilgen sind (Hegnauer/Breitschmid, a.a.O., N 26.83), führt dies im übrigen nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin. Indem die Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin von der Errungenschaft des Beklagten abgezogen werden, sind beim Beklagten wenigstens Vermögenswerte vorhanden, aus denen er die Schulden begleichen kann. Das vorinstanzliche Vorgehen, wonach die Unterhaltsschulden von der Errungenschaft des Be- klagten subtrahiert wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Des weiteren macht die Klägerin geltend, dass der bei der Zürich Versicherung entstan- dene "Überschussanteil" von Fr. 2'960.- ebenfalls zur Errungenschaft des Beklagten hinzuzu- rechnen sei. Wie bereits oben ausgeführt (Erwägung 2), ist die Versicherungspolice mit ihrem wirt- schaftlichen Wert in der Errungenschaft des Beklagten zu berücksichtigen. Da der Beklagte Anspruch auf den Überschussanteil hat, gehört dieser auch zur Errungenschaft. Der Vorschlag des Beklagten beläuft sich demzufolge auf Fr. 70'162.55 (Fr. 67'202.55 [Urk. 43 S. 14] + Fr. 2'960.- [Urk. 11/2] = Fr. 70'162.55). Die der Klägerin zustehende Hälfte beträgt somit Fr. 35'081.25. Subtrahiert man hiervon die Hälfte des klägerischen Vorschlags in der Höhe von Fr. 3'027.-, welche dem Beklagten zusteht, so resultiert ein güterrechtlicher Anspruch für die Klägerin von gesamthaft Fr. 32'054.25. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des klägerischen Eventualberufungsantrages. Ferner verlangt die Klägerin, dass nicht einfach irgendwelche Zahlungen zugesprochen werden dürften, sondern dass ausdrücklich gesagt werden sollte, dass sie diese Ansprüche aus dem Wert der in Frage stehenden Police beziehen dürfe. Um Vollstreckungsprobleme zu vermeiden, die angesichts der Haltung der Zürich Versicherung entstehen könnten, habe das Gericht daher die Versicherung ausdrücklich zur Zahlung an die Klägerin zu Lasten der Police Nr. ... des Beklagten anzuweisen. Die Beteiligungsforderung der Klägerin besteht lediglich in einer Geldforderung, ohne dass sie Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert des Beklagten hätte (Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 215 ZGB). Zudem ist Art. 193 ZGB zu beachten, wonach durch die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden darf. Aus der bei den Akten liegenden Pfändungsurkunde ist ersichtlich, dass der Be- klagte auch noch Schulden gegenüber anderen Gläubigern hat. Der entsprechende Antrag der Klägerin betreffend Anweisung der Zürich Versicherung ist demzufolge abzuweisen. Mit ihrer Berufung beanstandet die Klägerin des weiteren die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Sie beantragt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
6 unter Berücksichtigung von § 64 Abs. 3 ZPO, dem Beklagten zu 3/4 und ihr zu 1/4 aufzuerle- gen seien. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, ihr eine auf die Hälfte reduzierte Prozess- entschädigung zu bezahlen. Die Klägerin macht geltend, dass sie in guten Treuen habe an- nehmen können, dass die wirtschaftliche Situation des Beklagten derjenigen im Ehe- schutzverfahren entspreche. Zudem obsiege sie - bei Gutheissung ihrer Berufungsanträge - auch mit Bezug auf das Güterrecht fast vollständig. Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Obsiegen und Unterliegen beim Güterrecht unzutreffend sind. Die Klägerin hat - nach Kenntnis der entspre- chenden beklagtischen Vermögenswerte - unter dem Titel Güterrecht mit ihrem massgeben- den Hauptantrag Fr. 55'350.- verlangt. Da ihr jedoch nur Fr. 32'054.25 zugesprochen werden, unterliegt sie hier zu über 40%. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. März 1997, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie die Ausführungen des Beklagten zu seinen finanziel- len Verhältnissen kannte, hat die Klägerin für sich persönlich eine Rente von Fr. 1'000.- mo- natlich gefordert. Zusammen mit dem für den Sohn P. geforderten Unterhaltsbeitrag von ebenfalls Fr. 1'000.-, verlangte sie somit gesamthaft Fr. 2'000.-. Die Vorinstanz hat den Be- klagten jedoch lediglich zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'000.- verpflichtet, so dass die Klägerin diesbezüglich zur Hälfte unterliegt. Der Beklagte war von Anfang an mit ei- ner Scheidung einverstanden. Zutreffend ist auch die Erwägung der Vorinstanz, dass mit Be- zug auf die Kinderzuteilung und das Besuchsrecht weder von einer unterliegenden noch von einer obsiegenden Partei gesprochen werden könne, da diese Punkte immer unumstritten waren. Gesamthaft rechtfertigt es sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Die Berufung der Klägerin wird lediglich im Eventualantrag und auch hier nur zu einem sehr geringen Teil gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin vollumfänglich aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels entschädigungspflichti- ger Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 32'054.25 zu bezahlen. Im übrigen werden die Begehren der Klägerin abgewiesen.
- Die Kostenfestsetzung, die Kostenauflage und die Entschädigungsregelung der Vorin- stanz (Dispositiv-Ziffern 10-12) werden bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 601.-- Schreibgebühren Fr. 228.-- Zustellgebühren.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Gegen diesen Entscheid kann 7 a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den. b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der I. Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt8698.doc Obergericht des Kantons Zürich, 23. Februar 1998, I. G. K.-A. c. A. K. Rechtsbegehren: "Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden; es seien die Nebenfolgen zu regeln." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 23. April 1997:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Sohn P., geboren 27. Februar 1981, wird unter die elterliche Gewalt der Klägerin gestellt.
3. Auf die Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes P. monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.--, zuzüglich all- fälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, zahlbar ab Beendigung der Unterhalts- pflicht gegenüber dem Sohn P. bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 (Basisunterhaltsbeiträge) passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 1997 mit 104,0 Punkten (= Basisindex; Mai 1993 = 100 Punkte) an. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 1998, und zwar nach folgender Formel: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex
7. Der Beklagte wird zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 62'000.-- für die Unter- haltsbeiträge für den Sohn P. (gemäss Ziff. 4 hievor) verpflichtet.
8. a) Die Neue Aargauer Bank, Filiale Sp. wird angewiesen, die mit Verfügung des Ehe- schutzrichters vom 14. Februar 1994 angeordnete Kontosperre während 6 Monaten seit Zu- stellung dieses Entscheides aufrechtzuerhalten, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Widerhandlungsfalle. Nach Ablauf dieser Frist fällt die Kontosperre dahin.
b) Die Zürich Versicherung wird angewiesen, das mit Verfügung des Einzelrichters vom
14. Februar 1994 gesperrte Prämiendepot des Beklagten (Police Nr. ...) und
- die mit Verfügung der Einzelrichterin vom 5. März 1997 angeordnete Sperre der Vorsor- gepolice Nr. ... (Rückkaufswert und Überschussanteil) während 6 Monaten seit Zustellung die- ses Entscheides weiterhin gesperrt zu halten, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Widerhandlungsfalle. Nach Ablauf dieser Frist fallen die angeordneten Sperren dahin.
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9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 30'575.30 zu bezahlen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 270.-- Vorladungsgebühr Fr. 832.-- Schreibgebühr Fr. 399.-- Zustellgebühr
11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
12. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. Berufungsanträge: a) der Klägerin und Appellantin: Der Beklagte sei zu verpflichten, die gesamten Vorsorgeansprüche aus seiner Vorsor- gepolice ... bei der "Zürich" Versicherungsgesellschaft auf das BVG-Konto der Klägerin (Sammelstiftung BVG der Elvia Leben, Vertrag-Nr. ..., Versicherten-Nr. ...) zu übertragen. Die "Zürich" Versicherungsgesellschaft sei anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen.
2. Eventuell: Der Beklagte sei in Abänderung von Disp. Ziff. 9 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 43'555.30 zu bezahlen. Die "Zürich" Versicherungsgesell- schaft sei anzuweisen, der Klägerin zu Lasten der Police des Beklagten Nr. ... den gesamten aktuellen Rückkaufswert nebst Überschussanteil auf Anrechnung an diese güterrechtlichen Ansprüche auszuzahlen.
3. In Abänderung von Disp. Ziff. 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien die erstin- stanzlichen Kosten zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte angemessene Prozessent- schädigung zu entrichten."
b) des Beklagten und Appellaten: Der Beklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht. Das Gericht zieht in Betracht: Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1975 in Zürich geheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne Th. (geboren 1975) und P. (geboren 1981) hervorgegangen. Mit Urteil vom 23. April 1997 hat die Vorinstanz die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Mit Eingabe vom 4. Juni 1997 hat die Klägerin und Appellantin (nachfolgend Klägerin) Be- rufung erklärt. Die Berufungsbegründung datiert vom 8. September 1997. Mit ihrer Berufung ficht die Klägerin das vorinstanzliche Urteil lediglich mit Bezug auf das Güterrecht, die Be- handlung der Versicherungspolice des Beklagten und Appellaten (nachfolgend Beklagter) bei der "Zürich" Versicherung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an. Mit Beschluss vom 10. November 1997 merkte die Kammer vor, dass das angefochtene Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Gewalt über den Sohn P.), 3 (Verzicht auf eine Besuchsrechtsregelung), 4 (Unterhaltsbeiträge für .), 5 (Scheidungsrente für die Klägerin), 6 (Indexklausel) sowie 7 (Sicherheitsleistung) am 3. Oktober 1997 in Rechts- kraft erwachsen ist. Da der Beklagte keine Berufungsantwort eingereicht hat, ist keine Berufungsverhandlung durchzuführen und aufgrund der Akten zu entscheiden (§§ 268 Abs. 3 und 265 ZPO). Auf Teil- nahme an der Urteilsberatung und - eröffnung wurde - soweit von Interesse - verzichtet.
3 Es ist unbestritten, dass die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschafts- beteiligung unterstehen. Bei der Berechnung der Errungenschaft des Beklagten ist die Vorin- stanz davon ausgegangen, dass sich diese aus seinem Konto bei der Neuen Aargauer Bank, dem Prämiendepot bei der Zürich Versicherung sowie dem Rückkaufswert der Lebens- versicherung (Police Nr. ...) bei der Zürich Versicherung zusammensetze. Mit ihrer Berufung beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Behandlung der Versicherungspolice Nr. ... bei der Zürich Versicherung. Diesbezüglich ergebe sich aus der am 30. Mai 1997 versandten Pfändungsurkunde in einem gegen den Beklagten laufenden Betreibungsverfahren neu, dass sich die Zürich Versicherung auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei dieser Police um eine gebundene Vor-sorge-Versicherung im Sinne von BVV3 (3. Säule a) handle. Wäre dies zu- treffend, so hätte die Vorinstanz den entsprechenden Rückkaufswert nach Ansicht der Kläge- rin nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbeziehen dürfen. Vielmehr hätte nach Ansprüchen der Klägerin aus Art. 22 FZG gefragt werden müssen. Aufgrund der bei den vo- rinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen seien beide Parteien und das Gericht jedoch übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Versicherungspolice um eine ganz gewöhnliche gemischte Lebensversicherung mit Rückkaufswert handle, welche in die Errungenschaft des Beklagten falle. Angesichts der Anmerkung der Zürich Versicherung im Betreibungsverfahren müsse die Klägerin nun aber davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um "gebundenes Sparen" im Rahmen eines Versicherungsvertrages, d.h. eine aufgrund von Art. 82 BVG i.V.m. Art. 99 VVG und BVV3 besonders geregelte Sparform mit Steuervorteilen handle. Diesfalls sei die umstrittene Frage zu klären, inwieweit diese Sparform unter Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB falle, oder ob sie als blosse Anwartschaft von der güterrechtlichen Ausein- andersetzung nicht erfasst sei. Für den letzteren Fall beantragt die Klägerin, dass ihr gestützt auf Art. 22 FZG der gesamte Wert dieser Versicherung einschliesslich Überschussbeteili- gung zuzusprechen sei. Die Police Nr. ... der Zürich LUK Versicherung ist mit dem Titel "Vorsorgepolice" über- schrieben. Der Beklagte hat diese Versicherung für die Dauer vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 2011 abgeschlossen. Gemäss Leistungsblatt und Vorsorgeplan hat der Beklagte einer- seits bei Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 72'000.- (Position 01), anderseits hat er eine „kapitalbildende Versicherung“ bzw. eine "gemischte Versicherung auf ein Leben" (Position 02) abgeschlossen. Aufgrund dieser Versicherung bezahlt ihm die Zü- rich Versicherung bei Ablauf der Vertragsdauer die Versicherungssumme von Fr. 270'000.-, sofern der Beklagte den 31. Mai 2011 erlebt; wenn nicht, ist dieselbe Versicherungssumme nach seinem Tod zahlbar. Es handelt sich hierbei somit um eine Versicherung, wo die Lei- stung gewiss und nur deren Fälligkeit ungewiss ist. Ferner ist der Beklagte bei Erwerbsunfä- higkeit von den Prämien für seine Leistungen befreit (Position 03). Die jährliche Prämie von Fr. 18'025.80 ist auf die einzelnen Leistungen wie folgt aufgeteilt: Fr. 3'066.80 sind für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit, Fr. 14'365.30 für die kapitalbildende Versicherung und Fr. 593.70 für die Prämienbefreiung geschuldet. Bei den Akten befindet sich sodann ein Schrei- ben der Zürich Versicherung vom 27. August 1996, worin festgehalten wird, dass der Rück- kaufswert der Police Nr... per 27. August 1996 ca. Fr. 34'811.- und der Überschussanteil ca. Fr. 2'960.- betragen. Gemäss "Anmerkung zu Objekt Nr. ... in der Pfändungsurkunde hat die Zürich Versiche- rung dem Betreibungsamt am 22. Mai 1997 gestützt auf die ihr zugestellte Pfändungsanzeige folgendes mitgeteilt: "Bei der oben erwähnten Police handelt es sich um eine gebundene Vorsorge-Versicherung gemäss BVV3 (Säule 3a). Die vorzeitige Auflösung eines solchen Vertrages ist nur aus ganz bestimmten, in der Police aufgeführten Gründen möglich (z.B. defi- nitive Ausreise ins Ausland etc.). Wir haben jedoch von der Pfändung Kenntnis genommen und werden dies in unseren Akten entsprechend vermerken." Vorliegend ist somit zu klären, um was für eine Art von Selbstvorsorge bzw. dritter Säule es sich bei der Versicherungspolice Nr. ... des Beklagten handelt. In Frage kommt entweder eine private (gemischte) Lebensversicherung oder eine gebundene Vorsorge (Säule 3a).
4 Gebundenes steuerbegünstigtes Sparen im Sinne von BVV3 (SR 831.461.3) kann in zwei Arten von Vorsorgeformen vereinbart werden. Einerseits kommt ein Vorsorgevertrag mit ei- ner Versicherungseinrichtung, anderseits ein Vertrag mit einer Bankstiftung in Frage (Art. 1 BVV3). Für beide Formen des gebundenen Sparens sieht die BVV3 vor, dass die Vorsorge- einrichtung vor Eintritt des Risikos, für das vorgesorgt werden soll, eine Leistung nur in den in Art. 3 Abs. 2 BVV3 genannten Fällen erbringen darf. Soweit das gebundene Sparen in Form eines Versicherungsvertrages erfolgt, besteht in Abweichung von Art. 90 VVG ausserdem kein Rückkaufswert. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist in diesem Fall ein Rückkaufswert schon begrifflich ausgeschlossen. Der Versicherte kann vor Eintritt des versicherten Ereig- nisses nicht über den Anspruch verfügen; es besteht bloss eine Anwartschaft (Berner Kom- mentar, Hausheer/-Reusser/Geiser, Bern 1992, N 66 zu Art. 197 ZGB; Reusser, Die Vorsor- ge für die geschiedene Ehefrau unter besonderer Berücksichtigung von Art. 22 des neuen Freizügigkeitsgesetzes, in AJP 12/94 S. 1512). Die andere Art der Selbstvorsorge bildet der Abschluss einer privaten Lebensversiche- rung, welche grundsätzlich eine Art von Vermögensanlage darstellt. Bei einer solchen ist das versicherte Ereignis sicher. Es handelt sich hier um feste Ansprüche, über welche der Be- rechtigte mehr oder weniger frei verfügen kann, auch wenn sie immer auch ein aleatorisches Element enthalten (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Hrsg.: Honsell/Vogt/Geiser, N 20ff. zu Art. 197 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 70 zu Art. 197 ZGB). Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kommt einer solchen Versicherung ein fester wirtschaftlicher Wert zu, welcher dem Rückkaufswert entspricht (Koenig, Der Versicherungsvertrag, in SPR Bd. VII/2 S. 709). Entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung, ob eine gebundene Vorsorge oder eine private Versicherung vorliegt, ist demzufolge das Bestehen eines Rückkaufswertes. Hat eine Versicherung einen Rückkaufswert, so kann der Begünstigte schon vor Eintritt des Versiche- rungsfalles (unter bestimmten Voraussetzungen) über den Anspruch verfügen. Die Zürich Versicherung hat in ihrem Schreiben vom 27. August 1996 den Rückkaufswert der Police Nr. ... auf ca. Fr. 34'811.- beziffert. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der vom Beklagten abgeschlossenen Versicherung nicht um eine "gebundene" Vorsor- ge-Versicherung (Säule 3a), sondern um eine private Versicherung als Form der dritten Säule handelt. Im Leistungsblatt wird dieser Teil der Versicherung denn auch als kapitalbil- dende Versicherung bezeichnet, woraus der Zweck der Vermögensanlage ersichtlich ist. Die Ausführungen der Zürich Versicherung in ihrem Schreiben an das Betreibungsamt vom
22. Mai 1997, wonach es sich bei der betreffenden Police um eine gebundene Vorsor- ge-Versicherung gemäss BVV3 handle, sind somit unzutreffend. Mindestens für das Schei- dungsverfahren ist die Police Nr. ... des Beklagten bei der Zürich Versicherung als private Le- bensversicherung mit Rückkaufswert zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist jedoch unbestritten, dass die Police im Güterrecht mit dem Rückkaufswert in die Vorschlagsberechnung einzusetzen ist. Für die Anwendung von Art. 22 FZG bleibt daher kein Raum (Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3.A., Bern 1993, N 30.30; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 66 und 72 zu Art. 197 ZGB; Kommentar Honsell, a.a.O., N 22 zu Art. 197 ZGB; Reusser, a.a.O., S. 1512; Urk. 43 S. 13). Für diesen Fall beantragt die Klägerin eventualiter, dass ihr Fr. 43'555.30 als güterrechtli- che Ausgleichszahlung zuzusprechen seien. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Errungenschaft des Beklagten die rückständigen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 49'550.- als Passivum berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte der Beklagte in der Zeit von August 1994 bis Juni 1996 insgesamt Fr. 23'000.- aus laufendem Einkommen an Unterhaltsbeiträgen bezahlen können, so dass seine Errungenschaft - welche aus dem Konto bei der Neuen Aargauer Bank, dem Prämiendepot bei der Zürich Versiche- rung sowie dem Rückkaufswert der Police Nr. ... bestehe - in diesem Umfang nicht ge- schmälert worden wäre.
5 Als Schulden könnten somit lediglich Fr. 26'550.- (Fr. 49'550.- ./. Fr. 23'000.- = Fr. 26'550.-) berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beklagte - wäre er seinen im Eheschutzrichterent- scheid auferlegten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nachge-kommen - man- gels anderweitiger Mittel die entsprechenden Leistungen aus seiner Errungenschaft hätte be- streiten müssen. Demzufolge seien die bis Ende Juni 1996 aufgelaufenen Unterhaltsschulden des Beklagten in der Höhe von Fr. 49'550.- von seiner Errungenschaft als Schulden zu sub- trahieren. Dies ist zutreffend. Entscheidend ist, dass der Beklagte effektiv noch Unterhalts- beiträge von Fr. 49'550.- schuldet. Es ist irrelevant, ob er sie - allenfalls unter Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens - hätte bezahlen können. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als erstes die Schulden zwischen den Ehegatten zu regeln. Errungenschaft und Eigengut sind um denjenigen Betrag zu reduzieren, in welchem Schulden bestehen. Die gegenseitigen Schulden sind auf jeden Fall, ohne Rück- sicht auf ihren Rechtsgrund festzustellen, wobei vor allem an Schulden aus den Pflichten ge- genüber der Familie zu denken ist (Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., N 65ff. zu Art. 205 ZGB; Hegnauer/-Breitschmid, a.a.O., N 26.09; Hinderling/Steck, Das schweizerische Eheschei- dungsrecht, 4.A., Zürich 1995, S. 219f.). Da mit dem Abschluss der güterrechtlichen Ausein- andersetzung neben den güterrechtlichen Ansprüchen auch die übrigen offenen Schulden zwischen den Ehegatten zu tilgen sind (Hegnauer/Breitschmid, a.a.O., N 26.83), führt dies im übrigen nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin. Indem die Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin von der Errungenschaft des Beklagten abgezogen werden, sind beim Beklagten wenigstens Vermögenswerte vorhanden, aus denen er die Schulden begleichen kann. Das vorinstanzliche Vorgehen, wonach die Unterhaltsschulden von der Errungenschaft des Be- klagten subtrahiert wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Des weiteren macht die Klägerin geltend, dass der bei der Zürich Versicherung entstan- dene "Überschussanteil" von Fr. 2'960.- ebenfalls zur Errungenschaft des Beklagten hinzuzu- rechnen sei. Wie bereits oben ausgeführt (Erwägung 2), ist die Versicherungspolice mit ihrem wirt- schaftlichen Wert in der Errungenschaft des Beklagten zu berücksichtigen. Da der Beklagte Anspruch auf den Überschussanteil hat, gehört dieser auch zur Errungenschaft. Der Vorschlag des Beklagten beläuft sich demzufolge auf Fr. 70'162.55 (Fr. 67'202.55 [Urk. 43 S. 14] + Fr. 2'960.- [Urk. 11/2] = Fr. 70'162.55). Die der Klägerin zustehende Hälfte beträgt somit Fr. 35'081.25. Subtrahiert man hiervon die Hälfte des klägerischen Vorschlags in der Höhe von Fr. 3'027.-, welche dem Beklagten zusteht, so resultiert ein güterrechtlicher Anspruch für die Klägerin von gesamthaft Fr. 32'054.25. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des klägerischen Eventualberufungsantrages. Ferner verlangt die Klägerin, dass nicht einfach irgendwelche Zahlungen zugesprochen werden dürften, sondern dass ausdrücklich gesagt werden sollte, dass sie diese Ansprüche aus dem Wert der in Frage stehenden Police beziehen dürfe. Um Vollstreckungsprobleme zu vermeiden, die angesichts der Haltung der Zürich Versicherung entstehen könnten, habe das Gericht daher die Versicherung ausdrücklich zur Zahlung an die Klägerin zu Lasten der Police Nr. ... des Beklagten anzuweisen. Die Beteiligungsforderung der Klägerin besteht lediglich in einer Geldforderung, ohne dass sie Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert des Beklagten hätte (Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 215 ZGB). Zudem ist Art. 193 ZGB zu beachten, wonach durch die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden darf. Aus der bei den Akten liegenden Pfändungsurkunde ist ersichtlich, dass der Be- klagte auch noch Schulden gegenüber anderen Gläubigern hat. Der entsprechende Antrag der Klägerin betreffend Anweisung der Zürich Versicherung ist demzufolge abzuweisen. Mit ihrer Berufung beanstandet die Klägerin des weiteren die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Sie beantragt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
6 unter Berücksichtigung von § 64 Abs. 3 ZPO, dem Beklagten zu 3/4 und ihr zu 1/4 aufzuerle- gen seien. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, ihr eine auf die Hälfte reduzierte Prozess- entschädigung zu bezahlen. Die Klägerin macht geltend, dass sie in guten Treuen habe an- nehmen können, dass die wirtschaftliche Situation des Beklagten derjenigen im Ehe- schutzverfahren entspreche. Zudem obsiege sie - bei Gutheissung ihrer Berufungsanträge - auch mit Bezug auf das Güterrecht fast vollständig. Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Obsiegen und Unterliegen beim Güterrecht unzutreffend sind. Die Klägerin hat - nach Kenntnis der entspre- chenden beklagtischen Vermögenswerte - unter dem Titel Güterrecht mit ihrem massgeben- den Hauptantrag Fr. 55'350.- verlangt. Da ihr jedoch nur Fr. 32'054.25 zugesprochen werden, unterliegt sie hier zu über 40%. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. März 1997, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie die Ausführungen des Beklagten zu seinen finanziel- len Verhältnissen kannte, hat die Klägerin für sich persönlich eine Rente von Fr. 1'000.- mo- natlich gefordert. Zusammen mit dem für den Sohn P. geforderten Unterhaltsbeitrag von ebenfalls Fr. 1'000.-, verlangte sie somit gesamthaft Fr. 2'000.-. Die Vorinstanz hat den Be- klagten jedoch lediglich zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'000.- verpflichtet, so dass die Klägerin diesbezüglich zur Hälfte unterliegt. Der Beklagte war von Anfang an mit ei- ner Scheidung einverstanden. Zutreffend ist auch die Erwägung der Vorinstanz, dass mit Be- zug auf die Kinderzuteilung und das Besuchsrecht weder von einer unterliegenden noch von einer obsiegenden Partei gesprochen werden könne, da diese Punkte immer unumstritten waren. Gesamthaft rechtfertigt es sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Die Berufung der Klägerin wird lediglich im Eventualantrag und auch hier nur zu einem sehr geringen Teil gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin vollumfänglich aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels entschädigungspflichti- ger Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 32'054.25 zu bezahlen. Im übrigen werden die Begehren der Klägerin abgewiesen.
2. Die Kostenfestsetzung, die Kostenauflage und die Entschädigungsregelung der Vorin- stanz (Dispositiv-Ziffern 10-12) werden bestätigt.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 601.-- Schreibgebühren Fr. 228.-- Zustellgebühren.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
5. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Gegen diesen Entscheid kann
7
a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den.
b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der I. Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.