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19980120_d_lu_u_00

20. Januar 1998 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-01-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt11498.doc Amtsgericht Luzern-Stadt, 20. Januar 1998 W. c. Z. Tatbestand: Die Klägerin schloss am 1. Februar 1996 mit C einen Leasing-Vertrag über einen Personenwagen Marke VW Corrado 2.0 16V ab. Am 15. Februar 1996 wurde das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin in S. (Mazedonien) durch eine unbekannte Täterschaft gestohlen. In der Folge wurde es wieder aufgefunden und konnte am 29. März 1996 C durch die Polizei in S. übergeben werden. Mit Klage vom 6. Januar 1997 stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte sei zu ver- pflichten, ihr Fr. 16'500.-- - Ergebnis des Beweisverfahrens vorbehalten nebst Zins zu 8 % seit

19. Juli 1996 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Antrages führte sie an, am 1. Februar 1996 habe C bei der T, welche Agentin der Beklagten sei, einen Antrag auf eine Vollkasko- Versicherung für das obenerwähnte Fahrzeug gestellt. Dieser Antrag sei der Beklagten an- schliessend zugestellt worden. Danach habe C sämtliche Ansprüche gegenüber ihrem Kas- ko-Versicherer an die Klägerin abgetreten, was jene mit Schreiben vom 5. Februar 1996 der Beklagten bzw. deren Agenten auch angezeigt habe. Mit Schreiben vom 12. März 1996 habe die Beklagte der Klägerin sowie C mitgeteilt, dass der ihr vorgelegte Antrag vom 1. Februar 1996 auf Abschluss einer Kasko-Versicherung abgelehnt werde und ihr Versicherungsschutz somit drei Tage nach Zustellung dieser Ablehnungserklärung erlösche. Damit habe die Be- klagte mindestens bis zum 16. März 1996 vollumfänglichen Versicherungsschutz für das frag- liche Fahrzeug zugesichert. Dieses sei am 15. Februar 1996 in S. gestohlen worden, was der Beklagten mit Schreiben vom 6., 7. und 13. März 1996 angezeigt worden sei. Da sich der Diebstahl in der Zeit, innerhalb welcher die Beklagte Versicherungsschutz gewährt habe, er- eignet habe, sei die Beklagte der Klägerin gegenüber entschädigungspflichtig. In ihrer Klageantwort vom 11. März 1997 beantragte die Beklagte die Abweisung der Kla- ge und machte zur Begründung ihres Standpunktes geltend, es treffe zu, dass der Beklagten ein vom 1. Februar 1996 datiertes Formular "Versicherungsantrag" vorliege. Dieses Formu- lar sei jedoch lediglich von C, nicht aber von der Beklagten selbst unterzeichnet. Ausserdem würden sämtliche Angaben zum Fahrzeug, zur Risikoart und zur gewünschten Deckung wie auch Angaben zur Person gänzlich fehlen. Es handle sich somit gar nicht um einen rechtsgül- tigen Antrag. Am 19. Februar 1996 habe die Beklagte einen Vorschlag für die Personenwa- genversicherung ausgearbeitet. Dieser sei aber von C nie unterzeichnet worden. Mit Brief vom 12. März 1996 habe die Beklagte C mitgeteilt, der Blankoantrag vom 1. Februar 1996 werde abgelehnt. Somit sei zwischen der Beklagten und C kein Vertrag zustandegekommen. Aber selbst wenn man davon ausgehe, es sei ein Vertrag zustandegekommen, würden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Personenwagenversicherung (AVB) zur Anwendung kommen. C habe auf dem Blankoantrag vom 1. Februar 1996 den Er- halt dieser AVB unterschriftlich bestätigt. Gemäss Art. 208.1 AVB sei ein Versicherungsneh- mer verpflichtet, den Eintritt eines Schadens sofort der Beklagten anzuzeigen. Erfolge die An- zeige erst nach dem 15. Tag vom Schadenfall an gerechnet, falle jede Leistungspflicht dahin. Beim Diebstahl vom 15. Februar 1996 sei die 15-Tage Frist somit am 1. März 1996 abge- laufen. Innerhalb dieser Frist sei keine Meldung an die Beklagte erfolgt. Dies werde auch von der Klägerin nicht bestritten. Die Beklagte sei somit berechtigt, ihre Leistung zu verweigern. Überdies sei die T lediglich Vermittlerin. Sie dürfe keinerlei rechtsverbindliche Erklärungen namens der Beklagten abgeben. Namentlich sei es ihr untersagt, Deckungszusagen oder ähnliche Erklärungen abzugeben. Im Übrigen habe C das Fahrzeug am 29. März 1996 wieder in Empfang genommen und weiterbenützt, weshalb der Verlust nur ein zeitweiliger gewesen sei. Somit sei der ursprüng- lich eingetretene Schaden durch Wiederauffinden des Fahrzeuges nachträglich weggefallen.

2 In ihrer Replik vom 5. Mai 1997 verwies die Klägerin insbesondere auf Art. 204.2 Abs. 2 AVB, wonach die Entschädigung ausgerichtet werde, wenn das Fahrzeug innert 30 Tagen nach dem Diebstahlereignis nicht aufgefunden worden sei, und auf Art. 208.2 Abs. 3 AVB, wonach ein Versicherungsnehmer ein Fahrzeug nur dann zurücknehmen müsse, wenn es in- nert 30 Tagen nach erfolgtem Diebstahl wieder aufgefunden werde. In ihrer Duplik vom 26. Juni 1997 hielt die Beklagte grundsätzlich an ihrem Standpunkt fest. Am 31. Oktober 1997 fand die Instruktionsverhandlung statt. Als Beweismittel wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Anschliessend erörterte der Instruktions- richter den Parteien formlos die Streitigkeit und führte Vergleichsgespräche. Beide Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung, nahmen aber schriftlich zum Beweisergebnis Stel- lung. Gründe: Die Klägerin anerkennt die Tatsache, dass die AVB C ausgehändigt wurden und ihr somit bekannt sind. Zudem stützt sie ihr Begehren selbst u.a. auf die AVB, insbesondere auf Art. 204.2 Abs. 2 und Art. 208.2 Abs. 3. Die Beklagte ihrerseits beruft sich ebenfalls auf die AVB, insbesondere auf Art. 208.1. Beide Parteien stellen sich somit in übereinstimmen- der Weise auf den Standpunkt, dass die AVB auf den vorliegenden Fall grundsätzlich An- wendung finden. Dass einzelne Artikel der AVB vorliegend keine Geltung beanspruchen könnten, wird von keiner der Parteien substantiiert behauptet. Aufgrund der den Zivilprozess beherrschenden Verhandlungsmaxime (§ 60 Abs. 1 ZPO) kann damit auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien abgestellt werden. Die Beklagte stützt ihren Antrag, die Klage sei abzuweisen, u.a. auf Art. 208.1 AVB und macht geltend, dass die Klägerin bzw. die Versicherungsnehmerin den Schaden zu spät an- gezeigt habe. Deshalb sei sie (die Beklagte) berechtigt, die Ersatzleistung zu verweigern.

a) Nach Art 208.1 AVB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Eintritt eines Scha- dens, für welchen Ersatz beansprucht wird, der Beklagten sofort Anzeige zu machen (...) . Erfolgt die Anzeige erst nach dem 15. Tag vom Schadenfall an gerechnet (...), fällt jede Lei- stung der Beklagten dahin. Die Art. 38 f. VVG stehen dieser Bestimmung der AVB nicht ent- gegen (vgl. Art. 97 f. VVG; Alfred Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 309). Das Vorliegen einer unverschuldeten Fristversäumnis mit Nachholung der Handlung im Sinn von Art. 45 VVG ist nicht geltend gemacht und nicht gegeben. Ebensowe- nig handelt es sich um eine ungewöhnliche Bestimmung.

b) Vorliegend wurde das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin am 15. Februar 1996 in S. gestohlen. Die Klägerin macht geltend, dass der Diebstahl der Beklagten mit Schreiben vom 6., 7. und 13. März 1996 schriftlich angezeigt worden sei. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass von diesen drei Schreiben lediglich dasjenige vom 13. März 1996 direkt an die Be- klagte adressiert ist, währenddem die andern beiden an die T gesandt wurden. Die Frage, ob die Schadensanzeige nicht an die Beklagte selbst hätte erfolgen müssen, kann jedoch offen- bleiben. Tatsache ist nämlich, dass gemäss Art. 208.1 AVB der Diebstahl bis spätestens am

1. März 1996 der Beklagten hätte angezeigt werden müssen. Sämtliche oben erwähnten Schreiben wurden jedoch erst nach dem 1. März 1996 versandt. Bezüglich der Frage, ob be- reits vor dem 6. März 1996 eine telefonische Anzeige an die Beklagte erfolgt ist, verstrickt sich die Klägerin in Widersprüche. Während sie in einem an die Beklagte adressierten Brief vom 19. Juli 1996 noch von einer telefonischen Schadensmeldung von C an die Beklagte vor dem 6. März 1996 wissen wollte, hielt sie in der vom 6. Januar 1997 datierten Klageschrift, also knapp ein halbes Jahr später, fest, dass es sich ihrer aktuellen Kenntnis entziehe, ob denn C die Beklagte vorgängig auch mündlich über das Schadensereignis informiert habe. Das Schreiben vom 6. März 1996 bleibt somit die früheste Anzeige, sofern es überhaupt als solche gewertet werden kann.

3 Soweit die Klägerin eine Versicherungsleistung wegen Beschädigung des Fahrzeuges geltend macht, wäre auch diesbezüglich die Frist gemäss Art. 208.1 AVB nicht eingehalten.

c) Die Anzeige des Schadens ist in jedem Fall zu spät erfolgt. Deshalb ist die Beklagte gestützt auf Art. 208.1 AVB berechtigt, jegliche Ersatzleistungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl und der Beschädigung des Fahrzeuges zu verweigern. Die Klage ist abzuweisen. Alle weitergehenden Fragen brauchen somit nicht beantwortet zu werden. Insbesondere die Frage, ob zwischen C und der Beklagten ein Vertrag zustandegekommen ist, der eine Leistungspflicht der Beklagten überhaupt begründen könnte, kann offengelassen werden. Denn selbst wenn man zum Ergebnis gelangen sollte, dass ein Vertrag zustandekam, wären die AVB unbestrittenermassen Bestandteil desselben, womit auf die Ausführungen unter Erw. 2 verwiesen werden kann. Da die Klage abzuweisen ist, sind sämtliche Verfahrenskosten der Klägerin zu überbinden (§ 119 Abs. 1 ZPO). U r t e i l s s p r u c h

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'200.-- und sind mit dem klägerischen Kostenvorschuss gedeckt. Die Klägerin hat der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 4'539.20 (Fr. 4'050.-- Gebühr, Fr. 212.20 Auslagen und Fr. 277.-- MWSt) zu bezahlen.

3. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.