Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt6798.doc Obergericht des Kantons Luzern, 8. Januar 1998, W. AG c. Waadt Versicherungen, Lausanne Tatbestand: Die Klägerin betreibt im wesentlichen Handel mit Möbeln und Inneneinrich- tungen sowie Geschenkartikeln aller Art. Sie führt im Zentrum von E., an der Ladengasse (K.), ein Verkaufsgeschäft und hatte in der Scheune F. ihr Lager. Am 1. Januar 1989 schlossen die Parteien einen Sachversicherungsvertrag Industrie ab, der am 31. Dezember 1993 ab- laufen sollte. Dieser Versicherungsvertrag wurde per 25. März 1991 angepasst und am 24. September 1993 verlängert. Die Beklagte kündigte ihn mit Schreiben vom 21. April 1994 per
24. Mai 1994. Gegenstand der Versicherung waren Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und Glas- bruchschäden im Verkaufsgeschäft der Klägerin an der Ladengasse sowie in der Scheune F. Die Versicherungssumme der Feuerversicherung belief sich auf Fr. 400'000.--, wovon Fr. 100'000.-- auf das Geschäftslokal in der Ladengasse und Fr. 300'000.-- auf das Lager in der F. entfielen. Am 28. Dezember 1993 brannte die Scheune F. ab. Am 29. Januar 1994 leistete die Beklagte der Klägerin eine Teilzahlung von Fr. 200'000.--. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Versicherungsvertrag weitere Fr. 201'000.-- Schadensumme. Die Beklagte verweigert die Zahlung. Mit Klage vom 13. September 1994 verlangte die Klägerin von der Beklagten Fr. 201'000.-- nebst 6 % Zins seit 14. Februar 1994. Die Klageforderung setzt sich folgenderma- ssen zusammen: Fr. 390'000.-- versicherte Schadensumme, Fr. 10'000.-- Einrichtungen, Fr. 1'000.-- Personaleffekten, abzüglich Fr. 200'000.-- Teilleistung. Das Nachklagerecht behielt sich die Klägerin ausdrücklich vor. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Mit Urteil vom 23. Juli 1996 wies das Amtsgericht Luzern-Land die Klage ab und überband der Klägerin die Prozesskosten. Es stellte in bezug auf den effektiven Lagerbestand im Brandzeitpunkt aus den Akten sich ergebende Ungereimtheiten fest, die die Aussagen der einvernommenen Zeugen nicht hätten beseitigen können. Aus seiner Sicht enthalten die Zeu- genaussagen selbst Ungereimtheiten oder zumindest Fragwürdigkeiten, die nicht nachvoll- ziehbar sind. Die Vorinstanz kann hinsichtlich der Schadenshöhe nicht bedenkenlos auf die Zeugnisse S. und F. abstellen. Für sie bleibt es deshalb insgesamt dabei, dass die Zeugen- aussagen weder für sich allein noch im Gesamtzusammenhang mit den aufgelegten Ur- kunden den von der Klägerin substantiiert behaupteten Schadenumfang rechtsgenüglich be- weisen können. Sie hält schliesslich dafür, dass der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewe- sen wäre, einige der offenen Fragen zu klären. Das Amtsgericht räumt ein, dass beim Brand in der Scheune F. Waren der Klägerin zerstört wurden, betrachtet es aber als nicht erwiesen, dass es sich dabei um den vierfachen Wert derjenigen Gegenstände handelte, an die sich der Zeuge S. konkret erinnern konnte (rund Fr. 96'000.--), bzw. das Doppelte dessen, was die Beklagte an Versicherungsleistungen bereits erbrachte. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass die Höhe des Brandschadens nicht ausgewiesen sei, was zu Lasten der in diesem Punkt beweispflichtigen Klägerin gehe. Mit rechtzeitiger Appellationserklärung vom 10. September 1996 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Land vom 23. Juli 1996, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beklagte. Zugleich erneuerte sie ihr Leistungsbegehren. Die Beklagte verlangte die Abweisung von Appellation und Klage sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auf die Rechtsmittelvorbringen der Parteien wird - soweit nötig - nachfolgend eingegan- gen. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 22. Oktober 1997 hielten die Parteien in ihren Vorträgen an ihren Rechtsmittelbegehren fest. Die Klägerin reichte ihre Plädoyernotizen zu den Akten.
2 Gründe: Die in zweiter Instanz neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genom- men. An der Instruktionsverhandlung vom 2. September 1997 wurden F. Wi. und S. W. als Zeugen einvernommen. Ein Gutachten beantragte die Klägerin nicht, entgegen ihrem Hinweis am Schluss der Appellationsbegründung. Die Klägerin behauptet, M. L., ehemaliger Schadeninspektor der Beklagten, habe am 4. Januar 1994 bestätigt, die für die Feststellung des Schadens notwendigen Unterlagen erhal- ten zu haben. Für diese Behauptung - welche Folgerungen die Klägerin aus dieser Aussage auch immer ziehen wollte - ist die Edition "sämtlicher Unterlagen, welche M. L. am 4. Januar 1994 von der Klägerin erhalten hat", zweifellos nicht tauglich, so dass von einer entsprechen- den Verfügung abzusehen ist. Im übrigen liegt eine schriftliche Bestätigung L. über die am 4. Januar 1994 von der Klägerin erhaltenen Aufstellungen bei den Akten. J. und H. W. sind Verwaltungsräte der Klägerin, J. W. Verwaltungsratspräsident (OG bekl. Bel. 1). Als Organe der Klägerin wäre bei ihnen nur eine Befragung als Partei möglich (§ 157 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch eine Einvernahme als Zeuge. Da sie von der Klägerin angerufen wurden und die Befragung der eigenen Partei ausgeschlossen ist (§ 157 Abs. 3 ZPO), bleibt auch das ausser Betracht. Die Eheleute W. als "eigentliche Geschäftsinhaber" müssten im übrigen als in höchstem Masse befangen gelten, so dass ihre Aussagen ohnehin mit grösster Vorsicht zu würdigen wären. U. Wy. von der Steuerverwaltung Luzern wird als Zeuge dafür angerufen, dass die Buch- haltungsordner im Jahr 1992 wegen der Steuerrevision für ihn im Lager geholt worden waren. Herr Wy. kann nicht aus eigener Wahrnehmung wissen, dass die Buchhaltungsordner sich damals im Lager befanden. Nach der Formulierung der Klägerin holte ja nicht er selbst sie ab. Seine Einvernahme als Zeuge erweist sich deshalb als unnötig. Offenbar soll H. Wi. als Zeugin bestätigen, dass sie bei der Klägerin als Ferienvertretung tätig ist. Das ist gar nicht bestritten, so dass auf eine entsprechende Einvernahme verzichtet werden kann. B. B. ist das Beweisthema zugedacht, der Hinweis im Papier Rechnung/Lieferschein Nr. ... der Firma Leu S. à r.l. vom 12. März 1993 "Ihr Kunde hat ein echtes Leder ausgewählt ..." be- ziehe sich nicht auf einen bestimmten Kunden der Klägerin, sondern sei Standard. Das ist ebenfalls unbestritten, die Einvernahme von Frau B. als Zeugin daher überflüssig. Dass der Grundeigentümer die Brandstätte ohne Orientierung der Klägerin räumte, blieb unbestritten, so dass Liberat Bu. nicht als Zeuge einver-nommen werden muss. Die Klägerin gibt zu, dass die Gewerbe-Treuhand den letzten Jahresabschluss per 30. September 1990 erstellte und ihr das Mandat als Buchhaltungs- und Revisionsstelle per 3. Januar 1993 entzo- gen worden war, und zwar wegen Problemen mit der Steuerverwaltung. Wenn die Klägerin - angeblich weil die Steuerangelegenheit offen war - es zuliess, dass ihr letzter Jahresab- schluss per 30. September 1990 erstellt wurde, und mit der Beauftragung einer neuen Treu- hand- und Revisionsstelle zuwartete, statt für eine gehörige Buchführung zu sorgen, hat sie (im Aussenverhältnis) daraus entstehende Nachteile selbst zu tragen. Die beantragte schriftli- che Auskunft der Steuerverwaltung Luzern über die Steuerangelegenheit würde nichts daran ändern, weshalb sie unterbleiben kann. Dass der Büroraum im Geschäftslokal an der Ladengasse lediglich 1,5 m2 Fläche auf- weist und die Ausstellungsfläche nur klein ist, blieb unbestritten. Ein Augenschein im Laden- lokal erübrigt sich deshalb. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern ein solcher im Zu- sammenhang mit der Ferienvertretung durch H. Wi. von Bedeutung sein könnte. Die Klägerin liess in der Appellation ihren ausdrücklichen Nachklagevorbehalt fallen. Das Obergericht hat sich also damit nicht zu befassen. Im Übrigen geht es der Klägerin in zweiter Instanz nur noch um den Wert der von ihr in der Scheune F. verbrannten Lagerware.
3 Die Klägerin als Versicherungsnehmerin will aufgrund des Brandereignisses vom 28. De- zember 1993 gegenüber der Beklagten als Versichererin aus Sachversicherungsvertrag ei- nen Anspruch von Fr. 401'000.-- erworben haben. Sie hat die anspruchsbegründenden Tat- sachen nachzuweisen. Dazu gehört auch die Höhe des Brandschadens, nachdem der von ihr behauptete Anspruch aus der Entschädigung für die zerstörte Lagerware besteht. Das ent- spricht den allgemeinen Beweisregeln (Art. 8 ZGB) und ist überdies in den massgebenden AVB ausdrücklich festgehalten. Dort wird beigefügt, dass die Versicherungssumme keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles bildet. Besondere Schwierigkeiten bietet in einem Fall wie dem vorliegenden das an den Scha- densbeweis anzulegende Mass. Bei einem grösseren Brand werden die vom Ereignis be- troffenen Sachen oftmals bis zur Unkenntlichkeit zerstört und ihre Überbleibsel miteinander vermischt. Unter diesen Umständen gilt es zu vermeiden, an den Schadensbe-weis über- spitzte Anforderungen zu stellen. In vielen Fällen werden sich die vernichteten Werte nicht mehr direkt feststellen lassen, man wird sich oft mit Vorkehren zum indirekten Beweis, Indizi- en und Wahrscheinlichkeiten begnügen müssen. Dennoch bleibt es dabei, dass es grund- sätzlich der Geschädigte bzw. Versicherungsnehmer ist, der den ihm entstandenen Schaden nachzuweisen hat. Umso mehr kommt es in solchen Fällen darauf an und gewinnt an Bedeu- tung, wie sehr sich dieser um den Schadensnachweis bemüht und inwieweit er Hand zur Re- konstruktion der vor dem Eintritt des Schadenereignisses bestandenen einschlägigen Ver- hältnisse bietet. Aufgrund der AVB hatte die Klägerin nach dem Brand verschiedene Obliegenheiten. So war sie verpflichtet, der Beklagten jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihr jede hiezu dienliche Untersuchung zu gestatten (Ziff. 1). Weiter hatte sie die für die Begründung ihres Entschädigungsanspruchs und des Umfangs der Entschädigungspflicht nötigen Angaben zu machen und auf Verlangen, binnen angemessener Frist, ein unterschriebenes Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vor- handenen und der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe zu erstellen (Ziff. 3). Im Übrigen stand es der Klägerin frei, zu verlangen, den Schaden sofort festzustellen. Die Klägerin steht heute auf dem Standpunkt, ausser dem Ordner Warenlager (der im La- dengeschäft aufbewahrt wurde), seien sämtliche (aktuellen) Buchhaltungsunterlagen im Lager verbrannt. Dazu empfiehlt sich eine chronologische Darstellung der Kontakte, die zwischen den Par- teien stattfanden: Die Klägerin reichte der Beklagten am 3./4. Januar 1994 eine provisorisch erstellte Liste über die Warenbestände per 28. Dezember 1993 von Fr. 413'477.—ein. Diese enthält Angaben Über Schweizer Lieferanten, ausländische Lieferanten, Kommissionswaren und Boutique-Artikel (Lagerware). Die Aufstellung über die privaten Waren konnte nicht ge- liefert werden, weil sie noch unvollständig war. Sie wurde auf einen (unbestimmten) späteren Termin versprochen aber nie abgegeben. S. W., Tochter der "Firmeninhaber" Josef und H. W., machte die Aufstellung aufgrund der Belege aus dem Ordner Warenlager. M. L., damals Schadeninspektor der Beklagten, bestätigte am 4. Januar 1994 schriftlich, dass er Aufstel- lungen über die Schweizer Lieferanten, ausländischen Lieferanten, Kommissionswaren. Bou- tique-Artikel, das Schreiben vom 3. Januar 1994 und die Mietverträge Bu./Br. erhalten habe. Irgendwelche Belege zu den Aufstellungen sind nicht erwähnt. Nachdem die von L. un- terzeichnete Bestätigung dieselbe Schrift trägt wie das Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 1994, ist davon auszugehen, dass sie von der Klägerin stammt. Also hat es die Klägerin un- terlassen, Belege zu erwähnen. Im Schreiben vom 6. April 1994 an die Beklagte wies die Klägerin allerdings darauf hin, dass es sich bei den (anfangs Januar 1994) der Beklagten zu- gestellten Akten um Belege Über die Ausstellungsmodelle handle. In ihrem Antwortbrief vom
8. April 1994 äus-serte sich die Beklagte nicht dazu, und im Schreiben vom 6. Juni 1994 äu- sserte sie gegenüber der Klägerin, bis heute lägen ihr ausschliesslich Lieferantenrechnungen vor. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Aufstellungen vom 3./4. Januar
4 1994 Belege beigefügt hatte. Es dürfte sich dabei um diejenigen handeln, bei denen es zum überwiegenden Teil um Rechnungen geht. Im Zusammenhang mit provisorischen Lagermöglichkeiten gelangte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 1994 an die Klägerin. Darin wird auf eine Besprechung der Par- teien vom 5. Januar 1994 und die Zuschrift der Klägerin vom 8. Januar 1994 (in der der Vor- behalt der polizeilichen Ermittlungsergebnisse durch die Beklagte erwähnt ist. Zugleich wird festgestellt, dass auf den Vorbehalt (des polizeilichen Ermittlungsergebnisses) seitens der Beklagten nicht verzichtet werde, ob er nun schriftlich festgehalten sei oder nicht. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 23. Januar 1994 und deren Mahnung mit Fristansetzung vom 28. Januar 1994 teilte M. L. der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 1994 mit, nach Art. 25 AVB werde die Entschädigung der Beklagten vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gesellschaft die zur Feststellung der Schadenshöhe und ihrer Haftung erforderlichen Un- terlagen besitze. Nachdem der Polizeirapport vom 18. Januar 1994 zugegangen sei, ende diese Frist am 14. Februar 1994. Beigefügt wurde, dass vorderhand eine Teilzahlung von Fr. 200'000.-- erbracht werde. Im übrigen werde man dafür besorgt sein, innerhalb der Frist vom Geschäftssitz das definitive Einverständnis zur Erledigung zu erhalten. In der von der Klägerin bestätigten Teilzahlungs-Vereinbarung vom 29. Januar 1994 über Fr. 200'000.- wird festgehalten, dass diese Zahlung keine Anerkennung der Leistungspflicht der Beklagten bedeute. Nach einer weiteren Mahnung mit Fristansetzung der Klägerin vom 9. März 1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit Fax vom 14. März 1994 mit. die Direktion ver- lange Beweise für die Schadenshöhe. Sie werde Herrn L. bitten, mit der Klägerin so rasch wie möglich Kontakt aufzunehmen und Einsicht in deren Buchhaltung sowie das Rechnungs- wesen zu nehmen. Ohne Schadensnachweis könne keine definitive Erledigung vorgenommen werden. Nach der Mitteilung der Klägerin, die Beweise seien der Beklagten anfangs Januar 1994 komplett zugestellt worden, inklusive alle Rechnungsbelege und Quittungen, und der Bitte um Nennung der noch benötigten Beweise, wies die Beklagte darauf hin, dass die ihr konkret übergebenen Lieferantenrechnungen alleine für sich den Lagerbestand am Brandtag noch nicht beweisen würden. Das sei nur mit einer seriösen Kontrolle der gesamten Buch- haltung durch einen neutralen Experten möglich. Der Lagerbestand lasse sich nur durch die Differenzrechnung zwischen sämtlichen Lieferantenrechnungen unter Abzug der eigenen Kundenrechnungen feststellen. Darauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. März 1994, dass eine seriöse Buch- haltungskontrolle mit einem Experten der Beklagten unmöglich sei, weil die Buchhaltungsun- terlagen mitverbrannt seien. Sie lud die Beklagte nochmals zu einer Besichtigung des Brand- platzes ein, damit sie sehen könne, dass immer noch verbrannte Akten herumlägen. Zugleich nannte sie Herrn M. von der Beklagten als Zeuge dafür, dass die Lagerscheune in der Brand- nacht nicht leer war. G. F., Möbelvertreter bei verschiedenen italienischen Fabrikanten, und A. S. sollten die Höhe des Schadens von "mindestens über Fr. 400'000.--" nachweisen können. Und eine Frau Wi., Aushilfe der Klägerin, sollte bestätigen können, dass nach dem 23. De- zember 1993 keine Möbel aus dem Lager ausgeliefert wurden. Die Beklagte räumte am 30. März 1994 ein, dass M. L. am gemeinsamen Augenschein vom 29. Dezember 1993 feststel- len konnte, dass gewisse Buchhaltungsbelege verbrannt seien. J. W. von der Klägerin habe jedoch versichert, dass das laufende Jahr (1993) nicht vom Schaden betroffen sei. Zugleich habe er versprochen, zu Hause und im Ladenlokal abzuklären, bis zu welchem Jahr die Buch- haltungsunterlagen noch vorhanden seien. Bis jetzt habe die Beklagte keinen entsprechenden Bericht erhalten. Gleichzeitig zeigte sich die Beklagte überrascht, dass die Klägerin erst jetzt mitteilte, die verlangten Buchhaltungsunterlagen seien mitverbrannt. Abschliessend stellte die Beklagte der Klägerin Fragen zur Buchführung, zu allenfalls noch vorhandenen Buchhaltungs- unterlagen, hinsichtlich Jahresabschluss 1993 und zu den Adressen und Telefonnummern der von der Klägerin als Zeugen genannten Herren S. und F.
5 In der Folge erläuterte die Klägerin am 6. April 1994 ihren Umgang mit den Geschäftsun- terlagen. So erklärte sie, bei den (anfangs Januar 1994) der Beklagten zugestellten Akten handle es sich um Belege über die Ausstellungsmodelle. Dieser Ordner werde das ganze Geschäftsjahr (das am 30. September ende) im Büro des Verkaufsladens aufbewahrt, damit sie beim kurzfristigen Wechsel der Ausstellungsmodelle wisse, welche Ware und welche Farbzusammenstellungen sie am Lager habe und welche Modelle sie austauschen und auswechseln könne. Nach dem 30. September würden die Ak- ten jeweils im Lager deponiert und eingelagert, im Büro bleibe nur die Inventarliste betreffend die Lagerware und die Ausstellungsmodelle. Zum von der Beklagten ebenfalls am 30. März 1994 verlangten erneuten Augenschein auf dem Brandplatz erklärte sie (die einen weiteren Augenschein im Schreiben vom 22. März 1994 selbst vorgeschlagen hatte), die Beklagte solle diesen selbst vornehmen, ihr genüge derjenige vom 29. Dezember 1993. Im Übrigen sei die Brandstätte inzwischen teilweise abgeräumt worden. Die von der Beklagten gestellten Fragen beantwortete sie nicht oder nur am Rande. Mit Schreiben vom 8. April 1994 forderte die Beklagte die Klägerin auf, innert Frist die erwähnten Fragen zu beantworten, und die Re- visionsstelle mit den zuständigen Personen zu nennen. Schliesslich bat sie die Klägerin um eine Kopie der Inventarliste per Buchhaltungsabschluss 30. September 1993. Mit Schreiben vom 25. April 1994 hielt die Klägerin als Tatsache fest, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen beim Brand vom 28. Dezember 1993 vernichtet worden seien und somit der Jahresabschluss 1993 nicht mehr rekonstruierbar sei. Sie habe der Beklagten be- reits mitgeteilt, dass die Gewerbe Treuhand AG ihre Buchhaltungsstelle gewesen sei. Mit der Befragung der Herren S. und F. sei sie selbstverständlich einverstanden, schlage aber vor, dass das einfachheitshalber in Anwesenheit von J. W. und dem Rechtsvertreter der Klägerin geschehe. Nach Absprache eines Besprechungstermins werde sie die beiden Herren dies- bezüglich einladen. Abgesehen von den Dokumenten, die die Beklagte von der Klägerin er- halten habe und diversen Zeugen, mit denen der vernichtete Lagerbestand jederzeit nachge- wiesen werden könne, bedürfe es keines weiteren Beweises zur Regelung des Brand- schadens. Mit Schreiben vom 11. Mai 1994 wies die Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nach Art. 19 AVB hin. Im Übrigen äusserte sie, nicht verstehen zu können, weshalb heute keine weiteren Buchhaltungsunterlagen mehr vorhanden seien. In diesem Zusammenhang bat sie um eine Bestätigung der Buchhaltungs- und Revisionsstelle, dass weder Buchhaltungsunterlagen noch Inventarlisten verfügbar seien. In ihrer Antwort vom
30. Mai 1994 überreichte die Klägerin der Beklagten die Bestätigung der G.-T. L. vom 16. Mai 1994, wonach diese keine Buchhaltungsunterlagen und Inventarlisten neueren Datums der Klägerin besitze. Seit 3. Januar 1993 habe sie für J. W. keine Buchhaltungsarbeiten mehr ausgeführt, den letzten Jahresabschluss der Klägerin habe sie per 30. September 1990 fer- tiggestellt. Zudem erwähnte die Klägerin, dass sie das Sachverständigenverfahren nach Art. 19 AVB für kaum geeignet halte, nachdem der Schaden nicht unmittelbar nach dem Bran- dereignis eruiert worden sei. In ihrer Antwort vom 6. Juni 1994 hielt die Beklagte fest, dass zur genauen Eruierung des Schadens Unterlagen wie Inventarliste per 30. September 1993, Lieferantenrechnungen, Kundenrechnungen usw. benötigt würden. Bis heute lägen ihr ausschliesslich Lieferanten- rechnungen vor. Damit allein lasse sich keine Überprüfung des Lagerbestandes am Brandtag vornehmen. Weiter erachtete sie im Sachverständigenverfahren gewisse Rückschlüsse und Berechnungen für sehr wohl möglich. Die obige Zusammenfassung der hauptsächlichen Kontakte der Parteien zeigen vorerst, dass Schadeninspektor L. keine Deckungszusage machte. Vielmehr wies er in Zusammen- hang mit dem provisorischen Lager Br. AG wiederholt darauf hin, dass für alles immer der Vorbehalt des polizeilichen Ermittlungsergebnisses gelte. Hinsichtlich Restzahlung wies er die Klägerin klar darauf hin, dass zuerst das definitive Einverständnis des Geschäftssitzes der Beklagten vorliegen müsse. Dass die Teilzahlung keine Anerkennung der Leistungspflicht
6 beinhalte, wurde von der Klägerin bestätigt. Etwas anderes ergibt sich auch aus den internen Notizen von L. nicht. Es kann daher offenbleiben, ob L. als Schadeninspektor die Beklagte überhaupt hätte verpflichten können. Im übrigen weist sich, dass die Mitwirkung der Klägerin an der Feststellung des Schadens sich im wesentlichen in der Aufstellung betreffend Warenbestand per 28. Dezember 1993 und der Beilage der entsprechenden Belege sowie der Nennung der Herren M., S. und F. sowie von Frau Wi. als Zeugen erschöpft. Die Aufstellung enthält Anzahl und Bezeichnung der Ware, die Kurzbezeichnung der Lieferfirma (ohne weitere Angaben), den Einzelpreis in CHF, gege- benenfalls das Zahlungsdatum und die Zahlungsweise. Die beigelegten Papiere bestehen beinahe ausschliesslich aus Fotokopien von Rechnungen. Damit lässt sich höchstens eruie- ren, wer der Klägerin für was wann Rechnung stellte. Ob sich diese Ware in der Brandnacht, kurz nach der geschenkträchtigen Weihnacht, (noch) im Herrschaftsbereich der Klägerin oder sogar im Brandobjekt befand, steht damit nicht fest. Die Liste des angeblich verbrannten Wa- renbestands wurde von der Klägerin anhand dieser Papiere erstellt, die gemäss Aussage von S. W. aus dem Ordner Warenlager stammen. Die Herren F., S. und M. waren am 22. De- zember 1993 im Warenlager, Frau Wi. half damals im Geschäft der Klägerin aus, Herr M. soll dem Branddetektiv eine Auskunft zum Lager gegeben haben. Dass sich Büroakten im Brandobjekt befanden und verbrannten, ist unbestritten. J. W. von der Klägerin hatte Schadeninspektor L. von der Beklagten allerdings kurz nach dem Brand von sich aus vorbehaltlos erklärt, die Buchhaltungsunterlagen 1992/1993 befänden sich au- sserhalb des Warenlagers (seien also vom Brand verschont geblieben). Erst einige Zeit später stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, es seien sämtliche Buchhaltungsunterla- gen verbrannt. Diese Feststellungen beruhen auf der Zeugenaussage von M. L. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen vom 18. September 1995 zu zweifeln, zumal der Zeuge bereits seit 1. November 1994 nicht mehr Ar- beitnehmer der Beklagten ist und auch aus den internen Aktennotizen von L. hervorgeht, dass J. W. von der Klägerin im Schreiben vom 22. März 1994 erstmals mitteilte, seine Buchhal- tungsunterlagen seien im Lager mitverbrannt, obwohl er sich anlässlich der Besichtigung vom
29. Dezember 1993 dahingehend geäussert habe, bei den angetroffenen verbrannten Unter- lagen sei das Jahr 1993 sicher nicht betroffen. Im Schreiben vom 22. März 1994 hatte die Klägerin behauptet, sämtliche von der Beklagten am 18. März 1994 eingeforderten Buchhal- tungsunterlagen seien im Lager mitverbrannt, was Schadeninspektor L. bereits bei der Be- sichtigung des Brandplatzes am 29. Dezember 1993 habe feststellen können. Die Beklagte liess diese Behauptung nicht etwa auf sich beruhen. Schadeninspektor L. äusserte in seiner Antwort vom 30. März 1994 (er war bei Eingang des Schreibens offenbar ferienabwesend vielmehr seine Überraschung darüber, dass der Beklagten erst jetzt mitgeteilt werde, die von ihr verlangten Buchhaltungsunterlagen seien ebenfalls mitverbrannt. Im Übrigen erklärte J. W. dem Schadeninspektor der Beklagten anfänglich, er müsse mit seinem Treuhänder Rück- sprache nehmen, obwohl er damals genau wusste, dass es schon längst keinen solchen mehr gab. Das Verhalten der Klägerin weckt Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung. Sie darf sich jedenfalls nicht wundern, wenn der Verdacht aufkommt, punkto Buchhaltungs-unterlagen stimme etwas nicht. Die Klägerin behauptet, aus Platzgründen lediglich die Ordner Warenlager im kleinen Ladenlokal aufzubewahren und sämtliche übrigen Buchha,ltungsunterlagen in der Scheune gelagert zu haben. H. und S. W. hätten die Buchhaltungsunterlagen unmittelbar vor Weihnachten 1993 in die Scheune verfrachtet. Grund für das "Verfrachten" der Buchhaltungsunterlagen sei, dass die jeweils zwischen Weihnachten und Neujahr im Ladengeschäft beschäftigte Ferienvertretung keinen Einblick in die Geschäftsakten nehmen könne. Nachdem das seit Jahren so gewesen sein soll, ist unverständlich, aus welchen Gründen J. W. dem Schadeninspektor anlässlich der Besichtigung des Brandobjekts erklärte, die aktuellen Buchhaltungsunterlagen hätten sich nicht im Lager befunden. Die Klägerin suchte den genannten Verdacht zu zerstreuen, indem
7 sie die Einvernahme von S. W. beantragte. Bei S. W. handelt es sich um die heute 25 Jahre alte Tochter der Mitglieder des Verwaltungsrats J. und H. W. Sie arbeitet mit einem 10%-Pensum im Verkauf der Klägerin. S. W. bestätigte, dass ihre Eltern über Weihnachten immer in die Ferien fahren würden und dann eine Ferienablösung im Laden sei. von ihren Eltern wisse sie, dass man nicht wolle, dass die Ferienvertretung in die Akten Einblick nehmen könne. Deshalb würden die Akten verschoben. Unmittelbar vor Weihnachten 1993 sei sie mit ihrer Mutter im Wagen zum Lager gefahren. Das sei zufällig so gewesen, weil sie im Geschäft ausgeholfen habe. Im Auto hätten sich bereits zwei bis drei Ordner befunden, die sie im Lager in einen Schrank gelegt hätten. Woher diese Ordner stammten und um welche Buchhaltungsunterlagen es sich dabei handelte, wusste sie nicht, weil sie nach eigenen Angaben zum ersten Mal an einem solchen Transport teilnahm. Abgesehen davon, dass die Zeugin den Inhalt der Ordner nicht kennt, ändert dieser Transport nichts daran, dass die Erklärung von J. W. auf dem Brandplatz dadurch nicht plausibler wird. Ueberhaupt ist das Zeugnis von S. W. vorsichtig zu würdigen, nachdem sie die "Tochter des Hauses" ist. Jedenfalls vermögen ihre Aussagen die Feststellungen des Zeugen L. nicht zu beein-flussen. J. W. sprach im März 1991 mit dem Zeugen F. Wig. über den Buch-haltungsschrank im Möbellager. Der Zeuge Wig. stellte damals fest, dass ein schöner Teil der Geschäftsunterlagen dort aufbewahrt wurde. Damit ist für den vorliegenden Fall jedoch nichts geholfen, zumal die Feststellung sich auf das Jahr 1991 bezieht und der Zeuge den "schönen Teil der Buchhaltung" nicht näher umschrieb (und das wohl kaum hätte weiter tun können). Auch Branddetektiv I. äusserte sich nicht näher zu den verbrannten Geschäftsakten. Aufgrund des Beweisergebnisses wird zwar einerseits nicht davon ausgegangen werden dürfen, die Klägerin habe der Beklagten bewusst Buchhaltungsunterlagen vorenthalten. An- derseits ist der strikte Beweis dafür, dass die fraglichen Geschäftsakten alle verbrannt sind, nicht erbracht. Angesichts ihres gegenüber der Beklagten widersprüchlichen Verhaltens durften der Klägerin auf jeden Fall besondere, überdurchschnittliche Anstrengungen zur Fest- stellung des Schadenumfangs zugemutet werden. Die Klägerin gibt denn sinngemäss auch zu, dass die von ihr aufgrund der Lieferantenrechnungen erstellte Lagerbestandesliste nicht zuverlässig ist, weil "einige der aufgelisteten Waren zwischenzeitlich verkauft wurden". Gera- de wenn die Lagerbuchhaltung - wie die Klägerin behauptet - beim Brand zerstört wurde, hätte die Klägerin unter diesen Umständen mit zusätzlichen Anstrengungen zu einer möglichst repräsentativen Rekonstruktion des Lagerbestandes Hand bieten müssen. Die Beklagte hatte der Klägerin bereits am 18. März 1994 mitgeteilt, dass die ihr überge- benen Lieferantenrechnungen für sich allein den Lagerbestand am Brandtag noch nicht be- weisen könnten. Das sei nur durch eine seriöse Kontrolle der gesamten Buchhaltung durch einen neutralen Experten möglich, mit einer Differenzrechnung zwischen sämtlichen Liefe- rantenrechnungen und den Kundenrechnungen der Klägerin, unter Einbezug des gesamten Jahres 1993. Trotzdem zeigte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten wenig kooperativ. Sie nannte der Beklagten trotz Aufforderung nicht einmal die Adressen und Telefonnummern der Zeugen S. und F. Stattdessen entgegnete sie der Beklagten, sie solle beweisen, dass das Warenlager in der Brandnacht nicht Fr. 400'000.-- wert gewesen sei. Auch später nannte die Klägerin die Adressen und Telefonnummern der beiden Zeugen nicht. Dafür schlug sie "einfachheitshalber" vor, die beiden Herren in Anwesenheit von J. W. und dessen Rechtsver- treter zu befragen. Die Beklagte sollte mit dem Rechtsvertreter der Klägerin in den nächsten Tagen einen Besprechungstermin vereinbaren. Die Klägerin wollte dann die Herren S. und F. einladen. In bezug auf den von der Beklagten am 30. März 1994 auf Ende Woche 14/1994 vorgeschlagenen zweiten Augenschein auf dem Brandplatz entgegnete die Klägerin am 6. April 1994, die Beklagte werde gebeten, diesen selbst vorzunehmen, ihr genüge der Augen- schein vom 29. Dezember 1993. Die Brandstätte sei unterdessen teilweise abgeräumt wor- den. Das tat sie, obwohl sie am 22. März 1994 selbst eine weitere Besichtigung des Brand- platzes vorgeschlagen hatte. Allerdings war Schadeninspektor L. am 30. März 1994 auf dem Brandplatz, wo er keine Unterlagen mehr finden konnte. Den Hinweis der Beklagten auf die
8 Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nach Art. 19 AVB kommentierte die Klägerin damit, dass sie dieses Verfahren für kaum geeignet halte, nachdem der Schaden nicht un- mittelbar nach dem Brand festgestellt worden sei. Das genannte Sachverständigenverfahren dient zur Ermittlung des Schadens. Jede Partei ernennt einen Sachverständigen, die ihrer- seits einen Obmann wählen. Dieses Gremium ermittelt grundsätzlich verbindlich den Wert der versicherten, geretteten und beschädigten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schade- nereignis (bei der Neuwertversicherung auch den Neuanschaffungswert). Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Obwohl der Standpunkt der Klägerin etwas für sich hat, darf nicht übersehen werden, dass sie kaum etwas dazu beigetragen hatte, das Mass des Schadens einigermassen ob- jektiv abzuklären. Stattdessen verlangte sie einfach, dass die Beklagte ihre Aufstellung trotz unklarer Verhältnisse (E. 3.4) tel quel übernehme. Zudem hat die Klägerin sich selbst zuzu- schreiben, dass seit Ende September 1990 kein Jahresabschluss mehr erstellt wurde, so dass Auskünfte einer Buch-haltungsstelle zum voraus ausgeschlossen waren. Trotzdem machte die Klägerin der Beklagten bei weitem keine ausreichenden Vorschläge, zur Scha- densberechnung auf einigermassen objektivierter Grundlage. Zum Beispiel hätte sie ihre Hauptlieferanten des Jahres 1993 genau nennen können, die ihr selbst ohne Buchhaltungs- unterlagen im wesentlichen sicher bekannt sind. Von diesen hätte eine Aufstellung über den Umfang und die zeitlichen Verhältnisse der Bestellungen der Klägerin gemacht werden kön- nen. Im Vergleich mit den räumlichen Kapazitäten der Klägerin hätte sich über deren Ge- schäftsgang und Lagerhaltung wahrscheinlich ein objektiveres Bild schaffen lassen, als das allein mit ihrer eigenen Aufstellung zum Lagerbestand der Brandnacht der Fall war. Es sind auch keine Bemühungen der Klägerin ersichtlich, mit Hilfe ihrer Kunden die Verkäufe im Jahr 1993 festzustellen und damit einen Vergleich zwischen Einkauf und Verkauf zu ermöglichen. Das ist umso erstaunlicher, als das Inserat der Klägerin zeigt, dass diese trotz der verbrann- ten Buchhaltung über ein genaues Verzeichnis ihrer Kunden verfügt haben muss. Sonst wäre sie gar nicht in der Lage gewesen, ihren Kunden die "Kommissionsware" kurzfristig zuzu- stellen. Also hätte die Klägerin der Beklagten diese Kundenlisten zum Nachweis ihres Scha- dens auch zur Verfügung stellen können. Es kommt hinzu, dass die Klägerin der Beklagten offenbar nicht einmal den im Ladenlokal aufbewahrten Ordner Lagerware überliess. In Anbetracht der erwogenen Umstände unternahm die Klägerin weder die vorausgesetz- ten zusätzlichen Anstrengungen noch ergriff sie die ihr zumutbaren Mittel zum Nachweis des ihr aus dem Brand der Scheune F. erwachsenen Lagerschadens. In diesem Sinn ist sie ihren vertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen, sicher nicht in ausreichendem Mass. Sie verdient daher im Hinblick auf die Anforderungen an den Beweis des ihr zweifellos entstan- denen Schadens keine besondere Rücksichtnahme. Ihre Lagerbestandesliste vom 4. Januar 1994 schafft jedenfalls auch zusammen mit den ihr beigelegten Papieren keinen Beweis für das Mass des Schadens. Die von der Klägerin als Möbellager gemietete Scheune F. bestand aus einem Unterbau (Erdgeschoss) und einem Aufbau. Der gesamte Unterbau wurde als Lagerraum benützt und wies folgende Räumlichkeiten auf: Quertenne, Futtertenne, Viehstall, Pferdestall und gegen die Futtertenne hin offene Abstellfläche. Im Viehstall waren vor allem Boutiqueartikel, Bü- romaterialien und z.T. Möbel abgestellt. Im Scheunenteil führte die Einfahrt über die ganze Länge. Der Aufbau war in vier Bunde eingeteilt. Links und rechts befanden sich Einlegeflä- chen, welche ebenfalls als Lager benützt wurden. Nicht an die Klägerin vermietet war der Keller- und Geräteraum sowie das Umgelände au- sserhalb der abschliessbaren Räumlichkeiten. Die Police vom 16. April 1991 per 25. März 1991 nennt betreffend Feuerversicherung für die F. eine Versicherungssumme von Fr. 300'000.-- (Waren und Einrichtungen. Nachdem die Klägerin die Versicherungssumme offenbar nicht ändern wollte, jedenfalls etwas anderes nicht bewiesen ist), muss davon ausgegangen werden, diese Summe entspreche in etwa dem Wert des vollen Warenlagers im Unterbau und Aufbau.
9 Der Zeuge S. wurde am 9. Juni 1995 einvernommen. Nach eigenen Angaben der Klägerin handelt es sich bei ihm um den Geschäftsführer der Firma Sp. Möbel in R. kennt J. W. von der Klägerin, weil er ihn manchmal in einem Café traf. Die Bestätigung hatte er Josef W. ange- boten. S., Wohnberater der Möbelbranche, besuchte das Lager mit G. F. am 22. Dezember 1993, während ca. 15 bis 20 Minuten zwischen 9 und 11 Uhr. Er hielt sich nur im Erdge- schoss auf und bezeichnete das Lager als sehr voll. Einige Möbel seien aufeinandergestellt und einige zudem in durchsichtigen Plastic verpackt gewesen, so dass er davon ausgehe, es habe sich um neue gehandelt. In einem Abteil hätten sich Boutiqueartikel und Gläser befun- den. S. schätzte die gelagerten Möbel auf Fr. 380'000.-- bis Fr. 400'000.--, jedenfalls mehr als Fr. 300'000.--. Nachdem der Zeuge sich nur im Unterbau der Scheune aufgehalten hatte, gibt er selber zu, dass er nicht das ganze Lager überblickte. Da die Möbel teilweise in Plastic verpackt waren und der Zeuge diese - selbst wenn der Plastic durchsichtig war und die Möbel teilweise eti- kettiert waren - nicht in jedem Detail gesehen haben kann, kann seine Schätzung des La- gerwerts nicht umfassend sein. Abgesehen davon gab es auch Lagerware, die in Karton ver- packt, also nicht sichtbar war. Die Schätzung des Warenlagers beruht nach eigenen Angaben des Zeugen auf seinen Erfahrungen einiger Zeit als Wohnberater in der Möbelbranche und darauf, dass ihm vom (als Zeuge unglaubwürdigen (E. 4.21) Begleiter F., der das Lager auf eine halbe Million Franken geschätzt habe, erklärt worden sei, es befänden sich dort viele Designer-Möbel (was er selbst auch bemerkt habe). Auf Vorhalt der Lagerliste konnte sich der Zeuge jedoch nur noch an Möbelstücke im Wert von rund Fr. 96'000.-- konkret erinnern. Im Übrigen schwächte der Zeuge seine Aussage am Schluss ab, indem er erklärte, aufgrund einer Kalkulation, die er beim Durchgang durch das Lager gemacht habe, die gesehenen Möbel ungefähr geschätzt zu haben, er wolle mit seiner Aussage niemanden schädigen. Den Aussagen des Zeugen S. ist daher mit Vorsicht zu begegnen, auf seine Schätzung des Wa- renlagers kann nicht abgestellt werden. Der in Italien wohnende Zeuge G. F., Möbelverkäufer, wurde am 13. Februar 1996 einver- nommen. Er pflegt Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin. Er hielt sich -zusammen mit A. S.
- am 22. Dezember 1993 zwischen 9 und 11 Uhr ca. 30 Minuten lang im Lager der Klägerin auf. Nachdem er mit A. S. (als Übersetzer) dort war, um J. W. ein Weihnachtsgeschenk zu überbringen, und die beiden sich miteinander über den Lagerbestand unterhalten hatten, ist anzunehmen, dass F. sich - wie S. - nur im Erdgeschoss der Lagerscheune aufgehalten hatte (E. 4.1). Nach Auffassung F.‘s befand sich eine grosse Menge Ware dort, teils sichtbar, teils in Cellophan oder Karton verpackt, teils aufeinanderge-stapelt oder einzeln verteilt. Er schätzte den Wert der Lagerware auf mindestens Fr. 450'000.--, noch Fr. 50'000.-- mehr als der behauptete klägerische Anspruch für das ganze Lager. Seine Schätzung beruht nach ei- genen Angaben auf der Tatsache, dass er über eine gewisse Erfahrung in dieser Branche verfüge und schon seit Jahren als Vertreter für Möbelfirmen tätig sei. Nach Vorlage der La- gerbestandsliste der Klägerin erklärte er, die darin aufgeführten Möbel seien alle im Lager vorhanden gewesen, dies obwohl er sich eben nur im Erdgeschoss aufgehalten haben wird. Die Schätzung des Zeugen erscheint trotz dessen Branchenkunde nicht schlüssig, zumal ein Teil der Möbel sogar in Karton verpackt war. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist, wie der Zeuge auf Vorlage der Lagerliste der Klägerin, die immerhin zehn Seiten umfasst und eine unzählige Menge von Artikeln enthält, erklären konnte, sämtliche dort angeführten Möbel hät- ten sich im Lager der Klägerin befunden. Selbst wenn F. das ganze Lager erfasst hätte, wo- von überhaupt nicht auszugehen ist, wäre es nach der allgemeinen Lebenserfahrung höchst unwahrscheinlich, dass selbst ein ausgezeichnet branchenkundiger Möbelvertreter über zwei Jahre nach einer Lagerbesichtigung aufgrund einer fremden Liste den genauen Stand eines Warenlagers von der Grösse des streitigen nennen kann. Auf diese Aussage kann nicht ab- gestellt werden. Ein Zeuge, der sich zu einer solchen Aussage hinreissen lässt, ist unglaub- würdig.
10 Der Zeuge M. A. wurde am 18. September 1995 befragt. Er ist Kunde der Klägerin und Versicherungsnehmer der Beklagten. Er wollte eine neue Polstergruppe kaufen, besuchte das Lager der Klägerin daher am 23. Dezember 1993, 10 Uhr, und hielt sich nur in einem grossen Raum des Erdgeschosses auf. Er schaute drei verschiedene Formen für ihn etwa drei bis vier in Plastik eingepackte Polstergruppen, nachdem der Zeuge mehrere Polster- gruppen besichtigt hatte, die ihm farblich nicht zusagten; andere Polstergruppen waren abge- deckt. Der Zeuge kennt sich mit Möbeln nicht weiter aus, schätzte aber, dass das Lager voll war. Die Möbel standen übereinandergestapelt. Die Aussagen des Zeugen A. sind nicht aufschlussreich. Er stellte bloss fest, dass der grosse Raum im Unterbau mit Möbeln gefüllt war und sich dort mehrere Polstergruppen be- fanden. Vermutlich handelt es sich dabei um den Viehstall. Für den Beweis des Werts des ganzen Warenlagers ist damit nichts gewonnen. Der Zeuge A. M. wurde am 9. Juni 1995 einvernommen. Er ist als Direktionsfach-inspektor Kaderangestellter der Beklagten. M. hielt sich am 22. Dezember 1993 zwischen ca. 17.30 und 18 Uhr mit dem jüngeren Sohn (damals ca. 14 bis 16 Jahre alt) von J. W. im Erdge- schoss des Lagers auf. Es ging dabei um den Kauf eines Betts für ein Kind. Ihm fiel auf, dass das Lager ziemlich dunkel und ziemlich leer war. Im hinteren Teil hatte es verpackte Ware. Der Sohn W. erklärte ihm damals, demnächst komme eine grössere Ladung von ca. 20 bis 25 Polstergruppen. Entgegen dem Polizeibericht vom 10. Januar 1994 habe er nie erklärt, das Möbellager in der Scheune sei voll gewesen. Branddetektiv L. I., der Verfasser des Poli- zeiberichts, wusste am 18. September 1995 als Zeuge nicht mehr, ob er mit A. M. Kontakt hatte, sagte aber aus, er habe die betreffende Äusserung aus zuverlässiger Quelle erfahren, sonst hätte er sie nicht im Rapport festgehalten. Im Gegensatz zu M. stellten die Zeugen S. und F. am späten Vormittag desselben Tags fest, dass das Lager im Unterbau sehr voll war. Der Zeuge A. besuchte das Lager am 23. Dezember 1993 mitten im Vormittag und stellte fest, dass der grosse Raum im Unterbau voll war. Etwas kann also nicht stimmen, die Aussagen widersprechen sich. Bei A. M. handelt es sich um einen Kaderangestellten der Beklagten und einen Kunden der Klägerin, bei M. A. um einen Kunden der Klägerin und Versicherungsnehmer der Beklagten. G. F. ist Möbelvertreter und pflegt Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin. Bei A. S. handelt es sich um einen Kon- kurrenten der Klägerin, der mit dieser indes - soweit erkennbar - kein schlechtes Verhältnis hat. Sonst hätte er F. wohl kaum zur Klägerin begleitet, um als Übersetzer zu "amten". Unab- hängig von den Beziehungen der Zeugen zu den Parteien kann bei den in diesem Punkt im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S., F. und A. nicht davon ausgegan- gen werden, das Lager sei gemäss Zeuge M. im Unterbau "ziemlich leer gewesen". Der Zeuge F. Wig., der am 2. September 1997 befragt worden war, hatte sich am 27. De- zember 1993 um die Mittagszeit etwa zwei Minuten lang im Erdgeschoss des Lagergebäu- des aufgehalten. Er durchquerte einen Raum, den Haupttrakt, der ca. 2/3 der Grundfläche der Scheune erfasste, bis er zum zweiten Raum kam, wo er das zweite Rollwägelchen holte, das er benützen wollte. Nach seinen Feststellungen war das Lager ziemlich voll, der Zeuge hatte Mühe, einen Weg zu finden, obwohl genügend Licht vorhanden war. Es waren Möbel vorhan- den, eingepackte Polstermöbel, Kartonschachteln, z.T. mehrere aufeinander. Der Zeuge hat keine Ahnung davon, was die Möbel kosten. Er ist Versicherungsberater der Klägerin, hat sich aber von ihr zurückgezogen. Nach eigenen Aussagen macht er für die Klägerin so wenig wie möglich. Im März 1991 hatte der Zeuge das Lager der Klägerin besucht, weil es um eine Anpassung der Versicherung ging. Damals wurde nach seiner Aussage anhand von Liefer- scheinen festgestellt, dass in der Scheune bei vollem Lager höchstens Möbel im Wert von Fr. 400'000.-- bis Fr. 450'000.-- gelagert würden, wenn wenig verkauft würde. Im Mai 1991 sei das Lager halbvoll gewesen, es hätten sich damals also Möbel im Wert von Fr. 200'000.-- bis Fr. 250'000.-- dort befunden. Es handelte sich also um eine Schätzung anhand von Lieferpa- pieren unter Einbezug eines bestimmten (eher schlechten) Geschäftsgangs. Der Zeuge hatte der Klägerin geraten, die Versicherungssumme um Fr. 50'000.-- zu erhöhen. Seitens der Be-
11 klagten sei ihm jedoch später gesagt worden, man habe mit J. W. von der Klägerin direkt Kontakt aufgenommen, wobei dieser die Versicherung aber nicht mehr habe ändern wollen. Als "eingeschränkter" Versicherungsberater der Klägerin, der sich im streitigen Fall für diese eine Zeitlang eingesetzt hatte, sind seine Aussagen zu deren Gunsten vorsichtig zu würdigen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil er sich nur ca. zwei Minuten im Lager aufgehalten hatte, um zwei Rollwägelchen zu behändigen, ohne die Klägerin um Erlaubnis zu bitten. Zudem sah er zum Teil nur verpackte Möbelstücke, ja teilweise sogar bloss Karton- schachteln. Seine Aussagen zur Lagermenge, die sich überdies nur auf einen Teil des Erd- geschosses beziehen, sind daher nicht über jeden Zweifel erhaben. Immerhin ist davon aus- zugehen, dass der grosse Raum und der daran angrenzende kleinere Raum im Erdgeschoss des Lagergebäudes mit Lagergut ziemlich gefüllt war. Zum Beweis gänzlich untauglich ist die Schätzung des Lagerwerts durch den Zeugen (der keine Ahnung hat, was die Möbel kosten). Sie erfolgte 1991, nur anhand von damaligen Lieferscheinen und unter Annahmen, die für 1993 nicht nachgewiesen sind. Aufgrund der Zeugenaussagen kann - wie bereits erwogen (E. 4.4) - nicht angenommen werden, die Lagerräume im Unterbau der Scheune F. seien - wie der Zeuge M. erklärt hatte - ziemlich leer gewesen. Die übrigen Zeugen sagen nämlich in diesem Punkt im wesentlichen übereinstimmend aus, dass sich in der Scheune F. Lagerware in grösserem Umfang befun- den hatte. Die Zeugen S. und F. sprechen von einem sehr vollen Lager, die Zeugen A. und Wig. von einem vollen Lager. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die zum Lagerbestand ein- vernommenen Zeugen ihre Feststellungen nur hinsichtlich Erdgeschoss der Lagerscheune machen konnten. Hinzu kommt, dass der Zeuge Wig. nur die zwei grössten Räume des Un- terbaus gesehen hatte, der immerhin aus Quertenne, Futtertenne, Viehstall, Pferdestall und offener Abstellfläche bestand, wobei aber sämtliche Räumlichkeiten als Lager benützt wur- den. Die übrigen Zeugen äussern sich diesbezüglich nicht. Die Einlegeflächen des vierbündi- gen Aufbaus, die ebenfalls als Lager benützt wurden (E. 4), sah keiner der Zeugen ein. Deren Aussagen zum Warenlager sind daher schon deshalb nicht schlüssig. Im übrigen wird auf die obigen Erwägungen zu den einzelnen Aussagen verwiesen. Es wird überhaupt nicht verkannt, dass Ware beträchtlichen Umfangs verbrannt ist. Dies- bezüglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Beklagte der Klägerin bereits eine Ver- sicherungssumme von Fr. 200'000.-- ausbezahlte (und der Klägerin zudem Fr. 28'066.70 [Fr. 6'221.- Mehrkosten Lagermiete, Fr. 18'600.-- Erstellen Trennwände, Fr. 245.70 Inserat, Fr. 3'000.-- Aufräumkosten Schadenplatz vergütete. Die obigen Erwägungen führen aber doch zum Schluss, dass - angesichts der Anforderun- gen, die an den Beweis zu stellen sind (vgl. E. 3.3-3.5) - die einschlägigen Zeugenaussagen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, den Umfang und insbesondere den Wert des vernichteten Warenlagers rechtsgenüglich nachzuweisen, um einen Anspruch der Klägerin zu begründen, der über die von der Beklagten bereits erbrachte Leistung hin- ausgeht. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aussagen der Zeugen sich nur auf das Lager im Unterbau beziehen und das zum Teil auch nur beschränkt, kann auch der Einbezug der von der Klägerin aufgrund beigelegter Papiere (grösstenteils Rechnungen) erstellten Bestandes- liste nicht zum von ihr angestrebten Erfolg führen, zumal die Liste nicht zuverlässig ist und we- der sie noch die beigelegten Papiere Differenzberechnungen zulassen (E. 3.4). Auch eine ermessensweise Schätzung entsprechend Art. 99 Abs. 3 und 42 Abs. 2 OR ist ausgeschlossen. Art. 42 Abs. 2 OR enthält zwar eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll. Damit soll dem Geschädigten jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderun- gen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichte- rung und nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung denn auch ausdrücklich fest, dass der Geschä- digte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung
12 erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat (BGE 122 III 221 und die dort angeführten Zitate). Unter diesen Umständen bleibt ohne massgebende Bedeutung, dass die Klägerin ver- schiedene oder ähnliche (faktisch identische) Objekte bestellt und bezahlt haben will, um die gleichen Möbelstücke jeweils in anderer Zusammenstellung präsentieren oder gleiche Mö- belstücke in verschiedenen Farben zeigen zu können. Bei der erwogenen Beweislage er- scheint für die Urteilsfindung auch unbedeutend, ob Kaufinteressenten ab und zu ins Lager begleitet wurden, um die gleichen Möbel - namentlich Polstergruppen - in anderer Farbe oder in anderer Zusammenstellung 1:1 zu präsentieren. Bei der geschilderten Beweislage ist es im übrigen unnötig, auf die Rügen der Klägerin zu einzelnen von der Vorinstanz erwogenen Positionen einzugehen. Sie wären nicht geeignet, die Beweislage ausschlaggebend zu beeinflussen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, gegenüber der Beklagten einen Anspruch nachzuweisen, der über die von dieser bereits erbrachte Leistung hinausgeht. Folglich ist die Klage abzuweisen. Auf die Frage der Unterversicherung braucht bei diesem Ausgang der Sache nicht eingegangen zu werden. Die Klägerin unterliegt in beiden Instanzen. Sie hat daher sämtliche Prozesskosten zu tra- gen. Der Streitwert beträgt vor Amts- und Obergericht Fr. 201'000.--. U r t e i l s s p r u c h 1./ Die Klage wird abgewiesen. 2./ Die Klägerin hat sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen zu tragen. Der erstin- stanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtskosten betragen vor erster Instanz Fr. 6'890.-- und vor Obergericht Fr. 4'200.-- (inkl. Zeugenlöhne). Nach Abzug der von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 8'000.-- hat sie der kantonalen Gerichtskasse noch Fr. 3'090.-- zu bezahlen. Ferner hat die Klägerin der Beklagten eine erstinstanzliche Anwaltskostenvergütung von Fr. 14'000.-- und eine zweitinstanzliche von Fr. 6'540.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen. 3./ Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, zuzu- stellen.