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19971216_d_zg_o_00

16. Dezember 1997 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-12-16 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 sicherer durch Beibringung verschiedener Indizien erschüttern. Dabei dürfen nicht nur Tatsa-

chen berücksichtigt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem behaupteten Dieb-

stahlsgeschehen stehen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelbarem Bezug zum strittigen

Versicherungsfall. Die Glaubwürdigkeit kann sodann auch durch Unredlichkeiten in Frage ge-

stellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (vgl. Martha Ni-

quille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis des

Fahrzeugdiebstahls, in: Alfred Koller (Herausgeber), Haftpflicht- und Versicherungsrechtsta-

gung 1997, St. Gallen 1997, S. 232 ff. mit Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung).

Im Lichte dieser allgemeinen Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

Nach der Darstellung des Geschäftsführers und wirtschaftlichen Eigentümers der Klägerin,

will er in Begleitung von das Fahrzeug am 16. Oktober 1993 auf einem öffentlichen Parkplatz

in Y. gestellt haben. Danach hätten sie sich mit dem Fahrzeug nach V. begeben, in der Nähe

V.'s übernachtet und nach der Rückkehr aus Italien das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden.

Diese Schilderung wird von Z. bestätigt, so dass aufgrund dieser Aussagen der Eintritt des

Versicherungsfalles zunächst als glaubhaft erscheint.

Die Beklagte hat nun aber Zweifel an der Diebstahlsversion geweckt, dies auf rund des

dem behaupteten Schadensereignis vorangegangenen Geschehens.

Beim fraglichen Fahrzeug handelte es sich um einen damals mehr als sechsjährigen Ge-

brauchtwagen, der mit diversen Mängeln behaftet war. Die Firma schätzte die Instandstel-

lungskosten in ihrem Bericht vom 2. Februar 1993 auf DM 20'000.--. Unbestritten ist, dass

das Fahrzeug anfangs November 1992 ausser Betrieb gesetzt wurde und die Klägerin wäh-

rend knapp einem Jahr - erfolglos - versuchte, das Fahrzeug zunächst in Deutschland und an-

schliessend in der Schweiz zu verkaufen. Im Spätsommer 1993 wollen und sein Bekannter,

der damals angeblich in der Schweiz zu Besuch weilte, in einem Fahrzeug der Klägerin zufäl-

lig bei der Garage X. bei der das Fahrzeug Daimler damals abgestellt und zum Verkauf aus-

geschrieben war, vorbeigefahren sein soll sich nach einer kurzen Besichtigung des Fahrzeu-

ges, von dem er zunächst angeblich nicht wusste, dass es der Klägerin gehörte, spontan zum

Kauf entschlossen haben und bereit gewesen sein, für das Fahrzeug Fr. 35'000.- zu bezahlen,

obwohl auf dem Preisschild als Verkaufspreis Fr. 30'000.-- angegeben war. Er will mehr "an

der Optik des Wagens interessiert" gewesen sein als am Preis. Eine Probefahrt will der an-

gebliche Käufer vor dem Kauf indes nicht gemacht haben, obwohl er wusste, dass das Fahr-

zeug etliche Mängel aufwies. Ob der Verkaufspreis von Fr. 35'000.-- von oder von genannt

wurde, wird von beiden widersprüchlich geschildert. Nach übereinstimmender Darstellung soll

im Preis aber die Behebung der Mängel am Fahrzeug zu Lasten der Klägerin inbegriffen ge-

wesen sein. Angesichts des auf dem Preisschild angegebenen Verkaufspreises von Fr.

30'000.-- hätte dies für die Mängelbehebung einen Betrag von Fr. 5'000.-- ergeben; die Ko-

stenschätzung einer deutschen Garage für die Instandstellungsarbeiten betrug indes - wie be-

reits erwähnt - DM 20'000.-- P.liess in der Folge am 30. August 1993 der Klägerin ein

Schreiben zukommen, in dem er - unter Bezugnahme auf seinen Besuch in der Schweiz und

die Besichtigung des Fahrzeuges bei der Garage X. anbot, das Fahrzeug für Fr. 35'000.-- zu

kaufen.

Er will dieses Schreiben verfasst haben, weil die Mängelbeseitigung zu Lasten der Kläge-

rin gehen sollte. In besagtem Schreiben wurden aber weder die einzelnen Mängel aufgelistet

noch die Verpflichtung der Klägerin erwähnt, die Mängel auf ihre Kosten zu beheben. Wider-

sprüchlich sind sodann die Aussagen über die Rechtsnatur dieses Schreibens; nach Dar-

stellung soll es die Bestätigung des zuvor bereits mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages

gewesen sein, nach der klägerischen Darstellung soll dies dagegen erst die Kaufofferte ge-

wesen sein. Ob überhaupt finanziell in der Lage gewesen wäre, die angeblich vereinbarte

Barzahlung des Kaufpreises von Fr. 35'000.-- zu erbringen, ist unklar, verweigerte er doch

jegliche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse.

Die Umstände und Aussagen im Zusammenhang mit dem angeblichen Kaufsgeschäft, das

zur Wiederversicherung des Fahrzeuges führte, sind in hohem masse ungewöhnlich und wi-

E. 3 dersprüchlich; sie begründen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Versicherungs-

nehmerin und des Zeugen.

Weitere Zweifel weckt der Geschehensablauf nach dem angeblichen Abschluss des Kauf-

vertrages.

Nach Darstellung der Klägerin und des Zeugen reiste letzterer Mitte Oktober 1993 in die

Schweiz, um das Fahrzeug zu übernehmen und nach Berlin zu überführen, wo angeblich die

Mängel für "ein paar tausend Mark" hätten behoben werden sollen. Nach der Aussage Z. rei-

ste mit dem Flugzeug nach Z., nach Aussage von Z. kam er mit "meinem damaligen Merce-

des" in die Schweiz. Wenn der Zeuge aber mit seinem Mercedes von Deutschland in die

Schweiz reiste, hätte er das angeblich erworbene Fahrzeug Daimler gar nicht nach B. über-

führen können, ohne den Mercedes in der Schweiz stehenzulassen. Dass letzteres beabsich-

tigt war und aus welchen Gründen dies hätte tun sollen, ist nirgends ersichtlich. Obwohl nach

der Aussage Z. wock per Flugzeug nach Z. reiste, erklärte er und A hätten am Wochenende

vom 16. auf den 17. Oktober 1993 spontan eine Reise ins Tessin unternommen - und zwar

mit zwei Fahrzeugen - nämlich mit dem Fahrzeug Daimler und dem Mercedes des Zeugen B.

Diese Reise soll angeblich eine "Versuchsfahrt“ gewesen sein, damit sich der Käufer - nach

Abschluss des Kaufvertrages – an das Fahrzeug habe gewöhnen können. Vor Vertrags-

schluss wurde aber - wie bereits erwähnt - trotz bekannter Mängel am Fahrzeug keine Pro-

befahrt gemacht. In L. wollen die beiden das Fahrzeug Daimler abgestellt und die Reise nach

Italien mit dem Mercedes des fortgesetzt haben. Ein plausibler Grund, weshalb die Reise nur

mit einem Fahrzeug fortgesetzt werden sollte, wurde nicht namhaft gemacht. Als Hauptbe-

gründung für das Stehenlassen des Fahrzeuges Daimler und nicht des Mercedes gaben sie

übereinstimmend an, dass am Fahrzeug Daimler Probleme mit der Zentralverriegelung be-

standen hätten und das Fahrzeug Mercedes hinsichtlich der Diebstahlssicherung besser

ausgerüstet gewesen sei. Dies hätte die beiden aber doch eher veranlassen müssen, das

Fahrzeug Mercedes und nicht den schlechter zu sichernden Daimler unbeaufsichtigt in L. zu-

rückzulassen, wenn sie die Reise - aus welchen Gründen auch immer - nur mit einem Fahr-

zeug fortsetzen wollten.

Die geschilderten Umstände und Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit dem zwi-

schen der Klägerin und angeblich getätigten Kaufsgeschäft, das die Wiederinbetriebnahme

und -Versicherung des Fahrzeuges Daimler rechtfertigen sollte, begründen ernsthafte und er-

hebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin als Versicherungsnehmerin. Es verhält

sich entgegen der klägerischen Auffassung keineswegs so, dass die Vorinstanz "Wider-

sprüchlichkeiten in das Verhalten und in Äusserungen der Klägerin hineininterpretiert" hätte.

Sie hat auch die Beweise nicht einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt. Es kann der Vo-

rinstanz insbesondere nicht vorgeworfen werden, die Aussagen des Zeugen, dem damaligen

Sachbearbeiter bei der Beklagten, nicht gewürdigt zu haben. Auch wenn dieser Zeuge zum

Ausdruck brachte, dass ihm bei diesem Schadensfall keine Besonderheiten aufgefallen sei-

en, ist der Klägerin damit nicht geholfen. Denn Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Versiche-

rungsnehmerin ergeben sich aufgrund von Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Kauf-

vertragsabschluss, über welche der Zeuge gar keine Angaben machen konnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der Klägerin der Eintritt

des Versicherungsfalles zunächst als glaubhaft erschien. Der Beklagten ist es indes gelun-

gen, die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu erschüttern. Dieser obliegt demnach der volle Be-

weis für den Diebstahl; diesen Beweis hat sie nicht geleistet, weshalb das Kantonsgericht die

Klage zu Recht abgewiesen hat. Auch die Berufung erweist sich somit als unbegründet, was

zu deren Abweisung führen muss.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin auch die Kosten für das Rechtsmittelver-

fahren zu tragen und die Beklagte für ihre Bemühungen angemessen zu entschädigen.

DAS OBERGERICHT ERKENNT:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug,
  2. Abteilung, vom 3. Oktober 1996 wird vollumfänglich bestätigt.
  3. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'000.- Spruchgebühr Fr. 30.- Kanzleigebühren Fr. 40.- Auslagen Fr. 2'070.- total und werden der Klägerin auferlegt.
  4. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'699.10 (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen.
  5. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beim Obergericht Berufung an das Bundesgericht i. S. von Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss begründete Anträge enthalten.
  6. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt11997.doc Obergericht des Kantons Zug, 16. Dezember 1997, P. c. W. Tatbestand: Die P. kaufte im März 1991 bei der Garage X einen Gebrauchtwagen der Marke Daimler Double Six, Jg. 1987, zum Preis von Fr. 43'000.-. Im November 1992 wurde das Fahrzeug ausser Betrieb gesetzt und zum Verkauf ausgeschrieben. Am 13. Oktober 1993 wollte die Fahrzeugeigentümerin das inzwischen wieder bei der Garage X abgestellte Fahrzeug erneut in Betrieb setzen. Sie schloss daher mit der W. Generalagentur eine Haft- pflicht- und Vollkaskoversicherung mit Versicherungsbeginn am 13. Oktober 1993 ab. Am 18. Oktober 1993 teilte die P. der Versicherungsgesellschaft mit, das Fahrzeug sei zwischen dem 16. und 17. Oktober 1993 in L. entwendet worden, und sie forderte in der Folge eine Versicherungsleistung in Höhe des von Fr. 43'000.-. Die W.L lehnte eine Zahlung ab, weil sie den Eintritt des Versicherungsfalles bezweifelte. Am 28. Juni 1994 liess die P. (im folgenden: Klägerin) beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die W. (im folgenden: Beklagte) eine Klage einreichen mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 43'000.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Das Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 3. Okto- ber 1996 ab. Gegen dieses Urteil liess die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein- reichen mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Berufung. Die Parteien verzichteten auf die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung. Gründe: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus der Kasko- versicherung geltend. Sie ist daher nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB für den Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. für den behaupteten Diebstahl des Fahrzeuges, beweispflichtig. Im Versicherungsrecht wird es bei Unmöglichkeit des direkten Beweises grundsätzlich als genügend erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches dartun kann. Mit Bezug auf einen Autodiebstahl bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl zumin- dest glaubhaft machen muss. Nicht genügend ist indes die blosse Behauptung des Versiche- rungsnehmers, die Sache sei ihm abhanden gekommen. Vielmehr hat er konkrete Angaben über die Umstände zu machen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Kann er in diesem Sinn beweisen, dass das als gestohlen gemeldete Fahrzeug zu einem be- stimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nach- sehen nicht mehr dort befand, so hat er den von ihm zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Es ist nun am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und zu be- weisen, mit denen erhebliche oder ernsthafte Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt wer- den können. Gelingt das dem Versicherer, genügt die blosse Darstellung des "äusseren Ab- laufs" durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil dann andere Varianten als die vom Versicherungsnehmer behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Sind also Tatsachen erstellt, welche solche Zweifel begründen, muss der Versicherungsnehmer demnach den strikten Be- weis für den Diebstahl erbringen. Sowohl für die Glaubhaftmachung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer als auch für den Gegenbeweis durch den Versicherer spielt die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, von der vermutungsweise zunächst ausge- gangen wird, eine grosse Rolle. Die Glaubwürdigkeit ist entscheidend, wenn der Versiche- rungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten kann. Diese Glaubwürdigkeit kann der Ver-

2 sicherer durch Beibringung verschiedener Indizien erschüttern. Dabei dürfen nicht nur Tatsa- chen berücksichtigt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem behaupteten Dieb- stahlsgeschehen stehen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelbarem Bezug zum strittigen Versicherungsfall. Die Glaubwürdigkeit kann sodann auch durch Unredlichkeiten in Frage ge- stellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (vgl. Martha Ni- quille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeugdiebstahls, in: Alfred Koller (Herausgeber), Haftpflicht- und Versicherungsrechtsta- gung 1997, St. Gallen 1997, S. 232 ff. mit Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung). Im Lichte dieser allgemeinen Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Nach der Darstellung des Geschäftsführers und wirtschaftlichen Eigentümers der Klägerin, will er in Begleitung von das Fahrzeug am 16. Oktober 1993 auf einem öffentlichen Parkplatz in Y. gestellt haben. Danach hätten sie sich mit dem Fahrzeug nach V. begeben, in der Nähe V.'s übernachtet und nach der Rückkehr aus Italien das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden. Diese Schilderung wird von Z. bestätigt, so dass aufgrund dieser Aussagen der Eintritt des Versicherungsfalles zunächst als glaubhaft erscheint. Die Beklagte hat nun aber Zweifel an der Diebstahlsversion geweckt, dies auf rund des dem behaupteten Schadensereignis vorangegangenen Geschehens. Beim fraglichen Fahrzeug handelte es sich um einen damals mehr als sechsjährigen Ge- brauchtwagen, der mit diversen Mängeln behaftet war. Die Firma schätzte die Instandstel- lungskosten in ihrem Bericht vom 2. Februar 1993 auf DM 20'000.--. Unbestritten ist, dass das Fahrzeug anfangs November 1992 ausser Betrieb gesetzt wurde und die Klägerin wäh- rend knapp einem Jahr - erfolglos - versuchte, das Fahrzeug zunächst in Deutschland und an- schliessend in der Schweiz zu verkaufen. Im Spätsommer 1993 wollen und sein Bekannter, der damals angeblich in der Schweiz zu Besuch weilte, in einem Fahrzeug der Klägerin zufäl- lig bei der Garage X. bei der das Fahrzeug Daimler damals abgestellt und zum Verkauf aus- geschrieben war, vorbeigefahren sein soll sich nach einer kurzen Besichtigung des Fahrzeu- ges, von dem er zunächst angeblich nicht wusste, dass es der Klägerin gehörte, spontan zum Kauf entschlossen haben und bereit gewesen sein, für das Fahrzeug Fr. 35'000.- zu bezahlen, obwohl auf dem Preisschild als Verkaufspreis Fr. 30'000.-- angegeben war. Er will mehr "an der Optik des Wagens interessiert" gewesen sein als am Preis. Eine Probefahrt will der an- gebliche Käufer vor dem Kauf indes nicht gemacht haben, obwohl er wusste, dass das Fahr- zeug etliche Mängel aufwies. Ob der Verkaufspreis von Fr. 35'000.-- von oder von genannt wurde, wird von beiden widersprüchlich geschildert. Nach übereinstimmender Darstellung soll im Preis aber die Behebung der Mängel am Fahrzeug zu Lasten der Klägerin inbegriffen ge- wesen sein. Angesichts des auf dem Preisschild angegebenen Verkaufspreises von Fr. 30'000.-- hätte dies für die Mängelbehebung einen Betrag von Fr. 5'000.-- ergeben; die Ko- stenschätzung einer deutschen Garage für die Instandstellungsarbeiten betrug indes - wie be- reits erwähnt - DM 20'000.-- P.liess in der Folge am 30. August 1993 der Klägerin ein Schreiben zukommen, in dem er - unter Bezugnahme auf seinen Besuch in der Schweiz und die Besichtigung des Fahrzeuges bei der Garage X. anbot, das Fahrzeug für Fr. 35'000.-- zu kaufen. Er will dieses Schreiben verfasst haben, weil die Mängelbeseitigung zu Lasten der Kläge- rin gehen sollte. In besagtem Schreiben wurden aber weder die einzelnen Mängel aufgelistet noch die Verpflichtung der Klägerin erwähnt, die Mängel auf ihre Kosten zu beheben. Wider- sprüchlich sind sodann die Aussagen über die Rechtsnatur dieses Schreibens; nach Dar- stellung soll es die Bestätigung des zuvor bereits mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages gewesen sein, nach der klägerischen Darstellung soll dies dagegen erst die Kaufofferte ge- wesen sein. Ob überhaupt finanziell in der Lage gewesen wäre, die angeblich vereinbarte Barzahlung des Kaufpreises von Fr. 35'000.-- zu erbringen, ist unklar, verweigerte er doch jegliche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse. Die Umstände und Aussagen im Zusammenhang mit dem angeblichen Kaufsgeschäft, das zur Wiederversicherung des Fahrzeuges führte, sind in hohem masse ungewöhnlich und wi-

3 dersprüchlich; sie begründen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Versicherungs- nehmerin und des Zeugen. Weitere Zweifel weckt der Geschehensablauf nach dem angeblichen Abschluss des Kauf- vertrages. Nach Darstellung der Klägerin und des Zeugen reiste letzterer Mitte Oktober 1993 in die Schweiz, um das Fahrzeug zu übernehmen und nach Berlin zu überführen, wo angeblich die Mängel für "ein paar tausend Mark" hätten behoben werden sollen. Nach der Aussage Z. rei- ste mit dem Flugzeug nach Z., nach Aussage von Z. kam er mit "meinem damaligen Merce- des" in die Schweiz. Wenn der Zeuge aber mit seinem Mercedes von Deutschland in die Schweiz reiste, hätte er das angeblich erworbene Fahrzeug Daimler gar nicht nach B. über- führen können, ohne den Mercedes in der Schweiz stehenzulassen. Dass letzteres beabsich- tigt war und aus welchen Gründen dies hätte tun sollen, ist nirgends ersichtlich. Obwohl nach der Aussage Z. wock per Flugzeug nach Z. reiste, erklärte er und A hätten am Wochenende vom 16. auf den 17. Oktober 1993 spontan eine Reise ins Tessin unternommen - und zwar mit zwei Fahrzeugen - nämlich mit dem Fahrzeug Daimler und dem Mercedes des Zeugen B. Diese Reise soll angeblich eine "Versuchsfahrt“ gewesen sein, damit sich der Käufer - nach Abschluss des Kaufvertrages – an das Fahrzeug habe gewöhnen können. Vor Vertrags- schluss wurde aber - wie bereits erwähnt - trotz bekannter Mängel am Fahrzeug keine Pro- befahrt gemacht. In L. wollen die beiden das Fahrzeug Daimler abgestellt und die Reise nach Italien mit dem Mercedes des fortgesetzt haben. Ein plausibler Grund, weshalb die Reise nur mit einem Fahrzeug fortgesetzt werden sollte, wurde nicht namhaft gemacht. Als Hauptbe- gründung für das Stehenlassen des Fahrzeuges Daimler und nicht des Mercedes gaben sie übereinstimmend an, dass am Fahrzeug Daimler Probleme mit der Zentralverriegelung be- standen hätten und das Fahrzeug Mercedes hinsichtlich der Diebstahlssicherung besser ausgerüstet gewesen sei. Dies hätte die beiden aber doch eher veranlassen müssen, das Fahrzeug Mercedes und nicht den schlechter zu sichernden Daimler unbeaufsichtigt in L. zu- rückzulassen, wenn sie die Reise - aus welchen Gründen auch immer - nur mit einem Fahr- zeug fortsetzen wollten. Die geschilderten Umstände und Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit dem zwi- schen der Klägerin und angeblich getätigten Kaufsgeschäft, das die Wiederinbetriebnahme und -Versicherung des Fahrzeuges Daimler rechtfertigen sollte, begründen ernsthafte und er- hebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin als Versicherungsnehmerin. Es verhält sich entgegen der klägerischen Auffassung keineswegs so, dass die Vorinstanz "Wider- sprüchlichkeiten in das Verhalten und in Äusserungen der Klägerin hineininterpretiert" hätte. Sie hat auch die Beweise nicht einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt. Es kann der Vo- rinstanz insbesondere nicht vorgeworfen werden, die Aussagen des Zeugen, dem damaligen Sachbearbeiter bei der Beklagten, nicht gewürdigt zu haben. Auch wenn dieser Zeuge zum Ausdruck brachte, dass ihm bei diesem Schadensfall keine Besonderheiten aufgefallen sei- en, ist der Klägerin damit nicht geholfen. Denn Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Versiche- rungsnehmerin ergeben sich aufgrund von Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Kauf- vertragsabschluss, über welche der Zeuge gar keine Angaben machen konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der Klägerin der Eintritt des Versicherungsfalles zunächst als glaubhaft erschien. Der Beklagten ist es indes gelun- gen, die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu erschüttern. Dieser obliegt demnach der volle Be- weis für den Diebstahl; diesen Beweis hat sie nicht geleistet, weshalb das Kantonsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Auch die Berufung erweist sich somit als unbegründet, was zu deren Abweisung führen muss. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin auch die Kosten für das Rechtsmittelver- fahren zu tragen und die Beklagte für ihre Bemühungen angemessen zu entschädigen. DAS OBERGERICHT ERKENNT:

4 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug,

3. Abteilung, vom 3. Oktober 1996 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'000.- Spruchgebühr Fr. 30.- Kanzleigebühren Fr. 40.- Auslagen Fr. 2'070.- total und werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'699.10 (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beim Obergericht Berufung an das Bundesgericht i. S. von Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss begründete Anträge enthalten. 5. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung.