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urt5397.doc Gerichtskreis IV Aarwangen – Wangen, 26. November 1997, N. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Tatbestand/Gründe: Die Gesuchstellerin beantragt mit Schreiben vom 07.10.1997 pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. .. des Betreibungs- und Konkursamtes E.-O., Dienststelle W. a.A., vom 26.08.1997 für den Betrag von Fr. 405.90 und Fr. 42.-- Betrei- bungskosten. Der Gesuchsgegner hat unbegründeten Rechtsvorschlag erhoben und liess sich innert der ihm gewährten Frist zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen. Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen - Wangen ist zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuches örtlich (Ort der Betreibung; Art. 84 Abs.1 SchKG) und sachlich (Art. 2 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 317 Ziff. 4 ZPO) im summarischen Verfahren (Art. 317 ZPO) zuständig. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf den Versicherungsantrag für Betriebs-Haft- pflichtversicherung von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes vom 17.03 1997. Die Forderung von Fr. 405.90 sei fällig per 07.05.1997. Nach Art. 82 SchKG wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn seine Forderung in einer öffentlichen Urkunde festgestellt ist oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, die diese entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus den von der Gesuchstellerin dem Gericht eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner am 17.03.1997 einen Versicherungsantrag über eine Jahres- prämie im Umfang von Fr. 508.20, zahlbar jeweils am 01.01. mit Beginn am 17.03.1997 un- terzeichnet hat. Die Gesuchstellerin hat dem Antrag gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4 VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) mit Schreiben vom 10.04.1997 zugestimmt. Zwar hat die Gesuchstellerin die 14 tägige Frist nicht gewahrt (vom Datum des Antrages bis zum Akzept sind 3 1/2 Wochen verstrichen), aber da der Gesuchsgegner sich nicht zu der verspäteten Annahme geäussert hat, wurde der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Somit ist ein rechtsgültiger Versicherungsvertrag zustandegekommen. Der vom Versicherer angenommene Versicherungsantrag gilt als Schuldanerkennung in der Betreibung zur Zahlung der fälligen Prämien, auch gegen den neuen Besitzer des versi- cherten Gegenstands (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980, § 94 Ingress). Gemäss Art. 20 VVG hat der Versicherer bei Nichtbezahlung der Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist schriftlich aufzufordern, binnen 14 Ta- gen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Art. 21 VVG sieht vor, dass wenn die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 festgesetzten Frist rechtlich eingefordert wird, ange- nommen wird, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt. Vorliegend ist keine erfolgte Mahnung durch die Gesuchstellerin aktenkundig. Gemäss Doktrin und Rechtsprechung hat die in Art. 20 VVG vorgesehene Mahnung ledig- lich den Zweck, dem Versicherer zu ermöglichen, seine Leistungspflicht einzustellen, wenn die Zahlung der Prämie nicht innert 14 Tagen erfolgt ist. Der Versicherer kann jedoch den Versicherten ohne vorgängige Mahnung für die verfallene Prämie betreiben (Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1976 in Entscheidungen schweizeri-
2 scher Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, vierzehnte Sammlung, 1974 - 1981, No. 31). Auch gemäss Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980, § 96 Ingress, hängt die Rechtsöffnung in der Betreibung auf Zahlung einer fälligen Versicherungsprämie grundsätz- lich nicht von einer vorherigen Mahnung ab. Somit wird, da der Versicherungsvertrag eine Schuldanerkennung i.S. von Art. 82 SchKG darstellt, und der Gesuchsgegner keine Einwände erhebt, provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 405.90 erteilt. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 58 ZPO). Sie werden dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Gesuchstellerin entnommen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin diesen Kostenvorschuss zu ersetzen. Aus diesen Gründen wird erkannt:
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. .. des Betreibungs- und Konkursamtes E.-O., Dienststelle W. a.A., vom 26.8.1997 für den Betrag von Fr. 405.90 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 120.- werden dem Vorschuss der Gesuchstellerin entnom- men, und der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin diesen Vorschuss zu erset- zen.
3. Den Parteien zu eröffnen (Beilagen retour).