Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
E. 2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die klägerische Forderung sei aus verschie-
denen Gründen abzuweisen:
Nach ihrer Auffassung ist lediglich von einer Führerausweisentzugsdauer von fünf Monaten
auszugehen, da der Kläger den Ausweis am 17.2.1994 ja freiwillig abgegeben habe. Dem
ist klarerweise nicht so. Einerseits hat die Polizeiinspektion D. am 17.2.1994 festgehalten,
dass von einer Beschlagnahme des Ausweises habe abgesehen werden können, da sich
der Kläger bereit erklärt habe, diesen freiwillig auszuhändigen. Mit anderen Worten: Hätte
der Kläger den Ausweis nicht freiwillig ausgehändigt, wäre der Ausweis beschlagnahmt wor-
den. Andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass das Amtsgericht am 28.6.1994 den Führer-
ausweisentzug auf weitere fünf Monate festgelegt hat. Es hat damit den bereits per
17.2.1994 erfolgten Entzug bestätigt und festgelegt, dass dieser weitere fünf Monate zu dau-
ern hat. Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass der Führerausweisentzug 9 Monate
und 11 Tage gedauert hat.
Unter Hinweis auf Ziff. 5 lit. c, aa der allgemeinen Versicherungsbedingungen macht die
Beklagte geltend, im vorliegenden Fall seien Versicherungsleistungen zum vornherein aus-
geschlossen, da beim Kläger der Blutalkoholgehalt mehr als das Doppelte der legalen Limite
betragen habe. Auch dem ist ausgewiesenermassen nicht so. Wie sub Ziff. 2 vorstehend er-
wähnt, ergab die Blutalkoholuntersuchung beim Kläger einen mittleren Wert von 1,28 Gew.
Prom. Gemäss Versicherungsbedingungen schliesst erst ein Blutalkoholgehalt von mehr als
dem Doppelten der legalen Limite die Versicherungsleistungen aus. Diese Limite beträgt in
Deutschland analog zur Schweiz 0,8 Gew. Prom. Den zweifachen Wert dieser Limite hat der
Kläger somit erwiesenermassen nicht erreicht. Daran vermögen auch die Hinweise auf einen
Prospekt der Beklagten, in welchem darauf hingewiesen wird, dass bei unsicherer Fahrwei-
se oder bei Unfall ein Ausweisentzug bereits bei 0,5 Gew. Prom. erfolgen könne, nichts zu
ändern. Kommt hinzu, dass in eben diesem Prospekt unter dem Titel "Alkohol!" festgehalten
wird, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Gew. Prom. entfalle der Versi-
cherungsschutz der St. Christophorus-VersicherungsgeselIschaft.
Unbehelflich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wonach Versicherungsleistungen
an den Kläger ausgeschlossen seien, da von diesem bis dato nicht erstellt sei, dass er zur
Zeit des Vertragsabschlusses weniger als acht Punkte auf seinem Führerscheinpunktekonto
aufgewiesen habe. Die Beklagte übersieht dabei, dass die allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen einen solchen Nachweis für das Zustandekommen des Vertrages nicht vorsehen.
Im übrigen hat die Beklagte weder Beweisofferten unterbreitet geschweige denn beweismä-
ssig erstellt, dass die Parteien das Beibringen einer entsprechenden Bestätigung mündlich
vereinbart hätten. Zutreffend ist zwar, dass Ziff. 4 lit. b der allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen vorsieht, dass Fahrzeugführer, welche auf ihrem Führerscheinpunktekonto mehr aus
8 Verlustpunkte aufweisen, nicht versichert werden können. Den Beweis dafür, dass dies
beim Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich der Fall gewesen ist, hätte
nach allgemeiner Beweislastregel die Beklagte erbringen müssen. Dies hat sie nicht getan.
Sie liess es lediglich bei allgemeinen Behauptungen und Vermutungen bewenden. Konkrete
Beweisofferten hat sie nicht unterbreitet. Im übrigen lassen auch die im Recht liegenden Be-
lege nicht den Schluss zu, dass der Kläger am 2.7.1993 mehr als 8 Verlustpunkte auf seinem
Führerscheinpunktekonto aufgewiesen hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger gestützt auf den genannten
Versicherungsvertrag grundsätzlich die Kosten für dessen persönlichen Transport während
der Zeit des Führerausweisentzuges vom 17.2. 1994 - 28.11.1994 zu ersetzen hat.
Der Kläger macht geltend, ihm seien während der Zeit seines Führerausweisentzuges
Fahrkosten in Höhe von DM 9'333.-- entstanden. Aktenmässig belegt sind folgende Positio-
nen:
E. 3 DM 230.00 Quittung vom 23.02.1994 (KB 11s) DM 400.00 Quittung vom 25.02.1994 (KB 11 r) DM 470.00 Quittung vom 28.02.1994 (KB 11q) DM 150.00 Quittung vom 04.03.1994 (KB 11p) DM 80.00 Quittung vom 04.03.1994 (KB 110) DM 400.00 Quittung vom 13.03.1994 (KB 11n) DM 250.00 Quittung vom 18.03.1994 (KB 11m) DM 700.00 Quittung vom 10.04.1994 (KB 11l) DM 400.00 Quittung vom 15.05.1994 (KB 11k) DM 600.00 Quittung vom 16.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 270.00 Quittung vom 23.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 240.00 Quittung vom 30.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 600.00 Quittung vom 03.08.1994 (KB 11j) DM 370.00 Quittung vom 10.08.1994 (KB 11i) DM 400.00 Quittung vom 20.08.1994 (KB 11h) DM 670.00 Quittung vom 15.09.1994 (KB 11g) DM 380.00 Quittung vom 29.09.1994 (KB 11f) DM 470.00 Quittung vom 15.10.1994 (KB 11e) DM 490.00 Quittung vom 30.10.1994 (KB 11d) DM 300.00 Quittung vom 10.11.1994 (KB 11c) DM 310.00 Quittung vom 20.11.1994 (KB 11b) DM 400.00 Quittung vom 28.11.1994 (KB 11a) DM 8'580.00 Total Die beklagtische Einwendung, wonach es sich bei den vorstehend zitierten Quittungen um fingierte Belege handelt, wurde in keiner Art und Weise näher begründet. Ebensowenig wur- de für die Richtigkeit dieser Sachdarstellung Beweis offeriert. Demzufolge ist davon auszu- gehen, dass dem Kläger während der Dauer seines Führerausweisentzuges Kosten in Höhe von DM 8'580.-- erwachsen sind. Diese sind ihm von der Beklagten gestützt auf den zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu ersetzen, nachdem die Ent- zugsdauer ausgewiesenermassen 9 Monate und 11 Tage gedauert hat und die maximale Versicherungsdeckung damit DM 9'366.-- beträgt. Der vom Kläger zur Anwendung gebrachte Umrechnungskurs von DM 1.-- zu sFr. 0.80 blieb ab Seiten der Beklagten unbestritten. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'864.-- zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage abzuwei- sen, nachdem vom Kläger weder substantiiert behauptet noch bewiesen wurde, dass ihm in der fraglichen Zeit höhere Fahrkosten als DM 8'580.-- angefallen sind. Der Kläger verlangt auf den eingeklagten Betrag ohne jede Begründung Zins zu 5% seit 7.9.1994. Dem Versicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbestim-mungen kann über den Verzug nichts entnommen werden. Für den Verzug und die Folgen des Verzu- ges gelten daher die Bestimmungen des Obligationenrechts. Danach gerät ein Versicherer erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 OR) und schuldet ab Verzug gemäss Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen von 5%, wobei die Inverzugsetzung durch Mahnung die Fälligkeit der Forderung voraussetzt. Nach Art. 41 VVG wird der Versicherungsanspruch mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben er- halten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Dies be- deutet, dass der Anspruchsberechtigte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag zu begründen hat. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger den Schadenfall bei der Beklagten pflichtge- mäss gemeldet hat. Mit Schreiben vom 10.8.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Angelegenheit werde zur Bearbeitung umgehend an die Schadenabteilung weitergeleitet.
E. 4 Vom Kläger ist zugestanden, dass ab Seiten der Beklagten in der Folge diverse Unterlagen
zwecks Prüfung der Ansprüche angefordert wurden. Unbestrittenermas-sen stellte der Kläger
der Beklagten das Alkoholgutachten und das Urteil des Amtsgerichtes Augsburg erst am
12.11.1996 zu. Spätestens nach Erhalt dieser Unterlagen war die Beklagte im Sinne von Art.
41 VVG im Besitz der Unterlagen, die zur Beurteilung des klägerischen Anspruches notwen-
dig waren, nachdem von ihr nicht explizit bestritten wurde, dass der Kläger ihr die heute im
Recht liegenden Quittungsbelege bereits früher regelmässig eingereicht hat. Die vierwöchige
Fälligkeitsfrist begann somit nach Eingang der am 12.11.1996 zugestellten Unterlagen bei
der Beklagten, welcher am 13.11.1996 angenommen werden kann, und endete am
13.12.1996. Nachdem nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine vorsorgliche Mah-
nung bereits vor Fälligkeit der Forderung ausgesprochen werden kann und in der Klage-
schrift vom 29.11.1996, welche der Beklagten am 2.12.1996 zugestellt wurde, eine solche
Mahnung zu erblicken ist, befindet sich die Beklagte somit seit dem 13.12.1996 in Verzug.
Sie schuldet deshalb auf dem Betrag von Fr. 6'864.-- ab diesem Zeitpunkt den gesetzlichen
Verzugszins von 5%. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Verzugszinsforderung ab-
zuweisen.
Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, den Ausferti-
gungs- und Redaktionskosten von Fr. 400.-- sowie den Barauslagen und Zustellgebühren von
Fr. 100.--. Gesamthaft ergeben sich Fr. 2'500.--.
Diese Kosten sind den Parteien gemäss Obsiegen und Unterliegen zu überbinden. Der
Kläger dringt mit seiner Forderung zu rund 9/10 durch bzw. unterliegt zu rund 1/10. Demzufol-
ge sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- im Umfang von Fr. 250.-- dem Kläger und im
Umfang von Fr. 2'250.-- der Beklagten zu überbinden. Die Kosten werden jedoch vollumfäng-
lich über den vom Kläger geleisteten Kostenvorschusses bezogen, und zwar unter Einräu-
mung des Rückgriffsrechtes im Umfang von Fr. 2'250.-- auf die Beklagte.
Die ausserrechtliche Entschädigung wird unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie
des Verfahrensumfanges ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen)
festgesetzt. Die Beklagte hat den Kläger demzufolge mit Fr. 2'000.-- (= 9/10 ./. 1/10 von Fr.
2'500.--) ausserrechtlich zu entschädigen.
durch Urteil erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'864.--
nebst 5% Zins seit 13.12.1996 zu bezahlen.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt7197.doc Bezirksgericht Küssnacht am Rigi, 17. November 1997, K.P.M., Augsburg c. St. Christophorus AG Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 7'466.65 (DM 9'333.--) zu- züglich Zins von 5 % ab dem 7. September 1994 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gegenrechtsbegehren gemäss Klageantwortschrift: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. nachdem sich ergibt: Mit Klageschrift vom 29.11.1996 (Posteingang 2.12.1996) machte der Kläger den Forde- rungsprozess mit den eingangs erwähnten Begehren unter gleichzeitiger Einreichung der Weisung hängig. Innert erstreckter Frist liess die Beklagte mit Klageantwortschrift vom 5.2.1997 (Postein- gang 6.2.1997) Abweisung der klägerischen Begehren beantragen. Replicando bzw. duplicando hielten die Parteien an den gestellten Begehren fest. In Bezug auf den detaillierten Prozessverlauf sowie die Begründung der Parteistandpunkte wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht darauf eingegangen wird. Tatbestand/Gründe: Unbestritten bzw. erstellt ist, dass die Parteien am 2.7.1993 für den Zeitraum vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 eine Führerausweisentzugs-Versicherung über die Versicherungssumme von DM 12'000.-- abgeschlossen haben. Versichert wurden die Ko- sten für den persönlichen Transport des Versicherungsnehmers infolge eines allfälligen Füh- rerscheinverlustes, und zwar bis maximal DM 1'000.-- pro Monat. Aufgrund der im Recht liegenden Akten ist folgender Sachverhalt erstellt: Am 17.2.1994, 01.00 Uhr, wurde dem Kläger von der Polizeiinspektion D. der Führerschein wegen Gefähr- dung des Strassenverkehrs vorläufig entzogen worden. Gemäss Ergebnis der Blutalkoho- luntersuchung führte der Kläger zum erwähnten Zeitpunkt einen Personenwagen mit 1,28 Gew. Prom. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Augsburg vom 28.6.1994 wurde der Kläger der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von DM 5'200.-- bestraft. Des weiteren wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, indem die Ver- waltungsbehörde angewiesen wurde, dem Kläger vor Ablauf von weiteren fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung seiner Forderung stützt sich der Kläger auf den sub Ziff. 1 erwähnten Ver- sicherungsvertrag mit der Beklagten. Er macht geltend, die Beklagte habe ihm seine persön- lichen Transportkosten, welche ihm während der Dauer des Führerausweisentzuges - mithin vom 17.2. - 28.11.1994 - angefallen seien, zu ersetzen. Diese würden sich auf total Fr. 7'466.65 (DM 9'333.--) belaufen.
2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die klägerische Forderung sei aus verschie- denen Gründen abzuweisen: Nach ihrer Auffassung ist lediglich von einer Führerausweisentzugsdauer von fünf Monaten auszugehen, da der Kläger den Ausweis am 17.2.1994 ja freiwillig abgegeben habe. Dem ist klarerweise nicht so. Einerseits hat die Polizeiinspektion D. am 17.2.1994 festgehalten, dass von einer Beschlagnahme des Ausweises habe abgesehen werden können, da sich der Kläger bereit erklärt habe, diesen freiwillig auszuhändigen. Mit anderen Worten: Hätte der Kläger den Ausweis nicht freiwillig ausgehändigt, wäre der Ausweis beschlagnahmt wor- den. Andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass das Amtsgericht am 28.6.1994 den Führer- ausweisentzug auf weitere fünf Monate festgelegt hat. Es hat damit den bereits per 17.2.1994 erfolgten Entzug bestätigt und festgelegt, dass dieser weitere fünf Monate zu dau- ern hat. Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass der Führerausweisentzug 9 Monate und 11 Tage gedauert hat. Unter Hinweis auf Ziff. 5 lit. c, aa der allgemeinen Versicherungsbedingungen macht die Beklagte geltend, im vorliegenden Fall seien Versicherungsleistungen zum vornherein aus- geschlossen, da beim Kläger der Blutalkoholgehalt mehr als das Doppelte der legalen Limite betragen habe. Auch dem ist ausgewiesenermassen nicht so. Wie sub Ziff. 2 vorstehend er- wähnt, ergab die Blutalkoholuntersuchung beim Kläger einen mittleren Wert von 1,28 Gew. Prom. Gemäss Versicherungsbedingungen schliesst erst ein Blutalkoholgehalt von mehr als dem Doppelten der legalen Limite die Versicherungsleistungen aus. Diese Limite beträgt in Deutschland analog zur Schweiz 0,8 Gew. Prom. Den zweifachen Wert dieser Limite hat der Kläger somit erwiesenermassen nicht erreicht. Daran vermögen auch die Hinweise auf einen Prospekt der Beklagten, in welchem darauf hingewiesen wird, dass bei unsicherer Fahrwei- se oder bei Unfall ein Ausweisentzug bereits bei 0,5 Gew. Prom. erfolgen könne, nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass in eben diesem Prospekt unter dem Titel "Alkohol!" festgehalten wird, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Gew. Prom. entfalle der Versi- cherungsschutz der St. Christophorus-VersicherungsgeselIschaft. Unbehelflich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wonach Versicherungsleistungen an den Kläger ausgeschlossen seien, da von diesem bis dato nicht erstellt sei, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses weniger als acht Punkte auf seinem Führerscheinpunktekonto aufgewiesen habe. Die Beklagte übersieht dabei, dass die allgemeinen Versicherungsbe- dingungen einen solchen Nachweis für das Zustandekommen des Vertrages nicht vorsehen. Im übrigen hat die Beklagte weder Beweisofferten unterbreitet geschweige denn beweismä- ssig erstellt, dass die Parteien das Beibringen einer entsprechenden Bestätigung mündlich vereinbart hätten. Zutreffend ist zwar, dass Ziff. 4 lit. b der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen vorsieht, dass Fahrzeugführer, welche auf ihrem Führerscheinpunktekonto mehr aus 8 Verlustpunkte aufweisen, nicht versichert werden können. Den Beweis dafür, dass dies beim Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich der Fall gewesen ist, hätte nach allgemeiner Beweislastregel die Beklagte erbringen müssen. Dies hat sie nicht getan. Sie liess es lediglich bei allgemeinen Behauptungen und Vermutungen bewenden. Konkrete Beweisofferten hat sie nicht unterbreitet. Im übrigen lassen auch die im Recht liegenden Be- lege nicht den Schluss zu, dass der Kläger am 2.7.1993 mehr als 8 Verlustpunkte auf seinem Führerscheinpunktekonto aufgewiesen hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger gestützt auf den genannten Versicherungsvertrag grundsätzlich die Kosten für dessen persönlichen Transport während der Zeit des Führerausweisentzuges vom 17.2. 1994 - 28.11.1994 zu ersetzen hat. Der Kläger macht geltend, ihm seien während der Zeit seines Führerausweisentzuges Fahrkosten in Höhe von DM 9'333.-- entstanden. Aktenmässig belegt sind folgende Positio- nen:
3 DM 230.00 Quittung vom 23.02.1994 (KB 11s) DM 400.00 Quittung vom 25.02.1994 (KB 11 r) DM 470.00 Quittung vom 28.02.1994 (KB 11q) DM 150.00 Quittung vom 04.03.1994 (KB 11p) DM 80.00 Quittung vom 04.03.1994 (KB 110) DM 400.00 Quittung vom 13.03.1994 (KB 11n) DM 250.00 Quittung vom 18.03.1994 (KB 11m) DM 700.00 Quittung vom 10.04.1994 (KB 11l) DM 400.00 Quittung vom 15.05.1994 (KB 11k) DM 600.00 Quittung vom 16.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 270.00 Quittung vom 23.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 240.00 Quittung vom 30.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 600.00 Quittung vom 03.08.1994 (KB 11j) DM 370.00 Quittung vom 10.08.1994 (KB 11i) DM 400.00 Quittung vom 20.08.1994 (KB 11h) DM 670.00 Quittung vom 15.09.1994 (KB 11g) DM 380.00 Quittung vom 29.09.1994 (KB 11f) DM 470.00 Quittung vom 15.10.1994 (KB 11e) DM 490.00 Quittung vom 30.10.1994 (KB 11d) DM 300.00 Quittung vom 10.11.1994 (KB 11c) DM 310.00 Quittung vom 20.11.1994 (KB 11b) DM 400.00 Quittung vom 28.11.1994 (KB 11a) DM 8'580.00 Total Die beklagtische Einwendung, wonach es sich bei den vorstehend zitierten Quittungen um fingierte Belege handelt, wurde in keiner Art und Weise näher begründet. Ebensowenig wur- de für die Richtigkeit dieser Sachdarstellung Beweis offeriert. Demzufolge ist davon auszu- gehen, dass dem Kläger während der Dauer seines Führerausweisentzuges Kosten in Höhe von DM 8'580.-- erwachsen sind. Diese sind ihm von der Beklagten gestützt auf den zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu ersetzen, nachdem die Ent- zugsdauer ausgewiesenermassen 9 Monate und 11 Tage gedauert hat und die maximale Versicherungsdeckung damit DM 9'366.-- beträgt. Der vom Kläger zur Anwendung gebrachte Umrechnungskurs von DM 1.-- zu sFr. 0.80 blieb ab Seiten der Beklagten unbestritten. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'864.-- zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage abzuwei- sen, nachdem vom Kläger weder substantiiert behauptet noch bewiesen wurde, dass ihm in der fraglichen Zeit höhere Fahrkosten als DM 8'580.-- angefallen sind. Der Kläger verlangt auf den eingeklagten Betrag ohne jede Begründung Zins zu 5% seit 7.9.1994. Dem Versicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbestim-mungen kann über den Verzug nichts entnommen werden. Für den Verzug und die Folgen des Verzu- ges gelten daher die Bestimmungen des Obligationenrechts. Danach gerät ein Versicherer erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 OR) und schuldet ab Verzug gemäss Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen von 5%, wobei die Inverzugsetzung durch Mahnung die Fälligkeit der Forderung voraussetzt. Nach Art. 41 VVG wird der Versicherungsanspruch mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben er- halten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Dies be- deutet, dass der Anspruchsberechtigte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag zu begründen hat. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger den Schadenfall bei der Beklagten pflichtge- mäss gemeldet hat. Mit Schreiben vom 10.8.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Angelegenheit werde zur Bearbeitung umgehend an die Schadenabteilung weitergeleitet.
4 Vom Kläger ist zugestanden, dass ab Seiten der Beklagten in der Folge diverse Unterlagen zwecks Prüfung der Ansprüche angefordert wurden. Unbestrittenermas-sen stellte der Kläger der Beklagten das Alkoholgutachten und das Urteil des Amtsgerichtes Augsburg erst am 12.11.1996 zu. Spätestens nach Erhalt dieser Unterlagen war die Beklagte im Sinne von Art. 41 VVG im Besitz der Unterlagen, die zur Beurteilung des klägerischen Anspruches notwen- dig waren, nachdem von ihr nicht explizit bestritten wurde, dass der Kläger ihr die heute im Recht liegenden Quittungsbelege bereits früher regelmässig eingereicht hat. Die vierwöchige Fälligkeitsfrist begann somit nach Eingang der am 12.11.1996 zugestellten Unterlagen bei der Beklagten, welcher am 13.11.1996 angenommen werden kann, und endete am 13.12.1996. Nachdem nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine vorsorgliche Mah- nung bereits vor Fälligkeit der Forderung ausgesprochen werden kann und in der Klage- schrift vom 29.11.1996, welche der Beklagten am 2.12.1996 zugestellt wurde, eine solche Mahnung zu erblicken ist, befindet sich die Beklagte somit seit dem 13.12.1996 in Verzug. Sie schuldet deshalb auf dem Betrag von Fr. 6'864.-- ab diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Verzugszins von 5%. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Verzugszinsforderung ab- zuweisen. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, den Ausferti- gungs- und Redaktionskosten von Fr. 400.-- sowie den Barauslagen und Zustellgebühren von Fr. 100.--. Gesamthaft ergeben sich Fr. 2'500.--. Diese Kosten sind den Parteien gemäss Obsiegen und Unterliegen zu überbinden. Der Kläger dringt mit seiner Forderung zu rund 9/10 durch bzw. unterliegt zu rund 1/10. Demzufol- ge sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- im Umfang von Fr. 250.-- dem Kläger und im Umfang von Fr. 2'250.-- der Beklagten zu überbinden. Die Kosten werden jedoch vollumfäng- lich über den vom Kläger geleisteten Kostenvorschusses bezogen, und zwar unter Einräu- mung des Rückgriffsrechtes im Umfang von Fr. 2'250.-- auf die Beklagte. Die ausserrechtliche Entschädigung wird unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie des Verfahrensumfanges ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festgesetzt. Die Beklagte hat den Kläger demzufolge mit Fr. 2'000.-- (= 9/10 ./. 1/10 von Fr. 2'500.--) ausserrechtlich zu entschädigen. durch Urteil erkannt: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'864.-- nebst 5% Zins seit 13.12.1996 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.