Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 darin erschöpft sich die Berufung ausser jenem die Rettungspflicht betreffenden kurzen Abschnitt - belanglos. Der Kläger wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beklagte hat wegen des Verzichts des Gerichts, sie zur Antwort einzuladen, keinen Entschädigungsanspruch.
Dispositiv
- 1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt38a97.doc Bundesgericht,12. November 1997, F. c. Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern Tatbestand: Die F. F. gehörende, bei der Berner Allgemeinen Versicherungs- gesellschaft haftpflicht- und vollkaskoversicherte Jacht sank am 14. August 1991. Der Appellationshof des Kantons Bern wies am 29. Mai 1997 die Klage ab, mit welcher F. F. Verurteilung der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft zum Gegenwert von DM 1'130'000.-- zuzüglich Zins zu 8% seit 14. August 1991 in Schweizerfranken, eventuell zu einem durch Expertise zu bestimmenden Betrag für die Kosten der Wertveränderung zufolge falscher Weisungen, mindestens aber den Gegenwert von DM 800'000.-- begehrt hatte; ebenfalls abgewiesen wurde die Widerklage der Berner Allgemeinen Versicherungsgesellschaft. F. F. hat Berufung eingereicht und beantragt, Ziffer 1 des Urteils des Appellationshofes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen; eventuell begehrt er zudem, ihm den Gegenwert von DM 800'000.-- nebst Zins zu 8% seit 14. August 1991 zuzuerkennen, die Gerichtskosten der Berner Allgemeinen Versicherungs-gesellschaft aufzuerlegen und diese ihm gegenüber zu einer Parteientschädigung von Fr. 66'625.90 zu verurteilen. Frist zur Antwort ist nicht angesetzt worden. Gründe: Auf die von F. F. eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundes- gericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. Das Begehren um Zuerkennung von Zins auch auf dem eventuell geltend gemachten Gegenwert von DM 800'000.-- ist im kantonalen Verfahren nicht gestellt worden, daher neu und somit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Der Appellationshof gelangte zum Schluss, der Kläger habe neben der unterlassenen Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht zudem in unentschuldbarer Weise die Rettungspflicht verletzt. Er muss dabei in tatsächlicher Hinsicht notwendigerweise voraus- gesetzt haben, die Jacht wäre bei Inbetriebnahme der Hauptlenzpumpe nicht gesunken, selbst wenn er bloss festhält, deren Sinken hätte dadurch "wohl verhindert werden können"; und seine Ausführungen müssen im Kontext betrachtet ohne Zweifel dahin verstanden werden, er habe die Verletzung der Rettungspflicht durch den Kläger als selbständigen Grund für die Klageabweisung neben jenem der Verletzung der Schadenminderungspflicht verstanden. Inwiefern der Appellationshof gegen welche Bestimmung des Bundesrechts verstossen haben könnte, wenn er eine Verletzung der Rettungspflicht durch den Kläger bejahte, legt dieser nicht dar. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, die Überlegungen des Appellationshofes seien abwegig, und er belange die Beklagte für den aus dem Befolgen ihrer nach dem Sinken der Jacht erteilten Weisungen entstandenen Schaden; die Frage, ob ihn an diesem Sinken ein Verschulden treffe, sei daher unerheblich, und er beanstandet in diesem Zusammenhang ferner tatsächliche Feststellungen des Appellationshofes in unzulässiger Weise (Art. 55 Abs. 1 lit. c und 63 Abs. 2 OG) als aktenwidrig. Wird der die Klageabweisung selbständig rechtfertigende Schluss des Appellationshofes, der Kläger habe die Rettungspflicht verletzt, nicht in einer den Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entsprechenden Weise angefochten (BGE 111 II 397, 115 II 300 E. 2), so bleibt all das, was der Kläger im Rahmen der vom Appellationshof ebenfalls für verletzt gehaltenen Schadenminderungs-pflicht nach dem Sinken der Jacht als bundesrechtsverletzend rügt - und
urt38a97.doc 2 darin erschöpft sich die Berufung ausser jenem die Rettungspflicht betreffenden kurzen Abschnitt - belanglos. Der Kläger wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beklagte hat wegen des Verzichts des Gerichts, sie zur Antwort einzuladen, keinen Entschädigungsanspruch. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.