Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'717.40 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt5897.doc Gerichtskommission Unterrheintal des Kanton St. Gallen, 29. Oktober 1997, M. c. Union UAP Versicherungs-Gesellschaft, Altenrhein Tatbestand: Im Frühjahr 1996 erwarb L. M. ein neues Motorboot Draco 2200 "Topaz", für welches er mit der Union UAP Versicherungs-Gesellschaft mit Wirkung ab 29. März 1996 eine Bootskasko-Versicherung abschloss. Das Motorboot von L. M. wurde in C. eingewassert und an seinem Liegeplatz vertäut. Am
3. April 1996 sank das besagte Boot, was zu Schäden an der Polsterung, dem Motor, den elektrischen Anlagen und weiteren Bestandteilen des Motorbootes führte. L. M. führte das Absinken auf den starken Nordwind sowie den damit verbundenen hohen Wellengang zurück und meldete den Vorfall der UAP Versicherungs-Gesellschaft. Letztere weigerte sich jedoch, den entstandenen Schaden zu übernehmen. Mit Eingabe vom 6. Januar 1997 reichte L. M. bei der Gerichtskommission Unterrheintal das vorstehende Rechtsbegehren ein. Die Union UAP Versicherungs-Gesellschaft bean- tragte in ihrer Klageantwort vom 21. Februar 1997 die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 verkündete der Kläger u.a. der Bootswerft N. C. N. St.-N., in M., den Streit. Diese trat mit Schreiben vom 20. März 1997 als Nebenpartei dem Prozess bei. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Die Beklagte begründet die Abweisung der Klage damit, dass der Kläger den Liegeplatz seines Motorbootes fälschlicherweise als Bootshaus bezeichnet habe. Dementsprechend habe sie umgehend nach Kenntnis dieses Umstandes von ihrem in Art. 6 VVG festgehalte- nen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Ferner wird dem Kläger vorgehalten, dass sein Boot völlig unsachgemäss vertäut gewesen sei sowie ein grober Konstruktionsfehler vorgelegen habe, weshalb gestützt auf Art. 2 der AVB die Versicherungsdeckung nicht gegeben sei. Schliesslich bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines Schadens im Sinne der vom Kläger abgeschlossenen Kasko-Versicherung (vgl. Art. 1 AVB). Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Fall, ob der dem Kläger entstandene Scha- den überhaupt von der Kasko-Versicherung der Beklagten gedeckt ist. Zum Umfang der Versicherung halten die massgeblichen "Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- Versicherung von Wassersportfahrzeugen" folgendes fest: "Art. 1 Die Versicherung deckt:
a) Sachschäden, die das versicherte Boot und dessen Zubehör infolge Unfalls oder höhe- rer Gewalt auf den in der Police bezeichneten Gewässern oder an Land, beim Docken, Auf- helgen, Aufstrandholen und Zuwasserlassen, beim Landtransport vom und ins Winterlager (mit Ausnahme anderer Landtransporte) und während des Aufenthaltes im Winterlager erlei- den. Darunter fallen insbesondere Ereignisse wie Auffahren auf Grund, Anfahren durch andere Boote, Zusammenstoss mit schwimmenden oder festen Gegenständen, Kentern, Sinken, Sturm, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Erdrutsch, Einsturz von Bauten.
b) ..." In tatbeständlicher Hinsicht ist gemäss von der Beklagten eingeholtem Expertenbericht davon auszugehen, dass in der besagten Nacht ein starker Nordwind mit ungefähr 55 km/h herrschte. Die daraus resultierenden Wellen schlugen auf das Heck des Motor-bootes. Hier- bei wurde das Wasser zum Teil über die Entlüftung in den Motorraum geleitet, welcher sich stetig füllte. In der Folge kam es zum Absinken des Bootes. Diese Sachverhaltsdarstellung blieb selbst von seiten des Klägers unbestritten.
2 Strittig ist insbesondere, inwiefern es sich beim vorhergehend geschilderten Tathergang um einen Unfall handelt. Hierzu bedarf es der Auslegung des Art. 1 der AVB der Union UAP Versicherungs-Gesellschaft. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind gemäss herrschender Lehre und Rechtspre- chung nach dem aus Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleiteten Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. so, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Dabei sind jedoch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zudem sind unklare Formulierun- gen in den Versicherungsbedingungen gestützt auf die sogenannte Unklarheitenregel zuun- gunsten des Verfassers des Textes, d.h. des Versicherers, auszulegen (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 160 ff.; BGE 115 II 268 f., 117 II 621 f.). Bei der Auslegung einer vertraglichen Bestimmung ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Fachtechnische Ausdrücke sind demnach so auszulegen, wie sie ein Nichtfachmann nach Treu und Glauben verstehen würde. Bei mehrdeutigen Bedin- gungen ist jedoch nicht einfach die für den Versicherungsnehmer günstigste aller überhaupt denkbaren Lösungen anzunehmen, sondern ebenfalls nach Vernunft und Korrektheit zu urtei- len (Maurer, a.a.O., S. 162 ff.). Gemäss Art. 1 lit. a Abs. 1 der anwendbaren "Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- Versicherung von Wassersportfahrzeugen" deckt die Versicherung Sachschäden, "die das versicherte Boot und dessen Zubehör infolge Unfalls oder höherer Gewalt ... erleiden". Ab- satz 2 derselben Bestimmung führt dazu aus: "Darunter fallen insbesondere Ereignisse wie Auffahren auf Grund, Anfahren durch andere Boote, Zusammenstoss mit schwimmenden oder festen Gegenständen, Kentern, Sinken, Sturm, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Erdrutsch, Einsturz von Bauten." Hieraus ergibt sich unweigerlich, dass eine Schadensdeckung nur dann gegeben ist, wenn ein Unfall oder höhere Gewalt den Schaden verursacht haben. Das Sinken eines Schiffes kann dementsprechend nicht schlechthin als Versicherungsfall betrachtet werden (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Oktober 1984 in Sachen L. gegen UAP, S. 9, sowie entsprechenden BGE vom 2. Mai 1985, S. 6). Die Begriffe "Unfall" und "höhere Gewalt" werden in den allgemeinen Versicherungsbe- dingungen der Beklagten nicht näher erläutert. Den Begriff der "höheren Gewalt" betreffend hat der Kläger richtigerweise davon abgesehen, den 55 km/h starken Wind unter ihn subsu- mieren zu wollen, bezieht sich die höhere Gewalt ihrem Wesen nach doch auf ausserordentli- che Naturvorgänge (BGE 81 II 443), wobei heftiger Sturmwind oder schwerer Regenfall nicht darunter fallen (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 79; vgl. auch BGE 91 II 487). Der Unfallbegriff stammt aus dem Gebiet der Personenversicherungen und umfasst jede Körperschädigung, die der Versicherte durch ein plötzlich und gewaltsam auf ihn einwirken- des äusseres Ereignis unfreiwillig erleidet. Bei der Kasko-Versicherung wird der besagte Unfallbegriff jedoch sinngemäss verwendet (Maurer, a.a.O., S. 474 f.), deckt sie doch Schä- den, die "in einem übertragenen Sinn ... unfallmässig" entstehen (Maurer, a.a.O., S. 519). Zu den Merkmalen des Unfallbegriffs zählen dementsprechend der äus-sere Vorgang, die ge- waltsame Einwirkung, die Plötzlichkeit, die Unfreiwilligkeit, die Schädigung sowie der ad- äquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Schädigung (vgl. Maurer, a.a.O., S. 477). Entgegen der Ansicht des klägerischen Rechtsvertreters ist das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit gemäss den obigen Ausführungen nicht nur für den das UVG betreffenden Un- fallbegriff, sondern auch im vorliegenden Fall von Relevanz. Zu Recht stellt sich die Beklagte deshalb auf den Standpunkt, die vorausgesetzte Plötzlichkeit der Einwirkung sei im vorlie- genden Fall nicht gegeben, sank das Boot des Klägers doch infolge des stetigen Einflie- ssens von Wasser durch die Entlüftung in den Motorraum. Selbst wenn ungeklärt bleiben muss, über welchen Zeitraum sich das Motorboot des Klägers mit Wasser füllte, bis es
3 schliesslich zu sinken begann, kann gestützt auf die bekannten Umstände keinesfalls vom Vorliegen eines plötzlich einwirkenden äusseren Ereignisses ausgegangen werden. Fraglich ist demnach nur noch, inwieweit der Versicherungsnehmer den in den AVB ver- wendeten Begriff "Unfall" mangels Erläuterung gestützt auf den allgemeinen Sprachgebrauch anders verstehen durfte. Der besagte Begriff ist im alltäglichen Leben durchaus gebräuchlich. Dessen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch weicht jedoch - wenn überhaupt - nur unwesentlich von den vorhergehenden Umschreibungen ab. Insbesondere kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass das Merkmal der Plötzlichkeit für den Laien nicht begriffsnot- wendig sei. Gerade die auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne grössere Schwierigkeiten erkennbare Abgrenzung zwischen Krankheit einerseits und Unfall anderer- seits ist ihm dabei behilflich, sich eine Vorstellung über den Unfallbegriff zu machen (vgl. auch BGE vom 2. Mai 1985 in Sachen L. gegen UAP, Erw. 4). Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 1 der AVB auch für den Laien erkennbar - die Versicherungsdeckung nur für den Fall des durch "höhere Gewalt" oder "Unfall" verursachten Sinkens eines Bootes vorsieht. Weiter umfasst der verwendete Unfall begriff auch nach all- gemeinem Sprachgebrauch das Merkmal der Plötzlichkeit, weshalb im zu beurteilenden Fall nicht von einem Unfall gesprochen werden kann und keine Leistungspflicht der Beklagten be- steht. Aus diesem Grunde erübrigt es sich auch, auf die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Einwände einzugehen. Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ge- richtskosten zu bezahlen, wer mit seinem Begehren unterliegt. Der Kläger ist im vorliegenden Fall vollumfänglich unterlegen, weshalb die gesamten Prozesskosten ihm aufzuerlegen sind. Als Prozesskosten gelten die Gerichts- als auch die Parteikosten (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten bestehen allein aus der Entscheidgebühr, die in Anwendung von Ziff. 311.2 des Gerichtskostentarifs vom 12. November 1996 auf Fr. 1'600.-- festgesetzt wird. Die vom Kläger geleistete Einschreibgebühr in der Höhe von Fr. 200.-- wird ihm angerechnet. Betreffend die Parteikosten hat der Rechtsvertreter der Beklagten eine Kostennote über Fr. 5'176.45 eingereicht, in welcher gestützt auf Art. 17 HonO auch ein Zuschlag in der Höhe von 10 % für den Prozessbeitritt der N. geltend gemacht wird. Die N. reichte einzig eine rund eine Seite umfassende Stellungnahme ein (Schreiben vom
20. März 1997). Der hieraus resultierende Mehraufwand des beklagtischen Rechtsvertreters muss als dermassen gering erachtet werden, dass von einem Zuschlag zum Grundhonorar abzusehen ist. Dementsprechend ist die vom Kläger an die Beklagte zu leistende Parteient- schädigung auf Fr. 4'717.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) festzulegen. Demzufolge hat die Gerichtskommission Unterrheintal zu Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'600.-, hat der Klä- ger zu bezahlen unter Anrechnung der Einschreibgebühr von Fr. 200.-.
3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'717.40 zu bezahlen.