Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 genügendes Beweismass hingenommen, so etwa beim Kausalzusammenhang im Haft-
pflichtrecht (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.), beim Tatbestandselement der Unfreiwilligkeit
des befürchteten Ereignisses (BGE 90 II 227 E. 3a S. 233) oder im Sozialversicherungsrecht
(dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 108 V 100 E. 2 S. 101). Etwas anderes lässt sich weder
dem von der Beklagten angeführten, in Pr. 80/1991 Nr. 230 veröffentlichten Entscheid des
Bundesgerichts noch der Literatur entnehmen: Die Zulässigkeit des Wahrscheinlichkeitsbe-
weises schränkt Hans Gaugler (Der Prima-facie-Beweis im privaten Personenversicherungs-
recht, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 1958/59, S. 310 f.) im gleichen Masse
ein, wie das Bundesgericht es in BGE 98 II 231 E. 5 S. 242 f. getan hat. Als konkrete Fälle,
bei denen grosse Wahrscheinlichkeit zum Beweis genüge, führen Roland Brehm (SJK Nr.
569, S. 8 oben) den Kausalzusammenhang in der Kasko-Versicherung für Motorfahrzeuge
und Roelli/Keller (Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, I. Band, S. 269 mit Anm. 4)
sowie Bernard Viret (Le suicide de l'assuré dans l'assurance sur la vie et dans l'assurance
privée contre les accidents, Diss. Lausanne 1960, S. 115) die Frage absichtlicher oder
grobfahrlässiger Herbeiführung bzw. der Unfreiwilligkeit des befürchteten Ereignisses an.
Alfred Maurer (Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 334 oben) erwähnt
ebenfalls die Unfreiwilligkeit des Unfalls und den natürlichen Kausalzusammenhang; unter
Hinweis auf das Gebot der Rechtssicherheit postuliert er freilich, die im Sozialversicherungs-
recht geltende Praxis zu übernehmen, wonach allgemein nur der Beweisgrad der hohen
Wahrscheinlichkeit, nicht aber derjenige der Sicherheit verlangt werde. Isaak Meier (Das
Beweismass - ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, in: BJM 1989,
S. 70) führt aus, es sei nach allgemeiner Auffassung in Lehre und Praxis für den Nachweis
des Versicherungsfalles genügend, dass dieser als wahrscheinlich erscheine, wobei er sich
auf Maurer (a.a.O., 2. Auflage, S. 314) sowie auf BGE 108 V 101 beruft.
Die Beklagte bringt nichts vor, was ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung
und eine allgemeine Zulassung des blossen Wahrscheinlichkeitsbeweises zu rechtfertigen
vermachte. Sodann behauptet sie nicht, es sei in einem Fall, da ein Auto in Brand gesteckt
worden ist, der Natur der Sache nach, mit andern Worten generell, ausgeschlossen, den vol-
len Nachweis für die Täterschaft zu leisten, d.h. es handle sich hier um einen Sachverhalt, der
seiner Art nach vollem Beweis gar nicht zugänglich sei. Das trifft denn auch klarerweise nicht
zu: Im Regelfall wird nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich gemacht, wer Täter ist. Blosse
Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung
führen, soll die gesetzliche Beweislastverteilung in ihren Wirkungen nicht in das Gegenteil
verkehrt werden.
Der Versicherungsfall ''Feuer“ ist hier unwidersprochen erstellt, so dass es nur um die Lei-
stungspflicht aus diesem Tatbestand geht. Was die Beklagte zum Diebstahl eines Fahrzeugs
und zu den Beweisanforderungen für diesen Fall vorträgt, ist unter den gegebenen Umstän-
den belanglos. Die grundsätzlichen Erwägungen des Handelsgerichts zur Geltendmachung
nur eines von mehreren Versicherungsfällen und ihrer Rechtsfolge sind denn auch unwider-
sprochen geblieben.
Dispositiv
- 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1997 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 3.- Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 3 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt3197.doc Bundesgericht, 17. Oktober 1997, Gebr. P. c. Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Tatbestand: Der bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft kaskoversi- cherte Personenwagen "Renault Espace" der Gebrüder A. und F. P. (Kollektivgesellschaft) wurde am 2. November 1994 in R. (Kanton Zürich) ausgebrannt vorgefunden. Mit Eingabe vom 26. April 1996 erhob die Kollektivgesellschaft Gebrüder P. beim Han- delsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die ELVIA mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 30'029.20 nebst Zins zu 5 % seit 4. September 1995 zu zahlen. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte am 5. Mai 1997 zur Zahlung von Fr. 24'207.50 nebst Zins zu 5 % seit 4. September 1995. Im übri- gen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung und verlangt, das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Gründe: Das Handelsgericht betrachtet den unter K 6.1 in den Allgemeinen Bedingungen (AVB) der Beklagten für Motorfahrzeugversicherungen umschriebenen Versicherungsfall "Feuer" (Schäden infolge Brandes) als erstellt und die entsprechende Leistungspflicht der Beklagten als grundsätzlich gegeben. Ob auch der zweite von der Klägerin geltend gemachte Versicherungsfall des Diebstahls (Punkt K 6.4 der AVB) vorliegen würde und durch die Klä- gerin nachgewiesen werden könnte und ob es dazu nur eines Wahrscheinlichkeitsbeweises oder eines strikten Beweises bedürfte, könne offenbleiben, da diese Fragen für den Pro- zessausgang unerheblich seien. Die kantonale Instanz geht davon aus, die Beklagte berufe sich sinngemäss auf Art. 14 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1), wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungs- nehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Das Handelsgericht erklärt, dass in diesem Punkt eine Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosse Wahrschein- lichkeit nicht gerechtfertigt sei, und gelangt zum Schluss, die Beklagte habe den Beweis da- für, dass für die Klägerin verantwortliche Personen das versicherte Fahrzeug in Brand ge- steckt hätten, nicht erbracht. Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie macht geltend, das Handelsgericht habe ihr entgegen feststehender Lehre und Praxis statt des blossen Wahrscheinlichkeitsbe- weises den vollen Beweis auferlegt. Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sach- behauptung überzeugt ist (BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 mit Hinweisen). Dass er diese für möglich, ja für einigermassen wahrscheinlich hält, genügt nicht: Die Bedeutung der Beweis- last liegt gerade darin, dass die noch vorhandenen Zweifel sich zum Nachteil des Beweis- belasteten auswirken müssen (BGE 98 II 231 E. 5 S. 242 f. mit Hinweis). Mit dem blossen Wahrscheinlichkeitsbeweis darf sich der Richter nur begnügen, wenn der vom Gesetz zum Tatbestandsmerkmal gemachte positive Sachumstand seiner Art nach vollen Beweis aus- schliesst. Einzig in einem solchen Fall besteht eine Rechtfertigung, nämlich die, dass der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, einen von ihm gewährten Rechtsanspruch wegen ei- nes schlüssig nicht beweisbaren Tatbestandselements illusorisch zu machen (Kummer, Ber- ner Kommentar, N 211 zu Art. 8 ZGB; dazu auch BGE 98 II 231 E. 5 S. 243 mit Hinweisen). Im Sinne dieser Praxis wird blosse überwiegende Wahrscheinlichkeit - entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht generell, sondern stets nur in bestimmten Einzelbereichen als
2 genügendes Beweismass hingenommen, so etwa beim Kausalzusammenhang im Haft- pflichtrecht (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.), beim Tatbestandselement der Unfreiwilligkeit des befürchteten Ereignisses (BGE 90 II 227 E. 3a S. 233) oder im Sozialversicherungsrecht (dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 108 V 100 E. 2 S. 101). Etwas anderes lässt sich weder dem von der Beklagten angeführten, in Pr. 80/1991 Nr. 230 veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts noch der Literatur entnehmen: Die Zulässigkeit des Wahrscheinlichkeitsbe- weises schränkt Hans Gaugler (Der Prima-facie-Beweis im privaten Personenversicherungs- recht, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 1958/59, S. 310 f.) im gleichen Masse ein, wie das Bundesgericht es in BGE 98 II 231 E. 5 S. 242 f. getan hat. Als konkrete Fälle, bei denen grosse Wahrscheinlichkeit zum Beweis genüge, führen Roland Brehm (SJK Nr. 569, S. 8 oben) den Kausalzusammenhang in der Kasko-Versicherung für Motorfahrzeuge und Roelli/Keller (Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, I. Band, S. 269 mit Anm. 4) sowie Bernard Viret (Le suicide de l'assuré dans l'assurance sur la vie et dans l'assurance privée contre les accidents, Diss. Lausanne 1960, S. 115) die Frage absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung bzw. der Unfreiwilligkeit des befürchteten Ereignisses an. Alfred Maurer (Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 334 oben) erwähnt ebenfalls die Unfreiwilligkeit des Unfalls und den natürlichen Kausalzusammenhang; unter Hinweis auf das Gebot der Rechtssicherheit postuliert er freilich, die im Sozialversicherungs- recht geltende Praxis zu übernehmen, wonach allgemein nur der Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit, nicht aber derjenige der Sicherheit verlangt werde. Isaak Meier (Das Beweismass - ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, in: BJM 1989, S. 70) führt aus, es sei nach allgemeiner Auffassung in Lehre und Praxis für den Nachweis des Versicherungsfalles genügend, dass dieser als wahrscheinlich erscheine, wobei er sich auf Maurer (a.a.O., 2. Auflage, S. 314) sowie auf BGE 108 V 101 beruft. Die Beklagte bringt nichts vor, was ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung und eine allgemeine Zulassung des blossen Wahrscheinlichkeitsbeweises zu rechtfertigen vermachte. Sodann behauptet sie nicht, es sei in einem Fall, da ein Auto in Brand gesteckt worden ist, der Natur der Sache nach, mit andern Worten generell, ausgeschlossen, den vol- len Nachweis für die Täterschaft zu leisten, d.h. es handle sich hier um einen Sachverhalt, der seiner Art nach vollem Beweis gar nicht zugänglich sei. Das trifft denn auch klarerweise nicht zu: Im Regelfall wird nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich gemacht, wer Täter ist. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen, soll die gesetzliche Beweislastverteilung in ihren Wirkungen nicht in das Gegenteil verkehrt werden. Der Versicherungsfall ''Feuer“ ist hier unwidersprochen erstellt, so dass es nur um die Lei- stungspflicht aus diesem Tatbestand geht. Was die Beklagte zum Diebstahl eines Fahrzeugs und zu den Beweisanforderungen für diesen Fall vorträgt, ist unter den gegebenen Umstän- den belanglos. Die grundsätzlichen Erwägungen des Handelsgerichts zur Geltendmachung nur eines von mehreren Versicherungsfällen und ihrer Rechtsfolge sind denn auch unwider- sprochen geblieben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1997 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 3.- Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
3 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.