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19971016_d_ch_b_02

16. Oktober 1997 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-10-16 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesge- richt mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt30a97.doc Bundesgericht, 16. Oktober 1997, Sp. Schw. c. Phenix Versicherungsgesellschaft, Lausanne Tatbestand: M. Sch. schloss als Eigentümer des Hotels B. in M. am 8. Januar 1992 mit der Phenix Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Phenix) eine Gebäude-Versicherung ab. Am 30. Juli 1993 ereignete sich im Hotel B. ein Brandfall. In der Folge ermittelte das zu- ständige Verhöramt wegen vorsätzlicher Brandstiftung unter anderem gegen den Eigentü- mer und Versicherungsnehmer M. Sch. sowie dessen Ehefrau. Mit Verfügung vom 27. April 1994 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Strafverfahren ein. Die Phenix lehnte sowohl während der Strafuntersuchung als auch nach Vorliegen der Einstellungsverfügung vom 27. April 1994 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab. Am

26. Oktober 1994 trat M. Sch. die Forderung gegenüber der Phenix an die Sp. Schw. ab. Am 27. Februar 1995 klagte die Sp. Schw. beim Bezirksgericht Schwyz gegen die Phenix auf Bezahlung von Fr. 726'000.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 16. April 1996 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz die Phenix, der Sp. Schw. Fr. 682'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob die Phenix Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Sp. Schw.den Betrag von Fr. 409'200.-- nebst Zins zuzuspre- chen und die Klage im übrigen abzuweisen. Mit Urteil vom 8. April 1997 wurde die Berufung vom Kantonsgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Mai 1997 beantragt die Phenix dem Bundes- gericht, das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 8. April 1997 aufzuheben. Die Sp. Schw. beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, bzw. sie ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehm- lassung. In der gleichen Sache gelangt die Phenix auch mit Berufung ans Bundesgericht. Wird in der gleichen Zivilsache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde er- hoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall be- steht kein Anlass, anders zu verfahren. Die Beschwerdeführerin verlangte im kantonalen Berufungsverfahren, dass die Versiche- rungsleistung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Brandereignisses durch den Versi- cherungsnehmer gemäss Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG in Verbindung mit Art. 23 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) um 40% zu kürzen sei. Sie warf dem Versicherungsneh- mer gestützt auf neu eingereichte polizeiliche Abhörprotokolle vor, nicht dafür gesorgt zu ha- ben, dass sich die im Hotel B. installierte Brandmeldeanlage in funktionstüchtigem Zustand befunden habe: Einerseits habe der Versicherungsnehmer die Brandmelder in den Keller- räumen mit Plastik- und Abdeckbändern zugeklebt, damit nicht bereits bei Zigarettenrauch Brandalarm ausgelöst werde; andrerseits habe der Versicherungsnehmer nicht dafür ge- sorgt, dass die Telefonleitung, welche die Brandmeldezentrale mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz verbinde, wiederhergestellt wurde, nachdem die Telecom die be- treffende Leitung wegen Nichtbezahlung der Telefonrechnungen durch den Pächter abge- schaltet hatte. Das Kantonsgericht liess im angefochtenen Urteil die umstrittene Frage offen, ob die neu eingereichten polizeilichen Abhörprotokolle im kantonalen Berufungsverfahren als Noven zugelassen werden müssten, weil die Berufung selbst dann abzuweisen sei, wenn entsprechend den Abhörprotokollen davon auszugehen wäre, dass der Versicherungsneh- mer die Brandmelder abgedeckt und die Unterbrechung der Leitung zwischen der Brand- meldezentrale und der polizeilichen Einsatzzentrale zu verantworten habe. Unter der Annah- me dieses Sachverhaltes verneinte das Kantonsgericht eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsereignisses (vgl. Art. 14 VVG), weil der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet

2 gewesen sei, für die Funktionstüchtigkeit der Brandmeldeanlage zu sorgen; insbesondere gebe es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die eine entsprechende Pflicht vorsähen. Sodann gehe der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers (vgl. Art. 61 VVG) fehl, weil diese Pflicht grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehe. Das Verhalten des Versicherungsnehmers gelte auch nicht als Gefahrserhöhung (vgl. Art. 28 VVG). Und schliesslich sei der Versicherungs- nehmer weder gesetzlich zur Prophylaxe verpflichtet gewesen, noch habe eine vertragliche Verpflichtung bestanden, eine Brandmeldeanlage zu installieren und zu betreiben. Diese Begründung kritisiert die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht als verfas- sungswidrig. Zunächst wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, in willkürlicher Weise kantonales Recht nicht angewendet zu haben; die Annahme, es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Installation einer Brandmeldeanlage in Hotels, widerspreche einer ganzen Reihe von klaren Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Bei dieser Rüge handelt es sich um ein Novum, hat sich doch die Beschwerdeführerin weder vor Bezirksgericht noch vor Kantonsge- richt auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen berufen, deren Nichtanwendung sie dem Kantonsgericht nun vorwirft. Neue rechtliche Vorbringen sind im Rahmen von Willkürbe- schwerden jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 118 1a 20 E. 5a S. 26, 115 1a 183 E. 2 S. 185), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Ganz abgese- hen davon legt die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dar, inwieweit aus der von ihr behaupteten feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht ohne weiteres auf die Pflicht zu schlie- ssen sein soll, eine Brandmeldeanlage zu installieren; insbesondere lässt sich eine solche Pflicht nicht aus §10 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen im Kanton Schwyz (GS 540) ableiten, weil dort nur die Unterhaltspflicht für bestehende Anlagen geregelt wird. Auf die Beschwerde könnte daher auch mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung des Kantonsgerichtes als willkürlich, der Versicherungsnehmer sei vertraglich nicht verpflichtet gewesen, eine Brandmeldeanlage zu installieren und diese zu unterhalten. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Einerseits macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht geltend, soweit sie vor- bringt, aus Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG in Verbindung mit Art. 15 und 23 AVB könne entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtes eine Verpflichtung abgeleitet werden, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sache zu treffen; ein Ver- stoss gegen Bundesrecht kann in einer berufungsfähigen Streitigkeit indessen nur mit Beru- fung geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 OG), während die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Andrerseits ist auf die staatsrechtliche Be- schwerde aber auch deshalb nicht einzutreten, weil der Hinweis auf öffentlich-rechtliche Be- stimmungen des Kantons Schwyz neu und die behauptete willkürliche Rechtsanwendung nicht substantiiert ist (vgl. lit. a). Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt zu haben, dass sie die im kantonalen Berufungsverfahren als Noven aufgelegten Abhörprotokolle inhaltlich nicht gewür- digt, sondern offengelassen habe, ob diese Noven zulässig sind; ferner erblickt sie darin auch einen willkürlichen Verstoss gegen § 198 ZPO/SZ, der das Novenrecht im Berufungs- verfahren regelt. Die aus Art. 4 BV fliessende Begründungspflicht verlangt, dass sich der Be- troffene über die Tragweite eines kantonalen Entscheides und die Überzeugungen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen, Rechenschaft geben kann, um den kantonalen Ent- scheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34 mit Hinweisen). Die Be- schwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, weshalb sie nicht in der Lage sei, sich gegen den angefochtenen Entscheid wirksam zur Wehr setzen zu können, weshalb auf die Rüge man- gels Substantiierung nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); abgesehen davon sind die

3 Beanstandungen der Beschwerdeführerin schlechterdings nicht nachvollziehbar, hat doch das Kantonsgericht die von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Noven vorgebrachte Sachdarstellung ausführlich wiedergegeben und ausdrücklich - wenn auch im Sinne einer Hypothese - in seine Beurteilung einbezogen. Ebensowenig ist auf die Beschwerde einzu- treten, soweit dem Kantonsgericht eine willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht vorgeworfen wird; anstatt sich darauf zu beschränken, Willkür nur zu behaupten, hätte die Be- schwerdeführerin dartun müssen, weshalb das Offenlassen der Frage der Zulässigkeit der Noven auch dann gegen § 198 ZPO/SZ verstosse, wenn das Kantonsgericht - im Sinne einer Hypothese - ihre Darstellung, die mit den Noven belegt werden soll, ausdrücklich in die Wür- digung einbezogen hat; auch diesbezüglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesge- richt mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.