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urt5497.doc Gerichtskreis IV Aarwangen – Wangen, 15. August 1997, K. c. La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne Tatbestand/Gründe: Die Gesuchstellerin beantragt mit Schreiben vom 05.05.1997 pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes W. a.A. vom 27.08.1996 für den Betrag von Fr. 406.70 nebst Zins zu 5% seit 01.05.1996 und Fr. 10.- Mahnspesen sowie Fr. 33.- Kosten Zahlungsbefehl. Der Gesuchsgegner erhob unbegründeten Rechtsvorschlag. Die Verfügung des Ge- richtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV A.-W., mit welcher dem Gesuchsgegner Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch gegeben worden ist, ist ihm ordnungsgemäss an seinem Domizil in I. zugestellt worden. Der Gesuchsgegner hat je- doch die Verfügung bei der Post nicht abgeholt. Diese Sendung gilt dennoch als zugestellt, da gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschriebene Postsen- dung, die dem Adressat nicht übergeben werden kann und die dieser bei der Post nicht ab- holt, am letzten Tag der sieben Tage dauernden Abholfrist (Art.169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung zum Postverkehrsgesetz) als zugestellt gilt (BGE 119 V 89 ff., E 4b, 111 V 99 ff. E 2b). Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV A. – W. ist zur Beurteilung des Rechtsöff- nungsgesuches örtlich (Ort der Betreibung; Art. 84 Abs. 1 SchKG) und sachlich (Art. 2 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 317 Ziff. 4 ZPO) im summarischen Verfahren (Art. 317 ZPO) zuständig. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf einen am 07.04.1990 abgeschlossenen Versi- cherungsantrag für eine Gebäude-Versicherung. Die vertraglich vereinbarte Jahres-prämie beträgt Fr. 382.80 (inkl. Stempelabgabe) und wird jährlich automatisch dem Baukosten-lndex angepasst. Die Vertragsdauer wurde auf 01.04.1990 bis 31.03.2000 mit stillschweigender Erneuerung festgelegt. Nach Art. 82 SchKG wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn seine Forderung in einer öffentlichen Urkunde festgestellt ist oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, die diese entkräften, sofort glaubhaft macht. Der vom Versicherer angenommene Versicherungsantrag gilt als Schuldanerkennung in der Betreibung zur Zahlung der fälligen Prämien (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 94 Ingress). Die Rechtsöffnung in der Betreibung auf Zahlung einer fälligen Versicherungsprämie hängt grundsätzlich nicht von einer vorherigen Mahnung ab (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 96 In- gress). Hat aber der Versicherer dem Versicherten die im Art. 20 VVG vorgesehene Mah- nung zugestellt, so wird die Rechtsöffnung nur erteilt, wenn seine Betreibung in der zweimo- natigen Frist des Art. 21 VVG angehoben wurde, da sonst angenommen wird, der Versiche- rer trete, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurück. Der Gesuchsgegner wurde am 08.06.1996 von der Gesuchstellerin für die am 01.04.1996 fällig gewordene Jahresprämie gemahnt. Die Zahlungsfrist lief gemäss Art. 20 Abs.1 VVG 14 Ta- ge später, also am 22.06.1996 aus. Am 23.06.1996 begann die Frist von zwei Monaten ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VVG zu laufen und lief am 22.08.1996 aus. Die Gesuchstellerin musste das Betreibungsbegehren folglich bis zum 22.08.1996 stellen, um die Vermutung des Ver- tragsrücktritts zu umgehen. Da das Betreibungsbegehren vom 20.08.1996 datiert ist, hat die Gesuchstellerin die zweimonatige Frist zur rechtlichen Einforderung der Versicherungsprä- mie eingehalten, womit kein Platz bleibt für die gesetzliche Vermutung des Vertragsrücktritts gemäss Art. 21 Abs.1 VVG.
2 Die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages steht somit ausser Frage, der Gesuch- stellerin wird somit für die dem Baukosten-lndex von 1996 angepasste Jahresprämie in der Höhe von Fr. 406.70 die provisorische Rechtsöffnung erteilt, zumal der Gesuchsgegner keine Einwendungen geltend macht, welche die Schuldanerkennung entkräften könnten. Hingegen liegt für die Mahnspesen von Fr. 10.-- keine schriftliche Schuldanerkennung vor, die Rechtsöffnung muss deshalb in diesem Umfang abgewiesen werden. Die Gesuchstellerin beantragt überdies die provisorische Rechtsöffnung für Verzugszins zu 5% seit 01.05.1996. Nach Art. 104 Abs. 1 OR wird der Schuldner verzugszinspflichtig, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. In Verzug gerät der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers, durch die Vereinbarung eines qualifizierten Fälligkeitstermins oder durch eine gehörig vorgenommene Kündigung (Art. 102 OR). Der gesetzliche Verzugszins- satz für Nichtkaufleute beträgt 5% (Art. 104 Abs.1 und 3 OR). Mit der Vereinbarung gemäss dem Versicherungsvertrag Ziff. 5, wonach die Prämie jährlich am 01.04. zahlbar ist, ist ein Verfalltag hinreichend bestimmt. Der Gesuchsgegner fällt somit mit Ablauf des betreffenden Tages ohne weiteres in Ver- zug. Die Gesuchstellerin macht den Zins seit 01.05.1996 geltend; die provisorische Rechtsöffnung wird somit für den Zins zu 5% ab diesem Datum erteilt. Über die Kosten der Betreibung ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu entscheiden, da der Schuldner diese von Gesetzes wegen zu tragen hat und der Gläubiger berechtigt ist, sie von der Zahlung des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 1 u. 2 SchKG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 58 ZPO). Sie werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin diesen Kostenvorschuss zu ersetzen. Aus diesen Gründen wird erkannt:
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 964806 des Betreibungsamtes W. a.A. vom 27.08.1996 für den Betrag von Fr. 406.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.05.1996 proviso- rische Rechtsöffnung erteilt. Weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.
2. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 120.- zu ersetzen.
3. Den Parteien zu eröffnen (Beilagen retour).