Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Am 13. August 1997 fällte der Bezirksrichter das Urteil. Mit Eingabe vom 5. September
1997 verlangte die Beklagte rechtzeitig die Begründung des im Dispositiv mitgeteilten Ent-
scheides.
Gründe: Nachfolgend ist zuerst der Frage nachzugehen, ob die Beklagte an den Versi-
cherungsvertrag infolge täuschender Machenschaften des Klägers nicht gebunden ist.
Art. 40 des Versicherungsvertragsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den
Vertrag nicht gebunden, wenn er Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers
ausschliessen oder mindern, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt oder verschweigt
oder ihm obliegende Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht
hat.
Objektiv wird dabei vorausgesetzt, dass Tatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen
werden, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden. In
subjektiver Hinsicht muss der Anspruchsberechtigte zum Zwecke der Täuschung gehandelt
haben. Nicht erforderlich ist der Täuschungserfolg, die ökonomische Schädigung des Versi-
cherers (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versiche-
rungsvertrag, Brehm 1968, S. 583). Zur Anwendung des Artikels genügt somit bereits das zur
Täuschung ökonomisch geeignete Verhalten.
Der Kläger hat den Sachverhalt tatsächlich mehrmals unterschiedlich formuliert.
So führte er bei der mündlichen Schadensmeldung aus, mit einem Privatwagen, welcher
ihm von einem Garagisten überlassen worden sei, da kein Garagenauto mehr frei gewesen
sei, einen Unfall verursacht zu haben (Beklagtische Beilage vom 13. Februar 1996).
Diese Sachverhaltsschilderung ist nunmehr von beiden Parteien als richtig anerkannt wor-
den.
Bei der schriftlichen Schadensmeldung vom 19. Februar 1996 schrieb er lediglich, dass
ihm das Fahrzeug von einem Kollegen überlassen worden sei, da er (der Kläger) an jenem
Tag über kein Auto verfügt habe. Er fahre diesen Wagen jedoch nicht regelmässig und be-
zahle seinem Freund für die Benutzung auch keine Entschädigung. Über die Garagistenei-
genschaft seines Freundes schwieg er sich hingegen aus.
Es ist unbestritten, dass Herr A. mit dem Kläger befreundet ist. In dieser Aussage liegt
somit keine Unwahrheit. Ebenso korrekt ist, dass der Kläger über kein eigenes Auto verfügte,
da es eben gerade in der Reparatur weilte. Dass der Kläger in der schriftlichen Schadens-
meldung nicht mitgeteilt hat, dass sein Fahrzeug bei Herrn A. in Reparatur war, während er
dessen Wagen auslieh, kann aus folgenden Gründen nicht als Verschweigen einer Tatsache
angesehen werden, welche die Leistungspflicht des Versicherers mindern oder ausschlie-
ssen könnte:
Zum einen tat er diese Tatsache bereits sinngemäss in der ersten, mündlichen Scha-
densmeldung vom 13. Februar 1996 kund. Bei der schriftlichen Meldung verzichtete er auf
eine Wiederholung dieser bereits vorgängig gemachten Mitteilung, widerrief sie jedoch nicht.
Was aber bereits vorgängig mitgeteilt worden ist und in der Folge nicht mehr bestritten wird,
kann nicht als Verschweigen im Sinne von Art. 40 VVG qualifiziert werden. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass der Kläger die zweifelsohne wichtige Aussage bereits beim ersten
Kontakt mit der Beklagten richtig mitgeteilt hat. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt.
Zum anderen hat der Kläger den Vertrag anders verstanden als die Beklagte. Er ist der
Auffassung, der Deckungsausschluss des vereinbarten Art. 23 lit. d AVB komme nicht zur
Anwendung, da ihm der Privatwagen des R. A. zur Verfügung gestellt worden sei, und nicht
etwa ein Fahrzeug der Garage. Damit war für den Kläger das Eigentum oder die Halterschaft
des ausgeliehenen Fahrzeugs das ausschlaggebende Kriterium, und nicht etwa, wie für die
E. 3 Beklagte, das funktionale Kriterium. Für den Kläger war deshalb die Tatsache, dass der Wa-
gen sich in der Reparatur befand, bedeutungslos. Ist diese Tatsache aber für den Kläger
subjektiv bedeutungslos, so ermangelt es auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes,
welcher Absicht, mithin Wissen um die Relevanz der Tatsache, erfordert.
Hätte der Kläger diese Tatsache nie erwähnt, könnte ihm dieses Verhalten somit nicht als
absichtliches Verschweigen zum Zwecke der Täuschung vorgeworfen werden. In casu hat der
Kläger in der ersten Schadensmitteilung diese Tatsache jedoch bereits dargelegt, sie jedoch
nicht schriftlich wiederholt. Dieses Verhalten kann ihm jedoch mitnichten zum Vorwurf ge-
macht werden. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger der Beklagten in zwei sich er-
gänzenden Aussagen alle für sie relevanten Tatsachen mitgeteilt hat.
Vor dem Friedensrichter behauptete der Kläger am 8. Januar 1997 schliesslich, das Fahr-
zeug im Zusammenhang mit einem Nachtessen von einem Freund, der Garagenbesitzer sei,
zur Heimfahrt ausgeliehen zu haben und mit diesem Fahrzeug am nächsten Morgen einen
Unfall verursacht zu haben (Friedensrichterprotokoll).
Der hier erstmals auftauchende zusätzliche Umstand mit dem Nachtessen hat bezüglich
der Versicherungsdeckung keinerlei Relevanz und fällt damit auch nicht unter den objektiven
Tatbestand dieses Artikels.
Somit ist festzuhalten, dass weder die subjektiven noch die objektiven Voraussetzungen
dieses Artikels gegeben sind, weshalb die Versicherungsdeckung nicht durch Anwendung
dieses Artikels ausbleiben kann. Die Beklagte ist somit grundsätzlich weiterhin an den Versi-
cherungsvertrag gebunden.
Sodann ist der Frage nachzugehen, ob der von den Parteien in Art. 23 lit. d AVB verein-
barte Deckungsausschluss zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung entfällt eine
Deckung des Versicherers für Schäden an einem fremden Motorfahrzeug, das dem Versi-
cherten von einem Garagenbetrieb überlassen worden ist.
Wie bereits erwähnt, ist der Kläger der Auffassung, der Deckungsausschluss komme nicht
zur Anwendung, da nicht ein Fahrzeug des Garagenbetriebes überlassen worden sei, son-
dern ein auf Herrn R. A., seinem Freund, zugelassenes Privatfahrzeug. Daran vermöge auch
die Tatsache nichts zu ändern, dass Herr A. Angestellter des Garagenbetriebs sei.
Die Beklagte hingegen begründet die Anwendung des Deckungsausschlusses damit,
dass alleine massgebend sei, in welchem Zusammenhang das Fahrzeug überlassen worden
sei. In casu sei der Wagen infolge einer Reparatur des klägerischen Autos überlassen wor-
den, auf das Eigentum komme es nicht an.
Es liegt somit ein Auslegungsstreit vor. Angesichts dieser unterschiedlichen Auffassungen
ist durch richterliche Vertragsauslegung der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertrags-
parteien zur Zeit des Vertragsschlusses zu ermitteln [subjektive Auslegung] (Zum Ganzen:
Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 1991, N 1196). Dies bedeutet
eine gedankliche Rekonstruktion des Vergangenen, indem der Richter aufgrund gegenwärti-
ger Tatsachen zum Schluss kommen muss, dass es "so gewesen sein muss" (Krainer, Ber-
ner Kommentar, Bern 1985, N 16 zu Art. 18 OR).
Vorliegend bestehen keine Willensindizien, aus denen zuverlässig der wirkliche Willen der
Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses zu ermitteln wäre. Deshalb ist mittels objektiver
Auslegung auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Hierbei hat der Richter das als Ver-
tragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den ge-
gebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges
Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Führt diese Interpretation zum Er-
gebnis, dass ein mutmasslicher übereinstimmender Wille vorliegt (normativer Konsens), gilt
der Vertrag nach dem mutmasslichen Willen (Gauch/Schluep, a.a.O., N 1201).
Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut (Gauch/Schluep, a.a.0. N 1205). Es stellt sich
die Frage, wann ein Fahrzeug als von einem Garagenbetrieb überlassen gilt. Die Parteien
haben diesbezüglich unterschiedliche Vorstellungen. So zieht der Kläger das Eigentum oder
die Halterschaft als Abgrenzungskriterium heran, während die Beklagte darunter Fahrzeuge
E. 4 versteht, welche" im Zusammenhang mit einem Garagengeschäft" ausgehändigt werden (Er- satzfahrzeug). Der Wortlaut alleine lässt keinen eindeutigen Schluss zu, ist doch der Terminus in sich zu offen und unbestimmt. Ihm lässt sich weder eine landläufige umgangssprachliche Bedeutung noch irgend eine anderweitig normierte Bedeutung zuweisen, und es sind denn mit ihm auch beide parteiischen Vorstellungen nach Treu und Glauben durchaus vereinbar. Sind jedoch nach Treu und Glauben beide Aussagen gleichermassen möglich, sind zwei- oder mehrdeu- tige Wendungen in Anwendung der Unklarheitenregel zuungunsten des sie stipulierenden Versicherers auszulegen (BGE 118 II 268). Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitenregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr in sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Er- eignisse in bestimmter und unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Dies bedeutet, dass die beklagtische Variante zugunsten der klägerischen zurückzutreten hat. Als "von einem Garagenbetrieb überlassen" gelten somit jene Fahrzeuge, die im Eigentum der Garage stehen, oder deren Halter die Garage ist. Der Privatwagen des R. A., welcher dem Kläger zur Benutzung überlassen worden ist, wird deshalb von der vertraglichen Ausschluss- klausel des Art. 23 lit. d AVB nicht erfasst. Der geltend gemachte Schaden am Fahrzeug des R. A. im Betrag von Fr. 2725.55 nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 1996 ist gemäss dem Gesagten von der Beklagten in vollem Umfange zu übernehmen, da die Beklagte auf die Geltendmachung der Regelung von Art. 23 lit. b AVB, wonach bei Schäden an benützten Motorfahrzeugen bis 3,5 Tonnen der Versi- cherte einen Selbstbehalt von Fr. 500.-- pro Schadensfall zu tragen hat, ausdrücklich verzich- tet hat. Der Schaden am Drittfahrzeug von DM 186.07 (Umrechnung zum Tageskurs der Ur- teilsfällung) nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 1996 ist von der Beklagten ebenfalls zu über- nehmen, da es sich um ein versichertes Ereignis der Privathaftpflichtversicherung im eigentli- chen Sinne handelt und der Versicherungsvertrag nicht dahingefallen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 254 ZPO). Zu Recht erkannt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'878.70.-- nebst Zins zu 5 % seit 16.Oktober 1996 zu bezahlen.
- Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Friedensrichtergebühr von Fr. 80.--, einer Staatsgebühr von Fr. 500.--, der Gebühr von Fr. 200.-- für die Begründung und Fr. 50.- Barauslagen, werden der Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte hat den Kläger mit Fr. 4'010.25 prozessual zu entschädigen.
- Schriftliche Mitteilung dieses Urteils an die Parteien (GU). Gegen vorstehendes Urteil können die Parteien innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlichen Entscheides die Berufung an das Obergerichts des Kantons Schaffhausen erklä- ren. Die Berufungserklärung ist schriftlich im Doppel bei der Gerichtskanzlei erster Instanz, Her- renacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen einzureichen und hat anzugeben, welche Zif- fern des Urteilsspruch angefochten werden und welche Abänderung beantragt wird. Die Ab- änderungsanträge sind nicht zu begründen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt11397.doc Bezirksgericht Schaffhausen, 13. August 1997, A. c. Elvia Versicherungen AG, Zürich Tatbestand: Mit Weisung des Friedensrichters Schaffhausen vom 23. Januar 1997 wurde die Klage am 24. Januar 1997 beim Bezirksrichter Schaffhausen anhängig gemacht. Am 2. April 1997 fand die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren vor dem Be- zirksrichter Schaffhausen statt, zu welcher der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt O., sowie die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N., erschienen. Der Kläger stellte das Begehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2725.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Juli 1996 und DM 186.07 (Tageskurs des Entscheidta- ges) zu bezahlen, allenfalls unter Verrechnung mit einem vertraglichen Selbstbehalt, unter Ko- sten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Er begründete seinen Antrag wie folgt: Der Kläger schloss mit der Beklagten am 3. April 1995 einen Versicherungsvertrag mit Vertragsbeginn 1. April 1995 ab, welcher u.a. auch eine Haftpflichtversicherung umfasste. Da der entsprechenden Police die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaft- pflichtversicherung, Ausgabe November 1987 beigelegt war, bilden diese integrierenden Be- standteil des Versicherungsvertrages. Am 29. Januar 1996 stellte der Kläger sein Auto auf einen Parkplatz hinter dem Bahnhof Sch. und fuhr mit dem Zug zur Arbeit. Der Geschäftsführer der R. Garage AG, R. A., welcher zugleich mit dem Kläger befreundet ist, holte dort das Auto ab und überführte es unter Zu- rücklassung seines eigenen Privatfahrzeugs in die Garage, um dort die erforderlichen Repa- raturen vorzunehmen. Da R. A. das Auto vor dem Eintreffen des Klägers noch nicht wieder an dessen Platz gestellt hatte, fuhr der Kläger abends mit dem Privatwagen des R. A. nach Hau- se. Als er das Auto am nächsten Morgen wieder auf den Bahnhofparkplatz stellen wollte, ver- ursachte er eine Kollision, wobei beide Kollisionsfahrzeuge beschädigt wurden. Die Reparaturkosten von beiden Fahrzeugen beliefen sich auf Fr. 2'725.55 (Fahrzeug A.) sowie auf DM 187.07 (Drittfahrzeug). Diese Reperaturkosten will der Kläger gestützt auf die abgeschlossene Haftpflichtversicherung von der Beklagten ersetzt haben. Die Beklagte stellte den Antrag, die gesamte Forderung sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen. Sie stellte sich dabei auf folgenden Stand- punkt: Die Beklagte anerkennt sowohl das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages zwi- schen den Parteien und die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Jahres 1987, als auch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Sie bestreitet je- doch, für den entstandenen Schaden aufkommen zu müssen, da es sich bei dem von R. A. überlassenen Fahrzeug funktionell um ein vom Garagenbetrieb zur Verfügung gestelltes Er- satzfahrzeug gehandelt habe, für welches gemäss Art. 23 lit. der Allgemeinen Vertragsbedin- gungen keine Schadensdeckung bestehe. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass es sich beim ausgeliehenen Fahrzeug um das Privatfahrzeug von R. A. handelte. Auf das zivilrechtliche Eigentum könne diesfalls gerade nicht abgestellt werden, entscheidend sei, dass der Wagen als Ersatzfahrzeug abgegeben worden sei. Des weiteren beruft sich die Beklagte auf Art. 40 des Versicherungsvertragsgesetzes, wo- nach der Versicherungsvertrag dahingefallen sei, nachdem sich der Kläger durch unter- schiedliche Sachverhaltsschilderungen eines betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht habe, um so die Beklagte ungerechtfertigterweise zur Ausrichtung der Versicherungsleistung zu veranlassen. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde sodann R. A. als Zeuge einvernommen.
2 Am 13. August 1997 fällte der Bezirksrichter das Urteil. Mit Eingabe vom 5. September 1997 verlangte die Beklagte rechtzeitig die Begründung des im Dispositiv mitgeteilten Ent- scheides. Gründe: Nachfolgend ist zuerst der Frage nachzugehen, ob die Beklagte an den Versi- cherungsvertrag infolge täuschender Machenschaften des Klägers nicht gebunden ist. Art. 40 des Versicherungsvertragsgesetzes hat folgenden Wortlaut: Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn er Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt oder verschweigt oder ihm obliegende Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat. Objektiv wird dabei vorausgesetzt, dass Tatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen werden, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden. In subjektiver Hinsicht muss der Anspruchsberechtigte zum Zwecke der Täuschung gehandelt haben. Nicht erforderlich ist der Täuschungserfolg, die ökonomische Schädigung des Versi- cherers (Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag, Brehm 1968, S. 583). Zur Anwendung des Artikels genügt somit bereits das zur Täuschung ökonomisch geeignete Verhalten. Der Kläger hat den Sachverhalt tatsächlich mehrmals unterschiedlich formuliert. So führte er bei der mündlichen Schadensmeldung aus, mit einem Privatwagen, welcher ihm von einem Garagisten überlassen worden sei, da kein Garagenauto mehr frei gewesen sei, einen Unfall verursacht zu haben (Beklagtische Beilage vom 13. Februar 1996). Diese Sachverhaltsschilderung ist nunmehr von beiden Parteien als richtig anerkannt wor- den. Bei der schriftlichen Schadensmeldung vom 19. Februar 1996 schrieb er lediglich, dass ihm das Fahrzeug von einem Kollegen überlassen worden sei, da er (der Kläger) an jenem Tag über kein Auto verfügt habe. Er fahre diesen Wagen jedoch nicht regelmässig und be- zahle seinem Freund für die Benutzung auch keine Entschädigung. Über die Garagistenei- genschaft seines Freundes schwieg er sich hingegen aus. Es ist unbestritten, dass Herr A. mit dem Kläger befreundet ist. In dieser Aussage liegt somit keine Unwahrheit. Ebenso korrekt ist, dass der Kläger über kein eigenes Auto verfügte, da es eben gerade in der Reparatur weilte. Dass der Kläger in der schriftlichen Schadens- meldung nicht mitgeteilt hat, dass sein Fahrzeug bei Herrn A. in Reparatur war, während er dessen Wagen auslieh, kann aus folgenden Gründen nicht als Verschweigen einer Tatsache angesehen werden, welche die Leistungspflicht des Versicherers mindern oder ausschlie- ssen könnte: Zum einen tat er diese Tatsache bereits sinngemäss in der ersten, mündlichen Scha- densmeldung vom 13. Februar 1996 kund. Bei der schriftlichen Meldung verzichtete er auf eine Wiederholung dieser bereits vorgängig gemachten Mitteilung, widerrief sie jedoch nicht. Was aber bereits vorgängig mitgeteilt worden ist und in der Folge nicht mehr bestritten wird, kann nicht als Verschweigen im Sinne von Art. 40 VVG qualifiziert werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die zweifelsohne wichtige Aussage bereits beim ersten Kontakt mit der Beklagten richtig mitgeteilt hat. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt. Zum anderen hat der Kläger den Vertrag anders verstanden als die Beklagte. Er ist der Auffassung, der Deckungsausschluss des vereinbarten Art. 23 lit. d AVB komme nicht zur Anwendung, da ihm der Privatwagen des R. A. zur Verfügung gestellt worden sei, und nicht etwa ein Fahrzeug der Garage. Damit war für den Kläger das Eigentum oder die Halterschaft des ausgeliehenen Fahrzeugs das ausschlaggebende Kriterium, und nicht etwa, wie für die
3 Beklagte, das funktionale Kriterium. Für den Kläger war deshalb die Tatsache, dass der Wa- gen sich in der Reparatur befand, bedeutungslos. Ist diese Tatsache aber für den Kläger subjektiv bedeutungslos, so ermangelt es auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes, welcher Absicht, mithin Wissen um die Relevanz der Tatsache, erfordert. Hätte der Kläger diese Tatsache nie erwähnt, könnte ihm dieses Verhalten somit nicht als absichtliches Verschweigen zum Zwecke der Täuschung vorgeworfen werden. In casu hat der Kläger in der ersten Schadensmitteilung diese Tatsache jedoch bereits dargelegt, sie jedoch nicht schriftlich wiederholt. Dieses Verhalten kann ihm jedoch mitnichten zum Vorwurf ge- macht werden. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger der Beklagten in zwei sich er- gänzenden Aussagen alle für sie relevanten Tatsachen mitgeteilt hat. Vor dem Friedensrichter behauptete der Kläger am 8. Januar 1997 schliesslich, das Fahr- zeug im Zusammenhang mit einem Nachtessen von einem Freund, der Garagenbesitzer sei, zur Heimfahrt ausgeliehen zu haben und mit diesem Fahrzeug am nächsten Morgen einen Unfall verursacht zu haben (Friedensrichterprotokoll). Der hier erstmals auftauchende zusätzliche Umstand mit dem Nachtessen hat bezüglich der Versicherungsdeckung keinerlei Relevanz und fällt damit auch nicht unter den objektiven Tatbestand dieses Artikels. Somit ist festzuhalten, dass weder die subjektiven noch die objektiven Voraussetzungen dieses Artikels gegeben sind, weshalb die Versicherungsdeckung nicht durch Anwendung dieses Artikels ausbleiben kann. Die Beklagte ist somit grundsätzlich weiterhin an den Versi- cherungsvertrag gebunden. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob der von den Parteien in Art. 23 lit. d AVB verein- barte Deckungsausschluss zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung entfällt eine Deckung des Versicherers für Schäden an einem fremden Motorfahrzeug, das dem Versi- cherten von einem Garagenbetrieb überlassen worden ist. Wie bereits erwähnt, ist der Kläger der Auffassung, der Deckungsausschluss komme nicht zur Anwendung, da nicht ein Fahrzeug des Garagenbetriebes überlassen worden sei, son- dern ein auf Herrn R. A., seinem Freund, zugelassenes Privatfahrzeug. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Herr A. Angestellter des Garagenbetriebs sei. Die Beklagte hingegen begründet die Anwendung des Deckungsausschlusses damit, dass alleine massgebend sei, in welchem Zusammenhang das Fahrzeug überlassen worden sei. In casu sei der Wagen infolge einer Reparatur des klägerischen Autos überlassen wor- den, auf das Eigentum komme es nicht an. Es liegt somit ein Auslegungsstreit vor. Angesichts dieser unterschiedlichen Auffassungen ist durch richterliche Vertragsauslegung der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertrags- parteien zur Zeit des Vertragsschlusses zu ermitteln [subjektive Auslegung] (Zum Ganzen: Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 1991, N 1196). Dies bedeutet eine gedankliche Rekonstruktion des Vergangenen, indem der Richter aufgrund gegenwärti- ger Tatsachen zum Schluss kommen muss, dass es "so gewesen sein muss" (Krainer, Ber- ner Kommentar, Bern 1985, N 16 zu Art. 18 OR). Vorliegend bestehen keine Willensindizien, aus denen zuverlässig der wirkliche Willen der Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses zu ermitteln wäre. Deshalb ist mittels objektiver Auslegung auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Hierbei hat der Richter das als Ver- tragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den ge- gebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Führt diese Interpretation zum Er- gebnis, dass ein mutmasslicher übereinstimmender Wille vorliegt (normativer Konsens), gilt der Vertrag nach dem mutmasslichen Willen (Gauch/Schluep, a.a.O., N 1201). Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut (Gauch/Schluep, a.a.0. N 1205). Es stellt sich die Frage, wann ein Fahrzeug als von einem Garagenbetrieb überlassen gilt. Die Parteien haben diesbezüglich unterschiedliche Vorstellungen. So zieht der Kläger das Eigentum oder die Halterschaft als Abgrenzungskriterium heran, während die Beklagte darunter Fahrzeuge
4 versteht, welche" im Zusammenhang mit einem Garagengeschäft" ausgehändigt werden (Er- satzfahrzeug). Der Wortlaut alleine lässt keinen eindeutigen Schluss zu, ist doch der Terminus in sich zu offen und unbestimmt. Ihm lässt sich weder eine landläufige umgangssprachliche Bedeutung noch irgend eine anderweitig normierte Bedeutung zuweisen, und es sind denn mit ihm auch beide parteiischen Vorstellungen nach Treu und Glauben durchaus vereinbar. Sind jedoch nach Treu und Glauben beide Aussagen gleichermassen möglich, sind zwei- oder mehrdeu- tige Wendungen in Anwendung der Unklarheitenregel zuungunsten des sie stipulierenden Versicherers auszulegen (BGE 118 II 268). Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitenregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr in sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Er- eignisse in bestimmter und unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Dies bedeutet, dass die beklagtische Variante zugunsten der klägerischen zurückzutreten hat. Als "von einem Garagenbetrieb überlassen" gelten somit jene Fahrzeuge, die im Eigentum der Garage stehen, oder deren Halter die Garage ist. Der Privatwagen des R. A., welcher dem Kläger zur Benutzung überlassen worden ist, wird deshalb von der vertraglichen Ausschluss- klausel des Art. 23 lit. d AVB nicht erfasst. Der geltend gemachte Schaden am Fahrzeug des R. A. im Betrag von Fr. 2725.55 nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 1996 ist gemäss dem Gesagten von der Beklagten in vollem Umfange zu übernehmen, da die Beklagte auf die Geltendmachung der Regelung von Art. 23 lit. b AVB, wonach bei Schäden an benützten Motorfahrzeugen bis 3,5 Tonnen der Versi- cherte einen Selbstbehalt von Fr. 500.-- pro Schadensfall zu tragen hat, ausdrücklich verzich- tet hat. Der Schaden am Drittfahrzeug von DM 186.07 (Umrechnung zum Tageskurs der Ur- teilsfällung) nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 1996 ist von der Beklagten ebenfalls zu über- nehmen, da es sich um ein versichertes Ereignis der Privathaftpflichtversicherung im eigentli- chen Sinne handelt und der Versicherungsvertrag nicht dahingefallen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 254 ZPO). Zu Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'878.70.-- nebst Zins zu 5 % seit 16.Oktober 1996 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Friedensrichtergebühr von Fr. 80.--, einer Staatsgebühr von Fr. 500.--, der Gebühr von Fr. 200.-- für die Begründung und Fr. 50.- Barauslagen, werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Beklagte hat den Kläger mit Fr. 4'010.25 prozessual zu entschädigen.
4. Schriftliche Mitteilung dieses Urteils an die Parteien (GU). Gegen vorstehendes Urteil können die Parteien innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlichen Entscheides die Berufung an das Obergerichts des Kantons Schaffhausen erklä- ren. Die Berufungserklärung ist schriftlich im Doppel bei der Gerichtskanzlei erster Instanz, Her- renacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen einzureichen und hat anzugeben, welche Zif- fern des Urteilsspruch angefochten werden und welche Abänderung beantragt wird. Die Ab- änderungsanträge sind nicht zu begründen.