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19970624_d_gr_u_00

24. Juni 1997 Graubuenden Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-06-24 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Verpflichtung der Beklagtschaft auf Anerkennung und Bezahlung von Fr. 16'900.-- zu- züglich Zins zu 5 % seit 7. April 1996.

E. 2 Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und an der Hauptverhandlung wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Das Bezirksgericht Plessur zieht in Erwägung: Gründe: Unter Ziffer 15.6. der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Spitaltag- geld-Versicherung ohne Gesundheitsprüfung wird aufgeführt, als mögliche Gerichtsstände anerkenne die Beklagte den Schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten oder Zürich oder den Gerichtsstand des Sitzes der Beklagten, Horgen. Die Klägerin beruft sich für die Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur auf diese Klausel und auf Art. 15 ZPO, welcher einer Partei die Möglichkeit eröffnet, eine Streitsache durch Parteiabrede dann im Wohnsitzbezirk beurteilen zu lassen, wenn dem kein zwingender Gerichtsstand ent- gegensteht. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergibt sich aus nachstehender Begrün- dung. Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts gege- ben. Die Beklagte wendet gegen die Betrachtungsweise der Klägerin noch ein, es handle sich um zwei Verträge, welche einzeln zu betrachten seien, und für den Vertrag "Bedingungen für das Vorauszahlungskonto" sei keine Gerichtsstandsklausel vereinbart, weshalb ohnehin am Beklagtenforum vorzugehen gewesen wäre. Es ergibt sich indessen, dass die Beklagte kei- nen Vertrag betreffend Vorauszahlung abgeschlossen hätte ohne Bestehen eines anderen abgeschlossenen Vertrages (vgl. Ziff. 1 der "Bedingungen für das Vorauszahlungskonto"). Ein solcher Vertrag auf Vorauszahlung ist gleichsam akzessorisch. Wohl kann es durchaus sein, dass der Vertrag isoliert betrachtet ein gemischter Vertrag mit dominierenden Ele- menten des Darlehensvertrages, des Auftrages oder der Hinterlegung ist. Hier kann er, wie seiner Ziffer 1 zu entnehmen ist, nicht alleine betrachtet werden, sondern nur im Zusammen- hang mit dem Spitaltaggeldvertrag. Die Klägerin bezweckte nichts anderes, als möglichst einfach die jeweiligen Prämienzahlungen seitens des Verstorbenen zu erhalten. Es handelt sich somit nicht um ein vollkommen zweiseitiges Geschäft, weil es schon an der Vereinba- rung von Leistung und Gegenleistung fehlt. Es wird darin einer Vertragspartei der Beklagten eine weitere Modalität zur Leistung einer Schuld aus einem andern Vertrag eröffnet. Es liegt folglich eine besondere Vereinbarung über die Art der Zahlung und mithin eine Vertragsän- derung in dem Sinne, dass eine Zahlungsmodalität festgelegt wird, vor. Es gelten demnach alle anwendbaren Abreden des Spitaltaggeldvertrages. Den Streitberufenen 1-3 ist durch die Beklagte gemäss Art. 30 ZPO der Streit verkündet worden und sie haben im Sinne von Art. 31 ZPO erklärt, den Rechtsstreit auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen zu wollen. Gemäss PKG 1989 Nr. 12 werden indessen die Eingerufe- nen entgegen dem Wortlaut des letzten Satzes in Art. 31 ZPO nicht Hauptpartei, sondern bleiben Nebenpartei. Für die eigenständige Anerkennung einer Forderung bleibt neben einem Leistungsbegeh- ren mangels rechtlich schützbarem Interesse kein Raum mehr, weshalb auf die Klage nicht eingetreten wird, soweit sie die Beklagte zur Anerkennung der Forderung verpflichten soll. In tatsächlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass die handschriftliche Anmerkung auf dem Rand des Formulars der Fortuna "Bedingungen für das Vorauszahlungskonto" unterhalb der Unterschrift des J. H. gemäss den persönlichen Ausführungen der Klägerin an der Haupt- verhandlung nicht von der Hand des verstorbenen J. H. stammen. Dieses Folgerung ergibt sich auch durch Vergleich der Handschriften. Darüber hinaus darf davon ausgegangen wer- den, der Verstorbene, von Beruf Metzger, hätte beispielsweise anstelle von "vorzeitigem Ableben" eine andere Umschreibung verwendet, sich auch sonst anders ausgedrückt und so insbesondere nicht die vorliegend für Versicherungsnehmer verwendete Abkürzungen ("VN") und Schreibweise (Grossschrift) gebraucht. Anzunehmen ist, es habe ein Vertreter der Ver- sicherung, möglicherweise ein Herr D., die handschriftlichen Bemerkungen eingefügt.

urt3697.doc

E. 3 Die Rückleistung einer Geldsumme aus dem Vorauszahlungskonto an die Klägerin war nur bei vorzeitigem Ableben von J. H. vorgesehen. Für die Verfügung über Leistungen oder die Vereinbarung von Leistungen, welche vom Tod des Verfügenden, bzw. Versprechenden abhängig sind, sind in der Regel die erbrechtlichen Formen der Verfügungen von Todes we- gen zu wahren. Die betreffende Urkunde über die "Bedingungen über das Vorauszahlungskonto" (KB 7) erfüllt die Formvorschriften für die eigenhändigen letztwilligen Verfügungen nicht, denn sie ist insbesondere nicht vollständig eigenhändig geschrieben worden (vgl. Art. 505 ZGB). Die Ur- kunde wahrt auch im übrigen keine andere Form für letztwillige Verfügungen. Eine Konversi- on in ein formgültiges, erbrechtliches Geschäft ist nicht möglich. Das Geschäft, bzw. die Verfügung wäre erbrechtlich mangelhaft. Auf den Todesfall gestellt und von den strengen Formvorschriften des Erbrechts ausge- nommen ist die Begünstigung gemäss Art. 76 VVG. Mit der Begünstigung überträgt der Ver- sicherungsnehmer einen Anspruch auf einen Dritten. Der Anspruch tritt nur im Versiche- rungsfall ein. Hier ist der Versicherungsfall nie eingetreten, weshalb die Klägerin, auch wenn sie begünstigt worden wäre, für sich nichts daraus ableiten könnte. Die Klägerin räumt jedoch in ihrer Prozesseingabe ein, es liege keine Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG vor. Der verstorbene J. H. wollte nach Darstellung der Klägerin nicht den Anspruch im Versi- cherungsfall abtreten. J. H. hatte die Prämien für die Dauer von 20 Jahren bezahlt und offen- bar beabsichtigt, falls er vor Ablauf der 20 Jahre sterben sollte, die zuviel voraus geleisteten Prämien der Klägerin zukommen zu lassen. Diese Absicht lässt sich zweifelsfrei dem For- mular betreffend Vorauszahlung entnehmen. Ziffer 9 des fraglichen Formulares enthält zwar die vorgedruckte Bestimmung, dass allfällige Gelder den Erben zuflies-sen sollen. Dem geht die entgegenstehende handgeschriebene Einfügung, auch wenn sie noch von der Hand eines Angestellten der Beklagten stammen sollte, zweifellos vor. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, die handschriftliche Einfügung sei von den Parteien wohl überlegt worden, weshalb sie der widersprechenden, vorgedruckten Klausel vorgeht. Die Klägerin stützt ihre Klage vor allem darauf, dass die Beklagte beim Verstorbenen das Vertrauen entstehen lassen habe, er könne die Klägerin begünstigen. So wird in der entspre- chenden Urkunde betreffend Vorauszahlungen geregelt, zu wessen Gunsten allenfalls eine Summe (im Formular der Versicherung als positive Differenz bezeichnet) im Todesfall aus- bezahlt wird. Im Bereich der Bestimmungen über eine positive Differenz wird am Schluss mehr Raum belassen als bei den übrigen 10 Bestimmungen, weshalb bei einem unbefange- nen Betrachter ohne weiteres der Eindruck entstehen kann, es könnten im Todesfall nebst den Erben oder anstelle der Erben weitere Personen eine allfällige Summe erhalten. Zum anderen hat die Beklagte durch einen ihrer Vertreter dem Verstorbenen erklärt, er könne die Klägerin im Todesfalle finanziell besser stellen. Nur so lässt sich die Herkunft und Existenz der Begünstigungsklausel erklären, denn nebst Datierung und Unterzeichnung durch J. H. stammen die übrigen Einträge von der Hand eines einzigen Dritten. Für deren Urheberschaft kommt nur ein Mitarbeiter der Beklagten in Frage. Zudem bestätigte die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung glaubwürdig, sie sei während des Besuches durch den Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich nach ihrem genauen Geburtsdatum gefragt worden, was die gewon- nene Erkenntnis bestätigt. Damit hat die Beklagte bei Abschluss der Verhandlungen beim Verstorbenen den Ein- druck entstehen lassen, er könne der Klägerin im Todesfalle einen allenfalls verbleibenden Restbetrag zukommen lassen. Der Beklagten nützt es nichts, wenn sie geltend macht, der Police sei eine solche "Begünstigung" nicht zu entnehmen. In den fraglichen Urkunden erfolgt zwar ein Hinweis zur Zahlungsart- und Summe, nicht aber zu Details von Zahlungen. Es hat die Beklagte nie behauptet und nie bewiesen, es erscheine eine begünstigte Person jeweils auf der Police. Der fragliche Restbetrag ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsver- trag, sondern aus dem Vorauszahlungskonto.

urt3697.doc

E. 4 Im Falle einer Vertrauenshaftung stellt sich die Frage, ob J. H. durch Benachrichtigung seitens der Versicherung davon wusste, dass eine Begünstigung nicht möglich war. Wäre er benachrichtigt worden, fiele das Vertrauen jedenfalls dahin, und die Klage wäre abzuweisen. Geht man von dieser Fragestellung aus, spielt es keine Rolle, ob die Streichung der Begün- stigungsklausel im Vorauszahlungsvertrag unabsichtlich maschinell oder absichtlich durch Menschenhand geschah. Auch wenn die Streichung durch die Beklagte willentlich vorge- nommen worden wäre, hätte das Vertrauen des verstorbenen J. H. weiterbestanden, solange er darüber nicht informiert worden wäre. Eine Vermutung der Art, dass eine willentliche Strei- chung folgern lasse, der Verstorbene sei informiert worden, ist nicht anzunehmen. Da J. H. sich auf die Aussagen einer Vertragspartnerin verlassen musste, was versicherungstechni- sche Fragen anbelangt, und damit in einer gewissen Abhängigkeit stand, durfte um so mehr erwartet werden, dass die Beklagte ihn über die Zulässigkeit solcher Begünstigungen umge- hend in Kenntnis setzt, sofern sie die Unmöglichkeit einer solchen Begünstigung feststellt. Die Klägerin hat die rechtserzeugenden Tatsachendarstellungen bewiesen. Die rechtsver- nichtenden Tatsachen hat indessen die Beklagte zu beweisen. Darunter fällt auch, dass J. H. irgendwie informiert worden wäre, die geplante Begünstigung sei nicht möglich. Die Be- klagte hat nirgends dargelegt, sie habe J. H. davon in Kenntnis gesetzt, dass die Begünsti- gung nicht möglich sei. Es fehlt schon eine entsprechende Behauptung. Aufgrund der Akten- lage ist keinerlei Anstrengung ersichtlich, einen Beweis für die Benachrichtigung von J. H. zu offerieren. Es mangelt in den Akten auch im übrigen an einem Nachweis für die Benachrich- tigung über die Unmöglichkeit, eine solche Begünstigung zu errichten. Fehlt aber die Benach- richtigung, durfte J. H. auf dem Bestehen der Begünstigungsklausel vertrauen, und die Be- klagte muss sich auf dem erweckten Vertrauen behaften lassen. Die Beklagte wendet dagegen ein, eine Begünstigung liege nicht vor. Die Beklagte ist mit ihrem Einwand nicht zu hören, weil ihr Vorbringen treuwidrig ist, hat sie doch beim Verstor- benen das Vertrauen erweckt, es sei möglich, allfällig noch vorhandene Prämienvorauszah- lungen der Klägerin als Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG zukommen zu lassen. Die Klägerin ist demnach so zu stellen, wie wenn tatsächlich ein Vertrag mit Begünstigungsklau- sel bestände. Sie selbst kann sich auf die Vereinbarung berufen, weil es sich bei einer Be- günstigung nach Art. 76 VVG um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter handelt. Die Klage ist dem Grundsatz nach zu schützen. Die Klägerin verlangt eine Verzinsung von der vorausgeleisteten Summe abzüglich der jeweiligen Prämien in der Höhe von 5 %. Als Beweis für eine solche Zinsvereinbarung ver- weist die Klägerin auf den Inhalt der Vereinbarung betreffend Vorauszahlungskonto. Der be- treffenden Bestimmung Nr. 6 kann solches nicht entnommen werden. Danach sollte der Zins- satz sich nach dem Kapitalmarkt richten. Die Klägerin hat es verpasst, einen Nachweis für die verschiedenen Zinssätze zu liefern. Es ist zudem nicht Sache des Gerichts, die jeweiligen Zinssätze zu ermitteln. Die Rechnung erfolgt somit ohne allfällige Zinsgutschriften. Einzahlung J. H. Fr. 20’236.10 Abzüglich Prämie 1.4.93 - 1.4.94 Fr. - 1'668.40

urt3697.doc

E. 5 Abzüglich Prämie 1.4.94 - 1.4.95 Fr.

-

1'668.40

Abzüglich Prämie 1.4.95 - 1.4.96 Fr.

-

1'668.40

Abzüglich Prämie 1.4.96 - 6.4.96 (5 Tage) Fr. 22.85

Total

Fr. 15'208.05

Die Klägerin verlangt eine Verzinsung zu 5 % seit dem 7.4.1996, wobei es sich offensicht-

lich um Verzugszins, welcher nicht vertraglich geregelt war, handelt. Für Verzug ist bis auf

Verfalltagsgeschäfte in der Regel eine Mahnung erforderlich. Ein Verfalltagsgeschäft liegt

nicht vor. Eine Mahnung als unmissverständliche Aufforderung zur sofortigen Leistung der

fälligen Forderung ist im Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13.8.1996 zu erblik-

ken. Erst seit diesem Datum ist ein Verzugszins geschuldet. Demnach ist die Beklagte zu

verpflichten, der Klägerin die Summe von Fr. 15'208.05 nebst Zins zu 5 % seit 13.8.1996 zu

bezahlen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Beklagten, wel-

che die Klägerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. Diese verlangt Fr. 6'220.--

für Zeitaufwand und Fr. 189.-- für Spesen; beides zuzüglich 6,5 % MWSt. Die Notwendigkeit

dieses Aufwandes lässt sich nicht erkennen. Der Fall bot rechtlich keine allzu grossen

Schwierigkeiten. Zeugen waren keine einzuvernehmen. Andere grosse Aufwandsposten las-

sen sich keine erkennen. Es rechtfertigt sich demnach, der Klägerin eine ausseramtliche

Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bezirksgericht Plessur:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'208.05 nebst Zins zu 5 % seit

13.8.1996 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 153.-- sowie die Kosten des

Bezirksgerichts Plessur von Fr. 3'150.-- (Gerichtsgebühren Fr. 2'520.--, Schreibgebühren Fr.

330.--, Streitwertzuschlag Fr. 300.--) gehen zu Lasten der Beklagten, welche die Klägerin au-

sseramtlich mit insgesamt Fr. 4'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt3697.doc Bezirksgericht Plessur, 24. Juni 1997, M c. Fortuna Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Adliswil Tatbestand: J. H. unterzeichnete am 1.4.1993 ein Versicherungsformular der Beklagten betreffend den Abschluss einer Spitaltaggeldversicherung Unter der Rubrik "Prämien" wählte J. H. durch Anstreichen die Option Andere Zahlungsart, wo anschliessend handschriftlich eingefügt ist via Vz-Konto 20 J. siehe Kto. Am gleichen Tag verpflichtete sich J. H. auf einem separaten Formular "Bedingungen für das Vorauszahlungskonto", worin mit den Worten "neu SP 92 Antrag vom 1.4.93" Bezug auf den erwähnten Versicherungsantrag genommen wird, zu einer Prämienvorauszahlung in der Höhe von Fr. 20'236.10. Mit dieser Zahlung sollten alle Prämien der Spitaltaggeldversiche- rung für die gesamte Versicherungsdauer gedeckt sein. Die Verträge kamen zustande. Am 15.4.1993 wurde die Summe durch J. H. bezahlt. Auf dem separaten Formular betreffend Vorauszahlung findet sich nach der Unterschrift von J. H. eine handschriftliche, gestrichene Ergänzung zum Formular, die folgendes beinhal- tet: Das Original dieses Formulars ist heute nicht mehr vorhanden. Es existieren nur noch Ko- pien davon. Über den Begünstigungstext erstreckt sich, ähnlich wie oben abgebildet, ein Strich. Am 6.4.1996 starb J. H. und hinterliess als seine Erben die Streitberufenen 1-3. Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin von der Beklagten die Leistung des noch vor- handenen Kapitals. Die Klägerin instanzierte die Klage am 10.10.1996 beim Vermittleramt des Kreises Chur. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 14.11.1996 bezog die Klägerin den Leit- schein am 3.12.1996 mit folgendem Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren:

1. Verpflichtung der Beklagtschaft auf Anerkennung und Bezahlung von Fr. 16'900.-- zu- züglich Zins zu 5 % seit 7. April 1996.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1.Es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Prozesseingabe vom 9.1.1997 prosequierte die Klägerin die Klage form- und fristge- recht an das Bezirksgericht Plessur. In der Prozessantwort vom 30.1.1997 beantragte die Beklagte, es sei den Erben des J. H. der Streit zu verkünden und sie zur Stellungnahme zur Frage zu veranlassen, ob sie den Streit weiterführen wollten. Im übrigen gab die Beklagte zu verstehen, dass sie den Streit nicht weiterführen wolle. Am 24.2.1997 liessen die Streitbe- rufenen mitteilen, dass sie den Streit auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen wollten. Der Bezirksgerichtspräsident eröffnet die Hauptverhandlung um 14.30 Uhr mit dem Verle- sen des Leitscheines. Anwesend sind die Klägerin und ihr Anwalt sowie der beklagtische Rechtsvertreter und der Rechtsanwalt der Streitberufenen. Dieser bestätigt nochmals den Willen der Streitberufenen, den Streit anstelle der Beklagten weiterzuführen. Die geforderten Prozesskostenvorschüsse wurden geleistet. Zuständigkeit und Legitimation von Gericht und Parteien werden anerkannt. Nach Verlesen der Rechtsschriften bereinigt der Präsident das Beweisverfahren, das ohne weitere Anträge geschlossen werden kann. Auf die übrigen

urt3697.doc 2 Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und an der Hauptverhandlung wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Das Bezirksgericht Plessur zieht in Erwägung: Gründe: Unter Ziffer 15.6. der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Spitaltag- geld-Versicherung ohne Gesundheitsprüfung wird aufgeführt, als mögliche Gerichtsstände anerkenne die Beklagte den Schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten oder Zürich oder den Gerichtsstand des Sitzes der Beklagten, Horgen. Die Klägerin beruft sich für die Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur auf diese Klausel und auf Art. 15 ZPO, welcher einer Partei die Möglichkeit eröffnet, eine Streitsache durch Parteiabrede dann im Wohnsitzbezirk beurteilen zu lassen, wenn dem kein zwingender Gerichtsstand ent- gegensteht. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergibt sich aus nachstehender Begrün- dung. Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts gege- ben. Die Beklagte wendet gegen die Betrachtungsweise der Klägerin noch ein, es handle sich um zwei Verträge, welche einzeln zu betrachten seien, und für den Vertrag "Bedingungen für das Vorauszahlungskonto" sei keine Gerichtsstandsklausel vereinbart, weshalb ohnehin am Beklagtenforum vorzugehen gewesen wäre. Es ergibt sich indessen, dass die Beklagte kei- nen Vertrag betreffend Vorauszahlung abgeschlossen hätte ohne Bestehen eines anderen abgeschlossenen Vertrages (vgl. Ziff. 1 der "Bedingungen für das Vorauszahlungskonto"). Ein solcher Vertrag auf Vorauszahlung ist gleichsam akzessorisch. Wohl kann es durchaus sein, dass der Vertrag isoliert betrachtet ein gemischter Vertrag mit dominierenden Ele- menten des Darlehensvertrages, des Auftrages oder der Hinterlegung ist. Hier kann er, wie seiner Ziffer 1 zu entnehmen ist, nicht alleine betrachtet werden, sondern nur im Zusammen- hang mit dem Spitaltaggeldvertrag. Die Klägerin bezweckte nichts anderes, als möglichst einfach die jeweiligen Prämienzahlungen seitens des Verstorbenen zu erhalten. Es handelt sich somit nicht um ein vollkommen zweiseitiges Geschäft, weil es schon an der Vereinba- rung von Leistung und Gegenleistung fehlt. Es wird darin einer Vertragspartei der Beklagten eine weitere Modalität zur Leistung einer Schuld aus einem andern Vertrag eröffnet. Es liegt folglich eine besondere Vereinbarung über die Art der Zahlung und mithin eine Vertragsän- derung in dem Sinne, dass eine Zahlungsmodalität festgelegt wird, vor. Es gelten demnach alle anwendbaren Abreden des Spitaltaggeldvertrages. Den Streitberufenen 1-3 ist durch die Beklagte gemäss Art. 30 ZPO der Streit verkündet worden und sie haben im Sinne von Art. 31 ZPO erklärt, den Rechtsstreit auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen zu wollen. Gemäss PKG 1989 Nr. 12 werden indessen die Eingerufe- nen entgegen dem Wortlaut des letzten Satzes in Art. 31 ZPO nicht Hauptpartei, sondern bleiben Nebenpartei. Für die eigenständige Anerkennung einer Forderung bleibt neben einem Leistungsbegeh- ren mangels rechtlich schützbarem Interesse kein Raum mehr, weshalb auf die Klage nicht eingetreten wird, soweit sie die Beklagte zur Anerkennung der Forderung verpflichten soll. In tatsächlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass die handschriftliche Anmerkung auf dem Rand des Formulars der Fortuna "Bedingungen für das Vorauszahlungskonto" unterhalb der Unterschrift des J. H. gemäss den persönlichen Ausführungen der Klägerin an der Haupt- verhandlung nicht von der Hand des verstorbenen J. H. stammen. Dieses Folgerung ergibt sich auch durch Vergleich der Handschriften. Darüber hinaus darf davon ausgegangen wer- den, der Verstorbene, von Beruf Metzger, hätte beispielsweise anstelle von "vorzeitigem Ableben" eine andere Umschreibung verwendet, sich auch sonst anders ausgedrückt und so insbesondere nicht die vorliegend für Versicherungsnehmer verwendete Abkürzungen ("VN") und Schreibweise (Grossschrift) gebraucht. Anzunehmen ist, es habe ein Vertreter der Ver- sicherung, möglicherweise ein Herr D., die handschriftlichen Bemerkungen eingefügt.

urt3697.doc 3 Die Rückleistung einer Geldsumme aus dem Vorauszahlungskonto an die Klägerin war nur bei vorzeitigem Ableben von J. H. vorgesehen. Für die Verfügung über Leistungen oder die Vereinbarung von Leistungen, welche vom Tod des Verfügenden, bzw. Versprechenden abhängig sind, sind in der Regel die erbrechtlichen Formen der Verfügungen von Todes we- gen zu wahren. Die betreffende Urkunde über die "Bedingungen über das Vorauszahlungskonto" (KB 7) erfüllt die Formvorschriften für die eigenhändigen letztwilligen Verfügungen nicht, denn sie ist insbesondere nicht vollständig eigenhändig geschrieben worden (vgl. Art. 505 ZGB). Die Ur- kunde wahrt auch im übrigen keine andere Form für letztwillige Verfügungen. Eine Konversi- on in ein formgültiges, erbrechtliches Geschäft ist nicht möglich. Das Geschäft, bzw. die Verfügung wäre erbrechtlich mangelhaft. Auf den Todesfall gestellt und von den strengen Formvorschriften des Erbrechts ausge- nommen ist die Begünstigung gemäss Art. 76 VVG. Mit der Begünstigung überträgt der Ver- sicherungsnehmer einen Anspruch auf einen Dritten. Der Anspruch tritt nur im Versiche- rungsfall ein. Hier ist der Versicherungsfall nie eingetreten, weshalb die Klägerin, auch wenn sie begünstigt worden wäre, für sich nichts daraus ableiten könnte. Die Klägerin räumt jedoch in ihrer Prozesseingabe ein, es liege keine Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG vor. Der verstorbene J. H. wollte nach Darstellung der Klägerin nicht den Anspruch im Versi- cherungsfall abtreten. J. H. hatte die Prämien für die Dauer von 20 Jahren bezahlt und offen- bar beabsichtigt, falls er vor Ablauf der 20 Jahre sterben sollte, die zuviel voraus geleisteten Prämien der Klägerin zukommen zu lassen. Diese Absicht lässt sich zweifelsfrei dem For- mular betreffend Vorauszahlung entnehmen. Ziffer 9 des fraglichen Formulares enthält zwar die vorgedruckte Bestimmung, dass allfällige Gelder den Erben zuflies-sen sollen. Dem geht die entgegenstehende handgeschriebene Einfügung, auch wenn sie noch von der Hand eines Angestellten der Beklagten stammen sollte, zweifellos vor. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, die handschriftliche Einfügung sei von den Parteien wohl überlegt worden, weshalb sie der widersprechenden, vorgedruckten Klausel vorgeht. Die Klägerin stützt ihre Klage vor allem darauf, dass die Beklagte beim Verstorbenen das Vertrauen entstehen lassen habe, er könne die Klägerin begünstigen. So wird in der entspre- chenden Urkunde betreffend Vorauszahlungen geregelt, zu wessen Gunsten allenfalls eine Summe (im Formular der Versicherung als positive Differenz bezeichnet) im Todesfall aus- bezahlt wird. Im Bereich der Bestimmungen über eine positive Differenz wird am Schluss mehr Raum belassen als bei den übrigen 10 Bestimmungen, weshalb bei einem unbefange- nen Betrachter ohne weiteres der Eindruck entstehen kann, es könnten im Todesfall nebst den Erben oder anstelle der Erben weitere Personen eine allfällige Summe erhalten. Zum anderen hat die Beklagte durch einen ihrer Vertreter dem Verstorbenen erklärt, er könne die Klägerin im Todesfalle finanziell besser stellen. Nur so lässt sich die Herkunft und Existenz der Begünstigungsklausel erklären, denn nebst Datierung und Unterzeichnung durch J. H. stammen die übrigen Einträge von der Hand eines einzigen Dritten. Für deren Urheberschaft kommt nur ein Mitarbeiter der Beklagten in Frage. Zudem bestätigte die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung glaubwürdig, sie sei während des Besuches durch den Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich nach ihrem genauen Geburtsdatum gefragt worden, was die gewon- nene Erkenntnis bestätigt. Damit hat die Beklagte bei Abschluss der Verhandlungen beim Verstorbenen den Ein- druck entstehen lassen, er könne der Klägerin im Todesfalle einen allenfalls verbleibenden Restbetrag zukommen lassen. Der Beklagten nützt es nichts, wenn sie geltend macht, der Police sei eine solche "Begünstigung" nicht zu entnehmen. In den fraglichen Urkunden erfolgt zwar ein Hinweis zur Zahlungsart- und Summe, nicht aber zu Details von Zahlungen. Es hat die Beklagte nie behauptet und nie bewiesen, es erscheine eine begünstigte Person jeweils auf der Police. Der fragliche Restbetrag ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsver- trag, sondern aus dem Vorauszahlungskonto.

urt3697.doc 4 Im Falle einer Vertrauenshaftung stellt sich die Frage, ob J. H. durch Benachrichtigung seitens der Versicherung davon wusste, dass eine Begünstigung nicht möglich war. Wäre er benachrichtigt worden, fiele das Vertrauen jedenfalls dahin, und die Klage wäre abzuweisen. Geht man von dieser Fragestellung aus, spielt es keine Rolle, ob die Streichung der Begün- stigungsklausel im Vorauszahlungsvertrag unabsichtlich maschinell oder absichtlich durch Menschenhand geschah. Auch wenn die Streichung durch die Beklagte willentlich vorge- nommen worden wäre, hätte das Vertrauen des verstorbenen J. H. weiterbestanden, solange er darüber nicht informiert worden wäre. Eine Vermutung der Art, dass eine willentliche Strei- chung folgern lasse, der Verstorbene sei informiert worden, ist nicht anzunehmen. Da J. H. sich auf die Aussagen einer Vertragspartnerin verlassen musste, was versicherungstechni- sche Fragen anbelangt, und damit in einer gewissen Abhängigkeit stand, durfte um so mehr erwartet werden, dass die Beklagte ihn über die Zulässigkeit solcher Begünstigungen umge- hend in Kenntnis setzt, sofern sie die Unmöglichkeit einer solchen Begünstigung feststellt. Die Klägerin hat die rechtserzeugenden Tatsachendarstellungen bewiesen. Die rechtsver- nichtenden Tatsachen hat indessen die Beklagte zu beweisen. Darunter fällt auch, dass J. H. irgendwie informiert worden wäre, die geplante Begünstigung sei nicht möglich. Die Be- klagte hat nirgends dargelegt, sie habe J. H. davon in Kenntnis gesetzt, dass die Begünsti- gung nicht möglich sei. Es fehlt schon eine entsprechende Behauptung. Aufgrund der Akten- lage ist keinerlei Anstrengung ersichtlich, einen Beweis für die Benachrichtigung von J. H. zu offerieren. Es mangelt in den Akten auch im übrigen an einem Nachweis für die Benachrich- tigung über die Unmöglichkeit, eine solche Begünstigung zu errichten. Fehlt aber die Benach- richtigung, durfte J. H. auf dem Bestehen der Begünstigungsklausel vertrauen, und die Be- klagte muss sich auf dem erweckten Vertrauen behaften lassen. Die Beklagte wendet dagegen ein, eine Begünstigung liege nicht vor. Die Beklagte ist mit ihrem Einwand nicht zu hören, weil ihr Vorbringen treuwidrig ist, hat sie doch beim Verstor- benen das Vertrauen erweckt, es sei möglich, allfällig noch vorhandene Prämienvorauszah- lungen der Klägerin als Begünstigung im Sinne von Art. 76 VVG zukommen zu lassen. Die Klägerin ist demnach so zu stellen, wie wenn tatsächlich ein Vertrag mit Begünstigungsklau- sel bestände. Sie selbst kann sich auf die Vereinbarung berufen, weil es sich bei einer Be- günstigung nach Art. 76 VVG um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter handelt. Die Klage ist dem Grundsatz nach zu schützen. Die Klägerin verlangt eine Verzinsung von der vorausgeleisteten Summe abzüglich der jeweiligen Prämien in der Höhe von 5 %. Als Beweis für eine solche Zinsvereinbarung ver- weist die Klägerin auf den Inhalt der Vereinbarung betreffend Vorauszahlungskonto. Der be- treffenden Bestimmung Nr. 6 kann solches nicht entnommen werden. Danach sollte der Zins- satz sich nach dem Kapitalmarkt richten. Die Klägerin hat es verpasst, einen Nachweis für die verschiedenen Zinssätze zu liefern. Es ist zudem nicht Sache des Gerichts, die jeweiligen Zinssätze zu ermitteln. Die Rechnung erfolgt somit ohne allfällige Zinsgutschriften. Einzahlung J. H. Fr. 20’236.10 Abzüglich Prämie 1.4.93 - 1.4.94 Fr. - 1'668.40

urt3697.doc 5 Abzüglich Prämie 1.4.94 - 1.4.95 Fr. - 1'668.40 Abzüglich Prämie 1.4.95 - 1.4.96 Fr. - 1'668.40 Abzüglich Prämie 1.4.96 - 6.4.96 (5 Tage) Fr. 22.85 Total Fr. 15'208.05 Die Klägerin verlangt eine Verzinsung zu 5 % seit dem 7.4.1996, wobei es sich offensicht- lich um Verzugszins, welcher nicht vertraglich geregelt war, handelt. Für Verzug ist bis auf Verfalltagsgeschäfte in der Regel eine Mahnung erforderlich. Ein Verfalltagsgeschäft liegt nicht vor. Eine Mahnung als unmissverständliche Aufforderung zur sofortigen Leistung der fälligen Forderung ist im Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13.8.1996 zu erblik- ken. Erst seit diesem Datum ist ein Verzugszins geschuldet. Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Summe von Fr. 15'208.05 nebst Zins zu 5 % seit 13.8.1996 zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Beklagten, wel- che die Klägerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. Diese verlangt Fr. 6'220.-- für Zeitaufwand und Fr. 189.-- für Spesen; beides zuzüglich 6,5 % MWSt. Die Notwendigkeit dieses Aufwandes lässt sich nicht erkennen. Der Fall bot rechtlich keine allzu grossen Schwierigkeiten. Zeugen waren keine einzuvernehmen. Andere grosse Aufwandsposten las- sen sich keine erkennen. Es rechtfertigt sich demnach, der Klägerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bezirksgericht Plessur:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'208.05 nebst Zins zu 5 % seit 13.8.1996 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 153.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 3'150.-- (Gerichtsgebühren Fr. 2'520.--, Schreibgebühren Fr. 330.--, Streitwertzuschlag Fr. 300.--) gehen zu Lasten der Beklagten, welche die Klägerin au- sseramtlich mit insgesamt Fr. 4'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.